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Urteil

28 O 67/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0901.28O67.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Verleger und Unternehmer. Die Beklagte zu 1) gibt die Veröffentlichung „L Q “ heraus, der Beklagte zu 2) ist Chefredakteur von „L .de“. Der Beklagte zu 3) ist Redakteur eines in der schriftlichen und E-Paper-Ausgabe Nr. 00/0000 von „L Q “ vom 21.09.2018 sowie unter www.P .com mit der Überschrift „ Verdacht: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den entfernt wegen Betrug “ verbreiteten Beitrags (vgl. Anlage K 2, dort inzident enthalten). Die Berichterstattung befasst sich mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Az. 7350 Js 249300/17, wegen Betrugs und anderer Delikte gegen den Kläger, das auf eine Strafanzeige des mittlerweile verstorbenen Herrn L1 (im Folgenden: „L1“) vom 24.10.2017 zurückgeht (vgl. im Einzelnen Bl. 81 ff GA = Anlage B 15). Dieser liegt zu Grunde, dass L1 Erfinder eines Sockelheizungssystems namens „T “ war, das er patentieren ließ und für dessen Platzierung am Markt er 2014 den Kläger als Investor gewinnen konnte. Nachdem es im weiteren Verlauf zwischen dem Kläger und L1 zum Bruch gekommen war – wobei insoweit die Umstände im Einzelnen streitig sind – , erhob L1 den Vorwurf gegen den Kläger, dass dieser (gemeinsam mit weiteren Beschuldigten) mit illegalen Mitteln versucht haben solle, die nach damaliger Einschätzung wertvollen Patente auf die gemeinsam gegründete Firma „I “ zu übertragen und L1 im Anschluss aus dieser Firma zu drängen (vgl. im Einzelnen Bl. 81 ff GA). Unter anderem hatte das LG Frankfurt am Main, Az. 2-06 O 344-16, auf Antrag der I GmbH am 06.09.2016 eine einstweilige Verfügung gegen L1 und dessen Sohn erlassen, in denen diesen untersagt wurde, Eigentums- und/oder Inhaberrechte sowie Nutzungsrechte an (im Einzelnen beschriebenen) technischen Schutzrechten an Dritte zu übertragen, und diese mit Urteil vom 02.11.2016 bestätigt. Im Hauptsacheverfahren vor dem LG Frankfurt am Main, Az. 2-06 O 414-16, wurde die Klage der I GmbH gegen L1 und dessen Sohn auf Einwilligung zur Übertragung der Patente hingegen mit Urteil vom 26.04.2017 abgewiesen (vgl. Anlage B 18), wobei die entsprechende Berufung der I GmbH vom OLG Frankfurt am Main, Az. 6 U 106/17, mit Urteil vom 20.09.2018 zurückgewiesen wurde (vgl. Anlage B 24). Der Kläger wies gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Verteidigererklärung vom 17.05.2018 die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe zurück (vgl. Anlage K 31). Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main forderte L1 mit Schreiben vom 16.08.2018 zur Beantwortung von Rückfragen auf (vgl. Anlage B 16), die dieser später mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2018 beantwortete (vgl. Anlage B 17). Zum Zeitpunkt der Berichterstattung am 21.09.2018 (s.o.) lag keine weitere Entscheidung der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren vor. Mit einstweiliger Verfügung vom 30.10.2018, Az. 324 O 487/18, ergänzt durch Beschluss vom 15.11.2018, untersagte das Landgericht Hamburg auf Antrag des Klägers den Beklagten zu 1) und 3) unter Identifikation des Klägers (…) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Staatsanwaltschaft ermittele gegen den Kläger, insbesondere wegen eines Verdachtes des Betruges, wie geschehen im oben genannten Beitrag „ Verdacht: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den entfernt wegen Betrug “ (vgl. im Einzelnen Anlage K2). Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass prozessual davon auszugehen sei, dass über das staatsanwaltliche Verfahren nicht berichtet werden durfte. Besondere Umstände, nach denen über das Ermittlungsverfahren berichtet werden dürfe, seien hier nicht zu erkennen (vgl. Anlage K 2). Am 31.10.2018 stellt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main das oben bezeichnete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (vgl. Anlage K 4 sowie Begründung K 41). Unter dem 12.12.2018 gaben die Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich der vorbezeichneten einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung gemäß §§ 924, 926, 927 ZPO ab (vgl. im Einzelnen Anlage K 3 sowie B 10). Unter dem 06.02.2019 erhob der Kläger beim LG Hamburg, Az. 324 O 57/19, eine Klage auf „Richtigstellung“ der Berichterstattung (vgl. im Einzelnen Anlage K 6), die das LG Hamburg mit Urteil vom 27.09.2019, Az. 324 O 57/19, abwies (vgl. im Einzelnen Anlage K 7). Der Kläger legte dagegen Berufung ein (OLG Hamburg, Az. 7 U 97/19). Am 02.04.2019 verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main eine Beschwerde des Anzeigenerstatters L1 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main vom 31.10.2018 (vgl. Anlage K 43). Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.12.2019 forderte der Kläger von den Beklagten Schadensersatz- und Geldentschädigungszahlungen wegen der Berichterstattung (vgl. Anlage K16), was die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.2020 zurückwiesen (vgl. Anlage K 15). Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche insoweit weiter. Der Kläger trägt vor, dass die Berichterstattung über ihn als Verdachtsberichterstattung rechtswidrig gewesen sei. Weder die Schwere des Tatvorwurfs noch die Person des Betroffenen seien derart herausragend gewesen, dass ein Informationsanspruch der Öffentlichkeit bestanden hätte. Der zurückgezogen lebende Kläger sei kein Prominenter gewesen und erst durch die Berichterstattung in die Öffentlichkeit gehoben worden. Tatsächlich habe der vermeintliche Betrugsverdacht auch nichts mit der verlegerischen Tätigkeit oder seiner früheren Geschäftsführerfunktion, sondern nur mit dem Privatbereich des Klägers etwas zu tun, der hier als Anleger seines Privatvermögens in der Heizungsbranche und nicht etwa als Zeitungsverleger betroffen sei. Andere Medien hätten erst durch die Berichterstattung der Beklagten über den Fall berichtet, so dass diese allein für den Schaden verantwortlich sei. Die Strafanzeige von Herrn L1 sei unschlüssig gewesen, jeder gewissenhafte Journalist hätte dieser nur Unmutsbekundungen eines möglicherweise von Krankheit gezeichneten und in Vermögensverfall geratenen Arbeitsunfähigen ohne wirklich stichhaltige Strafrechtsrelevanz entnehmen dürfen. Die selbst übernommene Patenteinbringungsverpflichtung des Anzeigenerstatters sowie dessen erhebliche Unterstützung durch den Kläger bei zunehmendem Geldbedarf seien ebenso aktenkundig wie das immer stärker gewordene Drängen um weitere finanzielle Unterstützung. Ferner sei die Berichterstattung auch nicht ausgewogen. Die einseitige, unkritische und ungeprüfte Übernahme einer unschlüssigen Strafanzeige konterkariere die Unschuldsvermutung, was sich schon aus der Überschrift mitsamt Unterzeile ergebe. Hinsichtlich des Antrags zu 1) trägt der Kläger vor, dass die Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € verpflichtet seien. Es sei zwar keine „bösartige Schmähkritik“, aber ein bewusstes, leichtfertiges und mit besonderem Genugtuungsinteresse verknüpftes Handeln durch „Effekthascherei“ erfolgt. Es liege eine besondere Missachtung journalistischer Sorgfaltsanforderungen vor, was den Vorsatzvorwurf zulasse. Die haftungsausfüllende Kausalität hinsichtlich des Antrags zu 2) ergebe sich daraus, dass die I GmbH der Weiterentwicklung und Vermarktung eines innovativen und einzigartigen Sockelheizungssystems mit weltweiten Absatzmöglichkeiten gedient habe. Der Kläger habe sich 2014 als Investor beteiligt und zuletzt einen Gesellschaftsanteil von 155.000 € sowie eine Gesellschafterdarlehensforderung über 1,65 Mio € mit Jahreszinsanspruch von 5 % gehalten (vgl. Anlage K 19/K 20). Er habe wegen bester Beziehungen mit dem Zeugen H einen Co-Investor gefunden, der in der Lage gewesen wäre, dem Projekt auch noch zur Marktdurchdringung zu verhelfen. Wegen der Berichterstattung der Beklagten habe der Investor jedoch Abstand von seiner zuvor erklärten Bereitschaft genommen, die Hälfte der zuletzt 62%igen Beteiligung des Klägers an der I GmbH gegen ein finanzielles Engagement von 500.000 € zu übernehmen und zusätzlich auch die hälftigen Gesellschafterdarlehen des Klägers in Höhe von 825.000 € abzulösen. Der Zeuge H habe dies damit begründet, dass er seinen Ruf gefährdet sehe, wenn er nach der negativen Berichterstattung mit dem Kläger in Verbindung gebracht werde, was er mit Schreiben vom 02.01.2019 bestätigt habe (vgl. Anlage K 18). Schadensrechtlich liege eine Zusage vor, die nach ihrer Rücknahme zu einer entsprechenden Ersatzpflicht der Beklagten führe. Es sei dem Kläger nicht gelungen, seine Anteil anderweitig zu veräußern oder zumindest seine Darlehensansprüche zu realisieren, was hinsichtlich des ansonsten vom Investor zurückgezahlten Anteil ohne Zinsen insgesamt einen Betrag von 825.000 € betreffe. Dabei habe der Kläger noch am 08.06.2018 die Darlehenssumme von 1,5 Mio € auf 1,65 Mio € erhöht, gerade vor dem Hintergrund der Zusage des Co-Investors. Der Kläger habe aus steuerlichen und Haftungsgründen am 20.11.2018 schadenmindernd einen sofortigen Verkauf der Darlehensforderung an eine Dritt-GmbH, nämlich die U GmbH, vornehmen müssen, die insoweit nur symbolische 1 % als Kaufpreis bereitgestellt habe, also 16.500 € (vgl. Anlage K 21). Weitere 500.000 € Schaden hätten sich durch die vereitele Anteilsübernahme des Co-Investors ergeben, die dieser sonst als Kaufpreis gezahlt hätte. Daraus ergebe sich der Gesamtbetrag von 1.325 Mio €, die der Investor ansonsten im Jahr 2018 durch Zahlung an den Beklagten investiert hätte. Weil anderweitige Drittmittel nicht hätten beschafft werden können, sei durch die Geschäftsführer der I GmbH am 14.01.2019 bekannt gegeben worden, dass diese aus ihrer Sicht insolvent sei (vgl. Anlage K 23). Am 06.02.2019 sei über das Vermögen der I GmbH vom Amtsgericht Montabaur, Az. 14 IN 21/19, das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden (vgl. Anlage K 24). Es zeichne sich ein Komplettausfall ab, der von den Beklagten kausal verschuldet sei. Ohne die Berichterstattung der Beklagten wäre die Gesellschaft hingegen noch werbend tätig und in der Lage, das innovative Heizsystem zu vermarkten. Entscheidend sei die Nachfragegenerierung, die im Schulterschluss zwischen dem Kläger und dem Zeugen H als wesentliche Gesellschafter erreicht und mit wirtschaftlichem Erfolg genutzt worden wäre. Man hätte hier auch über die jeweiligen finanziellen Ressourcen verfügt und diese eingesetzt, um das Projekt gemeinsam zu verwirklichen. Der Zeuge H hätte mithin sowohl bei fehlender Patentanmeldung als auch bei etwaiger Produktionsstörung durch Herrn L1 nicht von seinem Beteiligungsvorhaben Abstand genommen. Ohne die erforderliche Einbindung in die Immobilienwirtschaft mit einem entsprechend vernetzten Neugesellschafter wie dem Zeugen H sei bei fehlender Bereitschaft des Klägers, „seinem schlechten Geld noch gutes hinterher zu werfen“, jedoch nur noch die Möglichkeit der erfolgten Insolvenzantragstellung verblieben. Der Zeuge H habe auch gewusst, dass zwischen dem verstorbenen Mitgesellschafter einerseits und den Fremdgeschäftsführern sowie dem Kläger und dem Zeugen I1 andererseits unterschiedliche Auffassungen über die Gesellschafterpflichten des Herrn L1 bestanden, und dass dieser eine übernommene Patenteinbringungsverpflichtung nicht mehr gelten lassen wollte. Hinsichtlich des Werts des Geschäftsanteils des Klägers an der I GmbH vor und nach der Beteiligungsbereitschaft des Zeugen H sei auszuführen, dass