Urteil
33 O 62/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0928.33O62.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin stellt hölzerne Spieltürme für den Außenbereich her und vertreibt diese im Inland. Die Spieltürme werden im Internet unter anderem in ihren Internetshop www.x.de und über die Plattform eBay angeboten. Die Beklagte zu 3) vertreibt ebenfalls im Internet unter anderem in einem Internetshop hölzerne Spieltürme für den Außenbereich. Die Beklagte zu 4) ist Komplementärin der Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 5) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 3). Die Beklagten zu 1) und 2) vertrieben ebenfalls in einem von ihnen im Internet betriebenen Internetshop hölzerne Spieltürme. Zum Sortiment der Klägerin gehört der Spielturm „X N“, für dessen Gestaltung auf Bl. 8 der Akte Bezug genommen wird, sowie der Spielturm „X G“, für dessen Gestaltung auf Bl. 7 der Akte Bezug genommen wird. Weiter vertreibt die Klägerin unter der Bezeichnung „X T U“ eine Abwandlung der Spieltürme „G“ und „N“, für deren Gestaltung auf Bl. 9 der Akte Bezug genommen wird. Entsprechendes gilt für die Abwandlung „X T F“, hinsichtlich dessen Gestaltung auf Bl. 10 der Akte Bezug genommen wird. In Abwandlung ihres Spielturmes „T F“ bietet die Klägerin im Inland den Spielturm „X T B“ an, hinsichtlich dessen Darstellung auf Bl. 11 der Akte Bezug genommen wird. Unter der Bezeichnung „G1“ vertreibt die Klägerin eine weitere Serie hölzerner Spieltürme. Am 17. März 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte zu 3) auf ihrer Internetseite www.I00.de die Spieltürme „B1 L“, „B1 P“ und „B1 Q“ anbietet. Ferner stellte sie am 17.03.2020 fest, dass die Beklagten zu 1) und 2) auf ihrer Internetseite www.T1.de und www.T2.de ebenfalls die Spieltürme „B1 L“, „B1 P“ und „B1 Q“ anbietet. Hinsichtlich einer Darstellung der Spieltürme „B1 L“, B1 P“ und „B1 Q“ wird auf Bl. 12 und 13 der Akte verwiesen. Für eine direkte Gegenüberstellung der Spieltürme der Klägerin und der Beklagten wird auf die Anlage K10 verwiesen. Die Klägerin mahnte die Beklagten jeweils unter Fristsetzung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin behauptet, dass sie die Spieltürme „G“ und „N“ seit 2012 vertreibe. Die Spieltürme „T U“ und „T F“ vertreibe sie seit dem 20.12.2017. Den Spielturm „T B“ vertreibe sie seit dem 13.12.2017. Die Klägerin meint, dass ihre Spieltürme wettbewerbliche Eigenart aufweisen würden. Diese sei zudem gesteigert. Hierzu behauptet die Klägerin, mit ihrem Spielturmprogramm im Inland einen hohen siebenstelligen Umsatz erreicht zu haben. Im Einzelnen habe sie mit ihrem Spielturm „N“ im Jahre 2018 einen Umsatz von 3.700.000,00 EUR, im Jahre 2019 einen Umsatz von 3.500.000,00 EUR und im Jahre 2020 von 4.000.000,00 EUR erreicht. Sie habe zudem erhebliche Aufwendungen für Website-Pflege, Suchmaschinenoptimierung, Fotoshoots, Gestaltung von Online-Prospekten, Social-Media-Präsenz und Youtube-Filmen getätigt. Sie habe auch erheblichen Aufwand für Werbung auf einschlägigen Internet-Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay betrieben. Die hohe Bekanntheit sei unter anderem durch die im Vergleich zum Umfeld der Mitbewerber hohe Anzahl an Followern in sozialen Medien und Häufigkeit der Suchen bei Google nach ihren Spieltürmen „X“ belegt. Die wettbewerbliche Eigenart sei nicht durch Umfeldprodukte geschwächt. Die von den Beklagten angeführten Umfeldprodukte, insbesondere der Spielturm „X1“ und „Q1“, hielten genügend Abstand zu den Spieltürmen der Klägerin. Die Marktbedeutung der von den Beklagten angeführten Spieltürme sei zudem unklar. Der Spielturm „B1 L“ der Beklagten sei eine nahezu identische Nachahmungen des Spielturmes „N“ hilfsweise des Spielturmes „T U“. Der Spielturm „B1 P“ der Beklagten sei eine nahezu identische Nachahmung des Spielturmes „T F“, hilfsweise des Spielturmes „T U“. Der Spielturm „B1 Q“ sei eine nahezu identische Nachahmung des Spielturmes „N“, hilfsweise des Spielturmes „T B“. Die nachahmenden Spieltürme der Beklagten seien auch unlauter. Sie seien geeignet, über ihre betriebliche Herkunft zu täuschen, und nutzten die Wertschätzung, die der Verkehr den Spieltürmen der Klägerin entgegenbringt, aus, bzw. beuteten diese aus. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2., im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich die nachfolgend aus verschiedenen Perspektiven abgelichteten, mit ergänz- und/oder austauschbarem Zubehör versehenen Spieltürme zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen: a) Bilddatei entfernt und/oder b) Bilddatei entfernt und/oder c) Bilddatei entfernt 2. der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Spieltürme beworben, angeboten oder in den Verkehr gebracht haben und/oder haben bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen lassen, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; 3. als Gesamtschuldner an sie 2.743,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. April 2020 zu bezahlen; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Begehung der vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) rügen die Bestimmtheit der Klageanträge. Die Beklagten bestreiten den von der Klägerin behaupteten Beginn des Vertriebs ihrer Spieltürme mit Nichtwissen. Die Beklagten behaupten, dass die von der Klägerin hergestellten Spieltürme keine wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Jedenfalls sei die wettbewerbliche Eigenart allenfalls unterdurchschnittlich. Die Herstellung sei von der Motivation der Kostenersparnis durch Verwendung minderwertiger Materialien und unstabiler Konstruktion geprägt. Die Konstruktion der Spieltürme der Klägerin sei im Übrigen durch ein geometrisch naheliegendes Grundmuster geprägt. Die von der Klägerin angeführten Gestaltungsmerkmale seien überwiegend technisch notwendig. Die modulare Aufbauweise der Spieltürme der Klägerin sei nicht von dieser erfunden worden. Ähnlich Spieltürme seien bereits seit den 1990er Jahren angeboten worden. Soweit wettbewerbliche Eigenart bestünde, sei sie durch