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Beschluss

3 O 393/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1108.3O393.20.00
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Tenor

I.

Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

Die pauschale Abrechnung ärztlicher Leistungen dürfte einen Rechtsgrund für die Zahlung der Klägerin nicht bilden können, weil der ein Pauschalhonorar vorsehende Behandlungsvertrag wegen seiner Nichtvereinbarkeit mit § 2 GOÄ formunwirksam sein dürfte. Der Verweis der Beklagten, sie sei als Privatklinik nicht an die GOÄ gebunden, verfängt nämlich nur dann, wenn im – hypothetischen – Fall einer Behandlung in einem Plankrankenhaus ein totaler Krankenhausvertrag vorgelegen hätte (vgl. Urteil des OLG Köln vom 18.08.2010 – Az.: 5 U 127/09 [zitiert nach JURIS]; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.2012 – Az.: B 1 KR 3/12 R – [Rn. 38, zitiert nach juris]) Sonach dürfte die Beklagte ausschließlich dann berechtigt gewesen sein, auf der Basis eines Pauschalhonorars abzurechnen, wenn dieses Honorar nicht nur die ärztlichen Behandlungen, sondern auch andere Leistungen – etwa eine Übernachtung, Pflege und Verpflegung – mit umfasst hätte (vgl. auch Urteil des Kammergerichts vom 04.10.2016 – Az.: 5 U 8/16 [zitiert nach JURIS, Rn. 75-81]).

Das ist aber nicht der Fall, schon weil die Beklagte die Klägerin – jeweils – in einem nahegelegenen externen Krankenhaus untergebracht hat.

Vor diesem Hintergrund dürfte sich ein Rechtsanspruch für die Zahlungen der Klägerin nur aus der Analogberechnung vom 30.12.2020 ergeben können, soweit diese den Regelungen der GOÄ entspricht.

II.

Es soll von Amts wegen (§ 144 Abs. 1 ZPO)  durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über folgende Fragen Beweis erhoben werden:

1)      Ist aus medizinischer Sicht die analoge Anwendung der Gebührenziffer 2454 in der Rechnung vom 30.12.2020 (Bl. 22 der Akte) zu beanstanden, gegebenenfalls aus welchem Grund? Wird der durchgeführte Eingriff durch eine unmittelbare Anwendung der Gebührenziffer 2454 erfasst? Falls ja: Ergeben sich aus medizinischer Sicht Unterschiede durch die Analogberechnung im Vergleich zu einer unmittelbaren Anwendung der Gebührenziffer?

2)      Ist aus medizinischer Sicht der 84-fache Ansatz der GOÄ-Nr. 2454 in der Rechnung vom 30.12.2020 (Bl. 22 der Akte)  zutreffend erfolgt, weil aus medizinischer Sicht eine Unterteilung einer Extremität in kleingliedrige anatomische Areale und deren Beurteilung als eigenständige Extremität – ggf- welche und wie viele – angemessen erscheint?

        Es wird in diesem Zusammenhang höflich darum gebeten, eine exakte Anzahl der aus medizinischer Sicht angemessen erscheinenden Areale anzugeben. Die pauschale Angabe, dass eines Unterteilung (ohne Angabe, in wie viele Areale) angemessen erscheint, genügt leider nicht -

3)      Oder ist aus medizinischer Sicht der Begriff der Extremität auch bei Durchführung einer Liposuktion nicht teilbar, so dass die Maßnahme nach Nr. 2454 GOÄ für jedes Bein nur einfach in Rechnung gestellt werden kann?

4)      Ist aus medizinischer Sicht der multiple Ansatz der GOÄ-Nr. 491 zutreffend erfolgt, weil eine entsprechende Anzahl an Infiltrationsanästhesien erfolgt ist? Oder ist nur ein geringerer Ansatz dieser Gebührenziffer –  ggf. wie oft – aus medizinischer Sicht angemessen?

        Es wird in diesem Zusammenhang höflich darum gebeten, eine exakte Anzahl der aus medizinischer Sicht angemessen erscheinenden Anzahl an Anästhesien anzugeben -

II.

Mit der Erstattung des Gutachtens gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses wird als Sachverständiger beauftragt:

Prof. Dr. G, Chefarzt der Klinik für plastische Chirurgie L, PStr. 0, 00000 L

III.

Die Einzahlung eines Auslagenvorschusses entfällt mit Blick auf die amtswegige Einholung des Gutachtens.