die I GmbH ein klassisches Start-Up gewesen sei, bei dem die Produktentwicklungsphase weitgehend abgeschlossen gewesen sei und die Marktreife bevorstand. Es hätten „Vertriebshebel" gefunden, umgelegt und dafür die passende Gesellschafterstruktur geschaffen werden müssen, was dem Zeugen H auch mitgeteilt worden sei. Bei einer Investorenverhandlung am 12.04.2018 mit dem Zeugen P1 sei ein Unternehmenswert von 4 Mio Euro als realistischer Zukunftswert bei Einbindung des erforderlichen strategischen Partners angesehen worden, woraus der Anteilskaufpreis für den Zeugen H später ermittelt worden sei. Seinerzeit im Jahre 2018 seien Produktion und Vermarktung erst angelaufen, so dass bis zur Insolvenzeröffnung nur rund 300.000,00 EUR umgesetzt werden konnten. Dem Zeugen H sei bewusst gewesen, dass sein Anteil ohne die Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes wertlos und eine Darlehensrückzahlung durch die Gesellschaft ausgeschlossen gewesen wäre. Nach der Absage des Zeugen H im November 2018 habe der Kläger für sich keine realistische Strategieumsetzbarkeit mehr gesehen. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt die Akte I für sich insoweit geschlossen, als er fortan nur noch schadenmindernd tätig sein wollte. Der Wert des vom Zeugen H zu übernehmenden Anteils sei insoweit zum Zeitpunkt des Kaufversprechens und zum Zeitpunkt der mündlichen Absage identisch gewesen, weil allein vom strategischen Zusammenwirken zwischen dem Kläger und dem Zeugen H abhängig. Gleiches gelte für den Wert des Darlehensanspruchs. Da das Unternehmen noch keine festen Abnehmer gehabt habe und das Alternativprofil erst in die Großvermarktung habe gelangen müssen, seien die Darlehensforderungen ebenso wie die Anteile mit Aufgabe der Investitionsbereitschaft ohne strategischen Wert gewesen. Hinsichtlich der U GmbH habe es der Empfehlung des Steuerberaters des Klägers entsprochen, den sich im Folgejahr abzeichnenden Totalverlust durch Forderungsverkauf schon vor der Insolvenzantragstellung zu realisieren. Hinsichtlich des Antrags zu 3) müsse die abschließende Schadensentwicklung abgewartet werden. Ferner sei entgangener Gewinn zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 3) hafte als zuständiger Redakteur, die Beklagte zu 1) als Verleger. Ferner hafte der Beklagte zu 2) als Chefredakteur, da er für den redaktionellen Inhalt auch von „L Q “ verantwortlich sei, auch wenn er formal als Chefredakteur für „L .de“ bezeichnet werde. Er hafte jedenfalls aus Rechtsscheingesichtspunkten. Die Beklagten hätten den Kläger durch ihre Berichterstattung zuerst individualisiert und so den Schaden verursacht. Der Südwestrundfunk und die Frankfurter Allgemeine Zeitung hätten nur auf Basis der L Q -Veröffentlichung berichtet und keine weiteren eigenen Recherchen betrieben. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt habe von sich aus keine Preisgabe des Namens des Klägers gegenüber außenstehenden Dritten bewirkt. Die Kontaktaufnahme der Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt im Oktober 2020 zeige, dass diese die Darlegung einer Verdachtsgrundlage nicht leisten könnten. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2020 zu zahlen; 2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1,325 Mio € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2020 als Schadensersatz wegen vereitelter Anteilsveräußerung an der I GmbH zu zahlen; 3) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger aufgrund der Veröffentlichung und Verbreitung des in der schriftlichen und E-Paper-Ausgabe Nr. 00/0000 von „L Q “ vom 21.09.2018 sowie unter www.P .com zusätzlich mit der Überschrift „Verdacht: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den „entfernt wegen Betrug“ verbreiteten Beitrags noch entstehen werden und im Falle der am 02.01.2019 schriftlich erklärten Abstandnahme eines Investors von der Übernahme der Hälfte des Gesellschafterdarlehensanspruchs und der GmbH-Beteiligung des Klägers an der I GmbH über den mit dem Antrag zu 2) verfolgten Schadenbetrag von 1,325 Mio € hinausgehen; 4) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten von 9.171,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 2) nicht Chefredakteur von „L Q “ gewesen sei, auch nicht bei Erscheinen der Berichterstattung. Daher sei er nicht passivlegitimiert. Im Übrigen seien die Klageanträge zu 2) und 3) mangels Bestimmtheit unzulässig, beim Antrag zu 3) fehle ferner die Darlegung der Wahrscheinlichkeit eines Schadens über den bezifferten Betrag hinaus. Zudem sei die Klage unbegründet, da die Verdachtsberichterstattung rechtmäßig gewesen sei. Die Entscheidung des LG Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren zum Az. 324 O 487/18 sei auf Grund eines einseitigen und unvollständigen Sachvortrags der Gegenseite ergangen. Es liege ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Das Ermittlungsverfahren sei weder grundlos noch lediglich als Retourkutsche eingeleitet worden. Vielmehr sei es um Schwerkriminalität gegangen, da dem Kläger im Kern vorgeworfen worden sei, den mittlerweile verstorbenen Zeugen L1 um dessen Patente zu betrügen. Ausweislich des Gutachtens der J GmbH hätten die Patente bei entsprechende Vermarktung einen Wert von 1,6 Mrd Euro gehabt, allein für den deutschen Markt 676 Mio Euro. Angesichts dieser Summen weise das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger beachtliche zeitgeschichtliche Dimension auf. Der Kläger habe mit Komplizen die Strategie verfolgt, den Zeugen L1 vollständig aus der I GmbH zu drängen, um die Patente an sich zu bringen, wobei sich die Vorwürfe im Einzelnen aus der Strafanzeige ergeben würden. Die Strategie des Klägers werde auch aus dem Urteil des LG Frankfurt vom 26.03.2017, Az. 2-06 344/1 (Anlage B 18), bestätigt durch Urteil des OLG Frankfurt vom 20.09.2018 (Anlage B 24), deutlich, mit dem die I GmbH erfolglos die Verpflichtung von Herrn L1 und seines Sohnes zur Übertragung von Patentanmeldungen begehrt habe. Über die Strafanzeige hinaus würden sich Beweistatsachen aus den im Einzelnen genannten Zeugen und Urkunden wie den Gerichtsentscheidungen, E-Mails zwischen Herrn L1 und Herrn I1 und Protokollen von Gesellschafterversammlungen ergeben. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, die im Übrigen nach der Berichterstattung erfolgt sei, sei mit Ausnahme des Vorwurfs der Erpressung nicht wegen fehlenden Verdachtsmomenten, sondern wegen Beweisschwierigkeiten erfolgt. Die vorliegenden Dokumente hätten die Beklagte vor der Berichterstattung auch sorgfältig geprüft und diverse Hintergrundgespräche geführt, so dass der Vorwurf des Klägers einer Berichterstattung „ins Blaue hinein“ unbegründet sei. Die Namensnennung des Klägers sei auch zulässig gewesen. Der Kläger sei kein zurückgezogener Privatmann, sondern eine bedeutende und ungewöhnlich aggressiv auftretende Unternehmerpersönlichkeit, die sich fortgesetzt selbst an die Öffentlichkeit gewandt habe. Er repräsentiere ferner mehrere Medien, so dass insbesondere bei der Leserschaft von „L Q “ als Fachmedium vertieftes Interesse an Führungskräften wie dem Kläger und dessen bemerkenswertem Geschäftsgebaren bestehe. Zudem habe der Kläger sich selbst wiederholt bei „L Q “ zu Wort gemeldet. Es gebe auch einen Zusammenhang zwischen dem Tatvorwurf und dem beruflichen Wirken des Klägers. Dieser sei gegenüber Herrn L1 unter Nutzung seiner Firma, seiner Infrastruktur und dem Personal des Verlages aufgetreten und habe versprochen, über seine Medien Marketing zu betreiben. Die Berichterstattung sei auch aktuell gewesen, da sie unmittelbar nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 20.09.2018 zwischen der I GmbH und dem Zeugen L1 erfolgt sei. Auch andere Medien hätten unter Namensnennung über den Verdacht gegen den Kläger berichtet, zudem sei der Name des Klägers von der Staatsanwaltschaft Frankfurt bestätigt worden. Jedenfalls fehle es für einen Schadensersatzanspruch an einem ersatzfähigen Schaden. Die Kausalität hinsichtlich des behaupteten Ausbleibens von Zahlungen des Zeugen H sei nur unsubstantiiert dargelegt. Insbesondere werde bestritten, dass der Zeuge – sofern die Berichterstattung unterblieben wäre – in Kenntnis der in der Berichterstattung enthaltenen Vorwürfe und Umstände und/oder in Kenntnis der wirklichen Rechtslage hinsichtlich der Patente das behauptete Investment getätigt hätte. Der weitere Vortrag der Klägerseite zum angeblichen Schaden werde im Wesentlichen mit Nichtwissen bestritten (vgl. Bl. 6 bis 8 der Klageerwiderung). Mangels Substantiierung sei auch unklar, wie sich die nicht getätigten Zahlungen des Zeugen auf das Vermögen des Klägers ausgewirkt hätten. Nach dem Vortrag des Klägers habe der Investor zunächst 1,325 Mio € Investment in eine Gesellschaft versprochen, die dann nach der Rücknahme des Versprechens kurze Zeit später insolvent gewesen sei, ohne dass die Situation der Gesellschaft selbst sich erheblich verändert hätte. Gerade wenn der Wert der klägerischen Geschäftsanteile den vom Kläger behaupteten Wert gehabt habe, sei es widersprüchlich, dass das Unternehmen ohne den Zeugen H nicht mehr zu halten gewesen sei. Um andere Investoren habe sich der Kläger offenbar nicht bemüht. Er habe schlicht nicht mehr investieren wollen. Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehe nicht. Dieser sei jedenfalls mangels Fehlen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung abzulehnen. Es fehle auch an einem schweren Verschulden und an einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zahlung einer Geldentschädigung. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 3) unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. 1. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) fehlt es bereits an der erforderlichen Passivlegitimation. Auch nach der Darstellung des Klägers war dieser nicht der Chefredakteur von „L Q “, also der Veröffentlichung, in der die streitgegenständliche Berichterstattung erschienen ist. Aus der Position als Chefredakteur von „L .de“ ergibt entgegen der Auffassung des Klägers keine Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Berichterstattung, nähere Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Demgegenüber sind die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) im Grundsatz für die streitgegenständliche Berichterstattung verantwortlich (soweit im Folgenden von „den Beklagten“ die Rede ist, bezieht sich das auf den Beklagte zu 1) und den Beklagte zu 3); die Formulierung wird wegen der besseren Übersichtlichkeit gewählt). 2. Für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung fehlt es bereits an der erforderlichen Rechtsverletzung. Eine solche würde hier nur im Fall einer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung vorliegen, was hier jedoch nicht der Fall ist. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Diese Grundsätze gelten auch für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Der Presse ist bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt. Hiernach setzt die namentliche Erwähnung desjenigen, der einer Straftat verdächtig ist, zusätzlich zu den oben dargestellten Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (vgl. BGH, a.a.O.). Denn die öffentliche Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, die eine Identifizierung enthält oder ermöglicht, stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 286/04; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 565/06). b) Gemäß diesen Grundsätzen handelt es sich hier um eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung. aa) Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen lag im Zeitpunkt der Berichterstattung im September 2018 vor. Ausgangspunkt insoweit ist zunächst, dass der bloße Umstand, dass eine Strafanzeige gestellt wurde, ebensowenig ausreicht wie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. etwa Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 255b). Es bedarf indes stets einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der in der Anzeige mitgeteilten Umstände im Hinblick darauf, ob ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Insofern gilt hier, dass es sich um substantiierte Strafanzeige handelt, die ausführlich und unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Strafbarkeit des Klägers (und weiterer Personen) aus Sicht des Anzeigenerstatters L1 darlegt. Der Anzeigenerstatter benennt weitere Beweismittel in Form weiterer Zeugen (sein Sohn, zwei Patentanwälte, Rechtsanwalt M ) und in Form von Urkunden, namentlich die im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Frankfurt am Main vorgelegte Antragsschrift sowie die dort ergangenen Entscheidungen, E-Mails (insbesondere betreffend die Kommunikation zwischen Herrn L1 und Herrn I1 ) und Protokolle von Gesellschafterversammlungen bei I . Ferner liegen Entscheidungen des LG und des OLG Frankfurt im Hauptsacheverfahren zwischen I und Herrn L1 (und dessen Sohn) vor. In der Gesamtschau wies diese Beweissituation eine Plausibilität und Dichte auf, die jedenfalls für den (presserechtlich) zu beurteilenden Mindestbestand an Beweistatsachen ausreicht. Zu betonen ist insoweit, dass ein Verdachtsgrad, der eine Verurteilung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, nicht zwingend vorliegen muss. Die Kammer verkennt ferner nicht, dass in Bezug auf den Kläger keine Beweistatsachen für dessen unmittelbare Beteiligung an den Vorgängen ins Feld geführt werden, wobei andererseits aus Sicht des Anzeigenerstatters die (plausible) Argumentation erfolgt, dass der Kläger stets im Hintergrund agierte, letztlich aber in Sachen I /T die bestimmende Person war, gerade in Bezug auf seinen Assistenten I1 . Soweit der Kläger ausführt, dass die Strafanzeige nur Unmutsbekundungen eines möglicherweise von Krankheit gezeichneten und in Vermögensverfall geratenen Arbeitsunfähigen ohne wirklich stichhaltige Strafrechtsrelevanz enthalte, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt im Übrigen auch der Fortgang der Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft, die – in Ausübung ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung – die Anzeige nicht unmittelbar als unschlüssig zu den Akten legte, sondern jedenfalls den Kläger und Herrn I1 im Detail anhörte und Rückfragen an den Anzeigenerstatter vornahm. Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO vom 31.10.2018, die im Zeitpunkt der Berichterstattung im Übrigen noch nicht vorlag, erfolgte ferner mit einer 10-seitig begründeten Entscheidung seitens der Staatsanwaltschaft und zum Teil unter Verweis auf zu erwartende Probleme bei der Aufklärung des Sachverhalts, was gegen die vom Kläger ins Feld geführte offensichtliche Unschlüssigkeit spricht. Die Kammer stellt im Übrigen vorsorglich klar, dass die Frage, ob tatsächlich ein strafbares Handeln des Klägers vorlag, hier nicht zu beurteilen ist und ausdrücklich dahinstehen kann. bb) Eine hinreichende Anhörung des Verfügungsklägers ist erfolgt (vgl. Anlage K8, Schreiben vom 08.06.2018; Anlage K10, Schreiben vom 10.09.2018). cc) Die beanstandete Berichterstattung ist weder unausgewogen noch enthält sie eine Vorverurteilung des Klägers. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine sachlich-distanzierte Berichterstattung, die den unzutreffenden Eindruck vermeidet, eine Verurteilung des Beschuldigten stehe schon so gut wie fest und sei nur noch „Formsache“. Diesen Anforderungen wird die Berichterstattung gerecht. Für den durchschnittlichen Leser der Berichterstattung wird deutlich, dass der Ausgang des Verfahrens offen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zweideutigen Überschrift „(„Verheizt“), die bereits für sich genommen, gerade aber auch angesichts der insgesamt sachlich-informativ gehaltenen Berichterstattung nicht zu beanstanden ist. Die vom Kläger gerügte „Effekthascherei“ sieht die Kammer nicht. Zu beachten war insoweit auch, dass der durchschnittliche Rezipient der Berichterstattung, die sich an fachlich interessiertes Publikum aus der Medien- und Kommunikationsbranche richtet, diese auch differenzierter aufnehmen dürfte als etwa der durchschnittliche Rezipient einer Boulevard-Zeitung oder einer Illustrierten. dd) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze – insbesondere der Entscheidung BGH, Urt. v. 18.6.2019, Az. VI ZR 80/18 – bestand auch in dem damaligen frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens ein hinreichendes öffentliches Interesse, nicht nur über die Vorwürfe an sich, sondern darüber hinaus auch über die konkrete Person des Klägers informiert zu werden. Die maßgeblichen Kriterien – herausgehobene Stellung des Beschuldigten und/oder besondere Umstände der Straftat – sind hier beide für sich genommen zu bejahen, jedenfalls in der Kombination beider liegt ein hinreichendes öffentliches Interesse vor. Anders als von ihm dargestellt ist der Kläger keine in der deutschen Öffentlichkeit weitgehend unbekannte Person, sondern als einflussreicher Verleger und Unternehmer eine namhafte Persönlichkeit, insbesondere in der Medien- und Kommunikationsbranche, an die sich die vorliegende Berichterstattung in erster Linie richtet. Zuvorderst ist insofern seine langjährige Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der N Verlag GmbH zu nennen, über die der Kläger unter anderem langjährig zentrale