Urteil
20 O 357/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1115.20O357.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Forderungen aus einer behaupteten Eigentumsrechtsverletzung in Anspruch. Die Klägerin ist eine juristische Person, in deren Eigentum die Kathedrale „T. Y. I.“ (nachfolgend Q. J.) steht. Für den allgemeinen Publikumsverkehr sind die Innenräumlichkeiten des J. frei zugänglich. Die Erstellung von Fotografien im Innenraum sowie in Sonderbereichen des Q. J. zu gewerblichen Zwecken dagegen stellt die Klägerin ausweislich ihrer Website https://entfernt unter der Voraussetzung einer vorherigen schriftlichen Anfrage sowie der Erteilung einer schriftlichen Gestattung ihrerseits. Die Beklagte betreibt eine Online-Vermittlungsplattform für touristische Angebote von Drittanbietern. Insoweit wird auf die in Anlage R 1 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bezug genommen. Am 24.08.2020 erlangte die Klägerin Kenntnis von einem auf der Website der Beklagten abrufbaren Angebot, welches eine „selbstgeführte Audio-Tour“ durch den Q. J. zu einem Preis von 11,99 € pro Person umfasste. Bei Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte erhielt der Kunde einen Voucher für einen QR-Code, über welchen das Herunterladen einer Applikation in Form eines digitalen Fremdenführers möglich war. Anbieter dieses Audio-Guides war das Unternehmen „P.“ mit Sitz in F.. Das Angebot auf der Website der Beklagten war mit sechs Fotografien aus dem Innen- und Dachbereich des Q. J. bebildert; das Produkt selbst enthält 25 weitere Fotoaufnahmen aus dem Innenbereich des J.. Insoweit wird auf die in Anlage K 7 vorgelegten Screenshots der Website und der als Produkt erworbenen Applikation Bezug genommen. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2019 ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 15.09.2020 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 17.09.2020 ab mit der Begründung, dass die betroffenen Fotografien eigenständig von dem Anbieter P. hochgeladen worden seien. Nichtsdestotrotz stellte sie das Angebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht offline. Die Klägerin meint, die Beklagte hafte ihr gegenüber nach §§ 1004 Abs. 1, S. 2, § 823 Abs. 1 BGB. Die gewerbliche Auswertung von Fotografien aus dem Innenraum und den Sonderbereichen des Q. J. verletze das aus ihrem Eigentum herrührende Recht, den Zutritt zu dem Gebäude und das Anfertigen von Fotos von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, die das Selbstverständnis der Klägerin von sich und dem Q. J. sichern würden. Das Erstellen von Fotografien aus dem Innen-/Sonderbereich des J. zu rein kommerziellen Zwecken würde diesem Selbstverständnis widersprechen. Für die Erstellung der hier streitgegenständlichen Fotoaufnahmen sei weder im Vorfeld eine Anfrage erfolgt, noch habe die Klägerin eine Zustimmung erteilt. Nach der Auffassung der Klägerin ergebe sich die Haftung der Beklagten als Handlungsstörerin bzw. Täterin bereits aus dem eigenständigen Hochladen des Angebots auf Ihrer Website. Im Übrigen seien die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen des „Zu-Eigen-Machens“ erfüllt: Die Beklagte vermarkte die Touren selbst und im eigenen Namen. Das Angebot sei wirtschaftlich in die Seitenstruktur der Website eingebettet. Der gesamte Kaufprozess sowie die Ausstellung des Vouchers und von Gutscheinen erfolge über die Beklagte, die als Vertrags- und Ansprechpartnerin für das hiesige Angebot auftrete. Sie habe das Angebot durch ihre eigene Marke gekennzeichnet und vollständig in ihr eigenes Angebot integriert. Schließlich habe die Beklagte die angebotene Audiotour inhaltlich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüft. Aufgrund der Eigentumsverletzung stünden der Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Haftung für bereits entstandene oder zukünftig eintretende Schäden zu. Die Klägerin beantragt, I. der Beklagten zu gebieten, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.00,000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die zu vollziehen ist an deren Geschäftsführern, zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren der Hohen Y. I. in H. oder von dem Dachbereich der Hohen Y. I. in H. gefertigt sind, und welche die vorbezeichneten Bereiche der Hohen Y. I. in H. ganz oder teilweise wiedergeben, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen wie in der Klageschrift unter den Ziffern 1. – 31. (S. 5-55 der Klageschrift) wiedergegeben; II. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtlichen Gewinn, welchen die Beklagte durch Handlungen gemäß Ziffer I erzielt hat aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer 1 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird sowie jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch Handlungen gemäß Ziffer I auf Kosten der Klägerin erlangt hat; IV. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.822,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet mit Nichtwissen die Herkunft der Inhalte des streitgegenständlichen Angebots und meint, dass es sich dabei allein um das Angebot der Drittanbieterin „P. “ handele, welches diese auch eigenverantwortlich hochgeladen habe. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass die in den Ziffern I.7. – I.31. des Klageantrags zu I. aufgeführten Screenshots weder die von der Beklagten betriebene Homepage noch die von ihr betriebene App zeigen würden; vielmehr handele es sich dabei um Screenshots aus einer externen Applikation der Drittanbieterin. Ferner bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Fotografien unerlaubt angefertigt worden seien und dass zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen die von der Klägerin behauptete Erlaubnispflicht bestanden habe. Aus einer Recherche über das Internet-Archiv N. Maschine ergebe sich vielmehr, dass die Erlaubnispflichtigkeit erst ab dem 03. August 2020 auf der Website der Klägerin dokumentiert sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das Fotografieren im Q. J. bereits vor dem 03. August erlaubnispflichtig gewesen sei. Im Übrigen trägt sie die Auffassung, dass die Klägerin das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Eigentumsverletzung nach den höchstrichterlich entwickelten Anforderungen nicht hinreichend dargelegt habe. Es fehle jeglicher Vortrag dazu, wann, durch wen und auf welche Weise das Fotografieren konkret erfolgt sein könnte. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nicht gegeben. Sie habe die Fotografien weder selbst angefertigt, noch selbst auf die Online-Plattform eingestellt. Auch habe sie sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen gemacht. In diesem Zusammenhang sei es nicht ausreichend, dass die Beklagte Inhalte lediglich auf Unregelmäßigkeiten oder auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen überprüft; eine inhaltliche Prüfung finde gerade nicht statt. Auch sei ihr eine etwaige Eigentumsverletzung nicht zurechenbar, da sie die von ihr einzuhaltenden Prüfpflichten nicht verletzt habe. Die Verletzung eines absoluten Rechts sei im hiesigen Fall angesichts der unzähligen im Internet existenten Abbildungen des Q. J. für die Beklagte nicht erkennbar. Jedenfalls könne eine Prüfung dahingehend, welche Aufnahmen mit und welche ohne Erlaubnis angefertigt wurden, nicht mit zumutbaren Aufwand durchgeführt werden. Im Übrigen unterfalle die Beklagte der Privilegierung des § 10 TMB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB. Diese hat die geltend gemachte Eigentumsverletzung nicht unmittelbar als Handlungsstörerin verursacht; auch eine Zurechnung über die Grundsätze der Zustandsstörereigenschaft scheidet im hiesigen Fall aus. Dabei gilt im Einzelnen: I. Zwar kann die Klägerin mit Erfolg eine Verletzung ihres Eigentumsrechts infolge der ohne ihre Erlaubnis erstellten Fotografien geltend machen. Zu den Befugnissen des Eigentümers eines Gebäudes zählt das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10 –, Rn. 8, juris). Als Ausfluss des Eigentumsrechts im Sinne von § 903 BGB steht es dem Eigentümer zu, eine derartige Verwertung durch das Fotografieren des Gebäudes – wenn das Gebäude hierfür betreten werden muss und die Fotografien nicht lediglich aus einer allgemein zugänglichen Stelle erfolgt – unter bestimmten Bedingungen zu erlauben oder zu verbieten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 46/10 –, Rn. 12 - 13, juris). Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 – V ZR 324/13 –, Rn. 8, juris). Eine dem Willen des Eigentümers insoweit widersprechende Nutzung des Eigentums stellt vor diesem Hintergrund eine Eigentumsverletzung dar. Daran gemessen ergibt sich eine solche dem Willen der Klägerin widersprechende Nutzung ohne Weiteres aus den in der Klageschrift aufgeführten Fotoaufnahmen, die den Innenbereich sowie den zum Sonderbereich zugehörigen Dachbereich des Q. J. darstellen und im Rahmen eines kommerziellen Angebots auf der Homepage der Beklagten und in der als Produkt erwerbliche App genutzt werden. Soweit die Beklagte hiergegen unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2014 (V ZR 324/13) einwendet, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei, da sie die näheren Einzelheiten des Fotografierens – insbesondere Zeit, Ort und Name der fotografierenden Person – nicht angegeben hat, so überspannt sie die Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Eigentumsverletzung. Zweifel an der Eigentümerstellung der Klägerin zum Zeitpunkt des Fotografierens sind in der hiesigen Konstellation – anders als im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt – nicht gegeben. Angesichts des regen Besucherverkehrs ist der Klägerin auch nicht zuzumuten, konkrete Daten jeglicher Anfertigung von Fotoaufnahmen anzugeben. Insoweit ist sie ihrer Darlegungslast hinreichend nachgekommen, als dass die streitgegenständlichen Aufnahmen erkennbar den Innenbereich und den Sonderbereich des J. abbilden und eine gewerbliche Nutzung dieser Aufnahmen ohne Erteilung einer Genehmigung erfolgt ist. Im Übrigen ist für die Annahme einer Eigentumsbeeinträchtigung nicht zwingend ein explizites Verbot der entsprechenden Nutzung erforderlich. Selbst wenn dem allgemeinen Publikumsverkehr der Zutritt zu dem Gebäude gestattet ist, erfasst die allgemeine Nutzungsgestattung ausschließlich den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck (LG H., Urteil vom 18.10.2017 – 28 O 108/17 –, Ziffer A.5) Mit der Öffnung bestimmter Bereiche des J. für Besucher hat die Klägerin diese nicht zur beliebigen Nutzung, sondern nur für bestimmte Nutzungszwecke freigegeben; davon war die gewerbliche Verwertung von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 – V ZR 134/05 –, Rn. 9, juris). II. Gleichwohl ist eine Haftung der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Sie ist weder als Handlungs- noch als Zustandsstörerin zu qualifizieren. 1. Von vornherein ausgeschlossen ist eine Haftung der Beklagten für die Fotografien aus den Ziffern I.7 bis I.31 des Klageantrags I. Diese stammen ersichtlich nicht von der Website der Beklagten, sondern sind Bestandteil des Audio-Guides, welcher zwar über die Website der Beklagten erworben werden kann, aber als eigenständiges Produkt des Drittanbieters P. keinen unmittelbaren Bezug zu der Plattform der Beklagten aufweist. Vielmehr endet die Beteiligung der Beklagten als Vermittlerin mit dem Erwerb des Audio-Guides, welcher über den Server des Touranbieters heruntergeladen und ausschließlich über dessen App abgespielt werden kann. Eine Verantwortlichkeit oder Zurechenbarkeit der Beklagten ist insoweit von vornherein nicht gegeben. 2. Auch für die Fotografien aus den Ziffern I.1. – I.6 des Klageantrags haftet die Beklagte nicht als Handlungsstörerin. Darunter ist nur derjenige zu verstehen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat (BGH, Urteil vom 24. November 1967 - V ZR 196/65, BGHZ 49, 340, 347). Sie hat die in Rede stehenden Fotoaufnahmen unstreitig nicht selbst angefertigt, sodass es sich nicht um ihre eigenen Inhalte handelt. Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin hat die Beklagte die Fotografien auch nicht selbst auf ihrer Website hochgeladen. Aus den in Anlage R2 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anbieter („ Supplier Terms and Conditions“) sowie aus dem in Anlage R 3 eingereichten Ausdruck der Anbieter-Support-Seite („Uploading products“) geht ohne Weiteres hervor, dass die Anbieter ihre Angebote eigenständig auf der Seite der Beklagten hochladen. So heißt es in Ziffer 3.1 der Anbieter-AGB beispielsweise: „Für jede Dienstleistung, die der Anbieter die GetYourGuide-Plattform verkaufen möchte, wird er ein Produktangebot mithilfe der Administrationsseite des Anbieters hochladen.