Urteil
14 O 175/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1118.14O175.21.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 04.06.2021 wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 04.06.2021 wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung diverser Zeichnungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Donutgeschäfts. Die Verfügungsklägerin ist professionelle Künstlerin bzw. Zeichnerin. Der Verfügungsbeklagte ist Betreiber eines Donutgeschäfts in C. Er ist Franchisenehmer der Kette S. Der Verfügungsbeklagte führt sein Geschäft unter dem Namen S. und unter Nutzung der diesbezüglichen Marken sowie diverser von der Klägerin erstellter Zeichnungen, etwa für Donutkartons und zur Bewerbung der Produkte im Geschäft sowie über das soziale Netzwerk Instagram. Franchisegeberin ist die S.1. Die Verfügungsklägerin wurde vom Geschäftsführer der Franchisegeberin, Herrn T., ab 20XX im Namen dessen damaliger Einzelfirma diverse Male zur Erstellung von Zeichnungen für das S. beauftragt. Im Laufe der Jahre 20XX und 20XX erfolgten jedenfalls vier Beauftragungen, die die Verfügungsklägerin jeweils gegenüber S., M. in L. abrechnete (siehe Anlagen Ast 13 – 16, Bl. 454 ff. GA). Ab dem 03.09.20XX und im Übrigen bis Februar 20XX rechnete die Verfügungsklägerin gegenüber der S.1.,B. in B.1. ab (siehe Anlagen A 2 – 5, Bl. 508 ff. GA). Die Verfügungsklägerin und T. bzw. die Strafen dabei jeweils keine schriftliche Nutzungsrechtevereinbarung. Die Verfügungsklägerin und S. kommunizierten im Übrigen über Whatsapp (siehe Bl. 199 f. GA). Ursprünglich betrieb T. zunächst nur ein einziges S. Geschäft in L, M. Er expandierte danach jedoch, was zur Eröffnung weiterer Donutgeschäfte in Deutschland unter dem Namen S. führte, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind. Er gründete im Jahr 20XX das Unternehmen S.1. und fungiert mit diesem Unternehmen als Franchisegeber für mittlerweile mehrere hundert Franchisenehmer in Deutschland und im Ausland. Der Verfügungsbeklagte eröffnete sein Geschäft am 10.04.20XX. Die Verfügungsklägerin suchte am 17.04.20XX die S. Filiale in C. auf und machte Testkäufe. Sie stellte dabei fest, dass von ihr erstellte Zeichnungen vor Ort genutzt werden. Sie ließ daraufhin den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 23.04.20XX abmahnen (Anlage Ast 6, Bl. 71 ff.). Taggleich ließ sie auch die S.1. abmahnen (Anlage Ast 12, Bl. 396 ff.). Beide unterwarfen sich nicht. Der Verfügungsbeklagte reagierte auf die Abmahnung nicht. Mit der S.1. steht die Verfügungsbeklagte seither in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 19.05.20XX, nachdem die Antragstellerin den ursprünglichen Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.05.20XX auf den Hinweis der Kammer vom 17.05.20XX teilweise zurückgenommen sowie (unabhängig vom Hinweis der Kammer) ergänzt hat, hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten per Beschlussverfügung vom 22.09.20XX unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt: 1. a) die nachfolgenden Zeichnungen / grafischen Darstellungen Bilddatei entfernt einzeln oder gemeinsam, wie etwa in Form der nachfolgend dargestellten Zusammenstellung (Logo-Ergänzung) Bilddatei entfernt jeweils mit Ausnahme des folgenden Logos (Schriftzug „Royal Donuts“ inklusive Krone und weiß/grauem Holzhintergrund) Bilddatei entfernt sowie b) die nachfolgende Zeichnung / grafische Darstellung Bilddatei entfernt in ihrer Gesamtheit oder hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten einzelnen darin enthaltenen Zeichnungen Bilddateien entfernt jeweils mit Ausnahme des folgenden Logos (Schriftzug „Royal Donuts“ inklusive Krone und braunem Holzhintergrund) sowie Bilddatei entfernt c) die nachfolgende Zeichnung / grafische Darstellung (runder Button mit drei Donuts und Krone) Bilddatei entfernt mit Ausnahme des Schriftzugs „ROYAL DONUTS" sowie d) die folgenden Zeichnungen / grafischen Darstellungen Bilddateien entfernt zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder vervielfältigen, verbreiten und/oder öffentlich wiedergeben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben geschieht: Bilddateien entfernt 2. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen der nachfolgend abgebildeten Zeichnungen/ grafischen Darstellungen Bilddateien entfernt Sowie Bilddatei entfernt zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder vervielfältigen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen wenn dies wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben geschieht: Bilddateien entfernt. Wegen des weiteren Inhalts der Beschlussverfügung wird auf Bl. 243 bis 260 d.A. Bezug genommen. Der Verfügungsbeklagte hat mit bei Gericht per Fax am 17.08.20XX eingegangenen Schriftsatz Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 04.06.20XX eingelegt. Die Verfügungsklägerin behauptet, dass sie bei Beauftragung der hier streitgegenständlichen Werke in den Jahren 20XX und 20XX durch T. keine Kenntnis von einem Franchiseunternehmen des T. bzw. von anderen Filialen als in Köln, Aachen, Essen und Hagen gehabt habe. Die anderweitigen Behauptungen des Verfügungsklägers seien unsubstantiiert und widersprüchlich. Sie lässt zu den einzelnen Aufträgen unter Bezugnahme auf die Rechnungen in Anlagen Ast 13 - 16 konkret vortragen, was Gegenstand des Auftrags gewesen sei (Bl. 365 ff. GA). Die Verfügungsklägerin verteidigt die Beschlussverfügung und vertieft ihren Vortrag in diesem Zusammenhang. Sie ist der Ansicht, dass vorliegend besondere Schutzinteressen ausnahmsweise eine Antragstellung unter einer c/o Adresse erlauben, insbesondere weil sie in der Vergangenheit Opfer von Stalking geworden ist. Außerdem habe der benannte Empfänger eine förmliche Zustellungsvollmacht, die vorgelegt wird (Anlage Ast 10, Bl. 394). Sie verteidigt ihr Vorgehen nur gegen den Verfügungsbeklagten vor dem Hintergrund der geografischen Nähe zu ihrem Wohnort sowie mit Blick auf die Unzumutbarkeit der massenhaften Anspruchsdurchsetzung mit den einhergehenden faktischen und finanziellen Risiken. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 04.06.20XX zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 04.06.20XX aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, dass die Verfügungsklägerin zu jeder Zeit der Kooperation mit T. bzw. S. davon Kenntnis gehabt habe, dass T. eine Franchiseunternehmung betreibt und einer Vielzahl von Franchisenehmern die Werke der Verfügungsklägerin unter dem Gedanken eines „Corporate Design“ zur Verfügung stellen wird. Die Verfügungsklägerin habe dem dem T ein ausschließliches Nutzungsrecht an allen streitgegenständlichen Werken eingeräumt. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass der Verfügungsantrag unzulässig sei, weil die Verfügungsklägerin nicht ihre eigene Adresse angegeben hat, sondern eine c/o Adresse bei einer anderen Person. Außerdem fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verfügungsklägerin trotz anderweitiger gleichartiger Sachverhalte nur gegen den Verfügungsbeklagten ein gerichtliches Verfahren angestrengt hat. Er ist ferner der Ansicht, dass er im Wege der Sublizenz durch die S.1. über ausreichende Nutzungsrechte verfüge. Nach den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre stehe der S.1. ein ausschließliches Recht an allen von der Klägerin in deren Auftrag erstellten Werken zu, weil es sich jeweils um Teile des „Corporate Design“ bzw. der „Corporate Identity“ der S.1. handele. Es fehle an einem Verfügungsgrund. Insoweit sei der Verfügungsklägerin schon seit dem Jahr 20XX bewusst, dass ihre Werke in einer Vielzahl von Filialen bzw. von Franchisenehmern der S. Kette genutzt würden. Da sie gegen keine dieser Filialen bzw. Franchisenehmer vorgegangen ist, scheide auch eine Dringlichkeit für ein Vorgehen gegen den Verfügungsbeklagten aus. Eine gebotene Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes gebiete wegen der existenzbedrohenden Folgen der einstweiligen Verfügung für den Beklagten bei zugleich nur geringwertigen Folgen für die Verfügungsklägerin einen Vorrang der Interessen des Verfügungsbeklagten. Mit Schriftsatz vom 07.07.20XX beantragte die Verfügungsklägerin, gegen den Verfügungsbeklagten Ordnungsmittel wegen Nichtbeachtung der Unterlassungspflichten aus der Beschlussverfügung vom 04.06.20XX zu verhängen. Der Antrag ist noch nicht beschieden. In der mündlichen Verhandlung am 21.10.20XX hat die Verfügungsklägerin die Prozessvollmacht des für den Beklagten erschienen Prozessbevollmächtigten gerügt. Dieser hat sodann die Originalvollmacht im Termin vorgelegt und zur Akte gereicht. Entscheidungsgründe: Auf den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Verfügungsklägerin hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Auch im Übrigen stehen der Bestätigung der einstweiligen Verfügung keine Umstände entgegen. Der auf Antrag der Verfügungsklägerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1, Abs. 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19a, 23 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 1. Die Angabe einer c/o Anschrift im Rubrum durch die Verfügungsklägerin statt ihrer eigenen Wohnanschrift steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Identität und an der Erreichbarkeit der Verfügungsklägerin. Sie hat außerdem berechtigte Geheimhaltungsinteressen vorgetragen. Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Rechtsprechung, wonach die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers jedenfalls dann notwendige Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung sei, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14, BeckRS 2014, 11223 m.w.N.) steht dem nicht entgegen. Das OLG Frankfurt zitiert insoweit den BGH (NJW 1988, 2114), der zu diesem Thema ausführt: „Den Ausführungen des OLG zur Frage der ordnungsmäßigen Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur ladungsfähigen Anschrift des Kl. ist hingegen beizupflichten. Zwar ist in § 253 II Nr.1 ZPO zwingend nur vorgeschrieben, daß, aber nicht wie die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Auch ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Kl. steht durch seine Bezeichnung mit Vor- und Nachnamen und eine frühere Anschrift in Verbindung mit dem Umstand, daß er der geschiedene Ehemann der Bekl. ist, seine Identität zweifelsfrei fest, womit der Vorschrift insoweit Genüge getan ist (vgl. BGH, NJW 1977, 1686). Soweit § 253 IV ZPO auf die für vorbereitende Schriftsätze geltende Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO verweist, wonach u. a. der Wohnort der Parteien (samt Straße und Hausnummer, vgl. Wieczorek, § 130 Anm. B I a ); OLG Frankfurt, MDR 1984, 943) anzugeben ist, wird auf eine bloße Soll-Vorschrift Bezug genommen. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, daß es sich hierbei auch bei bestimmenden Schriftsätzen, wie sie die Klageschrift darstellt, nur um ein Soll-Erfordernis handelt. Wie bereits das RG in bezug auf das Erfordernis der Unterzeichnung der Klageschrift (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO) dargelegt hat, kann aus der Bedeutung des bestimmenden Schriftsatzes für den Gang des Verfahrens folgen, daß ungeachtet der Fassung des § 130 ZPO als Ordnungsvorschrift ein zwingendes Erfordernis gegeben ist (RGZ 151, 82 (84); s. auch BGHZ 65, 46 (47) = NJW 1975, 1704 = LM § 295 ZPO Nr. 28; BGHZ 92, 251 (254) = NJW 1985, 328 = LM § 276 (Ci) BGB Nr. 43; BayOBlGZ 1970, 151 (154)). So geht aus den Materialien zur ZPO hervor, daß der Gesetzgeber von einer besonderen Normierung des Unterschriftserfordernisses nur abgesehen hat, weil ihm die verantwortliche Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze als eine Selbstverständlichkeit erschien (vgl. Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Bd. 2, S. 255). Die Klageschrift ist Anlaß und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen. Es versteht sich von selbst, daß die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Bekl. notwendig ist, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses nicht möglich ist. Ist dem Kl. die Anschrift des Bekl. nicht bekannt, muß er dies zumindest darlegen; nur dann besteht die Möglichkeit, ggf. eine öffentliche Zustellung zu erwirken (§ 203 ZPO; vgl. dazu auch Kleffmann, Unbekannt als Parteibezeichnung, 1983, S. 35). Was die Anschrift des Kl. betrifft, so ist deren Angabe im reinen Parteiprozeß schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen muß. Aber auch dann, wenn der Kl. - wie im vorliegenden Fall - durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht verzichtet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, daß er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muß er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet (vgl. etwa §§ 141, 279 II, 445 ff. ZPO). Mit Recht hat das OLG in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß es bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll, sein Ermessen nur sachgerecht ausüben kann, wenn ihm auch der Aufenthalt des Kl. bekannt ist. Kein Kl. hat Anspruch darauf, daß das Gericht in seinem Falle diese Möglichkeit von vornherein nicht in Betracht zieht. Legte es ein Kl. darauf an, den Prozeß aus dem Verborgenen zu führen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, müßte ohnehin von einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden, auf das nicht anders als mit einer Prozeßabweisung zu reagieren ist. Insgesamt folgt aus diesen Überlegungen, daß die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Kl. zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung ist, und zwar jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist. Der Senat verkennt nicht, daß einer solchen Angabe im Einzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten im Wege stehen können, etwa wenn