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Urteil

3 O 35/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0608.3O35.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger – niedergelassener Zahnarzt in eigener Praxis – verlangt von dem Beklagten als seinem früheren Patienten die Bezahlung zahnärztlichen Honorars. Der Beklagte ließ sich in der Praxis des Klägers in der Zeit vom 25.06.2012 bis zum 09.01.2014 zahnärztlich behandelt; es erfolgte zunächst bis zum 09.08.2012 eine umfängliche implantologische und prothetische Versorgung, im März und April 2013 legte der Kläger Füllungen an mehreren Zähnen, sodann im Januar 2014 fand eine Untersuchung mit Zahnreinigung und Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen statt. Der Kläger rechnete seine zahnärztlichen Leistungen zunächst nicht ab. Im Jahr 2014 fand zwischen den Parteien ein Gespräch über die Frage einer Rechnungsstellung statt. Anfang 2015 und erneut im Januar 2016 telefonierten die Parteien; aus Anlass dieser Gespräche bat der Kläger jeweils um Verständnis, dass er eine Rechnung noch nicht habe erstellen können. Über den Inhalt der Gespräche im Übrigen streiten die Parteien. Im Dezember 2016 sprach der Kläger die Mutter des Beklagten mit dem Wunsch an, sie möge den Beklagten bitten, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Der Beklagte beantworte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 21.12.2016, in dem er ausführte: „Sie baten meine Mutter, mir auszurichten, dass ich Sie anrufen solle. Ich möchte nicht mit Ihnen telefonieren. Sollten Sie mir etwas mitzuteilen haben, machen Sie dies bitte schriftlich und auf dem postalischen Weg. Außerdem bitte ich Sie, meine Eltern nicht noch einmal zu belästigen.“ Nach diesem Antwortschreiben brach der Kontakt zwischen den Parteien ab. Erstmals am 01.12.2020 wandte sich der Kläger wieder an den Beklagten, indem er für seine zahnärztlichen Leistungen eine Honorarrechnung über 11.615,79 EUR erteilte. Der Kläger behauptet, er sei aus organisatorischen Gründen nicht früher zur Rechnungsstellung in der Lage gewesen, zumal erhebliche Rückstände aufgelaufen seien, weil das Personal mehrfach gewechselt habe. Das Zahnarzthonorar sei weder verjährt noch habe er seinen Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe sich nicht darauf einstellen dürfen, dass eine Abrechnung nicht mehr erfolgen werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.615,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, anlässlich des Gesprächs im Jahr 2014 habe der Kläger eine Barzahlung von 5.000 EUR verlangt. Weil ihm dieses Ansinnen unseriös erschienen sei, habe er eine Barzahlung abgelehnt und eine ordentliche Rechnung erbeten. Auch bei den Telefongesprächen im Januar 2015 und Januar 2016 habe der Kläger Zahlungen nachgefragt; er habe sich indes stets geweigert, Zahlungen ohne Rechnung vorzunehmen. Der Beklagte hält jeglichen Anspruch des Klägers für sowohl verjährt als auch verwirkt und erhebt ausdrücklich die Verjährungseinrede und den Verwirkungseinwand. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Jeglichem Zahlungsanspruch des Klägers steht der vom Beklagten erhobene Verwirkungseinwand entgegen. Sowohl das hierfür erforderliche Zeitmoment als auch das notwendige Umstandsmoment sind erfüllt. Das Zeitmoment besteht, weil der Kläger nach der letzten Behandlung durch den Beklagten nahezu sieben Jahre abgewartet hat, bis er eine Honorarrechnung erstellt hat. Ausgehend davon, dass nach August 2012 nur noch zahnärztliche Leistungen und Laborleistungen mit einem Gesamtbetrag von 804,36 EUR überhaupt angefallen sind, lag mit Blick auf die einen Rechnungsanteil von mehr als 10.000 EUR ausmachenden implantologischen und prothetischen Leistungen der Schwerpunkt der Leistungserbringung bei Rechnungserstellung sogar schon nahezu neun Jahre zurück. Auch das Umstandsmoment ist erfüllt, denn der Beklagte durfte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen, dass der Kläger seine ärztlichen Leistungen nicht mehr in Rechnung stellen würde. Die besondere Schutzwürdigkeit des Patienten ergibt sich bei Arztrechnungen gerade daraus, dass diese zwar gemäß § 195 BGB innerhalb von drei Jahren verjähren, die Verjährungsfrist nach § 