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Urteil

5 O 170/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1116.5O170.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte 19 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelfer trägt der Kläger 81 %

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte 19 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelfer trägt der Kläger 81 % Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte beauftragte die frühere Klägerin Z. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) unter dem 22.03.2007 mit der Durchführung von Fassadenbauarbeiten an dem Neubau der M., Q.. Gemäß Ziffer 3.1 der Ausschreibung sollte mit der Ausführung nach Absprache mit der Bauleitung ca. März/April 2007 begonnen werden. In Ziffer 3.2 war vorgesehen, dass die Leistung innerhalb von 186 Werktagen nach dem vereinbarten Ausführungsbeginn fertiggestellt werden sollte. Aufgrund der von den Streithelfern erstellten Gebäudeplanung sollten die Attikaabdeckungen mit sogenannten Klemmprofilen befestigt werden. Die Insolvenzschuldnerin verschraubte die Abdeckungen hingegen. Entgegen der von ihr angebotenen Farbe Kupfer Transparent brachte die Insolvenzschuldnerin teilweise schwarze Bleche an. Die Planung sah außerdem vor, dass die Fassadenflächen am Schulgebäude mit einer Blechstärke von 1 mm und an der Mehrzweckhalle mit 1,5 mm ausgeführt werden sollten. Die Insolvenzschuldnerin stellte sämtliche Fassadenbleche in einer Stärke von 1,5 mm her. Im Zuge der Bauausführung beauftragte die Beklagte fünf von der Insolvenzschuldnerin unterbreitete Nachtragsangebote. Die Insolvenzschuldnerin meldete ab dem 11.06.2007 mehrfach Behinderungen an (K 25 – 36). Die Leistungen wurden von der Beklagten am 11.08.2009 rechtsgeschäftlich abgenommen. Die Insolvenzschuldnerin legte unter dem 31.12.2009 / 09.02.2010 ihre Schlussrechnungen, die mit einem offenen Betrag von 359.249,69 € für den Bauteil Schulgebäude und von 16.191,31 € für den Bauteil Mehrzweckhalle endeten. Das von der Beklagten mit der Rechnungsprüfung beauftragte Architekturbüro Y. nahm in einigen Positionen Kürzungen vor. In vollem Umfang nicht anerkannt wurde die Forderung der Insolvenzschuldnerin aus dem Nachtrag Nr. 21 in Höhe von 108.502,96 € (netto). Des Weiteren machte die Beklagte wegen der ihrer Ansicht nach mangelhaften Attikaabdeckungen am Schulgebäude und der Mehrzweckhalle die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von 90.927,44 € und 21.837,60 € (jeweils netto) geltend. Ferner stellte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten unter dem 26.05.2010 einen Betrag von 365,92 € für die Reparatur eines Oberlichts und unter dem 20.01.2011 für die Überprüfung eines gemeldeten Wasserschadens weitere 208,85 € in Rechnung. Über das Vermögen der früheren Klägerin wurde am 01.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hält die Forderung aus dem Nachtrag Nr. 21 für berechtigt. Er behauptet, dass von der Beklagten in der Leistungsbeschreibung ein zu dünnes sowie für den Außenbereich nicht taugliches Material vorgesehen gewesen sei, wovon die Beklagte nachträglich Abstand genommen und die Ausführung der Fassade mit einem anderen Material und einer stärkeren Blechdicke angeordnet habe, was zur Änderung der gesamten ursprünglich vereinbarten Konstruktion geführt habe. Dass im ursprünglichen Angebot gleich hohe Einheitspreise angesetzt worden seien, liege in dem unterschiedlich hohen Arbeitsaufwand für die verschiedenen Bauteile begründet. Im Rahmen der Rechnungsprüfung durch die Firma Y. sei zugestanden worden, dass die geänderten Leistungen vollständig ausgeführt worden seien. Es sei aber erläutert worden, dass die Nachtragsvergütung deshalb vollständig gestrichen worden sei, weil das Angebot nicht an die Beklagte