Der Angeklagte C wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und vorsätzlichen Besitzes einer Schusswaffe in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines Schießstiftes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte T wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte C1 wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Er wird in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Unterbringung zu vollziehen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. Angewandte Vorschriften - betreffend den Angeklagten C : § 30a Abs. 1 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 WaffG, §§ 52, 53 StGB, - betreffend den Angeklagten T : § 30a Abs. 1 BtMG, § 53 StGB, - betreffend den Angeklagten C1 : § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 53, 64 StGB. Gründe: I. 1. O C Der Angeklagte C wurde am 00.00.0000 in Brühl geboren, wo er bis heute mit seiner Familie lebt. Sein Vater verstarb vor ungefähr zwölf Jahren, seine Mutter lebt heute in Brühl und ist Hausfrau. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester, die ebenfalls in Brühl lebt, und zwei ältere, in der Türkei lebende Brüder. In Köln-Meschenich besuchte der Angeklagte C einen Kindergarten und anschließend die Grundschule. Auf einer Schule in Köln-Rodenkirchen, die er heute nicht mehr konkret benennen kann, erreichte der Angeklagte sodann seinen Hauptschulabschluss. Etwa 1995/1996 zog die Familie des Angeklagten nach Brühl und der Angeklagte besuchte die Berufsschule in Hürth. Zwischen 1997 und 2000 absolvierte er eine Ausbildung zum Tankwart/Kfz-Mechaniker und arbeitete anschließend als Geselle in der Q in Brühl. Von 2002 bis 2004 arbeitete der Angeklagte sodann im F in Brühl als Gießereimechaniker und sodann von 2004 bis 2006 als Angestellter in einem Maler- und Lackiererbetrieb, woran sich eine Elternzeit des Angeklagten bis 2008 anschloss. 2009 absolvierte der Angeklagte seinen Wehrdienst in der Türkei, im selben Jahr starb auch sein Vater. In den Jahren 2010/2011 übernahm der Angeklagte C mit den Mitangeklagten T und C1 den E Kulturverein e.V. und wurde Vorstandsmitglied. Zwischen 2012 und 2014 war er zudem als Angestellter bei der Firma B Sicherheitsdienst in Köln tätig. Anschließend übte er bis 2018 verschiedene Gelegenheitsjobs aus, die jedoch nie auf lange Sicht angelegt waren. 2018 musste er sich schließlich zwei Operationen unterziehen, wobei er zu der den Eingriffen zugrundeliegenden Erkrankung keine Angaben machen wollte. Ab 2019 bezog die Familie Leistungen nach SGB II vom Jobcenter, wobei der Angeklagte in dieser Zeit über Gelegenheitsjobs etwas hinzuverdiente. Der Angeklagte C und seine Ehefrau, P C , sind seit 2001 verheiratet. Die Ehefrau ist Hausfrau und gemeinsam hat das Ehepaar vier Kinder, die in den Jahren 2002, 2006, 2008 und 2014 geboren wurden. Der Angeklagte, der mit einem Loch im Herzen geboren und deshalb im Alter von acht Monaten operiert wurde, musste sich bis zu seinem siebten Lebensjahr ärztlichen Kontrollen unterziehen. Seitdem leidet er nicht mehr an Herzproblemen. Schwerwiegende Unfälle hat er nicht erlitten. Der Angeklagte C ist ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 01.02.2021 strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten: a) Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 14.11.2002 (Az.: 61 Ls 244/02) wurde der Angeklagte C wegen schweren Raubes (in einem minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag Anfang Dezember 2[00]1 suchte der Angeklagte zusammen mit der gesondert [V]erfolgten T1 die Wohnung des I in der M Straße 00 in Hürth auf, wo er I1 anzutreffen hoffte. I1 hatte einige Zeit vorher das Fahrzeug des Angeklagten aufgebrochen und aus diesem dessen Lederjacke entwendet, was der Angeklagte über Bekannte in Erfahrung gebracht hatte. Auch das Fahrzeug der gesondert [V]erfolgten T1 hatte I1, der in Brühl und Hürth eine Reihe von Autoausbrüchen begangen hat, aufgebrochen, indem er eine Scheibe eingeschlagen hatte. Aus dem Fahrzeug hatte I1 das Autoradio entwendet. Auch aus dem aufgebrochenen Fahrzeug eines Schwagers des Angeklagten hatte I1 ein Autoradio entwendet. Wegen des Diebstahls hatte die gesondert [V]erfolgte T1 den Angeklagten um Hilfe gebeten. Zusammen mit ihr wollte er I1 zur Rede stellen und die entwendeten Sachen zurückverlangen. Der Angeklagte hatte sich mit einer nicht geladenen Luftpistole, die gesondert[V]erfolgte T1 mit einer Gaspistole bewaffnet. Mit den gezogenen Pistolen betraten sie die Wohnung des I , in der sich zu diesem Zeitpunkt G und G1 aufhielten. Diese hatten die Wohnungseingangstür geöffnet, nachdem der Angeklagte gerufen hatte, sie seien von der Polizei. Mit den Waffen bedrohten sie G und G1 und forderten diese auf, sich bis zum Eintreffen von I1 still zu verhalten. Wenig später erschien[en] in der Wohnung M1 und I1. Auch diese bedrohten der Angeklagte und die gesondert [V]erfolgte T1 mit den Pistolen, die sie zumindest zeitweise in Richtung der anwesenden Personen hielten. Dabei wurde auch die Drohung ausgesprochen, ihnen würde ins Knie geschosse[n], falls sie ‚Mucken‘ machen sollten. Sie durchsuchten die Wohnung und nahmen aus der Wohnung drei Autoradios sowie einen Drucker und ein Handy mit. Den Drucker und das Handy hatte die gesondert [V]erfolgte T1 in eine Tasche eingepackt. Sie gab diese Sachen später zurück.“ Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 28.11.2005 erlassen. b) Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 28.12.2004 (Az.: 50 Cs 789/04) wurde der Angeklagte C wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 04.11.2004 in Brühl einen Busfahrer ins Gesicht geschlagen hatte. c) Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 19.05.2006 (Az.: 50 Cs 297/06) wurde der Angeklagte C wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 08.04.2006 mit einem Busfahrer in Streit geraten war, da der Angeklagte an der Haltestelle U2 Platz verbotswidrig seinen Pkw abgestellt hatte. Obwohl der Busfahrer den Zugang zum Bus verweigerte, betrat der Angeklagte den Bus, stritt sich heftig mit dem Busfahrer und versetzte diesem beim Verlassen des Busses einen Schlag gegen den Arm, den der Busfahrer als schmerzhaft empfand. d) Das Amtsgericht Brühl verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 28.09.2016 (Az.: 50 Cs 556/16) i.V.m. dem Beschluss vom 19.12.2016 rechtskräftig wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- Euro. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 30.05.2016 bei der Stadt Brühl, Abteilung Straßenverkehr, ein gefälschtes „Ärztliches Attest“ vorgelegt hatte, um eine Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht für Motorradfahrer zu erreichen. Die Geldstrafe wurde bezahlt. e) Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Koblenz den Angeklagten mit Urteil vom 12.09.2019 (Az.: 32 Cs 2010 Js 14181/18) – rechtskräftig seit demselben Tag – wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,- Euro. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „[Der Angeklagte stellte] unter dem Datum 31.01.2018 als Vorsitzender des Vereins J e.V. Brühl eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft Koblenz aus, wonach der Verurteilte Z im Zeitraum 15.06.2017 bis 24.08.2017 insgesamt 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bei dem E J e.V. Brühl abgeleistet haben soll. Dabei war [ihm] bewusst, dass der Verurteilte Z die bescheinigten Stunden zumindest nicht in dem bescheinigten Umfang von 360 Stunden und nicht in dem bescheinigten Zeitraum abgeleistet hatte, sondern allenfalls gelegentlich kleinere Arbeiten im Vereinsheim ausgeführt hatte. Dennoch stellte [er] bewusst die falsche Bescheinigung aus, um dadurch die Vollstreckung der gegen Z in dem Verfahren Az. 2010 Js 28091/16 festgesetzten Geldstrafe zu verhindern. Da Widersprüche hinsichtlich der Bescheinigung auffielen, wurde diese nicht anerkannt und die Geldstrafe gegen den Verurteilten Z dennoch vollstreckt.“ In hiesiger Sache wurde der Angeklagte C am 09.06.2020 vorläufig festgenommen. Er befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 13.03.2020 (502 Gs 700/20), aufgehoben und neu gefasst durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 23.11.2020 (502 Gs 2877/20). Die erstmals erlittene Untersuchungshaft war für den Angeklagten besonders hart, weil aufgrund der bestehenden Corona-Pandemielage weniger Möglichkeiten zu sportlichen Aktivitäten bestanden und auch persönliche Besuche stark eingeschränkt wurden. 2. G2 T Der Angeklagte T wurde am 00.00.0000 geboren. Er hat eine dreieinhalb Jahre ältere Schwester und einen dreieinhalb Jahre jüngeren Bruder, mit denen er gemeinsam im elterlichen Haushalt in Brühl aufwuchs. Zwei weitere Geschwister väterlicherseits leben in Griechenland. Der Vater des Angeklagten verstarb im März 2020, die Mutter lebt bis heute in Brühl. Der Angeklagte T besuchte die Sankt Franziskus Grundschule in Brühl. Anschließend besuchte er die Erich Kästner-Realschule in Brühl, bis er auf eine Realschule in Liblar wechselte. Auf einer Schule in Hürth holte der Angeklagte den Hauptschulabschluss nach. Den Realschulabschluss erreichte er nicht mehr, da er die Schule im Alter von etwa 17 Jahren abbrach, um im elterlichen Betrieb zu arbeiten. Die Familie führte ein Geschäft, in dem sie Obst-, Gemüse- und Fleischwaren verkaufte, sowie ein Schnellrestaurant. Gemeinsam mit seinen Eltern arbeitete der Angeklagte bereits in den Betrieben, seit er 14 Jahre alt war, und führte dies sodann bis zu seinem 30. Lebensjahr fort. Um 2006/2007 herum gab die Familie das Obst-, Gemüse- und Fleischwarengeschäft auf, 2009 den Imbiss. Eine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte T auch in der Folgezeit nicht. Nach seiner Tätigkeit in den Familienbetrieben arbeitete er um das Jahr 2009 herum für etwa ein Jahr zeitweise in Griechenland. Dort war er auf Vermittlung seiner in der Photovoltaik-Branche tätigen Schwester damit betraut, 10 kW-Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern anzubringen. In dieser Zeit pendelte er zwischen Griechenland und Deutschland. Nachdem er zwischenzeitlich ein Praktikum bei einem Malerbetrieb in Brühl als Maler und Lackierer absolviert hatte und ihm diese Tätigkeit gefiel, interessierte er sich für eine Ausbildung in diesem Bereich bei einer Firma in Köln-Rodenkirchen. Dieses Vorhaben verwarf er jedoch wieder, weil er im Jahr 2013 einen Imbiss mit seinem Vater eröffnete und sodann dort arbeitete. 2015 wurde der Angeklagte Geschäftsführer in einem Café in Brühl und 2017 betrieb er selbstständig ein Jahr lang einen Kiosk. Anschließend begab er sich nach der Geburt seines Sohnes in Elternzeit. Zuletzt übernahm der Angeklagte T Hausmeistertätigkeiten für Immobilien, die seiner Schwester gehörten. Seit 2012 ist der Angeklagte mit seiner Ehefrau T2 T verheiratet. 2016 kam ihr gemeinsamer Sohn zur Welt, 2018 ihre Tochter. Die Ehefrau des Angeklagten ist Hausfrau und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit 2019 wohnt die Familie in Hürth-Kalscheuren, die Mutter und die Schwester des Angeklagten wohnen im benachbarten Brühl. Als der Angeklagte 15 Jahre alt war, konsumierte er erstmals Haschisch. Im Alter von 16 oder 17 Jahren hielt sich der Angeklagte in der Techno-Szene der 90er-Jahre auf, besuchte am Wochenende regelmäßig Parties in Düsseldorf und konsumierte intensiv etwa acht bis neun Jahre lang neben Marihuana auch Kokain, Amphetamine und Ecstasy („Teile“). Mit Mitte 20 beendete der Angeklagte den nasalen Konsum von Betäubungsmitteln, rauchte aber weiter Cannabis. Seit der Geburt seiner Kinder greift er nur noch sporadisch zu Marihuana. Schwerwiegende Erkrankungen oder Unfälle des Angeklagten T sind nicht bekannt. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Angeklagten T vom 01.02.2021 enthält keine Eintragung. In hiesiger Sache wurde der Angeklagte T am 09.06.2020 vorläufig festgenommen. Er befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Vohwinkel aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 13.03.2020 (502 Gs 701/20), aufgehoben und neu gefasst durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 23.11.2020 (502 Gs 2878/20). Die erstmals erlittene Untersuchungshaft empfand der Angeklagte als besonders hart. Zum einen gab es pandemiebedingte Einschränkungen, zum anderen litt der Angeklagte unter den Bedingungen des Hochsicherheitsbereichs, in dem er untergebracht war. 3. B1 I2 C1 Der Angeklagte C1 wurde am 00.00.0000 in Köln geboren und wuchs als einziges Kind bei seinen Eltern in Brühl auf. Seine Mutter N C1 war als Krankenschwester in einem Krankenhaus in Köln-Ehrenfeld tätig, sie ist im März 2020 verstorben. Der Vater des Angeklagten, X C1 , war früher als Versicherungskaufmann tätig, später arbeitete er für einen Sicherheitsdienst bei der E1. Er verstarb am 21.03.2021. Der in hiesiger Sache inhaftierte Angeklagte hat nicht an der Beisetzung teilgenommen, weil dies für ihn bedeutet hätte, sich anschließend pandemiebedingt in Einzelquarantäne zu begeben. Der Angeklagte C1 besuchte die Grundschule und anschließend die Hauptschule in Brühl bis zur zehnten Klasse, wobei er die achte Klasse wiederholen musste. Sodann erwarb er auf der Volkshochschule in Brühl die mittlere Reife. Eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann brach der Angeklagte bereits nach einem Monat ab, weil er die nötige Motivation nicht aufbringen konnte. Beschäftigt war er danach in einem Gastronomiebetrieb, der im Freizeitpark Phantasialand ansässig war. In der Folgezeit trat sodann bei dem Angeklagten eine Krankheit auf, die zu epileptischen Anfällen führte, die aber heute nicht mehr auftreten. Allerdings konnte der Angeklagte aufgrund der Epilepsie keinen Führerschein machen und fand zudem keine Arbeit. Seinen Wunsch, zu den Feldjägern der Bundeswehr zu gehen, konnte er deshalb auch nicht umsetzen. Nachdem der Angeklagte C1 durch das Landgericht Köln im März 2015 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und in dieser Sache mindestens zwei Drittel der Strafhaft verbüßt hatte, arbeitete der Angeklagte als Disponent für ein Subunternehmen der DPDgroup. Im Anschluss daran war er bis Dezember 2018 bei den N1 in Brühl angestellt, wo er Stahl falzte. In dieser Zeit wurde die Mutter des Angeklagten aufgrund einer Erkrankung pflegebedürftig. Der Angeklagte kümmerte sich um ihre Versorgung, indem er sie zu Arztterminen begleitete oder für seine Eltern einkaufen ging. Sonstige schwerwiegende Erkrankungen oder Unfälle hat der Angeklagte C1 nicht erlitten. Im Alter von 15 Jahren konsumierte der Angeklagte C1 erstmals Cannabis. Im Rahmen der „Partyszene“ nahm er auch Ecstasy zu sich. Nachdem es zu den bereits oben erwähnten epileptischen Anfällen gekommen war, wurde ärztlicherseits ein Zusammenhang mit dem Drogenkonsum festgestellt. Der Angeklagte setzte seinen Konsum von insbesondere Cannabis und Amphetamin dennoch weiter fort, bis es zu einer ersten Verurteilung kam. Sodann nahm der Angeklagte an einer Therapiemaßnahme teil, wobei es sich jedoch lediglich um einen lockeren Gesprächsrahmen handelte, ohne dass die Problematik ernsthaft bearbeitet wurde. Der Konsum des Angeklagten setzte sich dann jedenfalls phasenweise weiter fort. Zusätzlich begann er, regelmäßig größere Mengen Alkohol zu trinken und Handel mit Betäubungsmitteln zu treiben. Dabei konsumierte der Angeklagte auch immer wieder selbst. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe aus März 2015 trank der Angeklagte C1 bis Dezember 2018 lediglich Alkohol. Die sodann aufgetretene Erkrankung seiner Mutter belastete ihn psychisch deutlich. Als die Mutter gestorben war, hielt er sich für ein bis zwei Monate in Hotels in Maastricht und Amsterdam auf und konsumierte in dieser Zeit Betäubungsmittel. Nach seiner Rückkehr nach Brühl nahm er Suchtstoffe nicht regelmäßig, sondern in Phasen zu sich. Gelegentlich konsumierte er Opium in Tee. Cannabis nahm er in Form selbst gebackener Kuchen bzw. Brownies zu sich, im Schnitt 2 g Cannabis täglich. Schubweise konsumierte er zudem Kokain an Wochenenden, wobei es auch vorkam, dass er ein paar Tage am Wochenende „durchmachte“. Im Schnitt trank er zudem sechs Flaschen Bier am Tag. Lediglich mittwochs verzichtete er hierauf, weil er vormittags für oder mit seinem Vater einkaufen ging und darauf achtete, dass er dabei „clean“ war. Nach seiner Inhaftierung in hiesiger Sache litt der Angeklagte nicht unter schweren Entzugserscheinungen. Er war jedoch häufig müde und schlief viel, wobei er feststellte, dass er wieder angefangen habe zu träumen. Der Angeklagte C1 ist ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 01.02.2021 strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten: a) Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.05.2009 verurteilte das Amtsgericht Brühl (Az.: 50 Ls 203/09) den Angeklagten C1 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte über 341,68 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 7 % Amphetaminbase, 756,04 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10,01 % THC, 265,06 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 5,6 % THC, 384,29 g MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40,6% MDMA-Base sowie weiteren 30 g Marihuana verfügte, die er sich zum Weiterverkauf beschafft hatte. Die Strafe wurde mit Beschluss vom 18.05.2012 erlassen. b) Am 14.06.2013 verurteilte das Amtsgericht Brühl (Az.: 50 Ds 126/13) den Angeklagten C1 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- Euro. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte C1 am 14.02.2013 gegen 02:05 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen ##-## 0000 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die Ustraße in Brühl befuhr. Die Untersuchung der ihm am 14.02.2013 um 02:20 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille. c) Zuletzt verurteilte das Landgericht Köln (Az.: 108 KLs 1/15) den Angeklagten C1 am 11.03.2015 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Vor eineinhalb Jahren wurde der Angeklagte von Bekannten angesprochen, ob er ihnen wieder Betäubungsmittel besorgen und an sie verkaufen könne, da die ihnen in Brühl bekannten Bezugsquellen zu schlechte Qualität lieferten. Um seine finanzielle Lage zu verbessern, die noch immer durch die aus der medizinischen Behandlung stammende Restverbindlichkeit geprägt war, ging der Angeklagte auf die Anfragen aus seinem Bekanntenkreis ein und suchte ihm aus früheren Zeiten bekannte Lieferquellen für Betäubungsmittel auf. Die erworbenen Betäubungsmittel verkaufte er sodann gewinnbringend weiter. Dazu suchte er entweder seine Abnehmer in deren Wohnung auf oder verkaufte aus seinem Pkw heraus. Was die Art der Betäubungsmittel anbelangte, so passte der Angeklagte sein Angebot an die Nachfrage seiner Kundschaft an. Er bezog Marihuana in Größenordnungen von zuletzt etwa 500 g zum Einkaufspreis von 6,50 € bis 6,80 € pro Gramm. Dieses verkaufte er zu einem Preis von 10,00 € pro Gramm weiter. Zudem bezog er qualitativ gutes Kokain, welches von seinen Kunden geschätzt wurde, zum Preis von 90,00 € pro Gramm und verkaufte es in Portionen von je 0,5 Gramm zum Preis von 50,00 € bis 55,00 € weiter. Vor dem 09.11.2014 bezog er fünf Kilogramm Amphetamin zum Preis von 11.000 €; zuvor hatte er es in kleineren Mengen zum Preis von 3,00 € bis 3,50 € pro Gramm bezogen. Der Verkaufspreis, den der Angeklagte verlangte, betrug pro Gramm 5,00 € - 6,00 €. Hiervon ausgehend verfügte der Angeklagte am 09.11.2014 zum Zwecke der Auslieferung und des gewinnbringenden Verkaufs in seinem Pkw laut Wiegung durch die Polizei über 73,5 Gramm Marihuana und 16,9 Gramm Amphetamin. Außerdem verfügte er über 8,16 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 78,5% Cocainhydrochlorid. Ferner führte der Angeklagte in seinem Pkw 2.910,00 € in bar mit sich. Am 10.11.2014 verfügte der Angeklagte laut Wiegung der Polizei in seiner Wohnung, Ustraße 0, Brühl, Parterre rechts zum gewinnbringenden Verkauf über 526,7 Gramm Marihuana, 222,9 Gramm Amphetamin. Die in dem Pkw und in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Mengen an Marihuana und Amphetamin wurden zum Zwecke der Untersuchung zusammengefügt. Es ergaben sich dabei folgende Mengen: 578,67 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,8% THC, 239,43 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 5,72% Amphetaminbase. In der Wohnung des Angeklagten befanden sich außerdem unter anderem 68 Schnellverschlusstütchen und eine digitale Feinwaage. Ferner fanden die durchsuchenden Beamten vier ungeladene Schreckschusspistolen in einer Schublade vor. Daneben befanden sich eine Plastikbox mit 21 Knallpatronen und eine weitere Plastikbox mit 143 Knallpatronen. Auch in der Wohnung seines Nachbarn lagerte der Angeklagte Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Verkauf. Diese Wohnung hatte der Angeklagte früher einmal bewohnt, bevor er in die gegenüberliegende Wohnung gezogen war. Seine frühere Wohnung vermittelte er an seinen Bekannten, den gesondert verfolgten U1 , der dort auch wohnte. Mit der Zustimmung des gesondert verfolgten U1 stellte der Angeklagte in der Nachbarwohnung eine Kommode auf, die er mittels eines Schlüssels unter Verschluss hielt und ihm als Betäubungsmittelbunker diente. Der Angeklagte verfügte dort am 10.11.2014 über folgende Betäubungsmittel: 3.936,36 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 5,60% Amphetaminbase, 447,24 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,1% THC, 26,8 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 2,33% THC, 98,97 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 84,5% Cocainhydrochlorid. Außerdem lagerte der Angeklagte dort mehrere tausend Schnellverschlusstüten, 640 Gramm Koffein und 250 Gramm Mannit. In der Kommode befand sich ferner eine Einkaufstüte, in der sich eine funktionsfähige,halbautomatische Kurzwaffe vom Typ Mauser P08, 9 mm befand, die wiederum in einem Holster war. In der Schusswaffe steckte ein ungeladenes Magazin, ein weiteres ungeladenes Magazin lag in der Einkaufstüte. Die Schusswaffe stammt aus dem Zweiten Weltkrieg. Der Großvater des Angeklagten hatte sie diesem vor etwa zwölf Jahren geschenkt. Ebenfalls in der Einkaufstüte befand sich ein Druckverschlusstütchen, welches acht Munitionspatronen 9mm x 19 enthielt, die mit der Mauser P08 abgefeuert werden können. Dem Angeklagten waren diese acht Patronen als Gegenleistung für die Beschaffung von Betäubungsmitteln gegeben worden. Am 09.11.2014 verließ der Angeklagte seine Wohnung, um Betäubungsmittel auszuliefern. In seinem Pkw wurde er von Polizeibeamten angehalten, die eine Verkehrskontrolle durchführten. Diese vernahmen den Geruch von Marihuana im Fahrzeug des Angeklagten. Die Polizeibeamten durchsuchten daraufhin das Fahrzeug des Angeklagten und fanden wie oben ausgeführt Betäubungsmittel. Ein beim Angeklagten durchgeführter Bluttest ergab keine Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum.“ Der Angeklagte C1 verbüßte die Freiheitsstrafe, bis der Strafrest mit Beschluss vom 23.06.2017 durch Beschluss des Landgerichts Bonn (Az.: 54 StVK 156/17) zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Ende der Bewährungszeit ist auf den 03.07.2020 notiert. Die Reststrafe ist nicht erlassen. In hiesiger Sache wurde der Angeklagte C1 am 09.06.2020 vorläufig festgenommen. Er befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen und seit dem 20.04.2021 in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 13.03.2020 (502 Gs 704/20), aufgehoben und neu gefasst durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2020 (502 Gs 2881/20). Die erlittene Untersuchungshaft, die durch pandemiebedingte Einschränkungen zusätzlich erschwert wurde, empfand der Angeklagte als hart. II. In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Spätestens im Frühjahr 2019 bestand die Übereinkunft der drei Angeklagten sowie weiterer Personen, zu denen auch die gesondert Verfolgten F1 und I3 gehörten, Betäubungsmittel, namentlich Amphetamin, Marihuana und Kokain über den gesondert Verfolgten P1 und andere Zwischenhändler gewinnbringend zu veräußern. Dabei war das Handeln auf unbestimmte Dauer angelegt. Alle Beteiligten hatten die Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Angeklagten C und T übernahmen im Hintergrund des Betäubungsmittelhandels die Organisation der Finanzierung und hatten stets einen Überblick über die Rauschgiftbestände sowie laufende oder erforderliche Bestellungen. Über den Eingang von Liefermengen ließen sich die Angeklagten unterrichten, wobei hier konspirative Formulierungen wie „Die Post ist da“ gewählt wurden. Darüber hinaus erteilten sie anderen Bandenmitgliedern in Einzelfällen Anweisungen und nahmen selbst einen Großteil der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel ein, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Auf ihre Veranlassung hin wurde ein Betäubungsmittellager, die „Lagerbox“, in der B2straße 00 in 50354 Hürth, fortlaufend mit Marihuana- und Amphetamin-Lieferungen befüllt, sodass sich stets ein Vorrat beider Rauschgiftarten hier befand. Die „Lagerbox“ war auf Veranlassung der Angeklagten C und T bereits im Jahr 2017 durch den gesondert Verfolgten I3 angemietet und ihnen spätestens ab Frühjahr 2019 als Rauschgiftlager zur Verfügung gestellt worden. Über einen Schlüssel zur „Lagerbox“ verfügten der Angeklagte C sowie der gesondert Verfolgte F1 . Den Mietpreis für die „Lagerbox“ erhielt der gesondert Verfolgte I3 – entweder persönlich oder jedenfalls auf Veranlassung der Angeklagten T und C von einem Mitglied der Bande – monatlich in bar ausgehändigt und leitete es über sein Konto weiter an den Lagerhallenvermieter. Die Angeklagten C und T hielten zudem ihre schützende Hand über den Betäubungsmittelhandel, damit dieser ohne Störung von außen betrieben werden konnte. Die Mitglieder der Bande konnten sich auf ihre Namen berufen, um Störungen des Betäubungsmittelhandels abzuwehren. Diese beiden Angeklagten stellten ferner die Räumlichkeiten des E Kulturvereins e.V. am U2 Platz 00 in 50321 Brühl zur Verfügung, die von der Bande als „Zentrale“ bezeichnet wurde. Erster Vorsitzender des Vereins war der Angeklagte C , der Angeklagte T war als Kassierer im Vereinsregister eingetragen und der Angeklagte C1 als zweiter Vorsitzender. Die Räumlichkeiten des E Kulturvereins dienten unter anderem als Haupttreffpunkt für Mitglieder der Bande, ein an den Hintereingang angrenzender Raum im Untergeschoss zudem auch als Anlaufstelle für Abrechnungsgespräche zwischen Mitgliedern der Bande sowie für Gespräche mit Lieferanten. So nutzte der Angeklagte C1 den am Hintereingang gelegenen Raum zum Empfang des gesondert Verfolgten T3, der die Bande spätestens ab August 2019 mit Betäubungsmitteln belieferte. Bis Ende Mai 2019 nutzte der gesondert Verfolgte P1 die Räumlichkeiten zudem regelmäßig, um an dem vorgenannten Hintereingang Betäubungsmittel an seine Abnehmer zu übergeben. Nach einer Durchsuchungsmaßnahme der Polizei am 29.05.2019 stellten ihm zunächst eine weitere ihm bekannte Person und ab Januar 2020 der gesondert Verfolgte L jeweils ihre Wohnungen zur weiteren Zwischenlagerung und Portionierung der Betäubungsmittel zur Verfügung. Nach Vorbestellung der Endabnehmer nahm der gesondert Verfolgte P1 von dort aus die jeweils benötigten Mengen an Betäubungsmitteln an sich und übergab diese bei vereinbarten Treffen an seine Kunden. Der Angeklagte C1 führte Buch über die Bestände in der „Lagerbox“ sowie in der Wohnung des gesondert Verfolgten I3 und kümmerte sich in Absprache mit den Angeklagten C und T darum, dass Betäubungsmittel nachbestellt wurden, sodass stets ein Vorrat aller drei Rauschgiftarten vorhanden war. Die Preise handelte er dabei mit dem jeweiligen Lieferanten aus. Im Falle einer neuen Marihuanalieferung, wies er den gesondert Verfolgten F1 an, das gelieferte Marihuana in die „Lagerbox“ zu verbringen und dort einzulagern, und informierte die Angeklagten C und T über den „Wareneingang“. Er führte auch Buch über die Gewinnanteile der Beteiligten. Darüber hinaus lagerte der Angeklagte C1 Rauschgift der Bande in seiner eigenen Wohnung sowie im Keller der Wohnung seines Vaters zwischen. Der Angeklagte C1 finanzierte mit den Einnahmen aus dem Drogenhandel seinen Lebensunterhalt sowie seinen eigenen Konsum. Die Kokainvorräte der Bande lagerte der gesondert Verfolgte I3 in seiner Wohnung; er portionierte das Kokain auf Bestellung. Die Zwischenhändler der Bande wurden aus den Rauschgiftbeständen in der „Lagerbox“ sowie bei dem gesondert Verfolgten I3 auf ihren Abruf hin mit Betäubungsmitteln beliefert. So rief der gesondert Verfolgte P1 je nach Bedarf ausschließlich bei dem gesondert Verfolgten F1 die benötigten Mengen an Marihuana und Amphetamin und ausschließlich bei dem gesondert Verfolgten I3 Kokain zum Weiterverkauf an seine Endabnehmer ab. Dabei erhielt der gesondert Verfolgte P1 das Rauschgift „auf Kommission“ und zahlte die von den Angeklagten C und T festgesetzten Preise von 600,- Euro für 100 g Marihuana und 220,- Euro für 100 g Amphetamin. 1 g Kokain erhielt der gesondert Verfolgte P1 für 80,- Euro. Seine eigenen Verkaufspreise bestimmte der gesondert Verfolgte P1 selbst. Dabei war allen Beteiligten klar, dass sowohl in der „Lagerbox“ als auch in der Wohnung des gesondert Verfolgten I3 stets ein Betäubungsmittelvorrat vorhanden war, aus dem heraus er jederzeit die von ihm benötigten Mengen abrufen konnte und automatisch geliefert bekam bzw. an vereinbarten Stellen abholen konnte. Im Rahmen der Bevorratung der Betäubungsmittel in der „Lagerbox“ gab es keine festgelegte Ordnung oder Systematik. So befüllte der gesondert Verfolgte F1 das Lager, indem er die gelieferten Drogen in dafür vorgesehene Behälter wie Kunststoffboxen verpackte oder sie in den jeweils angelieferten Folienverpackungen beließ. Mitunter wurden die Liefermengen vermischt; eine strikte Trennung erfolgte nicht. Auf diese Weise mischten sich die jeweiligen Liefermengen von Marihuana und Amphetamin, sodass zeitweise ein einheitlicher Vorrat jeweils beider Rauschgiftarten in der „Lagerbox“ lagerte. Für den Umgang mit den Betäubungsmitteln standen Plastikhandschuhe sowie schwarze Plastikbeutel für die abzupackenden Mengen in der „Lagerbox“ bereit. Der gesondert Verfolgte F1 war neben dem Transport neuer Lieferungen auch dafür zuständig, das zuvor eingelagerte Marihuana und Amphetamin auf konkreten Abruf von Zwischenhändlern der Bande – so etwa des gesondert Verfolgten P1 – zu portionieren und ihnen zu übergeben. Die Absprachen zwischen Mitgliedern der Bande erfolgten neben nicht näher feststellbaren persönlichen Gesprächen telefonisch, per SMS und über die Nutzung des Messenger-Dienstes „Threema“, wobei sie nicht offen, sondern unter Verwendung von Synonymen konspirativ kommunizierten. So standen die Begriffe „Güney“ oder „G“ für Marihuana, „Savas“, „Schnelles“ oder „S“ für Amphetamin und Kokain wurde als „Stein“ bezeichnet. Spätestens ab August 2019 kam es zu Betäubungsmittellieferungen des gesondert Verfolgten T3 an die Bande. Der durch den Angeklagten C1 im Einvernehmen mit den Angeklagten C und T ausgehandelte, von der Bande gezahlte Kaufpreis betrug 4.600,- Euro für ein Kilogramm Marihuana und 3.300,- Euro für 100 g Kokain. Das Marihuana war in Folien eingeschweißt verpackt und wurde von dem gesondert Verfolgten T3 in der Regel in schwarzen 120-Liter-Müllsäcken mit je ca. 5 kg Marihuana übergeben und anschließend – jedenfalls in den hier festgestellten Fällen – nach Anweisung des Angeklagten C1 durch den gesondert Verfolgten F1 in die „Lagerbox“ in der B2straße in Hürth gebracht. Die Herkunft der von der Bande gehandelten Amphetaminmengen konnte nicht aufgeklärt werden. Mit dem gesondert Verfolgten F1 war im Einvernehmen mit den Angeklagten C und T vereinbart, dass er für seine Tätigkeiten eine Entlohnung von 0,15 Euro pro Gramm Marihuana sowie eine nicht weiter feststellbare Entlohnung für Amphetamin erhalten sollte, an dessen Absatz er beteiligt war. Der gesondert Verfolgte F1 handelte stets auf entsprechende Anweisungen anderer Mitglieder der Bande, insbesondere des Angeklagten C1 . Er verließ sich seinerseits zudem darauf, dass von Zeit zu Zeit seine Entlohnung – in der Regel von dem Angeklagten C1 – zutreffend berechnet und ihm in bar ausgehändigt wurde. Die Auszahlungen wiesen dabei weder feste Geldbeträge noch einen zeitlich strikten Rhythmus auf. Insgesamt erhielt der gesondert Verfolgte F1 für seine Beteiligung in den hier betreffenden Tatzeiträumen etwa 5.000,- Euro. Für die Benzinkosten kam er im Übrigen selbst auf. Der gesondert Verfolgte I3 erhielt als Entlohnung für sämtliche seiner Tätigkeiten (Zurverfügungstellen der „Lagerbox“ nebst Bevorratung und Portionierung von Kokain) auf Veranlassung der Angeklagten C und T 200,- Euro monatlich in bar sowie in unregelmäßigen Abständen gelegentlich Beträge zwischen 50,- und 100,- Euro. Außerdem wurden ihm gelegentlich Speisen und Getränke im Cafébetrieb des E Kulturvereins ausgegeben. Im Falle der Verhinderung eines Bandenmitglieds wurde im Übrigen für dessen Vertretung gesorgt, so etwa Ende März / Anfang April 2020, als der gesondert Verfolgte P1 sich aufgrund einer Zahnbehandlung für einige Tage stationär in die Uniklinik in Köln begeben musste. Nach Bekanntwerden seines Ausfallens organisierten die Angeklagten C , T und C1 dessen Vertretung, die Angeklagten C1 und T übernahmen sie zum Teil selbst. 2. Einzeltaten Im Rahmen der vorgenannten Übereinkunft, gemeinsam einen Drogenhandel zu betreiben, konnten die nachfolgend dargestellten Taten festgestellt werden. Dabei erfolgte die Rauschgiftbestellung durch den Angeklagten C1 – wie üblich – jeweils in Absprache mit den Angeklagten C und T , die ihrerseits einen Großteil der Erlöse aus dem Drogenhandel einnahmen. Mit den genannten Wirkstoffgehalten der jeweiligen Betäubungsmittel haben die Angeklagten jeweils gerechnet. a) Fälle 310-363, 365-470, 472-496, 497, 499-569, 571-634 sowie Fall 649 der Anklage, Fallakte 5; Fall 650 der Anklage, Fallakte 7 In der Zeit vom 26.11.2019 bis zum 08.02.2020 wurden Betäubungsmittel in Form von Marihuana und Amphetamin zur Bevorratung in die „Lagerbox“ in Hürth verbracht und dieser nach Bedarf wieder entnommen, wobei es zu Überschneidungen der Liefermengen kam und keine strikte Trennung zwischen diesen vorgenommen wurde. Die Angeklagten C und T hielten dabei ihre schützende Hand über sämtliche Abläufe im Rahmen der Betäubungsmittelgeschäfte und nahmen selbst einen Großteil der Gewinne ein. Insgesamt konnten folgende Vorgänge festgestellt werden. (Fall 649 der Anklage, Fallakte 5) Am 26.11.2019 traf sich der gesondert Verfolgte T3 gegen 10:42 Uhr an der von ihm angemieteten Garage in der M2 in Bornheim mit dem Angeklagten C1 , der in Absprache mit den Angeklagten C und T handelte, und übergab diesem, wie zuvor vereinbart, mindestens 10 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC. Der gesondert Verfolgte T3 erhielt hierfür 46.000,- Euro. Im Laufe desselben Tages überreichte der Angeklagte C1 dem gesondert Verfolgten F1 die in einem schwarzen Müllsack verpackte Marihuanalieferung, die dieser sodann in der von dem gesondert Verfolgten I3 angemieteten „Lagerbox“ in Hürth einlagerte. Den Angeklagten C informierte der Angeklagte C1 abends darüber, dass die Lieferung eingetroffen sei. Am 27.11.2019 unterrichtete der Angeklagte C1 den Angeklagten C darüber, dass er 56.000,- Euro gezahlt habe. Ferner erklärte er, dass er einen Karton, in dem sich eine weitere, in Art und Menge nicht mehr näher feststellbare Rauschgiftlieferung befand, im Café gelassen und unter der Kasse deponiert habe. Der gesondert Verfolgte P1 erhielt und veräußerte gewinnbringend von der am 26.11.2019 gelieferten Marihuanamenge im Dezember 2019 und im Januar 2020 etwa 1,2 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15 % THC jedenfalls auch aus dieser Menge aus dem Vorrat in der „Lagerbox“. (Fälle 310-363, 365-470, 472-496, 497, 499-569, 571-634 der Anklage) Neben dem Marihuana veräußerte der gesondert Verfolgte P1 gewinnbringend im Zeitraum Dezember 2019 und Januar 2020 insgesamt ungefähr 2,9 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % Amphetaminbase. Die Amphetamine stammten ebenfalls aus dem Bestand der „Lagerbox“. Sie wurden dort auf Anweisung des Angeklagten C1 und in Absprache mit den Angeklagten C und T zeitweise gemeinsam mit der vorgenannten Marihuanamenge aufbewahrt und dem gesondert Verfolgten P1 nach dessen Abruf – teilweise gleichzeitig mit Marihuana – von dem gesondert Verfolgten F1 übergeben. Sodann wurde es – wie üblich – bei dem gesondert Verfolgten P1 mit dessen Restmengen vermischt und abverkauft. (Fall 650 der Anklage, Fallakte 7) Am 08.02.2020 überreichte der gesondert Verfolgte T3 gegen 13:15 Uhr an seiner Wohnanschrift in der Sstraße 000 in 50321 Brühl nach vorheriger Bestellung des Angeklagten C1 , der in Absprache mit den Angeklagten C und T handelte, dem gesondert Verfolgten F1 mindestens 5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC, die in einem braunen Pappkarton verstaut waren. Der gesondert Verfolgte T3 erhielt hierfür 23.000,- Euro. Der gesondert Verfolgte F1 brachte, wie von dem Angeklagten C1 beauftragt, das Marihuana noch am selben Tag in die von dem gesondert Verfolgten I3 angemietete „Lagerbox“ in Hürth, wo es vermischt mit der Restmenge aus der Lieferung vom 26.11.2019 aufbewahrt wurde. Der Abverkauf des von dem gesondert Verfolgten T3 am 08.02.2020 gelieferten Marihuanas sowie der bis dahin noch in der „Lagerbox“ enthaltenen Marihuana- und Amphetaminbestände erfolgte bis zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt bis Anfang April 2020 nach dem üblichen Muster durch die Zwischenhändler. Als der gesondert Verfolgte P1 sich jedoch vom 28.03.2020 bis zum 07.04.2020 aufgrund einer Zahnoperation im Krankenhaus aufhielt, organisierten die Angeklagten C , T und C1 die vorübergehende Vertretung des gesondert Verfolgten P1 . Dabei übernahmen die Angeklagten T und C1 die Vertretung zeitweise auch selbst. b) Fälle 636-642 und 651 der Anklage, Fallakten 9-14, 16-18; Fälle 643-647 und 652 der Anklage, Fallakten 19, 20, 3, 4, 6, 23; Fall 653 der Anklage, Fallakte 1; Fall 654 der Anklage Nachdem im März 2020 die Coronapandemie begonnen hatte, war der Betäubungsmittelvorrat in der „Lagerbox“ aufgrund eines Lieferengpasses Anfang April 2020 kurzzeitig aufgebraucht. Das Lager wurde jedoch in der Folgezeit erneut aufgefüllt; in der Hauptverhandlung konnten die nachfolgend dargestellten Taten festgestellt werden. Dabei hielten die Angeklagten C und T ihre schützende Hand über sämtliche Abläufe im Rahmen der Betäubungsmittelgeschäfte und nahmen selbst einen Großteil der Gewinne ein. (Fälle 636-642 und 651 der Anklage, Fallakten 9-14, 16-18) Am 05.04.2020 trafen sich die Angeklagten T und C1 mit dem gesondert Verfolgten T3 und vereinbarten mit diesem die Lieferung von mindestens 5 kg Marihuana. Auf erneute Vermittlung und Anweisung des Angeklagten C1 , der in Absprache mit den Angeklagten C und T handelte, traf sich der gesondert Verfolgte F1 am 10.04.2020 sodann mit dem gesondert Verfolgten T3 gegen 12:00 Uhr in der Garage in der M2 in Bornheim. Dort übergab der gesondert Verfolgte T3 dem gesondert Verfolgten F1 mindestens 5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC und erhielt hierfür 23.000,- Euro von der Bande. Noch am selben Tag brachte der gesondert Verfolgte F1 das Marihuana in die von dem gesondert Verfolgten I3 angemietete „Lagerbox“ in Hürth. Der Angeklagte C1 erstattete dem Angeklagten T am 11.04.2020 Bericht über die erfolgte Lieferung. Im Zeitraum vom 17.04.2020 bis zum 14.05.2020 suchte der gesondert Verfolgte F1 sodann auf vorherige Bestellung des gesondert Verfolgten P1 oder des Angeklagten C1 mindestens sieben Mal die „Lagerbox“ in Hürth auf, um vorbestellte Mengen Marihuana und Amphetamine abzuholen und an den gesondert Verfolgten P1 und den Angeklagten C1 auszuhändigen. Die Amphetamine verfügten dabei jeweils über einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Amphetaminbase, das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC. So überbrachte der gesondert Verfolgte F1 die nachfolgend genannten Mengen an Betäubungsmitteln: - am 17.04.2020 300 g Marihuana und 400 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 , - am 21.04.2020 300 g Marihuana und 400 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 sowie 200 g Amphetamin und 50 g Marihuana an den Angeklagten C1 , - am 25.04.2020 300 g Marihuana und 300 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 , - am 30.04.2020 300 g Marihuana und 300 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 , - am 05.05.2020 300 g Marihuana und 300 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 , wobei der gesondert Verfolgte F1 die Betäubungsmittel zur Abholung durch den gesondert Verfolgten P1 am Abend des 04.05.2020 bei dem Angeklagten C1 zwischenlagerte, - am 10.05.2020 300 g Marihuana und 300 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 , - am 14.05.2020 50 g Marihuana sowie 200 g Amphetamine an den Angeklagten C1 , wobei diese Betäubungsmittel zur Weitergabe an einen anderen Zwischenhändler gedacht waren. (Fälle 643-647 und 652 der Anklage, Fallakten 19, 20, 03, 04, 06, 23) Am 17.05.2020 begab sich der gesondert Verfolgte T3 gegen 8:31 Uhr zu der Garage in der M2 in Bornheim und nahm dort mindestens 5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC an sich. Gegen 11:58 Uhr fuhr er sodann zu der Wohnanschrift des Angeklagten C1 , der in Absprache mit den Angeklagten C und T handelte, und übergab diesem, wie zuvor von diesem bestellt, das Marihuana. Der gesondert Verfolgte T3 erhielt hierfür einen Kaufpreis von 23.000,- Euro. Kurze Zeit nach der soeben geschilderten Übergabe nahm der gesondert Verfolgte F1 das Marihuana an der Wohnanschrift des Angeklagten C1 entgegen und brachte die gesamte Menge auf dessen Anweisung hin in einem schwarzen 120 l-Müllsack in die von dem gesondert Verfolgten I3 angemietete „Lagerbox“ in Hürth, wo sie mit der vorangegangenen Lieferung Marihuana vermischt und neben der vorhandenen Amphetaminmenge gelagert wurde. Im Zeitraum vom 17.05.2020 bis zum 07.06.2020 suchte der gesondert Verfolgte F1 auf vorherige Bestellung des gesondert Verfolgten P1 mindestens fünf Mal die „Lagerbox“ in Hürth auf, um sodann vorbestellte Mengen Marihuana und Amphetamine abzuholen und an den gesondert Verfolgten P1 auszuhändigen. Die Amphetamine verfügten dabei jeweils über einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Amphetaminbase, das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC. So überbrachte der gesondert Verfolgte F1 die nachfolgend genannten Mengen an Betäubungsmitteln: - am 17.05.2020 300 g Marihuana und 400 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 , - am 24.05.2020 300 g Marihuana und 400 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 , wobei der gesondert Verfolgte F1 die Betäubungsmittel zur Abholung durch den gesondert Verfolgten P1 bei dem Angeklagten C1 zwischenlagerte, - am 29.05.2020 300 g Marihuana und 400 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 , ebenfalls mit Zwischenlagerung bei dem Angeklagten C1 , - am 02.06.2020 300 g Marihuana und 400 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 , - am 07.06.2020 300 g Marihuana und 300 g Amphetamine an den gesondert Verfolgten P1 , wobei auch hier der Angeklagte C1 die Betäubungsmittel zur Weitergabe an den gesondert Verfolgten P1 zwischenzeitlich aufbewahrte. Mindestens 3,3 kg Amphetamin und 3,1 kg Marihuana verkaufte der Angeklagte P1 gewinnbringend weiter. (Fall 653 der Anklage, Fallakte 1) Am 05.06.2020 bestellte der Angeklagte C1 , der in Absprache mit den Angeklagten C und T handelte, bei dem gesondert Verfolgten T3 erneut Marihuana und wies den gesondert Verfolgten F1 an, sich am nächsten Tag mit dem gesondert Verfolgten T3 zwecks Abholung der Lieferung zu treffen. Auftragsgemäß traf sich der gesondert Verfolgte F1 am 06.06.2020 gegen 12:00 Uhr mit dem gesondert Verfolgten T3 an dessen Garage in der M2 in Bornheim und erhielt von diesem mindestens 8,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC. Das Marihuana stammte im Gegensatz zu den vorangegangenen Verkaufsgeschäften nicht aus der unbekannt gebliebenen Quelle des gesondert Verfolgten T3 , sondern aus einer von ihm mitbetriebenen Plantage. Zu einer Übergabe des vereinbarten Kaufpreises von 39.100,- Euro an den gesondert Verfolgten T3 kam es aufgrund des am 09.06.2020 erfolgten polizeilichen Zugriffs nicht mehr. Der gesondert Verfolgte F1 lagerte das Marihuana noch am selben Tag in der „Lagerbox“ in Hürth ein, wo es mit den noch vorhandenen Mengen Marihuana vermischt und neben den noch vorhandenen Mengen Amphetamin gelagert wurde. (Fall 654 der Anklage) Am 09.06.2020 erfolgte der polizeiliche Zugriff des ermittelnden Landeskriminalamts NRW, in dessen Rahmen eine Vielzahl von Durchsuchungsmaßnahmen stattfanden. In der „ Lagerbox “ in Hürth waren zu diesem Zeitpunkt in einem Kühlschrank drei Druckverschlussbeutel mit insgesamt 1.814,61 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 15,3 % Amphetaminbase sowie zwei weitere Folienbeutel mit insgesamt 1.088,62 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 6,12 % Amphetaminbase gelagert. Darüber hinaus befanden sich in der „Lagerbox“ fünf verschweißte Folienbeutel mit insgesamt 4.555,12 g Marihuana und einem Wirkstoffgehalt von 15,7 % THC, zwölf Kunststoffboxen, in denen insgesamt 5.949,36 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15,4 % THC gelagert waren und zwei weitere Folienbeutel mit insgesamt 78,98 g Marihuana, die über einen Wirkstoffgehalt von 15 % THC verfügten. Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass das am 05.06.2020 von dem gesondert Verfolgten T3 gelieferte Marihuana noch vollständig in dem soeben aufgeführten sichergestellten Vorrat an Betäubungsmitteln in der „Lagerbox“ enthalten war. Die vorgenannte Lagerhaltung erfolgte – wie auch die nachfolgend genannten Lagerungen von Betäubungsmitteln durch einzelne tatbeteiligte Personen – auf Anweisung des Angeklagten C1 und in Absprache mit den Angeklagten C und T . Dabei hielten die Angeklagten C und T ihre schützende Hand über sämtliche Vorgänge im Rahmen des Betäubungsmittelhandels und nahmen einen Großteil der Gewinne ein bzw. erwarteten eine entsprechende Gewinnbeteiligung bezüglich der noch gelagerten Rauschgiftmengen. Der Angeklagte C1 bewahrte in seiner Wohnung in der Ustraße 1 in 50321 Brühl am 09.06.2020 folgende Betäubungsmittel auf: 249,83 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 71,2 % KHC befanden sich in einem ZipLoc-Beutel im Kühlschrank. Ferner verfügte der Angeklagte C1 in seiner Küche über neun Druckverschlussbeutel mit runden Presslingen, die aus 19,03 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,4 % THC bestanden, sowie 31,64 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,1 % THC, die er in einer Plastikdose auf der Dunstabzugshaube abgestellt hatte. In seinem Wohnzimmer befand sich darüber hinaus im oberen Fach einer Schrankwand ein Folienbeutel mit 49,41 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,67 % THC. Darüber hinaus lagerte der Angeklagte C1 in einem zur Wohnung seines Vaters X C1 in der E Straße 00 in 50321 Brühl gehörenden Kellerraum sechs Folienschweißbeutel mit insgesamt 5,75087 kg Amphetaminsulfat-Zubereitung in einem Kühlschrank. Dieses verfügte über einen Wirkstoffgehalt von 6,86 % Amphetaminbase. Der gesondert Verfolgte I3 bewahrte zum Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung am 09.06.2020 in seiner Wohnung in der H-Straße 00 in 50321 Brühl in mehreren Plastikdosen sowie einem Jutebeutel in einem offenen, rechts gelegenen Fach eines Lowboards im Wohnzimmer – neben 1,546 g Haschisch – 151,907 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 96,6 % KHC auf, um es später dem gesondert Verfolgten P1 zum gewinnbringenden Verkauf zu übergeben. Ferner führte der Angeklagte I3 bei seiner Festnahme in den Räumlichkeiten des E Kulturvereins in seiner Jeansjacke einen Druckverschlussbeutel mit 4,794 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 94,3 % KHC mit sich, das er auf Vorbestellung hin in sieben Bubbles portioniert hatte. Dieses wollte er dem Angeklagten P1 zu dessen gewinnbringendem Weiterverkauf übergeben. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 09.06.2020 wurde auf dem Parkplatz an der Anschrift T4straße 0 in Brühl in der Nähe des U2 Platzes ein Mercedes Benz GL 350 Bluetec 4matic, perlweiß, mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 000 mit 10.000,- Euro Bargeld in der Mittelkonsole aufgefunden und sichergestellt. Ferner wurden in der ersten Garage von links am Hintereingang zu den Räumlichkeiten des E Kulturvereins ein Motorrad der Marke Harley Davidson, Modell VR 1, mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 00 und in der zweiten Garage von links ein weißer Pkw Audi R8 Spider mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 00 sichergestellt. Alle drei Fahrzeuge sowie das Bargeld hatte der Angeklagte C aus Erlösen aus den vorliegenden oder anderen Betäubungsmittel- oder sonstigen Straftaten angeschafft. c) Fälle 658, 659 und 661 der Anklage Der Angeklagte C verfügte am 09.06.2020 bewusst über drei gebrauchsfähige Waffen nebst Munition: (Fall 658 der Anklage) Im Schlafzimmer seiner Wohnung am U2 Platz 00 in 50321 Brühl verwahrte er in einem Schmuckkästchen einen Schießstift Kaliber .22 l.r. samt 3 Patronen Munition im Kaliber .22 l.r. sowie in seinem Kleiderschrank 15 Patronen Munition im Kaliber 9 mm Luger. (Fall 659 der Anklage) Im Kofferraum des von ihm genutzten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 00 verwahrte er eine schwarze Schusswaffe der Marke Beretta Typ 92 FS Kaliber 9mm Parabellum. Die Waffe befand sich im nicht gesicherten, aber unterladenen Zustand und enthielt ein mit 15 Schuss Patronenmunition Kaliber 9 mm Luger gefülltes Magazin. (Fall 661 der Anklage) In dem Gartenhaus auf dem von ihm genutzten Schrebergarten an der Anschrift Gemeinde Brühl, Gemarkung C2, Flur 00, Flurstück 000, lagerte der Angeklagte C in einer Umhängetasche eine halbautomatische Selbstladepistole, Modell Ortgies im Kaliber 7,65 mm Browning mit einem Magazin und sechs Schuss Patronenmunition im Kaliber 7,65 mm Browning. Über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte der Angeklagte C – wie ihm bekannt war – nicht. Die vorgenannten Waffen wurden im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 09.06.2020 sichergestellt. 3. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten waren bei Begehung der Taten weder gemäß § 20 StGB aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. 4. Verzichtserklärungen Alle Angeklagten haben auf sämtliche ihnen zustehenden Rechte an den in den hier zugrunde liegenden Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien und Waffen verzichtet. 5. Ermittlungsverfahren und Verfahrensgang Die Strafverfolgungsbehörden führten im Rahmen eines groß angelegten Ermittlungsverfahrens wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits seit Mitte Januar 2019 verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gegen eine Vielzahl von Personen durch, die im Verdacht standen, Mitglieder der Bande zu sein. Die Telekommunikation zahlreicher Telefonanschlüsse wurde überwacht. Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens ist der Angeklagte C identifiziert worden, im Februar 2019 der Angeklagte T und im März 2019 der Angeklagte C1 . Ihre Mobilfunkanschlüsse wurden während des gesamten hier abgeurteilten Tatzeitraumes überwacht. Ferner wurden die Angeklagten unter Einsatz technischer Mittel auch längerfristig observiert. III. 1. Die zum Lebensweg der Angeklagten und ihren Persönlichkeiten getroffenen Feststellungen beruhen auf ihren jeweils glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Ferner beruhen sie auf den Erkenntnissen aus den Auskünften aus dem Bundeszentralregister aller Angeklagten sowie den Entscheidungen zu den vorherigen Verurteilungen der Angeklagten C und C1 . Die Einlassungen der Angeklagten ergaben im Ergebnis jeweils ein schlüssiges Gesamtbild. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte C1 in dem unter I. 3. festgestellten Umfang Rauschmittel konsumiert hat. Seine Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. I4, die dieser ausführlich vorgetragen hat, sind lebensnah und erscheinen nicht übertrieben, sondern fügen sich in das Gesamtbild der Lebenssituation des Angeklagten C1 schlüssig ein. 2. Der Angeklagte T hat sich am 16. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen, die Angeklagten C und C1 am 17. Hauptverhandlungstag. Dies geschah zunächst über Erklärungen ihrer jeweiligen Verteidiger. Sodann haben sich die Angeklagten C und T zu konkretisierenden Nachfragen über ihre Verteidiger geäußert. Der Angeklagte C hat zudem eine ergänzende Einlassung innerhalb des Plädoyers seines Verteidigers bestätigt. Alle Angeklagten haben sämtliche Erklärungen ihrer Verteidiger jeweils ausdrücklich bestätigt und sich zu Eigen gemacht. Die Kammer hat die Einlassungen der Angeklagten vor dem Hintergrund der Beteiligung mehrerer weiterer Personen kritisch geprüft. Die Feststellungen unter II. 1. zum Hintergrund der Taten beruhen auf einer Gesamtschau einer Vielzahl der erhobenen Beweismittel. a) Einlassungen der Angeklagten Einlassung des Angeklagten C Der Angeklagte C hat zunächst die ihm mit den Fällen 658 und 659 der Anklageschrift vorgeworfenen Waffendelikte als zutreffend eingeräumt, ohne dazu weitere Angaben zu machen. Demgegenüber hat er bestritten, dass es sich bei der Waffe im Schrebergarten (Fall 661 der Anklageschrift) um seine Waffe handele. Der Schrebergarten sei nicht verschlossen gewesen; man habe einfachen Zugang gehabt. Sollte das Gartenhäuschen mal verschlossen gewesen sein, so hätten alle ihm bekannten Leute gewusst, wo sich der Schlüssel befunden habe. Den Garten hätten viele Leute und Freunde auch ohne seine Anwesenheit betreten und sich dort aufhalten können und dürfen. Dies sei auch sehr oft geschehen; er, der Angeklagte C , habe nicht gewusst, dass sich eine Waffe dort befunden habe. In seinem letzten Wort hat sich der Angeklagte C überdies den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen, der in seinem Plädoyer die Einlassung des Angeklagten C noch wie folgt ergänzte: Am Vortag der Durchsuchung habe eine Veranstaltung in dem Garten stattgefunden, an der der Angeklagte C selbst nicht teilgenommen habe und in deren Anschluss der Angeklagte C bis zu seiner Festnahme am nächsten Tag auch nicht mehr im Schrebergarten gewesen sei. Zu den ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten hat sich der Angeklagte C wie folgt eingelassen: Die Mitangeklagten T und C1 seien sehr gute Freunde von ihm, die er schon lange kenne. Er sei in Brühl aufgewachsen und kenne viele Leute dort, wie auch umgekehrt viele ihn kennen würden. Zu dem sehr überwiegenden Teil habe er ein gutes, freundschaftliches Verhältnis, innerhalb dessen man sich in „persönlicher, privater, familiärer, beruflicher, gesellschaftlicher und/oder wirtschaftlich finanzieller Hinsicht“ unterstütze und gegenseitige Hilfe leiste. Daraus habe sich ein enger Kreis von Personen ergeben, die der Angeklagte C zu seinem „engen Umfeld“ zähle und als „seine Leute“ bezeichne. Keineswegs sei es so, dass er Leute hätte, die für ihn Arbeiten oder Geschäfte verrichteten. Soweit er dies in Telefongesprächen mal erzählt habe, habe er nur, insbesondere gegenüber Frauen, imponieren wollen. Kein Geheimnis sei aber, dass er „für diese Leute“ auch vermittelnd in den Vordergrund getreten sei, soweit sich Möglichkeiten ergeben hätten. Er habe zwar auch Kontakte zu Personen aus der Rockerszene. Diese kenne er jedoch schon lange und vor deren Eintritt in Rockerclubs. Er selbst sei weder Mitglied einer Rockerbande noch beabsichtige er dies. Selbstverständlich habe er nicht nur Menschen um sich gehabt, die ihn gemocht hätten, was aber kein Problem für ihn gewesen sei. In den Jahren 2009/2010 hätten er und die Mitangeklagten T und C1 sich häufig im J verein aufgehalten. Als sich der damalige Vorstand 2010/2011 hätte auflösen wollen und deshalb die Schließung gedroht habe, habe die Familie des Angeklagten T zunächst die Idee gehabt, einen größeren Imbissbetrieb in den Räumlichkeiten zu errichten. Dies sei aufgrund zu hoher Kosten allerdings gescheitert, woraufhin die drei Angeklagten sich sofort entschlossen hätten, den J verein weiter fortzuführen. Sie seien aufgrund ihrer unterschiedlichen Nationalitäten der Meinung gewesen, „integrativ einiges bewegen“ zu können. So seien sie als Vorstandsmitglieder gewählt und der Name des Vereins in „E Kulturverein“ geändert worden. Mit dem Verein seien gute Einnahmen und Umsätze generiert worden; der Verein habe sich wirtschaftlich selbst getragen. Es sei ihm, dem Angeklagten C , nicht bekannt, dass Mitgliedsbeiträge gezahlt worden seien. Der Zugang zum Vereinshaus sei jedermann, auch Nicht-Mitgliedern, gewährt worden, wobei der Zugang auch „von unten“ habe erfolgen können, da sich auch dort Parkplätze vor dem Café befunden hätten. Somit hätten sich auch alle gesondert verfolgten Personen in den Räumlichkeiten aufhalten können, zumal man sich bereits aus Zeiten vor der Übernahme des Vereins gekannt habe. Bei den gesondert Verfolgten habe es sich ferner um gute Freunde und Bekannte des Angeklagten C1 gehandelt, die Mitglieder des Vereins gewesen seien und dort hin und wieder auch ausgeholfen hätten. Im Übrigen hätten auch Bedienstete des Ordnungsamtes Zugang zu den Räumlichkeiten gehabt und sich dort aufgehalten. Im Jahr 2018 habe er, der Angeklagte C , erfahren, dass der Angeklagte C1 vor Kurzem angefangen habe, Drogen zu konsumieren und mit ihnen zu handeln; zuvor habe er dies nicht bemerkt. Der Angeklagte C1 habe dies bestätigt und mitgeteilt, dass er in und um das Vereinshaus herum Betäubungsmittelgeschäfte durchführte, wobei der Verein selbst damit nichts zu tun hätte. Auch andere an dem Handel beteiligte Personen seien dem Angeklagten C bekannt gewesen. Der Angeklagte C hat ferner ausgeführt, dass er selbst weder Drogen konsumiere noch sonst Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln gehabt habe. Er habe das Verhalten des Angeklagten C1 nicht befürwortet, aber auch nichts aktiv unternommen, um dies zu unterbinden. Er habe gewusst, dass aus dem Vereinshaus heraus Drogen verkauft worden seien, habe den Angeklagten C1 jedoch gewähren lassen, da er keine negativen Auswirkungen auf den Verein gesehen oder bemerkt habe und dem Angeklagten C1 nicht habe im Wege stehen wollen. Weil die Verkäufe „unten“ stattgefunden hätten und er auch nicht immer im Vereinshaus gewesen sei, habe er von diesen auch nichts mitbekommen. Er habe nicht gewusst, wer, wie, wieviel und wann verkauft worden sei. Zwar seien ihm hin und wieder Informationen zugeflossen, es sei jedoch nichts auf sein Geheiß passiert. So habe er, der Angeklagte C , zwar mitbekommen, dass es eine Box gab, um Drogen dort zu lagern. Einen Schlüssel hierzu habe er jedoch nicht gehabt. Soweit Abrechnungen mit ihm erfolgt seien, seien diese ausschließlich auf Ein- und Ausgaben des Vereinshauses zurückzuführen und nicht etwa auf Betäubungsmittelgeschäfte. Hinsichtlich des Ablaufs der Drogengeschäfte und der Geldflüsse habe er, der Angeklagte C , keine konkreten Kenntnisse gehabt. Soweit es in Gesprächen unter seiner Beteiligung um ein „Saubermachen“ gegangen sei, hätten sich die Gespräche darauf bezogen, dass das Vereinshaus regelmäßig von einer Putzkraft gereinigt worden sei. Da er gewusst habe, dass der Angeklagte C1 Betäubungsmittelgeschäfte betrieben habe, habe er sich am Tag der Durchsuchung am 29.05.2019 Sorgen gemacht, dass im Vereinshaus Betäubungsmittel gefunden und auf ihn zurückgeführt werden könnten. Für ihn habe von Anfang an festgestanden, dass die Durchsuchung auf einen anderen Vorfall zurückzuführen sei, namentlich auf eine körperliche Auseinandersetzung. Er habe insgesamt Sorge gehabt, „unbeteiligt in die Sachen hineingezogen zu werden“ und er habe deshalb wissen wollen, ob in dem Vereinshaus Betäubungsmittel gefunden worden seien. Soweit ihm Rahmen der Hauptverhandlung Telefongespräche angehört worden sind, hat der Angeklagte C erklärt, seine eigene Stimme nicht bei allen Gesprächen einwandfrei wiedererkannt zu haben. Im Hinblick auf die am 09.06.2020 in seinem Fahrzeug gefundenen 10.000,- Euro Bargeld hat der Angeklagte C erklärt, dass er sich diese von seinem engsten Familienkreis geliehen habe, weil er 12.000,- Euro Privatschulden angesammelt und diese davon habe zurückzahlen wollen. Einlassung des Angeklagten T Der Angeklagte T hat sich dahin eingelassen, dass er in Brühl Vochem sein Leben lang zuhause gewesen sei, zahlreiche Menschen sehr gut kenne und Vieles über das Leben seiner Freunde