1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18.296,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. EUR 1.214,99 freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. 6. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal in Anspruch. Der Kläger kaufte am 06.01.2017 das streitgegenständliche Fahrzeug B B1 3.0 TDI als Neufahrzeug für 81.900,- €. Er finanzierte das Fahrzeug, wobei Darlehenszinsen in Höhe von 3.727,03 € anfielen. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 103 000 km für 39.211,55 €. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors sowie des Fahrzeugs. Das Fahrzeug ist von einem behördlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) aufgrund der „Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung“ betroffen. Mit verschiedenen Bescheiden stellte das KBA mit Begründung eine unzulässige Abschalteinrichtung fest (Anlage K3a). Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 12.07.2019 forderte der Kläger die Beklagte zur Erfüllung seiner Ansprüche auf. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hergestellt. Er bezieht sich auf den Bescheid des KBA und behauptet – unstreitig – im Fahrzeug sei aufgrund des Zusammenwirkens verschiedener technisch komplexer Strategien eine Zykluserkennung verbaut (im Einzelnen: Bl. 26 ff., 206 ff. d.A.). Von der Manipulation der Motorprogrammierung habe der Vorstand der Beklagten zumindest gewusst, so dass diese aus unerlaubter Handlung für den Abgasskandal und seine Folgen verantwortlich sei. Die Verwendung bzw. Vertuschung der illegalen Abschalteinrichtung zur Vortäuschung niedriger Abgaswerte sei aus übermäßigem Gewinnstreben erfolgt. Er stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 831 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 6, 35, 27 EG-FGV und § 826 BGB auch in Verbindung mit § 31 BGB. Der Kläger hat zunächst mit am 21.01.2021 zugestellter Klage beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 85.627,03 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von EUR 39.211,55 statt Herausgabe des Fahrzeugs der Marke B vom Typ B1 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXXX0000000 sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von EUR 21.089,26. 2. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 3.398,64 freizustellen. Er beantragt seit dem Schriftsatz vom 29.04.2021 nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 25.326,22 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. EUR 3.398,64 freizustellen. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das KBA habe nur einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb durch andere Bedatung der Software vorgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des erworbenen Fahrzeuges bzw. – da dieses mittlerweile verkauft wurde – des erlangten Verkaufspreises gem. §§ 826, 31 BGB (Klageantrag zu 1). Denn dies ist der durch die Manipulation des klägerischen Fahrzeuges entstandene Schaden. 1. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19 = NJW 2020, 1962) ausgeführt, dass ein Verhalten wie das der Beklagten als sittenwidrig anzusehen ist (Rn. 13 ff.), da das Verhalten der Vorstände der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen ist (Rn. 29 ff.), und Schädigungsvorsatz der handelnden Personen auf Beklagtenseite anzunehmen ist (Rn. 60 ff. d.A.). Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall. Die Beklagte ist dem substantiierten, unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Kraftfahrtbundesamts erfolgten Vortrag des Klägers hinsichtlich des Verbaus einer Zykluserkennung nicht entgegengetreten. Insbesondere stellt die konkret verbaute Zykluserkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, deren Herstellung und Inverkehrbringen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020, 8 U 1803/19 = BeckRS 2020, 17355, Rn. 23 ff.). Auch den Vorsatz bzw. die Kenntnis ihres Vorstands hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. 2. Die Beklagte hat der Klägerin nach § 826 i.V.m. den §§ 249 f. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der hier relevante Schaden besteht im Kaufvertragsabschluss (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 44 ff. d.A.). Infolge der Täuschung hat der Kläger den Kaufpreis samt Nebenkosten gezahlt. Damit hat er nach dem unbestritten gebliebenen schriftsätzlichen Vortrag insgesamt 85.627,03 € infolge der Täuschung aufgewandt. Die – im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 64 ff.) – Gebrauchsvorteile des Klägers sind mit 28.119,- € anzusetzen und in Abzug zu bringen. Dabei hat das Gericht den beim Verkauf des Fahrzeugs unstreitigen Kilometerstand von 103 000 km abzüglich der bei Kauf bereits vorhandenen Laufleistung von 0 km, also von der Klägerin selbst zurückgelegter 103 000 km zugrunde gelegt. Das Gericht hat die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km geschätzt, sodass die bei Kauf noch verbleibende Restlaufzeit unter Abzug der zurückgelegten Laufleistung von 0 km noch 300 000 km betrug. Denn nach Einschätzung des Gerichts kann eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km bei einem als langlebig geltenden Dieselfahrzeug typischerweise erwartet werden. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei gebrauchten Kraftfahrzeugen berechnet sich nach zutreffender Rechtsauffassung noch folgender Methode (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rz. 1753 ff.): Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer Voraussichtl. Restlaufleistung In dieser Berechnung kommt zum Ausdruck, dass die Parteien mit dem von ihnen vereinbarten Kaufpreis in der Regel den noch verbleibenden Nutzungswert des Gebrauchtwagens abbilden, welcher sich in der Restlaufzeit des Fahrzeuges bei guter, durchschnittlicher Behandlung ausdrückt. Die in der gleichmäßigen Aufteilung auf die gefahrenen Kilometer sich ergebende lineare Wertschwundberechnung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 643 ff.). Soweit in der Praxis generalisierende Faustformel verwendet werden, wonach die Nutzungsentschädigung für Pkw gemäß § 287 ZPO nach der Gesamtlaufleistung für je 1000 km auf 0,3 % bis 1 % des Anschaffungspreises zu schätzen ist (vgl. Palandt-Grüneberg § 346 RZ. 10 mwN), liegt dem eine fixe Gesamtfahrleistung – je nach anzusetzendem Prozentsatz zwischen 100.000 km und 333.333 km zugrunde. Der höchste Wert entspricht annähernd der vom Gericht zugrunde gelegten Gesamtlaufleistung. Nach der allgemein anerkannten Formel der linearen Wertschwundberechnung (Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Gesamtlaufleistung) - ergibt sich im konkreten Fall ein Betrag von 28.119 € (81.900,- € x 103 000 km : 300 000 km). Nach Abzug einer Nutzungsvergütung von 28.119,- € verbleibt ein tatsächlich zurück zu zahlender Betrag von 57.508,03 €. Auch in Anbetracht des Wiederverkaufs des Fahrzeugs hat der Kläger einen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 533/20). Anstelle der Zug-um-Zug geschuldeten Rückgabe des Fahrzeugs hat der Kläger den erlangten Verkaufspreis von 39.211,55 € herauszugeben entsprechend § 285 BGB. Nach Verrechnung ergibt sich sodann eine Summe von 18.296,48 € . 3. Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag, dem 22.01.2021, zu. Das rechtsanwaltliche Schreiben, mit dem die Forderung soweit ersichtlich erstmals beziffert worden ist, war nicht verzugsbegründend. II. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. begründet. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 850f Abs. 2 ZPO. Die Begründetheit ergibt sich aus den Ausführungen unter I. 1. III. Der Klageantrag zu 3. ist teilweise begründet. Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 826, 31, 249 BGB. Der Kläger durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts für notwendig halten. Der Höhe nach ist jedoch nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für die Angelegenheit nach einem Gegenstandswert der hier zugesprochenen 18.296,48 € anzusetzen, mithin ein Betrag von 1.214,99 €. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 25.326,22 EUR festgesetzt.