selbst versandt worden sei, was aber nicht zuträfe. Insofern sei bei der Anfangsbesprechung vom 24.04.2007 auf der Baustelle im Beisein des Bauamtsleiters der Beklagten besprochen worden, dass der komplette Schriftverkehr über das Büro der Streithelfer abgewickelt werden sollte. Dass ein Nachtrag über einen neu zu bildenden Einheitspreis erstellt werden sollte, sei auch am 09.09.2008 besprochen worden. Die Änderung der Profilbreiten beruhe auf einer nachträglichen Änderung durch die Streithelfer. Die Insolvenzschuldnerin habe daraufhin neue Werkstattzeichnungen mit gleichmäßigen Lamellen mit jeweils gleichen Abständen erstellt, die ausdrücklich freigegeben worden seien. Es handele sich auch nicht um eine bloße Massenmehrung, sondern um eine geänderte Leistung. Die Mehrkosten aus Behinderungen in Höhe von 63.257,06 € netto seien ebenfalls berechtigt. Die Baumaßnahme habe sich äußerst lange hingezogen. Über Monate hinweg seien in vielen Bereichen, wie beispielsweise der Materialdicke und Ausführung der Aluminiumlamellen, keine Entscheidungen der Beklagten erfolgt, wie die Ausführung tatsächlich vorgenommen werden sollte. Im Zusammenhang mit diesen Behinderungen sei es zu erheblich gestörten Betriebs- und Produktionsabläufen bei der Insolvenzschuldnerin und damit verbundenen Mehraufwendungen gekommen. So hätten planerische Vorgaben und bauliche Vorleistungen gefehlt, die Beklagte habe Abschlagsrechnungen nicht pünktlich bezahlt und die Nachträge nicht zeitnah beauftragt. Wegen der verzögerungsbedingten Verschiebung der Bauarbeiten sei es zu Minderleistungen aus Witterungsgründen und wegen häufigen Umsetzens des Arbeitsplatzes gekommen. Weitere Mehrkosten seien durch die verspäteten Angaben zum Sonnenschutz, die Baustellenunterbrechung durch einen Nachunternehmer der Insolvenzschuldnerin sowie wegen Montageverzuges der Windfangtüren entstanden. Der Kläger behauptet weiter, aus den im Rahmen der Angebotsabgabe übergebenen Ausführungszeichnungen sei nicht erkennbar gewesen, dass die Attikaabdeckungen mit Klemmprofilen befestigt werden sollten. Auch habe ein textlicher Hinweis gefehlt; dieser müsse nachträglich handschriftlich hinzugefügt worden sein. Auf der zeichnerischen Darstellung der Unterkonstruktion seien allenfalls Befestigungslaschen dargestellt, die auch tatsächlich vor Ort vorhanden seien. Soweit die Attikaabdeckungen zusätzlich von oben her auf die Unterkonstruktion geschraubt worden seien, seien die Schrauben durch Löcher geführt worden, die größer als das Schraubgewinde seien, so dass keine Spannung zwischen Schraube und Blech entstehen könne. Indem die Schrauben mit einem großflächigen Teller versehen worden seien, sei gewährleistet, dass Längenänderungen der Abdeckbleche infolge von Temperaturunterschieden ohne Weiteres möglich seien. Die Verschraubung sei wegen der Verwendung stärkerer Bleche erforderlich gewesen und von der Insolvenzschuldnerin ohne Zusatzkosten erbracht worden. Die Attika sei auch nicht als Abdichtungsebene vorgesehen gewesen, so dass eine etwaige Wasserdurchlässigkeit keinen Mangel darstelle. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 299.795,90 € nebst Zinsen aus 299.221,13 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 09.05.2010 sowie nebst Zinsen aus 365,92 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 26.06.2010 sowie nebst Zinsen aus 208,85 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 20.02.