Urteil
105 Ks 15/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0922.105KS15.11.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen sowie eines jeweils tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe ohne Erlaubnis) schuldig.
Er wird zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte.
Angewandte Vorschriften
§§ 211 Abs. 2 Var. 4 und Var. 9, 52, 53 StGB, 52 Abs. 1 Ziffer 2b) WaffG
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen sowie eines jeweils tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe ohne Erlaubnis) schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte. Angewandte Vorschriften §§ 211 Abs. 2 Var. 4 und Var. 9, 52, 53 StGB, 52 Abs. 1 Ziffer 2b) WaffG G r ü n d e: I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige Angeklagte wurde in L1. geboren, einem überwiegend von L11. bewohnten Gebiet im U2.. Seine Familie ist L11. Herkunft. Der Angeklagte ist mit seinen sieben Geschwistern, von denen drei weiblich und vier männlich sind, bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Eltern arbeiteten als Landwirte, die mehrere Ländereien und Bauernhöfe geerbt hatten. Im Laufe der Zeit verlor die Familie zunehmend ihren Wohlstand wegen der Spielsucht des Vaters des Angeklagten. Gegenwärtig leben die Mutter des Angeklagten sowie die meisten seiner Geschwister in der U2.. Zu ihnen besteht aufgrund eines Einreiseverbots des Angeklagten wegen Fahnenflucht lediglich telefonischer Kontakt. Der Vater des Angeklagten ist in der U2. verstorben, während sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in hiesiger Sache befand. Ein Bruder des Angeklagten, der Zeuge H3., lebt in Q.. Zwischen den beiden Brüdern kommt es sowohl zu persönlichen Treffen als auch zu telefonischen Kontakten. 2. Der Angeklagte besuchte in L1. bis etwa 0000. eine Schule. Nach der Schule arbeitete er als Kind regelmäßig auf den Ländereien seiner Eltern. Teilweise verpasste er aufgrund der Arbeit auch den Unterricht, weshalb er letztlich nach elf Schuljahren keine Abschlussprüfung ablegte. Nach dem Schulabgang arbeitete der Angeklagte zwei Jahre lang in einem Billardcafe. Das Cafe war ein Treffpunkt für politisch engagierte L11.. In unregelmäßigen Abständen wurden durch die Polizei Personenkontrollen in dem Cafe durchgeführt. Dabei ist der Angeklagte einmal auch abgeführt worden und von Polizeibeamten geschlagen worden. Am 00.00.0000 begann der Angeklagte seinen Militärdienst. Nach etwa zwei Monaten beging er Fahnenflucht. Nach seinen Angaben basierte sein Entschluss zur Fahnenflucht auf einem Gewissenskonflikt, da er in einem Kommando gegen die L11. kämpfen sollte. Nachdem der Angeklagte den Militärdienst verlassen hatte, tauchte er sieben bis acht Monate bei Verwandten und Freunden in J. unter. Aus Angst um sein Leben verließ er etwa 0000 die U2. und reiste mittels eines gefälschten Passes in C. ein. In I. beantragte er erfolgreich Asyl. Durch Beschluss des Ministerrates der Türkei vom 00.00.0000 wurde dem Angeklagten die U2. Staatsangehörigkeit entzogen. Seit diesem Zeitpunkt ist er staatenlos. 3. Am 00.00.0000 heiratete der Angeklagte in der U2. seine Cousine, die Zeuginu.. Es handelte sich um eine traditionelle, von den Familien arrangierte Hochzeit. Der Angeklagte holte seine Ehefrau 0000 nach C.. Die Eheleute bekamen in der Ehezeit vier Töchter. Die jüngste Tochter des Angeklagten war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00. Jahre alt. Die Familie verständigt sich sowohl auf L11. als auch auf C. Der Angeklagte beherrscht die C. Sprache nur unzureichend, auch wenn er immer wieder C.-Kurse besuchte. Der Angeklagte kapselte sich in den letzten zehn Jahren von seiner Familie ab. Er nutzte die Familienwohnung wie ein Hotel. Er verbrachte viel Zeit außerhalb der Familienwohnung, vor allem mit seiner damaligen Freundin, der Geschädigten W.. Auf Probleme im häuslichen Bereich reagierte der Angeklagte mit verbaler und handgreiflicher Gewalt gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern. Seine beiden älteren Töchter wandten sich schließlich am 00.00.0000 an das K L3.. Sie berichteten, dass sie von ihrem Vater seit dem 00./00. Lebensjahr geschlagen werden und er sie in ihren Ausgangszeiten stark einschränke. Nach einer Bedenkzeit entschieden sich beide Mädchen am 00.00.0000 ins S. zu ziehen, einer Inobhutnahmeeinrichtung 3. Sie empfanden die familiäre Lage als unerträglich. Am 00.00.0000 entschlossen sich die Mädchen zur Rückkehr ins Elternhaus, um ihrem Vater noch eine Chance zu geben. Im Nachgang kam es nach der Kenntnis des K. nicht mehr zu gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten gegenüber den Töchtern. 4. Der Angeklagte zog ungefähr im Jahr 0000 wegen einer Arbeitsstelle in einem Restaurant am S1. Von T. nach L.. Er arbeitete dort mehrere Jahre im Theken- und Küchenbereich bis das Restaurant schloss. Anschließend arbeitete er bis 0000 in einem Restaurant auf der A. in L. Danach war der Angeklagte ca. ein Jahr arbeitslos. Er wollte nicht mehr im Gastronomiebereich arbeiten. Finanziell bezog der Angeklagte vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 Sozialhilfe vom TL.. Aufgrund der Vermittlung eines Freundes nahm der Angeklagte am 00.00.0000 eine Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen auf. Die ersten drei Jahre fuhr er nachts Firmen ab, um Alarmanlagen scharf zu schalten und die Firmen auf Auffälligkeiten zu kontrollieren. Der Disponent des Sicherheitsunternehmens, der Zeuge H1., war mit den Arbeitsleistungen des freundlichen, pünktlichen und ordentlich gekleideten Angeklagten zufrieden. Er schenkte ihm sein Vertrauen und teilte ihn in der Folgezeit für Kurierfahrten ein, bei welchen er Schriftverkehr und Überweisungen transportierte. Der stets nachts arbeitende Angeklagte trug für die Ausübung beider Tätigkeiten keine Waffe. Das Sicherheitsunternehmen kündigte dem Angeklagten zum 00.00.0000 wegen seines zu spät eingereichten Führungszeugnisses, welches die unter I. 9. dargestellte Vorstrafe auswies. Seit der Kündigung lebte der Angeklagte in beengten finanziellen Verhältnissen. Er erhielt für sich und seine Familie Arbeitslosen- und Kindergeld. Zum Tatzeitpunkt bestanden Schulden in Höhe von XXX bis XXXX € bei der Bank und bei Freunden. Im Jahr 0000 versuchte der Angeklagte mit dem Bruder der späteren Geschädigten W, dem Zeugen L2., erfolglos in M. ein Schuhgeschäft zu gründen. Ende Oktober 0000. eröffnete er ein Geschäft für Sportschuhe auf der A. . Der Angeklagte befand sich während der Öffnungszeiten überwiegend in dem Geschäftslokal, teilweise halfen auch seine Frau und seine älteren Töchter aus. 5. Der Angeklagte trieb regelmäßig Sport in einem Fitnesscenter. Er trainierte auf Ausdauer und zur Fettverbrennung. Im Rahmen dessen nahm er an einem Fitnessboxkurs teil. Die Teilnahme an einem Kickboxkurs konnte nicht festgestellt werden. 6. Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol, ohne dass es zu einem übermäßigen Konsum kommt. Er hat keine Erfahrungen mit illegalen Drogen. 7. Der Angeklagte erwarb ungefähr im Jahr 0000. eine Q. Er war damals mit einem Freund in C1. in einem Cafe. Der Angeklagte bemerkte, dass ein B5. an einem Nachbartisch den Gästen eine Waffe anbot, die diese nicht haben wollten. Über seinen G. sprechenden Freund erwarb er sodann die Waffe mit einem vollen Magazin mit sieben Schuss und noch weitere 10 Schuss Munition. Der Angeklagte trug die Waffe nach seinen Angaben meistens bei sich, verwahrte sie in seinem Auto oder unter der Matratze im Schlafzimmer. 8. Gesundheitlich weist der Angeklagte keine Auffälligkeiten außer Depressionen auf. Er befindet sich seit dem 00.00.0000 bei einem Arzt für Neurologie und Psychiatrie in Behandlung, dem sachverständigen Zeugen X.. X. stellte diagnostisch eine B., eine F. und eine T. fest. Der Angeklagte gab bei der Erstkonsultation an, schon seit einem Jahr unruhig zu sein, nachts schlecht zu schlafen und unter einer nicht mit den Lebensumständen übereinstimmenden Angst zu leiden. X. begann nach einer Woche mit einer milden depressiven medikamentösen Behandlung. Eine Psychotherapie lehnte der Angeklagte ab. Am 00.00.0000 war er letztmalig in der Behandlung von X.. Der Angeklagte nahm seine Medikamente zum Tatzeitpunkt regelmäßig ein. Am 00.00.0000 und am 00.00.0000 befand sich der Angeklagte in ambulanter Behandlung in der V. L.. Diagnostisch wurde Übelkeit und Erbrechen (ca. 3- 4 Mal am Tag), H 2., E. und I 4. festgestellt. Der Angeklagte redete am 30.10.2010 immer wieder davon, dass er wegen der Übelkeit in fünf Tagen sterben müsse und man ihm eine Spritze geben solle, damit es schneller gehe. 9. Der Angeklagte ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist mit Urteil des BL. vom 00.00.0000, Az.: XXXX in Form des Urteils des ML vom 00.00.0000, Az.:XXX wegen Betrugs, Hehlerei und Gebrauchmachens einer unechten Urkunde zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: a. „Der Angeklagte bezog in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 vom T.L.T15. für sich und seine Familie. In Jahr 0000 verfügte er über eigenes Vermögen in Höhe von mindestens XXXX DM. Dies verschwieg er dem T. gegenüber. Er kaufte sich von dem Geld einen P., den er in der Folgezeit für sich nutzte. Um den Besitz und das darin verkörperte Vermögen gegenüber dem T. zu verschleiern, überredete er den Mitverurteilten B1., das Fahrzeug auf sich zuzulassen. (…)“ b. „Zu einem später nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erwarb der Angeklagte von einem Unbekannten in Q. den Pkw K. mit dem amtlichen französischen Kennzeichen XXXX und der XXXXXXXXXX. Dieses Fahrzeug ist in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 in ;1., G. zum Nachteil der G 1. entwendet worden. (…) Auch die sichergestellte Immatrikulation ist gefälscht und wurde als Blanko-Dokument in N. entwendet. Der Angeklagte erwarb das Fahrzeug zu einem Preis von 0000 DM. Hierbei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass das Fahrzeug aus einer Straftat stammte. Er wollte das Fahrzeug möglichst gewinnbringend veräußern. Auch den Besitz dieses Fahrzeugs und den darin verkörperten Vermögenswert verschwieg er dem Sozialamt. (…)“ c. „Am 00.00.0000 begegnete der Angeklagte mit dem entwendeten Pkw K. den Polizeibeamten C2 und T. Er wies sich ihnen gegenüber mit einem G 2. Kraftfahrzeugschein aus, der als Blanko-Dokument in N. entwendet und von einem unbekannten Vortäter mit fiktiven Halterdaten des T 1. aus Q. als Vorbesitzer versehen worden war. Auch hier nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass es sich um gefälschte Papiere des entwendeten Fahrzeugs handelt. Das T L 1. hätte in Kenntnis der Vorgänge die T. um insgesamt etwa 0000 DM gekürzt. (…)“ II. 1. Vorgeschichte a. W, eines der Opfer des Geschehens, wurde am 00.00.0000 in T 2. In M. geboren. Sie lernte C. als Au-Pair kennen. Im Jahr 0000. entschied sie sich nach L. zu ziehen. Ab 0000 studierte sie an der V. L 3.. Im Jahr 0000 wechselte sie an die Fachhochschule L 3. in den Bereich Betriebswissenschaften. Sie arbeitete neben dem Studium bis zum Oktober 2010 bei der Zeugin O. vier Stunden in der