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Beschluss

323 Qs 44/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0602.323QS44.21.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des vormals Beschuldigten vom 16.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgericht Köln vom 07.05.2021 (Az.: 506 Gs 1361/21) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Dem vormals Beschuldigten wird Rechtsanwältin M aus Köln als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des vormals Beschuldigten vom 16.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgericht Köln vom 07.05.2021 (Az.: 506 Gs 1361/21) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Dem vormals Beschuldigten wird Rechtsanwältin M aus Köln als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Der vormals Beschuldigte wendet sich gegen die Versagung einer Pflichtverteidigerbeiordnung durch das Amtsgericht Köln. Im Ermittlungsverfahren, welches zunächst die Staatsanwaltschaft Bamberg (Az. 1122 Js 18153/20) und seit dem 22.12.2020 die Staatsanwaltschaft Köln (Az. 912 Js 10778/20) führte, wurde gegen den vormals Beschuldigten wegen eines Betrugs ermittelt. Nachdem durch eine Recherche in polizeiinternen Auskunftssystemen bekannt wurde, dass sich dieser seinerzeit in der JVA Köln befand, wurde nach Rücksprache mit der Vollzugsgeschäftsstelle der JVA Köln am 06.01.2021 durch das Polizeipräsidium Köln die ihn anderweitig vertretende Rechtsanwältin M kontaktiert. Diese teilte am selben Tag mit, dass sie den Beschuldigten auch in diesem Fall vertrete und dieser zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch mache, bat um Rücksendung der Akte an die Staatsanwaltschaft Köln, Gewährung von Akteneinsicht und beantragte, sie als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Sodann leitete die Polizei die Akte der Staatsanwaltschaft Köln zu, wo diese am 07.01.2021 einging. Am 28.01.2021 wurde der vormals Beschuldigte, welcher sich seit dem 31.07.2020 in dem Verfahren 920 Gs 30/20 in Untersuchungshaft befunden hatte, aus der JVA Köln entlassen. Am 24.02.2021 gewährte die Staatsanwaltschaft Köln der Verteidigerin Akteneinsicht, wobei die Akte am 22.03.2021 übersandt wurde. Am 31.03.2021 sandte die Verteidigerin die Akte zurück und bat bei der Staatsanwaltschaft Köln – wo das Schreiben am 06.04.2021 einging – um Weiterleitung und Bescheidung des Beiordnungsantrags. Am 27.04.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die rechtskräftig erkannte Strafe im Verfahren Az. 920 Js 30/20 ein und leitete die Akte mit Blick auf den Beiordnungsantrag dem Amtsgericht Köln zu, wo diese am 07.05.2021 einging. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.05.2021 (Az. 506 Gs 1361/21) wies das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, dass es nach der erfolgten Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keiner Verteidigung mehr bedürfe. Eine nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Verteidigers gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene nachträgliche Verteidigerbeiordnung sei grundsätzlich unzulässig. Die Beiordnung erfolge im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern diene allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten. Dies gelte auch für den Fall einer vorläufigen Einstellung nach § 154 StPO. Auch in diesem Fall bedürfe es einer weiteren Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren bis zu einer etwaigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht. Dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens konkret zu erwarten wäre, sei nicht dargelegt. Hieran ändere auch nichts, dass der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin M bereits am 06.01.2021 und damit vor der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gestellt wurde. Denn das Gericht halte eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers grundsätzlich für unzulässig und unwirksam, da eine solche ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck diene, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch dazu, eine notwendige ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde stellt das gemäß den §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 StPO statthafte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung dar und ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, eingelegt worden. Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weggefallen sei (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris; LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris), wird diese Auffassung von der Kammer nicht geteilt (hierzu unter II. 2. b). 