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 3.928,43 € zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die von der Insolvenzschuldnerin gewählte Ausführung der Befestigung der Attikaabdeckungen sei mangelhaft, da nur die Klemmprofile ein etwaiges Dehnungsverhalten der Attikableche aufgrund von thermischen Einflüssen aufnehmen könnten. Nachdem die Beklagte im Juli 2009 festgestellt habe, dass die Attikaabdeckung von der Insolvenzschuldnerin verschraubt worden war, habe sie die Insolvenzschuldnerin aufgefordert, die Attikaabdeckung wie vertraglich vereinbart mit Klemmprofilen zu erstellen. Etwas anderes ergebe sich weder aus den Plänen noch sei es von den gebäudeplanenden Architekten vorgegeben worden. Ein weiterer Mangel bestehe darin, dass insbesondere an den Verdingungsfugen der Bleche Wasser in die Attikaabdeckung eindringe und nicht abgeführt werde, wodurch die darunter liegende Holzkonstruktion zu faulen drohe. Dies beruhe darauf, dass keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Fugenbleche eingebaut worden seien. Auch entspreche die Unterkonstruktion in keiner Weise den Planunterlagen des Architekten, und es seien Hohlräume unter der Attikaabdeckung vorhanden, weshalb die Attika auf sämtlichen Gebäudeteilen insgesamt entfernt und neu ordnungsgemäß errichtet werden müsse. Die Beklagte behauptet weiter, die Änderung der Blechstärke für die Fassadenelemente sei auf einen Wunsch der Klägerin zurückzuführen, da ansonsten erhebliche Überproduktionen entstanden wären. Die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, dass die Änderung kostenneutral sein sollte, der Beklagten in diesem Zusammenhang also keine Mehrkosten entstehen sollten. Im Übrigen habe der im Auftrag der Beklagten tätige Bauleiter keinerlei Vollmachten besessen, rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen für die Beklagte abzugeben und erst recht keine Zusatz- oder Ergänzungsnachträge beauftragen oder anerkennen können. Soweit der Kläger die Nachtragsforderung außerdem auf die höhere Anzahl der ausgeführten Fassadenlamellen stütze, beruhe auch dies auf der eigenen Entscheidung und Montageplanung der Insolvenzschuldnerin. Änderungen seien von der Beklagten nicht angeordnet worden. Als weiterer Mangel sei festgestellt worden, dass an der Turnhalle der Schule zum Judenkirchhofweg hin gelegen der Rohbau einen Versprung in der Betonfassade aufweise und in diesem Bereich nicht gedämmt sei. Die Kosten der Mängelbeseitigung beliefen sich auf mindestens 256.719,69 €, mit denen die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen etwaige Ansprüche des Klägers erklärt. Die Streithelfer tragen ergänzend vor, die Lamellenfassade sei exakt wie im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben ohne Veränderung von der Insolvenzschuldnerin ausgeführt worden. Sowohl die Breite als auch die Materialstärke entsprächen den Vorgaben der LV-Positionen. Nachdem die Beklagte eine Ausführung nach dem von der Insolvenzschuldnerin erstellten Muster gewünscht habe und die Insolvenzschuldnerin darauf hingewiesen habe, dass hierbei Mehrkosten durch höheren Materialverbrauch anfielen, hätten sich die Beteiligten auf eine geänderte, kostenneutrale Ausführung geeinigt. Durch die sodann geplante und freigegebene Ausführungsart habe sich ein um lediglich 2,5 % höherer Materialverbrauch ergeben. Auch hinsichtlich der Blechstärke seien der Insolvenzschuldnerin keine Mehrkosten entstanden. Mit der Erhöhung der Materialstärke sei kein zusätzlicher Aufwand verbunden gewesen, und die von der Insolvenzschuldnerin zunächst gegebene Begründung, der gewünschte Farbton sei nicht mehr lieferbar, sei falsch gewesen. Die Gründe für die beanspruchte Bauzeit der Fassade hätten alleine bei der Insolvenzschuldnerin gelegen, die die Baustelle von Anbeginn nur sporadisch besetzt und die gesamte Bauzeit über selbst keine Terminangaben für ihre einzelnen Teilleistungen gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 05.02.2013, 27.03.2014, 01.03.2017, 20.01.2020 und 22.12.2020. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen R. vom 30.01.2014 nebst ergänzender Stellungnahme vom 14.05.2014 sowie das Gutachten des Sachverständigen U. vom 27.09.2018 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 03.11.2020 und 01.06.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Werklohn für die Positionen 01.3.004 (325,-- € netto), 01.4.006 (4.760,-- € netto), 01.5.009 (2.856,-- € netto), 01.6.001 (4.093,20 € netto) sowie für zusätzliche Forderungen, die in der Schlussrechnung nicht aufgeführt wurden, in Höhe von 11.865,30 € netto, insgesamt also 23.899,50 € netto. Soweit die Firma Y. die vorgenannten Positionen der Schlussrechnung zunächst gekürzt hatte, hat die Insolvenzschuldnerin mit der Klageschrift substantiiert dargelegt, warum diese Kürzungen zu Unrecht erfolgt seien. Dem ist die Beklagte zu keiner Zeit entgegengetreten, so dass diese zusätzlichen Forderungen als unbestritten anzusehen waren. Entsprechend verhält es sich mit den zusätzlichen Forderungen, die in der Schlussrechnung nicht aufgeführt wurden, sowie den mit Schriftsatz vom 24.05.2011 in den Rechtsstreit eingeführten zwei Rechnungen über 365,92 € und 208,85 € (jeweils brutto). Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer ergibt sich so zunächst eine begründete Forderung in Höhe von 29.015,18 € . 2. Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Werklohn in Höhe von 33.823,97 € netto, entspricht 40.250,52 € brutto. Der Betrag ergibt sich aus der Addition der von dem Sachverständigen R. in seinem Gutachten vom 30.01.2014 (Seite 23) errechneten Mehrkosten für die Positionen 08.1.001 und 08.1.019. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelfer ist nicht § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B einschlägig, sondern der Anspruch findet seine Grundlage in § 2 Abs. 5 VOB/B. Dass es sowohl in Bezug auf die Anzahl der Lamellen (14 statt 12) als auch die Stärke des verwendeten Bleches (1,5 statt 1 mm) Änderungen gegenüber dem Leistungsverzeichnis gegeben hat, ist letztlich unstreitig geblieben. Das Gericht hält die von dem Sachverständigen R. angestellte Mehrkostenermittlung für nachvollziehbar. Soweit dieser allerdings weiter ausgeführt hat, alle anderen Positionen könnten im Detail nicht geprüft werden, geht dies zu Lasten des nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtigen Klägers. Dagegen geht es nicht an, den überschießenden Betrag lediglich von der gesamten Nachtragsforderung abzuziehen und die so verbleibende Differenz als berechtigte Mehrkosten einzustufen. Auf den diesbezüglich berechtigten Einwand der Streithelfer aus deren Schriftsatz vom 13.03.2014 hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.05.2014 lediglich darauf verwiesen, dass es sich aus seiner Sicht um eine Rechtfrage handele, die er nicht beantworten könne. Die Kammer hält insofern den Standpunkt der Streithelfer (Schriftsatz vom 30.06.2014, Seite 3, 4. Absatz) für zutreffend. Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, dass die Änderung kostenneutral sein sollte, der Beklagten in diesem Zusammenhang also keine Mehrkosten entstehen sollten, brauchte nicht nachgegangen zu werden. So hat die Beklagte diesen Vortrag, nachdem die damalige Klägerin in der Replik vom 17.12.2010 vertieft dargelegt hatte, was die Parteien in Bezug auf die Änderungen der Fassadenbleche besprochen hatten, nicht weiter verfolgt. Dabei wird nicht verkannt, dass der zeitliche Ablauf allein nicht zwingend gegen die Darstellung der Beklagten spricht, denn die Insolvenzschuldnerin hatte ihr Nachtragsangebot am 28.07.2008 aufgestellt, während die Baubesprechung erst am 09.09.2008 stattgefunden hat, so dass hier durchaus Einigkeit erzielt worden sein konnte, dass die Änderungen doch keine Zusatzvergütungsansprüche begründen sollten. Maßgeblich gegen die Erheblichkeit des beklagtenseitigen Vortrages spricht indes, dass dieser in dem von den Streithelfern vorgelegten Protokoll (Anlage SV 16) keine Stütze findet. Soweit dort unter Ziffer 2.1 festgehalten wurde, die Mehrpreise für alle geänderten Ausführungen der Lamellenbekleidung sollten mit den dort genannten LV-Positionen preisneutral gegengerechnet werden, handelte es sich um die Wiedergabe aus dem Protokoll vom 28.04.2008, als das Nachtragsangebot 6.1 noch gar nicht vorlag. Zu diesem wurden in den nachfolgenden Ziffern diverse Zwischenergebnisse festgehalten, die erkennen lassen, dass die grundsätzliche Berechtigung nicht in Frage gestellt wurde. Insbesondere unter den Ziffern 2.2 und 2.3 wurden die Insolvenzschuldnerin bzw. ihre Nachunternehmerin aufgefordert, das Nachtragsangebot zu präzisieren und vervollständigen. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn zwischen den Parteien Einigkeit bestanden hätte, dass jegliche Änderungen ohnehin kostenneutral sein sollten. Auch der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin die Konkretisierungen nicht vorgenommen und das Nachtragsangebot nicht weiter verfolgt hat, spricht nicht dafür, dass sie selbst davon ausging, hier keine Mehrforderungen mehr stellen zu können. Schließlich kann nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Streithelfer in ihrem Vortrag insofern widersprochen haben, als sie im Schriftsatz vom 20.02.2011 (Seite 5) behauptet haben, der Zeuge J. habe im Zusammenhang mit der Erörterung der Lamellenbreiten darauf hingewiesen, dass etwaige Änderungen nur kostenneutral zur Ausführung gelangen könnten; insofern habe Einigkeit bestanden. Im Schriftsatz vom 30.06.2014 (Seite 2, 5. Absatz) haben die Streithelfer hingegen vorgetragen, die Klägerin habe nicht auf Mehrkosten hingewiesen; hätte sie dies getan, hätte die Beklagte die Musterfassade nicht freigegeben. 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Mehrkosten aus Behinderungen zu. Einem Auftragnehmer steht nur dann ein Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Zusatzkosten wegen einer Bauzeitverlängerung zu, wenn der Auftraggeber durch eine rechtmäßige Anordnung (§ 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B) oder eine rechtswidrige Behinderung (§ 6 Nr. 6 VOB/B, § 642 BGB) eine Bauzeitverlängerung verursacht hat, auf der die geltend gemachten Zusatzkosten beruhen. Die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Auftraggebers und der Überschreitung der geplanten Bauzeit setzt voraus, dass die Bauzeit mit den von der Preiskalkulation umfassten Mitteln bei ungestörtem Bauablauf überhaupt hätte eingehalten werden können. Trifft dies nicht zu, beruht eine etwaige Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit nicht auf einer in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallenden Ursache, sondern auf einer fehlerhaften Angebotskalkulation des Auftragnehmers. Zudem dürfen nicht Fehler des Auftragnehmers bei Organisation oder Durchführung des Bauvorhabens zur Verlängerung der Bauzeit geführt haben. Zusatzkosten können auch nur für solche Verlängerungszeiten verlangt werden, die nicht durch gebotene, naheliegende Umstellungen im Bauablauf hätten vermieden werden können (OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2014 – I-24 U 199/12 –, Rn. 22 m.w.N., juris). Ob der Kläger insbesondere angesichts des Vorbringens der Streithelfer (Schriftsatz vom 20.02.2011, Seiten 14ff.) ausreichend substantiiert vorgetragen hat, dass die einzelnen Behinderungen ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Beklagten hatten, konnte dabei letztlich dahinstehen. Jedenfalls entbehrt der Vortrag des Klägers, der eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung möglichst konkret darlegen muss, der insoweit notwendigen baustellenbezogenen Darstellung der Ist- und Sollabläufe, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht (OLG Köln, aaO, Rn. 23). Darzulegen ist