Urteil
81 O 36/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0722.81O36.21.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.3.2021 wird bestätigt.
Die weiteren durch den Widerspruch veranlassten Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.3.2021 wird bestätigt. Die weiteren durch den Widerspruch veranlassten Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Tatbestand: Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Unterlassung herabsetzender Äußerungen bezogen auf Produkte der Antragstellerin. Die Beteiligten sind Mitbewerber auf dem Gebiet zahnärztlicher Pulverstrahlgeräte und entsprechender Prophylaxepulver. Sowohl bei den Pulverstrahlgeräten als auch bei den Prophylaxepulvern handelt es sich um Medizinprodukte. Die Antragsgegnerin ist im Bereich der Geräte und Pulver unter der Marke S. Marktführerin. Die Antragstellerin bezog in der Vergangenheit das Pulver von der Antragsgegnerin und vertrieb dieses unter der Marke H. weiter, ohne hierbei die Herkunft von der Antragsgegnerin anzugeben. Die Verwendung der Marke H. war vertraglich an den Bezug des Pulvers der Antragsgegnerin geknüpft. Die Antragsgegnerin beendete die Belieferung, worauf die Antragstellerin nunmehr Pulver von dem Hersteller und Lieferanten R. GmbH bezieht. Dieser Hersteller gab eine Konformitätserklärung für Medizinprodukte der Klasse I ab. Die Antragstellerin vertreibt das Pulver unter der Marke L. und kennzeichnet dieses als geeignet für alle handelsüblichen Pulverstrahlgeräte. Die Antragsgegnerin stört sich an dieser Bewerbung, soweit die Verwendung ihrer Pulverstrahlgeräte umfasst sein soll. Sie hat sich daher in V. E. (J., N.) sowie E-Mails in der Weise geäußert, wie in der nachstehenden einstweiligen Verfügung eingeblendet. Hierin sieht die Antragstellerin eine gezielte Behinderung, eine Herabsetzung ihres Produkts sowie einen unlauteren Vergleich. Sie mahnte die Antragsgegnerin ab, die der Abmahnung entgegentrat. Sodann stellte die Antragstellerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie hat zunächst beantragt, unter Androhung von Ordnungsmitteln, der Antragsgegnerin zu untersagen, 1. wörtlich oder sinngemäß (jeweils auch einzeln oder in einem Zusammenhang) zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: a) die Prophylaxepulver der Produktreihe L. sind durch die Antragsgegnerin nicht zur Verwendung in Pulverstrahlgeräten der Antragsgegnerin freigegeben; und/oder b) die Prophylaxepulver der Antragstellerin, insbesondere die Produktreihe L., benötigen eine Zulassung durch die Antragsgegnerin zur Verwendung mit den Pulverstrahlgeräten der Antragsgegnerin; und/oder c) eine Behandlung mit den Prophylaxepulvern der Antragstellerin erfordert eine Zulassung durch die Antragsgegnerin; d) bei der Verwendung von nicht durch die Antragsgegnerin freigegebenen oder zugelassenen Prophylaxepulvern erlöschen jegliche Garantieansprüche für die Pulverstrahlgeräte der Antragsgegnerin; 2. in Bezug auf die Prophylaxepulver der Antragstellerin zusammen mit der einer oder mehrerer der in Ziffer 1a-c genannten Aussagen wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, „es wird dringend vom Einsatz nicht freigegebener Pulver mit Geräten der Antragsgegnerin abgeraten“, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: - es folgen die Einlichtungen - Auf Bedenken gegen die Anträge stellte die Antragstellerin die Anträge wie folgt um: 1. wörtlich oder sinngemäß (jeweils auch einzeln oder in einem Zusammenhang) zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: a) die Prophylaxepulver der Produktreihe L. sind durch die Antragsgegnerin nicht zur Verwendung in Pulverstrahlgeräten der Antragsgegnerin, zum Beispiel den S.-Geräten, freigegeben und/oder zugelassen; und/oder b) eine Behandlung mit den Prophylaxepulvern der Antragstellerin mit den Pulverstrahlgeräten der Antragsgegnerin ist durch die Antragsgegnerin nicht zugelassen; und/oder c) bei der Verwendung von nicht durch die Antragsgegnerin freigegebenen oder zugelassenen Prophylaxepulvern erlöschen jegliche Garantieansprüche für die Pulverstrahlgeräte der Antragsgegnerin; 2. in Bezug auf die Prophylaxepulver der Antragstellerin zusammen mit der einer oder mehrerer der in Ziffer 1a-c genannten Aussagen wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, „es wird dringend vom Einsatz nicht freigegebener Pulver mit Geräten der Antragsgegnerin abgeraten“, wenn dies wie folgt geschieht: - es folgen die Einlichtungen - Die Antragsgegnerin hat Stellung genommen, ihre Bewerbung verteidigt, insbesondere auf die Richtigkeit ihrer Aussagen hingewiesen sowie auf die Fachkreise als Adressaten. Ferner hat sie in Zweifel gezogen, dass sich die Konformitätserklärung der Herstellerin der Produkte der Antragstellerin auf die Verbindung von Pulver und Geräten der Antragsgegnerin beziehe. Es ist darauf folgende von dem Antrag teilweise abweichende einstweilige Verfügung ergangen: Landgericht Köln BESCHLUSS 81 O 36/21 In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung -Rubrum entfernt- Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland a. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: Die Prophylaxepulver der Produktreihe L. sind durch die Antragsgegnerin nicht zur Verwendung in Pulverstrahlgeräten der Antragsgegnerin, z.B. den S.-Geräten freigegeben und/oder zugelassen; und/oder b. in Bezug auf die Prophylaxepulver der Produktreihe L. der Antragstellerin zusammen mit der in lit. a genannten Aussage wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, „es wird dringend vom Einsatz nicht freigegebener Pulver mit Geräten der Antragsgegnerin abgeraten“, wenn dies wie folgt geschieht: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. 3. Streitwert: 100.000,00 € Gründe: Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internet-Ausdrucken sowie sonstiger Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen. Zudem ist die Antragsgegnerin angehört worden. Soweit die Antragsgegnerin selbst Stellung genommen hat, ohne sich eines bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu bedienen, geht die Auffassung der Antragsgegnerin fehl, nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und Beteiligung im gerichtlichen Verfahren sich darauf berufen zu können, die Einreichung einer Schutzschrift sei auch durch die Partei selbst möglich. Der Vortrag der Antragsgegnerin hat dennoch Beachtung gefunden, sodass es auf diesen Umstand nicht entscheidend ankommt. Der Sachverhalt ist von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Die rechtlichen Argumente sind berücksichtigt worden. Auf Antrag der Antragsteller war §§ 3, 4 Nr. 4, 8, 12, 14 UWG zu entscheiden. Die Umformulierung des Tenors beruht auf § 938 Abs. 1 ZPO. In der konkreten Verletzungsform der eingeblendeten Bebilderung ist der Antrag begründet. Bei der konkreten Verletzungsform genügt es, wenn bereits eine Beanstandung erfolgreich durchgreift. In den auf die Produkte der Antragstellerin abzielenden Äußerungen liegen gezielte Mitbewerberbehinderungen gemäß § 4 Nr. 4 UWG. Durch die Formulierung erweckt die Antragsgegnerin den Eindruck, die Pulver der Antragstellerin dürften nicht verwendet werden, weil sie von der Antragsgegnerin nicht für ihre Geräte freigegeben oder zugelassen seien. Zwar ist es inhaltlich richtig, dass die Pulver der Antragstellerin nicht von der Antragsgegnerin für ihre Geräte freigegeben oder zugelassen sind. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, sind für die Konformitätserklärungen die jeweiligen Hersteller zuständig. Bezogen auf das Prophylaxepulver geht es daher um die Konformitätserklärung der Lieferantin der Antragstellerin. Diese Konformitätserklärung liegt vor. Einer weiteren Konformitätserklärung der Antragsgegnerin bedurfte es insoweit nicht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin als Herstellerin der Pulverstrahlgeräte zugleich eine Konformitätserklärung bezüglich der verwendeten Pulver abgeben muss. Es ist vielmehr Sache des Pulverherstellers eine Konformitätserklärung als Medizinprodukt abzugeben und in diesem Zusammenhang auch zu bezeichnen, für welche Pulverstrahlgeräte das Medizinprodukt Verwendung findet. Dies