Urteil
26 O 392/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0705.26O392.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, das Pensionskassen-Versicherungsverhältnis zur Beklagten durch Kündigung beenden zu können und verlangen kann, dass der Rückkaufswert ihres Versicherungsvertrages an sie zu zahlen ist. Die am 12.03.0000 geborene Klägerin ist geschieden und hat keine Kinder. Die Beklagte ist eine Pensionskasse als mittelbarer Versicherungsträger, die ihre Dienstleistungen allen Arbeitgebern am Markt anbietet. Die Klägerin wurde von ihrem früheren Arbeitgeber, der X. G. GmbH, bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer K N01 zur dortigen betrieblichen Pensionskassenversorgung angemeldet. Als versicherte Risiken wurden Tod, Alters- und Hinterbliebenenversorgung vereinbart, wobei Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung unwiderruflich die Hinterbliebenen sein sollten. Der Versicherungsvertrag sollte zum 01.12.2004 beginnen, die Rentenzahlungen zum 01.12.2034. Die Beiträge wurden im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin beglichen. Monatlich wurden damit 140,00 € eingezahlt. Die Klägerin wechselte mit der Zeit die Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis mit ihrer letzten Arbeitgeberin, der Firma A. D. GmbH, wurde zum 31.01.2019 beendet, da die Klägerin an einer progredienten MSA-C-Störung erkrankte. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis rückte die Klägerin zum 01.02.2019 als Versicherungsnehmerin in den streitgegenständlichen Vertrag ein. Sie zahlte jedoch keine Beiträge mehr, da der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2019 kündigte die Klägerin das Versicherungsverhältnis zum 31.12.2019 und forderte eine Abrechnung des Versicherungsvertrags sowie die Auskehr des Überschusses. Unter dem 08.05.2019 lehnte die Beklagte die Forderung ab. Die Klägerin behauptet aufgrund ihrer Erkrankung dauerhaft erwerbsunfähig und in einer finanziellen Notlage zu sein. Sie ist der Ansicht, der Versorgungszweck des Versicherungsvertrages könne in ihrem Fall unter keinen Umständen mehr erfüllt werden, da die Überlebenschance einer Erkrankung wie der vorliegenden bei weniger als 10 Jahren liegen würde und sie keine Hinterbliebenen habe. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Schließung einer Versorgungslücke bestünde jetzt. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis der Parteien durch ordentliche Kündigung der Klägerin vom 29.04.2019 zum 31.12.2019 beendet ist, die Beklagte zu verurteilen, das Versicherungsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und den Rückkaufswert zur Rentenversicherungs-Nr. K N01 an sie auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin aktuell keine Zahlungen aus dem gekündigten Versicherungsvertrag zustünden, da eine Erwerbsunfähigkeit bei ihr nicht versichert sei. Die Klägerin habe daher das versicherte Risiko – Tod oder Erreichen der Regelaltersgrenze – abzuwarten. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Regelung, nach der eine vorzeitige Rentenzahlung nicht möglich sei, komme nicht in Betracht, da es sich um ein gesetzliches Kapitalisierungsverbot handele. Es liege jedenfalls schon keine Unmöglichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls vor. Mit Schriftsatz vom 06.08.2019 hat die Beklagte die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und Verweisung an das Landgericht Köln beantragt. Die Klägerin hat sich dem Verweisungsantrag angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG. Zur weiteren Begründung wird insofern auf den Beschluss des AG Köln vom 17.09.2019 verwiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ob das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht, kann dahinstehen, da die Klage aus nachstehenden Gründen jedenfalls unbegründet ist (vgl. BGH NJW 2010, 361). I. Das Versicherungsverhältnis der Parteien ist nicht durch ordentliche Kündigung der Klägerin vom 29.04.2019 zum 31.12.2019 beendet worden. § 14 der Pensionskassensatzung der Beklagten gestattet zwar dem Versicherungsnehmer, das Versicherungsverhältnis zum Jahresende zu kündigen. Rechtsfolge der Kündigung ist jedoch nur eine Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 311 BGB oder § 241 Abs. 2 BGB. Dem steht die gesetzliche Verbotsvorschrift des § 2 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG entgegen. Diese schreibt ein gesetzliches Kapitalisierungsverbot fest, wonach im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird, der Rückkaufswert jedoch nicht in Anspruch genommen werden darf (vgl. auch ErfK/ Steinmeyer , BetrAVG, § 2 Rn. 25). Die Voraussetzungen des Verbots sind erfüllt. Als Versicherungsfall sind ausschließlich die Risiken Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie Tod vorgesehen. Eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG und damit eine Nichtanwendung des Kapitalisierungsverbotes ist nicht möglich. Voraussetzung für eine teleologische Reduktion ist, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der inneren Zielsetzung des Gesetzes widersprechen. Eine teleologische Reduktion käme also dann in Betracht, wenn eine Konstellation zugrunde liegen würde, die der Gesetzgeber offensichtlich übersehen hatte und nicht in dieser Tragweite regeln wollte (vgl. Danwerth, ZfPW 2017, 230, 233). Die Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Innere Zielsetzung des § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG ist die sozialpolitisch motivierte Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung der Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 26.04.2018, 3 AZR 586/16). Die steuervergünstigt angesparten Mittel sollen ausschließlich für den vorgesehenen Versorgungszweck zur Verfügung stehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2002, 4 U 203/01). Es erscheint dabei fernliegend, dass der Gesetzgeber solche Fälle übersehen hatte, in denen versicherte Personen vor Erreichen des Renteneintrittsalters erwerbsunfähig werden und versterben (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als das dahinter liegende System seit Jahrzehnten Bestand hat und eine Möglichkeit der Durchbrechung des strikten Verbotes gesetzlich in § 6 BetrAVG Ausfluss gefunden hat. Ob Hinterbliebene im Zeitpunkt des Todes vorhanden sein werden, lässt sich ferner nicht im Voraus feststellen. Eine Durchbrechung des Verbots ergibt sich für den vorliegenden Einzelfall auch nicht aus § 242 BGB aus Gründen der Billigkeit. Es bestehen zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, das Verbot hier nicht anzuwenden. Im konkreten Falle bedeutete dies, dass die Voraussetzungen einer Auszahlung der Renten- bzw. Hinterbliebenenleistung schlicht nicht mehr eintreten können. Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des BAG, Urteil vom 26.04.2018, 3 AZR 586/16 stützt, übersieht sie, dass dort über eine andere Konstellation als die vorliegende zu entscheiden war. Denn Versicherungsnehmer war dort weiterhin der Arbeitgeber, der der Kündigung widersprochen hatte. Die versicherte Person begehrte ferner die Auszahlung des Rückkaufwertes zur Schuldentilgung. Die Klägerin verfolgt im Gegensatz dazu keine privaten Vermögensinteressen. Sie hat auch überzeugend vorgetragen, den Zweck einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt wissen zu wollen, der in ihrem Falle aufgrund der Erkrankung vorzeitig zu erfüllen sei. Ob sie tatsächlich dauerhaft erwerbsunfähig geworden ist, kann aus nachstehenden Gründen jedoch dahinstehen. Soweit die Beklagte weiterhin die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.05.2002, 4 U 203/01, heranzieht, ist zumindest keine vollumfängliche Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall möglich. Denn der dortige Kläger hatte einen Schlaganfall erlitten. Hinweise auf eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Versterben vor dem Eintritt des Rentenalters waren nicht gegeben. Dennoch ist auch hier nicht von einem Ausnahmefall auszugehen, der eine Durchbrechung nach § 242 BGB begründen würde. Denn es müsste für die Annahme eines solchen sicher sein, dass die Versicherungsleistung unter den festgesetzten Voraussetzungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Auszahlung gelangen wird. Vorliegend ist jedoch, wie die Beklagte zutreffend erkennt, zumindest theoretisch möglich, dass die Klägerin noch eine Person benennt, die als Hinterbliebener für die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis bezugsberechtigt werden würde. Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei Abschluss des Versorgungsvertrages das eingetretene Risiko für sie in der jetzt realisierten Form nicht erkennbar war, begründet auch dieser Aspekt keine andere Wertung. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass das in ihrer Person verwirklichte Risiko einen schweren Schicksalsschlag bedeutet, den sie mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht vorausgesehen hatte. Insofern widerspricht es dem Billigkeitsgefühl, einer erwerbsgeminderten Arbeitnehmerin den Zugriff auf den Rückkaufswert zu versagen, insbesondere wenn diese sich – allerdings ohne Nachweis – in einer finanziellen Notlage befindet. Dennoch ist ein solches Risiko dem Leben immanent. Es obliegt daher dem einzelnen, welchen Risiken er mit entsprechenden Versicherungsverträgen vorbeugen möchte. Wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat, ist es auch Teil der Kalkulation der jeweiligen Versicherer, dass nicht jeder Versicherungsfall eintritt und somit auch nicht an jeden Versicherten eine Auszahlung erfolgt. II. Der Klägerin steht daher aus oben genannten Gründen der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung des Versicherungsverhältnisses und Auszahlung des Rückkaufwertes nicht zu. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 17b Abs. 2 S. 1 GVG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert : 23.252,10 €