Woche als Reinigungskraft. Ab 0000 arbeitete sie zudem neben dem Studium als freie Mitarbeiterin bei der T 3.. W. wohnte zuerst mit einer Freundin aus M., der Zeugin V., in einer Wohngemeinschaft in Köln L 3. Zwischen den Beiden kam es zu Unstimmigkeiten, nach dem W. eine Beziehung mit dem Angeklagten eingegangen war: Die Zeugin V. versuchte diesen schlecht zu reden und W. verteidigte ihn. Schließlich zog W. in eine eigene Wohnung in der T4.. b. P 1., das weitere Opfer der gegenständlichen Taten, wurde am 00.00.0000 in W. in D. geboren. Nach dem Abitur studierte er ein Jahr Wirtschaftswissenschaften und anschließend Sportwissenschaften in D.. Er arbeitete alsdann erfolgreich als Hockey- und Handballtrainer. Im 00/00 entschied er sich – aus einer deutschstämmigen Familie kommend - zu einer Fortbildung in C. . Seit dem Wintersemester 00000/0000 studierte er an der L 3.. Er trainierte verschiedene Hockeymannschaften, bis hin zur Bundesliga. Seit 0000. arbeitete er als freier Mitarbeiter bei der T 3. und ab 0000. als Festangestellter. In der T 3. war er als Projektleiter für Rechte und Kontrolle im Bereich Fußball-Liga tätig. Er wohnte mit seinem besten Freund und Arbeitskollegen, dem T 7., in einer Wohngemeinschaft in L 4.. P 1. wurde von seinen Freunden und Kollegen durchweg als überdurchschnittlich hilfsbereiter, ausgeglichener und liebenswürdiger Mensch beschrieben. c. Der Angeklagte lernte W. im Jahr 0000 über seine M. Exfreundin S1. kennen. Er verliebte sich in W. und zeigte ihr deutlich seine Zuneigung. Der Angeklagte gab W. das Gefühl eine richtige Frau zu sein. Sie verliebte sich in ihn und beide führten eine Liebesbeziehung. Anfangs fühlten sich beide Partner sehr wohl in der Beziehung. Der schon eine längere Zeit in C. lebende Angeklagte unterstütze W. bei der Bewältigung alltäglicher Dinge, wie bei Behördengängen. Er führte sie in das Liebesleben ein, da es für W. die erste Beziehung war. Es kam beinahe täglich zum Sexualverkehr zwischen den Partnern der Liebesbeziehung. Ferner unterstütze er sie finanziell, beispielsweise bei der Mietzinszahlung oder der Finanzierung eines gemeinsamen Urlaubs in T 6. Mit zunehmender Zeit kamen in der Beziehung Probleme auf. Beide Partner waren hinsichtlich ihres kulturellen Backgrounds, ihrer Bildung, ihres sozialen Umfelds und ihres Alters sehr unterschiedlich. W. wollte, dass sich der Angeklagte von seiner Frau trennte und mit ihr eine Familie gründete. Hinsichtlich der erstrebten Trennung von seiner Ehefrau setzte sie dem Angeklagten ab dem Jahr 0000 immer wieder Ultimaten. Dagegen wollte der Angeklagte, das alles so blieb, wie es war. Zudem versuchte der Angeklagte infolge seiner besitzergreifenden Liebe W. zunehmend zu kontrollieren und zu isolieren. So durchsuchte er und notierte heimlich ihre Kontaktliste im Mobiltelefon und rief die Nummern an, um die jeweiligen Anschlussinhaber zu überprüfen. Ferner musste W. ihn fragen, wenn sie sich mit ihren Freundinnen treffen wollte. Der Angeklagte versuchte diese Treffen zu überprüfen, indem er während der Treffen auf den Mobiltelefonen von W. oder ihren Freundinnen anrief und sie in den meisten Fällen von den Treffen abholte. Die Unterschiede zwischen den Partnern und die damit einhergehenden unterschiedlichen Zukunftspläne zeigten sich immer stärker, in dessen Folge W. ab Mitte 0000. zunehmend versuchte, die Beziehung zu beenden. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden. Ihre Trennungsversuche beantwortete er mit gewalttätigen Übergriffen auf W.. Er schlug sie gegen das Gesicht und den Körper. Teilweise schloss er sie nach gewalttätigen Übergriffen in ihrer Wohnung ein, nahm ihr das Mobiltelefon weg und manipulierte ihren Internetanschluss, so dass sie keinen Kontakt zur Außenwelt herstellen konnte. Im Nachgang entschuldigte er sich regelmäßig und beteuerte Besserung. W. schenkte seinen Worten jedes Mal Glauben bis es zu der nächsten gewalttätigen Handlung durch den Angeklagten kam. So schlug der Angeklagte W. am 00.00.0000 so stark, dass sie sich im Badezimmer verbarrikadierte und in ihrer Not die Zeugin O. anrief. Sie flehte die Zeugin O. an zu kommen, da etwas Fürchterliches passiere und es ums überleben gehe. Im Nachgang zu diesem Vorfall berichtete W. der Zeugin O., dass sie sich bei den Gewaltausbrüchen des Angeklagten nicht wehren dürfe, da es dann immer schlimmer werde. Sie sei sein Eigentum und damit müsse sie sich abfinden. Im 00 und Ende 00.00000 schlug der Angeklagte W. mit einem Gürtel. Am 00.00.0000 bedrohte der Angeklagte W. und den sich bei ihr besuchsweise aufhaltenden Bruder, den Zeugen L 2.. Der Angeklagte stellte den Strom in der Wohnung von W. ab und nahm den Schlüssel des Stromkastens an sich bevor er die Wohnung verließ. Als die beiden Geschwister am 00.00.0000 zusammen zu dem Pkw des L 2. gingen, stellten sie vorne links und hinten rechts jeweils einen beschädigten Reifen fest. Sie vermuteten, dass der Angeklagte für die Beschädigungen verantwortlich war. W. zeigte den Angeklagten noch am 00.00.0000 um 14:22 Uhr wegen häuslicher Gewalt an. Bei der Aufnahme der Strafanzeige zeigte sie T 7. einen roten Striemen über ihrer rechten Brust. Nach erneuter Versöhnung mit dem Angeklagten wollte W. dann keine weiteren Angaben mehr gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machen. Die L 3. stellte das Strafverfahren daraufhin am 00.00.0000 nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Im Sommer 0000 hielt sich W. zwei Monate in M. auf. Ihre Familie in M. hatte seit dem Besuch ihres Bruders, des L 2., Kenntnis von der durch den Angeklagten ausgeübten häuslichen Gewalt. Dies verstärkte die ablehnende Einstellung ihrer Eltern gegenüber dem Angeklagten. Sie standen ihm ohnehin schon ablehnend gegenüber, seit dem sie wussten, dass er verheiratet war und Kinder hatte. Sie redeten mit W. über ihre Beziehung mit dem Angeklagten und suchten nach Lösungen für die aufgezeigten Probleme. Als W. wieder in L 3. war, wechselte sie das Türschloss ihrer Wohnung aus, so dass der Angeklagte keinen Zugang mehr hatte. Sie traf sich jedoch weiter mit dem Angeklagten. Dieser beteuerte ihr sich zu ändern. Sie versöhnten sich wieder und der Angeklagte erhielt erneut einen Schlüssel zu ihrer Wohnung. W. verlängerte noch im Jahr 0000 ihr Ultimatum bis zum Jahresende, mit deren Ablauf sie sich vom Angeklagten trennen wollte, wenn er nicht seine Ehefrau verlasse. Einerseits konnte sie sich ein Leben ohne den Angeklagten nicht vorstellen, andererseits hatte sie Angst vor ihm. Neben seinen gewalttätigen Ausbrüchen drohte er ihr in den verschiedensten Bereichen. Er drohte ihr, aus ihr „Hackfleisch zu machen“ oder dafür zu sorgen, dass sie ihre Arbeitsstelle verliere. iFerner drohte er den Kindern ihrer Freundinnen und dann ihren Freundinnen etwas anzutun, wenn W. sich nicht seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechend verhalte. W. ging es mental und körperlich immer schlechter. Sie hatte keine Zukunftsperspektive mehr und konnte sich nicht einmal mehr über kleine Aufmerksamkeiten freuen. Ihre Menstruation blieb aus, sie litt unter Haarausfall sowie Krampfadern und letztlich an Diabetes. Laura Valanciute nahm in den letzten Monaten vor der Tat stark zu, bis sie zum Todeszeitpunkt 00 kg bei einer Körpergröße von 000 cm wog. Als der Angeklagte im Sommer 0000 in M. war, um mit dem Zeugen L 2. ein Schuhgeschäft zu eröffnen, lebte W. erstmals selbständig und losgelöst von den breit gefächerten Unterdrückungen des Angeklagten. Ihr wurde deutlicher, dass sie keine Kinder mehr mit dem Angeklagten haben wollte und das es so nicht mit ihrer Beziehung weiter gehen konnte. In der zweiten Jahreshälfte 0000 nahm die Häufigkeit und Intensität der Streitigkeiten mit dem Angeklagten bei seinen täglichen Besuchen in ihrer Wohnung zu. So kam es zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 zu einem Gewaltausbruch des Angeklagten als W. ihm gegenüber äußerte, dass sie sich von ihm trennen wolle. Er schlug sie überall am Körper mit einem Stock, den sie zum Blockieren ihrer Balkonzimmertüre in der Wohnung liegen hatte. Zudem trat er sie und schlug sie mit der Faust. Der Angeklagte wollte nicht akzeptieren, dass W. ihn verlassen wollte. Ab November 0000 erhielt W. eine Festanstellung bei T 3. , für die sie seit 0000 als freie Mitarbeiterin tätig war. Sie freute sich sehr über die Arbeitsstelle, ihr Selbstbewusstsein wuchs weiter und sie sah eine Perspektive für sich. Sie arbeitete bei der T 3. als Projektassistentin des späteren Geschädigten P 1., zu dem ein rein kollegiales Verhältnis bestand. Dem gegenüber empfand der Angeklagte die Festanstellung als Gefahr. Er befürchtete das W. bei der Arbeitsstelle andere Männer kennen lernen würde. Nun kam es auch wegen der Arbeitsstelle immer wieder zu Auseinandersetzungen. Die sich zuspitzende Situation führte dazu, dass W. ihrem Trennungsentschluss Taten folgen ließ. So verfasste sie am 00.00.0000 ein Kündigungsschreiben für ihre Wohnung in der T 4.. In einem Entwurf des Kündigungsschreibens heißt es: „ Aus persönlichen Gründen muß ich leider die Wohnung kündigen und diesmal fest entschlossen. (Die Gründe sind eigentlich die gleiche, wie beim letzten Mal). Es fällt mir schwer, da ich hier wirklich gerne gewohnt habe. Aber es geht nicht anders.“ W. verweigerte dem Angeklagten nunmehr auch den Geschlechtsverkehr, wobei sich der Angeklagte teilweise über ihren Willen hinwegsetzte. Am Dienstag, den 00.00.0000 begab sich der Angeklagte erneut zu W. in die Wohnung und wollte den Geschlechtsverkehr mit dieser vollziehen. W. wollte mit dem Angeklagten jedoch nicht sexuell verkehren. Es kam zwischen beiden zum Streit, in dessen Verlauf trat der Angeklagte sie, packte sie an den Haaren und schliff sie durch ihre Wohnung. Der Angeklagte suchte in der Wohnung nach dem Mobiltelefon der Geschädigten, welches dieses versteckt hatte, um den Zugriff des Angeklagten auf ihr Mobiltelefon zu verhindern. Als der Angeklagte das Mobiltelefon fand, fing er an ihre Kontakte anzurufen. Daraufhin entriss die Geschädigte ihm das Mobiltelefon und zerstörte es selber, indem sie es gegen einen Heizkörper schlug. Sie wollte den ständigen Kontrollen des Angeklagten auf diese Weise entgehen. Am darauf folgenden Tag, dem 00.00.0000, führte W. mit P 1. ein Vier-Augen-Gespräch. Sie erzählte ihm, dass sie nicht mehr in ihre Wohnung zurück wolle. Sie leide seit 00 Jahren unter häuslicher Gewalt, welche von dem Angeklagten ausgeübt werde. P 1. bot ihr daraufhin an, dass diese bei ihm und dem Zeugen T 7. in die Wohngemeinschaft einziehen könne bis sie eine neue Wohnung gefunden habe. W. nahm das Angebot dankend an. Am Abend des 00.00.0000 sprach W. mit ihren neuen Mitbewohnern über ihre Liebe zu dem Angeklagten, die im Laufe der achtjährigen Beziehung immer weiter abgekühlt war. Sie erzählte, dass der Angeklagte eine Frau und Kinder habe und in der Beziehung immer gewalttätiger geworden sei. Nunmehr habe sie endlich den Mut gefasst, sich von ihm zu trennen. Am 00.00.0000 erstatte W. wegen des Vorfalls in der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und dem 0000 Strafanzeige bei