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Urteil

5 O 68/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0720.5O68.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.03.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist totenfürsorgeberechtigte Person nach dem Ableben ihrer Eltern, der Eheleute I., bezüglich des Wahlgrabes zweistellig, N01 auf dem Friedhof St. L. in C.. An dieser Grabstätte besteht bis zum 22.08.2037 zugunsten der Klägerin ein Nutzungsrecht. Eine Sachbearbeiterin der Beklagten erteilte am 03.05.2018 fälschlicherweise den Auftrag zur Abräumung der Grabstätte. Die Grabmalanlage mit vorhandenen Fundamenten, inklusive Grabstein, die Grablampe, die Liegenplatte, die Umrandungssteine sowie die Bepflanzung wurden entfernt, was die Klägerin am 22.08.2018 beim Besuch der Grabstätte feststellte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2018, auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Zudem rechnete der Klägervertreter vorgerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 EUR ab. Die Grabstätte wurde im Folgenden durch die Beklagte auf Kosten der Q. Kommunalversicherung P. wiederhergestellt. Die Klägerin begab sich am 29.08.2018 und 27.09.2018 in Einzelpsychokardiologische Therapie bei Frau Dr. B.. Diesbezüglich wurden der Klägerin am 03.09.2018 ein Betrag von 95,50 EUR und am 11.10.2018 ein Betrag von 100,55 EUR in Rechnung gestellt. Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Grabstätte sei komplett geräumt worden, wodurch sie ihren Ort der Trauerbewältigung verloren habe und die Totenruhe ihrer Eltern gestört worden sei. Durch das Schadensereignis habe die Klägerin erhebliche psychische und physische Beeinträchtigungen erlitten. Das Abräumen der Grabstätte habe sie als Entweihung empfunden, dies auch gerade im Hinblick darauf, dass der Todestag ihrer Mutter unstreitig unmittelbar bevorstand. Sie habe sich daher unmittelbar in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Daneben sei aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses eine kardiologische Behandlung erforderlich gewesen, da sie unter rezidivierenden, ausgeprägten Herzschmerzen und -rasen gelitten habe. Es sei zu einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. psychischen Belastungsreaktion gekommen. Diese habe sich in Form von anhaltender innerer Unruhe, erheblichen Schlafstörungen, somatischen Reaktionen wie Herzrasen, Gedankenreisen, Grübeln, Panikgefühlen und -attacken, belastenden Erinnerungen in Verbindung mit dem Tod ihrer Eltern, fehlender Belastbarkeit, Krankheitsanfälligkeit sowie Konzentrationsstörungen gezeigt. Die Beschwerden in Form von Herzrasen und -beschwerden sowie Schwindel dauerten weiterhin an. Die Klägerin habe hinsichtlich der Trauer um den Tod ihrer Eltern, welche sie nur schwerlich bewältigt gehabt habe, einen medizinischen Rückfall erlitten. Zwar habe sie nach dem Tod ihrer Eltern nicht an einer psychischen Beeinträchtigung gelitten, jedoch sei sie körperlich erschöpft gewesen. Sie sei aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses vom 22.08.2018-11.01.2019 – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet – und vom 05.03.2019-15.03.2019 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Die Klägerin habe sich zudem am 06.08.2018 einer gynäkologischen OP (Konisation) unterzogen, was die Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet. Am Tag des schädigenden Ereignisses sei es aufgrund der Räumung des Grabes zu einer erneuten schweren Blutung gekommen. Darauf beruhe die Krankschreibung der Klägerin vom 22.08.2018-29.08.2018. Die Arbeitsunfähigkeit vom 05.03.2019-15.03.2019 beruhe daneben auf einer Erkrankung des Atmungssystems, welche auf ihre Krankheitsanfälligkeit aufgrund des schädigenden Ereignisses zurückzuführen sei. Nach der Wiederherstellung des Grabes sei der Klägerin zudem aufgefallen, dass auch das tiefe Fundament des Grabsteins mit einer Baggerschaufel ausgehoben worden sei, weshalb nicht auszuschließen sei, dass Schäden am Sarg entstanden sein könnten. Zudem sei es zu Schäden am Grabstein gekommen. Aus diesem Grund habe sie einen Rückfall in der Genesung erlitten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2018 habe die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.09.2018 aufgefordert, einen Schmerzensgeldvorschuss zu leisten. Die dadurch entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR habe sie bereits ausgeglichen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Mit der am 14.03.2019 zugestellten Klage beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund unrechtmäßiger Abräumung des Wahlgrabes ihrer Eltern auf dem Friedhof St. L. in C. zu zahlen, dessen Höhe grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches jedoch einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 25.09.