in jedem Fall, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt, welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüber zu stellen. Sodann sind die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern. Die Darstellung muss insbesondere auch die Beurteilung ermöglichen, ob die angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln eingehalten werden konnten und ob die Baustelle auch tatsächlich mit ausreichend Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können, wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen, oder die Arbeitskräfte sonst anderweit einzusetzen. Insgesamt ist danach eine konkret bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (OLG Köln, aaO, Rn. 24 m.w.N.). 4. Die nach dem Vorstehenden (1. und 2.) begründeten Forderungen sind auch fällig. Spätestens nachdem die Beklagte die von ihr gerügten Mängel hat beseitigen lassen und die hierfür erforderlichen Kosten von dem Kläger ersetzt verlangt, befinden sich die Parteien im Abrechnungsverhältnis. 5. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von mindestens 69.265,70 € zu, so dass die begründete Klageforderung durch die erklärte Hilfsaufrechnung vollständig erloschen ist. Aufgrund der im Schriftsatz vom 11.01.2018 angegebenen Reihenfolge sowie des Umstandes, dass die Kosten aus der Schlussrechnung der E. den weitaus überwiegenden Teil der Gegenforderungen ausmacht, geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte ihre Hilfsaufrechnung primär auf diese Forderung stützen will. Sowohl der Sachverständige R. als auch der Sachverständige U. haben die von der Beklagten behaupteten Mängel der Attikaabdeckung im Wesentlichen bestätigt, insbesondere dass die Befestigung mittels Schrauben nicht fachgerecht ist, sowie die gerügten Undichtigkeiten. Die Kosten für die Beseitigung der Mängel durch Neuherstellung der Attika mit einer Gesamtlänge von 306 m beliefen sich laut einem von dem Sachverständigen R. eingeholten Angebot auf 87.876,25 € netto. Der Sachverständige U. hat diese sogar auf 125.000,-- € netto geschätzt. Laut ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen U. besteht ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den beiden Kostenschätzungen. In dem vom Sachverständigen R. eingeholten Angebot sei allerdings nicht die volle Länge der zu sanierenden Attika berücksichtigt. Im Übrigen handele es sich vor allem um übliche Kostensteigerungen innerhalb der vier Jahre, die zwischen den beiden Schätzungen lägen. Die Kammer ist aufgrund der Gutachten mit der gemäß § 287 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Kosten der Beseitigung der von der Insolvenzschuldnerin verursachten Mängel mindestens 69.265,70 € betragen. Selbst wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, da ein Austausch der Holzunterkonstruktion nicht notwendig wäre, so beliefen sich die notwendigen Sanierungskosten laut dem Sachverständigen U. immer noch auf ca. 90.000,-- € netto (2. Ergänzungsgutachten, Seite 3). Die Sachverständigen haben die Anknüpfungstatsachen sorgfältig ermittelt und hieraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Die von den Parteien gestellten Ergänzungsfragen wurden erschöpfend beantwortet. Soweit auch gegen das 2. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen U. noch Einwendungen erhoben worden sind, waren diese nicht mehr entscheidungserheblich. Auf die Behauptungen der Beklagten, für die Sanierung des Daches der Mehrzweckhalle sei ein Gerüst erforderlich und auch die Kosten des Bauzauns seien zu erstatten, kam es hierauf bereits deshalb nicht an, weil sich die Gegenforderung allenfalls noch weiter erhöht hätte, die Beklagte diese aber nicht aktiv geltend gemacht hat. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 101, 709 ZPO. Streitwert: 369.061,60 € (§ 45 Abs. 3 GKG)