dem Zeugen E. auf der Polizeidienststelle in der W 1. in Köln. E. empfahl ihr eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten zu erwirken. Dem Rat folgend, ging W. im Anschluss zum D. L. und stellte bei einer Rechtspflegerin, der K, einen entsprechenden Antrag. Der Angeklagte versuchte am 00.00.0000 die Zeugin O 1., eine Freundin von W., um 00.00 Uhr, 00.00 Uhr und 00.00 Uhr anzurufen. Als die Zeugin O 1. auf der ihr unbekannten Nummer der in ihrer Abwesenheit erfolgten Anrufe anrief, fragte sie der Angeklagte, ob sie wisse, wo W. sei. Die Zeugin O.1. verneinte seine Frage. Alsdann erklärte er ihr auf ihre Nachfrage, dass er mit W. einen kleinen Streit gehabt habe und sie zurückkommen solle. Der Angeklagte versuchte am selben Tage mehrfach - über Stunden hinweg – bei der T. 3. zu W. vorzudringen. Einmal verwies ihn P. 1. des Gebäudes und zweimal der Chef der T. 3., der Zeuge C. 3.. Der Angeklagte trat in dem Firmengebäude sehr bestimmend und penetrant auf. Er schob vor, W. den Schlüssel zur Wohnung zurück geben zu wollen. Gleichzeitig weigerte er sich den Schlüssel dem Zeugen C. 3. zu geben, der diesen W. geben wollte. Letztlich wartete der Angeklagte im Auto vor dem Gebäude der T. 3.. Als W., P. 1. und die Zeugin Q. 2. am Abend des 00.00.0000 das Firmengebäude der T. 3. verließen, wartete der Angeklagte noch immer vor dem Firmengebäude. Er trat auf sie zu und versuchte W. mit Worten zu überzeugen, mit ihm zurück in ihre Wohnung zu kommen. W. lehnte das Ansinnen des Angeklagten verbal ab. Der Angeklagte hatte jedoch aufgrund ihrer Gestik den Eindruck, dass sie „weich“ werde. Aufgrund dessen versuchte er sein Ansinnen weiter durchzusetzen und packte sie am Arm, um sie gewaltsam zum mitgehen zu zwingen. Der ruckartige Griff war derart fest, dass die Naht an der Jacke von W. riss. P 1. befreite W. aus dem Griff des Angeklagten. Daraufhin entgegnete ihm der Angeklagte, dass W. ihm gehöre. Sie sei sein Besitz. W. müsse tun, was er sage. Der Angeklagte schubste P 1. und versuchte ihn zu schlagen. P1. schubste den Angeklagten zurück und rief der Q 2. zu, dass diese die Polizei verständigen solle. Während des Geschehens drohte der Angeklagte, W. und B 2. das Leben zu nehmen. Gegen 00.00 Uhr traf ein Einsatzwagen der Polizei ein. PC 4 sprach mit W., P. 1.und der Q. 2.. J. 1. kümmerte sich um den Angeklagten, der ihren Anweisungen jedoch nicht nachkam. Er versuchte immer wieder sich mit aggressivem Blick der Gruppe um W. zuzuwenden. Zudem hatte J.1. das Gefühl, dass der Angeklagte immer wieder in seine Jackentasche greifen wollte. In der Jackentasche des Angeklagten befand sich nach seinen Angaben die Q. 1., die spätere Tatwaffe, welches den Polizeibeamten jedoch nicht bekannt war. Der Angeklagte trug die Waffe bei sich, da er sich mit ihr stärker fühlte. Der Zeuge C.4. kam der J. 1. sodann zur Hilfe. Der Angeklagte sagte ihm, dass W. ihm gehöre und er mit ihr machen könne, was er wolle. Er werde eine Trennung von ihr nicht akzeptieren. C. 4. wies den Angeklagten darauf hin, dass Frauen in der C. kein Eigentum seien und sein Verhalten von der Polizei nicht geduldet werde. Er erteilte ihm ferner einen Platzverweis und machte ihm deutlich, dass er sich W. nicht mehr nähern dürfe, da diese das nicht wolle und eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihn erwirkt habe. Alsdann kam der Angeklagte dem Platzverweis nach. P. 1. versuchte W. nach dem Vorfall zu beruhigen. Er zog den Vorfall eher ins Lächerliche und sagte zu ihr, was der „alte Mann“ schon wolle. W. entgegnete ihm, ob sich B. 2. darüber im Klaren sei, dass er nun vor ihr auf der Todesliste des Angeklagten stehe. Sie hatte im Gegensatz zu P 1. große Angst vor dem Angeklagten. Am 00.00.0000 erschien W. in Absprache mit ihrem Arbeitgeber wegen des Vorfalls am Vortag nicht auf der Arbeitsstelle. Am Nachmittag sprach der Zeuge C. 3. mit P. 1. noch über das Zusammentreffen mit dem Angeklagten und riet ihm, das nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Der Angeklagte erschien auch am Freitag an dem Gebäude der T. 3.. Er fuhr mit seinem Praktikanten, dem Zeugen N. 1., zur Firmenanschrift und sagte dem Zeugen N. 1., dass er mit einer Frau reden müsse. Der Zeuge C. 5. sah, wie sich der Angeklagte im Gebäude der T. 3. umschaute und dann wieder ging. Am 00.00.0000 fuhren P1, W und der Zeuge T. 7. in die Wohnung von W. auf der T. 4., um dort ihre wichtigsten Sachen zu holen. Nachdem W. aus ihrer Wohnung ausgezogen war, telefonierte der L . 2. Mit dem Angeklagten. Er sagte diesem, dass er W. in Ruhe lassen solle. Er tauge zu nichts, wenn er nur Frauen schlagen könne. Wenn er nicht aufhöre, würde er – L. 2. – nach C. kommen um seiner Schwester zu helfen. Der Angeklagte sagte ihm, dass er ruhig kommen solle, er mache dann „Döner“ aus ihm. 2. Tatgeschehen Am 00.00.0000 arbeitete der Angeklagte zunächst in seinem Schuhgeschäft auf der A. in L. 3. Um 00.00.00 Uhr versuchte er vergebens mit W. zu telefonieren. Sein sechs Sekunden dauernder Anruf wurde auf die Mailbox umgeleitet. Als die Zeugin Q. 2. mittags das Gebäude der T. 3. verließ, um sich etwas zu essen zu holen, bat W. sie, sich auf der Straße nach dem Angeklagten umzugucken. Als die Zeugin Q. 2. den Angeklagten nicht sehen konnte, verließ auch W. das Gebäude um sich etwas zu essen zu holen. Gegen 00.00 – 00.00 Uhr wurde der Angeklagte von seiner Ehefrau im Schuhgeschäft abgelöst. Der Angeklagte beabsichtigte erneut zu T. 3. zu fahren, um mit W. über den Fortgang ihrer Liebesbeziehung zu sprechen. Als Ergebnis der beabsichtigten Unterredung wollte der Angeklagte einzig die Fortsetzung der Beziehung akzeptieren, wie es auch bei den vorangegangen Trennungsversuchen durch W. war. Da er nicht wusste, wann W. das Büro verlässt, wollte wegen des kalten Wetters im Auto warten. Er befürchtete, dass W. nach seinem Auto Ausschau halten könnte und bei dem Anblick seines Wagens nicht ihre Arbeitsstelle verlassen würde. Deshalb entschied sich der Angeklagte, mit seinem Q. 3., amtliches Kennzeichen XXXX, zu der F. 2. in L. 3. zu fahren und ein preiswertes Auto für einen Tag zu mieten. Um 00.00 Uhr mietete er – ohne zuvor einen Wagen reserviert zu haben – einen T 8 an, amtliches Kennzeichen XX.X XXX. Er verzichtete auf die Anmietung von Winterrädern, obwohl sich Schnee bzw. Schneematsch auf den Kölner Straßen befand. Mit dem T. 8. fuhr er alsdann über die schneebedeckten Straßen zu T. 3. in der T. 9. in L. 3.. Alleine im Leihwagen sitzend wartete er auf W. Während der Wartezeit trank er ein paar Schlucke Bier. Um 00:00:0000 Uhr erhielt der Angeklagte einen 0:00 Minuten dauernden Anruf von seinem im G. lebenden I. 1. unter der Nummer 000000000. Zwischen 00:00 Uhr und 00:00 Uhr kamen W. und P. 1. aus dem Gebäude der T.3. Es war bereits dunkel und es schneite. Sie liefen in Richtung N.2. Als der Angeklagte die beiden sah, fuhr er mit dem T.8. von hinten unbemerkt an ihnen vorbei auf die nach rechts auf den N.2. verlaufende Abbiegespur der T.9.. Im Kurvenbereich parkte er den Wagen mit einem zügigen Fahrstil halb auf dem Bürgersteig und halb auf der Straße stehend ab. Der abgeparkte T.8. war für die Geschädigten nicht sichtbar. W. und P. a. liefen auf dem der T.3. gegenüberliegenden Bürgersteig der T.9. in Richtung N.2.. Sie befanden sich in Höhe des Baumes, welcher links neben der ca. ein Meter hohen Heckenbepflanzung auf dem Vorplatz der F. auf der T. 9. stand. Die Sichtverhältnisse waren aufgrund der Dunkelheit, des Schneefalls und des schummrigen Lichtes schlecht. Die Lichteinstrahlung erfolgte von einer Straßenlaterne, welche sie vor ca. fünf Metern passiert hatten. Weiteres Licht gab es von vertikal zur T.9. in Richtung des nach hinten versetzten Foyers des W.3. befindlichen Laternen, wobei sich die erste von ihnen ungefähr drei Meter entfernt befand, sowie aus dem verglasten Foyer des W.3.. Der Angeklagte kam ihnen von Richtung N.2. fußläufig entgegen. Er überquerte ungefähr auf ihrer Höhe die Fahrbahndecke der T.9., welche dort jeweils eine Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen aufweist und in deren Mitte ein einspuriges Gleisbett für die Straßenbahn verläuft. Der Angeklagte war mit einem dunklen, knielangen Mantel bekleidet und trug eine Mütze. Als P.1. ihn sah, rief er dem Angeklagten lautstark zu, dass er sich W. nicht nähern dürfe. Er solle sofort verschwinden, sonst würde er die Polizei rufen. Der Angeklagte fühlte sich wie ein kleines Kind behandelt und wollte sich dies nicht gefallen lassen. Er ging weiter in Richtung des Bürgersteigs vor dem F.. Die drei Personen standen sich wie in einer gedachten Dreiecksposition gegenüber: W. stand links vom Angeklagten, P.1. rechts von ihm und der Angeklagte zwischen den Beiden und vor ihnen am nächsten zu Fahrbahn der T.9.stehend. Der Angeklagte konnte aus dieser Position in W. Gesicht sehen. In Ihrem Gesichtsausdruck erkannte er nur noch Ablehnung für seine Person. Er merkte, dass sie nur noch von ihm weg wollte. Wie an dem Donnerstag zuvor, trug der Angeklagte erneut seine Q.1. bei sich, ohne über eine Erlaubnis zum Führen der Waffe zu verfügen. Der Angeklagte wollte nicht zulassen, dass sich W. von ihm trennt. Er zog seine Q.1. maus der Jackentasche. Er gab in ungefähr 00 Sekunden 00 Schüsse ab. Dabei schoss er mit Tötungsabsicht zunächst auf W.. Er traf sie dreimal. Zwei Schüsse trafen ihrer Körperrückseite in einer Höhe von 122 cm und 123 cm, wobei einer dieser Schüsse ein Körperdurchschuss war. Ein weiterer Körperdurchschuss verlief von rechts in der Nacken- /Halsansatzregion im Unterhautfettgewebe zur linken Halsseite. Mit den Schüssen auf W. beabsichtigte der Angeklagte in erster Linie vermeintliche „Eigentumsrechte“ an ihr durchzusetzen. Er sprach ihr das Lebensrecht ab, da sie sich gegen seinen Willen von ihm getrennt hatte und die Trennung dieses Mal auch als endgültige Entscheidung betrachtete. Seine von Empörung und Zorn begleitete Motivation konnte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat auch steuern. Er hat sich bewusst zu der Tat entschieden. W. zusammen und lag mit den Rücken Schnee. P.1. drehte sich leicht von dem Angeklagten weg. Der Angeklagte zielte als dann auf P.1.. Er schoss mindestens einmal mit Tötungsabsicht auf den Oberkörper des P.1.. Das leitende Motiv des Angeklagten für den Schuss war, dass P.1. ihn nicht als Täter der Tötung von W. benennen können sollte und somit die Ermittlungen zu seiner Person als Täter erschwert oder vereitelt werden sollten. Ihm passte es zudem nicht, dass er als fremder Mann nun – wie zuvor schon am Donnerstag – mit W. zusammen unterwegs war und sie beschützen wollte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte dachte, dass P. 1. der neue Intimpartner von W. war. Die Munition drang am Rumpf mit einer Einschusshöhe von 128 cm ein. Der Schusskanal verlief waagerecht zum Rücken. P. 1. sackte zusammen und fiel bauchwärts in den Schnee. Der Angeklagte war während des Tatzeitraums in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert. Die Tat ist durch eine Kamera des F. aufgezeichnet worden, welche sich in dem zum N. 2. orientierten Gebäudeteil befindet