wisse, ohne dass er darauf Einfluss genommen hätte. Nachdem der Kauf des von seiner Familie betriebenen Imbisses gescheitert sei, habe er gemeinsam mit seiner Schwester etwa 2011/2012 das Haus am U2 Platz 0 erworben, um dort einen Imbissbetrieb zu eröffnen, wobei im Grundbuch seine Schwester als Eigentümerin eingetragen worden sei. Da die Umbaukosten zu hoch gewesen seien, habe man den dort bereits bestehenden Betrieb des E Kulturvereins, wie er bereits zuvor bestanden habe, weitergeführt. „Man“ habe den bestehenden Mitgliederbestand weitergeführt, ohne Mitgliedsbeiträge zu verlangen. Der Betrieb des Kulturvereins habe sich jedoch ökonomisch gestalten lassen, da die Einnahmen insgesamt positiv, die Tische häufig besetzt gewesen seien und es einen insgesamt guten Umsatz gegeben habe. Zudem seien Einnahmen durch Spielautomaten generiert worden und es sei von Vorteil gewesen, dass die Einnahmen steuerfrei gewesen seien. Allerdings habe es nicht die Absicht gegeben, den Kulturverein langfristig weiterzuführen. „Bereits im Jahre 2018/19“ hätten „sie“ sich nach Leuten umgeschaut, die den Kulturverein betreiben wollten, und auch potentielle Interessenten gefunden. Ab Januar 2020 seien nach Absprache mit den Interessenten die Inneneinrichtungen renoviert und neue Spielautomaten installiert worden; außerdem sei „man“ sich einig gewesen, dass er, der Angeklagte T , mit Beginn des Jahres 2020 aus der Führung des Vereins faktisch ausgeschieden sei. Im Übrigen sei das Haus im Jahr 2020 weitgehend geschlossen gewesen: Ab Mitte Januar sei dort wochenlang renoviert worden, sodann sei eine Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen erfolgt und erst Ende Mai 2020 habe es eine große Eröffnungsfeier mit den neuen Besitzern gegeben. Wer Zugang zum Kulturverein gehabt habe, wisse er, der Angeklagte T , heute nicht mehr. Von Seiten der Gäste habe jedoch jeder Zutritt gehabt. Er selbst habe nie über einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten verfügt, und er wisse auch nicht, wer – neben den Leuten, die für den Service zuständig gewesen seien – alles einen Schlüssel gehabt habe. Weiter hat der Angeklagte T erklärt, dass er im Jahr 2018 von dem Angeklagten C1 gefragt worden sei, ob er ihm bei der Anschubfinanzierung eines geplanten Marihuanahandels finanziell aushelfen könne. Der Angeklagte C1 habe vorgehabt, sich bei ihm bereits bekannten Lieferanten 5 kg Marihuana zu besorgen und dies an ihm ebenfalls schon bekannte Kunden zu je 1 kg auf Kommission weiterzugeben. Dabei hätte der Angeklagte C1 sich aus der Differenz von günstigem Einkauf und Verkauf einen nicht unerheblichen Gewinn erhofft. Der Angeklagte T habe sich dann selbst von seiner Familie 20.000,- Euro geliehen und an den Angeklagten C1 zu einem ihm nicht mehr konkret erinnerlichen Zeitpunkt weitergeleitet. Das Geld sei aus Griechenland nach dem Sommerurlaub mitgebracht worden, und zwar 10.000,- Euro durch ihn selbst und 10.000,- Euro durch seine Mutter. Es sei vereinbart gewesen, dass der Angeklagte T das Geld zurückerhalte, wenn der Marihuanahandel des Angeklagten C1 ohne die Anschubfinanzierung laufen und sich selbst tragen würde. Ferner sollte der Angeklagte T jeweils 500,- Euro pro abverkauftem Kilogramm Marihuana erhalten. So habe er im Jahr 2018 auch einmal 2.500,- Euro erhalten, im Jahr 2019 sei dies mehrmals der Fall gewesen. Dabei habe der Angeklagte C1 , was dem Angeklagten T auch bekannt gewesen sei, die Kosten für Transporte sowie für die Anmietung von Aufbewahrungsorten zu tragen gehabt. Der Angeklagte C1 habe alles selbst organisiert, ohne dass der Angeklagte T Einzelheiten zu Gesprächen oder Personen weiterer Beteiligter gewusst habe. Der Angeklagte C1 sei sodann „von seiner Routine“ abgewichen und der Angeklagte T habe von Dezember 2018 bis Februar 2019 nichts von ihm gehört. In dieser Zeit habe sich der Angeklagte C1 für mehrere Wochen in einem Hotel eine kleine „Auszeit“ genommen. Der Angeklagte T habe sich in dieser Zeit zwar Gedanken um das von ihm investierte Geld gemacht, jedoch nicht gewusst, was er tatsächlich hätte unternehmen sollen. Darüber hinaus habe er gehofft, dass es sich nur um eine kurze Phase des Lebens des Angeklagten C1 handle, was auch zutreffend gewesen sei. Irgendwann später habe der Angeklagte C1 sodann seinen Drogenhandel auf Kokain ausweiten wollen, woraufhin ihm der Angeklagte T , der ihm vertraut habe, weitere 4.000,- Euro zur Finanzierung zur Verfügung gestellt habe. Dass bei dem Angeklagten C1 im Juni 2020 über 400 g Kokain beschlagnahmt worden sei, habe ihn jedoch überrascht, da sein Finanzierungsbeitrag für derartige Mengen nicht ausgereicht hätte. Weiterhin habe der Angeklagte T keine Kenntnis vom Ablauf einzelner Geschäfte sowie von dem am Handel beteiligten Personen gehabt, allerdings habe die „Überschaubarkeit und Offenheit“ ihrer „Community“ dazu geführt, dass ihm klar geworden sei, wer möglicherweise noch als Beteiligter in Betracht kommen könne; dies sei ihm von dem Angeklagten C1 „nach der Installation eines gewissen Kreislaufs“ auch gesagt worden. So habe er, der Angeklagte T , in den Wochen und Monaten vor seiner Inhaftierung „einigermaßen“ einen Überblick darüber gehabt, wie das Drogengeschäft des Angeklagten C1 konkret gelaufen sei. So habe er auch gewusst, dass der gesondert Verfolgte P1 , den er sehr gemocht habe, als Verkäufer in den Drogenhandel involviert gewesen sei, welcher wiederum in dem Kulturverein Drogen verkauft habe. Im Übrigen habe der Kulturverein aus Sicht des Angeklagten T nichts mit dem Drogenhandel zu tun gehabt. Soweit sich der Angeklagte T , dazu eingelassen hat, dem gesondert Verfolgten P1 während eines Krankenhausaufenthalts ausgeholfen zu haben, wird dies unter III. 2. d) (6) näher ausgeführt. Im Hinblick auf das Geschehen am 29.05.2019 hat der Angeklagte T sich dahin eingelassen, dass er nur noch wenig Konkretes in Erinnerung habe. Er habe relativ früh von der Razzia im Kulturverein gehört und sei bemüht gewesen, so schnell wie möglich Näheres zu erfahren. Aus diesem Grunde habe er auch seinen täglich im Kulturverein anwesenden Vater gebeten, sich vor Ort einmal umzuhören. Er habe geahnt, dass es um eine Drogenrazzia gegangen sei und dass insbesondere der gesondert Verfolgte P1 betroffen sein könne. Da er sich diesem sehr verbunden gefühlt habe, habe er versucht zu verhindern, dass die Polizei Beweismittel gegen den gesondert Verfolgten P1 findet. Er, der Angeklagte T , habe nicht gewusst und wisse nicht, wo sich „tatsächlich die ominöse Lagerbox“ befinde. Er habe „später irgendwann erfahren, dass es irgendwo eine Lagerhalle gäbe, in der sie sich befand“. Einen Schlüssel hierzu habe er nicht gehabt, sondern am 29.05.2019 versucht, in Erfahrung zu bringen, wer möglicherweise Zugriff auf diese Box habe, um „insbesondere zum Schutz von Herrn P1 dort möglicherweise befindliche Betäubungsmittel verschwinden zu lassen“. Auch glaube er, dass er „sicherlich von der Befürchtung getrieben worden“ sei, dass ihm das von ihm investierte Geld nicht mehr zurückgezahlt werden könnte. Soweit ihm Rahmen der Hauptverhandlung Telefongespräche angehört worden sind, hat der Angeklagte T angegeben, seine eigene Stimme nicht bei allen Gesprächen wiedererkannt zu haben. Einlassung des Angeklagten C1 Der Angeklagte C1 hat sich mit folgenden Worten zur Sache eingelassen: „Dass ich Handel betrieben habe mit Drogen, räume ich ein. Also zwecks Lebensunterhalt und Konsumkostenregulierung.“ Auf Nachfrage des Vorsitzenden hin hat der Verteidiger des Angeklagten C1 erklärt, dass diese Einlassung so gewertet werden solle, dass die Anklagepunkte auf den Tatbeitrag des Angeklagten C1 bezogen eingeräumt werden, Beiträge anderer Personen seien nicht umfasst. Diese Verteidigererklärung hat der Angeklagte C1 sodann als zutreffend bestätigt. b) Sprecheridentifizierungen der Angeklagten Die Angeklagten C und T haben jeweils erklärt, dass sie ihre Stimme bei der Inaugenscheinnahme von Telefongesprächen in der Hauptverhandlung teils wiedererkannt hätten, sich teils jedoch nicht sicher gewesen seien, ob es sich wirklich um ihre Stimme gehandelt habe. Letzteres wertet die Kammer indes als Schutzbehauptungen. Soweit im Folgenden die Beweisergebnisse auf Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung beruhen, hat sich die Kammer anhand zahlreicher durch Abspielen und Anhören in Augenschein genommener Kommunikationsereignisse davon überzeugen können, dass die jeweiligen personellen Zuordnungen der Kommunikationspartner zutreffend sind. So hat die Kammer für die Zuordnung des Telefonanschlusses des Angeklagten C Telefonate eingeführt, in denen der Angeklagte C sowohl seinen Vornamen O als auch seinen Nachnamen genannt hat, so beispielsweise im Telefonat vom 23.01.2019 ab 11:14:12 Uhr, als er in einer Arztpraxis einen Termin vereinbarte, ebenso im Telefonat vom 24.01.2019 ab 11:49:27 Uhr bei der Vereinbarung eines Handwerkertermins und im Rahmen eines Gesprächs vom 18.05.2020 ab 19:56:44 Uhr mit einer Dame von der Kirchengemeinde. Die tiefe, sonore Stimme des Angeklagten C war in allen Telefonaten immer dieselbe und gut erkennbar. Auch der Angeklagte T war als Sprecher stets gut erkennbar. Die Kammer hat beispielsweise Gespräche des Angeklagten T mit seiner Ehefrau T2 T vom 06.02.2019 ab 17:45:06 Uhr und ab 20:43:31 Uhr gehört, in deren Rahmen der Angeklagte mit „G2“, der Abkürzung für seinen Vornamen G2, und die Ehefrau mit ihrem Vornamen „T2“ angesprochen wurde. Auch in einem Telefonat vom 13.02.2019 ab 10:13:48 Uhr mit einem Mitarbeiter der Firma BCM Yachtsales fiel der Name des Angeklagten T . Die Kammer hat weiter gesehen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung beim Abspielen zahlreicher Gespräche unter seiner Beteiligung beschämt nach unten geschaut und sich offensichtlich selbst erkannt hat. Auch seine Stimme, seine Sprechweise und sein typischer Ausruf „Ela“ waren unverwechselbar und deutlich erkennbar. Der Angeklagte C1 war schließlich ebenfalls als Sprecher gut identifizierbar. So hat er sich beispielsweise in Telefonaten vom 29.03.2020 ab 16:57:22 Uhr und ab 17:03:32 Uhr mit seinem ersten Vornamen „B1“ vorgestellt. Seine Stimme und seine markante rheinische Sprechweise, die er im Übrigen auch im Rahmen seiner Einlassung zur Person an den Tag gelegt hat, ließen eine eindeutige Zuordnung seiner Person zu. Anhaltspunkte dafür, dass andere Personen als die Angeklagten die ihnen zugeordneten Leitungen nutzten, gab es im Übrigen nicht. c) Angaben der gesondert Verfolgten T3 , P1 , F1 und I3 Organisation des Betäubungsmittelhandels nebst Rollenverteilungen Zunächst haben die Zeugen A und Q1 zu den Angaben der gesondert Verfolgten T3 , P1 , F1 und I3 glaubhaft bekundet. Der Zeuge A hat als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung sowohl im Verfahren gegen den gesondert Verfolgten T3 als auch im Verfahren gegen die gesondert Verfolgten F1 , P1 und I3 teilgenommen, der Zeuge Q1 war als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung im Verfahren gegen die gesondert Verfolgten F1 , P1 und I3 zugegen. Die gesondert Verfolgten P1 , F1 und I3 hätten, so der Zeuge Q1 , jeweils bestätigt, dass die Vorwürfe aus der Anklageschrift zutreffend seien. Sie hätten ferner angegeben, dass sie jeweils die übrigen ehemals Mitangeklagten sowie weitere gesondert verfolgte Personen mitunter schon seit langen Jahren kennen würden und zum Teil mit ihnen befreundet seien. Den hier festgestellten zeitlichen Rahmen, namentlich den Umstand, dass die gesondert Verfolgten mit einer als Buchhalter tätigen und weiteren Personen spätestens ab Frühjahr 2019 im Rahmen des Betäubungsmittelhandels innerhalb einer Gruppierung tätig waren, hätten sie alle – wenn auch wiederum pauschal – bestätigt. Die Nummern ihrer jeweils überwachten Mobilfunkanschlüsse hätten die gesondert Verfolgten F1 , P1 und I3 jeweils für ihre Person bestätigt. Die von den Zeugen A und Q1 bekundeten Einlassungen der gesondert verfolgten Personen korrespondieren mit den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit der – wenn auch nur ihre eigenen Beiträge bestätigenden Angaben der gesondert Verfolgten T3 , P1 , F1 und I3 – zu zweifeln. Vielmehr fügen sie sich ineinander sowie in die Erkenntnisse aus den übrigen Beweismitteln ein. Wie von den Zeugen A und Q1 umfassend bekundet, sollen sich alle gesondert Verfolgten zu dem Umfang ihrer unter II. 1. festgestellten Aufgabenbereiche, die ihnen innerhalb der Bande oblagen, geständig eingelassen haben. So habe sich der gesondert Verfolgte F1 zu seinem Aufgabenbereich umfassend eingelassen und seine Weisungsgebundenheit dargestellt. Bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung im Zwischenverfahren am 18.02.2021 habe der gesondert Verfolgte F1 eine geständige Einlassung abgegeben, wozu im Übrigen auch der Zeuge KHK H1 glaubhaft bekundet hat. Der gesondert Verfolgte F1 habe sodann auch im Rahmen der Hauptverhandlung seine eigene Aufgabe dahingehend beschrieben, dass er Marihuana und Amphetamin abgeholt, gelagert, portioniert und ausgeliefert habe. Er habe überdies zu der Bevorratung der Betäubungsmittel in der „Lagerbox“ glaubhaft erklärt, dass dort kein Ordnungssystem existiert habe. Dies korrespondiert mit dem Eindruck, den die Kammer vom Zustand der „Lagerbox“ aus dem Durchsuchungsbericht zur Durchsuchung vom 09.06.2020 erlangt hat. Der gesondert Verfolgte F1 habe ferner angegeben, dass mit ihm vereinbart gewesen sei, dass er 0,15 Euro pro Gramm Marihuana, an dessen Absatz er beteiligt war, bekommen sollte. Er hat sich weiter dahin eingelassen, dass er insgesamt in dem gesamten ihm vorgeworfenen Tatzeitraum etwa 5.000,- Euro erhalten habe und dass er die Richtigkeit der Abrechnungen nie nachgehalten habe. Weitergehende Angaben des gesondert Verfolgten F1 sollen im Rahmen der konkreten Fälle aufgegriffen werden. Auch der gesondert Verfolgte I3 habe, so der Zeuge Q1 , seine Tätigkeiten, seiner Entlohnung und der von ihm entgegengenommenen und weitergeleiteten Mitpreisbeträge wie unter II. 1. festgestellt eingeräumt, ohne dabei Namen weiterer beteiligter Personen zu nennen. Er habe sich dahingehend geständig eingelassen, dass er ab April 2019 gewusst habe, dass in der von ihm angemieteten und der Gruppierung zur Verfügung gestellten „Lagerbox“ in großen Mengen Betäubungsmittel bevorratet worden seien. Insoweit hat er zudem eingeräumt, in diesem Wissen die Räumlichkeit bis zu den polizeilichen Maßnahmen am 09.06.2020 weiter zur Verfügung gestellt und monatlich Bargeld für die Mietzahlungen erhalten, auf sein Konto eingezahlt und sodann an den Vermieter überwiesen zu haben. Ferner habe der gesondert Verfolgte I3 die Bevorratung und Portionierung von Kokain in seiner Wohnung eingeräumt und gestanden, sich mit dem gesondert Verfolgten P1 mitunter in den Räumlichkeiten des Kulturvereins zwecks Übergabe der portionierten Betäubungsmittel getroffen zu haben. Die Kammer hat insoweit eine Bestätigung dessen darin gesehen, dass der gesondert Verfolgte I3 ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 09.06.2020 im E Kulturverein angetroffen worden ist und – wie er laut dem Zeugen Q1 selbst auch eingeräumt hat – portioniertes Kokain für den gesondert Verfolgten P1 in seiner Jeansjacke bei sich führte. Wie der Zeuge Q1 glaubhaft und detailliert bekundet hat, habe auch der gesondert Verfolgte P1 die Modalitäten seiner zahlreichen Betäubungsmittelgeschäfte offengelegt. Hierzu gehörten auch Angaben zu den An- und Verkaufspreisen und dem typischen organisatorischen Ablauf. Der gesondert Verfolgte P1 habe etwa gestanden, dass er Betäubungsmittelabverkäufe unter anderem auch in und aus den Räumlichkeiten des E Kulturvereins heraus vorgenommen habe. Weiter habe er eingeräumt, dass er nach einer Durchsuchungsmaßnahme vom 29.05.2019 in einem anderen Verfahren seine Abverkäufe anders organisiert und – wie festgestellt – die Wohnungen zweier weiterer Personen als Zwischenlager genutzt habe. Insoweit habe er ergänzt, dass er stets nur so viel Rauschgift bei sich getragen habe, wie es kurz zuvor von den Endabnehmern bestellt worden sei. Die Betäubungsmittel in der Wohnung des gesondert Verfolgten L, den der gesondert Verfolgte P1 als einzige Person namentlich benannt habe, hätten ihm, dem gesondert Verfolgten P1 , gehört. Ferner habe der gesondert Verfolgte P1 Angaben zu seinem Gewinn sowie seiner eigenen Drogen- und Spielsucht gemacht. Dass Räumlichkeiten des E Kulturvereins darüber hinaus für Gespräche mit Lieferanten genutzt wurden, hat der gesondert Verfolgte T3 bestätigt. So habe sich der gesondert Verfolgte T3 nach Angaben des Zeugen A dahin eingelassen, dass er die Räumlichkeiten zwecks Absprachen mit mindestens einer Person sowie zur Lieferung von Kokain betreten habe. In das Gesamtbild fügt sich schließlich auch ein, dass der Zeuge Q1 bekundet hat, dass der gesondert Verfolgte P1 gestanden habe, nicht nur selbst seine Kunden zum Hintereingang des E Kulturvereins bestellt zu haben, um ihnen dort Rauschgift zu übergeben. Vielmehr sei es in den Räumlichkeiten auch zu Übergaben von Betäubungsmitteln aus den Drogenlagern der Gruppierung gekommen. Im Hinblick auf den Handel mit Marihuana und Amphetamin fügen sich die von dem Zeugen Q1 bekundeten Einlassungen der gesondert Verfolgten P1 und F1 ineinander ein, im Hinblick auf den Handel mit Kokain gilt dies für die Angaben der gesondert Verfolgten P1 und I3 . Dass das Handeln der gesondert Verfolgten F1 , I3 und P1 sowie der von ihnen nicht namentlich benannten Personen auf unbestimmte Dauer angelegt war und dass alle Beteiligten die Absicht hatten, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, ergibt sich bereits aus dem langen Gesamtzeitraum der hier festgestellten Taten, welche Aufgabenteilungen und feste organisatorische Abläufe erkennen lassen. Diesbezüglich habe der gesondert Verfolgte F1 , so der Zeuge Q1 , zudem eingeräumt, dass er in den Tätigkeitsbereich einer zuvor zuständigen Person eingerückt und wie festgestellt angelernt worden sei. Er habe zudem erklärt, dass sich die aus seiner Sicht unkomplizierten Abläufe für ihn schon nach kurzer Zeit eingespielt hätten. Daraus ergibt sich, dass der gesondert Verfolgte F1 in bestehende Strukturen aufgenommen worden war. Eine Gesamtbetrachtung der nachfolgend genannten Einzelfälle einschließlich der Angaben aller gesondert Verfolgten zu ihren Aufgabenbereichen zeigt bereits, dass es sich um eine insgesamt strukturierte, fortlaufende Zusammenarbeit handelte und dass Handlungsabläufe nahezu automatisiert waren. Dass ohne den polizeilichen Zugriff am 09.06.2020 eine Beendigung sämtlicher oder auch nur einzelner Tätigkeiten der Bande in Aussicht gestanden hätte, ist überdies nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass einer der gesondert Verfolgten unrichtige Angaben gemacht hätte, sind nicht erkennbar. Insbesondere spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer über die Aussagen der Zeugen Q1 und A vom Hörensagen eingeführten Angaben aus ihrer eigenen Hauptverhandlung, dass sie in der hiesigen Hauptverhandlung als Zeugen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Zum einen haben sich die gesondert Verfolgten T3 , F1 , I3 und P1 konkret selbst belastet; weder war ein Abwälzen von Verantwortlichkeit auf andere noch eine Bagatellisierung eigener Tatbeiträge erkennbar. Ferner konnten die Angaben der gesondert Verfolgten anhand objektiver Beweismittel nachvollzogen werden. Die Erkenntnisse spiegeln sich in den hier festgestellten Einzeltaten ( II. 2. a) und b) ) wider. Die zusammenfassenden Feststellungen unter II. 1. zu den Lieferungen des gesondert Verfolgten T3 ergeben sich neben dessen Geständnis, zu dem der Zeuge A bekundet hat, aus einer Gesamtschau der hier unter II. 2. festgestellten Taten unter Beteiligung des gesondert Verfolgten T3 . Wie der Zeuge A glaubhaft bekundet hat, habe der gesondert Verfolgte T3 seine hier festgestellten Tathandlungen umfassend geständig eingeräumt und die Verkaufspreise von 4.600,- Euro für 1 kg Marihuana sowie 3.300,- Euro für 100 g Kokain mitgeteilt. Die geständigen Einlassungen der gesondert Verfolgten F1 , P1 und I3 fügen sich insgesamt in die Erkenntnisse zu den unter II. 2. näher festgestellten Einzeltaten ein und ergeben insgesamt ein schlüssiges Bild. Die im Rahmen der Telekommunikation verwendeten Synonyme seien von den gesondert Verfolgten P1 , F1 und I3 ausweislich des Zeugen Q1 bestätigt worden; sie ergeben sich zudem aus einer Gesamtschau der Erkenntnisse aus Telekommunikationsdaten. Zu Letzterem wird sogleich unter III. 2. b) Näheres ausgeführt werden. Einzeltaten Ausweislich der glaubhaften und detaillierten Angaben der Zeugen A und Q1 haben die gesondert Verfolgten F1 , P1 , I3 und T3 sämtliche unter II. 2. dargestellten Taten – soweit sie jeweils beteiligt waren – wie festgestellt eingeräumt. Ihre Angaben werden durch die weiteren Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf die Feststellungen zu den Fällen II. 2. a) und b) haben die jeweiligen Geständnisse der gesondert verfolgten Personen und eine Gesamtbetrachtung der Beweismittel insgesamt ein schlüssiges Bild ergeben. Dies gilt auch für die insgesamt in diesen Zeiträumen von dem gesondert Verfolgten P1 vertriebenen Gesamtrauschgiftmengen. Für die jeweiligen Zeiträume der Fälle II. 2. a) und b) war festzustellen, dass die Betäubungsmittelvorräte sowohl in der Lagerbox als auch bei dem gesondert Verfolgten P1 selbst bzw. in seinem weiteren Zwischenlager vermischt worden sind: Ein festes System der Ordnung oder Trennung sei, wie von dem Zeugen Q1 bekundet, von den gesondert Verfolgten F1 und P1 jeweils verneint worden. Ein Blick auf den Zustand der „Lagerbox“ zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 09.06.2020, der sich aus dem Durchsuchungsbericht samt Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 09.06.2020 ergab, zeigte daneben, dass eine große Menge an Marihuana in durchsichtige Kunststoffboxen umverteilt worden war oder sich teilweise noch in Folienverpackungen befand. Auch wurden Amphetamin und Marihuana gleichzeitig in der „Lagerbox“ gelagert. Eine strikte Trennung innerhalb der einzelnen Betäubungsmittelarten, etwa durch notierte Daten oder sonstige Markierungen, eine Differenzierung von älteren und „frischeren“ Beständen oder Ähnliches, war nicht ersichtlich. Ferner hat die Kammer gesehen, dass dies auch für die Bestände bei dem gesondert Verfolgten P1 bzw. in dessen Zwischenlager galt. So war die letzte von dem gesondert Verfolgten F1 an den gesondert Verfolgten P1 erfolgte Rauschgiftübergabe eine solche von 275 g Marihuana und 300 g Amphetamin am 07.06.2020. Bereits zwei Tage später, am 09.06.2020, wurden ausweislich des entsprechenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls 345,32 g Amphetamin in der Wohnung des gesondert Verfolgten L gefunden, die dem gesondert Verfolgten P1 als Zwischenlager diente. Somit wurden auch hier offensichtlich Betäubungsmittelmengen zu einem einheitlichen Vorrat vermischt. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der gesondert Verfolgten P1 die bei verschiedenen Gelegenheiten erhaltenen Mengen bis zu ihrem Abverkauf voneinander getrennt verwahrt hätte. Die Feststellungen zur Vermischung der Betäubungsmittel in den einzelnen Tatzeiträumen beruhen auf den Angaben der gesondert Verfolgten F1 und P1 , zu denen der Zeuge Q1 umfassend bekundet hat. So habe der gesondert Verfolgte F1 angegeben, dass das Lager in der „Lagerbox“ seines Wissens nach in den hier abgeurteilten Zeiträumen nicht „leer“ gewesen sei. Dies fügt sich in das Geständnis des gesondert Verfolgten P1 ein, der bestätigt habe, dass er stets davon ausgegangen sei und auch davon ausgehen konnte, dass die „Lagerbox“ gefüllt sei und dass er jederzeit die von ihm benötigten Rauschgiftmengen abrufen könne. Dass zu Beginn der Corona-Pandemie das Lager ausweislich der Angaben des gesondert Verfolgten F1 einmal „leer“ gewesen sei, ist durchaus realistisch. Eine Vermischung der Lieferungen in den abgeurteilten Zeiträumen habe der gesondert Verfolgte P1 auch für seine Vorratshaltung geschildert. Hingegen ließen sich für die Zeiträume zwischen den abgeurteilten Zeiträumen keine Feststellungen zur Frage einer Vermischung oder Trennung von Betäubungsmitteln treffen. Im Hinblick auf die konkreten Feststellungen zu den Betäubungsmittellieferungen des gesondert Verfolgten T3 vom 26.11.2019 (Fall 649 der Anklage) und vom 08.02.2020 (Fall 650 der Anklage) sowie vom 10.04.2020 (Fall 651 der Anklage), vom 17.05.2020 (Fall 652 der Anklage) und vom 05./06.06.2020 (Fall 653 der Anklage) beruht die Überzeugung der Kammer neben den von den Zeugen Q1 und A bekundeten Geständnissen der gesondert Verfolgten P1 , F1 und I3 sowie T3 auf folgenden Erkenntnissen: Zunächst habe, so der Zeuge Q1 , der gesondert Verfolgte F1 seine eigene Beteiligung im Rahmen der Betäubungsmittellieferungen des gesondert Verfolgten T3 eingeräumt. Angaben zu Namen weiterer beteiligter Personen habe er dabei zwar nicht gemacht. Er habe jedoch insbesondere seine Transportwege bestätigt sowie den Umstand, dass in einem schwarzen 120-l-Müllsack jeweils 5 kg Marihuana enthalten gewesen seien. Betreffend die Fälle 649 bis 653 der Anklage fügt sich dies zum einen in die Erkenntnisse zum verwendeten Messengerdienst „Threema“ ein. Zudem fügen sich die Erkenntnisse aus Funkzellenauswertungen von Mobilfunkanschlüssen in die jeweils festgestellten Sachverhalte ein. Der Zeuge A hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass der gesondert Verfolgte T3 im Rahmen seiner geständigen Einlassung die Verkaufspreise für das von ihm gelieferte Marihuana selbst beziffert und bestätigt habe, dass schwarze Müllsäcke als Transportverpackung gedient hätten und in einem Fall ein Karton genutzt worden sei. Letzteres fügt sich ein in die Angaben des gesondert Verfolgten F1 zu den Transportmodalitäten, zu denen der Zeuge Q1 bekundet hat. Zur Herkunft der Betäubungsmittel habe sich der gesondert Verfolgte T3 laut glaubhafter Aussage des Zeugen A ferner dahin eingelassen, dass er diese bis auf Fall 653 der Anklageschrift von einer Quelle in Deutschland bezogen habe, die er namentlich nicht habe benennen wollen. Seine letzte Marihuanalieferung vom 05./06.06.2020 entstamme dagegen aus einer von ihm mitbetriebenen Plantage in Hörstel. Die gesondert Verfolgten F1 und P1 hätten zudem, so der Zeuge Q1 , die konkreten Einzelübergaben von Amphetamin und Marihuana durch den gesondert Verfolgten F1 an den gesondert Verfolgten P1 bzw. an ein weiteres Mitglied der Gruppierung eingeräumt. Der gesondert Verfolgte F1 habe mitgeteilt, dass er über den Dienst „Threema“ unter dem Namen „Hulk“ Nachrichten verfasst habe, und der gesondert Verfolgte P1 habe seinen dortigen Nutzernamen „Jägi“ benannt. Dies fügt sich in die Erkenntnisse zu den „Threema“-Nachrichten von den Tagen 16.04., 21.04., 25.04., 30.04., 04.05., 10.05. und 14.05.2020 sowie von den Tagen 17.05., 24.05., 29.05., 02.06. und 07.06.2020 schlüssig ein. Rein exemplarisch sei hier der „Threema“-Chat vom 16.04.2020 aufgezeigt: Um 20:37:26 Uhr schreibt der Nutzer „Jägi“ (gesondert Verfolgter P1 ) an den Nutzer „Hulk“ (gesondert Verfolgter F1 ) „Hey F1 kannst Du mir morgen 3xgüney und 4xsavas mitbringen so zwischen 4-5uhr zentrale ok“. Um 20:40:55 Uhr folgt die Antwort von „Hulk“: „Ok“. Die Kammer hat gesehen, dass die „Threema“-Nachrichten an den vorgenannten Tagen alle vergleichbare Inhalte aufweisen. Die Bedeutungen der in den Textnachrichten genutzten Synonyme wie „Savas“ für Amphetamin und „Güney“ für Marihuana sowie die Bedeutung der jeweiligen Zahlen als Grammzahlen hätten, so der Zeuge Q1 , die gesondert Verfolgten F1 und P1 schließlich ebenfalls bestätigt. Der Zeuge Q1 hat im Übrigen auch bekundet, dass der Angeklagte F1 sich dahin geäußert habe, dass die Bezeichnung „200 Güney“ bedeutet habe „200 g Marihuana“, ebenso habe etwa „3 Güney“ auch „300 g Marihuana“ bedeutet. Darüber hinaus lässt sich den vorgenannten Textnachrichten entnehmen, dass die Räumlichkeiten des E Kulturvereins unter den Beteiligten als „Zentrale“ bezeichnet wurden. Diese Bezeichnung hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Q1 auch der gesondert Verfolgte P1 bestätigt. Somit lässt sich festhalten, dass die von den Angeklagten C und T zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als – wortwörtlich – zentrale Anlaufstelle fungierten. Die offiziellen Funktionen aller drei Angeklagten im E Kulturverein hat die Kammer im Übrigen dem Vereinsregister entnommen. Eine Zusammenschau aus den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung sowie den jeweiligen Funkzellenauswertungen ergibt ein schlüssiges Gesamtbild zu den einzelnen Übergaben. Die Feststellungen zu den polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen am 09.06.2020 sowie zu sämtlichen unter II . 2. b) aufgeführten Funden (Fall 654 der Anklage) einschließlich der sichergestellten Fahrzeuge und des Bargeldes des Angeklagten C beruhen auf den jeweiligen Durchsuchungsberichten, den Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Ferner haben zu den Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten C1 der Zeuge I5, zu den Räumlichkeiten des E Kulturvereins einschließlich der am Hintereingang gelegenen Garagen und der darin befindlichen Fahrzeuge die Zeugin T5, zu der Wohnung und dem Pkw Mercedes des Angeklagten C die Zeugin T6 und zu der Wohnung des Herrn X C1 der Zeuge D glaubhaft bekundet. Der Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 00, das Motorrad Harley Davidson mit dem Kennzeichen ##-## 00 und der Pkw Audi R8 mit dem Kennzeichen ##-## 00 waren dem Angeklagten C zuzuordnen. Die Kennzeichen ähnelten sich einem „N“ in jeder Erkennungsnummer und mit stets gleicher Ziffer „00“. Der Schlüssel für den Pkw Mercedes wurde – wie die Zeugin T6 glaubhaft bekundet hat und den entsprechenden Protokollen zu entnehmen war – in der Wohnung des Angeklagten C gefunden. Dieser hat in seiner Einlassung im Übrigen auch Angaben zu den dort aufgefundenen 10.000,- Euro gemacht, was ebenfalls eine Zuordnung zu seiner Person impliziert. Ferner wurden in der Mittelkonsole des Mercedes die Schlüssel zu dem Pkw Audi R8 und dem Motorrad Harley Davidson sowie ein auf den Angeklagten C ausgestellter türkischer Pass aufgefunden. Im Pkw Audi R8 wurde unter anderem der Führerschein des Angeklagten C gefunden, sodass sich insgesamt ein stimmiges Bild ergab. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die im Keller des Vaters des Angeklagten C1 , Herrn X C1 , aufgefundenen Betäubungsmittel von dem Angeklagten C1 dort deponiert worden sind. Dafür, dass der Vater selbst Drogenkonsument oder in irgendeiner Form in den Betäubungsmittelhandel involviert war, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte C1 , was glaubhaft ist, erklärt hat, sich um die Pflege des Vaters, der krank war und schließlich im März 2021 auch verstorben ist, gekümmert zu haben. Neben den Drogen im Keller aufgefundene Kontoauszüge des Angeklagten C1 sprechen ebenfalls dafür, dass der Keller von dem Angeklagten C1 , der Zugang zu Wohnung und Keller hatte, bestückt worden war. Im Hinblick auf den Wirkstoffgehalt des Marihuanas in den Fällen II. 2. a) und b) , das von dem gesondert Verfolgten F1 in die Lagerbox transportiert und/oder aus dieser wieder entnommen und weitergegeben wurde, hat die Kammer einen solchen von mindestens 15 % THC angenommen. Dabei hat sie sich an der Qualität des Marihuanas orientiert, welches bei der Durchsuchung in der „Lagerbox“ in der B2straße in Hürth am 09.06.2020 aufgefunden wurde. Davon, dass das von dem gesondert Verfolgten T3 gelieferte Marihuana in der „Lagerbox“ gelagert wurde, ist die Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf denen insbesondere die als Transportmittel genutzten Müllsäcke gut erkennbar sind, sowie aufgrund der Gesamtschau sämtlicher übriger Beweise zu den jeweiligen Tattagen – wie bereits oben dargestellt – überzeugt. Ferner ergibt sich aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll zu der Durchsuchung der „Lagerbox“ (Objekt UA 10), dass dort in verschiedenen Behältnissen, etwa durchsichtigen Plastikboxen und einem leeren Farbeimer, Marihuana gelagert wurde. Eine konkrete Zuordnung einzelner Liefermengen war nicht mehr möglich. Aus dem zu den in der „Lagerbox“ aufgefundenen Marihuanabeständen angefertigten Wirkstoffgutachten des Dr. A1 ergibt sich, dass verschiedene Marihuanamengen Wirkstoffgehalte jeweils zwischen 15,0 % bis 15,7 % aufwiesen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15,0 % zugrunde gelegt. In Bezug auf den Wirkstoffgehalt des Amphetamins in den Fällen II. 2. a) und b) war dem zu den in der „Lagerbox“ aufgefundenen Betäubungsmittelbeständen angefertigten Gutachten des Sachverständigen Dr. A1 vom 01.10.2020 zu entnehmen, dass die sichergestellten Amphetaminmengen einen Wirkstoffgehalt von 15,3 % und 6,12 % Amphetaminbase aufwiesen. Im Hinblick darauf, dass mangels Sicherstellung der vor dem 09.06.2020 gehandelten Betäubungsmittel eine Schätzung vorzunehmen war, hat die Kammer einen Mittelwert aus den beiden Wirkstoffgehalten gebildet und einen Sicherheitsabschlag vorgenommen. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass ein Wert von 10 % einer durchschnittlichen Qualität von Amphetamin entspricht, mit welcher die von dem gesondert Verfolgten P1 genannten Preise korrespondieren. Darüber hinaus hat der Zeuge Q1 bekundet, dass der gesondert Verfolgte P1 selbst eine gleich bleibende Qualität der Betäubungsmittel angegeben habe, es habe nie Reklamationen von Abnehmern gegeben. Die Kammer hat dabei gesehen, dass der gesondert Verfolgte P1 ausweislich seiner durch den Zeugen Q1 bekundeten eigenen Einlassung selbst Drogenkonsument war und einen Teil der von ihm bezogenen Betäubungsmittel selbst konsumierte. Eine schlechte Qualität wäre ihm deshalb aufgefallen. Die bewusste Lagerung von 151,907 g Kokain sowie das Mitführen von 4,794 g Kokain in Form von sieben Bubbles in Fall II. 2. b) (Fall 654 der Anklage) habe der gesondert Verfolgte I3 eingeräumt, so der Zeuge Q1 . Dies wird bestätigt durch die Erkenntnisse aus den entsprechenden Durchsuchungsberichten, den Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen sowie den Vermerken zur Asservatenauswertung und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die während der Durchsuchungsmaßnahmen entstanden sind. Den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel hat die Kammer den Gutachten des Sachverständigen Dr. A1 vom 14.08.2020 und vom 22.10.2020 entnommen. Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die von dem gesondert Verfolgten I3 am 09.06.2020 mitgeführten Kokain-Bubbles für den gesondert verfolgten P1 gedacht waren. Denn nach Angaben des Zeugen Q1 habe der Angeklagte I3 erklärt, dass er nur von einer Person mit Kokain beliefert worden sei und auch nur für eine Person Kokain portioniert habe; der gesondert Verfolgte P1 habe wiederum mitgeteilt, dass er nur bei einer Person Kokain bezogen habe. d) Feststellungen zur Rolle des Angeklagten C1 Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte C1 sich im festgestellten Umfang an den hier abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten beteiligt hat. Er selbst hat sich pauschal dahin eingelassen, Drogenhandel getrieben zu haben. Ferner hat er die Erklärung seines Verteidigers bestätigt, die Anklagepunkte bezogen auf seine eigenen Tatbeiträge einzuräumen. Der Sachverständige Dr. I4 hat darüber hinaus glaubhaft mitgeteilt, dass der Angeklagte C1 ihm gegenüber im Rahmen der Exploration den „Handel“ eingeräumt habe. Auf Vorhalt des von ihm angegebenen Drogenkonsums habe der Angeklagte erklärt, dass man für den Drogenhandel nicht besonders fit sein müsse; seine Aufgabe sei es gewesen „ein bisschen administrativ tätig zu sein“ und Telefonate und Chats zu führen. Er sei „nicht an vorderster Front“ tätig gewesen, also nicht durchgängig im Verkauf. Die Kammer hat weiter gesehen, dass die gesondert Verfolgten F1 , P1 und I3 zwar keine Namen weiterer beteiligter Personen genannt haben, nach Angaben des Zeugen Q1 wohl aber die Abläufe und Kommunikationsstrukturen der Bande bestätigt und die Rolle eines Buchhalters benannt haben, der neben der Buchführung auch für die Organisation weiterer Lieferungen von Rauschgift zuständig gewesen sein soll. Insbesondere hat der Zeuge KHK H1, der unter anderem zu der Vernehmung des gesondert Verfolgte F1 im Zwischenverfahren bekundet hat, mitgeteilt, dass der gesondert Verfolgte F1 von einem „festen Buchhalter“ gesprochen habe, der ihn auch entlohnt habe. Dafür, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten C1 handelte, spricht zum einen, dass er die ihm mit der Anklageschrift vorgeworfenen Taten – wenn auch pauschal – eingeräumt und seine eigene Rolle gegenüber dem Sachverständigen als „administrativ“ beschrieben hat. Zusammen mit den ausgewerteten „Threema“-Nachrichten und Funkzellenauswertungen in den Einzelfällen ergibt sich insoweit ein stimmiges Bild. Dass der Angeklagte C1 im Rahmen der Kommunikation über „Threema“ unter dem Nutzernamen „Würgereiz2.0“ agierte, ergibt sich beispielsweise aus der Kommunikation über diesen Messengerdienst vom 04.05.2020: Um 19:32:04 Uhr schreibt „Jägi“ (P1 ) dem „Hulk“ (F1 ): „Günish bring bitte morgen B1 für mich 3xgüney und 3x savas mit oki“. Nach einem bestätigenden „Ok“ von „Hulk“ schreibt „Jägi“ weiter: „Und du musst noch bei B1 was mitnehmen ok““, woraufhin „Hulk“ um 19:42:09 Uhr antwortet: „Der soll mal aufs tel gucken“. Am gleichen Tag schreibt „Hulk“ an „Würgereiz2.0“: „Kann ivh heute nach der arbeit“, „Jägi erledigen“, datiert auf 19:35:58 Uhr und 19:44:44 Uhr. „Würgereiz2.0 schreibt daraufhin um 19:45:35 Uhr „Aber vorher zu mir“, was von „Hulk“ mit „Ok bin 23:05 uhr da“ beantwortet wird. Bei „B1“ handelt es sich um den ersten Vornamen des Angeklagten C1 . Abgerundet wird dieses Bild durch die Funkzellenauswertung vom selben Tag: Um 23:10:59 Uhr ist das Mobiltelefon des gesondert Verfolgten F1 im Sendemast L1 Straße 00 in 50321 Brühl eingeloggt, der die Wohnanschrift des Angeklagten C1 in der Ustraße 0 abdeckte. In ähnlicher Manier verfuhren die Beteiligten auch an weiteren Tagen, jeweils unter Nutzung der vorgenannten „Threema“-Accounts sowie der konspirativen Kommunikation. Im Übrigen fügt sich in das Gesamtbild ein, dass am 09.06.2020 in der Wohnung des Angeklagten C1 unter anderem 249,83 g Kokain und im Keller seines Vaters über 5 kg Amphetamin aufgefunden wurden. Für eine buchhalterische Tätigkeit des Angeklagten C1 spricht schließlich auch das bei ihm am 09.06.2020 aufgefundene Notizbuch nebst losen handschriftlich beschriebenen Zetteln, auf denen Schuldenstände und Gewinnverteilungen notiert waren. Auf diesen waren Zahlen und Namen oder Abkürzungen verzeichnet, wie sie für organisierten Betäubungsmittelhandel durchaus typisch und der Kammer aus anderen Verfahren bekannt sind. Anhand der Aufzeichnungen war zudem erkennbar, dass zwischen verschiedenen Betäubungsmittelarten getrennt wurde: So fanden sich Listen mit verschiedenen Spalten, die die Buchstaben „G“ für „Grün“/“Güney“, dem Synonym für Marihuana, ferner „K“ für Kokain und „S“ für „Schnelles“/“Savas“, dem Synonym für Amphetamin“ als Überschriften trugen. Darunter folgten sodann Zahlen im drei- bis vierstelligen Bereich, die mit den Zeichen „ ,– “ am Ende versehen waren, wie es zur Bezeichnung von Geldbeträgen allgemein üblich ist. e) Feststellungen zur Rolle der Angeklagten C und T Die Feststellungen zur jeweiligen Rolle der Angeklagten C und T beruhen auf einer Vielzahl von erhobenen Beweisen, die in einer Gesamtschau ein stimmiges Bild ergeben. Die Einlassungen der beiden Angeklagten, nicht (so der Angeklagte C ) oder nur in geringem Umfang (so der Angeklagte T ) an dem – nach ihren Behauptungen – „Betäubungsmittelhandel des Angeklagten C1 “ beteiligt gewesen zu sein, sind widerlegt. (1) Zunächst hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte T ein äußerst hohes Interesse am Verlauf einer behördlichen Begehung der „Lagerbox“, des Betäubungsmittelbunkers in Hürth, hatte. Wie der Zeuge Q1 bekundet hat, hat der gesondert Verfolgte I3 eingeräumt, dass es am 02.05.2019 zu einer zuvor angekündigten Begehung durch das Bauamt gekommen sei. Bereits zuvor seien dort gelagerte Betäubungsmittel in die Wohnung des gesondert Verfolgten I3 verbracht worden, um sie dort zu verstecken. Wie die Kammer den Telefonaten vom 02.05.2019 hat entnehmen können, hielt der Angeklagte T in Gesprächen um 10:21:29 Uhr, 10:56:01 Uhr, 11:16:53 Uhr und 11:42:51 Uhr stetigen Kontakt zu dem gesondert Verfolgten I3 , fragte etwa „ob die viel gucken“ und man regte sich gemeinsam auf, dass es so lang dauere. Um 11:16:53 Uhr bot der Angeklagte T dem gesondert Verfolgten I3 zudem an, ihn mit Essen und Getränken zu versorgen, ferner holte er ihn, wie sich dem Gespräch um 11:42:51 Uhr entnehmen ließ, nach Beendigung der Begehung ab. Zeitgleich telefonierte er um 10:35:20 Uhr und um 10:49:05 Uhr mit dem Angeklagten C1 und informierte diesen, dass es noch etwas dauere und man deshalb einen gemeinsamen Termin möglicherweise nicht wahrnehmen könne. Jedenfalls befürchtete der Angeklagte T im Gespräch um 10:49:05 Uhr, er schaffe es nicht mehr rechtzeitig. Er wollte dem Angeklagten C1 jedoch nicht sagen, wo genau er sich gerade befinde. Der vorgenannten Kommunikation ist zu entnehmen, dass der Angeklagte T also sehr konkret wissen wollte, wie genau sich die behördlichen Mitarbeiter vor Ort umschauten, selbst aber nicht vor Ort in Erscheinung treten und nicht einmal dem Angeklagten C1 am Telefon seinen Standort mitteilen wollte. Dies deutet darauf hin, dass der Angeklagte T sich für die „Lagerbox“ verantwortlich fühlte; nicht einmal der Angeklagte C1 schien über das Geschehen an diesem Tag umfassend informiert gewesen zu sein. Dies wiederum steht der Einlassung des Angeklagten T , es habe sich um das Geschäft des Angeklagten C1 gehandelt, entgegen. Es ist auch kein anderer Grund als eine eigene hervorgehobene Stellung innerhalb des Betäubungsmittelhandels ersichtlich, warum der Angeklagte T ein derart großes Interesse am Verlauf der behördlichen Begehung haben sollte. Dass er dem gesondert Verfolgten I3 lediglich einen Gefallen tun und ihn lediglich unterstützen wollte, ist nicht lebensnah, zumal er sich augenscheinlich sehr über die lange Dauer ärgerte und selbst riskierte, einen eigenen gemeinsamen Termin mit dem Angeklagten C1 nicht wahrnehmen zu können. Im Übrigen ergibt sich aus den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung, dass der Angeklagte C über einen Schlüssel für die „Lagerbox“ verfügte. So teilte der gesondert Verfolgte F1 dem gesondert Verfolgten P1 in einem Telefonat am 19.04.2019 ab 09:41:26 Uhr mit, dass er über das Wochenende weg sei und dass „O “ einen Schlüssel habe. Bei „O “ handelt e sich um den Vornamen des Angeklagten C . Dass eine weitere in den Betäubungsmittelhandel eingebundene Person ebenfalls diesen Vornamen trug, ist nicht ersichtlich. (2) Die Erkenntnisse zum Geschehen am 29.05.2019 lassen ebenfalls auf eine hervorgehobene Stellung der Angeklagten C und T schließen. An diesem Tag fanden in einem anderen Verfahren Durchsuchungen unter anderem sowohl in den Räumlichkeiten des E Kulturvereins am U2 Platz als auch in den Wohnungen der Angeklagten C und T sowie des gesondert Verfolgten P1 statt. Letzterer hat ausweislich der Angaben des Zeugen Q1 bestätigt, dass polizeiliche Durchsuchungsmaßnahmen stattfanden und dass er die bei ihm an diesem Tag gefundenen Betäubungsmittel aus den Betäubungsmitteln der Gruppierung bezogen und zum Teil auch bei sich zu Hause gelagert habe. Die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung an diesem und dem darauffolgenden Tag lassen darauf schließen, dass die Angeklagten C und T sich sehr dafür interessierten, ob und wo Betäubungsmittel gefunden worden sind. Insbesondere der Angeklagte T führte Gespräche, um Betäubungsmittel zu verstecken. So wies er den gesondert Verfolgten F1 im Telefonat um 13:13:18 Uhr an, „zu leeren“. Da der gesondert Verfolgte F1 , wie bereits oben erörtert, zuständig war für die Rauschgiftbestände in der „Lagerbox“, kann damit nur die Aufforderung gemeint gewesen sein, die zu diesem Zeitpunkt in der „Lagerbox“ befindlichen Bestände wegzuschaffen. Als der gesondert Verfolgte F1 zunächst erklärte, er schaffe dies jetzt nicht und habe auch kein Auto, ließ der Angeklagte T jedoch nicht locker. Er bot zunächst selbst an, den F1 zu holen, woraufhin dieser jedoch das Auto einer bei ihm anwesenden Person namens „U3“ leihen konnte. Schließlich sagte der Angeklagte T schließlich im Befehlston „ok, du wirst Auto machen, parken und dann ciao bella. Ich komme…äh… dich dann holen.“ In einem späteren Telefonat des gesondert Verfolgten F1 um 14:12:00 Uhr berichtete dieser seinem Gesprächspartner, dass er „oben“ gewesen sei und „sauber gemacht“ habe; er ist den Anweisungen des Angeklagten T folglich nachgekommen. Anschließend habe der „Foti“ – hierbei handelt es sich um die Kurzform von „G2“, dem Vornamen des Angeklagten T – ihn bei der Arbeit abgesetzt. Um 13:21:31 Uhr telefonierte zwischenzeitlich der Angeklagte T mit dem Angeklagten C und berichtete, dass die „Jungs“ „sauber machen“ würden. In einem weiteren Gespräch um 13:45:40 Uhr berichtete der Angeklagte T dem C : „Ich hab denen Taui gegeben, weil die haben alles fertig gemacht“. All dies weist auf ein besonders hohes Interesse der Angeklagten C und T hin, den Rauschgiftbestand in der „Lagerbox“ vor einem etwaigen Zugriff der Polizei zu schützen. Insbesondere die Entlohnung anderer Personen und die Information diesbezüglich belegen, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht bei diesen Angeklagten lag. Ferner überlegten die Angeklagten T und C in mindestens einem Telefongespräch am 29.05.2019 um 14:52:42 Uhr gemeinsam, wer „was gesagt“ haben könnte. Um 15:25:06 Uhr telefonierte zudem der Angeklagte C mit einer unbekannt gebliebenen männlichen Person und erklärte dieser „Wir haben rausgekriegt, wer uns verpfeift hat.“ Darüber hinaus teilte er dem Gesprächspartner mit: „Treffen uns heute Abend“ und spricht darüber, dass man „der anderen Seite“ eine „Strafe geben“ werde. In einem weiteren Telefonat mit einer unbekannten weiblichen Person um 21:55:04 Uhr erklärte der Angeklagte C , dass er gerade „im T7“ sei und erwähnt den „U2 Platz“. Unterdessen hatte der Angeklagte T den gesondert Verfolgten F1 in einem Telefonat um 14:51:19 Uhr mitgeteilt, der gesondert Verfolgte P1 , der „draußen“ sei, solle „zum U2 Platz kommen“. Hiervon unterrichtete er zudem den Angeklagten C im Gespräch um 14:52:42 Uhr. All dies belegt, dass die Angeklagten C und T sich gemeinsam verantwortlich sahen für Geschehnisse und etwaige Funde in den Räumlichkeiten des E Kulturvereins. Eine interne Distanzierung von strafrechtlichen Machenschaften wie dem Handel mit Betäubungsmitteln fand indes nicht statt. Vielmehr wurden Überlegungen angestellt, wie man sich nach außen gegenüber der Polizei jeweils distanzieren könnte. So erklärte der Angeklagte C dem Angeklagten T im Telefonat vom 29.05.2019 um 11:42:03 Uhr: „Ich mach‘ das schon. Ich sage: ‚Hör mal zu, keine Ahnung, ich hab 50 Mitglieder“. Sage ich: ‚Ich weiß nicht, wer.‘“ Hinzu kommt, dass es nach den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung keinesfalls so war, dass es sich um Bestände primär des Angeklagten C1 handelte. In dem Gespräch zwischen den Angeklagten C1 und T um 12:34:40 Uhr erklärte der Angeklagte C1 auf Nachfrage, dass er schon „gehört“ habe und dass er gerade einkaufen sei. „Zohus“ noch alles sei, „aber sonst nix“. Auf weitere Frage des T „Unten war doch noch n Schnitt…“ erklärte der C1 : „Nein, nein nein, das habe ich doch alles mitgenommen“ und kurz darauf „das, was der Jude letztens gebracht hat, das habe ich mitgenommen.“ Dabei machte der Tonfall des Angeklagten C1 – im Gegensatz zu dem des Angeklagten T keinen nervösen und aufgebrachten Eindruck. Schließlich erklärte der Angeklagte C1 noch „…ich feg nochmal zuhause durch und mach mal sauber“, woraufhin der Angeklagte T sagte: „Ja, genau das mein ich. Ich ruf dich dann mal an.“ Um 12:36:13 Uhr rief der Angeklagte T den Angeklagten C1 sodann an und fragte, ob dieser „am Arbeiten“ sei, woraufhin dieser antwortete, es „laufe“ alles, gleich sei alles erledigt. Dabei hat die Kammer im Hintergrund raschelnde Geräusche vernommen. Hätte es sich primär um das Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten C1 gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser selbst mehr Engagement als die anderen Angeklagten an den Tag gelegt hätte, um Betäubungsmittel – so etwa auch aus der „Lagerbox“ – zu beseitigen. Stattdessen aber wirkte der Angeklagte C1 recht gelassen, während der Angeklagte T sich um das „Ausleeren“ sämtlicher Rauschgiftdepots kümmerte, worüber der Angeklagte C sich unterrichten ließ. Im Übrigen hat die Kammer auch gesehen, dass sich der Angeklagte C mit einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person am auf die Durchsuchungen folgenden Tag, dem 30.05.2019, um 19:31:43 Uhr darüber freute, dass diese Person Betäubungsmittel hat verschwinden lassen. So teilte sie ihm mit: „Sei nicht böse, aber ich hab bei K sauber gemacht.“ Der Angeklagte C entgegnete: „Hast du gut gemacht“. Nach weiterer Erläuterung der weiblichen Person: „Ich hab abgeholt, war bei Dings, bei Fitnessstudio, welcher hat mir zu Flughafen gebracht“ antwortete der Angeklagt C : „Hast du sehr gut gemacht“. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich hier um die Beseitigung von Betäubungsmitteln handelte. Denn die Redewendung „sauber gemacht“ ist (ebenso wie „ausleeren“) eine typische – auch im hiesigen Verfahren mehrfach genutzte – Umschreibung für das Verstecken von Rauschgift sowie etwaiger entsprechender Konsum- oder Verkaufsutensilien vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden. Das Telefonat stand inhaltlich insoweit auch im Kontext zu den Durchsuchungsmaßnahmen vom Vortag. (3) Auch das bereits oben erwähnte Notizbuch sowie die handschriftlich beschriebenen losen Zettel, die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten C1 gefunden wurden, lassen auf eine hervorgehobene Stellung der Angeklagten T und C schließen. So ist etwa einem losen Zettel folgende Auflistung zu entnehmen: „1500 A + N 150 Gü 150 ich 1000 2 [weiter unleserlich]“ Die vorgenannten Kürzel passen auf Vornamen der hier beteiligten Personen: „N“ steht für M3, den Vornamen des Angeklagten C , „Gü“ für H2, den Vornamen des gesondert Verfolgten F1 und mit „ich“ ist offensichtlich der Angeklagte C1 selbst gemeint. Bei „A“ handelt es sich ferner um die Abkürzung für „B3“. Hierbei wiederum handelt es sich um den Spitznamen des Angeklagten T . Dies hat die Kammer exemplarisch dem Telefonat zwischen dem Angeklagten T und den gesondert Verfolgten F1 und P1 vom 27.05.2019 ab 23:05:22 Uhr entnommen: So unterhielten sich zunächst die gesondert Verfolgen F1 und P1 , bis Letzterer sagte: „Warte mal, ich geb dir mal den B3“. Daraufhin übernahm der Angeklagte T , den die Kammer ohne jeden Zweifel an der Stimme hat erkennen können, das Telefon des gesondert Verfolgten P1 und setzte die Unterhaltung mit dem gesondert Verfolgten F1 fort. Dass es sich bei der Liste des Angeklagten C1 um eine Gewinnverteilung und nicht etwa eine Schuldenliste handelte, ergibt sich schon daraus, dass – wie der Zeuge Q1 glaubhaft bekundet hat – der gesondert Verfolgte F1 selbst kein Betäubungsmittelkonsument war, von dem Schulden zu verzeichnen gewesen wären. (4) Dass die Angeklagten C und T über Bestellungen informiert wurden, ergibt sich aus den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung. So informierte der Angeklagte C1 den Angeklagten C am Abend des 26.11.2019 (s. oben zu Fall 649 der Anklage) darüber, dass die Lieferung des gesondert Verfolgten T3 eingetroffen sei: Er schickte ihm eine Nachricht über den Messengerdienst „WhatsApp“ um 19:58:58 Uhr mit den Worten „Post ist da“, woraufhin der Angeklagte C um 19:59:21 Uhr antwortete „Super komme gleich“. Dabei hat die Kammer gesehen, dass es am 26.11.2019 tatsächlich eine Lieferung von 10 kg Marihuana durch den gesondert Verfolgten T3 gab und die Nachricht zwischen den Mobilfunkanschlüssen der beiden Angeklagten nach langer Kommunikationspause „wie aus dem Nichts“ kam. Hierzu passt auch, dass der Angeklagte C1 den Angeklagten C am Folgetag, dem 27.11.2019, in einem Telefonat um 14:25:20 Uhr darüber unterrichtete, dass er „56 Euro“ gezahlt und unter der Kasse deponiert habe; einen Karton habe er aber nicht im Café gelassen. Die offensichtlich konspirative Sprechweise spricht dafür, dass es sich um eine Abwicklung des Rauschgiftgeschäfts vom Vortag handelte. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Angeklagten über einen geringen Geldbetrag von 56 Euro unterhielten, sondern vielmehr um eine Summe von 56.000,- Euro. Dies fügt sich in die festgestellten Verkaufspreise des gesondert Verfolgten T3 ein: Für 10 kg nahm der gesondert Verfolgte T3 46.000,- Euro – wie von ihm selbst bestätigt – entgegen. Soweit hier von einem um 10.000,- Euro höheren Betrag die Rede ist, steht dies der hiesigen Würdigung nicht entgegen. Denn der Zeuge A hat glaubhaft bekundet, dass der gesondert Verfolgte T3 nicht nur die Lieferungen von Marihuana an die Gruppierung, sondern auch solche von Kokain eingeräumt habe. Insoweit ist entweder möglich, dass eine zusätzliche Lieferung von Kokain erfolgt und bezahlt worden ist oder dass eine noch ausstehende Rechnung beglichen worden ist. Im Übrigen hat die Kammer gesehen, dass die Angeklagten C1 und C am 27.11.2019 um 16:14:39 Uhr erneut telefonierten und der Angeklagte C erklärte, bei dem C1 vorbeikommen zu wollen, um etwas abzuholen, weil er nicht warten wollte, bis dieser abends im Café erscheinen würde. Auch dieses Gespräch wurde offensichtlich bewusst konspirativ geführt. In ähnlicher Manier informierte der Angeklagte C1 sodann in einem Gespräch am 11.04.2020 um 16:30:43 Uhr den Angeklagten T mit den Worten „Die Post ist gekommen“ über den Eingang der einen Tag zuvor erfolgten Lieferung von 5 kg Marihuana (s. oben zu Fall 651 der Anklage). Im gleichen – insgesamt konspirativ geführten – Gespräch erwähnte der Angeklagte C1 , er sei „grad mal gucken, was in Israel los war“. Dabei hat die Kammer gesehen, dass der gesondert Verfolgte T3 , wie von dem Zeugen A bekundet, selbst seinen Spitznamen „Jude“ oder Anspielungen auf „Israel“ in Bezug auf seine Person bestätigt habe. (5) Gerade im Zusammenhang mit der soeben genannten Lieferung vom 10.04.2020 (s. oben zu Fall 651 der Anklage) waren die Strukturen und das Zusammenwirken der Angeklagten T und C1 gut erkennbar. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen der Telefonüberwachung vom 01., 02. und 04.04.2020: Am 01.04.2020 forderte der Angeklagte T den Angeklagten C1 in einem Gespräch ab 18:53:11 Uhr auf, den „jüdischen Mann“ zu „kontaktieren“. Der Angeklagte C1 bestätigte dies mit einem „okay“ und fragte, ob er ein Treffen ausmachen solle, woraufhin der Angeklagte T erklärte, er komme gleich vorbei, aber C1 solle „ihn“ schon kontaktieren. Im Gespräch am Folgetag, dem 02.04.2020 ab 20:45:44 Uhr berichtete der Angeklagte C1 dem Angeklagten T sodann es gebe „gute Nachrichten aus Israel“. Dabei handelte es sich um eine Umschreibung für Nachrichten von dem gesondert Verfolgten T3 ; zur Feststellung von dessen Spitznamen wurde bereits oben ausgeführt. Schließlich informierte der Angeklagte C1 den Angeklagten T am 04.04.2020 im Telefonat ab 21:30:46 Uhr darüber, dass „morgen […] die israelische Nutte“ zu ihm komme, und fragt, ob T auch kommen wolle. Dieser sagte sein Erscheinen zu. Dass es sich bei der Bezeichnung „israelische Nutte“ um eine Prostituierte mit entsprechender Herkunft gehandelt haben soll, ist dabei abwegig. Abgesehen davon, dass hier erneut eine für den gesondert Verfolgten T3 üblicherweise genutzte Bezeichnung gewählt wurde, hat die Kammer überdies in einer Gesamtschau aller Gespräche unter Beteiligung des Angeklagten C1 gesehen, dass sich dieser sehr häufig einer obszönen, sexualisierten und von Schimpfwörtern geprägten Wortwahl bedient. Indes fügt sich die vorgenannte Kommunikation in die festgestellte Lieferung vom 10.04.2020. Sie belegt überdies, dass es der Angeklagte T war, der den Anstoß zu einem Treffen mit dem gesondert Verfolgten T3 gegeben hatte, und dass der Angeklagte C1 den Anweisungen des Angeklagten T nachkam. Die von dem Angeklagten T angegebene Rollenverteilung, bei der der Angeklagte C1 federführend gewesen und er selbst nicht weiter in den Handel involviert gewesen sei, wird gerade hier exemplarisch widerlegt. (6) Die Angeklagten C und T sorgten neben dem Angeklagten C1 für die Vertretung des gesondert Verfolgten P1 während dessen Verhinderung Ende März bis Anfang April 2020. Die Feststellungen hierzu beruhen neben den eigenen Angaben des gesondert Verfolgten P1 , zu denen der Zeuge Q1 bekundet hat, auf den Gesprächen aus der Telefonüberwachung vom 26.03.2020 bis 07.04.2020. Der Angeklagte T hat selbst jedenfalls bestätigt, auf Bitten des gesondert Verfolgten P1 hin diesem ausgeholfen zu haben, als sich dieser im Krankenhaus aufgehalten habe. So habe er jedoch lediglich an einem Tag und maximal für den Zeitraum einer Stunde die Kunden des gesondert Verfolgten P1 in wenigen Fällen bedient und das Entgelt in vollem Umfang an den P1 weitergeleitet, da es dessen Geschäfte gewesen seien. Er habe weder gewusst, woher die Drogen gekommen seien noch welche Preise genommen worden seien. Er wisse nur, dass die Kunden auf dem Handy des gesondert Verfolgten P1 angerufen hätten und zu einem bestimmten Ort bestellt worden seien. Maximal vier bis fünf Kunden habe er, der Angeklagte T , bedient, die er aus früheren Zeiten selbst gekannt habe. Die Drogen habe er von dem Angeklagten C1 bekommen. Die Umschläge mit Geld, die ihm übergeben worden seien, habe er nicht kontrolliert und an den Angeklagten C1 weitergeleitet. Soweit er selbst „scherzhaft häufiger als ‚Chef‘ angesprochen“ worden sei, handle es sich hierbei um eine uralte, noch aus seiner Rolle in den Familienbetrieben herrührende Bezeichnung, nicht aber um eine Funktionsbezeichnung im Rahmen eines Drogenhandels. Soweit der Angeklagte T seine eigene Rolle bei der Organisation der Vertretung des gesondert Verfolgten P1 auf einen Zeitraum von maximal einer Stunde an einem Tag begrenzt und sich im Übrigen distanziert, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Die Kammer hat vielmehr folgenden Verlauf des Geschehens zur Kenntnis genommen, der die einschränkende Einlassung des Angeklagten T widerlegt. Die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung belegen vielmehr folgenden Ablauf: Nachdem der gesondert Verfolgte P1 dem Angeklagten T in einem Telefonat am Abend des 26.03.2020 ab 19:43:06 Uhr noch telefonisch mitgeteilt hatte, dass er keine Zahnschmerzen habe, „es aber dick geworden“ sei und er am nächsten Tag „mal gucken“ müsse, warf ihm der Angeklagte T vor, dass er im letzten Moment anrufe. Sodann sprach der Angeklagte T am darauffolgenden Tag, dem 27.03.2020, in Telefonaten ab 15:57:38 Uhr und ab 19:58:42 Uhr mit dem Angeklagten C1 über den Ausfall des gesondert Verfolgten P1 , bis sie sich zur weiteren Besprechung der Organisation zu einem Treffen am Abend des 27.03.2020 verabredeten. Am Nachmittag des 28.03.2020 informierte der Angeklagte C1 den Angeklagten T in einem Gespräch ab 14:54:35 Uhr telefonisch darüber, dass er „jetzt einfach alles selber hier jetzt mal irgendwie gemacht“ habe. Der Angeklagte C1 hatte zwischenzeitlich das Mobiltelefon des gesondert Verfolgten P1 erhalten, über das dieser Kontakt zu seinen Kunden hielt. In einem weiteren Gespräch ab 16:58:50 Uhr teilte er dem Angeklagten T sodann mit, dass er keine PIN für das Telefon habe. Der Angeklagte C , der offensichtlich bereits über die Situation informiert war, wurde anschließend durch den Angeklagten T in einem Gespräch ab 18:26:32 Uhr mit den Worten „der Pic [Anm.: phonetisch „Pietsch“ – türkisches Schimpfwort für „Bastard“] hat keinen Pin gegeben“ benachrichtigt. Er sagte dem Angeklagten T zu, gleich vorbeizukommen. Hieraus lässt sich schließen, dass alle drei Angeklagten damit befasst waren, das Mobiltelefon des gesondert Verfolgten P1 in Betrieb zu nehmen, um die von diesem geführten Verkaufsgeschäfte weiter fortzusetzen. Es ist kein anderer Grund ersichtlich, warum es den Angeklagten T und C derart wichtig war, als dass sie selbst ein hohes eigenes Interesse am weiteren Drogenabsatz hatten. Weiter war festzustellen, dass mindestens die Angeklagten C1 und T am 29.03.2020 das Mobiltelefon des gesondert Verfolgten P1 übernahmen und dessen Verkaufsgeschäfte mit den Endkunden fortführten. Die Kammer hat hierzu 13 Gespräche des Angeklagten C1 mit Kunden des gesondert Verfolgten P1 in der Zeit vom 29.03.2020 ab 16:20 Uhr bis 18:38 Uhr gehört sowie zwei