Beschluss
28 O 192/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0610.28O192.21.00
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Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Streitwert: 110.000,- €
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. III. Streitwert: 110.000,- € Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.05.2021, der darauf gerichtet ist, es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, 1. wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen: a) B entlässt rassistischen Mitarbeiter b) Ein Schwarzer macht in einem B-Markt in C eine traumatische Erfahrung: Im Beisein seines kleinen Sohnes wird er von einem Kunden angepöbelt. Doch der herbeigeeilte Mitarbeiter schmeißt den Beleidigten raus. c) B O hat nach einem rassistischen Vorfall in einer C Filiale um Entschuldigung gebeten und personelle Konsequenzen gezogen. d) Als ersten Schritt haben wir uns von dem im Video handelnden Mitarbeiter aufgrund seines Fehlverhaltens getrennt. e) Das Unternehmen werde »Rassismus nicht tolerieren — weder aus den eigenen Reihen noch in der Gesellschaft« f) Es kann nicht sein, dass ich im Jahre 2021 als Schwarzer nicht normal meinen Einkauf machen kann, ohne mit rassistischen Äußerungen beleidigt, mit Gegenständen beworfen und dann noch als die Person dargestellt zu werden die sich „falsch" verhält, wenn sie ihren Unmut äußert. g) Das hier geschah, nachdem das Wort „N***RKUSSE" mehrmals in meine Richtung ausgesprochen wurde und ich darauf aufmerksam machte, dass das Wort „N***RKUSSE" heutzutage NICHT zu akzeptieren ist und als Beleidigung gilt!! Statt einer Schlichtung der Sachlage durch den Filialleiter wurde ich als Bedrohung angesehen und in Begleitung mehrerer Personen, unter anderem einem Security und dem Filialleiter aus dem Geschäft geworfen. wenn dies geschieht wie in einer Berichterstattung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 mit dem Titel „B entlässt rassistischen Mitarbeiter", abrufbar unter der URL https://entfernt 2. Die nachfolgend als Screenshot wiedergegebenen, in der Berichterstattung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 mit dem Titel „B entlässt rassistischen Mitarbeiter" eingebundenen Filmaufnahmen des Antragstellers ohne dessen Einwilligung zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, Bilddatei entfernt wenn dies geschieht wie in einer Berichterstattung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 mit dem Titel „B entlässt rassistischen Mitarbeiter", abrufbar unter der URL i https:/ /www.entfernt sowie der weitere Antrag vom 08.06.2021, der darauf gerichtet ist, es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem „rassistischen Vorfall“ vom 00.00.0000 in dem B-Supermarkt in C in der Hallee 0 unter Angabe des Arbeitsortes des Antragstellers (B-Supermarkt in C in der Hallee 0, Wiedergabe der Stimme des Antragstellers und Wiedergabe der nachfolgend als Screenshot wiedergegebenen Filmaufnahmen des Antragstellers Bilddatei entfernt identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in einer Berichterstattung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 mit dem Titel „B entlässt rassistischen Mitarbeiter“, abrufbar unter der URL https://www.entfernt sind unbegründet. Hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Antrag angegriffenen Textberichterstattung ist ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht gegeben. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06). Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Äußerung „B entlässt rassistischen Mitarbeiter“ enthält die wahre Tatsachenbehauptung, dass der Antragsteller entlassen wurde, und mit dessen Bezeichnung als „rassistisch“ eine zulässige Meinungsäußerung. Der Antragsteller gibt in dem Video zu verstehen, dass er die Verwendung des Wortes „Negerkuss“ nicht als problematisch erachtet, sofern hiermit keine konkrete Person betitelt wird. Er geht Herrn P in lautem Ton an, während ein mögliches Fehlverhalten des älteren Herrn von ihm zu keinem Zeitpunkt thematisiert wird. Es ist zudem auf dem Video erkennbar, dass der Antragsteller Herrn P mit zwei Pappkartons bewirft. Die Äußerung “Ein Schwarzer macht in einem B -Markt in C eine traumatische Erfahrung: Im Beisein seines kleinen Sohnes wird er von einem Kunden angepöbelt. Doch der herbeigeeilte Mitarbeiter schmeißt den Beleidigten raus .“ enthält ebenfalls zutreffende Tatsachenbehauptungen und zulässige Werturteile. Es handelte sich auch nicht um eine bewusst unvollständige Wiedergabe des Geschehens. Zwar mag die von Antragstellerseite glaubhaft gemachte Tatsache, dass Herr P den Antragsteller mehrfach als „Vollidioten“ bezeichnet hat, das anschließende Agieren des Antragstellers in einem – zumindest etwas - anderen Licht erscheinen lassen. Allerdings liegt kein Fall der (anfänglichen) bewussten Unvollständigkeit vor, da dieser Umstand der Antragsgegnerin bei Veröffentlichung des Artikels nicht bekannt war. Dieser wurde zuvor weder in der dpa-Meldung noch von Herrn P selbst mitgeteilt. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass sich der ältere Herr bei Herrn P entschuldigt habe, fehlt es an einer Glaubhaftmachung. Soweit er weiter angibt, dass Herr P ihn körperlich angegriffen habe, ist lediglich glaubhaft gemacht, dass Herr P auf ihn zugesprungen sei und sein Gesicht fast gegen sein eigenes Gesicht gedrückt habe. Hinsichtlich der Äußerungen „B Nord hat nach einem rassistischen Vorfall in einer C Filiale um Entschuldigung gebeten und personelle Konsequenzen gezogen.“ und „Als ersten Schritt haben wir uns von dem im Video handelnden Mitarbeiter aufgrund seines Fehlverhaltens getrennt.“ handelte esich bei den Begriffen „rassistisch“ und „Fehlverhalten“ um zulässige Wertungen. Diesbezüglich kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Äußerung „Das Unternehmen werde »Rassismus nicht tolerieren — weder aus den eigenen Reihen noch in der Gesellschaft«“. Die Äußerungen „Es kann nicht sein, dass ich im Jahre 2021 als Schwarzer nicht normal meinen Einkauf machen kann, ohne mit rassistischen Äußerungen beleidigt, mit Gegenständen beworfen und dann noch als die Person dargestellt zu werden die sich „falsch" verhält, wenn sie ihren Unmut äußert.“ und „Das hier geschah, nachdem das Wort „N***RKUSSE" mehrmals in meine Richtung ausgesprochen wurde und ich darauf aufmerksam machte, dass das Wort „N***RKUSSE" heutzutage NICHT zu akzeptieren ist und als Beleidigung gilt!! Statt einer Schlichtung der Sachlage durch den Filialleiter wurde ich als Bedrohung angesehen und in Begleitung mehrerer Personen, unter anderem einem Security und dem Filialleiter aus dem Geschäft geworfen.“ stellen aus den ausgeführten Gründe keine bewusst unvollständige Schilderung des Geschehens durch die Antragsgegnerin dar. Ebenso besteht hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Antrag angegriffenen Bildnisveröffentlichung kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, a.a.O.). Bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den Rechten des Verbreiters aus Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Meinungs- und Pressefreiheit nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Meinungs- und Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit ausreichend Rechnung trägt. Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden. Hierbei ist auch jeweils die begleitende Wortberichterstattung zu berücksichtigen. Auch wenn der Antragsteller für einen gewissen Personenkreis aufgrund der an einer Stelle für einen kurzen Moment nicht erfolgten Verpixelung erkennbar sein dürfte, überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin. Die Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers ist gering, da dieser lediglich für den Bruchteil einer Sekunde unverpixelt gezeigt wird und dies auch nur bei einem Anhalten des Videos an der entsprechenden Stelle erkennbar ist. Zudem ist ein großer Teil des Gesichts des Antragstellers durch einen Mund-Nasen-Schutz verdeckt. Damit dürfte der Kreis der Personen, die den Antragsteller nicht ohnehin schon aufgrund der Bezeichnung als Leiter einer Berliner B -Filiale im Zusammenhang mit den gezeigten Bildern der Filiale erkannt haben, ihn nun aber aufgrund seines für einen extrem kurzen Zeitraum teilweise zu sehenden Gesichts erkennen, äußerst gering sein. Hinsichtlich des Antrags vom 08.06.2021 fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund. Ein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Indes fehlt es an einer Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (sogenannte „Selbstwiderlegung”, vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2018, § 940 ZPO, Rn. 4). Auch wenn in diesem Bereich bestimmte Fristen nur als Anhaltspunkt dienen können, ist in der Regel von fehlender Dringlichkeit auszugehen, wenn der Antragsteller ohne zwingende Gründe einen Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Antragstellung verstreichen lässt (OLG Köln, GRUR-RR 2010, 493 – Ausgelagerte Rechtsabteilung; OLG Köln, Beschl. v. 18.08.2015 – 6 W 64/15). Der Antragsteller trägt vorliegend vor, am 29.04.2021 Kenntnis von der Berichterstattung erlangt zu haben. Damit ist der am 08.06.2021 erhobene Antrag nicht mehr in der Monatsfrist. Es handelt sich vorliegend auch um einen neuen Streitgegenstand und nicht lediglich um eine Erweiterung/Modifizierung des ursprünglichen Antrags. Zudem ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Der Antragsteller begehrt das pauschale Verbot, über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem „rassistischen Vorfall“ vom 00.00.0000 in dem B -Supermarkt in C in der Hallee 0 zu berichten. Im diesem Fall, in dem nicht das Verbot einer Berichterstattung im Zusammenhang mit einem ganz konkreten Ermittlungsverfahren beantragt wird, sind die konkreten Äußerungen aus der streitgegenständlichen Berichterstattung zu benennen, die angegriffen werden sollen. Es ist Aufgabe des Antragstellers, den gerichtlichen Prüfungsmaßstab klar und deutlich vorzugeben und sonst fast zwingende Probleme bei der Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft und bei der Vollstreckung (Kerngleichheit?) schon im Keim zu ersticken (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 9.11.2020, 15 U 159/20). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich des Antragstellers die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens i nnerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.