ein Nachlaßpfleger für unbekannte Erben klagt (zu einem solchen Fall BGH, LM § 325 ZPO Nr. 10). Denkbar ist auch, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. etwa für die Inkognito-Adoption OLG Karlsruhe FamRZ 1975, 507). Solchen Schwierigkeiten muß das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen Fällen ist aber wenigstens zu fordern, daß dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Kl. verzichtet werden kann. Wird diese hingegen schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsmäßige Klageerhebung vor mit der Folge, daß das Rechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen ist, soweit der Mangel nicht noch in den Tatsacheninstanzen geheilt wird (zur Heilung vgl. etwa Thomas-Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 253 Anm. 4b m. w. Nachw.). Der Kl. hat in erster Instanz trotz dahingehender Rügen der Bekl. die Bekanntgabe seiner derzeitigen Anschrift verweigert, ohne einen verständigen Grund dafür zu nennen. Er hat das Gericht ersucht, von der Anordnung seines persönlichen Erscheinens schlechthin abzusehen, weil er “weit entfernt” vom Gerichtsort wohne und “Tausende von Kilometern überwinden” müßte, um gegebenenfalls erscheinen zu können. Auf den Einwurf der Bekl., daß sie ggf. aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß zu ihren Gunsten nicht gegen ihn vollstrecken könne, hat er erwidert, es sei Sache des Vollstreckungsgläubigers, dem Gerichtsvollzieher die Anschrift mitzuteilen, unter der er vollstrecken solle. Nachdem das AG die Klage als unzulässig abgewiesen hatte, hat ihm der Vorsitzende des BerGer. unter Fristsetzung aufgegeben, seine derzeitige ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Er hat auch daraufhin auf seiner Weigerung beharrt, weil es nach seiner Ansicht genüge, daß seine Identität feststehe und die Prozeßvertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet sei. Die Bekl. habe ihn wirtschaftlich ruiniert, so daß er von einem Auslandsurlaub nicht mehr zurückgekehrt sei. Danach ist davon auszugehen, daß der Kl., obwohl er an sich dazu imstande gewesen wäre, in den Tatsacheninstanzen seine ladungsfähige Anschrift nicht bekannt gegeben hat. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse läßt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Seine Klage ist somit unzulässig.“ Nach diesen Grundsätzen des BGH hat die Verfügungsklägerin hier ausreichend nachvollziehbar erklärt und glaubhaft gemacht, wieso sie ihre Anschrift nicht im Rubrum Preis geben möchte. Dass die Verfügungsklägerin das Verfahren nicht ernsthaft betreibe oder sich einer Ladung bzw. der Kostenpflicht entziehen möchte liegt hier fern. Dies zeigt sich schon daran, dass die Verfügungsklägerin, ohne geladen zu sein, am Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, und damit deutlich gemacht hat, dass sie das Verfahren ernsthaft betreibt. Außerdem hat sie eine förmliche Zustellungsvollmacht zugunsten des Adressaten der c/o Adresse vorlegt. Hinzu kommt, dass die glaubhaft gemachte Erklärung der Verfügungsklägerin, mit der sie ihre Sorge vor Stalkern wegen entsprechender negativer Erfahrungen in der Vergangenheit schildert, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse darstellt. Bei Abwägung des Interesses des Gerichts und der Beteiligten an der Angabe der ladungsfähigen Adresse mit den Interessen der Verfügungsklägerin an Geheimhaltung ist mithin den letzteren der Vorzug zu geben. b) Die Verfügungsklägerin hat auch ein berechtigtes Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der diesbezüglichen Argumentation des Verfügungsbeklagten steht der Umstand, dass die Verfügungsklägerin bislang kein anderes gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit von ihr erkannten Rechtsverletzungen ihrer Werke angestrengt hat, dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Dies folgt nach Ansicht der Kammer bereits aus dem Umstand, dass es sich bei den hier gegenständlichen Rechten um Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers handelt, die einen besonderen Schutz und eines effektiven Rechtsschutzes bedürfen. Die Argumentation des Verfügungsbeklagten läuft auf eine Verwirkung des Rechts der Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen hinaus. Diese Prüfung ist im Rahmen der Zulässigkeit und konkret beim Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht geboten. Das Rechtsschutzbedürfnis könnte allenfalls fehlen, wenn der Verfügungsklägerin ein einfacher und gleich effektiver Weg offen stünde, um den Verfügungsbeklagten zur Unterlassung der Verwertung ihrer Werke zu verpflichten. Ein solcher Weg ist jedoch weder seitens des Verfügungsbeklagten aufgezeigt, noch sonst ersichtlich. c) Im Übrigen wird auf die Beschlussverfügung der Kammer verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. 