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Beschluss

14 O 354/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1022.14O354.21.00
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Leitsätze

1. Die Übernahme von Teilen der Wahlberichterstattung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders in das eigene Programm bedeutet einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 1 UrhG.

2. Die Übernahme ist aber grundsätzlich als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG zulässig, wenn sie sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang hält. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn aufgrund der Länge und ununterbrochenen Dauer der übernommenen Sequenz von einem Eingriff in die Primärverwertung ausgegangen werden muss.

3. Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Schrankenregelung des § 50 UrhG im Lichte der Grundrechte ist zu berücksichtigen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen können (BVerfG, NJW 1988, 1715). Ihre Verwertungstätigkeit bzgl. ihrer Rechte nach § 87 UrhG ist auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Regelmäßig wird daher das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse die Interessen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt überwiegen.

4. Bei fortdauernder Berühmung der Berechtigung zu einem urheberrechtsverletzenden Verhalten auch nach Ausspruch einer Unterlassungsverfügung führt die rein faktische Beendigung (oder Unterbrechung) der angegriffenen Nutzungshandlung nicht zum Wegfall des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 12.10.2021 wird

im Wege der

e i n s t w e i l i g e n  V e r f ü g u n g

angeordnet:

1.

Der Antragsgegnerin zu 1) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

verboten,

b) Ausschnitte der Funksendung des A „C“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr,

wie ersichtlich aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4

ohne Zustimmung des A zu senden und/oder senden zu lassen,

wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung „C1“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr des TV-Senders „C2“, exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und wie aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ersichtlich.

2.

Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

verboten,

b) Ausschnitte der Funksendung des A „C“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr,

wie ersichtlich aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4

ohne Zustimmung des A öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,

wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams „C1“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr unter der URL https://www.textentfernt.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.textentfernt (Stand 28.09.2021), exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und wie aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ersichtlich.

3.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 1/2 und den Antragsgegnern zu 1), 2) und 3) zu je 1/6 auferlegt.