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. a) Die materiellen Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO für die Bestellung eines Pflichtverteidigers lagen dabei ursprünglich vor. Denn der vormals Beschuldigte befand sich bis zum 28.01.2021 in dem Verfahren 920 Gs 30/20 in Untersuchungshaft in der JVA Köln. b) Der (nachträglichen) Pflichtverteidigerbestellung steht auch im konkreten Fall nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren bereits am 27.04.2021 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. aa) Insofern wird – wie auch vom Amtsgericht Köln im angefochtenen Beschluss – auch nach der Reform der §§ 140 ff. StPO durch das „Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung“ vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36ff.) in Umsetzung der PKH-Richtlinie (Richtlinie 2016/1919/EU) für die Fälle nach Inkrafttreten der Reform weiter vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung unter keinen Umständen erfolgen könne (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, a.a.O.; LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, a.a.O.; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 a.a.O.). Danach habe sich durch die Reform an dieser Rechtslage nichts geändert, es sei kein Systemwechsel im Recht der notwendigen Verteidigung erfolgt, die Bereitstellung finanzieller Mittel für den Betroffenen sei auch nach der Richtlinie nur vorgesehen, wenn dies „im Interesse der Rechtspflege erforderlich“ sei, was jedoch nach Erledigung des Verfahrens nicht mehr der Fall sei. Die ursprünglich herrschende obergerichtliche Auffassung, die Bestellung eines Pflichtverteidigers diene nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder des Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalte und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet sei (OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2011, 2 Ws 74/11, juris; BGH, Beschluss vom 20.07.2009, 1 StR 344/08, NStZ-RR 2009, 348; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020, 1 Ws 19/20, juris; vgl. zum Meinungsstand vor der Reform: Münchener Kommentar zur StPO- Thomas/Kämpfer , 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 9 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt , 64. Aufl. 2021, § 142 Rn. 19; Karlsruher Kommentar zur StPO- Willnow , 8. Aufl. 2019, § 141 Rn. 12), gelte damit uneingeschränkt fort. bb) Dagegen wird nunmehr auf Grundlage der reformierten Rechtslage und vor dem Hintergrund der PKH-Richtlinie in der Rechtsprechung vermehrt vertreten, dass ein zwischenzeitlicher Wegfall des konkreten Verteidigungsbedürfnisses einer (nachträglichen) Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise nicht entgegenstehe, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden sei bzw. die Entscheidung eine wesentliche Verzögerung erfahren habe (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020, Ws 962/20, Ws 963/20, juris; LG Flensburg, Beschluss vom 09.12.2020, II Qs 43/20, juris; LG Bochum, Beschluss vom 18.09.2020, II-10 Qs 6/20, juris; LG Aurich, Beschluss vom 05.05.2020, 12 Qs 78/20, juris; LG Frankenthal, Beschluss vom 16.06.2020, 7 Qs 114/20, juris; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020, 29 Qs 2/20, juris; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020, 3 Qs 35/20, juris; LG Bonn, Beschluss vom 28.04.2020, 21 Qs - 225 Js 2164/19 - 25/20, juris; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt , a.a.O., § 142 Rn. 20; noch offengelassen durch OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020, 1 Ws 120/20, juris). Die Kammer teilt für Fälle wie den vorliegenden diese Auffassung (vgl. LG Köln, Beschluss vom 06.04.2021, 323 Qs 19/21, BeckRS 2021, 9656; ähnlich LG Köln, Beschluss vom 23.04.2021, 105 Qs 62/20, n.v.). Zwar hat das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ bewusst davon abgesehen, einen Systemwechsel dahingehend zu vollführen, dass in den §§ 140ff. StPO neben den materiellen Kriterien auch oder ausschließlich die finanzielle Bedürftigkeit des Betroffenen zur Grundlage der Entscheidung über die Frage der notwendigen Verteidigung gemacht worden wäre. Die Beibehaltung dieser Beurteilungsmethode ist von der Richtlinie vielmehr ausdrücklich gedeckt, wonach es den Mitgliedsstaaten nach Art. 4 Abs. 2-4 offengelassen wird, nach welcher dieser Kriterien sie beurteilen, ob für den Betroffenen ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Richtlinie bestehe. Diese Prozesskostenhilfe, also nach der Begriffsbestimmung der Richtlinie die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedsstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, muss jedoch im Sinne einer – jedenfalls vorübergehenden – Finanzierung des Verteidigers durch den Staat gewährleistet werden. Dass durch die Beibehaltung des gewählten Systems der Beurteilung allein anhand materieller Kriterien ggf. auch finanziell nicht Bedürftigen ein Anspruch auf eine solche Prozesskostenhilfe bzw. nach den §§ 140ff. StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zukommt, ist systemimmanent. Entscheidend für die Möglichkeit einer (rückwirkenden) Beiordnung eines Pflichtverteidigers spricht vor diesem Hintergrund sodann das ausdrückliche Ziel der PKH-Richtlinie, die Effektivität des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten (Erwägungsgrund (1) der Richtlinie), sodass hierzu weiter eine unverzügliche Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzusehen (Erwägungsgrund (24), Art. 6 der Richtlinie) und einer Untergrabung des Rechts auf Prozesskostenhilfe durch die Gewährung wirksamer Rechtsbehelfe zu begegnen sei (Erwägungsgrund (27), Art. 8 der Richtlinie). Dieses Ziel der effektiven Flankierung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand durch die jedenfalls vorläufige Finanzierung des Rechtsbeistands ist insofern auch Teil der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Reformgesetz geworden (vgl. BT-Drucks. 