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Urteil

28 O 81/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1110.28O81.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger,

a. über den Verdacht zu berichten, dass der Kläger auf einer Klausurtagung im November 2018 im Schloss M Kameras in Hotelzimmern angebracht und hiermit heimlich Mitarbeiterinnen gefilmt habe,

b. über den Verdacht zu berichten, dass der Kläger zu Kollegen gesagt habe

Fickt ihr die mal alle, das ist nichts mehr für mich.“,

c. über den Verdacht zu berichten, dass der Kläger im Badezimmer eines Hotelzimmers der Mitarbeiterin auf der o.g. Klausurtagung eine Kamera entfernt habe,

wenn dies jeweils geschieht, wie in dem Artikel mit der Überschrift „T“ vom 06.11.2020, vorgelegt als Anlagen K 1 und K 2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das in dem Artikel mit der Überschrift „T“ vom 06.11.2020, vorgelegt als Anlagen K 1 und K 2, abgedruckte Foto mit der Bildunterschrift „N B“, auf dem der Kläger zu sehen ist, erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger, a. über den Verdacht zu berichten, dass der Kläger auf einer Klausurtagung im November 2018 im Schloss M Kameras in Hotelzimmern angebracht und hiermit heimlich Mitarbeiterinnen gefilmt habe, b. über den Verdacht zu berichten, dass der Kläger zu Kollegen gesagt habe „ Fickt ihr die mal alle, das ist nichts mehr für mich.“, c. über den Verdacht zu berichten, dass der Kläger im Badezimmer eines Hotelzimmers der Mitarbeiterin auf der o.g. Klausurtagung eine Kamera entfernt habe, wenn dies jeweils geschieht, wie in dem Artikel mit der Überschrift „T“ vom 06.11.2020, vorgelegt als Anlagen K 1 und K 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das in dem Artikel mit der Überschrift „T“ vom 06.11.2020, vorgelegt als Anlagen K 1 und K 2, abgedruckte Foto mit der Bildunterschrift „N B“, auf dem der Kläger zu sehen ist, erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Tatbestand: Der Kläger war von November 2014 bis September 2020 Geschäftsführer der A E GmbH, die eine Tochtergesellschaft der A F GmbH ist, welche wiederum eine Tochtergesellschaft des A ist. Die Beklagte ist ein deutsches Nachrichtenmagazin, das im T1-W in Hamburg erscheint. Streitgegenständlich ist der Artikel mit der Überschrift „T“, der seit dem 06.11.2020 unter der URL t1.de öffentlich abrufbar war. Er ist zudem am 07.11.2020 in der Ausgabe Nr. 46 des Magazins der Beklagten „T1“ erschienen. Gegenstand der Berichterstattung ist unter anderem der Vorwurf gegen den Kläger, dass er bei einer Tagung heimlich Spycams in Zimmern von Mitarbeiterinnen installiert habe. Mit Presseanfrage vom 03.11.2020 hatte die Beklagte den Kläger mit den streitgegenständlichen Vorwürfen konfrontiert (vgl. Anlage B5), worauf der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2020 antwortete (vgl. Anlage B6). Auf den Antrag des Klägers vom 06.11.2020 hat die Kammer am 13.11.2020 zum Az. 28 O 415/20 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erlassen. Auf den Antrag der Beklagten hat der Kläger die vorliegende Hauptsacheklage erhoben. Das wegen der Vorwürfe gegen den Kläger geführte Strafverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Obernburg a. Main vom 13.11.2020, Az. 7 Ds 103 Js 6176/19, gemäß § 153a StPO eingestellt (vgl. Anlage K4). Der Kläger trägt vor, dass sich der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung ergebe. Es gebe keinen Mindestbestand an Beweistatsachen, die die Verdachtsäußerungen belegen könnten. Die Vorwürfe seien falsch. Als Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Vorwürfe werde einzig der Umstand angeführt, dass der Kläger auf Kameraaufnahmen zu sehen sei, obwohl es dafür eine plausible Erklärung gebe, da der Kläger lediglich in dem betreffenden Hotelzimmer gewesen sei, um die Toilette zu benutzen. Das Zimmer habe er gewählt, weil er gewusst habe, dass auf der betreffenden Etage Hotelzimmer dem A zugeteilt waren und die Zimmer wegen des „offenen Hotelkonzeptes“ nicht verschlossen gewesen seien. Das konkrete Zimmer habe er ausgewällt, weil dieses Zimmer das erste gewesen sei, das augenscheinlich noch nicht bezogen gewesen sei. Zudem sei es nicht zu außergewöhnlich, dass in dem Zimmer eine Spy-Cam installiert gewesen sei, denn