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 103,06 EUR als Schadensersatz zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in vorgenannter Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, eine psychische oder posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin sei trotz der vorgelegten Atteste (Bl. 9, 10, 54) nicht hinreichend und nachvollziehbar dargelegt und auch von der behandelnden Ärztin Dr. E. mangels Fachkunde nicht feststellbar gewesen. Das streitgegenständliche Ereignis sei weder ursächlich für die behaupteten Schäden noch für die – insgesamt bestrittene – Arbeitsunfähigkeit gewesen, welche zumindest auch auf vorfallunabhängigen sowie körperlichen Beeinträchtigungen beruhe. Es mangele zudem an der Ursächlichkeit zwischen den Rechnungen für die Einzelpsychokardiologische Therapie und dem streitgegenständlichen Ereignis. Denn ausweislich des vorgelegten Attests vom 17.12.2018 habe die Klägerin bereits vor dem Versterben ihrer Eltern kardiale Symptome aufgewiesen. Auch seien die behaupteten Blutungen am Schadenstag nicht auf die Abräumung der Grabstelle zurückzuführen. Es könne auch noch bis zu drei Wochen nach einer Konisation zu Blutungen kommen. Bei Wiederherstellung des Grabes sei das Grabfundament auf die gleiche Stelle wie das alte Fundament gesetzt worden. Bei Aushebung der Grabstelle sei zudem ein Sicherheitsabstand von 20-30 cm zum Grabstein eingehalten worden, weshalb eine Beschädigung der Särge bereits aus tatsächlichen Gründe ausscheide. Die Beklagte behauptet ferner, die im anwaltlichen Schreiben gesetzte Frist bis zum 09.09.2018 habe sich lediglich auf die Neubepflanzung der Grabstelle bezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.07.2019 durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. W. Z. sowie gemäß Beschluss vom 10.08.2020 durch Einholen eines Ergänzungsgutachtens des vorbenannten Gutachters. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 23.03.2020 und das Ergänzungsgutachten vom 13.01.2021 Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der von den Parteien geäußerten Rechtsauffassungen, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen teilweise begründet. I. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 103,06 EUR scheitert bereits an der Zulässigkeit, denn es fehlt an der bestimmten Angabe des Gegenstands des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Danach muss die Klageschrift, neben dem Antrag, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2016 – VIII ZR 297/15, Rn. 12, 14, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 1996 – VIII ZR 311/95, Rn. 8, 13, juris; BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – IX ZR 96/06, Rn. 7, juris). Diesen Voraussetzungen wird die Darlegung der Klägerin zu dem der Leistungsklage zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, dass aufgrund des schädigenden Ereignisses eine Einzelpsychokardiologische Behandlung erforderlich war und ihr dadurch ersatzfähige Kosten aufgrund der Rechnungen vom 03.09.2018 in Höhe von 95,50 EUR sowie vom 11.10.2018 in Höhe von 100,55 EUR entstanden seien. Geltend macht sie jedoch einen Betrag in Höhe von 103,06 EUR, obwohl die Rechnungen eine Summe von insgesamt 193,05 EUR aufweisen. Gründe für die Geltendmachung des nicht ausschöpfenden Betrages gibt sie nicht an. Eine unverwechselbare Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge zu den Rechnungen erfolgt durch die Klägerin nicht und ergibt sich auch für die Kammer weder aus dem Klägervortrag noch aus den überreichten Anlagen (Bl. 14, 15). Wie sich die Forderung der Klägerin zusammensetzt und auf welche Rechnungen sich die Forderung in welcher Höhe bezieht, bleibt damit vollständig unklar, sodass die Klage auch nicht als offene oder verdeckte Teilklage zulässig wäre. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art 34 S. 1 GG und § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Danach haftet die anstellende Körperschaft für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Beamter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt. 1. Die Klage ist im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 287 ZPO hinreichend bestimmt und daher zulässig. Die Klägerin hat den anspruchsbegründenden Sachverhalt dargelegt und die ungefähre Größenordnung des verlangten Betrages in Form eines Mindestbetrages angegeben. 2. Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten haben durch Abräumen des streitgegenständlichen Grabes bzw. der Auftragserteilung diesbezüglich eine gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt. Sie haben ihre Amtspflicht zu gesetzmäßigen Verhalten entsprechend dem objektiven Recht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1992 – III ZR 188/90, Rn. 20, juris) missachtet. a) Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten haben gegen die als objektives Recht geltenden Regelungen der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt C. vom 17.07.2013 vom 17.07.2013 (in der Fassung der 3. Änderung vom 27.04.2018) verstoßen, hier gegen § 1 und § 32 Nr. 2 der Satzung. Das Grab wurde ohne Zustimmung der Klägerin und unstreitig noch während der Nutzungszeit und somit ohne rechtliche Grundlage abgeräumt. b) Zugleich liegt eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor, deren Verletzung in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine Amtspflichtverletzung darstellt (BGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 15/93, Rn. 20, juris). Die Klägerin wurde durch das Verhalten der Beklagten und ihren zuständigen Mitarbeitern in ihrem Recht zur Totenfürsorge und somit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Recht zur Totenfürsorge ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und wirkt aus dem familienrechtlichen Verhältnis nach, das den Verstorbenen zu Lebzeiten mit den überlebenden Angehörigen verbunden hat (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Dezember 2016 – 1 BvR 1380/11, Rn. 15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 3665/06, Rn. 29, juris). Daneben stellt es ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 26. Februar 2019 – VI ZR 272/18, Rn. 14, juris). Es beinhaltet unter anderem das Recht und die Pflicht, über den Leichnam zu bestimmen, über die Art seiner Bestattung eine Entscheidung zu treffen und die letzte Ruhestätte für ihn auszuwählen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Dezember 2016 – 1 BvR 1380/11, Rn. 15, juris). Diese Befugnis, Bestattungsart und -ort zu bestimmen, setzt sich als Befugnis fort, spätere Beeinträchtigungen des einmal rechtmäßig geschaffenen Zustandes abzuwehren (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08. Oktober 2015 – 1 U 72/15, Rn. 7, juris). Durch die Abräumung des Grabes wurde die Klägerin ihres Rechts auf Totenfürsorge zeitweise beraubt. Sie war nicht in der Lage, das Totenfürsorgerecht für ihre Eltern wahrzunehmen und die Störung der Totenruhe ihrer Eltern sowie den zeitweisen Verlust des Ortes ihrer Trauer zu verhindern. Der von der Klägerin rechtmäßig geschaffene Zustand in Form der Ruhestätte ihrer Eltern wurde rechtswidrig aufgehoben. c) Die vorbezeichneten Amtspflichten sind auch drittgerichtet. Sie dienen dem Schutz der Rechte der Nutzungs- und Totenfürsorgeberechtigten. Die Klägerin fällt in den persönlichen Schutzbereich der aufgeführten Vorschriften. d) Bei der Verletzung der Amtspflichten handelten die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten fahrlässig. Ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter hätte bei ordnungsgemäßer Prüfung der Rechtslage festgestellt, dass das Nutzungsrecht der Klägerin am streitgegenständlichen Grab noch bis 2037 gegeben ist und die Voraussetzungen für die Räumung des Grabes daher nicht vorlagen. 3. Aufgrund der Amtspflichtverletzung ist der Klägerin ein kausaler Schaden in Form einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung entstanden. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin seit dem streitgegenständlichen Ereignis an mittelgradig depressiven Episoden mit Panikattacken leidet. Aufgrund ihres Zustandes war die Klägerin vom 22.08.2018-11.01.2019 und 05.03.2019-15.03.2019 daher arbeitsunfähig. Der aufgrund seiner beruflichen Qualifikation besonders geeignete Sachverständige, Herr Prof. Dr. Z., hat dies in seinen Gutachten vom 23.03.2020 und 13.01.2021 unter Bezugnahme auf eine Untersuchung der Klägerin am 20.01.2020, die Gerichtsakte, Vorgutachten sowie Arztbriefe in sich schlüssig und nachvollziehbar festgestellt. Die Einstufung als mittelgradige Depression ergibt sich dabei aus der Anzahl und Schwere der Symptome in Form von beispielsweise gedrückter Stimmung, Verminderung von Antrieb und Aktivität sowie verminderte Freude, Interesse und Konzentration. Als sekundäre Folge dieser Depression erlitt die Klägerin wiederkehrende schwere und nicht vorhersehbare Angstattacken. Daneben litt sie unter Herzklopfen, Übelkeit, Schwindel, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit und sekundär entstand die Furcht zu sterben oder in Ohnmacht zu fallen. Durch das schädigende Ereignis kam es zu einer intensiven und