und den Vorplatz des F.2. filmt. Die Gestalten sind nur schemenhaft zu erkennen. Es ist ein ungefähr 00 Sekunden andauerndes Zusammentreffen von drei Personen zu sehen, wobei die angezeigte Uhrzeit nicht mit der Echtzeit übereinstimmt. Um 00.00 Uhr meldete der F.1. über den Notruf eine Schussabgabe vor dem F. auf der T. 9.. Er war unmittelbar vor der Abgabe des Notrufs mit der Zeugin L. im Auto sitzend aus der Tiefgarage des F. kommend an dem Tatgeschehen vorbei gefahren. Mit einigem Abstand zum F. 1. befuhr auch der Q. 4. in seinem weißen VW auf der zum Tatort gelegenen Fahrbahnseite an dem Geschehen vorbei, wobei die Geschädigte W. zu diesem Zeitpunkt bereits am Boden lag. Der I.2. lief ungefähr 12 Meter vom Tatort entfernt vor dem Foyer des F. telefonierend und rauchend auf und ab, als er Schreie und Schussgeräusche hörte. Er sah wie der Angeklagte nach der Schussabgabe unangemessen schnell für die Witterungsverhältnisse zu Fuß die Fahrbahn der T. 9. überquerte und zum N. 3. lief. Er ging nach dem Vorfall zu den Geschädigten. Beide Geschädigten waren nicht mehr ansprechbar, hatten aber noch Puls. Der I.2. holte die im Foyer der F. arbeitenden L.6. und U.1. zu Hilfe. Die Männer leisteten erste Hilfe bis die Rettungskräfte kamen und legten die Geschädigten in die stabile Seitenlage. Der Angeklagte öffnete die Türen des T.8.mittels der Fernbedienung am Schlüssel. Als dann setzte er sich in den Pkw und fuhr auf den N.2. Richtung Q.4., in die er rechts abbog. Dort überholte er das Fahrzeug des Zeugen Q.4. an der Mündung zum N.3. bog der Angeklagte rechts auf diesen ab, um dann wiederum rechts in die T.9. einzubiegen. Dort parkte er den T.8. zunächst in Höhe des Gebäudes des Getränkemarktes in einer sich am linken Straßenrand befindlichen Parklücke ab. Der Q.4., der dem Angeklagten in seinem weißen VW gefolgt war, fuhr seinerseits auf einen Parkplatz. Der Q.4. stieg aus seinem Fahrzeug aus und ging zum Kofferraum. Er schaute durch sein Fahrzeug hindurch nach dem T.8.. Ungefähr nach einer Minute fuhr der Angeklagte mit dem Leihwagen wieder aus der Parklücke heraus und fuhr auf der T.9. in Richtung N.3. zurück. C.6. und der T.10. waren als erstes Einsatzmittel vor Ort. C.6. verblieb zunächst bei W. und T.10. bei P.1. bis die ersten Rettungskräfte der Feuerwehr eintrafen und die Versorgung der Verletzten übernahmen. C.6. durchsuchte die neben W. stehende Handtasche. In dieser befanden sich neben ihrer M. Identitätskarte eine Präventionsbroschüre der Polizei „Gewalt ist schwach“ und ein Mobiltelefon, auf welchem mittags die Vermittlung der Polizei und im Anschluss das Geschäftszimmer des L.7. angerufen worden war. Die Zeugenbefragung vor Ort ergab keine detaillierte Beschreibung des männlichen Täters. In unmittelbarer Nähe zum Tatort sind 00 Patronenhülsen des Q.5. gefunden worden. W. verstarb trotz notfallmedizinischer Versorgung um 00.00 Uhr am Tatort durch verbluten nach innen und außen infolge der dreifachen Schussverletzungen. Ein Schußkanalverlauf in der Körperrückseite betraf die linke Nebenniere, den Magen und das Areal um die Bauchspeicheldrüse und trat an der Körpervorderseite wieder aus. Der weitere Schusskanal am Oberkörper verlief an der Wirbelsäule aufsteigend und öffnete im unteren Drittel die Speiseröhre. Dort kam das Projektil im Sinne eines Steckschusses zum erliegen. Der Durchschuss in der Nacken-/Halsansatzregion verletzte keine wesentlichen Strukturen. P.1. wurde noch in die V. L.3. verbracht. Dort verstarb er um 00.00 Uhr nach intensivmedizinischer Behandlung durch Verbluten nach innen. Er erlitt Verletzungen zweier großer Gefäße in der Nähe des Herzens, des Herzens sowie der Leber, die zu dem todesursächlichen Blutverlust führten. Um 00.00.00 Uhr rief der Angeklagte 00 Sekunden lang seine Ehefrau an. Um 00.00.00 Uhr rief er die Nummer I.1. an und wurde auf die Mailbox weitergeleitet. Um 00.00.00 Uhr führte er ein 00.00 Minute dauerndes Gespräch mit seinem in G. lebenden H.3.. Dieser rief den Angeklagten sodann um 00.00.00 Uhr für 00.00 Minute zurück. Um 00.00.00 Uhr versuchte die Ehefrau des Angeklagten ihn zu erreichen, wurde jedoch nur auf die Mailbox weitergeleitet. Um 00.00.00 Uhr rief ihn der T.11. an, dessen Telefon diesem einen Anrufversuch des Angeklagten angezeigt hatte. In dem 0.00 Minute dauernden Gespräch sagte der Angeklagte dem Zeugen T.11., dass er diesen am gleichen Abend noch besuchen komme, ohne einen Grund für seinen Besuch anzugeben. Um 00.00.0000 bekam der Angeklagte eine SMS von seiner Ehefrau und um 00.00.00 erfolgte ein erneuter Anruf seiner Ehefrau, der zu einem 00 Sekunden langen Gespräch führte. Danach schaltete der Angeklagte sein Handy aus. 3. Nachtatgeschehen Der Angeklagte fuhr zurück in die L.5. um den T.8. bei F.2. abzugeben. Als er auf den Firmenparkplatz fuhr, touchierte er leicht – aber für ihn merkbar - einen anderen Wagen. Der als Wagenpfleger bei F.2. arbeitende Zeuge O.2.sah den Unfall und informierte telefonisch die L.8. im Büro vom F.2. über den Vorfall. Gegen 00.00 Uhr gab der Angeklagte die Schlüssel für den T.8. im Büro der F.2. ab. Die Zeugin L.8. sprach ihn darauf an, ob er mit dem T.8.einen Unfall gehabt habe. Der Angeklagte bejahte dies und verließ zügig die Geschäftsräume mit dem Hinweis, dass der Wagen ja versichert sei und der Schaden mit der Versicherung abgewickelt werden solle. Der L.8. fiel beim Angeklagten kein Alkoholgeruch auf. Der Angeklagte lief von der F.2. zurück zu seinem in der Nähe abgeparkten G.3. Er legte die von ihm benutzte Q.1. in den Fußraum seines Pkws. Er wollte die Waffe nicht mehr bei sich tragen. Nachdem er sich unmittelbar nach der Tat erleichtert über die Schussabgabe gefühlt hatte, realisierte er nunmehr, dass es nun nie wieder so sein werde wie es war. Der Angeklagte nahm sich ein Taxi und fuhr in die Wohnung des Zeugen T.11. Er nutzte den Aufenthalt in der Wohnung des Zeugen T.11. um - von diesem unbemerkt - seine weitere Flucht mit seinem Bruder in G. zu organisieren. Er rief zunächst um 00.00.00 Uhr die französische Nummer XXXXXXXX an. Es erfolgte eine 0 Sekunden andauernde Verbindung. Um 00.00.00 Uhr und um 00.00.00 Uhr wählte der Angeklagte als dann zwei unterschiedliche Nummern in der U.2. an, ohne dass eine Verbindung zu Stande kam. Um 00.00.00 Uhr nahm er unter der Nummer XXXXXXXXX für 0.00 Minute Kontakt zu einer unbekannten Person in der U.2. auf. Schließlich wählte er um 00.00.00 Uhr und um 00.00.0000 Uhr die Nummer seines in G. lebenden H.2. an und führte zunächst ein 0.00 Minuten und dann ein 00.00 Minuten dauerndes Gespräch. Am frühen Morgen des 00.00.0000 verabschiedete sich der Angeklagte von dem Zeugen T.11. und sagte ihm, dass sie sich nie mehr wieder sehen werden. H.2. holte den Angeklagten mit einem Pkw in L. ab. Sie fuhren gemeinsam über C.1. nach Q.. In der Folgezeit unterstützen Familienangehörige und Bekannte die Flucht des Angeklagten. Er versteckte sich zunächst an einem unbekannten Ort in Q.. Er bekam einen gefälschten Pass auf den Namen G.H.4. H.3. fuhr mit dem Angeklagten am 00.00.0000 in Richtung T. 6.. Aufgrund einer in G. erfolgten Autopanne fuhren sie mit dem Zug weiter nach C.7.. Der Angeklagte beabsichtigte von C.7. aus über C.8. nach E.2. zu fliegen. In S.3. fiel den Behörden der gefälschte Pass des Angeklagten auf. Daraufhin wurde er zurück nach T.6. verbracht. In T.6. wurde der Angeklagte am 00.00.0000 vorläufig festgenommen wegen illegalen Aufenthalts. Nachdem die T.6. Behörden seine Fingerabdrücke und Aliaspersonalien ergebnislos überprüft hatten, ließen sie ihn wieder frei. H.3. holte den Angeklagten noch am gleichen Tag in T.6. ab und verbrachte ihn zurück nach G.. In den folgenden Tagen hielt sich der Angeklagte in einem kleinen Hotel in O.3. in G. auf. Der Angeklagte sollte sodann mit dem Zug zurück nach Q. fahren um von dort aus weiter zu fliehen. Als er am 00.00.0000 am Bahnhof in O.3. einen Zug nach Q. besteigen wollte, nahm ihn die G. Polizei fest. Am 00.00.0000 übergaben G. Polizeibeamte der Flughafenpolizei N. den Angeklagten an T.3. und G.4., die ihn sogleich über seine Rechte belehrten. Während der Überführung nach C. in einer Lufthansamaschine verhielt sich der Angeklagte kooperativ. Er fragte den T.3., ob er ein Bild von Laura habe. Auf die Nachfrage, warum er ein solches haben wolle, erklärte der Angeklagte, dass er sie noch mal sehen wolle. Auf weitere Nachfrage, warum er das getan habe, erklärte der Angeklagte, dass sie Probleme gemacht habe. Er habe nur mit W. reden wollen. Weiterhin berichtete er, dass er die Waffe schon seit längerer Zeit habe. Das Leben der Familien der Opfer ist durch die Taten nachhaltig beeinträchtigt. Beide Mütter befinden sich in psychiatrischer Behandlung. III. 1. Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen überwiegend auf seiner Einlassung, soweit nichts anderes angegeben wird. Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, soweit ihr die Kammer folgen konnte. Die Feststellungen zu seinem die Eltern und die Geschwister betreffenden Familienleben (I. 1.) hat der Angeklagte weitgehend übereinstimmend bei der psychiatrischen Exploration von K. 3. angegeben. Der zunächst abweichenden Einlassung des Angeklagten zu seiner Schulbildung (I. 2.) konnte unter Berücksichtigung der testpsychologischen Untersuchungen nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hatte gegenüber K.3. und T.2. angegeben, dass die von ihm absolvierte Schulform in der Türkei der eines Gymnasiums entspreche. Der T.12. hat hinsichtlich der testpsychologischen Untersuchungen ausgeführt, dass der Angeklagte einen Handlungs-IQ von 81 aufweise. Dies spreche dafür, dass seine wahre Intelligenz mit einer 95%igen Wahrscheinlichkeit im Intelligenzbereich zwischen 75 und 89 liege. Dies sei eine unterdurchschnittliche Intelligenzleistung, da in seiner Altersgruppe rund 85,9% der Vergleichspersonen eine bessere Intelligenzleistung erzielen würden. Die geringe Intelligenzleistung beruhe auch nicht auf einer hirnorganischen Beeinträchtigung, da die Fähigkeiten im Bereich der Arbeitsgeschwindigkeit und der Wahrnehmungsorganisation ebenso wie die generalisiert unterdurchschnittlichen Leistungen in allen erfassten Intelligenzfunktionen unterdurchschnittlich ausgebildet seien. Vielmehr spreche dies für eine geringe Grundintelligenz, die in deutlichem Kontrast zu der Angabe des Angeklagten stehe, die Schule mit einem abiturgleichen Abschluss beendet zu haben. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des T.2.. Abweichend zu der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat die Kammer die Feststellungen unter I. 3. hinsichtlich des Ehe- und Familienlebens des Angeklagten in den letzten zehn Jahren getroffen. Der Angeklagte beschrieb seine Ehe als bürgerlich, in der die Liebe vorherrschte und kein Alltag eingekehrt war. Er habe die Kinder zur Schule gebracht, abgeholt und sich um ihre Schulaufgaben gekümmert. Die übertrieben positiv dargestellten Angaben sind unglaubhaft. Sie stehen im Widerspruch zu dem durch Verlesung eingeführten, beschlagnahmten Brief der Ehefrau des Angeklagten, der U. vom 00.00.0000. In diesem hat sie authentisch ausgeführt, dass sie seit Jahren die alleinige Verantwortung für die Kinder übernommen habe. Der Angeklagte habe nur für sich gelebt und die Familienwohnung wie ein Hotel benutzt. Er sei für sie kein Mann und für die Kinder kein Vater gewesen. Die Kinder und sie haben außer Streit und Schlägerei nichts mit ihm gehabt. Die Angaben in dem beschlagnahmten Brief werden durch die Aussage des Jugendamtsmitarbeiters, des Zeugen G.5., punktuell bestätigt, der über die Einschaltung des Jugendamts durch die beiden Töchter des Angeklagten wie festgestellt berichtete. Ferner sprechen auch die schlechten Deutschkenntnisse und das mittels der testpsychologischen Untersuchungen erzielte Ergebnis der unterdurchschnittlichen Intelligenz des Angeklagten dagegen, dass er seine Kinder bei der Bewältigung der Hausaufgaben unterstütze. Die Angaben des Angeklagten zu seiner beruflichen Tätigkeit (I. 4.) werden durch die Aussage des damaligen Disponenten im Sicherheitsunternehmen, dem H.1.gestützt, soweit sie die dortige Tätigkeit betreffen. Der Zeuge L.2. bestätigte, dass er mit dem Angeklagten erfolglos ein Schuhgeschäft in M. eröffnet hat. Ferner bestätigt der Zeuge N.1. den Geschäftsablauf im Schuhgeschäft auf der A.. Zu der sportlichen Betätigung (I. 5.) hat der als Fitnesstrainer in dem vom Angeklagten regelmäßig besuchten Fitnesscenter arbeitende Zeuge C.9. übereinstimmend zu den Angaben des Angeklagten bekundet. Der fachkundige C.9. hat die Teilnahme des Angeklagten am Kickboxenkurs ausdrücklich verneint und erklärt, es wäre dem Angeklagten um Ausdauer und Fettverbrennung gegangen, namentlich habe der Angeklagte oft auf dem Laufband trainiert und am Fitnessboxen teilgenommen. Die Überzeugung der Kammer wird durch die Aussage des L.2. nicht erschüttert. Der L.2. hat ausgesagt, dass der Angeklagte auch Kickboxen in dem Fitnessstudio betrieben habe. Zum einen hat der L.2. nur von einer einmaligen gemeinsamen Teilnahme am Kickboxen berichtet, zum anderen erscheint es durchaus möglich, dass der Zeuge bei der Teilnahme am Fitnessboxkurs sich vermeintlich vorstellte, dass es sich um Kickboxen handelt. Die Angaben zum Alkohol- und Drogenkonsum (I. 6.) werden durch die inhaltlich gleichen Angaben gegenüber der K.3. gestützt. Der Angeklagte hat kontinuierlich angegeben, die Pistole (I. 7.) schon lange Zeit zu besitzen. So hat er dies bereits bei seiner Überführung nach C. erklärt, ohne zuvor anwaltlich beraten gewesen zu sein. Zudem werden die Angaben zur Waffe des Angeklagten punktuell durch die Aussage des Zeugen L.2. gestützt. Dieser hat bekundet, beim Angeklagten im Frühsommer 0000 eine funktionstüchtige Waffe gesehen zu haben. Der Zeuge berichtete, dass der Angeklagte ihm seine Waffe gezeigt habe, da er sich zu diesem Zeitpunkt für Waffen interessiert habe. Beide Männer haben mit der Waffe aus dem fahrenden Auto in die Luft geschossen. Auf Nachfrage, ob es sich dabei um die Tatwaffe gehandelt habe, deren fotografische Abbildung in Augenschein genommen worden ist, sagte der L.2., dass die spätere Tatwaffe die gleiche Waffe sein könnte. Der den Angeklagten behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Y., hat die Angaben zur Gesundheit des Angeklagten (I. 8.) bestätigt und ergänzt. Gleiches gilt für den verlesenen Arztbericht der V.2. zu L.3. vom 00.00.0000. Aus der beigezogenen und erörterten Ermittlungsakte BL, Az.: XXXXXXX (LG Köln, XXXX, ergibt sich, dass der Angeklagte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (I. 9.). In der Hauptverhandlung übernahm der Angeklagte für die vorangegangene Verurteilung ausdrücklich die volle und alleinige Verantwortung. Gegenüber der Sachverständigen K.3. hatte der Angeklagte die Verantwortung für die unter I. 9. b. und c. festgestellten Straftaten noch von sich geschoben und seinen Bruder, den Zeugen H.3., dafür verantwortlich gemacht, dem er hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des erworbenen Fahrzeugs vertraut habe. 2. a. Die Feststellungen über den Werdegang der W. (II. 1. a.) beruhen überwiegend auf den glaubhaften Aussagen der Mutter der Geschädigten, L.8., und der Freunde der Geschädigten, O. und Y.1. sowie O., bei der die Geschädigte bis Ende 00.0000 als Reinigungskraft nebenbei arbeitete. b. Die Feststellungen zur Person des Geschädigten P.1. (II. 1. b.) basieren im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage von T.13., und T.7. und C.3.. c. Die Feststellungen zum Verlauf der Liebesbeziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten W. (II. 1. c.) basieren auf den überwiegend glaubhaften Angaben des Angeklagten, die durch die Aussagen der nachfolgend angegebenen Zeugen bestätigt und teilweise ergänzt worden sind. Soweit die Kammer von den Angaben des Angeklagten abgewichen ist, wird dies nachfolgend dargestellt. Die ehemalige Mitbewohnerin der Geschädigten W., V.3., bestätigte, dass der Angeklagte W. über die M. Freundin S.2. kennenlernte. Die von beiden Partnern als positiv bewertete Anfangszeit der Beziehung beschrieben die Freundinnen der Geschädigten W., die V.3., Y.1. sowie die O., bei der die Geschädigte W. als Reinigungskraft tätig war. Die zunehmenden Probleme in der Beziehung werden ergänzend bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der .1., V.3., O. und Q.2. Von den gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten auf die Geschädigte W. berichteten Y.1.,, O., L.8. und und P.1. So schilderte die O. den festgestellten Vorfall am 00.00.0000. Die Zeugin konnte sich noch an das genaue Datum des Vorfalls erinnern, da sie zu diesem Zeitpunkt in einem Freilichtmuseum war und ein Foto mit Datumsangabe von dem Museumsbesuch hat. L.2. schilderte das festgestellte Verhalten des Angeklagten vom 00.00.0000 sowie über die am 00.00.0000 vorgefundenen beschädigten Reifen. Die Vorfälle vom 00 und 00.0000 ergeben sich aus der am 00.00.0000 erstellten Strafanzeige, welche durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Aufgrund einer vergleichenden Betrachtung des gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten bei auftretenden Problemen innerhalb der Familie ist es schlüssig, dass der Angeklagte auch auf die Probleme mit W. – im Hinblick auf ihre Trennungsabsicht – gewalttätig reagiert hat. Die zu den Angaben des Angeklagten ergänzenden Feststellungen über den Aufenthalt von W. im Sommer 0000 in M. beruhen auf den Aussagen der in M. lebenden Familienangehörigen der W., L.8. sowie L.2.und L.9., deren Aussagen keine Belastungstendenz aufwiesen. Im Laufe der Beziehung sprach der Angeklagte diverse Drohungen aus, die im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen, insbesondere mit Trennungsabsichten von W. standen, wie Y.1., L.2. und O. glaubhaft bestätigten. Der Angeklagte drohte dabei letztmalig in dem Telefonat mit L.2. nach dem Auszug von W. aus ihrer Wohnung, in dem er ihm sagte, dass er „Döner“ aus ihm mache, wenn er nach C. komme. Über den Gesundheitszustand von W. machten L.8., O.1., X.1., O,. und V.1.. ergänzende Aussagen. Das deutlichere Überdenken der Beziehung mit dem Angeklagten durch W. im Sommer 0000 schilderten die Zeugen Y.1. und O. Die ergänzenden Feststellungen über die zunehmenden Gewaltausbrüche beruhen auf dem Bericht der Geschädigten W. gegenüber der O.. Als sie ihren Reinigungsjob zu Ende Oktober 0000 kündigte, erzählte sie dieser, dass der Angeklagte immer brutaler und unberechenbarer werde. O. glaubte der Schilderung von W. Eine Steigerung der Gewalt ist weiterhin in dem Schlagen mit dem Stock zum Blockieren der Balkontüre zu sehen, den W. als Vorfall zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.00000 anzeigte. Hierzu haben sowohl der E.1. als auch die K.2. verlässlich bekundet. Über die Freude an der Festanstellung bei der T.3. berichteten O.1.und Q.2.. Y.1. bestätigte insbesondere das gesteigerte Selbstbewusstsein von W, durch die Festanstellung und die sich dadurch gegebene weitere Intensivierung der Beziehungsprobleme. Dass W. ihrem Trennungsentschluss zumindest ab dem 00.00.0000 Taten folgen ließ, ergibt sich aus - den ergänzend zu den Angaben des Angeklagten- verlesenen Kündigungsschreiben für ihre Wohnung. Zudem führte sie am 00.00.0000 das Vier-Augen-Gespräch mit P.1., nach welchem sie noch am gleichen Abend in die Wohngemeinschaft des Geschädigten P.1. und des T.7 einzog, wie der T.7. glaubhaft berichtete. Den Umzug bekundeten insoweit übereinstimmend T.7., Q.2.und Y.1. .Ferner suchte die Geschädigte W. am 00.00.0000 die in der Nähe ihrer Arbeitsstelle gelegene Polizeidienststelle auf der W.1. auf, um den Vorfall zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 anzuzeigen. Ferner suchte sie am 00.00.0000 das B.L. auf, um eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz zu erwirken. Im Rahmen der Beantragung der einstweiligen Verfügung berichtete sie K.2.auch das Geschehen vom 00.00.0000 welches sie ebenso ihrer besten Freundin berichtete, der Y.1.. Schließlich sagten T.7. und Y.1. aus, dass am 00.00.0000 die wichtigsten Sachen aus W. Wohnung geholt worden sind. Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat die Kammer festgestellt, dass es nach dem 00.00.0000 auch zu sexueller Gewalt in der Beziehung kam. Y.1. bekundete glaubhaft, dass ihr die Geschädigte W. erzählt habe, dass der Angeklagte gegen ihren Willen mehrmals mit ihr sexuell verkehrt habe. Die Geschädigte W. habe zum Ende ihrer Beziehung mit der Umsetzung ihrer ernsthaften Trennungsabsichten den Entschluss gefasst, dem Angeklagten den Sexualverkehr zu verweigern. Auch wenn die rechtsunkundige Geschädigte W. nach der Bekundung der Y.1. von „Vergewaltigung“ gesprochen hat, vermochte die Kammer eine solche mangels eines konkret geschilderten Vorfalls nicht festzustellen. Die umfänglichen Bemühungen des Angeklagten, W. nach dem Auszug aus ihrer Wohnung zu erreichen, um diese mittels eines Gesprächs zu einer Rückkehr in ihre Wohnung und zu ihm zu bringen, ergeben sich aus den im folgenden näher dargestellten Zeugenaussagen. So hat die O. bekundet, dass der Angeklagte am 00.00.0000 dreimal versucht habe, sie telefonisch zu erreichen und sich nach ihrem Rückruf über W. Aufenthalt erkundigt habe. Ferner erklärte er ihr gegenüber, dass W. zu ihm zurück kommen solle. Weiterhin sagten die C.3. und Q.2. aus, wie der Angeklagte am 00.00.0000 immer wieder in dem Gebäude T.3. erschienen ist. Über den Vorfall am Abend des 00.00.0000 vor dem Gebäude der T.3. berichtete die während des gesamten Vorfalls anwesende Q.2. sowie die herbeigerufenen Polizeibeamten, die C.4. und J.1.. Ferner berichtete der N.1., dass er mit dem Angeklagten an dem letzten Tag seines Praktikums, dem 00.00.0000 noch an dem Firmengebäude T.3. war, da der Angeklagte mit einer Frau reden wollte. C.5. hat den Angeklagten an dem besagten Tag in dem Gebäude gesehen. 