Gespräche des Angeklagten T mit Kunden am 29.03.2020 ab 18:18 Uhr und ab 18:27 Uhr. Die Angeklagten C1 und T erklärten jeweils in den Telefonaten, dass der gesondert Verfolgte P1 in der Zahnklinik sei. Ferner teilten sie den Kunden mit, dass „zwischen sechs und acht Uhr“ bzw. „bis zehn“ jemand „im Laden“ sei, womit die Räumlichkeiten des E Kulturvereins gemeint waren. Dies war den jeweils am Gespräch beteiligten Personen auch ohne weitere Erklärung klar. Die Kunden wurden zudem gebeten, „von hinten rein“ zu kommen, womit der rückwärtig gelegene Eingang gemeint war. Lediglich der Angeklagte T forderte einen Kunden auf, sich ein bisschen umzuschauen und „vorne rein“ zu kommen. Dass die Abwicklung der Verkäufe an die Endkunden anschließend wie angekündigt mindestens durch die Angeklagten C1 und T erfolgte, ließ sich den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung ebenfalls entnehmen. Zum einen erklärte der Angeklagte T in einem Gespräch ab 18:27 Uhr, dass er selbst im Café sei. Zum anderen war auch der gesondert Verfolgte I3 zugegen, was sich einem Gespräch vom 29.03.2020 ab 21:25 Uhr entnehmen ließ: So berichtete er seiner Gesprächspartnerin, dass er die im Café Anwesenden gewarnt habe, als er zwischenzeitlich Beamte des Ordnungsamtes in der Nähe der Räumlichkeiten wahrgenommen habe. Ferner berichtete er, dass „B1 und […] Chef drinne gewesen“ seien und dass „der Chef das im Moment übernommen“ habe. Man nutze zudem eine App, die 3,- Euro koste und über die nichts zurückverfolgt werden könne, sodass man über diese regeln könne „was man sonst nicht regeln kann“. Dieses Telefonat zeigt nicht nur deutlich, dass die Angeklagten T und C1 tatsächlich die Endkunden des gesondert Verfolgten P1 bedienten, sondern auch, dass der Angeklagte T als „Chef“ bezeichnet wurde. Offensichtlich war zwischen dem gesondert Verfolgten I3 und seiner Gesprächspartnerin trotz konspirativer Sprechweise auch klar, was genau der Angeklagte T übernommen hatte – namentlich die Fortführung der Betäubungsmittelgeschäfte. Ferner handelte es sich hierbei auch um eine Besonderheit, da dieser Umstand explizit Erwähnung fand. Insoweit fügt es sich in die Gesamtwürdigung ein, dass der Angeklagte T normalerweise selbst nicht bei der Abwicklung von Drogengeschäften in Erscheinung trat. Schließlich geht die Kammer auch nicht davon aus, dass es sich bei der Bezeichnung „Chef“ um einen aus alten Zeiten herrührenden Spitznamen des Angeklagten T handelte. Bei einer Vielzahl in der Hauptverhandlung abgespielter Telefonate war von diesem Spitznamen nie die Rede; die dahingehende Einlassung des Angeklagten T ist aber auch im vorgenannten Gesamtkontext abwegig. Im Übrigen hat die Kammer weitere zehn Telefonate an den darauffolgenden Tagen bis zum 01.04.2020 um 15:37 Uhr zur Kenntnis genommen, an denen der Angeklagte C1 das Mobiltelefon des gesondert Verfolgten P1 übernommen hatte. Aus diesen ergab sich, dass der Angeklagte C1 mit Endkunden des gesondert Verfolgten P1 sprach, ihnen vom Zustand des P1 berichtete, Betäubungsmittelbestellungen entgegennahm und sich mit ihnen am Kaiserbahnhof in Brühl zwecks Abwicklung der Rauschgiftgeschäften verabredete. Schließlich hat die Kammer gesehen, dass der gesondert Verfolgte P1 am 07.04.2020 in Telefonaten ab 16:05 Uhr, 16:48 Uhr und 17:40 Uhr gegenüber Kunden erklärte, wieder „im Dienst“ zu sein. Dem letztgenannten Gespräch ist ferner zu entnehmen, dass sich der Kunde auf ein Gespräch mit dem Angeklagten C1 bezog und mitteilte, mit diesem „ne halbe Packung“ abgemacht zu haben. (7) Die Kammer hat den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung auch entnehmen können, dass der Ruf der Angeklagten C und T genutzt wurde, wenn es zu Streitigkeiten mit Endabnehmern kam: In einem Telefonat vom 26.12.2019 ab 17:39 Uhr stellte der gesondert Verfolgte P1 seinen Gesprächspartner zur Rede, weil dieser ihm im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäfts Falschgeld gegeben habe. Nachdem dieser den Umstand zunächst abstritt und den gesondert Verfolgten P1 offensichtlich auch nicht ernst nahm, drohte dieser damit „Foti und O “ Bescheid zu geben. Der Gesprächspartner lenkte sofort ein, als die Vornamen der Angeklagten C und T fielen. Dies zeigt, dass auch den Endkunden klar war, dass die Angeklagten C und T zumindest ihre schützende Hand über die Betäubungsmittelgeschäfte des gesondert Verfolgten P1 gehalten haben. Dass mindestens der Angeklagte C einen Ruf innehatte, der bedrohlich gewirkt haben mag, hält die Kammer für nachvollziehbar. So hat sie den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung entnommen, dass der Angeklagte C Kontakte zu Mitgliedern der „Rockerszene“ hatte. Dies hat der Angeklagte selbst in seiner Einlassung auch eingeräumt, wenngleich er auch betont hat, dass er diese Personen schon seit langer Zeit und vor deren Eintritt in Rocker-Clubs gekannt habe. Gleichwohl weiß die Kammer um die Außenwirkung derartiger Bekanntschaften. Hierin fügt sich ein, dass der Angeklagte C sich gegenüber der Zeugin P2 (vormals B4) bei zwei Gelegenheiten mit der Bedrohung anderer Personen brüstete: So berichtete er der Zeugin P2 , wie dem Telefonat vom 06.11.2019 ab 22:02:13 Uhr zu entnehmen war, dass er 150,- Euro von „einem Jungen“ genommen habe, der ihn gebeten habe, diese zu wechseln. Er habe dies bejaht, die 150,- Euro genommen und gesagt: „Es gibt kein Geld, verpiss dich! Hier ist W!“ W ist der Stadtteil von Brühl, in dem die Angeklagten die Drogengeschäfte führten. In einem weiteren Telefonat mit der Zeugin P2 am 12.11.2019 ab 13:32:34 Uhr berichtete der Angeklagte C sodann davon, dass er einen 13jährigen Mitschüler seiner Tochter, mit dem diese Streitigkeiten gehabt habe, bedroht habe. Ferner habe er, der Angeklagte C , den Lehrer mit den Worten „sonst werde ich dich glauben lassen“ bedroht. Dass die Zeugin P2 daraufhin entgegnete, „es war nicht nötig, dass du dem Jungen irgendwas antust. Allein dein Ansehen dort würde ihm reichen“, spricht insoweit für sich. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Angeklagte C einem männlichen Gesprächspartner in einem Telefonat am 05.02.2020 ab 16:11:53 Uhr erklärte, er habe jemandem eine Strafe auferlegt und der Gesprächspartner könne sich jetzt jeden Monat 2000 Lira abholen. (8) Es ist bereits nach alldem nicht davon auszugehen, dass – wie die Angeklagten C und T erklärt haben – sie beide die Räumlichkeiten des von ihnen geführten E Kulturvereins für Drogengeschäfte zur Verfügung gestellt haben und ihren Namen haben nutzen lassen, ohne selbst davon zu profitieren, zumal es ein nicht unerhebliches Risiko für sie bedeutet hätte, was ihnen im Übrigen spätestens nach den umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen am 29.05.2019 hätte klar sein müssen. Dass die Angeklagten ohne wesentlichen eigenen Vorteil ein solches Risiko hinnehmen würden, ist fernliegend. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten C und T auch wirtschaftlich maßgeblich von dem Betäubungsmittelhandel profitierten. Der Angeklagte T hat insoweit eingeräumt, eine „Anschubfinanzierung“ von zunächst 20.000,- Euro und sodann weiteren 4.000,- Euro geleistet zu haben. Dass der Angeklagte T indes in weitaus bedeutenderem Umfang an den Taten beteiligt war, ergibt sich bereits aus den vorgenannten Umständen, die auf seine verantwortliche Position schließen lassen. Beispielhaft sei hier auf sein Verhalten im Rahmen der behördlichen Begehung der „Lagerbox“, im Rahmen der Durchsuchungen am 29.05.2019 sowie im Rahmen der Vertretung des gesondert Verfolgten P1 verwiesen. Im Hinblick auf den Angeklagten C sei an dieser Stelle insbesondere das oben erwähnte Gespräch mit dem Angeklagten C1 zu nennen, in dem es wörtlich um „56,- Euro“, bedeutend 56.000,- Euro, ging. Im Übrigen ist in Bezug auf den Angeklagten C als bemerkenswert festzuhalten, dass in der Mittelkonsole seines Autos am 09.06.2020 Bargeld in Höhe von 10.000,- Euro gefunden wurde. Dies belegt, dass der Angeklagte mit größeren Geldsummen hantierte und zugleich keinerlei Bedenken hatte, eine derart hohe Geldsumme in seinem Fahrzeug liegen zu lassen. Ein solches Verhalten lässt darauf schließen, dass er davon ausging, dass sich aufgrund seiner Reputation niemand trauen würde, das Geld aus seinem Auto zu entwenden. Ferner gibt es keinerlei Hinweise auf legale Einkünfte des Angeklagten C , die einen derart hohen Geldbetrag erklären würden. Letzteres gilt auch für die sichergestellten Fahrzeuge des Angeklagten C , namentlich den Pkw Mercedes, den Pkw Audi R8 und das Motorrad Harley Davidson. Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe sich die 10.000,- Euro zur Begleichung von Schulden bei Familienmitgliedern geliehen, ist nicht glaubhaft. Denn dann hätte es nahegelegen, dies sicher aufzubewahren und unverzüglich weiterzuleiten, jedenfalls aber nicht, es im Auto zu deponieren. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller oben dargestellten Aspekte ergab sich ein stimmiges Bild im Hinblick auf die jeweiligen Rollen der drei Angeklagten. Insbesondere sind die Einlassungen der Angeklagten C und T , es habe sich primär oder gar allein um Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten C1 gehandelt, widerlegt. f) Gang des Ermittlungsverfahrens Zu dem Gang des Ermittlungsverfahrens hat der Zeuge KHK H1t, der als Ermittlungsleiter tätig war, glaubhaft bekundet. 3. An dem Vorsatz der Angeklagten im Hinblick auf sämtliche Tatumstände bestanden nach einer Gesamtwürdigung keine Zweifel. Ihnen allen war ihre Mitwirkung am organisierten Betäubungsmittelhandel nebst dauerhafter Einbindung weiterer Personen an diesem Handel zu jedem Zeitpunkt bewusst. Dass die Angeklagten mit den hier aufgeführten Mengen und Wirkstoffgehalten der jeweiligen Betäubungsmittel zumindest gerechnet haben, ergibt sich neben den Preisen auch daraus, dass nie Beschwerden von Abnehmern oder qualitätsbedingte Verkaufsprobleme bekannt geworden sind. 4. Im Hinblick auf die festgestellten Waffendelikte hat der Angeklagte C den Besitz der in den Fällen 658 und 659 der Anklage genannten Waffen nebst Munition eingeräumt. Die Feststellungen zu diesen Fällen beruhen neben dem pauschalen Geständnis des Angeklagten auf den Erkenntnissen aus den Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen, den Lichtbildern von den Durchsuchungsmaßnahmen und Waffen sowie auf den Angaben der Durchsuchungsbeamten und dem Gutachten zur schusswaffentechnischen Untersuchung des Behördengutachters Dipl.-Ing. E3 vom LKA NRW vom 04.08.2020. Die Angaben der Zeugin T6 fügen sich in das Geständnis des Angeklagten C ein. Die Zeugin hat glaubhaft zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten C bekundet, dass dort der Schießstift nebst Patronen in einem Schrank im Elternschlafzimmer gefunden worden sei. Ferner hat sie berichtet, dass 10.000,- Euro in der Mittelkonsole des in der Nähe der Wohnung abgestellten Mercedes aufgefunden worden seien und im Kofferraum unter der Abdeckung für den Reservereifen eine Waffe nebst Magazin und Patronen. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die in dem Schrebergarten gefundene Waffe (Fall 661 der Anklage) ebenfalls dem Angeklagten C zuzurechnen ist. Der Angeklagte hat während der Hauptverhandlung zu diesem Fall geschwiegen und sich hierzu in seinem letzten Wort insoweit zur Sache eingelassen, als dass er sich den Angaben seines Verteidigers in dessen Plädoyer anschloss und sie sich damit zu eigen machte. Danach handle es sich nicht um die Schusswaffe des Angeklagten C . Vielmehr habe es am 08.06.2020, dem Tag vor der Festnahme des Angeklagten C , in dem Schrebergarten eine Veranstaltung ohne dessen Anwesenheit gegeben. Nach der Veranstaltung sei der Angeklagte bis zu seiner Festnahme nicht mehr im Garten gewesen. Im Übrigen habe es auch kein Schloss zu dem Garten gegeben. Diese Angaben sind nicht glaubhaft, sie sind vielmehr unglaubhafte Schutzbehauptungen. Zunächst hat die Kammer festgestellt, dass der Schrebergarten dem Angeklagten C zuzurechnen war: So hat der Zeuge J1, der zuvor den Schrebergarten für seine Mutter von der Kirchengemeinde gemietet hatte, glaubhaft bekundet, dass er dem Angeklagten C den Garten überlassen habe. Der Angeklagte habe viel in dem Garten gearbeitet und ihn verschönert. Schließlich habe er ihn ungefähr im März 2020 an den Angeklagten C übergeben. Soweit nach der Einlassung des Angeklagten der Garten nicht verschlossen gewesen sein sollte, ist dies widerlegt: So war in dem Durchsuchungsbericht detailliert festgehalten, dass der Garten „durch eine Kette mit Vorhängeschloss gesichert“ gewesen und aus diesem Grund der Griff des Gartentores zur Verschaffung des Zutritts abgeschraubt worden sei. Die Kammer hat sich im Übrigen durch die Lichtbilder von dem Kleingarten ein Bild verschaffen können. Es ist nach dem bereits oben beschriebenen Ruf des Angeklagten fernliegend, dass eine andere Person es gewagt hätte, ohne Zustimmung des Angeklagten C eine Waffe in seiner Gartenlaube zu hinterlassen. Vielmehr ergibt sich bei einer Zusammenschau mit den beiden vorgenannten Waffenfunden das plausible Bild, dass der Angeklagte C Waffen und Munition typischerweise aufbewahrte. An dem Vorsatz des Angeklagten C bestehen keine Zweifel. Vielmehr wusste er, dass er keinen Waffenschein besaß. Ferner hatte er insbesondere den Schießstift und die im Fahrzeug Schusswaffe so deponiert, dass sie nicht sofort zu sehen waren. Dies gilt – wenn auch nicht gleichermaßen aufwändig versteckt – auch für die in einer Tasche befindliche Schusswaffe in der Gartenlaube. 5. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten zu sämtlichen Tatzeitpunkten nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig i.S.d. §§ 20, 21 StGB gewesen wären, gab es keine. Insbesondere hat die Kammer auch keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten C1 . So handelte der Angeklagte über einen langen Zeitraum hinweg und war als Buchhalter tätig, was voraussetzt, einen Überblick über den gesamten Betäubungsmittelhandel zu behalten. Darüber hinaus organisierte er einzelne Abläufe und erteilte Anweisungen an andere Bandenmitglieder. Anhaltspunkte dafür, dass die mit den Angeklagten C und T abgestimmten Aufgaben, für die ein höheres Maß an Koordinationsfähigkeit erforderlich war, nicht oder nur schlecht erledigt hätte, waren nicht ersichtlich. IV. Die Strafverfolgung ist nach § 154a Abs. 2 StPO in allen Fällen auf die Vorwürfe des (bewaffneten) bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz beschränkt worden. Im Übrigen ist das Verfahren bezüglich der Fälle 1-309, 364, 471, 496, 498, 570, 635 und 648 der Anklage betreffend alle Angeklagten sowie bezüglich des Falles 660 der Anklage betreffend den Angeklagten C gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. 1. Alle drei Angeklagten haben sich in zwei Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. Die Qualität der vorgenannten Tatbeiträge der Angeklagten erfüllte jeweils die Anforderungen einer mittäterschaftlichen Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB. Für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe beim Betäubungsmittelhandel gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH, Beschlüsse vom 13.05.2020, Az.: 1 StR 43/20; vom 15.04.2020, Az.: 5 StR 76/20, Rn. 5; vom 29.01.2019, Az.: 4 StR 589/18, Rn. 4; Urteil vom 13.03.2019, Az.: 1 StR 593/18, Rn. 13). Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist danach in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.11.2019, Az.: 3 StR 323/19, Rn. 7 und vom 26.03.2019, Az.: 4 StR 381/18, Rn. 13; Urteile vom 17.04.2019, Az.: 5 StR 685/18, Rn. 26 und vom 13.03.2019, Az.: 1 StR 593/18, Rn. 13; jeweils m.w.N.). Insbesondere ist nicht jede schon unter das Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und das Interesse des Beteiligten am Gelingen des Umsatzgeschäfts einem mittäterschaftlichen Handeltreiben gleichzusetzen. So deutet auch beim Betäubungsmittelhandel eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 15.04.2020, Az.: 5 StR 76/20, Rn. 5 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen handelten alle Angeklagten täterschaftlich. Bei dem Angeklagten C1 ergibt sich ein äußerst hohes Eigeninteresse am Taterfolg bei jeder Einzeltat bereits aus dem Umstand, dass er von den ihm zugeteilten Gewinnen aus dem Betäubungsmittelhandel seinen Lebensunterhalt sowie seinen eigenen Drogenkonsum finanzierte. Darüber hinaus war er umfassend administrativ in den Handel eingebunden: Er organisierte unter anderem die Bestellung neuer Lieferungen und führte Buch über die Betäubungsmittelbestände, er vereinbarte Treffen mit dem Lieferanten und führte diese durch und wies anderen Mitgliedern der Bande Aufgaben zu. Somit war der Umfang seiner Tatherrschaft sowohl objektiv als auch subjektiv besonders bedeutend. Seine Tätigkeiten waren zudem besonders wichtig für das Gelingen des Betäubungsmittelhandels der Bande. Auch die Angeklagten C und T hatten aufgrund ihrer hohen Gewinnbeteiligung ein besonders hohes Eigeninteresse am Taterfolg jeder einzelnen Tat. Zwar sind die beiden Angeklagten nicht gleichermaßen in das operative Geschäft eingebunden gewesen, sondern hielten sich vielmehr im Hintergrund. Sie haben jedoch eine höhere Entlohnung erhalten als die tatsächlich nach außen in Erscheinung getretenen Personen. Gerade ihre hohe Position führt auch zu der Wertung, dass sie auch objektiv wie subjektiv Tatherrschaft über den gesamten Betäubungsmittelhandel inne hatten. Besonders erkennbar wurde dies in den Momenten behördlicher Maßnahmen, wie etwa im Rahmen der behördlichen Begehung der „Lagerbox“, bei der sich der Angeklagte T besonders einbrachte, oder auch im Rahmen der umfangreichen Durchsuchungsmaßnahen am 29.05.2019. Hinzu kommt, dass sich die Angeklagten C und T über den Eingang neuer Lieferungen stets zeitnah unterrichten ließen. Insbesondere zeigte sich die hervorgehobene Position innerhalb der Bande im Übrigen auch darin, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten C1 die Vertretung des gesondert Verfolgten P1 während dessen Abwesenheit organisierten und sicherstellten. Der Angeklagte C verfügte überdies über einen Schlüssel zur „Lagerbox“, dem Betäubungsmittellager in Hürth. Alle drei Angeklagten handelten darüber hinaus in beiden Fällen als Mitglieder der Bande, neben ihnen mindestens bestehend aus den gesondert Verfolgten F1 und I3 . Sie alle waren in die unter II. 1. beschriebene Bandenstruktur eingebunden. Im Rahmen konspirativ geführter Gespräche und Textnachrichten wurden die innerhalb der Bande bekannten Kommunikationswege und Synonyme genutzt. Zudem hatten die Angeklagten – insbesondere durch die Buchhaltung des Angeklagten C1 – einen Überblick über die Rauschgiftmengen in der Lagerbox oder in der Wohnung des gesondert Verfolgten I3 . Die drei Angeklagten waren bei wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände die oberen Köpfe der Bande. Die festgestellten Tatzeiträume, namentlich November 2019 bis Februar 2020 und April bis Juni 2020 stellen aufgrund der Zäsur durch die vollständige Leerung des Betäubungsmittelvorrats gegen Anfang April 2020 jeweils eine rechtliche Tat dar und stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Da die Betäubungsmittel innerhalb einer Stoffart bei der Lagerung vermischt wurden, zudem verschiedene Drogenarten gleichzeitig bevorratet und jeweilige Reste mit Nachlieferungen aufgefüllt und vermischt wurden, und weitere Geschäfte in dem Zwischenzeitraum nicht feststellbar waren, lag für die beiden Zeiträume jeweils nur eine Tat vor. Bei der Festlegung des Grenzwertes für die nicht geringe Menge hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes orientiert, der für Marihuana die nicht geringe Menge ab einem Wert von 7,5 g THC, für Amphetamin ab einem Wert von 10 g Amphetaminbase und für Kokain ab einem Wert von 5 g KHC als erreicht ansieht. 2. Der Angeklagte C hat sich daneben des vorsätzlichen Besitzes einer Schusswaffe in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG schuldig gemacht. In Tateinheit gemäß § 52 StGB hat er sich überdies wegen vorsätzlichen Besitzes eines Schießstiftes gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG schuldig gemacht. Dieses tateinheitlich begangene Waffendelikt steht gemäß § 53 StGB in Tatmehrheit zu den vorgenannten Betäubungsmitteldelikten. V. Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. O C a) und b) Der in den Fällen II. 2. a) und b) zunächst relevante gesetzliche Strafrahmen gemäß § 30a Abs. 1 BtMG sieht einen Regelstrafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. § 30a Abs. 3 BtMG normiert für minder schwere Fälle einen Sonderstrafrahmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst für jeden einzelnen der beiden Fälle geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorlag, dies jedoch im Ergebnis abgelehnt. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der unter den Fällen II. 2. a) und b) abgeurteilten Taten bleibt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der Persönlichkeit des Täters im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück und die Anwendung des Normalstrafrahmens erscheint jeweils nicht als zu hart. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wurden in jedem Einzelfall alle Umstände herangezogen und gewürdigt, die für die Wertung der einzelnen Taten und des Täters in Betracht kommen. Dabei überwogen die mildernden Faktoren in beiden Fällen nicht so beträchtlich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Die Kammer hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten C war sein am 17. und 18. Hauptverhandlungstag abgegebenes Teilgeständnis zu sehen, mit dem er Reue bekundet hat. Ferner war der Angeklagte durch die Untersuchungshaft über eine Dauer von fast 1,5 Jahren erstmals von seiner Familie getrennt und insoweit haftempfindlich, was die Kammer zu seinen Gunsten wertet. Die Haftempfindlichkeit des Angeklagten als Erstverbüßer hat die Kammer ebenso in Ansatz gebracht wie den Umstand, dass die Haftbedingungen aufgrund der bestehenden Corona-Pandemielage besonders beeinträchtigend wirken. Daneben waren die Gleichförmigkeit und Häufigkeit der Taten sowie ihr enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang geeignet, die Hemmschwelle zur Begehung der Straftaten weiter zu senken. Strafmildernd hat sich zudem ausgewirkt, dass die gegenständlichen Taten aufgrund der Telekommunikationsmaßnahmen unter polizeilicher Überwachung stattfanden. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine „weiche Droge“ handelte. Im Übrigen hat die Kammer in Fall 2. b) strafmildernd gewertet, dass am 09.06.2020 Betäubungsmittel sichergestellt und insoweit nicht in Umlauf gebracht worden sind. Zudem hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte eine Verzichtserklärung im Hinblick auf sämtliche sichergestellten Betäubungsmittel abgegeben hat. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er vorbestraft war, wenngleich nur geringfügig und nicht einschlägig, und dass er gewerbsmäßig handelte. In beiden Fällen hat die Kammer zulasten des Angeklagten C gewertet, dass es sich jeweils um einen langen Einzeltatzeitraum handelte. Die Kammer hat darüber hinaus in beiden Fällen berücksichtigt, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 30a BtMG um ein Vielfaches überschritten war. In Fall II. 2. b) war überdies zulasten des Angeklagten C in Ansatz zu bringen, dass es sich bei Kokain um eine „harte Droge“ handelt. In den Fällen II. 2. a) und b) weichen die tatsächlichen Umstände in Bezug auf die objektiven Tatbilder sowie die Täterpersönlichkeit nicht vom Vorstellungsbild des Gesetzgebers bei Schaffung der Norm ab. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch der großen Einzelmengen hat die Kammer in beiden Fällen keinen minder schweren Fall angenommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB die bereits oben angeführten für und gegen den Angeklagten C sprechenden Erwägungen in jedem einzelnen Fall erneut gewürdigt und abgewogen. Unter Berücksichtigung all der bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall II. 2. a): sechs Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, Fall II. 2. b): sieben Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe. c) Der in Fall II. 2. c) zunächst relevante gesetzliche Strafrahmen gemäß § 52 Abs.1 WaffG sieht einen Regelstrafrahmen von sechs Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. § 52 Abs. 6 normiert für minder schwere Fälle einen Sonderstrafrahmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten vorsieht. Die Kammer hat auch hier geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorlag, dies jedoch im Ergebnis abgelehnt, da im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der einzelnen Taten und des Täters in Betracht kommen, die mildernden Faktoren nicht so beträchtlich überwogen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Dabei hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten C war sein Geständnis im Hinblick auf die in seiner Wohnung sowie seinem Auto gelagerten Waffen zu sehen, wobei er Reue bekundet hat. Ferner hat die Kammer auch die bereits im Rahmen der Fälle II. 2. a und b) erörterte Haftempfindlichkeit berücksichtigt, ebenso die polizeiliche Überwachung des Angeklagten und die Sicherstellung der Waffen nebst erklärtem Verzicht des Angeklagten auf dieselben. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er vorbestraft war, wenngleich nur geringfügig und nicht einschlägig, und dass er drei tateinheitliche Fälle des Verstoßes gegen das Waffengesetz verwirklicht hat. In Fall II. 2. c) weichen die tatsächlichen Umstände in Bezug auf das objektive Tatbild sowie die Täterpersönlichkeit nicht vom Vorstellungsbild des Gesetzgebers bei Schaffung der Norm ab. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch der Vorstrafen hat die Kammer keinen minder schweren Fall angenommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB die bereits oben angeführten für und gegen den Angeklagten C sprechenden Erwägungen erneut gewürdigt und abgewogen. Unter Berücksichtigung all der bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer die folgende Einzelfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall II. 2. c): ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe. d) Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten C sowie seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer alle oben aufgezeigten für und gegen den Angeklagten C sprechenden Gesichtspunkte erneut abgewogen und gewichtet. Unter besonderer Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs seiner Taten sowie der durchgängigen polizeilichen Beobachtung einerseits und des langen Gesamttatzeitraums sowie der großen Gesamtmenge der Betäubungsmittel andererseits, hat die Kammer die Einsatzstrafe von sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe angemessen erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten als sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend bestimmt. 2. G2 T a) und b) Der in den Fällen II. 2. a) und b) zunächst relevante gesetzliche Strafrahmen gemäß § 30a Abs. 1 BtMG sieht einen Regelstrafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. § 30a Abs. 3 BtMG normiert für minder schwere Fälle einen Sonderstrafrahmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst für jeden einzelnen der beiden Fälle geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorlag, dies jedoch im Ergebnis abgelehnt. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der unter den Fällen II. 2. a) und b) abgeurteilten Taten bleibt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der Persönlichkeit des Täters im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück und die Anwendung des Normalstrafrahmens erscheint jeweils nicht als zu hart. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wurden in jedem Einzelfall alle Umstände herangezogen und gewürdigt, die für die Wertung der einzelnen Taten und des Täters in Betracht kommen. Dabei überwogen die mildernden Faktoren in beiden Fällen nicht so beträchtlich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Die Kammer hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten T war sein am 16. Hauptverhandlungstag abgegebenes Teilgeständnis zu sehen, mit dem er Reue bekundet hat. Ferner war der Angeklagte durch die Untersuchungshaft über eine Dauer von fast 1,5 Jahren erstmals von seiner Familie getrennt und insoweit haftempfindlich, was die Kammer zu seinen Gunsten wertet. Die Haftempfindlichkeit des Angeklagten als Erstverbüßer hat die Kammer ebenso in Ansatz gebracht wie den Umstand, dass die Haftbedingungen aufgrund der bestehenden Corona-Pandemielage besonders beeinträchtigend wirken. Daneben waren die Gleichförmigkeit und Häufigkeit der Taten sowie ihr enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang geeignet, die Hemmschwelle zur Begehung der Straftaten weiter zu senken. Strafmildernd hat sich zudem ausgewirkt, dass die gegenständlichen Taten aufgrund der Telekommunikationsmaßnahmen unter polizeilicher Überwachung stattfanden. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine „weiche Droge“ handelte. Im Übrigen hat die Kammer in Fall 2. b) strafmildernd gewertet, dass am 09.06.2020 Betäubungsmittel sichergestellt und insoweit nicht in Umlauf gebracht worden sind. Zudem hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte eine Verzichtserklärung im Hinblick auf sämtliche sichergestellten Betäubungsmittel abgegeben hat. Zulasten des Angeklagten T hat die Kammer in beiden Fällen gewertet, dass er gewerbsmäßig tätig war und dass es sich jeweils um einen langen Einzeltatzeitraum handelte. Die Kammer hat darüber hinaus in beiden Fällen berücksichtigt, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 30a BtMG um ein Vielfaches überschritten war. In Fall II. 2. b) war überdies negativ in Ansatz zu bringen, dass es sich bei Kokain um eine „harte Droge“ handelt. In den Fällen II. 2. a) und b) weichen die tatsächlichen Umstände in Bezug auf die objektiven Tatbilder sowie die Täterpersönlichkeit nicht vom Vorstellungsbild des Gesetzgebers bei Schaffung der Norm ab. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch der großen Einzelmengen hat die Kammer in beiden Fällen keinen minder schweren Fall angenommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB die bereits oben angeführten für und gegen den Angeklagten T sprechenden Erwägungen in jedem einzelnen Fall erneut gewürdigt und abgewogen. Unter Berücksichtigung all der bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall II. 2. a): sechs Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe, Fall II. 2. b): sechs Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe. c) Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten T sowie seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer alle oben aufgezeigten für und gegen den Angeklagten T sprechenden Gesichtspunkte erneut abgewogen und gewichtet. Unter besonderer Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs seiner Taten sowie der durchgängigen polizeilichen Beobachtung einerseits und des langen Gesamttatzeitraums sowie der großen Gesamtmenge der Betäubungsmittel andererseits, hat die Kammer die Einsatzstrafe von sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe angemessen erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten als sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend bestimmt. 2. B1 I2 C1 a) und b) Der in den Fällen II. 2. a) und b) zunächst relevante gesetzliche Strafrahmen gemäß § 30a Abs. 1 BtMG sieht einen Regelstrafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. § 30a Abs. 3 BtMG normiert für minder schwere Fälle einen Sonderstrafrahmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst für jeden einzelnen der beiden Fälle geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorlag, dies jedoch im Ergebnis abgelehnt. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der unter den Fällen II. 2. a) und b) abgeurteilten Taten bleibt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der Persönlichkeit des Täters im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück und die Anwendung des Normalstrafrahmens erscheint jeweils nicht als zu hart. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wurden in jedem Einzelfall alle Umstände herangezogen und gewürdigt, die für die Wertung der einzelnen Taten und des Täters in Betracht kommen. Dabei überwogen die mildernden Faktoren in beiden Fällen nicht so beträchtlich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Die Kammer hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten C1 war sein am 18. Hauptverhandlungstag abgegebenes Geständnis zu sehen, mit dem er pauschal eingeräumt hat, mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Ferner war der Angeklagte durch die Untersuchungshaft über eine Dauer von fast 1,5 Jahren durch die Haftbedingungen aufgrund der bestehenden Corona-Pandemielage besonders beeinträchtigt. Daneben waren die Gleichförmigkeit und Häufigkeit seiner Taten sowie ihr enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang geeignet, die Hemmschwelle zur Begehung der Straftaten weiter zu senken. Ebenso war der Angeklagte durch seinen eigenen Drogenkonsum zur Tatbegehung geneigt. Er bemüht sich um eine positive Lebensperspektive durch die Behandlung seiner Drogenproblematik. Strafmildernd hat sich zudem ausgewirkt, dass die gegenständlichen Taten aufgrund der Telekommunikationsmaßnahmen unter polizeilicher Überwachung stattfanden. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine „weiche Droge“ handelte. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass dem Angeklagten ein Bewährungswiderruf in anderer Sache droht. Im Übrigen hat die Kammer in Fall 2. b) strafmildernd gewertet, dass am 09.06.2020 Betäubungsmittel sichergestellt und insoweit nicht in Umlauf gebracht worden sind. Zudem hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte eine Verzichtserklärung im Hinblick auf sämtliche sichergestellten Betäubungsmittel abgegeben hat. Zulasten des Angeklagten C1 hat die Kammer berücksichtigt, dass er – zum Teil einschlägig – erheblich vorbestraft war. Dabei hatte er zuletzt u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Strafhaft verbüßt, wobei der Strafrest nach Verbüßung von mindestens zwei Dritteln der Strafzeit zur Bewährung ausgesetzt worden war. Insoweit hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Ebenfalls zu seinen Lasten hat die Kammer gewertet, dass er gewerbsmäßig handelte. In beiden Fällen hat die Kammer zulasten des Angeklagten C1 gewertet, dass es sich jeweils um einen langen Einzeltatzeitraum handelte. Die Kammer hat darüber hinaus in beiden Fällen berücksichtigt, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 30a BtMG um ein Vielfaches überschritten war. In Fall II. 2. b) war überdies zulasten des Angeklagten C1 in Ansatz zu bringen, dass es sich bei Kokain um eine „harte Droge“ handelt. In den Fällen II. 2. a) und b) weichen die tatsächlichen Umstände in Bezug auf die objektiven Tatbilder sowie die Täterpersönlichkeit nicht vom Vorstellungsbild des Gesetzgebers bei Schaffung der Norm ab. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch der großen Einzelmengen hat die Kammer in beiden Fällen keinen minder schweren Fall angenommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB die bereits oben angeführten für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Erwägungen in jedem einzelnen Fall erneut gewürdigt und abgewogen. Unter Berücksichtigung all der bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall II. 2. a): sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, Fall II. 2. b): acht Jahre Freiheitsstrafe. c) Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten C1 sowie seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer alle oben aufgezeigten für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Gesichtspunkte erneut abgewogen und gewichtet. Unter besonderer Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs seiner Taten sowie der durchgängigen polizeilichen Beobachtung einerseits und des langen Gesamttatzeitraums sowie der großen Gesamtmenge der Betäubungsmittel und seiner Vorstrafen andererseits, hat die Kammer die Einsatzstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe angemessen erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren als sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend bestimmt. VII. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten C1 in einer Entziehungsanstalt beruht auf § 64 StGB. Der Sachverständige Dr. I4 , Facharzt für Psychiatrie und forensisch erfahrener Gutachter, hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten nach ausführlicher Exploration dargelegt, dass bei dem Angeklagten aufgrund der glaubhaften Konsumangaben eine Abhängigkeit von Cannabis und Alkohol im Sinne des ICD10: F12.2 und F10.2 festzustellen sei. Ferner liege ein schädlicher Gebrauch von Kokain im Sinne des ICD10: F15.1 vor. Man könne auch von einer gewissen Wahllosigkeit sprechen, einer Polytoxikomanie im Sinne des ICD10: F19.2. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Bei dem Angeklagten ist ein Hang in Form einer ihn beherrschenden, eingewurzelten und intensiven Neigung festzustellen, Cannabis und Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen und auch regelmäßig zu Kokain zu greifen. Die Neigung des Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum prägt und bestimmt das Alltagsleben des Angeklagten maßgeblich. Die Kammer hat sich dieser Bewertung durch den Sachverständigen in eigener Überzeugung angeschlossen. Dabei hat sie gesehen, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten insoweit erheblich beeinträchtigt sind, als dass dieser seit dem Tod seiner Mutter vornehmlich mit dem Konsum von Drogen und der im hiesigen Urteil beschriebenen Tätigkeit im organisierten Betäubungsmittelhandel befasst war. Eine dauerhafte Abstinenz ist dem Angeklagten nie gelungen. Weiter sieht die Kammer – worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat – einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem soeben dargestellten Hang und den abgeurteilten Taten. Insoweit ist zu verzeichnen, dass der Angeklagte die Taten unter anderem zur Finanzierung seines Konsums begangen hat. Die Kammer sieht bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch den Sachverständigen die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Denn bei weiterer unbehandelter Betäubungsmittelabhängigkeit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Angeklagte zur Finanzierung seiner Sucht wieder in sein altes Verhaltensmuster zurückfallen, Betäubungsmittel im Übermaß konsumieren und sodann zur Konsumfinanzierung wieder Straftaten wie die vorliegend festgestellten begehen wird. Aus Sicht der Kammer ist die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Behandlung zu bejahen. In eigener Überzeugung schließt sie sich auch insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. I4 an. Der Angeklagte hat bislang wenig Therapieerfahrung gemacht, aber signalisiert, sich mit seiner Drogenproblematik auseinandersetzen zu wollen. Er hat seinen Therapiewillen gegenüber dem Sachverständigen geäußert. An seiner Eignung für eine Therapie bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist noch keine irreversible Persönlichkeitsveränderung bei dem Angeklagten eingetreten, die einer Depravation gleichkäme und Bedenken bezüglich seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Therapie aufkommen ließe. Die Kammer sieht vielmehr bei dem Angeklagten das Potenzial, eine engmaschigere Therapiemaßnahme, wie sie mit dem Maßregelvollzug angeordnet wird, erfolgreich durchzuführen. Insbesondere kann bei dem Angeklagten das Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass sein Drogenkonsum problematisch war und schädliche Auswirkungen hat. Ihm können in der Einrichtung Strukturen vermittelt und Wege zurück in seine berufliche Anbindung geschaffen werden, was für ein geregeltes, sucht- und straffreies Leben des Angeklagten unerlässlich ist. Nach nachvollziehbarer Einschätzung des Sachverständigen wird nach derzeitigem Stand eine Behandlungsdauer von zwei Jahren anzusetzen sein, weshalb die Kammer einen Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten nach § 67 Abs. 2 StGB angeordnet hat. Angesichts der Schwere der von dem Angeklagten in Zukunft zu erwartenden Taten sowie der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr ist die Anordnung der Unterbringung verhältnismäßig, § 62 StGB. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.