5.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übernahme von Teilen der Wahlberichterstattung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders in das eigene Programm bedeutet einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 1 UrhG. 2. Die Übernahme ist aber grundsätzlich als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG zulässig, wenn sie sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang hält. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn aufgrund der Länge und ununterbrochenen Dauer der übernommenen Sequenz von einem Eingriff in die Primärverwertung ausgegangen werden muss. 3. Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Schrankenregelung des § 50 UrhG im Lichte der Grundrechte ist zu berücksichtigen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen können (BVerfG, NJW 1988, 1715). Ihre Verwertungstätigkeit bzgl. ihrer Rechte nach § 87 UrhG ist auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Regelmäßig wird daher das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse die Interessen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt überwiegen. 4. Bei fortdauernder Berühmung der Berechtigung zu einem urheberrechtsverletzenden Verhalten auch nach Ausspruch einer Unterlassungsverfügung führt die rein faktische Beendigung (oder Unterbrechung) der angegriffenen Nutzungshandlung nicht zum Wegfall des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 12.10.2021 wird im Wege der e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g angeordnet: 1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, b) Ausschnitte der Funksendung des A „C“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, wie ersichtlich aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ohne Zustimmung des A zu senden und/oder senden zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung „C1“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr des TV-Senders „C2“, exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt: und wie aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ersichtlich. 2. Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, b) Ausschnitte der Funksendung des A „C“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, wie ersichtlich aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ohne Zustimmung des A öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams „C1“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr unter der URL https://www.textentfernt.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.textentfernt (Stand 28.09.2021), exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt. und wie aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ersichtlich. 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 1/2 und den Antragsgegnern zu 1), 2) und 3) zu je 1/6 auferlegt. 5. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen sowie der Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und der Vervielfältigung auf Bild- oder Tonträger, gestützt auf das nach § 87 UrhG geschützte Recht als Sendeunternehmen. Die Antragstellerin hat die Antragsgegner mit Schreiben vom 29.09.2021 wegen der Übernahme von Bild- und Tonübertragungen der Wahlberichterstattung der Antragstellerin anlässlich der Bundestagswahl 2021 vom 26.09.2021 abgemahnt (Anlage Ast 5, Bl. 32 ff. d.A.) und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Die Antragsgegner erwiderten mit Schreiben vom 05.10.2021 (Anlage Ast 6, Bl.39 ff. d.A.) und wiesen die Ansprüche zurück. Die Antragstellerin beantragt den Erlass der nachfolgenden einstweiligen Verfügung: 1) Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin zu 1) bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, a) Ausschnitte der Funksendung des a „C1“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 18:04:22 bis 18:05:30 Uhr [A-Interview mit Herrn L], ohne Zustimmung des A auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu senden und/oder senden zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung „C1“ vom 26.09.2021 um 18:18 Uhr des TV-Senders „C2“, exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt; b) Ausschnitte der Funksendung des A „C“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, ohne Zustimmung des A zu senden und/oder senden zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung „C1“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr des TV-Senders „C2“, exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt. 2) Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern zu 2) und 3) bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, a) Ausschnitte der Funksendung des A „C1“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 18:04:22 bis 18:05:30 Uhr [A-Interview mit L], ohne Zustimmung des A auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams „C1“ vom 26.09.2021 um 18:18 Uhr unter der URL https://www.textentfernt.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.textentfernt (Stand 28.09.2021), exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt; b) Ausschnitte der Funksendung des A „C“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, ohne Zustimmung des A auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams „C1“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr unter der URL https://www.textentfernt.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.textentfernt (Stand 28.09.2021), exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.10.2021 ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen unbegründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs insoweit glaubhaft gemacht. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des BGH ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist – bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein Senden über Funk oder öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite – im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich). Hier waren die angegriffenen Sendungen jedenfalls auch im Kölner Gerichtsbezirk per Funk empfangbar und im Internet abrufbar. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im tenorierten Umfang auch begründet. a) Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Urheberrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 940, 935 ZPO ist gegeben. Hierzu hat die Antragstellerin durch Vorlage der Abmahnung glaubhaft gemacht, Kenntnis von der Rechtsverletzung am 26.09.2021 erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 12.10.2021 bei Gericht eingegangen. b) Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern die mit den Verfügungsanträgen zu 1.) b) und 2.) b) begehrten Unterlassungen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2 UrhG beanspruchen. aa) Die Antragstellerin ist als Sendeunternehmen Inhaber der ausschließlichen Rechte nach § 87 UrhG an dem von ihr ausgestrahlten „A-Interview mit Herrn L“ (ausgestrahlt von 18:04:22 bis 18:05:30 Uhr) sowie an der Funksendung „C“ (ausgestrahlt ab 20:15 Uhr), beide vom 26.09.2021. bb) Die Antragsgegner haben durch Übernahme von Teilen der Sendungen in die durch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Leistung der Antragstellerin als Sendeunternehmen eingegriffen. Davon ist das Senderecht nach § 20 UrhG und das das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG betroffen. Die Zustimmung der Antragstellerin haben die Antragsgegner nicht eingeholt. Sie fragten vor der Sendung der Antragstellerin zwar wegen Nutzung des Materials an. Über die von der Antragstellerin angebotene Nutzung von maximal drei Minuten des Materials mit einer Sperrfrist bis zum Ende der Sendung der Antragstellerin um 21:15 Uhr konnte indes keine Einigung erzielt werden. Die Antragsgegner sind insoweit ausweislich der vorgelegten Impressumsinformationen (Ast 1, 2, 3, Bl. 18 ff. d.A.) auch passivlegitimiert. cc) Die Antragsgegner können sich indes teilweise – nämlich hinsichtlich der in den Anträgen zu 1.) a) und 2.) a) angegriffenen Nutzungen bzgl. des „A-Interview mit Herrn L“ – auf die Schrankenregelung des § 50 i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG berufen. Hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1.) b) und 2.) angegriffenen Nutzungen der Funksendung des A „C“ greift die Schrankenregelung indes nicht ein; insoweit ist auch keine weitere Schrankenregelung, insbesondere auch nicht § 51 i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG einschlägig. (1) Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch die im Gesetz aufgeführten Mittel und Wege die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf des Ereignisses wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c RL 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Die Schrankenbestimmung ist gemäß § 87 Abs. 4 UrhG auf die Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens im Sinne von § 87 Abs. 1 UrhG entsprechend anwendbar. Unter Berichterstattung ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (BGH, GRUR 2020, 853 Rn. 29 – Afghanistan Papiere II, mwN). Die Berichterstattung betraf hier ein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG. Darunter ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH GRUR 2020, 853 Rn. 40 – Afghanistan Papiere II). Die Berichterstattung der Antragsgegner im Rahmen der Sendung „C1“ betraf die Bundestagswahl 2021 und damit am 26.09.2021 einen Wahltag von immensem öffentlichen Interesse. Dabei standen auch die Positionierung der Vertreter einzelner Parteien zu den erzielten Ergebnissen und ihre Einschätzung von Wahlsieg respektive –niederlage im Fokus. Die eigene Wahlsendung der Antragsgegner diente dabei der Rezeption, Einordnung und Analyse dieser Stellungnahmen durch eigene Moderatoren und Studiogäste sowie der Kontrastierung und Inbezugnahme zu Aussagen anderer Politiker, welche die Antragsgegner in der Folge selbst interviewte. Die Ausschnitte der Funksendungen der Antragstellerin sind im Verlaufe des Tagesereignisses wahrnehmbar geworden. Dieses Merkmal setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der RL 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss. So liegt es im Streitfall. Die Antragsgegner haben die Funksendungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer eigenen Berichterstattung über den Wahlabend der Bundestagswahl 2021 als Grundlage für weitere Diskussionen über die zukünftigen politischen Machtverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland und verschiedenartige, denkbare Parteienkoalitionen für eine zu verhandelnde Regierungsbildung sowie Konsequenzen der Parteien aus ihrem Abschneiden bei der Wahl genutzt. Die Nutzung der von § 87 UrhG geschützten Sendungen stand damit in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse (vgl. BGH GRUR 2020, 853 Rn. 43 – Afghanistan Papiere II). Die Aussagen des T-Politikers L auf die ersten Wahlprognosen sowie der führenden Parteivertreter in der „C“ dienten dabei als Anknüpfungspunkte für weitere Erwägungen der Moderatoren, Journalisten und Analysten in der Wahlsendung der Antragsgegner, die Aussagen und Auftreten weitergehend interpretierten und teils in einen größeren Kontext stellten, teils vor dem Hintergrund anderweitig getroffener Aussagen hinterfragten. Die Einordnung erfolgte dabei auch vor dem Hintergrund der regelmäßig aktualisierten Prognosewerte und der Differenzen der Werte zwischen B und A. (2) Dass die Antragsgegner vor der Zugänglichmachung der Sendungsausschnitte die Zustimmung der Antragstellerin einholten, war nicht erforderlich. Die fehlende Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten über Art und Umfang einer Lizenz steht der Anwendung des § 50 UrhG nicht entgegen, weil ein solches Erfordernis der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen ist (BGH GRUR 2020, 859 Rn. 45 f. – Reformistischer Aufbruch II). (3) Die von der Antragstellerin beanstandete Berichterstattung hält sich jedoch nur bezüglich der Übernahme des mit den Anträgen zu 1.) a) und 2.) a) adressierten „A-Interview mit Herrn L“ in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang; nicht hingegen bezüglich der mit den Anträgen zu 1.) b) und 2.) angegriffenen Nutzungen der Funksendung des A „C“. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (vgl. zu diesen Anforderungen BGH GRUR 2020, 859 Rn. 48 f. – Reformistischer Aufbruch II). (aa) Die Übernahme, Sendung und öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten der Sendungen der Antragstellerin: „A-Interview mit Herrn L“ und A „C“, waren geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Ziel zu erreichen, das Publikum im Rahmen der Wahlberichterstattung über die ersten Reaktionen von Parteivertreter auf Prognosen und Wahlergebnis sowie daran anknüpfende politische Entwicklungen zu informieren. (bb) Die Übernahme der Sendungen war auch erforderlich, weil kein gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, das weniger intensiv in die Grundrechte der als Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigte infrage kommenden Personen eingreift. Namentlich war eine Darstellung des Inhalts des Interviews mit L und der „C“ in eigenen Worten zur Erreichung des Ziels der Berichterstattung nicht gleich geeignet. Nur durch die Übernahme von Sendungsausschnitten konnten inhaltliche Aussagen den Zuschauern unmittelbar vor Augen geführt und damit eine eigene Überprüfung anhand sonstiger verfügbarer Informationen ermöglicht werden. (cc) Die Übernahme der Funksendung „A-Interview mit Herrn L“ entsprach zudem den Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und war daher angemessen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH GRUR 2019, 940 Rn. 38 – Spiegel Online). Da keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des durch die Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen in die Abwägung einzustellen. Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen. Dieser fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243 [260 f.] = NJW 1970, 1729; BVerfGE 41, 29 [50] = NJW 1976, 947; BVerfGE 52, 223 [247, 251] = NJW 1980, 575; BVerfGE 93, 1 [21] = NJW 1995, 2477; BGH GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 – Loud). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen können (BVerfG, NJW 1988, 1715). Die Frage der Verwertung geistigen Eigentums gehört typischerweise zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet als Prüfnorm für verwertungsrechtliche Regelungen aus (BVerfGE 31, 229 (238 und 239) = NJW 1971, 2163). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellung von Sendungen durch die angegriffene Regelung – wie hier – nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE 31, 229 (240)). Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) zu (BVerfGE 31, 314 (322) = NJW 1971, 1739; BVerfGE 59, 231 (254 f.) = NJW 1982, 1447). Grundrechtsschutz genießen juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als sie von ihren Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 75, 192 (196) = NVwZ 1987, 879 m. w. Nachw.). Die Tätigkeit der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten dient der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 (319) = NJW 1981, 1774) und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz des Art. 5 GG teil. Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, NJW 1988, 329 = NVwZ 1988, 237 ) und umfasst ferner die dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. 1. 1988 - 1 BvR 1548/82). Die Verwertungstätigkeit ist dagegen nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Folglich kann sich die Antragstellerin auch hier bzgl. ihrer Rechte nach § 87 UrhG nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Die Herstellung und Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendungen wurde ihr nicht verunmöglicht. Aufseiten der Antragsgegner ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die beanstandete Berichterstattung mit der Bundestagswahl 2021 und der Positionierung führender Parteipolitiker zu Wahlprognosen und –ergebnis ein das öffentliche Interesse besonders berührendes Thema zum Inhalt hat. Den von den Antragsgegnern dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist. Diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie – wie im Streitfall – Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BVerfGE 71, 206 [220] = NJW 1986, 1239 Rn. 47 mwN). Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG GRUR 2020, 74 Rn. 71 – Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH GRUR 2019, 940 Rn. 58 – Spiegel Online, mwN). Nach den Umständen des Streitfalls können die Interessen der Antragstellerin das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse der Antragsgegner daher nicht überwiegen. (dd) Die Übernahme der Funksendung des A „C“ hält sich hingegen nicht mehr in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang. Die Übernahme erfolgte in einem Umfang von 13 Minuten ohne Unterbrechung. Ein Bezug zur Berichterstattung der Antragsgegner findet während dieses gesamten Zeitraumes nicht statt. Die Einzelaussagen der Teilnehmer der „C“ werden nicht gesondert gewürdigt oder eingeordnet, vielmehr findet die Wiedergabe en bloc statt. Erst im Nachhinein findet eine Kommentierung im Rahmen der eigenen Sendung der Antragsgegner statt. Dies kann nicht mehr als zweckentsprechend angesehen werden. (4) Der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG steht der Annahme einer Privilegierung der Übernahme der Funksendung „A-Interview mit Herrn L“ als Berichterstattung über ein Tagesereignis gleichfalls nicht entgegen. Nach Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG dürfen die in Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen – wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der RL 2001/29/EG genannte und mit § 50 UrhG umgesetzte Beschränkung – (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts. Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 – Meilensteine der Psychologie, mwN). Das Erfordernis der Beschränkung des Zugänglichmachens auf bestimmte Sonderfälle (erste Stufe) ist erfüllt. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 50 UrhG regelt einen bestimmten Sonderfall und ist daher auch immer nur in diesem bestimmten Sonderfall anwendbar. Sie beschränkt das Recht des Urhebers zum Öffentlich-Zugänglichmachen seines Werkes für den besonderen Fall, dass das Werk bei einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Verlaufe des Ereignisses wahrnehmbar wird, soweit dies durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist. Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem – bezogen auf die Schrankenregelung – Sonderfall angewendet wird (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 48 – Meilensteine der Psychologie). Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werkes (zweite Stufe) liegt der Übernahme der Funksendung „A-Interview mit Herrn L“ nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH GRUR 2014, 549 Rn. 50 u. 52 – Meilensteine der Psychologie). Dies ist im Streitfall bereits deshalb nicht zu besorgen, weil es sich lediglich um eine Übernahme in Länge von 1 Minute und 8 Sekunden handelt, welche die parallel laufende Wahlberichterstattung der Antragstellerin nicht beeinträchtigt hat. Dass Zuschauer aufgrund dieser Übernahme vom Programm der Antragstellerin in das Programm der Antragsgegner kurzfristig wechseln würden, erscheint fernliegend. Zudem ist – wie oben ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich nicht auf Grundrechte des Eigentumsschutzes berufen kann. Ferner fehlt es – aus den vorgenannten Gründen – hinsichtlich der Übernahme der Funksendung „A-Interview mit Herrn L“ auch an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers (dritte Stufe), da die im Wege einer Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung insoweit zugunsten der Antragsgegner ausfällt. Anders verhält es sich mit der 13-minütigen Übernahme der Funksendung des A „C“. Insoweit muss aufgrund der Länge und ununterbrochenen Dauer der übernommenen Sequenz von einem Eingriff in die Primärverwertung ausgegangen werden. Gleichermaßen stellt sich diese Form der Übernahme als ungebührlich dar und hält dem Drei-Stufen-Test nicht stand. (5) Die gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche Quellenangabe liegt hier hinsichtlich der Funksendung „A-Interview mit Herrn L“ ebenfalls vor. Wenn – wie hier – im Fall des § 50 UrhG ein Schutzgegenstand öffentlich wiedergegeben wird, ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Unter Quelle im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 67 = WRP 2019, 1013 – Cordoba II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich der Funksendung „A-Interview mit Herrn L“ erfüllt. Die Antragsgegner haben in der Anmoderation vor Einblendung des Interviews offengelegt, dass es sich um eine Übernahme aus dem Programm der Antragstellerin handelt. Zudem ist während des Interviews das A-Logo auf dem verwendeten Mikrofon deutlich zu erkennen. dd) Die Zitatschranke des § 51 UrhG ist hinsichtlich der Übernahme der Funksendung des A „C“ ebenfalls nicht einschlägig. Es fehlt vorliegend bereits am Zitatzweck, da die übernommene Sequenz der „C“ nicht in einen eigenen Bericht der Antragsgegner eingebunden wurde und nicht als Beleg für Aussagen, Diskussionen oder Einordnungen der Moderatoren und Journalisten auf Seiten der Antragsgegner diente. Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn nur einzelne kürzere Passagen nacheinander herausgegriffen und je einzeln kommentiert worden wären, mag hier dahinstehen. Dem Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG steht zudem entgegen, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht worden sein muss (vgl. EuGH ECLI:EU:C:2019:625 = NJW 2019, 2761 = GRUR 2019, 940 Rn. 95 – Spiegel Online). Dies war hier aufgrund der zeitgleichen Übernahme und Weitersendung offensichtlich nicht der Fall. c) Soweit die Antragstellerin auch das Verbot begehrt, Ausschnitte der Funksendung ohne Zustimmung des A auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, sowie zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen war dem nicht zu entsprechen. Denn es fehlt insoweit bereits an Vortrag und Glaubhaftmachung zu entsprechenden von den Antragsgegnern vorgenommenen Nutzungshandlungen. Die Antragstellerin hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihre Funksendungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG von den Antragsgegnern auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und diese Bild- und Tonträger vervielfältigt worden wären. Dazu hätte es konkreter Darlegungen bedurft, dass eigenständige Nutzungshandlungen der Antragsgegner über die Sendung und öffentliche Zugänglichmachung hinausgingen. 3. Von einer Anhörung der Antragsgegner vor teilweisem Erlass der einstweiligen Verfügung wurde auch unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30.09.2018 – 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17; vom 05.06.2020 – 1 BvR 1246/20; vom 30.07.2020 – 1 BvR 1422/20, vom 03.12.2020, 1 BvR 2575/20, vom 22.01.2021, 1 BvR 2793/20; vom 16.03.2021, 1 BvR 375/21 jeweils juris) abgesehen, da der streitgegenständliche Vorwurf der Rechtsverletzung den Antragsgegnern aus der Abmahnung der Antragstellerin vom 29.09.2021 bekannt ist, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern. Von dieser Möglichkeit haben die Antragsgegner mit Stellungnahme vom 05.10.2021 Gebrauch gemacht. Dieses Stellungnahmeschreiben der Antragsgegner hat die Antragstellerin als Anlagen Ast 6 (Bl. 39 ff. d.A.) vorgelegt. Den Inhalt hat die Kammer bei teilweisem Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt; Umstände, die dem geltend gemachten Anspruch – in weitergehendem Umfang als sich dies im tenorierten Umfang widerspiegelt – entgegenstünden, ergeben sich daraus nicht. Der mit dem Verfügungsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist mit dem Unterlassungsbegehren aus der vorgerichtlichen Abmahnung deckungsgleich. Keine andere Wertung ergibt sich durch den Hinweis der Kammer vom 14.10.2021 (Bl. 48 f. d.A.). Eine Änderung des Verfügungsantrag oder weitergehender Rechts- und Sachvortrag der Antragstellerin ist daraufhin nicht erfolgt. 4. Soweit der Tenor der teilweise erlassenen einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann durch den Antragsgegner Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden. Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich der Antragstellerin die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.