es sei leider offensichtlich so, dass entsprechenden „Spy-Cam“-Taten in Hotels mittlerweile häufig vorkommen würden. Bei der Einordnung der Vorwürfe falle zudem ins Gewicht, dass die Anschuldigungen der Gefilmten gegen den Kläger möglicherweise lediglich deshalb erhoben wurden, um hohe Schmerzensgeldansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers einfordern zu können. Es fehle zudem an einem hinreichenden öffentlichen Interesse an der Erkennbarmachung des Klägers in der Berichterstattung. Auch an dieser Stelle sei zu berücksichtigen, dass kein Mindestbestand an Beweistatsachen, sondern maximal vage Hinweise vorgelegen hätten, die für eine Täterschaft des Klägers sprechen würden. Zudem sei der Kläger in der Öffentlichkeit vollkommen unbekannt. Er habe im A auch keine herausgehobene Position, vergleichbar etwa mit einem Intendanten, innegehabt, sondern sei lediglich Geschäftsführer einer kleineren Gesellschaft im großen Unternehmensverbund des A gewesen. Der Kläger selbst sei in der Öffentlichkeit nie nennenswert in Erscheinung getreten und nicht in den sozialen Medien aktiv. Die Erkennbarmachung sei auch deshalb unzulässig, weil sie zu einer erheblichen Rufschädigung und öffentlichen Anprangerung geführt habe. Infolge der Berichterstattung habe der Kläger mehrere psychische Zusammenbrüche erlitten und derzeit keine berufliche Perspektive mehr. Im Internet werde er als perverser Straftäter verunglimpft. Ferner betreffe der streitgegenständliche Vorwurf ein Delikt, das nach den Wertungen des Gesetzgebers deutlich sichtbar nur einen geringen Schweregrad einnehme. Zudem sei bei der Abwägung zwischen den hier im Streit stehenden Interessen zu berücksichtigen, dass die Gefilmten nicht schwerwiegend in ihren Rechten verletzt worden seien. So sei auf den Aufnahmen „lediglich“ das Öffnen des Hosenbundes einer Gefilmten zu sehen. Nacktaufnahmen, wie die Berichterstattung vermuten lässt, oder gar eine Verbreitung entsprechender Aufnahmen habe es nicht gegeben. Schließlich sei das strafrechtliche Verfahren eingestellt worden. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Abbildung des Fotos mit der Bildunterschrift „N B“, auf dem der Kläger zu sehen sei, ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG. Da bereits die identifizierende Wortberichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletze, verletze die (zusätzliche) Bildnisveröffentlichung wegen der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks die Persönlichkeitsrechte des Klägers erst recht. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Geldentschädigung von mindestens 10.000 € gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Es liege eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Der Kläger werde durch Wort- und Bildberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Artikel stelle eine existenzvernichtende Demontage des Klägers dar. Durch den Artikel sei der zuvor in der Öffentlichkeit unbekannte Kläger das erste Mal in seinem Leben einer breiten Medienöffentlichkeit vorgestellt worden und zwar als Sexist und mutmaßlicher Straftäter. Infolge der Berichterstattung habe der Kläger mehrere psychische Zusammenbrüche erlitten und sei in ständiger Angst, dass plötzlich ein Kamerateam vor seiner Tür stehen könnte, weshalb er umgezogen sei. Er meide die Öffentlichkeit und versuche, möglichst unerkannt zu bleiben, um einer Konfrontation mit den falschen Vorwürfen zu vermeiden. Der Kläger befinde sich in psychologischer Therapie. Die Berichterstattung habe sich massiv weiterverbreitet. Der Artikel sei im Magazin „Der Spiegel“ mit einer verkauften Auflage von etwa 650.000 Exemplaren erschienen und zusätzlich auch online auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht worden. Die Berichterstattung der Beklagten sei zudem von anderen Medien im In- und Ausland aufgenommen worden. Infolge der streitgegenständlichen Berichterstattung habe in den sozialen Medien ein Shitstorm gegen den Kläger stattgefunden und er werde unter Bezugnahme auf die Berichterstattung in rechtsradikalen Medien als perverser Straftäter verunglimpft. Infolge der streitgegenständlichen Vorwürfe habe der Kläger seine berufliche Existenz verloren. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger, a. über den Verdacht zu berichten, dass der Kläger auf einer Klausurtagung im November 2018 im Schloss M Kameras in Hotelzimmern angebracht und hiermit heimlich Mitarbeiterinnen gefilmt habe, b. über den Verdacht zu berichten, dass der Kläger zu Kollegen gesagt habe „ Fickt ihr die mal alle, das ist nichts mehr für mich.“, c. über den Verdacht zu berichten, dass der Kläger im Badezimmer eines Hotelzimmers der Mitarbeiterin auf der o.g. Klausurtagung eine Kamera entfernt habe, wenn dies jeweils geschieht, wie in dem Artikel mit der Überschrift „T“ vom 06.11.2020, vorgelegt als Anlagen K 1 und K 2, 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das in dem Artikel mit der Überschrift „T“ vom 06.11.2020, vorgelegt als Anlagen K 1 und K 2, abgedruckte Foto mit der Bildunterschrift „N B“, auf dem der Kläger zu sehen ist, erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 10.000 € beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.524,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die beanstandete Wort-Verdachtsberichtserstattung zulässig gewesen sei, insbesondere habe ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorgelegen. Der Kläger sei auf den Aufnahmen einer der beiden Spy-Cams selbst zu sehen und seine hierfür gelieferte Erklärung hanebüchen und haarsträubend. Der Kläger wolle dem Gericht weismachen, dass er nach seiner langen Autofahrt zwar dringend auf Toilette gemusst habe, beim Eintreffen im Hotel aber nicht irgendeine frei zugängliche Toilette im Foyer oder sonst irgendwo im Erdgeschoss angesteuert habe, sondern stattdessen für seinen dringenden Toilettengang eigens in den ersten oder offensichtlich sogar in den zweiten Stock des Hotels hinaufgestiegen oder -gefahren sei und sich dann dort wahllos irgendein Hotelzimmer bzw. irgendeines der für das A reservierten Hotelzimmer herausgesucht habe, um dort dann die Zimmertoilette zu benutzen. Es stelle sich die Frage, warum er nicht einfach zum Tagungsraum gegangen sei, wo aller Lebenserfahrung nach ebenfalls Toiletten für die Teilnehmer bereitstehen würden. Darauf, dass es zusätzlich auch noch einen Riesenzufall bedeutet hätte, wenn er sich bei dieser angeblichen Aktion aus den 62 Zimmern des Hotels (oder eben den 26 für das A reservierten Zimmern 250-275) auch noch ausgerechnet eines der beiden Zimmer für seinen Toilettengang ausgesucht hätte, in denen in der Nacht die Spy-Cams gefunden worden seien, komme es schon nicht mehr an. Die einzige plausible Erklärung sei, dass er sie selbst installiert habe. Es sei auch nicht lebensfern, dass man noch schnell seine Tasche packe, nachdem man eine entsprechende Kamera installiert habe. Der Täter sei ja in jedem Falle davon ausgegangen, unentdeckt zu bleiben und die Kamera selbst wieder entfernen zu können. Im Übrigen könne es sich auch schlicht um ein Versehen des Klägers gehandelt haben; womöglich sollte die Kamera im betreffenden Zeitpunkt schlicht noch nicht aktiviert sein. Die entgegenstehende Sachverhaltsdarstellung des Klägers sei belanglos. Dass der Betroffene einer Verdachtsberichterstattung die Vorwürfe bestreite und einen anderweitigen Geschehensablauf vortrage, sei einer Verdachtsberichterstattung wesensimmanent und nicht für ihre Zulässigkeit von Bedeutung. Der Kläger sei im Berichterstattungszeitpunkt bereits von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung bestanden habe. Auch in Anbetracht der im Zwischenverfahren eingereichten Stellungnahme des Verteidigers des Klägers habe die Staatsanwaltschaft an ihrer Auffassung festgehalten, was unterstreiche, dass der Verdachtsgrad enorm hoch gewesen sei. Auch die Umstände der späteren Verfahrenseinstellung würden für die Begründetheit des in Rede stehenden Verdachts sprechen. Das Strafverfahren gegen den Kläger sei nur nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Hinzu komme noch, dass das Gericht die Auslagen des Klägers nicht gemäß der Regelkostenfolge des § 153a StPO der Staatskasse auferlegt habe, sondern der Kläger seine Auslagen vielmehr selbst habe tragen müssen. Des Weiteren sei ihm per Beschluss auferlegt worden, die Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen. Des Weiteren kommt hinzu, dass das A (bzw. dessen 100%-Tochter) den Kläger nach Prüfung des Falls als Geschäftsführer abberufen und ihm fristlos gekündigt habe. Es