Umfeldprodukte geschwächt bzw. aufgehoben. Dies gelte etwa für den Spielturm „X1“ der Firma C U1, der seit 2005 mit beträchtlichem Umsatz und Werbeaufwand vertrieben werde und in der Folgezeit weiterentwickelt worden sei, den Spielturm „S“ nebst Schaukelbausatz „M“ der seit 1993 im deutschen Markt angeboten worden aber auch für den Spielturm „Q1“ der Firma L1 I1 GmbH, der erheblich am Markt präsent sei und schließlich auch für die Türme der Beklagten selbst. Denn der, ursprünglich mit runden, aber seit 2019 mit eckigen Balken ausgestattete, Spielturm der Beklagten sei bereits Mitte der 2000er Jahre entwickelt worden und sei seit 2010 durchgängig vertrieben worden. Hinzu komme schließlich der Spielturm „K H“ und die Spieltürme „B2“ die ebenfalls in erheblichem Ausmaß vertrieben worden seien und die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Spieltürme weiter schwächen. Am Markt seien auch weitere Produkte präsent, die die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Spieltürme schwächen oder aufheben (vgl. Anlagen B1 und B22). Die Spieltürme der Klägerin seien auch nicht überdurchschnittlich bekannt. Die Klägerin bestreitet die von der Klägerin dargetanen Umsätze und Werbeaufwendungen mit Nichtwissen. Die Präsenz der Klägerin in sozialen Medien und auf Verkaufsplattformen im Internet bzw. in Suchmaschinen im Internet, wie Google, sei nicht geeignet, eine hohe Bekanntheit zu begründen. Im Einzelnen handele es sich bei den Spieltürmen der Beklagten auch nicht um Nachahmungen der Spieltürme der Klägerin. Der Gesamteindruck unterscheide sich jeweils erheblich. Hilfsweise sei die Nachahmung jedenfalls nicht unlauter. Die Beklagten zu 1) und 2) meinen hierzu, dass die Art des Vertriebes ihrer Spieltürme die betriebliche Herkunft verdeutliche und aus einer Herkunftstäuschung herausführe. Die Beklagten zu 1) und 2) berufen sich auf Verjährung der mit den Anträgen zu I. 2. und II. geltend gemachten Ansprüche, soweit Zeiträume vor dem 26.12.2019 betroffen seien. Zudem scheide eine gesamtschuldnerische Haftung aus, weil die Beklagten zu 1) und 2) bzw. 3) bis 5) getrennt abgemahnt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Landgericht Köln ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 14 Abs. 2 UWG a. F., 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Danach ist für auf das Lauterkeitsrecht gestützte Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Die Vorschrift ist entsprechend § 32 ZPO auszulegen. Begehungsort im Sinne dieser Norm ist deshalb sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo ihr Erfolg eingetreten ist. Vorliegend ist unstreitig geblieben, dass die Spieltürme der Beklagten bundesweit im Internet und damit auch im Gerichtsbezirk Köln angeboten wurden. Gegen die Zulässigkeit der Klage spricht nicht die fehlende Bestimmtheit des klägerischen Antrages zu I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstands, des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagte verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre. Die Frage, welche Formulierungen noch zulässig sind, kann nicht abstrakt-generell, sondern nur anhand des jeweiligen Sach- und Sinnzusammenhangs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Klageantrag zu I. hinreichend bestimmt. Der Klageantrag beschreibt mit ausreichender Genauigkeit die Spieltürme der Beklagten, deren weiteren Vertrieb die Klägerin mit ihrer Klage untersagen lassen will. Durch die Verbindung mit eingebundenen Lichtbildern der Spieltürme wird die konkret angegriffene Verletzungshandlung hinreichend deutlich. Die Anführung der Merkmale, auf die die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart ihrer Spieltürme stützt, in der Klageschrift ist für dessen Bestimmtheit genügend (BGH, Urt. v. 24.01.2013 – I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 11 – Regalsystem; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 31.10.2019 - 6 U 91/18, GRUR-RR 2020, 122 Rn. 13– Rotations-Ausrichtungssystem). II. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. 1. Der Klägerin steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Antrag zu I. begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 3 a) oder b) UWG. a) Die Klägerin ist noch aktiv legitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie ist Mitbewerberin der Beklagten zu 1), 2) und 3) im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil sie ebenfalls Spieltürme anbietet und damit zu ihnen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 3 UWG steht. b) Die Beklagten zu 1) bis 3) haben aber nicht § 3 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt. Nach dieser Vorschrift sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urt. v. 15.04.2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil) und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. nur Urt. v. 18.12.2015 – 6 U 44/15), kann der Vertrieb einer nachahmenden Ware unlauter sein, wenn die nachgeahmte Ware über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung zu einer Rufbeeinträchtigung oder Rufausnutzung der nachgeahmten Ware im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG führt oder die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft der nachahmenden Ware im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG besteht. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Spielgeräte der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig. Mit den im Tenor eingeblendeten Spieltürmen haben die Beklagten zu 1) bis 3) zwar Waren angeboten, die sich an die Produktgestaltung der über unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart verfügende Spieltürme „N“, T U“ und „T F“ der Klägerin nachschaffend anlehnen; die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung kann aber nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Turmes „B1 Q“ der Beklagten kann die Kammer keine Nachahmung des Turmes „T B“ der Klägerin erkennen. aa) Der Spielturm „N“ der Klägerin verfügt über wettbewerbliche Eigenart. Warum der Spielturm „N“ über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16, vorgelegt als Anlage K7, bereits festgestellt und wie folgt begründet: „Der Gesamteindruck des Spielgeräts „N“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise und mittig zueinander geordnet aufragen. Diese Anordnung führt zu einer gleichmäßigen Gliederung des Spielturms in einen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in eine links davon befindliche offene gleichförmige Spielplattform, die an den Stirnseiten Öffnungen zu einer schräg angesetzten Leiter bzw. senkrecht angesetzten Kletterwand aufweisen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts.“ An dieser Einschätzung, die das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 20.12.2017 (6 U 110/17, GRUR-RS 2017, 140521– Spieltürme; vgl. auch Hinweisbes. v. 13.12.2019 – 6 U 155/19, GRUR-RS 2019, 47668) bestätigt hat, hält die Kammer fest. Es handelt sich bei den die wettbewerbliche Eigenart prägenden Gestaltungsmerkmalen auch nicht lediglich um eine technische Umsetzung, weil sich die Eigenart maßgeblich aus Designelementen ergibt, die frei wählbar sind. Bereits aus dem von den Parteien vorgestellten Marktumfeld ergibt sich, dass zahlreiche andere Gestaltungsmöglichkeiten im Grundsatz technisch möglich sind. Die Kammer stuft die wettbewerbliche Eigenart allerdings als unterdurchschnittlich ein (so auch OLG Köln a. a. O. Rn. 53 und 54 für denselben Spielturm). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann einem Produkt, was eine naheliegende gestalterische Grundidee umsetzt, allenfalls geringe oder unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukommen (vgl. BGH, Urt. V. 12.12.2002 – I ZR 221/00, GRUR 2003, 359 (361) – Pflegebett; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441 (444) – VITA-SED m w. N. in der Rspr. des BGH; vgl. auch Sambuc , in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 4. Aufl. 2016, § 4 Rn. 89; Redeker/Loew , in: BeckOK-UWG, 13. Ed. 2021, § 4 Rn. 80). Denn es ist nicht Aufgabe des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes derartige Gestaltungen durch Zuerkennung durchschnittlicher oder gesteigerter wettbewerblicher Eigenart zu monopolisieren (BGH, Urt. V. 12.12.2002 – I ZR 221/00, GRUR 2003, 359 (361) – Pflegebett). So liegt der Fall hier. Die von der Klägerin gewählte Gestaltung ihres Spielturmes ist weder besonders charakteristisch noch unverwechselbar. Die Spieltürme der Klägerin sind durch ihre Kombination von Schaukel und Turm geprägt. Die Verwendung von Kanthölzern, die eckige Ausgestaltung des Turms, die Verwendung eines Giebeldachs, einer gewellten Rutsche, und einer A-förmigen Stützkonstruktion für die Schaukel ist hierbei, nach Einschätzung der Kammer, die dem angesprochenem Verkehr angehört, naheliegend. Auch die Anbringung diverser Spielgeräte, wie Spielsteuerräder oder Spielferngläser, macht die Türme der Klägerin nicht unverwechselbar. Entsprechendes gilt schließlich auch für die Weiterentwicklungen bzw. Ergänzungen des Spielturms „G“ in seinen Ausprägungen „T U“, „T F“ bzw. „T B“. Auch der Spielturm „G“ verfügt über – unterdurchschnittliche – wettbewerbliche Eigenart. Warum der Spielturm „G“ über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16, vorgelegt als Anlage K7, bereits festgestellt und wie folgt begründet: „Der Gesamteindruck des Spielgeräts „G“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise geordnet aufragen. Der Spielturm ist mit einem Spitzdach versehen, das die Spielplattform abdeckt. Diese Spielplattform weist an den Seiten Öffnungen auf, die zu einer schräg angesetzten Leiter, einer senkrecht angesetzten Kletterwand und einer Rutsche führen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts.“ Auch nach dem Vortrag der Parteien im hiesigen Rechtsstreit sieht die Kammer keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Die Spieltürme „T U“, „T F“ greifen die Gestaltungsmerkmale der Spieltürme „G“ auf und führen sie fort. Sie verfügen daher ebenso über (unterdurchschnittliche) wettbewerbliche Eigenart. Es werden auch bei diesen Türmen eckige Balken verwendet. Die Aufnahme des Schaukelbalkens ist bei den Spieltürmen „T F“ und „T B“ A-förmig gestaltet. Sie weist einen der Spitze einen kurzen Tragebalken auf, der dem Haltepunkt für den Balken, an dem die Schaukel befestigt ist, einen stabilen Ausdruck verleiht. Der Schaukelbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Alle Spieltürme sind auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise geordnet aufragen und mit einem Spitzdach versehen, das die Spielplattform abdeckt. An den Seiten ist jeweils winkelig eine Leiter angesetzt. Die Brüstung der Spielplattform weist Öffnungen auf, die, anders noch als bei den Türmen „G“ und „N“, durch etwas dünnere Bretter realisiert ist. Die Konstruktionsart - insbesondere bei den Türmen „T F“ im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt den Spieltürmen jeweils einen soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck licht und klar strukturierter Spielgeräte. Eben wie der Spielturm „N“ weist aber auch der Spielturm „G“ lediglich unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf. Auf obige Ausfrührungen kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt schließlich auch für die Weiterentwicklungen „T U“, „T F“. Eben wie bei den Spieltürmen „N“ und „G“ greift die Klägerin hier Gestaltungsmerkmale auf, die für hölzerne Spieltürme naheliegend und aus Sicht des angesprochenen Verkehrs erwartbar sind. Hinsichtlich des Spielturmes „T B“ kann zugunsten der Klägerin durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart unterstellt werden. Die dort ergänzend gewählten Gestaltungsmerkmale (Segel und Windräder) sind auch aus Sicht des angesprochen Verkehrs nicht naheliegend und erwartbar. bb) Eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart der Spieltürme der Klägerin auf ein durchschnittliches Niveau durch ihre hohe Bekanntheit ist nicht festzustellen. Zwar kann der Grad der wettbewerblichen Eigenheit einer Ware durch ihre hohe Bekanntheit im Verkehr gesteigert sein (BGH, Urt. v. 28.05.2009 – I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 37 – LIKEaBIKE). Belegt sein kann eine hohe Bekanntheit etwa durch hohe Marktanteile, überdurchschnittliche Werbeaufwendungen oder besondere mediale Aufmerksamkeit (vgl. Köhler /Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.25 m. w. N. in der Rspr.). Dem Vortrag der Klägerin vermochte dies allerdings nicht zu gelingen. Unabhängig davon, dass die Beklagten die Angaben der Klägerin zu ihrer Präsenz im Internet, Werbeaufwendungen und Umsätzen zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, kann die Kammer selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages der Klägerin keine hohe Bekanntheit der Spieltürme der Klägerin erkennen. Aus den von der Klägerin in absoluten Zahlen angegebenen Umsätzen lässt sich nicht ermessen, wie hoch ihr Marktanteil ist. Eine Ware mit einem Umsatz von wenigen hunderttausend Euro kann in einem Markt, der durch ein Volumen von wenigen hunderttausend Euro geprägt ist, hohe Bekanntheit aufweisen, in einem Markt, der durch ein Volumen von mehreren Millionen Euro geprägt ist, jedoch gänzlich unbekannt sein. Auch die von er Klägerin dargetanen Werbeaufwendungen lassen nicht auf eine hohe Bekanntheit ihrer Waren schließen. Unklar ist auch, ob die Klägerin im Vergleich zum Branchenumfeld überdurchschnittlich hohe Werbeanstrengungen unternimmt. Selbst wenn dies allerdings zuträfe, vermochte die Klägerin nicht zu belegen, dass ihre Werbeaufwendungen auch tatsächlich zu einer gesteigerten Bekanntheit ihrer Spieltürme führen konnten; ihre Spieltürme vom angesprochenem Verkehr also überdurchschnittlich wahrgenommen werden. Hierfür mag die Steigerung des Absatzes im Vergleich zum Branchenumfeld und deren Werbeaufwendungen ein taugliches indiz sein. Die Umsätze der Klägerin mit ihrem Spielturm „N“ haben sich im von ihr angegebenem Zeitraum von 2018 bis 2020 aber überhaupt nur geringfügig verändert. Soweit die Klägerin dartut, dass der Suchbegriff „X“ überragend häufig im Vergleich zu Namen anderer Spielturmhersteller im Internet mittels „Google“ gesucht wird, bezieht sich dies lediglich auf die Firma oder ein Unternehmenskennzeichen der Klägerin, nicht jedoch auf die streitgegenständlichen Spieltürme der Klägerin, von denen sie meint, dass sie durch die angegriffenen Spieltürme der Beklagten unlauter nachgeahmt werden. Hinzu kommt, dass bei lebensnaher Betrachtung, anders als die Klägerin meint, ein nicht unerheblicher Anteil des Vertriebes von Spieltürmen im stationären Handel stattfinden dürfte bzw. in den vergangenen Jahren stattgefunden haben dürfte. Hierbei kommt es auch nicht drauf an, dass der stationäre Einzelhandel im Vergleich zum Onlinehandel in der Zwischenzeit aufgrund der grassierenden COVID-19-Pandemie an Bedeutung eingebüßt hätte. Für den hier relevanten und maßgeblichen Zeitpunkt der Einführung des Erzeugnisses der Beklagten ist dies jedenfalls nicht ohne weiteres zu unterstellen. Fehl geht die Auffassung der Klägerin, dass es hinsichtlich der Frage, ob einer Ware wettbewerbliche Eigenart zukomme, darauf ankomme, in welchem Marktsegment es im Wettbewerb mit der nachahmenden Ware stünde. Schon der Antrag der Klägerin nimmt keine solche Einschränkung vor. Sie ist dem ergänzendem Leistungsschutz auch fremd. Vorgesagtes gilt auch, soweit die Klägerin Verkaufszahlen auf der Plattform eBay oder die Beliebtheit ihrer Spieltürme auf der Plattform Amazon anführt. Auch hier können zur Ermessung des Marktanteils der Klägerin der stationäre Handel nicht unberücksichtigt bleiben. Unklar ist zudem, wie auf diesen Plattformen Beliebtheitsrankings erstellt werden (vgl. OLG Köln, Urt. .v 26.04.2019 – 6 U 164/18, GRUR 2019, 856 Rn. 55 – Rotationsrasierer). Soweit die Klägerin angibt, dass sie in sozialen Medien (Facebook, Instagram und Pinterest) besonders viele sogenannte Follower habe, belegt dies nicht, dass ihr Marktanteil tatsächlich überragend bedeutend ist. Die Angaben beziehen sich zudem auf den 13.01.2021, einen Zeitpunkt in dem das Erzeugnis der Beklagten unstreitig bereits in den Markt eingeführt war und der für die Beurteilung, ob eine Nachahmung unlauter ist, nicht relevant ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2006 – I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 39 – Stufenleitern). Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verweisen werden. Auch hier ist unklar, wie und aus welchen Personen sich die Anzahl der Follower zusammensetzt. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Spieltürme der Klägerin bereits langjährig genutzt wurden. Zwar kann auch eine langjährige Marktpräsenz dafür sprechen, dass die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses gesteigert ist (BGH, Urt. .v 24.01.2013 – I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 27 – Regalsystem; OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441 (444) – VITA-SED) . Von einer solchen kann angesichts der Markteinführung des Spielturmes „N“ der Klägerin, unabhängig davon, dass die Beklagten den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen bestreiten, frühestens im Jahre 2012 und einer Markteinführung der angegriffenen Produkte Anfang 2020 nicht gesprochen werden. Eine Vorverlagerung der Entstehung der wettbewerblichen Eigenart durch die Erzeugnisse „N1, D“ und „L2“ konnte die Kammern nicht feststellen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Entwicklung der streitgegenständlichen Spieltürme auf diesen Spieltürmen basierte und es sich bei ihren streitgegenständlichen Spieltürmen um Weiterentwicklungen handelt. Abseits augenscheinlicher Ähnlichkeiten wiesen diese Türme auch in den prägenden Eigenschaften einen anderen Gesamteindruck als die streitgegenständlichen klägerischen Spieltürme auf. Das Angebot der Klägerin zur Frage der hohen Bekanntheit ihrer jeweiligen Spieltürme ein Sachverständigengutachten einzuholen, liefe nach dem Vorgesagtem auf eine Ausforschung hinaus. Soweit es nicht möglich sei, durch entsprechende Gutachten den Markt für Spieltürme zu erfassen, weil dieser zerfasert sei, spricht auch dies gegen eine hohe Bekanntheit der Spieltürme der Klägerin in diesem Markt. cc) Zuungunsten der Klägerin konnte aber auch nicht angenommen werden, dass die wettbewerbliche Eigenart durch das Produktumfeld weiter geschwächt oder aufgehoben ist. Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart käme nur in Betracht, wenn im Produktumfeld nicht nur einzelne Gestaltungselemente verwendet, sondern andere Produkte einen vergleichbaren Gesamteindruck aufweisen würden (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/15, GRUR-RR 2015, 441 (443) – VITA-SED). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob der Spielturm der Firma U1 im Markt, wie die Beklagten substantiiert, unterlegt mit Werbeaufwendungen und Umsätzen, vortragen, eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Den Beklagten ist zuzugeben, dass die von der Firma U1 vertriebene Spielturmkombination eine Reihe von augenscheinlichen Ähnlichkeiten mit den Spieltürmen der Klägerin aufweist. So verfügt der Spielturm, eben wie die Spieltürme der Klägerin, über einen über eine Leiter zu erreichenden turmartigen Aufbau, auf den ein Spitzdach aufgesetzt ist, einen Schaukelanbau, der in einem A-förmigen Stützkonstruktion endet sowie eine in blauer Farbe gehaltene wellenartig geformte Rutsche, die an den Turmaufbau angesetzt ist. Es ergeben sich aber auch einige augenscheinliche – nach Auffassung der Kammer im Gesamteindruck prägende – Unterschiede. So ist die Spielplattform des Spielturms „X1“ offenbar unterschiedlich. In allen konfigurierbaren Varianten ist die Befestigung des Querbalkens an der A-förmigen Konstruktion, die die Schaukel trägt, deutlich unterschiedlich. Dieser setzt nicht auf einen zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird rechtwinklig von den Schenkeln der A-förmigen Stützkonstruktion umfasst (vgl. schon Kammer, Urt. v. 26.07.2016 – 33 O 78/16, S. 10, vorgelegt als Anlage K7). Es kann auch hinsichtlich des Spielturmes „Q1“ der Firma L1 I1 GmbH dahinstehen, ob dieser eine hinreichende Bekanntheit im Markt erlangt hat, um die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Spieltürme weiter zu schwächen oder aufzuheben. Dieser hält jedenfalls, soweit der Kammer anhand der vorgelegten Lichtbilder ersichtlich war, hinreichenden Abstand zu den Spieltürmen der Klägerin. Zwar verfügt dieser Turm augenscheinlich ebenfalls in einer Modifikation über ein spitzgiebeliges Dach auf dem Spielturm. Es scheint auch möglich zu sein, eine Schaukel nebst entsprechendem tragendem Balken zu ergänzen. Die Stütze des Schaukelbalkens verfügt jedoch nicht über die charakteristische A-Form. Auch scheint die Aufnahme des Schaukelbalkens gänzlich anders gestaltet zu sein, so dass sich insgesamt ein anderer Gesamteindruck ergibt. Die wettbewerbliche Eigenart wird auch nicht weiter durch die Spieltürme „D1“ und „U2“ der Firma K H geschwächt. Nach den von den Beklagten vorgelegten Lichtbildern weisen auch diese Spieltürme einen anderen Gesamteindruck auf. Prägend ist hier vor allem, dass, anders bei den Spieltürmen der Klägerin, die Aufnahme des Balkens, der die Schaukel trägt, gänzlich anders, ähnlich wie beim Turm „X1“, gestaltet ist. Der Schaukelbalken ist hier verdreht angebracht. Entsprechendes gilt für die Spieltürme „B2“. Prägend für den Gesamteindruck ist auch hier, dass der Schaukelbalken durch eine gänzlich anders gestaltete Stütze aufgenommen wird, die über zwei Querbalken und einen gewinkelten Stützbalken verfügt. Vor dem Hintergrund des Vorgesagtem kam es nicht darauf an, ob die angeführten Spieltürme „D1“, „U2“ und „B2“, wie von der Beklagten dargetan, Marktbedeutung erlangt haben. Die wettbewerbliche Eigenart wird auch nicht durch weitere von den Beklagten angeführte Umfeldprodukte (vgl. Anlagen B1 und B22), wie den Turm „S“ mit Zusatz „M“, geschwächt. Unabhängig davon, ob diese den Spieltürmen der Klägerin ähnlich sind, haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, ob diese im Markt eine gewisse Bekanntheit erlangt haben (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014- 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441 (443) – VITA-SED). dd) Eine weitere Schmälerung oder Aufhebung der wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Spieltürme durch den Vertrieb ihres Spielturmes „G1“ ist auch nicht erkennbar. Zwar mag eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart auch dann in Betracht kommen, wenn derjenige, der sich auf eine unlautere Nachahmung seiner Ware beruft, weitere Waren in den Verkehr bringt, die denen der nachgehamten Ware in ihrem Gesamteindruck ähnlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2015 – I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 28 – Hot Sox). Die Kammer konnte jedoch nicht erkennen, dass der Spielturm „G1“ den von der Klägerin vertriebenen Spieltürmen „N“, „T U“, „T F“ und „T B“ hinreichend ähnlich ist. Charakteristisch für den Spielturm „G1“ ist die Anbringung einer Fahne mit einem stilisierten Elch. Die Klägerin bezeichnet den Spielturm „G1“ auch – soweit ersichtlich – konsequent als solchen. Hinzu kommt, dass der Spielturm „G1“ mit grüner Rutsche und grünem Dach vertrieben wird. c) Die Spieltürme „B1 Q“, „B1 L“ und „B1 P“ der Beklagten ahmen die Spieltürme „N“, „T U“, T F“ der Klägerin allenfalls nachschaffend nach. Voraussetzung für eine Nachahmung ist, dass nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, Urt. v. 08.12.1999 – I ZR 101/97, GRUR 2000, 521 (524) – Modulgerüst; Urt. v. 15.04.2010 – I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 – Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern aufgrund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt. Dabei ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Waren abzustellen. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen war, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Daher genügt es nicht, nur einzelne Gestaltungsmerkmale zu vergleichen, um den Grad der Ähnlichkeit zu bestimmen (vgl. Köhler /Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.36 und 3.37 m. w. N.). Es kommt hierbei zudem weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Auf dieser Grundlage ist hinsichtlich des Grades der Nachahmung, soweit diese festgestellt werden kann, dahingehend zu differenzieren, ob das angegriffene Produkt die Gestaltungsmittel identisch oder nahezu identisch oder nachschaffend übernimmt. aa) Bei dem Spielturm “B1 L“ handelt es sich nach diesen Maßstäben um keine nahezu identischen Nachahmungen des klägerischen Spielturmes „N“. Der Spielturm der Beklagten lehnt sich aber nachschaffend an den Spielturm der Klägerin an. Elemente, die die wettbewerbliche Eigenart des Spielturmes der Klägerin begründen, werden bei dem Spielturm der Beklagten übernommen. Beide Spieltürme verwenden eckige Kanthölzer. Sie verfügen über eine nicht geschlossene Brüstung, einen Sandkasten im Fuß des Turmes und eine mit Bouldern versehene Kletterwand. Das Dach ist bei beiden Spieltürme spitzgiebelig. Entscheidend ist aber, dass sich auch bei oberflächlichem Studium des Spielturmes „N“ der Klägerin und des Spielturmes „B1 L“ der Beklagten auch augenscheinliche Unterschiede im Gesamteindruck bestehen. Im Einzelnen fällt unmittelbar auf, dass der Spielturm der Beklagten nicht über einen Balken zum Anbringen einer Schaukel verfügt. Der Spielturm der Klägerin wiederrum hat kein Kletterseil und wesentlich mehr Zubehör, wie ein Spiel-Steuerrad und ein Spiel-Fernrohr. Sofort ins Auge fällt zudem, dass der Spielturm der Klägerin über eine winkelig angebrachte Leiter als Aufgang verfügt, während der Spielturm der Beklagten hier lediglich über an der Turmkonstruktion angebrachte Sprossen verfügt, über die die Turmplattform erreicht werden kann. Die Boulderwand ist beim Spielturm der Beklagten geschlossen und nicht offen wie beim Spielturm der Klägerin. Die auch beim Spielturm der Klägerin vorhandene Brüstung ist mit wenigen, breiten Brettern versehen, während beim Spielturm der Beklagten viele dünne Bretter an entsprechender Stelle gewählt wurden. Der Gesamteindruck beider Spieltürme ist von einer lichten Bauweise geprägt. Insgesamt wirkt der Spielturm der Beklagten aber weniger verspielt und solider als der Spielturm der Klägerin. Er macht zudem einen schlankeren, hochgezogenen Eindruck, während der Spielturm der Klägerin gedrungener anmutet. Es handelt sich auch bei dem Spielturm „B1 L“ nach oben genannten Maßstäben ebenfalls um keine nahezu identische Nachahmung des Spielturmes „T U“ der Klägerin. Auch hier konnte die Kammer lediglich eine nachschaffende Anlehnung erkennen. Zwar ergeben sich Gemeinsamkeiten in prägenden Gestaltungsmerkmalen. So verfügen beide Spieltürme über einen grundsätzlich gemeinsamen Turmaufbau. Beide Spieltürme verwenden auch runde Kanthölzer für ihre Grundkonstruktion. Die Form der Rutschen ist nahezu identisch und bei beiden Spieltürme ist eine in der Ausgestaltung ähnliche Brüstung mit wenigen dünnen Brettern gewählt worden. Beide Spieltürme verfügen über einen Sandkasten im Sockelbereich des Turmes. Es ergeben sich aber auch zahlreiche Unterschiede, die auch bei einem nur oberflächlichen Blick ins Auge fallen. So verfügt auch hier der klägerische Spielturm über eine winkelig angebrachte Leiter, während die Plattform des Spielturmes der Beklagten über am Turm angebrachte Sprossen erreicht werden kann. Die Plattform des Turmes der Beklagten ist zudem weiter ausgestellt und er verfügt über eine geschlossene Wand mit Bouldern. Im Einzelnen ist auch die Konstruktion des Daches anders. So ist ein dort angebrachter Querbalken beim Spielturm der Beklagten außen angebracht, während er beim Spielturm der Klägerin innen angebracht ist. Der Spielturm der Beklagten ist zudem etwa 40 Zentimeter höher als der Spielturm der Klägerin. Die teilweise bestehenden Übereinstimmungen und teilweise bestehenden Unterschiedlichkeiten setzten sich im Gesamteindruck, den der Verkehr von den Spieltürmen erhält, fort. So sind beide Spieltürme, insoweit übereinstimmend, von einer lichten Bauweise geprägt. Der Spielturm der Klägerin wirkt aber auch hier verspielter und gedrungener als der Spielturm der Beklagten. bb) Auch der Spielturm „B1 P“ der Beklagten lehnt sich im Ergebnis nachschaffend an den Spielturm „T F“ der Klägerin an. Es sind zwar Elemente, die die wettbewerbliche Eigenart des Spielturmes der Klägerin begründen, bei den Spieltürmen der Beklagten übernommen worden. Beide Spieltürme verfügen über einen grundsätzlichen gemeinsamen Aufbau mit Schaukel, Turm, Rutsche, spitzgiebeligem Dach, Turmbrüstung und A-förmig konstruiertem Stützkonstruktion für den Schaukelbalken. Sie verwenden jeweils kantige Balken. Beide Spieltürme verfügen im Fuß des Turmes über einen Sandkasten. Entscheidend ist aber auch hier, dass bereits bei einem flüchtigen Hinsehen, einige prägende Unterschiede erkennbar sind. Maßgeblich ist vor allem, dass der Spielturm der Beklagten über eine andere Aufnahme des Balkens verfügt, an der die Schaukeln angebracht sind. Der Balken liegt im Bereich des A-förmigen Stützkonstruktion beim Turm der Klägerin auf zwei Querbalken auf. Beim Spielturm der Beklagten ist hier eine Hilfskonstruktion mit einem angewinkelten Balken gewählt worden. Querbalken verwendet er nicht. In diesem Bereich ist auch der Winkel, in dem die Schenkel, der A-förmigen Aufnahme zueinander stehen beim Spielturm der Klägerin deutlich weiter, als beim Spielturm der Beklagten. Auffällig ist weiter, dass der Spielturm der Klägerin über eine winkelig angebrachte Leiter verfügt, während beim Spielturm der Beklagten Sprossen an die Turmkonstruktion angebracht werden. Im Einzelnen ist auch die Konstruktion des Daches anders. So ist ein dort angebrachter Querbalken beim Spielturm der Beklagten außen angebracht, während er beim Spielturm der Klägerin innen angebracht ist. Der Gesamteindruck beider Spieltürme weist Gemeinsamkeiten, etwa in der lichten Bauweise, die auch beim Spielturm der Beklagten erkennbar ist, auf, aber auch Unterschiede, wie etwa die deutlich kompaktere und verspieltere Anmutung des klägerischen Spielturmes. Der Spielturm der Beklagten ist auf den ersten