Köln, 08.11.20213. Zivilkammer

Entscheidungsgründe
I. Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen: Die pauschale Abrechnung ärztlicher Leistungen dürfte einen Rechtsgrund für die Zahlung der Klägerin nicht bilden können, weil der ein Pauschalhonorar vorsehende Behandlungsvertrag wegen seiner Nichtvereinbarkeit mit § 2 GOÄ formunwirksam sein dürfte. Der Verweis der Beklagten, sie sei als Privatklinik nicht an die GOÄ gebunden, verfängt nämlich nur dann, wenn im – hypothetischen – Fall einer Behandlung in einem Plankrankenhaus ein totaler Krankenhausvertrag vorgelegen hätte (vgl. Urteil des OLG Köln vom 18.08.2010 – Az.: 5 U 127/09 [zitiert nach JURIS]; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.2012 – Az.: B 1 KR 3/12 R – [Rn. 38, zitiert nach juris]) Sonach dürfte die Beklagte ausschließlich dann berechtigt gewesen sein, auf der Basis eines Pauschalhonorars abzurechnen, wenn dieses Honorar nicht nur die ärztlichen Behandlungen, sondern auch andere Leistungen – etwa eine Übernachtung, Pflege und Verpflegung – mit umfasst hätte (vgl. auch Urteil des Kammergerichts vom 04.10.2016 – Az.: 5 U 8/16 [zitiert nach JURIS, Rn. 75-81]). Das ist aber nicht der Fall, schon weil die Beklagte die Klägerin – jeweils – in einem nahegelegenen externen Krankenhaus untergebracht hat. Vor diesem Hintergrund dürfte sich ein Rechtsanspruch für die Zahlungen der Klägerin nur aus der Analogberechnung vom 30.12.2020 ergeben können, soweit diese den Regelungen der GOÄ entspricht. II. Es soll von Amts wegen (§ 144 Abs. 1 ZPO) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über folgende Fragen Beweis erhoben werden: 1) Ist aus medizinischer Sicht die analoge Anwendung der Gebührenziffer 2454 in der Rechnung vom 30.12.2020 (Bl. 22 der Akte) zu beanstanden, gegebenenfalls aus welchem Grund? Wird der durchgeführte Eingriff durch eine unmittelbare Anwendung der Gebührenziffer 2454 erfasst? Falls ja: Ergeben sich aus medizinischer Sicht Unterschiede durch die Analogberechnung im Vergleich zu einer unmittelbaren Anwendung der Gebührenziffer? 2) Ist aus medizinischer Sicht der 84-fache Ansatz der GOÄ-Nr. 2454 in der Rechnung vom 30.12.2020 (Bl. 22 der Akte) zutreffend erfolgt, weil aus medizinischer Sicht eine Unterteilung einer Extremität in kleingliedrige anatomische Areale und deren Beurteilung als eigenständige Extremität – ggf- welche und wie viele – angemessen erscheint?  Es wird in diesem Zusammenhang höflich darum gebeten, eine exakte Anzahl der aus medizinischer Sicht angemessen erscheinenden Areale anzugeben. Die pauschale Angabe, dass eines Unterteilung (ohne Angabe, in wie viele Areale) angemessen erscheint, genügt leider nicht - 3) Oder ist aus medizinischer Sicht der Begriff der Extremität auch bei Durchführung einer Liposuktion nicht teilbar, so dass die Maßnahme nach Nr. 2454 GOÄ für jedes Bein nur einfach in Rechnung gestellt werden kann? 4) Ist aus medizinischer Sicht der multiple Ansatz der GOÄ-Nr. 491 zutreffend erfolgt, weil eine entsprechende Anzahl an Infiltrationsanästhesien erfolgt ist? Oder ist nur ein geringerer Ansatz dieser Gebührenziffer – ggf. wie oft – aus medizinischer Sicht angemessen?  Es wird in diesem Zusammenhang höflich darum gebeten, eine exakte Anzahl der aus medizinischer Sicht angemessen erscheinenden Anzahl an Anästhesien anzugeben - II. Mit der Erstattung des Gutachtens gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses wird als Sachverständiger beauftragt: Prof. Dr. G, Chefarzt der Klinik für plastische Chirurgie L, PStr. 0, 00000 L III. Die Einzahlung eines Auslagenvorschusses entfällt mit Blick auf die amtswegige Einholung des Gutachtens. Köln, 08.11.20213. Zivilkammer