364/19, S. 1, 14, 15). Mit dem Ziel der effektiven Ausgestaltung hat die Gesetzesänderung dem Beschuldigten nunmehr nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO auch die Möglichkeit eröffnet, selbstständig einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Zudem ist dieser Antrag nach § 142 Abs. 1 S. 2 StPO unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Gesetzgeber hat die Richtlinie weiter bewusst im Sinne einer Effektivität so umgesetzt, dass die Entscheidung über einen Antrag des Beschuldigten nach § 142 Abs. 7 StPO mit der sofortigen Beschwerde überprüft werden kann, um zeitnah Rechtssicherheit über die Pflichtverteidigerbestellung zu erhalten (vgl. BT-Drucks 364/19, S. 22). Mithin ist es zwar richtig, dass die (nachträgliche) Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens auf etwas Unmögliches gerichtet ist, weil die Mitwirkung des Verteidigers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Die beabsichtigte effektive Gewährleistung des Rechts der notwendigen Verteidigung stellt sich indes lediglich dann ein, wenn die Entscheidung über die beantragte Pflichtverteidigung in angemessener Zeit nach Antragsstellung geklärt wird und insofern die Frage, ob eine Beiordnung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, für diesen Zeitpunkt beurteilt wird. Um eine Untergrabung dieses Rechts des Betroffenen zu verhindern, hat dies ausnahmsweise bei einer wesentlichen Verzögerung des – vom Gesetzgeber vorgesehenen – Entscheidungsablaufs auch für den dann späteren Entscheidungszeitpunkt zu gelten. cc) Im vorliegenden Ermittlungsverfahren ist die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbeiordnung nach Antragstellung nicht in angemessener Zeit geklärt worden. Auf den ursprünglichen Beiordnungsantrag ist insofern erst nach erheblichem Zeitablauf reagiert worden, insbesondere ist der Antrag auch nicht unverzüglich einer Entscheidung durch den Ermittlungsrichter zugeführt worden. Vielmehr wurde erst eineinhalb Monate, nachdem die den Beiordnungsantrag enthaltende Akte wieder bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war, Akteneinsicht gewährt, wobei bis zur Aktenversendung ein weiterer Monat verging. Nachdem die Akte am 06.04.2021 wieder bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war, erfolgte die Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht weitere drei Wochen später, nämlich zusammen mit der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO. Dass das Verfahren hiernach eingestellt werden würde, war jedenfalls in direkter Folge des Beiordnungsantrags nicht absehbar. Hieran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits am 28.01.2021 nicht mehr vorgelegen haben. Zwar kommt eine nachträgliche Beiordnung selbst im Falle einer aus justizinternen Gründen ausgebliebenen Bescheidung des Beiordnungsantrags bzw. einer wesentlichen Verfahrensverzögerung nur dann in Betracht, wenn sich diese überhaupt zu Ungunsten des vormals Beschuldigten ausgewirkt haben kann. Im vorliegenden Einzelfall liegt dies jedoch nahe. Denn mit § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO sollen die Nachteile kompensiert werden, die der Beschuldigte aufgrund eingeschränkter Freiheit und der damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeit, seine Verteidigung vorzubereiten, erleidet (BeckOK StPO/ Krawczyk , 39. Edition, Stand: 01.01.2021, § 140 StPO Rn. 10 m.w.N.). Auch eingedenk des Umstands, dass es für die Erstellung der staatsanwaltlichen Stellungnahme wegen der einzig in Betracht gekommenen Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO keiner vertieften rechtlichen Prüfung bedurft hätte, hätte der Zeitraum bis zur Haftentlassung im vorliegenden Fall ausgereicht, um den Beiordnungsantrag unverzüglich – wie es § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO vorsieht – dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hinzu kommt, dass der vormals Beschuldigte in Untersuchungshaft gesessen hat und daher jedenfalls nach Aktenlage zur Zeit des Beiordnungsantrags nicht absehbar gewesen ist, dass und ggf. wann er die JVA verlassen wird und die von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zu kompensierenden Nachteile damit nicht mehr vorliegen werden. Eine Beiordnung der Pflichtverteidigerin ist somit ausnahmsweise trotz zwischenzeitlichen Wegfalls des Bedürfnisses einer Beiordnung im Interesse der Rechtspflege angezeigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.