1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 32.760 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.324,51 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges N mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 00000 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe von weiteren 1.661,69 € begründet war. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 20.10.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.524,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 an die Klagepartei zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW mit Dieselmotor geltend. Die Klagepartei erwarb am 11.01.2017 einen PKW vom Typ N, FIN 00000 zum Preis von 32.760 EUR der mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor mit der Typbezeichnung PN 000 (FS 0) ausgestattet war und zum Zeitpunkt des Erwerbs eine Laufleistung von 68.038 km aufwies. Das Fahrzeug der Klagepartei ist von einem seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) angeordneten verpflichtenden Rückruf betroffen, dieser ist jedoch nicht bestandskräftig, nachdem die Beklagte dagegen Widerspruch eingelegt hat. Die Klagepartei erhielt ein entsprechendes Rückrufschreiben der Beklagten (Anlage K9, Bl. 226f. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2020 (Anlage K13, Bl. 236 ff d.A.) forderte die Klagepartei die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Erstattung des Kaufpreises bis zum 19.10.2020 auf. Am 11.10.2021 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 116.302 km. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klagepartei behauptet, in dem streitbefangenen Fahrzeug seien Funktionalitäten verbaut worden, die als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren seien, da sie alle nur dem Zweck dienten, den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte zu halten, während dieser im realen Fahrbetrieb deutlich höher sei. Insbesondere werde hierfür die Abgasrückführung gezielt gesteuert, das Reagens im SCR-Katalysator unterschiedlich dosiert, die Aufheizstrategie angepasst und Kühlmittel-Solltemperatur geregelt. Außerdem greife die Beklagte auf eine Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters zurück und täusche somit den Endverbraucher über die Konformität des Fahrzeugs mit den gesetzlichen Vorgaben. Diese Maßnahmen seien als arglistige Täuschung und damit als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Fahrzeugkäufer anzusehen, wovon der Vorstand der Beklagten auch Kenntnis besessen habe. Am 11.10.2021 hat die Klagepartei die Klage in Höhe von 1.661,69 € teilweise für erledigt erklärt und die Nutzungsentschädigung mit 5.607,59 € angegeben. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen. Die Klagepartei beantragt mit ihrer am 08.01.2021 eingegangenen und am 16.04.2021 zugestellten Klage, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 32.760 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 5.607,59 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges N mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 00000 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 20.10.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.524,82 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 an die Klagepartei zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, in dem streitbefangenen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten. Das KBA habe gegen die Beklagte auch bei von einem Rückruf betroffenen Fahrzeugen lediglich nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet, die durch vom KBA freigegebene Software-Updates erfüllt würden. Dabei bliebe die EG-Typgenehmigung uneingeschränkt wirksam und bestandskräftig. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs N, FIN 00000. 1. Der Beklagten fällt ein objektiv sittenwidriges Verhalten zur Last. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., BGH, Urteile vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 11, vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29 und vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteile vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 11, vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715, Rn. 29 und vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179, Rn. 15). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteile vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 11, vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715, Rn. 29; vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179, Rn. 15; Beschlüsse vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661, Rn. 12 und vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297, Rn. 14). a) Dies zugrunde gelegt, reicht der Vortrag des Klägers, dass in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein sog. Thermofenster enthalten sei, für sich genommen nicht aus. b) Ein objektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten ergibt sich jedoch aus dem weiteren Vortrag des Klägers, dass durch das Kraftfahrt-Bundesamt neben dem Thermofenster mittlerweile weitere illegale Funktionalitäten identifiziert worden seien. Dabei handele es sich um die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung sowie die weiteren Modifikationen der Motorsteuerung, durch die die Rate der Abgasrückführung außerhalb des Prüfzyklus NEFZ verringert werde, was zu erhöhten Stickoxid-Emissionen führe. In der Sache behauptet der Kläger damit, dass die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sei, die den Betrieb auf dem Prüfstand im NEFZ entweder erkennen oder hinsichtlich spezifischer Parameter so eng um den Betrieb auf dem Prüfstand im NEFZ bedatet worden seien, dass es sich um eine Prüfstanderkennungssoftware handele, deren Zweck nur darin bestehe zu erkennen, ob sich das Fahrzeug im NEFZ auf dem Prüfstand befinde, und abgestimmt auf die Dauer und die anderen Parameter des NEFZ Einfluss auf die Abgasreinigung zu nehmen. Die Verwendung einer derartigen Prüfstanderkennungssoftware kommt als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen grundsätzlich in Betracht (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 19). Der Kläger hat hinreichend dazu vorgetragen, dass die von ihm genannten Abschalteinrichtungen als Prüfstanderkennungssoftware zu qualifizieren sind. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen. Dies zugrunde gelegt unterliegt das Fahrzeug des Klägers unstreitig - trotz von der Beklagten dagegen eingelegten Widerspruchs bzw. gegen den Widerspruchsbescheid erhobener Anfechtungsklage - einem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (vgl. Schreiben vom September 2020, Anlage K9, Bl. 226 d.A.). Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - keine Kenntnis davon hat, welche Funktionen der Motorsteuerungssoftware das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und zum Gegenstand des von ihm angeordneten Rückrufs gemacht hat, kann die Beklagte hierzu unschwer Angaben machen, so dass sie insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2021 – 48 O 128/20, BeckRS 2021, 10403, Rn. 41, beck-online). Da sich aus dem insoweit nicht hinreichend von der Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers ergibt, dass die Motorsteuerung seines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtungen versehen ist, die in ihrer Gesamtheit eine Prüfstanderkennungssoftware darstellen, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum sog. Thermofenster (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, WM 2021, 1609) gleichwohl am objektiven Tatbestand fehle, weil die Betriebsmodi des SCR-Katalysators im normalen Straßenbetrieb in gleicher Weise aktiv seien wie auf dem Prüfstand und sie das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht verheimlicht habe. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe PN 000 in hohen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, Rn. 16; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 05. November 2020 – I-7 U 35/20 –, juris). Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass und warum die vom Kläger beanstandeten unzulässigen Abschalteinrichtungen aus Gründen des Motorschutzes erforderlich waren und daher unter die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fielen. 2. Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software ist von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, zumindest mit deren Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieses Verhalten ist der Beklagten gem. § 31 BGB zuzurechnen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt zwar derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände (BGH, Urteil 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 35; Urteile vom 22.02.2019 – V ZR 244/17, NJW 2019, 3638, Rn. 37 m.w.N. und vom 18.01.2018 – I ZR 150/15 NJW 2018, 2412, Rn. 26, m.w.N.). In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 36; vom 19.02.2019 – VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139, Rn. 17 und vom 03.02.1999 – VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405 f.). Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen müssen, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis sie insoweit angestellt hat und über welche Erkenntnisse sie insoweit verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 39, zitiert nach juris). Zumindest hätte die Beklagte zu ihrer damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihr veranlassten Ermittlungen vortragen müssen. Dies ist nicht erfolgt. 3. Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden (§§ 826, 249 Abs. 1 BGB), der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 44). Zu diesem Zeitpunkt blieb das vom Kläger erworbene Fahrzeug hinter dessen Vorstellungen von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Pkw zurück und dieses Zurückbleiben wirkte sich schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw aus. Das Vorgehen der Beklagten ist auch kausal für den eingetretenen Schaden. Ohne das Ausstatten der Motoren mit einer manipulativ wirkenden Software hätte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erwerben können. Die Beklagte hat dem Kläger nach § 826 i.V.m. den §§ 249 f. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden besteht im Eingehen einer ungewollten Verpflichtung, in einem als unvernünftig anzusehenden Vertragsschluss. Der Geschädigte hat durch den ungewollten Vertragsschluss über das Fahrzeug mit einem Motor PN 000 eine Leistung erhalten, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 48ff). Dies begründet einen Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, als ob der Geschädigte den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (BGH ebenda Rn 55). Infolge der Täuschung hat der Kläger den Kaufpreis gezahlt. Damit hat der Kläger 32.760 € infolge der Täuschung aufgewandt. Auf den im Wege des Schadensersatzes Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstattenden Kaufpreis muss die Klägerin sich im Wege des Vorteilsausgleichs den Geldwert der zwischenzeitlichen Nutzung des Pkw nach der üblichen Formel gefahrene Kilometer x Bruttokaufpreis voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs anrechnen lassen. Die Gebrauchsvorteile des Klägers sind danach mit 6.324,51 € anzusetzen. Das Gericht hat die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf mindestens die vom Kläger angesetzten 350.000 km geschätzt. Denn nach Einschätzung des Gerichts kann eine Gesamtlaufleistung von über 250.000 km angenommen werden. Bei einem als langlebig geltenden Dieselfahrzeuge kann eine Laufleistung von mindestens 250.000 km typischerweise erwartet werden (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 05. November 2020 – I-7 U 35/20 –, juris). Tatsächlich ist der Kläger weitere 48.264 km seit Erwerb des Fahrzeugs mit diesem gefahren. Die Gebrauchsvorteile errechnen sich demnach wie folgt: (32.760 € x 48.264) / 250.000 = 6.324,51 €. Nach Abzug dieser Nutzungsvergütung verbleibt ein tatsächlich zurück zu zahlender Betrag von 26.435,49 €. 4. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Entsprechende Tatsachen hat die Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die „Dieselthematik“ seit bekannt werden des sog. „Dieselskandals“ im X-Konzern im Jahr 2015 auch in Bezug auf sie selbst allgemein bekannt geworden wäre. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.524,82 €. III. Der auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtete Klagantrag ist zulässig und begründet. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot des Klägers liegt vor. IV. Die Teilerledigungserklärung war mangels Zustimmung der Beklagten als Feststellungsantrag auszulegen. Dieser ist begründet. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 und § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 28.814,10 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .