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Beschluss

39 T 93/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0716.39T93.20.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 05.07.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 01.07.2020 – 17 XIV (B) 51/20 – wird mit der Maßgabe, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 05.07.2020 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 05.07.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 01.07.2020 – 17 XIV (B) 51/20 – wird mit der Maßgabe, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden, zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 05.07.2020 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben zuletzt am 29.06.2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Betroffene war am 24.09.2018 unter den Personalien A, geboren am 00.00.0000, durch die Ausländerbehörde der Stadt Köln in sein Heimatland Türkei abgeschoben worden. Gegen den Betroffenen war ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bis zum 23.03.2021 verfügt worden. Am 30.06.2020 wurde der Betroffene durch die Polizei in der Wohnung seiner Eltern in B festgenommen. Der Betroffene legte zwei Führerscheine, eine LKW-Fahrkarte, einen bulgarischen Aufenthaltstitel und einen türkischen Personalausweis vor. Mit Ausnahme eines deutschen Führerscheins lauten alle Dokumente auf den Namen C, geboren am 00.00.0000. Der Betroffene machte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung geltend, er würde gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche die bulgarische Staatsangehörigkeit besitze, in Belgien leben. Von Belgien aus sei er am Tag zuvor mit dem Auto eines Freundes in die Bundesrepublik Deutschland gefahren, um dort Kleidung einzukaufen. Er wolle wieder nach Belgien zurück. Die belgischen Behörden teilten dem Antragsteller mit, dass weder der Betroffene noch dessen Ehefrau in Belgien gemeldet seien. Am 01.07.2020 teilte die Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) dem Antragsteller nach Rücksprache mit der zuständigen Bundespolizei mit, dass ein vom Antragsteller angefragter Flug in die Türkei mit Sicherheitsbegleitung für den Betroffenen innerhalb von vier Wochen stattfinden könne. Mit Ordnungsverfügung vom 01.07.2020 stellte der Antragsteller die vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen fest und drohte die Abschiebung in die Türkei an, alternativ in einen anderen Staat, in welchen er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Die Verfügung wurde dem Betroffenen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Ausländerakte enthaltene Ordnungsverfügung vom 01.07.2020 Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 01.07.2020 beantragte der Antragsteller die Anordnung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 29.07.2020. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Haftantrag des Antragstellers vom 01.07.2020 Bezug genommen (Bl. 2-4 d.A.). Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 01.07.2020 angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 15 f. d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht für den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 29.07.2020 angeordnet. Gleichzeitig hat es die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet. Es liege der Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Auf die weiteren Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 05.07.2020 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 01.07.2020 Beschwerde eingelegt und eine Begründung seiner Beschwerde nach gewährter Akteneinsicht angekündigt. Mit Beschluss vom 06.07.2020 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 09.07.2020 hat die Kammer dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mitgeteilt, dass bis zum 15.07.2020 Einsicht in die Verfahrensakten sowie die Ausländerakten auf der Geschäftsstelle der Kammer genommen werden und die Beschwerde sodann bis zum 17.07.2020 begründet werden könne. Mit Schriftsatz vom 10.07.2020 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen es abgelehnt, die Akten auf der Geschäftsstelle der Kammer einzusehen, und stattdessen erneut um Übersendung der Gerichts- und Ausländerakte zur Einsicht in sein Büro gebeten. Mit Beschluss vom 13.07.2020 hat die Kammer den Antrag auf Übersendung der Gerichts- und Ausländerakte zur Einsicht in das Büro des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.07.2020 beantragt der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nunmehr erneut Akteneinsicht durch Versendung der Akten in sein Büro und meint, der Verweis auf die Akteneinsicht im Gericht sei für ihn als Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher sei hier jedoch nicht gegeben. In der Sache rügt er die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes „mit Nichtwissen“ und hält es für erklärungsbedürftig, warum die Buchung eines Fluges für den Betroffenen in die Türkei vier Wochen in Anspruch nehmen sollte. Außerdem behauptet er, es sei unklar, ob Abschiebungen in die Türkei aufgrund der gegenwärtigen Covid19-Pandemie in absehbarer Zeit überhaupt möglich seien. Schließlich sei nicht hinreichend geklärt worden, ob der Betroffene nicht auch in Belgien ein Aufenthaltsrecht habe. Außerdem hätte allenfalls eine einstweilige Haftanordnung ergehen dürfen, da der konkrete Abschiebungstermin noch nicht feststehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Kammer konnte nunmehr ohne Verletzung rechtlichen Gehörs des Betroffenen über dessen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 01.07.2020 entscheiden. Insbesondere ist die Kammer dem Begehren des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auf Akteneinsicht in die Verfahrens- und in die Ausländerakte nach § 13 FamFG dadurch hinreichend nachgekommen, dass diesem die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle der hiesigen Kammer eingeräumt worden ist. Hiervon hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen allerdings keinen Gebrauch gemacht. Er lehnt die eingeräumte Möglichkeit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle der hiesigen Kammer ausdrücklich ab. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen eine Übersendung der Akten in seine Kanzleiräume begehrt hatte, war dem nicht nachzukommen. Es wird vollumfänglich auf das Schreiben der Kammer vom 09.07.2020 sowie den Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält die Kammer auch unter dem Eindruck des neuerlichen Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 14.07.2020 nach nochmaliger kritischer Prüfung der Sach- und Rechtslage fest. Die im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12.02.1998 – 1 BvR 272/97 –, NVwZ 1998, S. 836) gebiete keine andere Beurteilung. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen übersieht, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein (verwaltungsgerichtliches) Hauptsacheverfahren, sondern um eine dem Beschleunigungsgrundsatz in besonderem Maße unterliegende Haftsache handelt. Auch der Bundesgerichtshof billigt es, dass die Fachgerichte einem Rechtsanwalt in derartigen Fällen nur Akteneinsicht im Gericht gewähren und die Akten nicht versenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 223/17 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 02.03.2017 – V ZB 137/16 –, juris, Rn. 12; so wie hier auch LG Cottbus, Beschluss vom 28.02.2008 – 7 T 60/08 –, juris, Rn. 17 ff.). Die Gewährung von Akteneinsicht kommt auch nicht durch Übersendung einer Abschrift der vollständigen Verfahrens- und Ausländerakte in Betracht. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 14.07.2020 auf § 13 Abs. 3 FamFG verweist und um Mitteilung der Kosten für die Übersendung einer Abschrift der Akten bittet, übersieht er bereits, dass sich aus § 13 Abs. 3 FamFG kein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten dem Gericht vorliegenden Akten – also letztlich auf Anfertigung und Überlassung einer „Zweitakte“ – herzuleiten ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 12.07.2007 – X B 48/07 –, juris, Rn. 5 zu § 78 Abs. 2 FGO). Ein entsprechender Antrag, welchen der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen aber auch (noch) nicht ausdrücklich gestellt hat, wäre unter den gegebenen Umständen als missbräuchlich anzusehen und würde insbesondere für die Geschäftsstelle unzumutbaren Aufwand bedeuten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2019 – 2 Wx 100/19 –, BeckRS 2019, 8778 Rn. 1). Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen in seinem letzten Schriftsatz vom 14.07.2020 ausführt, weiteren Vortrag erst nach Akteneinsicht zu leisten, war – da die von der Kammer gewährte Akteneinsicht nicht wahrgenommen wird – mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 01.07.2020 nun auch nicht länger zuzuwarten. 2. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 63, 64 FamFG). 3. In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. a) Insbesondere ist der Haftantrag des Antragstellers zulässig (§ 417 FamFG). Es liegt ein vollständiger Haftantrag vor, welcher von der zuständigen Behörde stammt. Auch ist der Antrag ausreichend begründet i.S. von § 417 Abs. 2 FamFG. So legt der Antragsteller dar, dass er für den Betroffenen Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG beantragt, und führt im Detail und fallbezogen zum Haftgrund der unerlaubten Einreise aus. Die Einreise des Betroffenen sei insbesondere unerlaubt gewesen, da er entgegen eines bis zum 23.03.2021 befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes am 29.06.2020 in die Bundesrepublik eingereist sei. Die Ausreisepflicht sei wegen der unerlaubten Einreise des Betroffenen auch vollziehbar. Auch hat der Antragsteller zur Dauer der Freiheitsentziehung und zur Durchführbarkeit der Abschiebung in die Türkei im konkreten Fall hinreichend im Haftantrag vorgetragen. Es wurde vorgetragen, dass nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen vom 01.07.2020 die beantragte Haftzeit von vier Wochen zur Abschiebung des Betroffenen in die Türkei benötigt werde. Da der Betroffene einen türkischen Pass besitze, benötige er keinerlei Passersatzpapiere. Nähere Ausführungen zu dem für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwand waren dem Antragsteller – entgegen der Auffassung des Betroffenen – hier nicht abzuverlangen. Beruft sich die Behörde – so wie im vorliegenden Fall – auf eine Auskunft der zuständigen Stelle, wonach jener Zeitraum im konkreten Fall bis zu vier Wochen beträgt, erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand eine solche Zeit in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – V ZB 4/17 –, juris, Rn. 11). Auch hat der Antragsteller im Haftantrag ausgeführt, dass der Betroffene auf Grundlage der Rückkehrentscheidung vom 01.07.2020, dem Betroffenen am selben Tag ausgehändigt, vollziehbar ausreisepflichtig ist. Schließlich enthält der Antrag des Antragstellers auch Ausführungen dazu, dass die Sicherung der Ausreise des Betroffenen nicht durch mildere Mittel gleichermaßen sicher erreicht werden kann. b) Schließlich lag – wie sich aus dem amtsgerichtlichen Anhörungsprotokoll ergibt – zusammen mit dem Haftantrag auch die Ausländerakte