entspricht auch der von der Antragsgegnerin eingereichten Kommentierung, dort § 4 Rn. 7. Durch die von der Antragsgegnerin verwendete Formulierung wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Nutzern von Pulverstrahlgeräten, der Eindruck erweckt, das Pulver der Antragstellerin sei zur Verwendung der Pulverstrahlgeräten der Antragsgegnerin ungeeignet. Das hat aber die Antragsgegnerin selbst nicht vorgetragen. Dieser Eindruck wird bestärkt durch den Zusatz, dass Garantieansprüche erlöschen und – Tenor zu 1b – dass vom Einsatz nicht freigegebener Pulver dringend abgeraten wird. Im Ergebnis zielen die Äußerungen der Antragsgegnerin darauf ab, die Antragstellerin als Mitbewerberin gezielt auszuschließen. Da die Werbung in der konkreten Verletzungsform untersagt ist, kommt es nicht auf alle einzelnen von der Antragstellerin angeführten Formulierungen an. Die geänderten Anträge zu I.1 und I.2 überschneiden sich teilweise und sind in dem Tenor zu 1a zusammengefasst, da es in der konkreten Verletzungsform gerade darum geht, dass auf das Produkt der Antragstellerin abgezielt wird. Hinsichtlich des Antrags zu I.3 ist von einer Aufnahme dieser Formulierung abgesehen worden, da es der Antragsgegnerin freisteht, eine freiwillige Garantie an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, also etwa wie hier an die Verwendung von der Antragsgegnerin freigegebener Prophylaxepulver. Im Hinblick auf die Teilantragsrücknahme sowie die Zusammenfassung des Antrags ist die Kostenquote angemessen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist beim Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden. Landgericht Köln, den 16.10.2025 Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt, während die Antragstellerin die einstweilige Verfügung verteidigt. Die Antragstellerin hebt hervor, der Antragsgegnerin gehe es – daher auch die Namensnennung – um eine gezielte Behinderung ihrer Produkte. Es bestehe auch kein Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die frühere Belieferung durch die Antragsgegnerin, da das H.-Pulver – unstreitig - nicht mit der Herkunft von der Antragsgegnerin beworben worden sei. Die Konformitätserklärung erlaube den Einsatz für handelsübliche Pulverstrahlgeräte. Die Antragsgegnerin sei auch nicht frei in der Gestaltung ihrer Garantiebedingungen, da sie marktbeherrschend sei und der Garantieausschluss für Konkurrenzpulver eine kartellrechtlich unzulässige missbräuchliche Behinderung darstelle (§ 19 Abs. 2 Nr. GWB). Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 16.3.2021 aufrecht zu erhalten. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin reklamiert für sich, es gehe um eine statthafte Aufklärung über das Risiko eines wiederum zulässigen Garantieausschlusses. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass sich die Konformitätserklärung für das Pulver der Antragstellerin auf die Verbindung von Pulver und Strahlgerät beziehe. Dies sei auch im Übrigen nicht dargelegt. In dem Zusammenhang treffe es zu, dass die Antragsgegnerin das Pulver der Antragstellerin nicht für ihre Pulverstrahlgeräte zugelassen habe. Es gehe angesichts der nahezu identischen Aufmachung von L. und Z. darum, dem Eindruck entgegenzuwirken, die Antragstellerin beziehe das Pulver weiterhin von der Antragsgegnerin. Die Abmahnung sei wegen der fehlenden territorialen Beschränkung auf Deutschland zu weit gefasst, verstoße daher gegen § 8c UWG n.F. und sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Dies nimmt die Antragsgegnerin an, wenn sie vorträgt, wegen der fehlenden territorialen Einschränkung auf Deutschland gehe die vorgeschlagene Unterlassungserklärung offensichtlich über den bestehenden Anspruch hinaus, so dass gemäß § 8c Abs. 1, 2 Nr. 5 UWG n.F. von Rechtsmissbrauch auszugehen sei. Zwar war die Unterlassungserklärung nicht ausdrücklich auf die Bundesrepublik Deutschland bezogen – so aber klarstellend die einstweilige Verfügung. Eine auf deutsches UWG gestützte Abmahnung muss nicht ausdrücklich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt werden, wenn der Geltungsbereich