Figur hinter der überregional bekannten und auflagenstarken S-Zeitung war. In dieser Funktion hat sich der Kläger auch öffentlich geäußert und wiederholt seine Position öffentlich dargestellt. Hinzu kommen weitere Tätigkeiten als Verleger, Autor und Herausgeber, wobei die Kammer dabei nicht übersieht, dass der aktuell noch bestehende Umfang der Beteiligung in Teilen streitig ist, er jedenfalls aber noch Minderheitsgesellschafter eines Zeitschriftenverlags ist. Dass der Kläger zurückgezogen lebt und sich selbst als „öffentlichkeitsscheu“ einschätzt, führt demgegenüber nicht dazu, dass eine herausgehobene Stellung seiner Person abzulehnen wäre. Im Übrigen betreffen die gegenständlichen Vorwürfe entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht dessen privaten Bereich, sondern seine weitere Geschäftstätigkeit als Investor, wobei diese hier sogar unter Nutzung der räumlichen und personellen Infrastruktur seiner Verlegertätigkeit erfolgt ist. Hinzu kommt hier, dass auch die Umstände der vorgeworfenen Straftat für ein herausgehobenes öffentliches Interesse sprechen. Für sich genommen ist der Straftatbestand des Betrugs (ebenso wie der der Urkundenfälschung, der Nötigung und der Erpressung) im StGB ein solcher von eher untergeordneter Bedeutung und mit eher geringer Strafandrohung. Demgegenüber stehen im vorliegenden konkreten Fall jedoch ganz erhebliche Schadensbeträge mittelbar im Raum. Kern der Auseinandersetzung zwischen dem Lager des Klägers und dem des Herrn L1 ist die Frage der Inhaberschaft an den gegenständlichen Patenten für das Heizungssystem „T “, denen nach dem Gutachten der J GmbH vom 24.06.2016 für den deutschen Markt ein Wert von 676 Millionen Euro zukam, für den europäischen Markt sogar entsprechend mehr. Selbst wenn man diesen Wert für deutlich überhöht halten würde, kam den Patenten bzw. der damit einhergehenden Geschäftsidee auch nach der Darstellung des Klägers jedenfalls ein Wert von mehreren Millionen Euro zu, wie sich aus seinem eigenen Vortrag unschwer ergibt. Soweit die Patente zu einem späteren Zeitpunkt mit Gutachten des Sachverständigen Prof. Q1 vom 22.05.2020 mit einem Wert von 0,00 € bewertet wurden, war dies im Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht bekannt. Ferner scheint dieser Bewertung auch aus Sicht des Klägers keine größere Bedeutung zuzukommen, da er gegenüber den potentiellen Investoren P1 und H andere Zahlen präsentiert hatte. Die Kammer verkennt nicht, dass die strafrechtlichen Vorwürfe zwar auf einen Streit zwischen damaligen Gesellschaftern zurückgehen, was aber ebenfalls für sich genommen nicht gegen ein öffentliches Interesse daran spricht. Vielmehr dürfte für das öffentliche Interesse ergänzend auch die Konstellation einer zunächst erfolgversprechenden, dann jedoch zunehmend problematischen Zusammenarbeit zwischen dem Kläger als bekanntem und wohlhabendem Verleger und Herrn L1 als Erfinder einer (vermeintlich) millionenschweren Geschäftsidee sprechen, die sich von der Masse der typischen Fälle von Vorwürfen des Betrugs und/oder der Urkundenfälschung deutlich abheben dürfte. Jedenfalls im Zusammenspiel mit der herausgehobenen Position des Klägers überwiegt daher hier in der Gesamtschau das öffentliche Interesse an der Berichterstattung, wohingegen das Anonymitätsinteresse des Klägers demgegenüber zurückstehen muss. 3. Selbst wenn man die Frage der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung hier anders beurteilen und von einer Rechtsverletzung des Klägers durch die Berichterstattung ausgehen würde, würde hier kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehen. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Handlungen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131). b) Nach dieser Maßgabe ergibt die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls hier, dass – selbst bei Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers durch die Berichterstattung – kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht. Wie oben ausgeführt fehlt es nach Auffassung der Kammer bereits an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Soweit man zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass die Verdachtsberichterstattung wegen des Fehlens eines Mindestbestands an Beweistatsachen unzulässig wäre, zeigen die Ausführungen der Kammer indes insoweit auf, dass der Mindestbestand an Beweistatsachen jedenfalls nicht von vornherein ersichtlich fehlte, sondern diskutabel ist. Bei der Beurteilung eines möglichen Verschuldens der Beklagten wäre dieses also im unteren Bereich anzusetzen, da die Beklagte im Zeitpunkt der Berichterstattung begründet davon ausgehen durfte, dass eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung vorliegt. Entsprechende Recherchebemühungen wurden zudem von ihr aufgezeigt und sind im Übrigen nicht zweifelhaft. Wie oben ausgeführt liegt auch keine boulevardesk gehaltene Sensationsberichterstattung vor („Effekthascherei“), sondern eine sachlich-informativ gehaltene Berichterstattung, die von dem durchschnittlichen Rezipienten der Veröffentlichung entsprechend eingeordnet werden kann. Eine besondere Missachtung journalistischer Sorgfaltsanforderungen sieht die Kammer anders als der Kläger nicht. Demgegenüber verkennt die Kammer nicht, dass nach dem Vortrag des Klägers der Zeuge H von einer geplanten Zahlung bzw. Investition Abstand genommen haben soll, was aber selbst bei Berücksichtigung zu seinen Gunsten bei der Gesamtschau nicht zur Annahme eines geldentschädigungswürdigen Eingriffs führt. Näherer Vortrag des Klägers zu einer außergewöhnlich großen Reichweite der Berichterstattung ist nicht erfolgt, aber auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für weitere konkrete Nachteile für den Kläger auf Grund der Berichterstattung. Hinsichtlich