vor (vgl. § 417 Abs. 2 S. 3 FamFG). c) Auch wurde der Betroffene vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß nach § 420 FamFG durch das Amtsgericht angehört (siehe Bl. 15 f. d.A.). Insbesondere wurde dem Betroffenen der Haftantrag zu Beginn seiner Anhörung ausgehändigt und mündlich durch einen Dolmetscher übersetzt. Auch erfolgte eine ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b) WÜK. Die Belehrung sowie die Reaktion des Betroffenen hierauf sind ausreichend dokumentiert worden. d) Schließlich liegen auch die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Es wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 01.07.2020 Bezug genommen, welchen sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich anschließt. Insbesondere liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die Einreise des Betroffenen war unerlaubt i.S. von § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, da der Betroffene entgegen eines Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, welches im Zusammenhang mit der früheren Abschiebung des Betroffenen am 24.09.2018 bis zum 23.03.2021 verfügt worden war, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Auch ist der Betroffene nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er keinen nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei für den Betroffenen besteht. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht folgt aufgrund der unerlaubten Einreise aus § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Soweit gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren nach § 95 AufenthG anhängig ist, ist ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nicht erforderlich (§ 72 Abs. 4 S. 3, 4 AufenthG). Auch die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, sondern bietet lediglich Anlass zu folgenden weiteren Ausführungen: Soweit der Betroffene unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel vom 14.07.2020 vorbringt, es sei unklar, ob aufgrund der gegenwärtigen Covid19-Pandemie überhaupt Abschiebungen in die Türkei möglich seien, übersieht er, dass die Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) nach entsprechender Anfrage durch den Antragsteller und nach Rücksprache mit der zuständigen Bundespolizei am 01.07.2020 eine auf den konkreten Fall bezogene Auskunft zur Durchführbarkeit eines begleiteten Fluges binnen vier Wochen abgegeben hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht kein Anlass, an dieser auf den konkreten Fall des Betroffenen bezogenen Auskunft der ZFA, welche über die aufgrund der Covid19-Pandemie bestehenden Einschränkungen gewiss im Bilde ist, zu zweifeln. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen vorträgt, es stehe zu vermuten, dass der Betroffene in Belgien ein Aufenthaltsrecht habe, so dass die Abschiebung viel schneller in diese Richtung als in die Türkei möglich sei, so steht dieses spekulative Vorbringen in Widerspruch zu der Auskunft der belgischen Behörden, welche dem Antragsteller mitgeteilt haben, dass weder der Betroffene noch dessen Ehefrau in Belgien gemeldet seien. Ein legaler Aufenthalt bzw. eine legale Einreise ist dem Betroffenen in Belgien gerade nicht möglich. Schließlich führt der Umstand, dass der genaue Flugtermin noch nicht feststeht, auch nicht dazu, dass allenfalls eine einstweilige Haftanordnung hätte ergehen können. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr eine positive Prognose, dass die Abschiebung innerhalb der vom Antragsteller beantragten Haftzeit auch realisiert werden kann. e) Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen hat die Kammer nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, nachdem das Amtsgericht den Betroffenen ordnungsgemäß angehört und die Anhörung protokolliert hat. Weitere Erkenntnisse sind von einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es entspricht jedoch billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, von der Erhebung von Dolmetscherkosten in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK abzusehen. Insoweit war auch der Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 01.07.2020 im Kostenausspruch teilweise abzuändern. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. IV. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen. Die Rechtsverteidigung des Betroffenen bot keine Aussicht auf Erfolg, weil sämtliche Voraussetzungen für die Haftanordnung vorlagen und sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen stellten, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Vorliegen von Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden. Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbeschwerde) Gegen diesen Beschluss können Sie – soweit die Entscheidung in der Hauptsache betroffen ist – Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerdegericht), 76125 Karlsruhe, einlegen (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschluss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird, enthalten (§ 71 Abs. 1 Satz 2 FAmFG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden, sofern es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde bezüglich eines Gesuchs auf Verfahrenskostenhilfe handelt (§ 71 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden (§ 71 Abs. 1 satz 4 FamFG). Die Parteien müssen sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monates ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen (§ 71 Abs. 2 FamFG). Die Begründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, also die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben, enthalten (§ 71 Abs. 3 FamFG).