1) Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25.01.2021 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass vom 22.01.2021 wird zurückgewiesen, soweit der Verfügungsbeklagten verboten worden ist, in Bezug auf die Verfügungskläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: G : Der Schauspieler hat (...) Zwillinge (... )" Zwillingen ... Die beiden Jungs ... G ist als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen ... Zwillinge ... seiner Söhne." 2) Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger zu 1/6 und die Verfügungsbeklagte zu 5/6. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand Die Verfügungskläger sind die im September 0000 geborenen Kinder des deutschlandweit bekannten Schauspielers G . Die Verfügungsbeklagte ist verantwortlich für den Inhalt der Zeitschrift C . In der Ausgabe der Zeitschrift C vom 00.00.0000 erschien unter der Überschrift „entfernt“ ein Artikel, in dem unter Nennung der Vornamen berichtet wurde, dass es sich bei den Verfügungsklägern um die Zwillingssöhne von G , die in den USA auf die Welt gekommen seien. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Artikels wird auf die Anlage ASt 4 verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tag mahnten die Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab und forderten sie dazu auf, hinsichtlich der folgenden Erklärungen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben: „G : Der Schauspieler hat heimlich Zwillinge adoptiert", „Zwillingen... Die beiden Jungs, M und Q G, kamen am 00.00. in der amerikanischen Kleinstadt N (...) im US-Bundesstaat J zur Welt. G ist als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen, deshalb besitzen M und Q G die deutsche und amerikanische Staatsbürgerschaft“, „“pragmatisch, liebevoll, streitlustig mit großer Zuneigung, mit Haltung und Vertrauen, mit viel Gelächter" so wird er wohl auch seine Zwillinge erziehen .“, „Familie und Freunde unterstützen ihn bei der Betreuung seiner Söhne". Dies lehnte die Verfügungsbeklagte ab. Die Verfügungskläger sind der Ansicht, dass es sich bei den antragsgegenständlichen Äußerungen um Mitteilungen handele, die ihrer Privatsphäre zuzuordnen seien. Zudem berührten die Äußerungen auch das Recht der Antragsteller auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Selbstöffnung des Vaters der Antragsteller liege nicht vor. Mit Beschluss vom 25.01.2021 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung mit dem folgenden Inhalt erlassen: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, verboten, in Bezug auf die Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a) „G : Der Schauspieler hat heimlich Zwillinge adoptiert“ wie geschehen auf Seite 4 der Zeitschrift C Nr. 0 vom 00.00.0000 (Inhaltsverzeichnis); b) „Zwillingen... Die beiden Jungs, M und Q G , kamen am 00.00. in der amerikanischen Kleinstadt N (…) im US-Bundesstaat J zur Welt. G ist als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen, deshalb besitzen M und Q G die deutsche und amerikanische Staatsbürgerschaft. …“pragmatisch, liebevoll, streitlustig mit großer Zuneigung, mit Haltung und Vertrauen, mit viel Gelächter“ so wird er wohl auch seine Zwillinge erziehen. Familie und Freunde unterstützen ihn bei der Betreuung seiner Söhne wie geschehen in der Zeitschrift C Nr. 0 vom 00.00.0000 auf Seite 00 und 00 im Rahmen der Berichterstattung mit der Überschrift „entfernt“. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2021 Teil-Widerspruch eingelegt, soweit die Äußerungen „G : Der Schauspieler hat (...) Zwillinge (... )" und „Zwillingen ... Die beiden Jungs ... G ist als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen ... Zwillinge ... seiner Söhne." verboten worden sind. Die Verfügungskläger beantragen sinngemäß, die einstweilige Verfügung vom 18.06.2020 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 25.02.2021 hinsichtlich folgender Teile unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben und den Antragstellern diesbezüglich die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen: a) G : Der Schauspieler hat (...) Zwillinge (... )" b) Zwillingen ... Die beiden Jungs ... G ist als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen ... Zwillinge ... seiner Söhne." Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Mitteilung, dass G zwei Kinder habe und dass es sich um Zwillinge handle, um zulässige Informationen aus der Sozialsphäre handele. Auch die Angabe des Geschlechts der Kinder gehört zur Sozialsphäre. Zudem liege eine Selbstöffnung „des Antragstellers“ vor, da dieser sich in der Vergangenheit vielfach zu seinem Kinderwunsch geäußert habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Rechtsschutzbegehren der Verfügungskläger ist dahingehend auszulegen, dass sie beantragen, die einstweilige Verfügung vom 18.06.2020 zu bestätigen. Diese haben zum Ausdruck gebracht, dass sie die ergangene einstweilige Verfügung verteidigen wollen. Es ist offensichtlich, dass sie ihren Anspruch weiter verfolgen wollen und es lediglich ein Versehen darstellt, dass kein weiterer ausdrücklicher Antrag mehr gestellt worden ist. Die einstweilige Verfügung war im Umfang des erhobenen Teil-Widerspruchs aufzuheben, nachdem sich der Antrag auf ihren Erlass als unbegründet herausgestellt hat. Die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen „G : Der Schauspieler hat (...) Zwillinge (... )" und „Zwillingen ... Die beiden Jungs ... G ist als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen ... Zwillinge ... seiner Söhne." gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Durch die entsprechende Berichterstattung wird zwar das Anonymitätsinteresse bzw. das Recht der Verfügungskläger auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, doch fehlt es unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Fall an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Rahmenrecht als zwingende Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Einzelnen, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BGH v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619 Tz. 11). Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BGH v. 05.11.2013 – VI ZR 304/12, ZUM 2014, 329 Tz. 11). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Aufdeckung der Anonymität des Betroffenen stets einen rechtswidrigen Eingriff in geschützte Rechte darstellt, denn das Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches „Herrschaftswissen“ über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter – beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK. Die Grenzen sind im Wege einer Gesamtabwägung der betroffenen Grundrechtspositionen auszuloten (BGH a.a.O., v. 29.04.2014 – VI ZR 138/13, BeckRS 2014, 10270 Tz. 6). Insgesamt ist dabei vor allem danach zu differenzieren, hinsichtlich welches konkreten Umstands die Anonymität des Betroffenen durch die Berichterstattung aufgehoben wird. Da die unterschiedlichsten Umstände aus der Intim-, Privat- oder Sozialsphäre Gegenstand einer Berichterstattung sein können, muss sich auch die Abwägung dahingehend, ob und ggf. in welchem Umfang das Recht des Betroffenen auf Anonymität hinter einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten muss, primär danach richten, in welcher Sphäre das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Allein die Aufhebung der Anonymität an sich gibt in diesem Zusammenhang also nicht den Abwägungsmaßstab vor (vgl. auch Senat v. 17.05.2016 – 15 U 177/15, n.v.). Neben der absolut geschützten Intimsphäre – die hier ersichtlich nicht betroffen ist – bezeichnet die Sozialsphäre dabei denjenigen Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung, der sich außerhalb der Privatsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder auch unbeschränkten Öffentlichkeit abspielt und damit nicht mehr innerhalb desjenigen Rahmens, der einer Erörterung durch die Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist (Senat v. 17.05.2016 – 15 U 177/15, n.v.). Wird durch eine Berichterstattung die Sozialsphäre und dies nur aufgrund einer Mitteilung von - wie hier - unstreitig wahren Tatsachen betroffen, kann ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen bestehen, also etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre (BGH v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619 Tz. 13). Bei einer hingegen die Privatsphäre betreffenden Berichterstattung ist dies strenger: Der Schutz der Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört so zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a., NJW 2008, 1793 Tz. 47; BGH v. 25.10.2011 − VI ZR 332/09, NJW 2012, 767; v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, BeckRS 2016, 111827 Tz. 9). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (BGH v. 25.10.2011 − VI ZR 332/09, NJW 2012, 767 Tz. 15; v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, BeckRS 2016, 111827 Tz. 9). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG v. 26.02. 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a., NJW 2008, 1793, Tz. 47). Die Privatsphäre umfasst so alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR v. 06.04.2010 – 25576/04 Nr. 75– Flinkkilä u. a./Finnland, BeckRS 2012, 18735). Das Persönlichkeitsrecht umfasst insofern die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BGH v. 05.11.2013 – VI ZR 304/12, ZUM 2014, 329 Tz. 11). Ein Schutzbedürfnis besteht dabei zudem auch und gerade für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, NJW 2000, 1021, 1022). Die mit dem Widerspruch angegriffenen Äußerungen berühren im konkreten Fall nicht die Privat-, sondern nur die Sozialsphäre der Verfügungskläger. Denn unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten ist kein Bereich betroffen, der üblicherweise den Blicken bzw. einer Erörterung der Öffentlichkeit entzogen ist. Die Geburt eines Kindes ist hinsichtlich der Eltern der Sozialsphäre zuzuordnen. Die Geburt wird begleitet von einem öffentlichen Statement (Geburtsurkunde) und der Begründung einer auch für Dritte relevanten rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung (vgl. EGMR v. 10.11.2015 – 40454/07, BeckRS 2016, 01283 Tz. 104; siehe ferner Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 5, Rn. 66 und 52, OLG Köln, Urteil vom 21.02.2017 – 15 U 155/16). Die Mitteilung dieser Tatsache hat der Vater der Verfügungskläger aufgrund seiner Präsenz in der Öffentlichkeit hinzunehmen. Im Umkehrschluss hat dann jedoch auch das Kind eine solche Äußerung hinzunehmen. Die Tatsache, dass es sich bei den Verfügungsklägern nicht nur um ein Kind handelt, sondern G zweifacher Vater geworden ist, die Verfügungskläger somit Zwillinge sind, ist ebenfalls der Sozialsphäre zuzurechnen. Denn wenn nun über zwei zeitlich auseinanderliegende Geburten jeweils berichtet werden darf, käme es zu einem Wertungswiderspruch, wenn die zeitlich auf einen Zeitpunkt fallende Geburt gleich zweier Kinder nicht mitgeteilt werden dürfte. Ebenso ist die Mitteilung des Geschlechts der Verfügungskläger der Sozialsphäre zuzuordnen. Grundsätzlich ist das Geschlecht eines Menschen meist ohne Weiteres erkennbar. Soweit dies bei Babys und Kleinkindern nicht zwingend der Fall ist, führt dies nicht dazu, dass das Geschlecht Teil der Privatsphäre wäre. Es handelt sich auch bei Neugeborenen nicht um einen Bereich, der üblicherweise den Blicken bzw. einer Erörterung der Öffentlichkeit entzogen ist. Aufgrund lediglich der Betroffenheit der Sozialsphäre der Verfügungskläger ist die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Äußerungen zu wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 13 m.w.N.). Solche Auswirkungen sind hier nicht ersichtlich. Auch im Kontext der hier angegriffenen Berichterstattung finden sich keine weiteren Angaben, welche eine solche Auswirkung haben könnten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 5.000 Euro.