199 BGB indes erst mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnt, die bei Zahnarzthonoraren mit Blick auf § 10 Abs. 1 GOZ den Zugang der Rechnung voraussetzt. Wird über (zahn-) ärztliche Leistungen keine Rechnung erteilt, so hätte dies – wollte man einen besonderen Patientenschutz durch das Umstandsmoment der Verwirkung nicht annehmen – die faktische Unverjährbarkeit der ärztlichen Vergütungsforderung zur Folge (OLG Nürnberg, B. vom 09.01.2008, Az.: 5 W 2508/07, [Rn. 27, 28] zitiert nach JURIS; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht 3. Auflage, § 10 GOZ Rn. 3; Martis/Winkart, Arzthaftungsrecht 5. Auflage, Abschnitt V Rn. 5; Kern/Rehborn in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts 5. Auflage, § 74 Rn. 47; jeweils mwN). Hinzu kommt, dass sich gerade bei – wie hier – vielschichtigen und komplizierten Behandlungen an verschiedenen Zähnen mit jedem Monat weiteren Zeitablaufs die Überprüfungsmöglichkeiten des Patienten, ob die zahnärztlichen Leistungen tatsächlich so, wie abgerechnet, erbracht worden sind, verschlechtern. Während der Zahnarzt auch nach Jahren noch auf die Behandlungsdokumentation zurückgreifen kann, schwinden die Möglichkeiten des Patienten, im Streitfall die Unrichtigkeit der Dokumentation darzulegen und zu beweisen. Denn typischerweise fallen in einem langen Zeitraum zwischen zahnärztlicher Behandlung und Rechnungsstellung neue Zahnarztbehandlungen an, wodurch sich der Zahnstatus verändert und es dem Patienten immer schwerer wird, die Vermutungswirkung der Behandlungsunterlagen zu entkräften (OLG Nürnberg, a.a.O. [Rn. 26]). Gleichzeitig sieht sich der Patient einer Situation ausgesetzt, in der er entweder dauerhaft größere Summen angespart zur Verfügung halten muss, um – etwa – noch nach Jahren geltend gemachte ärztliche Honorarforderungen, deren genauen Umfang er nicht einmal kennt – bedienen zu können oder aber – soweit für implantologische und prothetische Leistungen krankheitskostenversichert – er mit zunehmenden Zeitablauf Einwendungen seines Krankheitskostenversicherers gegen die Rechnungserstattung mit Blick auf Beweisschwierigkeiten nicht mehr begegnen kann. Gerade weil der Arzt den Beginn der Verjährung seiner Honorarforderung bestimmen kann, während dem Patienten eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Verjährungsbeginn nicht zur Verfügung steht, muss jener sonach die Abrechnung in angemessener Frist erstellen, will er sich nicht den Verwirkungseinwand entgegenhalten lassen. Die Angemessenheit der Frist, nach deren Ablauf der Patient nicht mehr mit einer Inanspruchnahme durch seinen früheren Behandler rechnen muss, richtet sich nach dem Zeitraum, in dem seit dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung hätte erteilt werden können, die regelmäßige Verjährungsfrist vergangen ist (OLG Nürnberg, a.a.O. [Rn.28]; Palandt/Ellenberger, BGB 80. Auflage, § 199 Rn. 6 aE). Das ist hier das Ende des Jahrs 2017, denn die Kontaktaufnahmen des Klägers mit dem Versuch der Erklärung, weshalb er eine Rechnung noch nicht habe erstellen können oder aber mit der Bitte um Kontaktaufnahme stellen verjährungshemmende Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB nicht dar. Erforderlich für solche wären nämlich Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 203 Rn. 2). Dies lässt sich allerdings nicht einmal dem eigenen Vortrag des Klägers entnehmen. Die von Klägerseite angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2013 – Az.: XII ZR 59/12 – hat die Kammer erwogen. Zu einer anderen Entscheidung konnte dies nicht führen. Das angeführte Urteil befasst sich (ausschließlich) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein titulierter und somit noch nicht verjährter Anspruch ausnahmsweise der Verwirkung unterliegt. Zu der hier einschlägigen durch die ärztliche Gebührenordnung (§ 10 Abs. 1 GOZ, § 12 Abs. 1 GOÄ) begründeten Spezialsituation, dass der Gläubiger durch die – mögliche – Nichterteilung einer Rechnung es in der Hand hat, eine faktische Unverjährbarkeit seiner ärztlichen Honorarforderung herbeizuführen, trifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schlichtweg keine Aussage. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.615,79 EUR festgesetzt.