liege auf der Hand, dass entsprechende Maßnahmen nur bei Vorliegen stichhaltiger Kündigungsgründe und nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen würden. Hinzu würden die substantiierten und detaillierten Schilderungen der drei bislang bekannten Opfer treten. Abschließend sei noch auf die ständigen sexistischen und übergriffigen Ausfälle des Klägers zu verweisen, die im streitgegenständlichen Artikel beschrieben und vom Kläger teilweise noch nicht einmal in Abrede gestellt worden seien. Das überragende öffentliche Berichterstattungsinteresse rechtfertige es vorliegend insbesondere auch, in identifizierender Form über den Verdacht zu berichten. Beim Kläger handele es sich um den Geschäftsführer der Digitaltochter des A und damit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, der unter dem dringenden Verdacht gestanden habe, in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit eine besonders außergewöhnliche Straftat begangen zu haben, wegen der die Staatsanwaltschaft auch bereits Anklage erhoben hatte. Dass bei einem öffentlich-rechtlichen Sender (bzw. dessen Digitaltochter) in der heutigen Zeit von einer Führungskraft wie dem Kläger immer noch eine derart sexistische und übergriffige Unternehmenskultur etabliert werden habe können, in der es von Penisbildern und Penistorten nur so wimmelte, habe im Grunde schon für eine identifizierende Berichterstattung ausgereicht. Neben der Person des Täters, der öffentlichen Bedeutung der Tat und den Besonderheiten des Tathergangs stelle ferner auch noch der Verdachtsgrad ein bedeutendes Kriterium für die Frage der Zulässigkeit der identifizierenden Verdachtsberichterstattung dar, der hier besonders hoch sei, was im Verfügungsverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Dasselbe gelte für die Art der Tat (besonders verwerflich, perfide, sexistisch, hinterhältig) und die Besonderheiten des Tathergangs (das heimliche und geschickte Anbringen von versteckten Kameras in Hotelzimmern, die für eine berufliche Tagung angemietet wurden). Ebenso außen vor bleibe die besondere Bedeutung der Tat für die Öffentlichkeit. Auch im Hinblick auf die Äußerung des Klägers beim Antrag zu 1b) seien die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung erfüllt. Einer der betreffenden Kollegen des Klägers habe dies einem der drei späteren Opfer, Frau K T2, exakt so mitgeteilt. Es bestehe auch kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung des kontextneutralen Fotos des Klägers. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der identifizierenden Wort-Verdachtsberichterstattung sei es auch zulässig gewesen, den Artikel mit einem Foto des Klägers zu bebildern. Vorliegend liege ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, dem kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen würde. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Im Verfügungsverfahren habe die Kammer ausdrücklich erklärt, dass auch nach ihrer Auffassung im Grunde sämtliche Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung inklusive des Mindestbestands an Beweistatsachen erfüllt gewesen seien, und lediglich nach längerer Abwägung, bei der auch zahlreiche Aspekte für eine Identifizierbarkeit sprechen würden, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Namensnennung nicht hätte erfolgen dürfen. Das könne dann jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung sein, die zu einer Geldentschädigung führe. Überdies könne man der Presse nicht unter Berufung auf angeblich nur geringfügige Vorwürfe eine identifizierende Berichterstattung verbieten und sie gleichzeitig wegen der Verbreitung vermeintlich schwerer Vorwürfe zu einer Geldentschädigung verurteilen. Auch die unsubstantiierten Ausführungen in der Klageschrift würden keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen vermögen. Zudem müssten die nicht näher ausgeführten Zusammenbrüche auf die vermeintlich unzulässigen Teile der Berichterstattung der Beklagten zurückzuführen sein. Es fehle schon an jedem Vortrag zur Kausalität. Selbst im Falle einer besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung läge jeden falls kein Verschulden der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Hinsichtlich der im Antrag 1 angegriffenen Wortberichterstattung ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung. 1. Die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren und die in diesem geprüften Strafvorwürfe gegenüber dem Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143; BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45). Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Erforderlich ist bei entsprechender Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Ein identifizierender Bericht vor einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ist im Hinblick auf die Unschuldsvermutung auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Dabei kann anders als bei Berichterstattungen nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nicht als Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen und deswegen zu dulden habe, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde; denn eine solche Argumentation lässt sich in der Regel mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbaren. Oftmals kann im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch über die Identität des Beschuldigten – begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Berichterstattung der Beklagten rechtswidrig. a) Ein Mindestbestand an Beweistatsachen liegt vor. Wie bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt, ist insoweit zu betonen, dass es für die Annahme eines entsprechenden Mindestbestands an Beweistatsachen nicht der für eine (strafrechtliche) Verurteilung erforderlichen Überzeugung bedarf. Dass gegen den Kläger ganz erhebliche Verdachtsmomente vorliegen, steht für die Kammer weiterhin nicht in Zweifel, auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags von Klägerseite. Soweit er die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe als falsch zurückweist, steht das der Annahme eines Mindestbestands an Beweistatsachen – wie in der einstweiligen Verfügung ausgeführt – nicht entgegen. Dass das Strafverfahren kurz nach der Berichterstattung gemäß § 153a StPO eingestellt wurde, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung des Mindestbestands. Eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist unstreitig nicht erfolgt. b) Die Berichterstattung ist hinreichend ausgewogen, insbesondere nicht vorverurteilend. Zudem wurde der Antragsteller in hinreichender Form angehört. c) Hingegen fehlt die vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hier zu Gunsten des Klägers aus. Soweit die Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren auf die Entscheidung BGH, Urt. v. 18.6.2019, Az. VI ZR 80/18, verwiesen hatte, ist vorsorglich klarzustellen, dass die Kammer das Abwägungsergebnis nicht (allein) maßgeblich auf diese Entscheidung gestützt hat (vgl. dazu Bl. 21 f Klageerwiderung), welche indes die wesentlichen Grundsätze für die Zulässigkeit einer Verdachtberichtserstattung aufstellt bzw. vertieft, sondern gleichwohl insgesamt die höchstrichterliche Rechtsprechung mitsamt den entsprechenden Maßgaben bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt hat. Im Ergebnis überwiegt indes aus Sicht der Kammer auch nach dem weiteren Vortrag im Hauptsacheverfahren im konkreten Fall bei der vorliegenden Berichterstattung das Interesse des Klägers das der Beklagten. Die Kammer verkennt dabei weiterhin nicht, dass der Kläger als Geschäftsführer der Digitaltochter des A – einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt – innerhalb des Unternehmens eine Führungsrolle einnahm und dass die ihm vorgeworfene Straftat in einem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht. Dem ist indes entgegen zu halten, dass der Kläger der Öffentlichkeit trotz seiner im Unternehmen herausgehobenen Stellung nahezu unbekannt ist und eine Bekanntheit auf seine Person bezogen gerade nicht vorliegt. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten beschränkt sich bisherige mediale Berichterstattung über den ihn auf das Bekanntwerden seiner Kündigung bei A E. Die Kammer hält auch daran fest, dass der im Strafverfahren konkret in Rede stehende Vorwurf ein Delikt betrifft, das nach den Wertungen des Gesetzgebers deutlich sichtbar nur einen geringen Schweregrad einnimmt. Für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 StGB ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Es liegt also nicht der Vorwurf eines Verbrechens gemäß § 12 Abs. 1 StGB vor, sondern nur der Vorwurf eines Vergehens, wobei § 201a Abs. 1 StGB auch im Bereich der möglichen Strafrahmen für Vergehen noch im unteren Bereich liegt. Diese gesetzgeberische Entscheidung mag aus Sicht der Beklagten kritikwürdig sein, ist aber für die Kammer bei der Abwägungsentscheidung ein zu beachtendes Kriterium. Soweit die Beklagte dazu weiter ausführt, dass die vorgeworfene Straftat besonders außergewöhnlich sei, mag dies in der Tat im Hinblick auf die Tatumstände gelten, im Hinblick auf den Schweregrads des Delikts gilt dies indes nicht. Die Kammer übersieht dabei ferner nicht, dass dem Kläger zwei Taten in Tatmehrheit vorgeworfen werden – die Verfolgung einer dritten Tat wurde gemäß § 154 StPO eingestellt – und überdies die Folgen der mutmaßlichen Taten des Kläger für die Betroffenen erheblich sind, was aber nicht zu einer grundlegend abweichenden Betrachtung führt. Soweit die Beklagte zudem darauf verweist, dass bei dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse zu berücksichtigen sei, dass sich die mutmaßliche Tat in die weltweit geführte „me too“-Debatte einfüge, welche auch in Deutschland eine wichtige gesellschaftspolitische Diskussionen darstelle, verschließt sich die Kammer dem nicht. Jedoch ist bei der Frage der möglichen Identifizierung des Klägers dennoch wesentlich zu seinen Gunsten zu würdigen, dass der konkrete Strafvorwurf – insoweit abweichend von einigen anderen Fällen der „me too“-Debatte, insbesondere im Bereich der Film- und Fernsehbranche – hier von seiner Gewichtigkeit im unteren Bereich liegt, auch wenn es sich um bei dem Kläger um jemanden mit einer Führungsposition innerhalb des Unternehmens handelte. Demgegenüber sind zu Gunsten des Klägers die mit einer entsprechenden Berichterstattung verbundenen erheblichen Folgen und Beeinträchtigungen bei der Abwägung zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verdachtsgrads verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass dieser als Kriterium in die Abwägung einzustellen ist. Anders als die Beklagte ausführt, ist indes aus dem Einstellungsbescheid gemäß § 153a Abs. 2 StPO vom 13.11.2020 nichts Maßgebliches zu Lasten des Klägers abzuleiten. Die Einstellung als solche stellt gerade keine Verurteilung dar, und eine klare Positionierung des Amtsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des Sachverhalts ist dem Bescheid auch nicht zu entnehmen. Unabhängig davon geht die Kammer ohnehin von einem ganz erheblichen Verdachtsgrad aus (s.o.), was aber letztlich ebenfalls nicht entscheidend für die Beklagte spricht. e) Aus dem vorstehenden Abwägungsergebnis folgt hier über den Antrag zu 1a) hinaus ferner die Rechtswidrigkeit der Verdachtsberichterstattungen hinsichtlich der Anträge zu 1b) und 1c). II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Lichtbildes aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. 1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend BGH, NJW 2007, 1977). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, andererseits (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (BGH, NJW 2009, 757). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, a.a.O.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, a.a.O.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O.). 2. Nach dieser Maßgabe gilt folgendes: Mangels Einwilligung des Klägers gemäß § 22 S. 1 KUG in die Veröffentlichung des Lichtbildes ist eine Abwägung zwischen den wechselseitigen Interessen vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Klägers ausfällt. Insoweit kann auf die Ausführungen zur streitgegenständlichen Wortberichterstattung Bezug genommen werden, wobei ergänzend auszuführen ist, dass sich die Bildnisveröffentlichung als besonders eingriffsintensiv erweist – gerade im Vergleich zur Wortberichterstattung –, so dass die Abwägung erst recht zu Gunsten des Klägers ausfällt. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte indes keinen Anspruch auf Zahlung der mit dem Antrag zu 3) geltend gemachten Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. 1) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Handlungen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131). 