Blick auch noch offener, als der Spielturm der Klägerin. Es handelt sich weiterhin bei dem Spielturm „B1 P“ nach oben angeführten Maßstäben zwar auch um keine nahezu identische Nachahmung des Spielturmes „T U“ der Klägerin, aber jedenfalls um eine nachschaffende Nachahmung. Zwar bestehen auch hier bereits auf den ersten Blick Gemeinsamkeiten in prägenden Gestaltungsmerkmalen. Beide Türme verfügen über ein spitzgiebeliges Dach, eine in der Form identische Rutsche und einen grundsätzlich entsprechenden Turmaufbau. Die Brüstung ist bei beiden Türmen mit zahlreichen dünnen Brettern gesichert. Im Fuß des Turmes befindet sich jeweils ein Sandkasten. Auch hier ist aber entscheidend, dass sich auch bei einem nur flüchtigen Blick zahlreiche Unterschiede in prägenden Gestaltungsmerkmalen erkennen lassen. Auffällig ist bereits, dass beim Spielturm der Klägerin eine Schaukel nebst Konstruktion fehlt. Der Spielturm der Klägerin verfügt zudem über eine winkelig angebrachte Leiter, während beim Spielturm der Beklagten an entsprechender Stelle lediglich Sprossen an der Turmkonstruktion angebracht sind. Der Gesamteindruck beider Türme ist von ihrer jeweils offenen Bauweise geprägt, wohingegen der Turm der Klägerin gedrungener und massiver wirkt. cc) Schließlich ist der Spielturm „B1 Q“ ebenfalls eine nachschaffende Nachahmung des Spielturmes „N“ der Klägerin. Auch hier ergeben sich zunächst Gemeinsamkeiten in prägenden Gestaltungsmerkmalen. Beide Spieltürme verwenden Kanthölzer. Sie verfügen über einen im Grundsatz entsprechenden Aufbau mit Schaukel, Turm, spitzgiebeligem Dach, Turmbrüstung, Rutsche, Kletterwand und A-förmiger Aufnahme des Balkens der die Schaukel trägt. Die Rutschen sind identisch in ihrer Form. Beide Türme verfügen zudem über eine Kletterwand. Es fallen aber auch Unterschiede bei nur oberflächlicher Betrachtung ins Auge. Maßgeblich ist hier, dass der Spielturm der Beklagten über eine andere Aufnahme des Balkens verfügt, an der die Schaukeln angebracht sind. Der Balken liegt im Bereich der A-förmigen Stützkonstruktion beim Turm der Klägerin auf zwei Querbalken auf. Beim Spielturm der Beklagten ist hier eine Hilfskonstruktion mit einem angewinkelten Balken gewählt worden. Querbalken verwendet er nicht. In diesem Bereich ist auch der Winkel, in dem die Schenkel, der A-förmigen Aufnahme zueinander stehen beim Spielturm der Klägerin deutlich weiter, als beim Spielturm der Beklagten. Auffällig ist weiter, dass die Kletterwand beim Spielturm der Beklagten geschlossen und beim Spielturm der Klägerin offen gehalten ist. Die Brüstung ist beim Turm der Klägerin mit wenigen breiten, teilweise quer verlaufenden, Brettern gestaltet, während beim Turm der Beklagten wenige dünne Bretter an entsprechender Stelle vorzufinden sind. Schließlich verfügt der Turm über eine im Detail anders aufgebaute Dachkonstruktion. Gemeinsamkeiten beider Spieltürme in ihrem Gesamteindruck lassen sich vor allem in der jeweils lichten Bauweise erkennen. Unterschiede ergeben sich vor allem in der deutlich verspielteren und robusteren Anmutung der Spielturmes der Klägerin. dd) Hinsichtlich des Spielturmes „T B“ kann die Kammer keine Nachahmung durch den Spielturm „B1 Q“ der Beklagten erkennen. Die den Gesamteindruck maßgeblich prägenden Gestaltungsmerkmale unterscheiden sich bei den Spieltürmen erheblich. Zwar ist der grundsätzliche Aufbau mit Turm, Schaukel, A-förmiger Aufnahme des Schaukelbalkens identisch. Der Spielturm der Klägerin verfügt über ein spitzgiebeliges Dach und über eine Rutsche, die der Rutsche des Spielturmes in der Form gleicht. Ins Auge fallen aber eher die Unterschiede, die vor allem in den zahlreichen zusätzlichen Spielgeräten, über die der Turm der Klägerin verfügt. So verfügt der Spielturm der Klägerin über verschiedene Segel bzw. Masten und Propeller. Diese, die wettbewerbliche Eigenart prägenden, Merkmale fehlen beim Spielturm der Beklagten völlig. Im Ergebnis gleicht sich hier zwar der Gesamteindruck hinsichtlich der lichten Konstruktion. Der Spielturm der Klägerin ist aber auch hier deutlich verspielter. ee) Es muss nicht entschieden werden, ob eine Nachahmung der Spieltürme „N“, T U“, T F“ durch die Spieltürme „B1 Q“, „B1 P“ oder B1 L“ der Beklagten deswegen ausgeschlossen wäre, weil es sich die den streitgegenständlichen Spieltürmen der Klägerin selbst um Nachahmungen handelt. d) Denn im Ergebnis können schon aufgrund Vorgesagtem, besondere, die Unlauterkeit der Nachahmung begründende, Umstände von der Kammer nicht erkannt werden. aa) Es liegt keine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG vor. Für die Annahme einer Herkunftstäuschung genügt zwar bereits die Gefahr einer solchen, die bestehen kann, wenn der Verkehr annimmt, es handle sich beim nachahmenden Produkt um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441) oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH, Urt. v. 02.04.2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 15 – Knoblauchwürste). Voraussetzung ist aber, dass eine Gesamtabwägung, in die Grad der wettbewerblichen Eigenart, Art und Intensität der Übernahme und besondere Umstände einzubeziehen sind ergibt, dass die Gefahr besteht, dass der Verkehr über die betriebliche Herkunft getäuscht wird. Nach dem Ergebnis der Gesamtabwägung liegt der Fall hier so nicht. Die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles führt dazu, dass die Kammer keine Täuschung über die Herkunft der Spieltürme der Beklagten erkennen kann. Zwar ist den Spieltürmen der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zuzugestehen. Diese ist jedoch, wie ausgeführt, als unterdurchschnittlich einzuordnen und nicht durchschnittlich oder sogar überdurchschnittlich (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441 (444) – VITA-SED). Entscheidend und im Unterscheid zu den bisher durch die Kammer hinsichtlich der Spieltürme der Klägerin entschiedenen Fälle kommt dann hinzu, dass die Spieltürme der Beklagten an die Spieltürme der Klägerin lediglich nachschaffend anlehnen, in einzelnen prägenden Gestaltungsmerkmalen aber auch deutlich Abstand halten. Damit ist die Gefahr, dass der Verkehr die Spieltürme der Beklagten der Klägerin zuordnet hinreichend ausgeräumt. Die Spieltürme der Beklagten erinnern an die klägerischen Spieltürme insbesondere wegen der Verwendung von eckigen Balken für tragende Elemente, des (zumindest teilweise) grundsätzlich übereinstimmenden Aufbaus und des ebenfalls offenen Gesamteindruckes. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gestaltungsmerkmale, die für die Spieltürme der Klägerin derart spezifisch sind, dass der Verbraucher aufgrund dessen Gefahr läuft, fälschlich zumindest von Unternehmensverbindungen auszugehen. Unter Berücksichtigung der naheliegenden Verwendung erwähnter Gestaltungsmerkmale bei der Konstruktion von Spieltürmen – seien sie als Bausatz erworben oder sogar selbst erbaut – und des geringen Gestaltungsspielraums bei der Umsetzung der Grundidee eines Spielturms, die einem Verbraucher bewusst sind, rufen die genannten Übereinstimmungen lediglich Assoziationen mit dem nachgeahmten Produkt hervor. Ein Verbraucher, der die Spieltürme betrachtet, wird auch unter bloßen Rückgriff auf seinen Erinnerungseindruck und bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiede zwischen den Türmen wahrnehmen und zur Kenntnis nehmen, dass die Spieltürme der Klägerin deutlich robuster und verspielter wirken als die Spieltürme der Beklagten. Andere Interessen, die in die Gesamtabwägung einfließen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Zwar mögen die Spieltürme der Klägerin im Verkehr bekannt sein. Dies ist bereits dadurch belegt, dass Nachahmungen von den Spieltürmen der Klägerin existieren (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.05.2018 – 6 U 95/17, GRUR-RS 2018, 11912 Rn. 62 – Pflanzenschutzhauben). Für die zwischen Grad der wettbewerblichen Eigenart, Intensität der Nachahmung und sonstigen Umstände vorzunehmenden Abwägung ist jedoch dann, wenn der Grad der wettbewerblichen Eigenart als unterdurchschnittlich einzustufen ist und es sich um das Nachahmungsprodukt als lediglich nachschaffend einzustufen ist, erforderlich, dass besondere Umstände, hier die Bekanntheit der klägerischen Produkte, erheblich ins Gewicht fällt (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2016 – I ZR 58/14, GRUR 2017, 79 Rn. 64 – Segmentstruktur; Köhler /Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.69). Eine solche ins Gewicht fallende gesteigerte oder hohe Bekanntheit der Spieltürme im Verkehr vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die Klägerin konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Verkehrsdurchsetzung ihrer Spieltürme im Markt derart dominant ist, das die Anlehnung der Spieltürme der Beklagten an die Spieltürme der Klägerin, trotz lediglich unterdurchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und einer bloß nachschaffenden Nachahmung, über die betriebliche Herkunft der Spieltürme der Klägerin täuschen könnte. Auf obige Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Soweit die Kammer in anderen Verfahren entschieden hat, dass die klägerischen Spieltürme im Verkehr über eine gewisse Bekanntheit verfügen, steht dies nicht im Widerspruch zur hiesigen Auffassung der Kammer. Die Kammer hat dort angenommen, dass es sich bei den jeweiligen Beklagtenprodukten, nicht zuletzt aufgrund der identisch übernommenem A-förmigen Stützkonstruktion und eines sich entsprechenden Gesamteindruckes der dort streitgegenständlichen Spieltürme, um nahezu identische Nachahmungen der klägerischen Spieltürme handelt (Kammer, Urt. v. 20.09.2016 - 33 O 78/16 , S. 12 und 15, vorgelegt als Anlage K7, Gericht, Urt. v. 13.06.2017 – 31 O 42/17, S. 15, vorgelegt als Anlage K8), die unter der Prämisse einer glaubhaft gemachten gewissen Bekanntheit zur Annahme einer unlauteren Herkunftstäuschung ausreichend waren. bb) Es liegt auch keine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des klägerischen Produkts im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG vor. Eine solche Ausnutzung kann auch ohne Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an eine fremde Leistung beruhen, sofern eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte vorliegt. Die Frage, ob dadurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist auch hier jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 20.9.2018 – I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 – Industrienähmaschinen; OLG Köln, Urt. v. 28.4.2017 – 6 U 136/16, GRUR-RR 2017, 323 - ChariTea). Besondere die Unlauterkeit begründende Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (OLG Köln, Urt. v. 15. 1. 2010 - 6 U 131/09, NJOZ 2010, 1130 (1131) – Der Eisbär hustet nicht). Die Klägerin konnte die Kammer aber auch hier nicht davon überzeugen, dass das Image ihrer Spieltürme im Markt derart dominant ist, das die Anlehnung der Spieltürme der Beklagten an die Spieltürme der Klägerin, trotz lediglich unterdurchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und einer bloß nachschaffenden Nachahmung, unangemessen erscheint. Ein solches Image ihrer Erzeugnisse hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Auf obige Ausführungen kann im Wesentlichen verweisen werden. 2. Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1 bis 3) schon mangels unlauteren Verhaltens der Beklagten keine Auskunft verlangen. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) auch keinen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 9, 3, 4 Nr. 3 a) oder b) UWG. Auch insoweit fehlt es an einem Wettbewerbsverstoß der Beklagten. 4. Mangels berechtigter Abmahnungen steht der Klägerin auch nicht der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu. 5. Mangels Anspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) kann auch kein Anspruch gegen die übrigen Beklagten bestehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt, wovon 120.000,00 EUR auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, 10.000,00 EUR auf den Auskunftsanspruch und 20.000,00 EUR auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht entfallen.