pathologischen Reaktivierung der Trauer um die verstorbenen Eltern, dies obwohl bzw. unabhängig davon, dass nach dem Tod der Eltern eine normale und gesunde Trauer bestand und keine Hinweise auf eine pathologische Trauerreaktion vor dem schädigenden Ereignis ersichtlich sind. Zudem wurde eine psychopharmakologische Behandlung ausprobiert, jedoch mangels Erfolgs und auftretender Nebenwirkungen abgebrochen. Aufgrund der diagnostizierten mittelgradig depressiven Episoden der Klägerin war sie in dem vorbezeichneten Zeitraum arbeitsunfähig. Dabei ist ein Beitrag der Depressionssymptomatik zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auch ab dem 05.03.2019 möglich, da es im März 2019 zu einer Verschlechterung der Symptome kam. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist zu folgen. Die Kammer macht sich das Sachverständigengutachten in Verbindung mit den Ausführungen des Ergänzungsgutachtens als Grundlage der eigenen Entscheidungsfindung im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 286 Abs. 1 ZPO) vollumfänglich zu Eigen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.01.2021 erneut Einwendungen gegen die bisherige Begutachtung erhoben hat, war diesen nicht weiter nachzugehen, weil sie entweder als wahr unterstellt werden können oder unbeachtlich sind. Dass die Gutachten durch die Assistenzärztin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. F. (mit) erstellt worden sind, ergibt sich bereits unzweifelhaft aus den abgefassten Gutachten selbst. Das Ergänzungsgutachten ist in Bezug auf die Verfasser durchgehend im Plural formuliert. Gleichwohl hindert dies die Verwertung des Gutachtens schon deshalb nicht, weil die ambulante Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen Prof. Dr. Z. und die Ärzte Prof. Dr. Y. sowie Dr. F. gemeinsam erfolgt ist (Bl. 190). Der Sachverständige Prof. Dr. Z. hat sich den Inhalt des in der Folge abgefassten Gutachtens zumindest zu Eigen gemacht. In Bezug auf die weiteren Einwendungen trägt die Beklagte keine neuen oder abweichenden Tatsachen vor, die der Sachverständige nicht berücksichtigt hätte. Sie ist bloß in der Sache abweichender Ansicht. Die vermeintlichen Ergänzungsfragen sind lediglich eine Aufforderung, die bereits gestellten Beweisfragen – ohne dass neue (Anknüpfungs-)Tatsachen vorgetragen werden – erneut zu beantworten. Hierfür bestand, nachdem die Kammer ihre Überzeugung auch im Lichte der Ausführungen der Beklagten aus dem Gutachten gewinnen konnte, keine Veranlassung. b) Der entstandene Schaden ist der Beklagten auch zuzurechnen. Das schädigende Ereignis ist weder ganz geringfügig noch lag – entgegen der Ansicht der Beklagten – eine psychische Reaktion der Klägerin vor, die in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stand (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 – IX ZR 155/11, Rn. 15, juris). 4. Der entstandene Schaden ist ersatzfähig. Der Klägerin ist ein einheitliches Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zuzusprechen (§ 287 ZPO). Bei Berücksichtigung von Dauer und Schwere der Verletzung erscheint ein Schmerzensgeld in dieser Höhe angemessen, aber auch ausreichend. Dabei wurde insbesondere der Zweck des Schmerzensgeldes, namentlich die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, berücksichtigt. Das zugesprochene Schmerzensgeld ist geeignet, die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise auszugleichen und der Klägerin Genugtuung für das zu verschaffen, was ihr die Beklagte durch das schädigende Ereignis angetan hat. a) Die Klägerin hat einen psychischen Gesundheitsschaden von mittlerer Schwere erlitten, weshalb sie insgesamt etwa drei Monate arbeitsunfähig war. Dabei ist auf Seiten der Klägerin keine Minderung des Schmerzensgeldanspruches wegen einer besonderen Schadensanfälligkeit anzunehmen. Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass bei der Klägerin vor dem streitgegenständlichen Ereignis keine pathologische Trauerreaktion vorlag. Auch andere Gerichte haben in Verbindung mit einer mittelgradig depressiven Episode sowie Ängsten und Schlafstörungen ein Schmerzensgeld in dieser Größenordnung für angemessen gehalten, wobei die dort entschiedenen Fälle entweder schwerere Folgen hatten oder auf einer vorsätzlichen Handlung beruhten (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 1983 – 13 U 170/82, juris: 3.000,00 DM [= 1.533,88 EUR] bei schwerer Depression; OLG München 17.11.2016 – 3 U 3662/16: 2000,00 EUR bei durch Ohrfeige verursachten Schmerzen, kurzfristiger Hörminderung links, Ängsten und Schlafstörungen, mittelgradiger depressiver Episode). Der von der Klägerin angegebene Mindestbetrag in Höhe von 