der Prüfung eines unabwendbaren Bedürfnisses einer Geldentschädigung (kein eigenständiges (weiteres) Prüfungsmerkmal des Geldentschädigungsanspruchs, sondern Teil der Gesamtschau, vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2020, Az. 15 U 122/20) ist zu Gunsten der Beklagten festzuhalten, dass diese die vom Kläger erwirkte einstweilige Verfügung zeitnah, nämlich am 12.12.2018, als endgültige Regelung anerkannt hat. Demgegenüber hat der Kläger zunächst nur seinen Anspruch auf „Richtigstellung“ gegenüber der Beklagten verfolgt (dies allerdings auch gerichtlich), ohne indes eine Geldentschädigung geltend zu machen. Diese wurde – soweit ersichtlich – erstmals mit Schreiben vom 13.12.2019 (Anlage K15) geltend gemacht; das insoweit erfolgte klägerseits Zuwarten von etwa 15 Monaten spricht ebenfalls wesentlich gegen die Annahme eines unabwendbaren Bedürfnisses einer Geldentschädigung (vgl. etwa Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 14 Rn. 130). Die Klageerhebung erfolgte ebenfalls mit weiterer Verzögerung, nämlich am 25.02.2020 (vgl. Stempel Bl. 1 GA). II. Der Kläger hat gegen die Beklagten ferner keinen Anspruch auf Zahlung von 1,325 Mio € (als Schadensersatz wegen vereitelter Anteilsveräußerung an der I GmbH) gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. 1. Hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten zu 2) gilt das oben unter I ausgeführte. 2. Ferner mangelt es für einen entsprechenden Anspruch bereits an einer Rechtsverletzung des Klägers, da die Berichterstattung nicht als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. oben unter I.). 3. Jedenfalls scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hier – selbst bei Annahme einer Rechtsverletzung durch die Beklagten – daran, dass es bereits an der nachvollziehbaren Darlegung eines Vermögensschadens, der durch die Berichterstattung entstanden sein soll, beim Kläger fehlt. a) Schaden ist jede Beeinträchtigung eines Interesses, wobei es sich um ein vermögenswertes oder ein rein ideelles Interesse handeln kann. Bei der wertenden Erfassung des jeweiligen Vermögensgegenstands ist nicht allein dessen Bestand entscheidend; zu berücksichtigen sind auch die dem Inhaber durch den Vermögensgegenstand eröffneten Verwendungsmöglichkeiten, wenn der betreffende Vermögensgegenstand seiner Funktion nach dazu bestimmt ist, dem Rechtsträger gerade diese zu schaffen und zu erhalten (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 16). Der (Gesamt-)Umfang des zu ersetzenden Schadens ist nach ständiger Rspr. nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 249 Rn. 37). Da das schädigende Ereignis für den Geschädigten auch positive wirtschaftliche Auswirkungen entfalten kann, ist angesichts der § 249 BGB zugrundeliegenden Differenzhypothese klärungsbedürftig, ob die dem Geschädigten zufließenden Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, diese also den Schädiger entlasten (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 228). Der Vorteil besteht regelmäßig in einer Vermögensvermehrung, die jedoch stets tatsächlich eingetreten sein muss. Die unterlassene Ziehung eines Vorteils ist deshalb nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung, sondern als Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) zu würdigen. Der Vorteil kann ebenso darin bestehen, dass ein Verlust vermieden wird, den der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis erlitten hätte (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019 Rn. 229, BGB § 249 Rn. 229). Bei den in § 254 Abs. 2 S. 1 BGB aufgeführten drei Obliegenheiten des Verletzten handelt sich um besondere Anwendungsfälle des in Abs. 1 ausgesprochenen Grundsatzes. Es gilt bei der Schadensminderungspflicht der Maßstab eines sorgfältigen und verständigen Menschen. Der Verstoß gegen eine besondere Rechtspflicht ist nicht erforderlich; es genügt wie bei Abs. 1 die Verletzung einer Obliegenheit. Der dem Geschädigten erwachsene Vorteil ist auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sofern er nicht auf überobligationsmäßigen Anstrengungen beruht oder eine Anrechnung aus sonstigen Gründen ausscheidet (BeckOK BGB/Lorenz, 59. Ed. 1.8.2021 Rn. 27, BGB § 254 Rn. 27). Soweit eine verletzte Vermögensposition noch einen wirtschaftlichen Wert hat, ist der Geschädigte gehalten, die Position entweder in entsprechender Anwendung des § 255 an den Schädiger abzutreten oder bestmöglich zu verwerten (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 103). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist keine nachvollziehbare Darlegung eines Vermögensschadens erfolgt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Kläger dargelegt – und auf das zulässige Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen – unter Beweis gestellt hat, dass er wegen seiner Beziehungen mit dem Zeugen H einen Co-Investor gefunden habe, der in der Lage gewesen wäre, dem Sockelheizungssystem auch noch eine Marktdurchdringung zu verleihen. Wegen der Berichterstattung der Beklagten habe dieser Investor jedoch Abstand von seiner zuvor erklärten Bereitschaft genommen, die Hälfte der zuletzt 62%igen Beteiligung des Klägers an der I GmbH gegen ein finanzielles Engagement von 500.000 € zu übernehmen und zusätzlich auch die hälftigen Gesellschafterdarlehen des Klägers in Höhe von 825.000 € abzulösen. Der Zeuge H habe dies damit begründet, dass er seinen Ruf gefährdet sehe, wenn er nach der negativen Berichterstattung mit dem Kläger in Verbindung gebracht werde, was er mit Schreiben vom 02.01.2019 bestätigt habe (vgl. Anlage K 18). Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt wäre ein Schadensersatz des Klägers (nach einer entsprechenden Beweisaufnahme, die zu Gunsten des Klägers verläuft,) zumindest denkbar. In einem weiteren Schritt war jedoch zu beachten, dass der Kläger nach dem behaupteten Abspringen des Zeugen H als Investor weiterhin Inhaber seiner vollen Beteiligung an der I GmbH war (und zusätzlich auch der hälftigen Gesellschafterdarlehen). Dieser Beteiligung kam nach der eigenen Darstellung des Klägers gegenüber dem Zeugen H ein ganz erheblicher Wert zu, der vom Kläger selbst zuvor bei einer entsprechenden Präsentation gegenüber dem möglichen Investor P1 mit einem (potentiellen) Millionenbetrag angegeben worden war. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass nach dem Vortrag des Klägers für den Erfolg des Projekts die Nachfragegenerierung entscheidend gewesen sei, die demnach im Schulterschluss zwischen dem Kläger und dem Zeugen H als wesentlicher Gesellschafter erreicht und mit wirtschaftlichem Erfolg hätte genutzt worden können, da letzterer die erforderliche Einbindung in die Immobilienwirtschaft gehabt habe. Indes traf den Kläger auch nach dem behaupteten Abspringen des Zeugen H die Obliegenheit, mit seinen weiterhin vorhandenen Geschäftsanteilen bestmöglich umzugehen. Soweit er ohne nähere Vertiefung ausgeführt hat, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Anteile anderweitig zu veräußern oder zumindest seine Darlehensansprüche zu realisieren, überzeugt die Kammer dieses Vorbringen nicht. Hinzu kommt nämlich, dass dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Anschluss an die behauptete Absage des Zeugen H schlicht die Bereitschaft fehlte, sich mit dem Projekt „I “ weiter zu befassen (bzw. „seinem schlechten Geld noch gutes hinterher zu werfen“). Kaum nachvollziehbar ist, dass der Kläger bereits am 20.11.2018 „aus steuerlichen und Haftungsgründen“ schadenmindernd einen sofortigen Verkauf der Darlehensforderung an eine Dritt-GmbH, nämlich die U GmbH (!), vorgenommen hat, die insoweit nur symbolische 1 % als Kaufpreis bereitgestellt haben soll, also 16.500 € (vgl. Anlage K 21). Noch problematischer erscheint der Kammer das Vorbringen, dass mangels anderweitiger Drittmittel durch die Geschäftsführer der I GmbH bereits am 14.01.2019 bekannt gegeben worden, dass diese aus ihrer Sicht insolvent sei (vgl. Anlage K 23), woraufhin folgerichtig am 06.02.2019 über das Vermögen der I GmbH vom Amtsgericht Montabaur, Az. 14 IN 21/19, das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vgl. Anlage K 24). Für die Kammer bleibt trotz des stellenweise umfangreichen Vortrags des Klägers – ergänzt nach dem Hinweis der Kammer vom 09.09.2020 – rätselhaft, dass es sich nach der Darstellung des Klägers bei dem Projekt „T “ einerseits um ein mögliches Millionengeschäft (bezeichnet etwa als „innovatives und einzigartiges Sockelheizungssystem mit weltweiten Absatzmöglichkeiten“) gehandelt haben soll, das kurz vor der Marktreife stand und für das er den Zeugen H gewinnen konnte, dieses andererseits nach der behaupteten Absage des Zeugen H plötzlich wertlos gewesen soll und die maßgebliche GmbH nur wenige Wochen später insolvent war. Es liegt auf der Hand, dass dazwischen eine eigene unternehmerische Entscheidung des Klägers stand – wie von ihm selbst auch angedeutet –, was diesem zwar zuzugestehen sein mag, aber eine mögliche Haftung der Beklagten für den behaupteten Millionenschaden auf Grund der Berichterstattung höchst problematisch erscheinen lässt und mit der Pflicht zur Schadensminderung nicht vereinbar ist. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers muss vor diesem Hintergrund ausscheiden. III. Abzuweisen war schließlich auch der unter Ziffer 3. gestellte Feststellungsantrag des Klägers. Es war nicht festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger aufgrund der Veröffentlichung und Verbreitung des in der schriftlichen und E-Paper-Ausgabe Nr. 00/0000 von „L Q “ vom 21.09.2018 sowie unter www.P .com zusätzlich mit der Überschrift „Verdacht: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den „entfernt wegen Betrug“ verbreiteten Beitrags noch entstehen werden und im Falle der am 02.01.2019 schriftlich erklärten Abstandnahme eines Investors von der Übernahme der Hälfte des Gesellschafterdarlehensanspruchs und der GmbH-Beteiligung des Klägers an der I GmbH über den mit dem Antrag zu 2) verfolgten Schadenbetrag von 1,325 Mio € hinausgehen. 1. Der Antrag ist mangels Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO bereits unzulässig. Ist Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 7a). Zwar vermag ein noch in der Entwicklung befindlicher Schaden im Einzelfall zu rechtfertigen, dass trotz teilweise bereits möglicher Bezifferung des Schadens ein Feststellungsantrag gestellt wird, ohne dass dem der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 753). Ein solcher noch in der Entwicklung befindlicher Schaden ist jedoch zu verneinen. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen derartigen Schaden bestehen bzw. eine konkrete Darlegung der entsprechenden Wahrscheinlichkeit erfolgen, woran es hier fehlt. Der Kläger hat lediglich pauschal auf entgangenen Gewinn, dessen weitergehende Geltendmachung er sich vorbehält, bzw. auf die „abschließende Schadensentwicklung“ verwiesen, ohne dazu näher vorzutragen. 2. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet, da wie oben ausgeführt keine Rechtsverletzung vorliegt. IV. Der Antrag zu 4. folgt den Voranträgen und unterliegt daher ebenfalls der Abweisung. V. Soweit in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 01.06.2021, 17.06.2021 und 06.07.2021 neuer Sachvortrag erfolgt ist, ist dieser gemäß § 296a ZPO präkludiert. Hinreichender Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: bis 1.400.000 € (dabei Antrag 1: 50.000 €, Anträge 2: 1.325.000 €; Antrag 3: bis 25.000 €). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.