aus dem Zusammenhang der Abmahnung deutlich wird (vgl. Köhler in KBF, UWG, Einl. UWG, Rdnr. 5.66). Zwar ist die Antragsgegnerin auch im deutschsprachigen Ausland (Schweiz) tätig, sie ist aber auch und insbesondere auf dem deutschen Markt vertreten. In der Abmahnung hat die Antragstellerin sich der Antragsgegnerin als führender Anbieter in Deutschland vorgestellt. Hieraus und aus der Herleitung der Ansprüche aus dem deutschen Recht ergibt sich hinreichend die territoriale Beschränkung. Jedenfalls geht die vorgeschlagene Regelung nicht im Sinne von § 8c UWG offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. Dabei wird auch berücksichtigt, dass der Antrag anfangs durch die abstrakten Formulierungen in Verbindung mit dem „Insbesondere“-Antrag zu weit gefasst war und nochmals in der einstweiligen Verfügung enger gefasst wurde. Die Antragsfassung ging nicht „offensichtlich“ über den bestehenden Anspruch hinaus. 2. Die Kammer hält an der Begründung in der einstweiligen Verfügung auch unter dem Eindruck des Widerspruchs fest. Auf diese Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die in Anspruch genommene Berechtigung der Antragsgegnerin, über Bedingungen einer freiwilligen Garantie aufzuklären, ist in der Begründung anerkannt worden. Die Angabe, das Pulver sei durch die Antragsgegnerin für ihre Geräte nicht zugelassen, ist als Aussage zwar korrekt, erweckt aber für den angesprochenen Verbraucher den Eindruck einer Produktwarnung im Sinne einer deutlichen Warnung vor Schädigungen (nicht zugelassen/Erlöschen jeglicher Garantieansprüche/dringendes Abraten vom Einsatz). Auch gegenüber Fachkreisen (Zahnärzten) kann der Eindruck entstehen, dass nur von der Antragsgegnerin zugelassene Pulver verwendet werden dürfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fachverbraucher zwar mit der Wirkungsweise der Pulverstrahlgeräte vertraut sind, aber nicht aus eigener Kenntnis beurteilen können, welche Pulver für welche Geräte geeignet sind. Daher werden sie Herstellerwarnungen zur Vermeidung von Schäden an den Pulverstrahlgeräten ein hohes Gewicht beimessen. Bei der Aussage, das Pulver sei nicht zugelassen, ist sodann schon nicht ersichtlich, ob die Antragsgegnerin überhaupt ein Konkurrenzprodukt „zugelassen“ hat, ob es also überhaupt ein Zulassungsverfahren bei der Antragsgegnerin für Konkurrenzprodukte gibt und wie dieses gestaltet ist. Hier wird der Eindruck einer Nichtzulassung nach förmlicher Prüfung erweckt, ohne dass ersichtlich ist, ob es überhaupt eine verfahrensförmliche Zulassung gibt. Als Eindruck für den (Fach-)Verbraucher verbleibt eine deutliche Warnung vor einem ungeeigneten oder gar schädigenden Produkt. Für die Beurteilung kommt es auf den Einwand, die Antragstellerin verfüge nicht über eine Konformitätserklärung, nicht an. Zwischenzeitlich – seit 26.5.2021 - gilt die MDR (EU-VO 745/2017 – Medical Device Regulation) anstelle des bis dahin geltenden Medizinproduktegesetz. Gemäß Art. 2, 5, 10 MDR muss die Konformitätserklärung entsprechend den Einsatzzwecken abgefasst sein. Die Antragsgegnerin beanstandet, die Konformitätserklärung liege nicht vor, es sei nicht erkennbar, ob sie auch die Verbindung von Pulver und Strahlgeräten der Antragsgegnerin umfasse. Unterstellt, die Konformitätserklärung würde sich, obwohl erforderlich, nicht auf die Strahlgeräte der Antragsgegnerin beziehen, dürfte die Bewerbung des Pulvers der Antragstellerin als geeignet für alle handelsüblichen Pulverstrahlgeräte unlauter, der Vertrieb mit dieser Aufmachung unlauter und nicht statthaft sein. Die beanstandeten Aussagen beziehen sich aber nicht auf eine fehlende oder unzureichende Konformitätserklärung, sondern auf sie stellen eine Warnung vor der Verwendung des Pulvers dar, die inhaltlich nicht auf eine fehlende Konformitätserklärung gestützt wird, sondern eine von der Antragsgegnerin nicht erteilte Zulassung. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin sich für ihre Produkte auf ordnungsgemäße Konformitätserklärungen stützen kann. Die Nebenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 100.000 €