2) Nach dieser Maßgabe besteht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung. Wesentlich zu Lasten der Beklagten war insoweit in die Waagschale zu werfen, dass durch die rechtswidrige Verdachtsberichterstattung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgt, die sich – insbesondere auch im Hinblick auf die besonderes eingriffsintensive Verwendung eines Lichtbildes des Klägers – als nicht unerheblich erweist. Demgegenüber war zu Gunsten der Beklagten zu würdigen, dass die Rechtswidrigkeit der Verdachtsberichterstattung nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, sondern Ergebnis einer umfassenden Abwägungsentscheidung ist, bei der – anders als in anderen Fällen – ein anderes Resultat zumindest vertretbar erscheint und die Veröffentlichung nicht leichtfertig bzw. ohne entsprechende Prüfung erfolgt ist. Weiter war zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis dato nicht erfolgt ist und eine sonstige Ausgleichsmöglichkeit nicht ersichtlich ist. Ferner ist ein nennenswertes Zuwarten auf Klägerseite vor Geltendmachung der Geldentschädigungsforderung nicht festzustellen. Von Bedeutung waren bei der Würdigung schließlich die möglichen Folgen der Berichterstattung für den Kläger. Die Kammer übersieht nicht, dass bei einem bundesweit erscheinenden Magazin mit der Bedeutung des „T1“ bzw. der entsprechenden Online-Berichterstattung eine ganz erhebliche Reichweite einhergeht und die durchaus reißerische Überschrift „T“ geeignet ist, große Aufmerksamkeit auf den Artikel zu lenken. Ein wesentliches Problem ergibt sich indes hier für den Kläger daraus, dass nicht nur – in nach Auffassung der Kammer unzulässiger Art und Weise – über die Vorwürfe berichtet wird, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, sondern auch über das weitere Verhalten des Klägers in seinem beruflichen Umfeld, was sich insoweit unstreitig als zutreffend darstellt (jedenfalls ist Gegenteiliges nicht darlegt). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass etwaige Folgen nicht nur durch die Berichterstattung als solche, sondern gerade durch die unzulässigen Teile der Berichterstattung erfolgt sind. Soweit er etwa ausführt, dass er in der Berichterstattung „als Sexist und mutmaßlicher Straftäter“ dargestellt würde, ist festzuhalten, dass sich eine Bewertung als „Sexist“ – die im Artikel allerdings nicht ausdrücklich erfolgt – angesichts der Tatsachengrundlage nicht als unzulässig erweisen würde. Da das Verhalten des Klägers dessen berufliches Wirken betrifft, mithin seine Sozialsphäre betroffen ist, liegt eine Unzulässigkeit der Veröffentlichung der entsprechenden wahren Tatsachen auch nicht nahe. Letztlich fallen die möglichen Tatfolgen daher bei der Gesamtwürdigung nicht in dem von der Klägerseite vorgetragenen Maße ins Gewicht. Anzumerken ist insoweit im Übrigen, dass die behaupteten Folgen wenig substantiiert dargelegt werden – so sind etwa die als Anlage K8 vorgelegten Rechnungen der Heilpraktikerin ohne nähere Aussagekraft –, wobei dies angesichts der Erwägung zuvor bereits nicht mehr entscheidend ist. IV. Der Kläger hat ebenso keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten. Zwar kommt angesichts des Bestehens des Unterlassungsanspruchs (s.o.) im Grundsatz der entsprechende Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Betracht. Hier scheidet der Anspruch indes im konkreten Fall aus, da die vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten geltend gemacht werden, wobei im Zeitpunkt der Abmahnung bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (beim erkennenden Gericht) gestellt worden war und dem Kläger auch bekannt, dass das Gericht bereits die Durchführung einer Anhörung der Beklagten beschlossen hatte. Es bleibt dem Kläger zwar unbenommen, gleichwohl noch – nachträglich – eine eigene Abmahnung der Beklagten durchzuführen, allerdings erweist sich diese Tätigkeit nicht mehr als erforderlich und zweckmäßig, was Voraussetzung für einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Beklagte wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Abmahnung noch ein gesonderter Zweck hätte erreicht werden können – insbesondere denklogisch nicht die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 S. 1 und S. 2, 890 Abs. 2 ZPO. Streitwert: 50.000 € (Antrag zu 1: 20.000 €; Antrag zu 2: 20.000 €; Antrag zu 3: 10.000 €).