3. Die Feststellungen zum Tatgeschehen basieren überwiegend und soweit nichts anderes angegeben ist auf der Einlassung des Angeklagten. Die Einlassung ist auch glaubhaft, soweit ihr die Kammer gefolgt ist. Über die vom Angeklagten am Tattag geführten Telefonate hat der I. berichtet. Über das Misstrauen von W. gegenüber dem Angeklagten bekundete Q.2.. Sie sagte aus, dass W. am Nachmittag des Tattages nur das Firmengebäude verlassen habe, nachdem sie ihr Bescheid gegeben habe, dass der Angeklagte nicht zu sehen sei. Den Vorgang über die Anmietung des T.8. bei der F.2. bestätigte die Mitarbeiterin von F.2., die L.10. Sie erinnerte sich noch an das Geschehen und gab an, dass der Angeklagte entgegen der auf der Rechnung ausgewiesenen Position trotz der winterlichen Verhältnisse keine Winterreifen gewollt habe. Ferner ist es schlüssig, dass der Angeklagte, der nicht zum Alkohol trinken neigt, während des Wartens im Auto nur einige Schlucke Bier getrunken hat. Der Angeklagte hat seine erstmals zu Beginn der Hauptverhandlung ausgeführte Einlassung, dass er drei Flaschen Bier getrunken habe, nicht aufrecht erhalten. Vielmehr hat er sein anfängliches Einlassungsverhalten damit erklärt, dass er nach Ausreden gesucht habe, die ihm seine Schuld erleichtern. Er schäme sich für sein Verhalten und seine Schuld erdrücke ihn. Die geänderte Einlassung ist nachvollziehbar und zeigt, dass der Angeklagte während des Verfahrens begonnen hat, zu seiner Schuld zu stehen. Das zügige Abparken des T.8. durch den Angeklagten wurde von dem M.2. bestätigt, der auf dem Rückweg zu dem sich neben dem F.2. befindlichen Hotel I. war. Die Feststellung der Kammer hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse des Tatortes beruhen ergänzend im Wesentlichen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der Videoaufzeichnung vom Tatgeschehen. Das Zusammentreffen des Angeklagten mit den beiden späteren Geschädigten wird punktuell durch die Aussage des I.2. bestätigt. Dieser bekundete zunächst laute Schreie einer männlichen, ausländisch klingenden Stimme gehört zu haben und alsdann Schussgeräusche. Die Schussgeräusche wurden ebenso von C.10., L., F.1., U.1. und L.6. wahrgenommen. Q.4. und I.2. berichteten davon, mehrere Mündungsfeuer gesehen zu haben. Laut der Aussagen der L. und I.2. schoss der Täter zunächst auf die sich näher am Baum befindliche Person und dann auf die mehr Richtung N.3. stehende Person. Die unmittelbar nach der Schussabgabe gegebene Position der am Boden liegenden Geschädigten berichteten die I.2., U.1. und L.6., , die vor den alarmierten Rettungskräften am Tatort waren. Die Einlassung des Angeklagten, dass die Tötung der beiden Geschädigten auf einem spontanen Entschluss beruhte, kann nicht widerlegt werden. Es ist nachvollziehbar, dass der Angeklagte das Zusammentreffen mit W. beabsichtigte, um mit ihr über den Fortgang ihrer Beziehung zu sprechen sowie er es schon bei der Überführung nach C. angegeben hat, ohne dass eine anwaltliche Beratung vorangegangen war. Mit der gleichen Motivation war er zuvor schon am Donnerstag und am Freitag an der Firmenanschrift erschienen. Am Freitag hatte er zu dem Firmengebäude T.3. den N.1. mitgenommen. Der N.1. bestätigte, dass der Angeklagte mit einer Frau sprechen wollte. Hätte der Angeklagte dementgegen W. umbringen wollen, hätte er nicht einen Zeugen mitgebracht. An dem zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 liegenden Wochenende kam es zu keinem weiteren Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und W., welches die Situation hätte weiter eskalieren lassen können. Für eine bereits im Vorfeld des Zusammentreffens geplante Tatausführung spricht auch nicht, dass der der Angeklagte am Montag ohne den N.1. zum Firmengebäude T. 3.gefahren ist. Das Praktikum des N. 1. war zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits beendet. Ferner spricht für einen spontanen Tatentschluss, dass dem Angeklagten bei dem Zusammentreffen am Tatabend erstmals bewusst geworden ist, dass er die vonW. ausgesprochene Trennung dieses Mal nicht rückgängig machen konnte. Er sah in ihrer Mimik und ihrem Verhalten nur noch Ablehnung für sich. An dem vorangegangenen Donnerstag meinte er noch gesehen zu haben, wie W. „weich“ wurde, so wie sie es auch bei den vorangegangenen Trennungsversuchen geworden war. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte noch der Auffassung, dass er eine Gesprächsbereitschaft von W. erwarten konnte. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit des Angeklagten und dem Verhalten der W. in den vergangenen Jahren. In diesen war es dem Angeklagten schon mehrmals gelungen W. von ihren Trennungsabsichten abzubringen. Hiervon ging der Angeklagte auch dieses Mal aus, wie die Verbissenheit der Versuche W. anzutreffen zeigen. Er hat am Donnerstag zunächst über die O.1. telefonisch versucht den Aufenthaltsort von W. zu erfahren. Nachdem sich dies als erfolglos erwies, fuhr er zur Firmenanschrift ihrer Arbeitsstelle. Er wurde mehrmals aus dem Firmengebäude T.3. verwiesen und wartete alsdann über Stunden vor dem Gebäude bis W. dieses verließ. Am Freitag war er trotz des Polizeieinsatzes und der Gefährderansprache am Donnerstagabend erneut an der Firmenanschrift, ebenso am Montag. Gegen einen spontanen Tatentschluss spricht nicht, dass sich der Angeklagte im Vorfeld der Tat einen T.8. mietete, um in diesem wegen der kalten Witterungsverhältnisse auf W. zu warten. Der Angeklagte benötigte den Wagen um ein Zusammentreffen mit W. zu ermöglichen, damit er mit dieser über den Fortgang ihrer Beziehung sprechen konnte. Er dachte sich, dass W. das Firmengebäude nicht verlassen werde, wenn sie seinen G.3. vor dem Gebäude sieht. Für eine geplante Tat spricht auch nicht zwingend, dass der Angeklagte seine Pistole in der Jackentasche hatte. Der Angeklagte war schon längere Zeit – ungefähr seit neun Jahren - im Besitz einer Pistole. Er trug die Pistole unwiderlegt auch häufiger bei sich, da er sich mit ihr stärker fühlte. So führte er die Pistole beispielsweise auch beim Zusammentreffen am 00.00.0000 bei sich, bzw. im Frühsommer 0000. Schließlich kann aus den Todesdrohungen gegenüber W. und P.1. kein Rückschluss auf eine geplante Tat gezogen werden. Der Angeklagte hat viele Drohungen ausgesprochen. So betrafen sie die Freundinnen von W., die Kinder dieser Freundinnen, ihre Arbeitsstelle und ihren Bruder. Der Angeklagte hat keine der Drohungen umgesetzt oder versucht sie umzusetzen. Angesichts der gefährlichen Handlung, der mehrfachen Abgabe eines Schusses aus der Q.1. auf den sich in naher Distanz befindlichen Oberkörper zweier Menschen ist es nachvollziehbar, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Die Feststellungen zu den Verletzungen und der Todesursächlichkeit beider Geschädigter beruhen auf den Ausführungen des mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens durch G.5.. F.1., I.2., C.11. und C.10. berichteten, dass sich der Täter schnell fußläufig in Richtung N.2. entfernte. Die F.1. und Q.4. sahen, wie der Täter das schwarze, halb auf dem Bordstein an der festgestellten Stelle abgeparkte Fahrzeug öffnete. Q.4., B.10. und C.12. sagten aus, dass sich der schwarze Wagen in Richtung B. 3. stadtauswärts entfernt habe. Q.4. berichtete, wie er dem T.8. in den N. 3. und dann in die T.9. abbiegend gefolgt sei und dieser schließlich für eine Minute in Höhe des Getränkemarktes abgeparkt worden sei, bevor der Täter dieses im Anschluss wieder in Richtung N.3. gelenkt habe. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung führt der F.1. ergänzend zu den Angaben des Angeklagten aus, dass er unmittelbar nach der Schussabgabe den Notruf getätigt habe. Der T.10. hat angegeben, dass der Notruf um 00.00.00 Uhr gesendet worden sei. Die Feststellungen zu der Dauer des Zusammentreffens von dem Angeklagten und der beiden Geschädigten beruhen zum einen auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung und zum anderen auf der Aussage des I.2., der sowohl das Schreien zu Beginn wie die darauffolgende Schussabgabe hörte und die Dauer des Geschehens auf eine Minute schätzte. C.6. und T.10. berichteten übereinstimmend über die Situation zum Zeitpunkt ihres Eintreffens und ihre Ermittlungsschritte vor Ort. Über die vor Ort gefunden Patronenhülsen berichtete verlässlich H.5.. Die Feststellungen zu der Tatwaffe beruhen auf dem verlesenen Schusswaffen- und Munitionsgutachten des M.3. und stimmen mit den am Tatort gefunden Patronenhülsen überein. Die Tatwaffe wurde im G.3. des Angeklagten gefundenen, wie die T.14. glaubhaft bekundete. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner anfänglichen Einlassung nicht von P.1. mit dem Tode bedroht wurde und er dachte, dass P.1. eine Waffe dabei habe und ihn erschießen wolle. Der Angeklagte hat sein Einlassungsverhalten während der Hauptverhandlung geändert. Er steht auch diesbezüglich zu seiner Schuld. Die obigen Ausführungen zu seinem geänderten Einlassungsverhalten gelten entsprechend. Die Angaben in der Hauptverhandlung stimmen auch mit dem von T.7., C.3. und T.13. beschriebenen Charakter des P. überein. Danach hat er seine Position zwar vertreten, jedoch nicht in sozial inadäquater Weise, etwa durch die Drohung mit dem Tode. 5. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der K.3. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der diagnostizierten B.4., der F.3. und der N.4. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in einem Zustand des Schwachsinns oder einer krankhaften seelischen Störung befunden habe. Ebenso führen die im Auto getrunkenen Schlucke Bier nicht zu einer erheblichen Alkoholisierung, die für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung spreche. Ebenso habe auch keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen. Es liegen keine Auffälligkeiten vor, die psychopathologischer Natur seien. Bei beiden Tötungshandlungen liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Tat aus Wut erfolgt sei, sondern vielmehr liege ein Handeln aus Zorn vor. Das Verhalten des Wütenden sei nicht mehr voluntativ gesteuert, da der Wütende die Umwelt gar nicht mehr in ihrem gegenständlichen Sach- und Sinnzusammenhang zu erkennen vermöge. Bei dem Zornigen liege hingegen ein willentlich gesteuertes Verhalten vor, welches aus der Sicht des Handelnden einen Realitätsbezug aufweise. Das Verhalten des Angeklagten zeige, dass er sich über das zunehmend eigenverantwortliche Verhalten der W. entrüstet habe, welches sich aus einer Wechselwirkung von Wesensart, kultureller Prägung und dem Spezifika der Paarbeziehung erkläre. Das Zusammenleben des Paares sei dadurch geprägt gewesen, das W.der unterlegene Teil gewesen sei und der Angeklagte der überlegen wirkende Partner. Dies habe dem Angeklagten im Hinblick auf seine Persönlichkeit ein aufwertendes, gutes Gefühl gegeben. Der Angeklagte habe W. in der Anfangszeit der Beziehung bei der Bewältigung alltäglicher Dinge unterstützt, habe sie in das Liebesleben eingeführt und ihr in finanziellen Angelegenheiten geholfen. Im Laufe der Jahre habe sich die Beziehung geändert. W. sei immer selbständiger geworden, habe mehr Erfahrung gesammelt, habe gelernt ohne den Angeklagten zu leben, als dieser in M. gewesen sei und habe letztlich noch die Festanstellung bei T.3. bekommen, die ihr ein finanziell eigenständiges Leben und weiteres Selbstbewusstsein gegeben haben. Mit der Entwicklung einhergehend habe W. Trennungsabsichten geäußert, die sie immer weiter