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Urteil

26 O 247/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0602.26O247.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung von Versicherungsverträge nach von den Versicherungsnehmern jeweils erklärtem Widerspruch. Gegenständlich sind folgende Verträge mit den wesentlichen Daten: (1) Vertrag 32564005 001 A, Rentenversicherung mit BUZ VersBeginn 1.10.2001 Kündigung zum 1.4.2007 Widerspruch 22.1.2018 (2) Vertrag 27152656 002 B, KapitalLV VersBeginn 1.11.2001 Ablauf 1.11.2013 Widerspruch 11.1.2018 (3) Vertrag 33196093 001 bzw. 33196093 002 C, fondesgeb.LV Vers.Beginn 1.5.2002 Ablauf 1.5.2037 Widerspruch 18.5.2018 Die in den jeweiligen Versicherungsscheinen enthaltene, fettgedruckte Widerspruchsbelehrung lautet wie folgt: Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, sie sei aufgrund des jeweiligen wirksamen Forderungskaufvertrags aktiv legitimiert. Die Widerspruchsbelehrungen seien inhaltlich unzureichend, weil sie nicht auf die erforderliche Schriftform des Widerspruchs hinweisen. Daher sei der jeweilige Widerspruch noch fristgerecht erfolgt, weil die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Bezüglich der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung der Klageforderung wird auf ihre Darlegungen in der Klageschrift verwiesen. Die Klägerin hat zunächst beantragt die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 6.148,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.7.2019 zu zahlen, 2. an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 7.684,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 20.2.2020 zu zahlen, 3. an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 4.738,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.10.2019 zu zahlen. Unter Rücknahme des Klageantrags zu 3. und Änderung der Anträge zu 1. und 2. beantragt sie zuletzt die Beklagte zu verurteilen 1. an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 4.002,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.7.2019 zu zahlen, 2. an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 8.007,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 20.2.2020 zu zahlen. (*) Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin, die keine Erlaubnis zur Vornahme von anderen Rechtsdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 RDG verfüge, sei nicht aktiv legitimiert; Die Forderungskaufverträge und damit auch die Abtretungen seien unwirksam. Sie hält die Widersprüche angesichts ausreichender Belehrungen für verfristet und beruft sich auf Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch. Vorsorglich wendet sie sich gegen die Höhe der erhobenen Ansprüche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist bezüglich der nach der Teilrücknahme verbliebenen Klageanträge zu 1. und 2. nicht begründet. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche bestehen nicht. Zwar dürfte die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich dieser von ihr geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche aufgrund der mit den Versicherungsnehmern abgeschlossenen Forderungs- und Abtretungsverträge gegeben sein. Jedoch besteht ein „ewiges Widerspruchsrecht“ aufgrund einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung nicht. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der hier maßgeblichen Fassung 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügen die – im Übrigen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen und inhaltlich ausreichenden – Belehrungen in den Versicherungsscheinen zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 399/15, Urteil vom 21.12.2016) deshalb nicht, weil dort nicht auf die Textform des Widerspruchs hingewiesen wird. Gleichwohl ist die Ausübung des Widerspruchs bezüglich der beiden noch gegenständlichen Verträge treuwidrig (§ 242 BGB) und damit unwirksam. Bei der Annahme einer Treuwidrigkeit ist neben dem langen Zeitraum von 17 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruch insbesondere auch die neuere Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019, C-357/18, bei juris) zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2020, 20 U 142/29), wonach nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Widerspruchsrecht gilt. Dort heißt es u.a.: „Allerdings ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen.“ und: „Wird dem VN durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.“ Vorliegend wurde den Versicherungsnehmern durch den fehlenden Hinweis auf die Textform jedenfalls nicht die Möglichkeit genommen, das Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Die Versicherungsnehmer hatten alle vom Gesetz geforderten Informationen und wurden zutreffend über die Frist belehrt; die lediglich fehlende Angabe der Schriftform stellt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung keine derart unrichtige Information dar, dass sie dem Versicherungsnehmer die Ausübung des Widerspruchsrechts genommen hätte. Darüber hinaus schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall der Ansicht des Oberlandesgerichts München in dem nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH Beschluss vom 3.6.2020, IV ZR 214/18) rechtskräftigen Urteil vom 31.8.2018, 25 U 607/18) an. Wie in dem dortigen Fall leidet die erteilte Widerspruchsbelehrung nicht an einem gravierenden Fehler, der Vertrag wurde über einen sehr langen Zeitraum, nämlich über 17 Jahre hinaus bzw. bis zum Ablauf durchgeführt, und der Widerspruch erfolgte gleichfalls erst nach einem sehr langen Zeitraum. Gleichfalls haben die Versicherungsnehmer hier aufgrund der Kündigungserklärung bereits einen Rückkaufswert bzw. nach Versicherungsablauf die Ablaufleistung erhalten. Nach den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts München ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Vorgehen offensichtlich auf eine bloße Renditeerhöhung nach langjähriger Vertragsdurchführung abzielt. Ein solches Ziel unter Berufung auf die auf eine Stärkung der Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss ausgerichteten europarechtlichen Vorgaben erreichen zu können, entspricht nicht der Zwecksetzung dieser Vorgaben. Diese europarechtliche Zielsetzung ist nach dem langen Zeitraum ohnehin nicht mehr erreichbar. Im Rahmen der Prüfung, ob die Berufung auf das Widerspruchsrecht rechtsmissbräuchlich ist, ist u.a. auch zu berücksichtigen, welche Zielsetzung durch den Widerspruch verfolgt wird. Eine trotz der hier gegebenen Umstände und trotz eines Ablaufs wie hier noch eingeräumte Lösungsmöglichkeit würde dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnen, seine – als Kapitalanlage stets in gewissem Umfang spekulative – Entscheidung für eine bestimmte Lebens- oder Rentenversicherung nachträglich mit dem Wissensvorsprung um die zwischenzeitliche Entwicklung des Zinsniveaus zu revidieren. Eine derartige Zweckbestimmung enthalten die zugrundeliegenden Richtlinien ganz offensichtlich nicht; eine solche Zielsetzung ist auch nicht schützenswert. Mit der Geltendmachung der Rückabwicklung nach Widerspruch wird versucht, die Rendite nachträglich zu Lasten der anderen Versicherungsnehmer zu erhöhen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 269 III, 709 ZPO. Streitwert: bis zu 19.000,- € (*) : Am 16.06.2021 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Der Tatbestand des Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.06.2021 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Betrag in dem zuletzt gestellten Klageantrag zu 2. nicht "8.007,10 €", sondern richtigerweise "8.077,10 €" lautet.