3.000,00 EUR überschreitet das angemessene Maß und ist übersetzt. Ein solches Schmerzensgeld wurde beispielsweise in Fällen bejaht, bei denen zu den – bei der Klägerin diagnostizierten – mittelgradig depressiven Episoden eine akute Belastungsreaktion hinzukam und der Geschädigte aufgrund dessen über zwei Jahre arbeitsunfähig war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 1 U 28/11, Rn. 37, juris). Auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR, wie durch das LG Saarbrücken (Urteil vom 14. Dezember 2018 – 13 S 111/18, juris) ausgeurteilt, war nicht zuzusprechen, weil jener Lebenssachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Bei diesem Fall handelte der Schädiger vorsätzlich, was die Verwerflichkeit der Verletzungshandlung unzweifelhaft erhöht. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig handelte und nach der Beweisaufnahme zudem feststeht, dass die Klägerin – entgegen ihrer Behauptung – nicht unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet oder gelitten hat. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. Z. in seinem Gutachten vom 23.03.2020 ebenfalls widerspruchsfrei und plausibel festgestellt. Auch blieb die Klägerin im Hinblick auf die behaupteten Blutungen am Schadenstag beweisfällig. Das Sachverständigengutachten war dahingehend unergiebig. Weitere taugliche Beweismittel standen der Klägerin nicht zur Verfügung und waren auch nicht angeboten. An eine mit den genannten Gerichtsentscheidungen vergleichbare Schwere kommt die Beeinträchtigung der Klägerin demnach nicht heran. b) Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes oder weitergehende Entschädigung aufgrund der Verletzung des Totenfürsorgerechts durch die Beklagte kam demgegenüber nicht in Betracht. Denn jenseits des § 253 BGB wird dem Geschädigten ein Schmerzensgeld für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur zugebilligt, sofern es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 15/93, Rn. 32, juris). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin durch die Abräumung des Grabes schwer getroffen wurde. Denn die Wiederherstellung des Grabes stellt (jenseits des zugesprochenen Schmerzensgeldes) einen angemessenen Ausgleich für die Missachtung des Totenfürsorgerechts und die Seelenschmerzen der Klägerin dar. 5. Anspruchsgrundlagen, die der Klägerin einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch verschaffen könnten, kommen nicht in Betracht. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art 34 S. 1 GG. 1. Bezüglich der schuldhaften und zurechenbaren Amtspflichtverletzung wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. 2. Die Rechtsanwaltskosten stellen zudem einen kausalen und ersatzfähigen Schaden dar. Die Klägerin konnte sich durch das Verhalten der Beklagten herausgefordert fühlen, sich rechtliche Hilfe zu suchen, um einen Überblick über die Rechtslage zu erhalten und darauffolgend ihre Rechte durchzusetzen. Der Rechtsanwalt ist hier auch bereits außergerichtlich in der streitgegenständlichen Sache tätig geworden (Bl. 11). Einer verzugsbegründenden Handlung der Klägerin bedurfte es aufgrund des deliktischen Anspruchs vor der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht. 3. Die Schadenshöhe richtet sich nach der Höhe des letztendlich zugesprochenen Ersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, Rn. 8, 11, juris), hier aus einem Streitwert von 1.000,00 EUR. IV. Der Klägerin steht zudem hinsichtlich der zugesprochenen Ansprüche ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.03.2019 zu. Der jeweilige Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 und 187 Abs. 1 analog BGB i. V. m. § 261 Abs. 1 ZPO. Der Schmerzensgeldanspruch ist nicht bereits ab dem 25.09.2018 zu verzinsen. Das als Anlage (Bl. 11) überreichte anwaltliche Schreiben vom 30.08.2018 enthält keine Aufforderung hinsichtlich der Zahlung eines Schmerzensgeldes. Vielmehr hat die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, sich Schmerzensgeldansprüche vorzubehalten. Daraus ergibt sich noch kein Zinsanspruch wegen Verzugs. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 709 S. 1 und S. 2 sowie § 708 Nr. 1, § 711 ZPO. Die Klägerin war nach § 92 Abs. 2 ZPO unbeschadet der gerichtlichen Ermessensausübung zu beteiligen, weil sie zum einen hinsichtlich einzelner Bemessungsgesichtspunkte beweisfällig geblieben ist bzw. Einwendungen der Beklagten durchgriffen, zum anderen weil die Mindestforderung schon bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens übersetzt war (vgl. nur Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO, Rn. 14). VI. Der Streitwert wird auf 3.103,06 EUR festgesetzt.