versucht habe durchzusetzen. Im Gegenzug dazu habe der Angeklagte W. gegenüber ein immer aggressiveres Auftreten gezeigt um seine Interessen durchzusetzen, wie es die dargestellte Gewaltspirale im Vorfeld der Tat zeige. So habe der Angeklagte W. zunächst zu kontrollieren und zu isolieren versucht. Er habe ihre Kontaktliste im Mobiltelefon durchsucht und notiert, habe bei den Nummern angerufen und sie von Treffen bei ihren Freundinnen häufig abgeholt. Danach sei es zu ersten gewalttätigen Übergriffe mit einer verstärkten Isolierung gekommen, beispielswiese durch das Einschließen in der Wohnung, der Wegnahme des Mobiltelefons und der Manipulation des Internetanschlusses. Zwischen den einzelnen Vorfällen haben jedoch längere Zeiträume gelegen. In der zweiten Jahreshälfte 0000 habe die Häufigkeit und Intensität der Streitigkeiten zugenommen, bis es schließlich nach dem 00.00.0000 teilweise auch zu sexueller Gewalt gekommen sei. Schließlich habe sich W. durch den Auszug aus ihrer Wohnung versucht sich dem Einfluss des Angeklagten vollends zu entziehen und stattdessen am öffentlichen Leben teilzunehmen. Dadurch sei es zu einer sog. Herrscher- Untertanen- Kollusion gekommen. Durch die zunehmende Verselbständigung des „Untertans“ W. sei es gleichsam zu einer Beschneidung des Einflussbereichs des Angeklagten als „Herrschers“ gekommen, der im Gegenzug W. abgewertet habe. Der Angeklagte dürfte Frustration, Undankbarkeit und Treulosigkeit gefühlt haben. Hieraus sei letztlich Zorn geworden, der den Angeklagten zu den Tötungsdelikten veranlasst habe, indem er so agiert habe, wie er es für Recht oder rechtens gehalten habe. Dass es der Wesensart des Angeklagten entspreche, sich über ein zunehmend eigenverantwortliches Verhalten zu entrüsten zeige auch sein Verhalten in seiner Familie. So habe er beispielsweise seine Töchter ab dem 00./00. Lebensjahr geschlagen und habe sie in ihren Ausgangszeiten eingeschränkt als sie sich im Rahmen der Pubertät größere Freiräume nehmen wollten. Ferner liege auch keine Desaktualisierungsschwäche vor. Dies wäre bei einer zugespitzten Ambivalenz gegeben, d.h. eines ständigen Wechsels von einer Verhaltensweise zum entgegengesetzten Verhalten. Vorliegend seien stattdessen – wie zuvor ausgeführt - konstante sthenische Affekte wie Empörung, Entrüstung und Zorn erkennbar. Schließlich ergebe auch eine Handlungsanalyse keine Anzeichen dafür, dass sich der Angeklagte in einem affektiven Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befunden haben könnte. Der Auslöser für einen möglichen affektiven Ausnahmezustand wäre gewesen, dass dem Angeklagten bewusst geworden sei, dass W. nicht mehr zu ihm zurück komme. Nachdem der Angeklagte dies realisiert habe, seien jedoch komplexe Geschehensabläufe feststellbar, die sich schlüssig in den weiteren Verlauf einbetten, so dass nicht von einem Handeln in einem affektiven Ausnahmezustand auszugehen sei. Der Angeklagte habe zunächst W. erschossen, nachdem ihm bewusst geworden sei, dass diese nicht mehr zu ihm zurück kommen werde. Als dann habe er ihren Begleiter P.1. erschossen. Er sei untypisch schnell für die Witterung zu dem abgeparkten Fahrzeug gelaufen und habe mit diesem zügig den Tatort verlassen. Er sei zu der F.2. gefahren und habe beim Einparken auf dem dortigen Parkplatz gemerkt, dass er einen anderen Wagen leicht berührt habe. Bei der Schlüsselabgabe habe er hinsichtlich des Schadens auf die Versicherung verwiesen und habe eilig das Büro verlassen. Er sei zu seinem in der Nähe abgestellten G.3. zurück gegangen. Dort habe er im Fußraum die Tatwaffe versteckt und habe sich ein Taxi genommen, um zu seinem entfernten Bekannten zu fahren, T.11.. Von dort aus habe er seine weitere Flucht mit Hilfe seines Bruders geplant und L.3. am nächsten Morgen über C.1. nach G. verlassen. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der K.3. an, die von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgeht. 6. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen (II. 3.) beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. O.2. bestätigte die Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass dieser beim Einparken auf dem Parkplatz von F.2. ein anderes Fahrzeug leicht berührte. Hierüber habe er die L.10. informiert, die ihrerseits die Angaben des Angeklagten zu der Abgabe des T.8. in der F.2. bestätigte. Der Verbleib der Tatwaffe im Fußraum des G.3. entspricht dem Auffindungsort der Waffe, wie ihn der H.4. beschreiben hat. Die verlesene Aussage des nicht vernehmungsfähigen T.11. bestätigt, dass sich der Angeklagte im Tatnachgang bei dem T.11. bis zum nächsten Morgen aufgehalten hat. Die Planung der Flucht aus der Wohnung des T.11. hinaus wird durch die in seinem DSL Router eingesehenen gespeicherten Daten bestätigt, wie die ausgeführt haben. Über die weitergehende Flucht des Angeklagten einschließlich seiner Rückführung nach C. berichtete I.3. bestätigend. Soweit der Angeklagte gegenüber der K.3. zunächst noch angegeben hatte, dass er nach der Tat mit Selbstmordgedanken spielte, hielt er an dieser Einlassung in der Hauptverhandlung nicht mehr fest. Eine diesbezügliche Absicht ergab sich auch nicht aus anderen verwertbaren Beweismitteln. IV. Der Angeklagte hat sich des Mordes in zwei Fällen sowie eines jeweils tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe ohne Erlaubnis) schuldig gemacht, §§ 211 Abs. 2 Var. 4 und Var. 9, 52, 53 StGB, 52 Abs. 1 Ziff. 2b) WaffG. 1. Der Angeklagte hat W. aus niedrigen Beweggründen ermordet. a. Es liegen objektiv niedrige Beweggründe vor. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung in der Rechtsgemeinschaft der C. besonders verachtenswert erscheinen, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag verwerflich sind. Die Beurteilung der Frage, ob die Beweggründe der Tat „niedrig“ sind, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (BGH, Urteil v. 06.03.2001, Az.: 4 StR 541/00, zitiert nach juris). Einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf es dabei immer dann, wenn sich eine Tat plötzlich aus einer Situation heraus entwickelt (BGH, Urteil v. 06.03.2001, Az.: 4 StR 541/00, zitiert nach juris). Liegen mehrere Tatmotive vor, müssen die Hauptmotive, welche der Tat ihr Gepräge geben, „niedrig“ sein (BGH, Urteil v. 22.01.2004, Az.: 4 StR 319/03, zitiert nach juris). Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Rache oder Hass, denen eine Bewertung als „niedrig“ für sich alleine nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH, Urteil v. 25.07.2006, Az.: 5 StR 97/06, zitiert nach juris). Bei der Tötung des ehemaligen Intimpartners können Beweggründe niedrig sein, wenn die Tötung erfolgt, um „alte Besitzrechte“ nicht aufzugeben oder ein uneingeschränktes Herrschaftsrecht zu demonstrieren (Fischer, StGB, 56. Auflage, § 211 Rn. 31). Die Kammer ist der Überzeugung, dass der maßgebliche Antrieb für die Tötung von W. auf der Durchsetzung alter Besitzrechte beruhte. Der Angeklagte hat W. in ihrer Beziehung immer wieder zu verstehen gegeben, dass sie sein „Besitz“ sei. Dies hat W. gegenüber der O. im Zusammenhang mit den Gewaltausbrüchen des Angeklagten berichtet. Sie sagte ihr, dass sie sein Eigentum sei und sie sich damit abfinden müsse. Dies erklärte der Angeklagte auch noch ausdrücklich am Donnerstag vor der Tat. Er sagte dies zunächst bei dem Zusammentreffen vor dem Gebäude der T.3. gegenüber P1. Weiterhin sagte er dem C.4. im folgenden Polizeieinsatz, dass W. ihm gehöre und er mit ihr machen könne, was er wolle. Ferner äußerte er gegenüber C. 4. - nach dem misslungenen Versuch an dem Abend W. mitzunehmen und die Beziehung fortzuführen -, dass er eine Trennung von ihr nicht akzeptieren werde. Diese Zielsetzung weiter verfolgend fuhr er (auch) am Tattag zu dem Firmengebäude der T. 3.. Er beabsichtigte mit W. zu sprechen. Dabei war ihm klar, dass er nur ein Ergebnis des Gesprächs akzeptieren werde, nämlich die Rückkehr zu ihm. W. hatte in seinen Augen nur das Recht auf ein Leben mit ihm. Als sie sich nunmehr im Gegensatz zu dem Zusammentreffen am 25.11.2010 – entschlossen in ihrer Gestik und in ihrem Verhalten – dem Fortgang einer Beziehung mit ihm entgegensetzte, sprach ihr der Angeklagte ihr Lebensrecht ab. Sie sollte kein Leben ohne ihn haben. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte über das ablehnende Verhalten von W. auch empört und zornig war. Er liebte W. und sein Leben hatte sich in den letzten Jahren zunehmend nur noch um sie gedreht. Er nahm nicht mehr aktiv an seinem Familienleben teil und auch in seinem neu gegründeten Geschäft drehten sich seine Gedanken nur um W.. Er war donnerstags stundenlang während der Öffnungszeiten seines Geschäfts im oder am Gebäude der T.3. fuhr am Freitag dort vorbei, versuchte sie am Montag erst telefonisch zu erreichen und ließ sich nachmittags von seiner Frau im Geschäft vertreten, um wieder zu W. Arbeitsstelle zu fahren. Die Empörung und der Zorn haben dazu geführt, dass der Angeklagte annahm, dass er seine vermeintlichen Besitzrechte an W. durchzusetzen müsse und sie kein Recht auf ein Leben ohne ihn habe. b. Ebenso liegen die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe auf Seiten des Angeklagten vor. (a) Der Täter muss die Umstände kennen und mit seinem Bewusstsein erfassen, welche die Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig begründen. Die rechtliche Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an. (BGH, Urteil v. 28.01.2004, o.g.) . Dem Angeklagten war aufgrund der Gestik und des Verhaltens von W. bewusst, dass diese die Beziehung mit ihm nicht fortsetzen werde. Sie wurde nicht mehr „weich“, wie es bei ihren Trennungsversuchen seit 0000 immer gewesen war und was der Angeklagte meinte, noch am 00.00.0000 in ihrem Gesichtsausdruck erkannt zu haben. Der Angeklagte wusste auch, dass er den Trennungsentschluss von W. hinnehmen musste, aber er wollte es nicht akzeptieren. Zum einen lebte der Angeklagte schon seit knapp 20 Jahren in Deutschland. Zum anderen verdeutlichte ihm C.4. noch vier Tage vor der Tat, dass Frauen in Deutschland kein Eigentum ihrer Männer seien. Weiterhin hat die testpsychologoische Untersuchung gezeigt, dass dem Angeklagten das Wertesystem in C. bekannt ist und er sich diesem unterordnen kann. (b) Weiterhin muss der Täter, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen als Handlungsantrieb in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern können (BGH, Urteil v. 28.01.2004, o.g.). Der Angeklagte war in der Lage sein Verhalten zu steuern. Dies zeigt der komplexe Handlungsablauf. Der Angeklagte hat zunächst W. und dann P.1. erschossen. Er ist dann für die Witterungsverhältnisse unangemessen schnell, aber sicheren Fußes zu seinem Auto gegangen, hat sich schnell in den Verkehr eingefädelt um wieder in die T.9. zu fahren, wo er für einen kurzen Augenblick in eine dortige Parklücke einfuhr und ca. eine Minute im Auto sitzend wartete. Alsdann entschloss er sich den Wagen zurück in die F.2. zu bringen, sich zu dem entfernten Bekannten T.11. zu begeben, um von dort aus seine weitere Flucht nach G. mit Hilfe seines Bruders zu planen. 2. Der Angeklagte hat W. nicht heimtückisch ermordet. Die Heimtücke verlangt eine auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers. W. war nicht arglos. Sie traute dem Angeklagten nach dem Zusammentreffen 00.00.0000 alles zu. Sie verließ das Firmengebäude nicht mehr alleine, bzw. nicht ohne jemanden zu schicken, der zuvor nach dem Angeklagten Ausschau hielt. Letztlich kam der Angeklagte auf offener Straße von der entgegengesetzten Straßenseite kommend und die Straße auf ihrer Höhe überquerend auf sie zu. Er wurde durch W. und P.1. auch bemerkt. Zwischen den beiden Männern kam es noch zu einer kurzen, verbalen Auseinandersetzung, bevor der Angeklagte die Pistole zog und schoss. 3. Der Angeklagte hat P.1. zur Verdeckung einer Straftat ermordet. In Verdeckungsabsicht handelt der Täter, wenn er einen Menschen tötet um eine vorangegangene Straftat zu verdecken. Die Verdeckungsabsicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Tat als solche bereits entdeckt ist, wenn es dem Täter entscheidend darauf ankommt, seine eigene Täterschaft zu verbergen. Das setzt voraus, dass sich der Täter oder seine Tat noch nicht voll erkannt bzw. nicht voll überführungsfähig glaubt und daher mit der Vorstellung von Entdeckungsvereitelung handelt (BGH, Urteil v. 17.05.2011, Az.: 1 StR 50/11, zitiert nach juris). Die Verdeckungsabsicht muss nicht das einzige Motiv der Tötungshandlung sein. Wenn sie mit anderen Beweggründen zusammentrifft, muss das Verdeckungsmotiv jedoch „leitend“ sein und der Tötungsentschluss „seine wesentliche Kennzeichnung“ durch dieses Motiv erfahren (BGH, Urteil v. 06.10.2004, Az.: 1 StR 286/04, zitiert nach juris). Der Angeklagte hat P.1. erschossen, um seine Täterschaft an der Tötung von W. zu verdecken. Die auf offener Straße erfolgte Erschießung von W. war bereits bekannt. I.2. lief vor dem hell erleuchteten Foyer des F.2. auf und ab und wandte sich aufgrund der Schreie und Schüsse dem Tatgeschehen zu. Weiterhin befanden sich die U.1. und L.10. im Foyer des F.2.. Das hell erleuchtete Foyer mit dem davor patroulierenden I.2. war auch im Blickfeld des Angeklagten, so dass er gewusst hat, dass seine Tat bereits entdeckt war. Angesichts der schlechten Sichtverhältnisse konnte sich der Angeklagte jedoch auch sicher sein, dass ihn keine der Personen detailliert hätte beschreiben können und/ oder ihn sogar namentlich kannten. Anders sah das bei P.1. aus. Dieser stand nur ungefähr drei Meter vom Tatgeschehen entfernt. Zudem kannte dieser den Angeklagten seit dem Zusammentreffen am 00.00.0000 persönlich. P.1. hatte auch schon bei dem Treffen am vorangegangen Donnerstag die Polizei verständigen lassen, so dass er sich sicher sein konnte, dass er nach diesem Geschehen erst recht wieder die Polizei verständigen würde und ihn als Täter angeben würde. Auch das weitere Vorgehen des Angeklagten spricht dafür, dass er seine Täterschaft als noch nicht bekannt angesehen hat und sie verheimlichen wollte. Er ist schnell zu dem T.8. gelaufen, hat sich zügig in den Verkehr eingefädelt, ist zwar noch einmal zur T.9. gefahren, jedoch nicht bis zum Tatort. Nachdem er auf der T.9. ca. eine Minute den Pkw abgestellt hatte, ist er in die vom Tatort entgegengesetzte Richtung die T.9. zurück gefahren. Er hat den Wagen, der als Fluchtfahrzeug erkennbar gewesen sein konnte, bei der F.2. abgegeben. Weiterhin ist er nicht mit seinem eigenen Pkw gefahren, der in der Nähe F.2. abgeparkt war, da eine Fahndung nach diesem nahe liegt, wenn die Ermittlungsbehörden seine Täterschaft herausbekommen würden. Stattdessen ist er mit einem Taxi zum T.11. gefahren und hat somit Menschenansammlungen in öffentlichen Verkehrsmitteln vermieden, um zu einem entfernten Bekannten zu fahren, bei dem ihn keiner vermutet hätte. Schließlich hat er sich in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages von seinem Bruder in einem privaten Pkw in L.3. abholen lassen um nach G.2. zu fahren. Das Verdeckungsmotiv gibt der Tötung von P.1. auch seine wesentliche Kennzeichnung. Zwar passte es dem Angeklagten auch nicht, dass er als „fremder“ Mann mit W. unterwegs war und sie beschützen wollte. Jedoch gibt es außer der im Geschehen am Donnerstag vom Angeklagten in erregter Stimmung ausgesprochener Drohung und der darauf folgenden Vermutung von W., dass P.1. nun vor ihr auf der Todesliste des Angeklagten stehe, keine Anzeichen dafür, dass er ihn deshalb umgebracht hat. Der Angeklagte erstrebte in den Tagen vor der Tat kein Treffen mit P.1.. Zwar hielt er sich auch am Arbeitsplatz des Geschädigten auf, jedoch bezweckte der Angeklagte lediglich ein Zusammentreffen mit W.. Sie versuchte er telefonisch zu erreichen und nur um sie drehten sich seine Gedanken. 4. Darüber hinaus liegt keine Tötung des P.1. aus sonstigen niedrigen Beweggründen vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte dachte, dass P.1. der neue Intimpartner von W. war und er den Nebenbuhler ausschalten wollte. Zwar neigt der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit zur Eifersucht. Dies zeigt sich zum einen in seinem Verhalten gegenüber W. in der Beziehung und zum anderen durch das Ergebnis der testpsychologischen Begutachtung. Jedoch hat der Angeklagte W. nie in einer verfänglichen Situation mit P.1. gesehen, zwischen denen tatsächlich auch keine intime Beziehung bestand. 5. Der Angeklagte hat P.1. nicht heimtückisch ermordet. P.1. war aufgrund des Verhaltens des Angeklagten am Donnerstag nicht arglos, auch wenn er ihn nicht so ernst genommen hat. Zudem hat er den Angeklagten bemerkt als er sich ihnen von der entgegengesetzten Richtung und Straßenseite kommend näherte. Es gab eine kurze verbale Auseinandersetzung zwischen beiden Männern, in dessen Folge der Angeklagte zunächst auch noch W. erschoss. Zumindest aber hat der Angeklagte die Arglosigkeit von P.1. nicht bewusst ausgenutzt. Die Gedanken des Angeklagten drehten sich einzig um W. und im Anschluss an ihre Tötung um die Verdeckung bzw. Vereitelung seiner Täterschaft für die vorangegangene Tat. V. 1. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB war bei beiden Taten von der gegenüber dem Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 1 Ziff. 2 b) WaffG härteren Strafandrohung des Mordes nach § 211 StGB auszugehen. Das Gericht hat jeweils auf die gesetzlich vorgeschriebene, die lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Aus den beiden lebenslangen Freiheitsstrafen hat es sodann nach § 53 Abs. 1 StGB eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hatte das Gericht zu prüfen, ob die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer wiegt. Dazu waren ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann war im Wege einer zusammenfasenden Würdigung der einzelnen Taten und der Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kommt nur in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Bei der Abwägung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er ein Geständnis abgelegt hat. Der Angeklagte hat sich sowohl zu dem Tatvorgeschehen als auch zum Tatgeschehen weitgehend im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Dabei geht die Kammer der K 3 folgend zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich wegen eines unbewußten Verdrängungsprozesses nicht mehr an die Einzelheiten der Tatausführung erinnern kann. Wesentlich war auch, dass der Angeklagte nach dem persönlichen Eindruck der Kammer im Laufe der Hauptverhandlung begonnen hat, zu seiner Schuld zu stehen. Der Angeklagte war bei Verlesung seiner Erklärung zum Tatgeschehen emotional betroffen. Die Betroffenheit steigerte sich noch einmal bei der anschließenden Vernehmung der Mutter der Geschädigten W.. Die Gefühlregungen des Angeklagten, der als L.11. nicht gelernt hat seine Gefühle zu zeigen, wirkten dabei nicht aufgesetzt. Zudem hielt der Angeklagte seine ursprüngliche Einlassung nicht mehr aufrecht, nachdem er sich von dem Geschädigten P. bedroht gefühlt habe. Weiterhin erklärte er auch nicht mehrere Flaschen Bier getrunken zu haben, sondern nur einige Schlucke. Er hat auch erstmals die Verantwortung für die von ihm begangene Vorstrafe gänzlich auf sich genommen und diese in Teilen nicht mehr seinem Bruder H.3. zugeschoben. Bei dem beginnenden Prozess des Angeklagten, zu seiner Schuld zu stehen, hält die Kammer ihm auch zu Gute, dass dem Angeklagten dies angesichts seiner Persönlichkeit schwerer fällt als anderen Tätern: aufgrund seines narzisstischen Verhaltens neigt der Angeklagte dazu, eigenes Fehlverhalten auf die Umwelt abzuschieben. Auch durfte nicht verkannt werden, dass der Angeklagte keine Vorstrafen im Gewaltbereich hat und als Staatenloser, der die deutsche Sprache nur unzureichend beherrscht, als besonders haftempfindlich gilt. Weiterhin war noch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich um einen spontanen Tatentschluss handelte. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich um eine Beziehungstat im weiteren Sinne handelte. Der Angeklagte agierte, da sich W. von ihm getrennt hatte. Sie war die Frau, die er liebte und um die sich sein Leben in den letzten acht Jahren zunehmend gedreht hatte. Ohne die Tötung von W. wäre es auch nicht zu der Tötung von P.1. gekommen. Die Tötung von P.1. hat sich nicht nur in örtlicher Nähe zur ersten Tat befunden, sondern auch zeitlich. Die Schüsse auf beide Geschädigten fielen in ungefähr 10 Sekunden. Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er im Vorfeld der Tat zunehmend Gewalt gegenüber W. ausgeübt hat. Zudem konnte ein gewalttätiges Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau und seinen älteren beiden Töchtern festgestellt werden. Ferner ist zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er das Zusammentreffen am Tattag planvoll herbeiführte. Er verfolgte hartnäckig sein Ziel, dass W. zu ihm zurück kommt, obwohl er wusste, dass sie eine Trennung von ihm erstrebte. Weiterhin spricht gegen den Angeklagten, dass er zwei Menschen das Leben genommen hat. Er hat eine Mehrzahl von Schüssen abgegeben, die bei W. zu drei Schussverletzungen führten. Er gab die Schüsse auf seine Opfer dabei aus nächster Nähe ab. Den Tötungshandlungen lag dabei jeweils ein dolus directus zu Grunde. Zudem verwirklichte er jeweils ein Mordmerkmal, hinsichtlich der W. handelte er aus sonstigen niedrigen Beweggründen und hinsichtlich P. zur Verdeckung einer Straftat. Beide Morde verübte der Angeklagte auf offener Straße. Zudem spricht zu seinen Lasten, dass er jeweils tateinheitlich zwei Tatbestände verwirklichte, einen Mord und einen Verstoß gegen das Waffengesetz. Schließlich hat der Angeklagte durch die Taten das Leben der Familien der Opfer nachhaltig beeinträchtigt; die Mütter der beiden Opfer befinden sich jeweils in psychiatrischer Behandlung. Nach Abwägung all dieser Umstände wog die Schuld des Angeklagten zwar schwer, aber nicht besonders schwer im Sinne der genannten Kriterien. Dabei war vor allem entscheidend, dass es sich bei dem Mord um W. um eine Beziehungstat handelte, ohne die es zu dem örtlich und zeitlich nah begangene Mord an P.1. nicht gekommen wäre. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S.1, 472 StPO.