Urteil
32 O 486/19
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Über ein standortübergreifendes Kraftwerkspool-Modell liegt keine eigentums- bzw. betreiberfähige Eigenversorgung i.S.d. EEG; damit begründet die Beklagte Stromlieferungen an die Streitverkündete.
• Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach den jeweiligen EEG-Fassungen einen Auskunftsanspruch gegenüber Elektrizitätsversorgungsunternehmen über an Letztverbraucher gelieferte Energiemengen; dieser Anspruch ist nicht durch bloße, unvollständige Meldungen erfüllt.
• Ein Leistungsverweigerungsrecht nach §104 Abs. 4 EEG 2017 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen der fiktiven Eigenerzeugung (räumlicher Zusammenhang, Nichtdurchleitung über Netz) nicht vorliegen.
• Verjährung, Verwirkung oder eine unzulässige Rechtsausübung stehen dem Auskunfts- und Testatsbegehren nicht entgegen, insbesondere nicht, weil die Fälligkeit und Kenntnis der Anspruchsgrundlagen nicht vor Abschluss der Verjährungsverzichtserklärung gegeben war.
• Die Widerklagen der Beklagten sind entweder unbestimmt oder unbegründet; eine Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen unterlassener Beratung liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine EEG‑Umlagebefreiung für standortübergreifenden Kraftwerkspool; Auskunfts‑ und Testatspflicht der Betreiberin • Über ein standortübergreifendes Kraftwerkspool-Modell liegt keine eigentums- bzw. betreiberfähige Eigenversorgung i.S.d. EEG; damit begründet die Beklagte Stromlieferungen an die Streitverkündete. • Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach den jeweiligen EEG-Fassungen einen Auskunftsanspruch gegenüber Elektrizitätsversorgungsunternehmen über an Letztverbraucher gelieferte Energiemengen; dieser Anspruch ist nicht durch bloße, unvollständige Meldungen erfüllt. • Ein Leistungsverweigerungsrecht nach §104 Abs. 4 EEG 2017 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen der fiktiven Eigenerzeugung (räumlicher Zusammenhang, Nichtdurchleitung über Netz) nicht vorliegen. • Verjährung, Verwirkung oder eine unzulässige Rechtsausübung stehen dem Auskunfts- und Testatsbegehren nicht entgegen, insbesondere nicht, weil die Fälligkeit und Kenntnis der Anspruchsgrundlagen nicht vor Abschluss der Verjährungsverzichtserklärung gegeben war. • Die Widerklagen der Beklagten sind entweder unbestimmt oder unbegründet; eine Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen unterlassener Beratung liegt nicht vor. Die Klägerin betreibt ein Übertragungsnetz und verlangt von der Beklagten (Betreiberin von KWK‑Anlagen und Betreiberin eines standortübergreifenden Kraftwerkspools) Auskunft über konkret an die G GmbH & Co. KG gelieferte Strommengen (2000–2018) und Vorlage eines Wirtschaftsprüfer‑Testats; es geht um die Frage, ob die Streitverkündete als Eigenversorgerin umlagebefreit ist. Die Beklagte hatte mit diversen Dienstleistungsverträgen und Primärenergielieferverträgen Kapazitäten als sogenanntes Eigenerzeugermodell bereitgestellt; die Klägerin forderte wiederholt Unterlagen und Prüfungen an. Die Beklagte räumt Teilmeldungen ein, behauptet aber, es liege keine Stromlieferung i.S.d. EEG vor, erhebt Verjährungs‑ und Verwirkungseinreden und stellt Widerklagen. Die Klägerin macht Auskunfts‑ und Testatspflichten aus früheren EEG‑Fassungen geltend; die Beklagte verweist auf ein von ihr als Eigenversorgung verstandenes Nutzungsmodell sowie auf Unbestimmtheit der Gegenforderungen. • Die Klägerin hat Auskunfts‑ und Testatansprüche aus den einschlägigen EEG‑Normen der jeweiligen Fassungen (z.B. §11 Abs.2,5 EEG 2000; §14 Abs.3,14a EEG 2004; §§47,50 EEG 2009; §49 EEG 2012; §74 EEG 2014; §§74,75 EEG 2017) gegen die Beklagte; der Antrag zur Nennung der betroffenen Erzeugungskapazitäten war bereits erfüllt. • Eine Eigenversorgung i.S.d. EEG liegt nicht vor: Eigenversorgung verlangt unmittelbaren räumlichen Zusammenhang, unmittelbare Nutzung der Erzeugungsanlage und Nichtdurchleitung über öffentliche Netze; beim streitigen Kraftwerkspool erfolgte jedenfalls teilweise Netzdurchleitung und standortübergreifende Steuerung, daher liegt eine Stromlieferung vor. • Der enge Begriff der Stromerzeugungsanlage (§3 Nr.43b EEG 2017) sowie die Systematik früherer EEG‑Regelungen zeigen, dass ein über mehrere Standorte zentral gesteuerter Kraftwerkspool nicht als einzelne Eigenanlage zu qualifizieren ist; gesetzliche Fiktionen für nahe Anlagen gelten systematisch eng und greifen hier nicht. • Ein Leistungsverweigerungsrecht nach §104 Abs.4 EEG 2017 kommt nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen der Fiktion einer betreiberähnlichen Nutzung und des örtlichen Nichtdurchleitens des Stroms nicht erfüllt sind; ebenso fehlt die Voraussetzung, dass sich die EEG‑Umlage auf 0% reduzieren würde. • Verjährungseinrede greift nicht: Zahlungen waren bis zur abschließenden Mitteilung/Abrechnung nicht fällig, die Klägerin hatte erst spät Kenntnis vom vollständigen Vertragswerk, die Beklagte hat Verjährungsverzicht geleistet; Verwirkung ist nicht zu bejahen, weil die Beklagte nicht schutzwürdig war angesichts unvollständiger Angaben. • Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist nur teilweise eingetreten; pauschale oder unvollständige Meldungen ersetzen nicht die individuelle, vollständige Auskunft gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. • Die Widerklagen der Beklagten sind teilweise unbestimmt (mangeln an Bestimmtheit nach §253 ZPO) oder unbegründet; ein Anspruch auf Ersatz der EEG‑Umlage gegen die Klägerin wegen unterlassener Aufklärung ist nicht bewiesen. Die Klage ist im Tenor teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist zur Auskunft über die von ihr an die G GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen gelieferten Strommengen (kWh je Kalenderjahr für den Zeitraum 01.04.2000–31.12.2018) sowie zur Vorlage eines Prüfberichts eines Wirtschaftsprüfers/prüfenden Abschlussprüfers verpflichtet; insoweit ist der Auskunftsanspruch nicht durch Verjährung, Verwirkung oder ein Leistungsverweigerungsrecht entfallen. Soweit der Antrag in gleicher Weise gefasst war (1. Antragsteil), war er bereits erfüllt; die weitergehenden Auskunfts‑ und Testatsansprüche bestehen aber fort. Die übrigen Klagebegehren werden abgewiesen. Die von der Beklagten erhobenen Zwischenfeststellungs‑ und Widerklageanträge sind überwiegend unbestimmt oder unbegründet und werden abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das von der Beklagten praktizierte standortübergreifende Kraftwerkspool‑Modell keine umlagebefreite Eigenversorgung begründet, sodass es sich um Stromlieferungen handelt, die der Auskunfts- und Abrechnungspflicht unterliegen; damit hat die Klägerin Anspruch auf die begehrten Konkretisierungen und das Testat.