“ Der Hochladeprozess wird dementsprechend von den Anbietern initiiert und durchgeführt. Soweit die Klägerin auf den Passus „If your product passes the quality check it will be approved and put online“ in dem Support-Guide „the quality check process“ (Anlage R4) verweist und daraus herleitet, dass die Beklagte letztlich für das Hochladen der Angebote verantwortlich sei, so legt sie ein unzutreffendes Verständnis der Formulierung „put online“ zugrunde. Dabei handelt es sich lediglich um die finale Freigabe seitens der Beklagten, bevor der von den Anbietern veranlasste Uploadprozess fertiggestellt wird. Nach absolviertem „quality check“ schaltet sie das Angebot der Drittanbieter frei als letzten Schritt im Hochladevorgang. Gleichwohl verbleibt damit die Veranlassung, Verantwortlichkeit und Steuerung über den Upload des Angebots bei den Anbietern. Weiterhin ergibt sich die Handlungsstörereigenschaft der Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Beklagte die fremden Inhalte des Angebots zu Eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16 –, BGHZ 217, 350-374, Rn. 28). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, a.a.O.). Daran gemessen lässt sich eine Identifikation des Beklagten mit den Inhalten der durch Drittanbieter hochgeladenen Angebote nicht feststellen. Bereits aus der grundsätzlichen Natur der Vermittlertätigkeit der Beklagten und der dreipoligen Konstellation zwischen Käufer, Vermittler und Anbieter ergibt sich, dass die hochgeladenen Angebote einschließlich derer Inhalte dem alleinigen Verantwortungsbereich der Anbieter unterliegen. In den Angeboten sind die jeweiligen Anbieter genannt; auch aus den abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden für den durchschnittlichen Nutzer das Geschäftsmodell der Beklagten sowie die zugrunde liegende Vertragskonstruktion erkennbar. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin ein einheitliches Design für die jeweiligen Angebote wählt und dass der Schriftzug „GetYourGuide“ im Reiter der Homepage sichtbar ist, lässt sich noch keine eigenständige Vermarktung der Angebote ableiten. Soweit darin eine gewisse Vereinheitlichung und Einbettung der Angebote in die Ausgestaltung der Homepage der Beklagten ersichtlich wird, kann daraus nicht ohne weiteres auf die Übernahme der Verantwortung sämtlicher Inhalte geschlossen werden. Die Beklagte stellt eben kein Internetforum oder keine Suchmaschine dar, in welcher die Drittanbieter jegliche Inhalte hochladen können und diese quasi „zusammengewürfelt“ den Nutzern zur Verfügung gestellt werden. In ihrer Position als Vermittlerin ist ihr insoweit zuzugestehen, die Angebote visuell an ihr Firmendesign anzupassen um dadurch einen einheitlichen Qualitätsstandard der Angebote zu etablieren. Angesichts der gebotenen restriktiven Handhabung der Annahme eines Zu-Eigen-Machens reicht es insoweit nicht aus, Angebote optisch an das eigene Design der Website anzugleichen. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Identifikation mit sämtlichen Inhalten der Angebote sind vielmehr nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2009 (I ZR 166/07 – „Marions Kochbuch“) abstellt und daraus ein Zu-Eigen-Machen der Beklagten herleitet, verkennt sie, dass der dortige Betreiber der Website („Chefkoch.de“) keine eigenständige Vermittlerposition einnimmt und die Website im Wesentlichen aus den zur Verfügung gestellten Rezepten und den Fotoaufnahmen privater Anbieter besteht. Auch hat der Betreiber der Website sich im dort zu entscheidenden Sachverhalt umfassende Nutzungsrechte einräumen lassen und Dritten angeboten, die Beiträge und Abbildungen kommerziell zu nutzen. Eine derartige wirtschaftliche Zuordnung erfolgte im hiesigen Streitfall nicht. In Anbetracht der hiervon abweichenden Konstellation von Angeboten auf einer Vermittlerplattform sind die in der Entscheidung von 2009 aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres auf den hiesigen Fall zu übertragen. Vielmehr ist dem Gebot der restriktiven Handhabung der Grundsätze des Zu-Eigen-Machens insoweit Rechnung zu tragen, als dass eine Identifikation der Beklagten mit den Inhalten der Drittanbieter nicht allein aufgrund der visuellen Einbettung in ihr Webdesign angenommen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Vielseitigkeit und Anzahl der auf der Webseite der Beklagten hochgeladenen Angebote, die sich global auf unzählige internationale Städte und Orte beziehen, der durchschnittliche Nutzer davon ausgeht, dass die dazugehörigen Fotoaufnahmen nicht ausschließlich von dem Vermittler herrühren und dieser auch nicht die Verantwortung für sämtliche Fotografien übernimmt. Vielmehr kann der Nutzer die Aufnahmen klar erkennbar den einzelnen Anbietern und deren Angeboten zuordnen, die in den unterschiedlichsten Formen bestehen (wie etwa Sightseeing, Fahrradtouren, Schifffahrten, Audioguides, Eintrittskarten etc.). Auch ist ein Zu-Eigen-Machen nicht bereits aufgrund des „quality checks“ der Beklagten anzunehmen. Zwar kann grundsätzlich für ein Zu-Eigen-Machen sprechen, dass der Betreiber einer Website eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 18, juris). Nicht ausreichend ist jedoch, wenn die Fremdinhalte vor der Veröffentlichung lediglich auf Unregelmäßigkeiten oder auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen überprüft werden (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 18). Im Rahmen der durch die Beklagte durchgeführten Qualitätskontrolle werden die von den Anbietern erstellten Angebote zwar in der Tat auf Vollständigkeit hinsichtlich der Angebotsangaben überprüft sowie im Hinblick auf die Qualität und Anzahl der hochgeladenen Fotografien sowie die Sprache des Angebots. Eine rechtliche Prüfung in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben oder Rechtmäßigkeit der Bilder nimmt die Beklagte indes nicht vor. Die Pflicht zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der hochgeladenen Inhalte hat die Beklagte nach den Ziffern 8.1 und 9.1 vielmehr explizit auf die Anbieter übertragen. 3. Schließlich ist der Beklagten auch die Eigentumsverletzung Dritter nicht zurechenbar. Sie kann nur dann als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn sie die ihr obliegenden Prüfpflichten für Fremdinhalte verletzt hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, CR 2010, 458, 460 Rn. 19). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Von der Unzumutbarkeit der Prüfung kann ausgegangen werden, wenn die Verletzung eines absoluten Rechts für den Plattformbetreiber nicht erkennbar ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010, V ZR 44/10, NJW 2011, 753, 754). So liegt der Fall hier. In Anbetracht der Unmengen an Fotografien, die von dem Innenbereich des J. im Internet existieren, ist eine Eigentumsverletzung nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal die Klägerin die Anfertigung von Fotografien für gewerbliche Zwecke nicht per se verbietet, sondern von ihrer Einwilligung abhängig macht. Die streitgegenständlichen Fotografien sind zum großen Teil frei im Internet abrufbar; zahlreiche Fotografien weisen identische Motive aus dem Innenraum des Q. J. auf. Vor diesem Hintergrund ist eine Überprüfung jeder einzelnen Aufnahme auf eine vorher erteilte Zustimmung für die Beklagte praktisch nicht durchführbar. Im Übrigen ist ein Plattformbetreiber zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 23). Die Beklagte hat das in Rede stehende Angebot unstreitig sofort von ihrer Webseite herunter genommen, als die Klägerin sie auf die Eigentumsbeeinträchtigung aufmerksam gemacht hat. Insoweit ist die Beklagte ihrer – erst durch die Kenntniserlangung entstehenden – Verantwortung in vollem Umfang nachgekommen. Angesichts der fehlenden Haftung der Beklagten für sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Inhalte kann dahinstehen, ob die Fotografie aus Ziffer I.4 von frei zugänglicher, öffentlicher Stelle angefertigt wurde. Ebenfalls kommt es auf die Frage der Privilegierung nach § 10 TMG nicht mehr an. III. Auch die Klageanträge zu II., III. und IV. sind unbegründet. Mangels Haftung der Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung und die begehrte Feststellung aus. Die im Antrag zu IV. geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 80.000,00 €