1. Die Verfügungsklägerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1, Abs. 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19a, 23 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen den Verfügungsbeklagten dargelegt und glaubhaft gemacht. a) Zunächst wird auf die ausführlichen Ausführungen der Kammer in der Beschlussverfügung zur Schutzfähigkeit der Werke und zur Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin, zu den Eingriffen in die Ausschließlichkeitsrechte durch den Verfügungsbeklagten sowie dessen Passivlegitimation verwiesen. In diesem Zusammenhang trägt der Verfügungsbeklagte im Rahmen seines Widerspruchs nichts Erhebliches vor, was der Kammer nicht bereits bei Erlass der Beschlussverfügung nach Anhörung des Verfügungsbeklagten bekannt war und bei der Entscheidung berücksichtigt worden ist. Dasselbe gilt für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. b) Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin war auch rechtswidrig. An dieser bereits in der Beschlussverfügung getroffenen Erwägung ändert das Vorbringen des Verfügungsbeklagten im Rahmen seines Widerspruchs nichts. Die Kammer geht auch nach der Verhandlung in dieser Sache davon aus, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht auf eine Rechtseinräumung – etwa im Wege der Sublizenz – durch den Franchisegeber berufen kann. aa) Die Antragstellerin hat – ergänzend zu ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13.05.20XX Bl. 39 ff. GA – durch weitere eidesstattliche Versicherung vom 15.09.20XX (Anlage ASt 9, Bl. 387 ff. GA) sowie durch Vorlage von Rechnungen als Anlagen ASt 13 – 16 (Bl. 454 ff. GA) glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der konkret beschriebenen Beauftragungen und Werkerstellungen schon mangels Kenntnis keine Rechtseinräumung an die S.1. oder an T. vorgenommen hat, die eine weitergehende Lizenzierung an Franchisenehmer zulässt. Die eidesstattliche Versicherung vom 15.09.20XX weist dabei einen erheblichen Detailreichtum auf, der zudem durch die konkreten Rechnungen gestützt und bestätigt wird. bb) Hingegen bleibt der Vortrag des insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Verfügungsbeklagten zur ausreichenden Nutzungsrechteübertragung von der Verfügungsklägerin an die S.1. und sodann im Wege des Franchisevertrags als Unterlizenz an den Verfügungsbeklagten pauschal und unsubstantiiert. Die vom Verfügungsbeklagten zum Beleg des eigenen Vortrags vorgelegten Rechnungen (siehe Anlagen A 2 – 5, Bl. 508 ff. GA) unterscheiden sich (mit Ausnahme der Rechnung vom 09.03.20XX, Anlage Ast 14, Bl. 455 GA = Anlage A1, Bl. 507 GA) von den seitens der Verfügungsklägerin vorgelegten Rechnungen. Dabei trägt die Verfügungsklägerin wie oben beschrieben konkret zu den Hintergründen der von ihr vorgelegten Rechnungen vor und beschreibt, welche der streitgegenständlichen Werke zu welcher Rechnung gehören und welche Vereinbarung mit T. hierzu getroffen worden ist. Der Verfügungsbeklagte hingegen bleibt solche Erklärungen zu den von ihm vorgelegten Rechnungen schuldig. Er verweist lediglich auf die Zugehörigkeit der Leistungen der Verfügungsklägerin zum „Corporate Design“ der S. Unternehmung, ohne dabei konkret Bezug auf die streitgegenständlichen Werke zu nehmen. Der Verfügungsbeklagte vermag außerdem nicht konkret darzulegen, wann und mit welchem Inhalt eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung zur Einräumung ausschließlicher (und außerdem unterlizensierbarer) Rechte an welchen konkreten streitgegenständlichen Werken erfolgt sein soll. Dies wäre aber angesichts der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast generell und wegen der vom Verfügungsbeklagten behaupteten „total buyout“-Konstellation zu Gunsten der Franchisegeberin notwendig gewesen. Insofern war auch die von Seiten des Verfügungsbeklagten angebotene Vernehmung des präsenten T. in der mündlichen Verhandlung nicht geboten. Diese Zeugenvernehmung wäre eine unzulässige Ausforschung gewesen. Auch die wiederholten Angriffe auf die Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherungen der Verfügungsklägerin führen nicht dazu, dass die Anforderungen an die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast des Verfügungsbeklagten geringer anzusetzen wären. Weitere Ausführungen zu diesen Angriffen erübrigen sich deshalb. Der T. war aus diesem Grunde auch nicht etwa zu Hilfstatsachen zu vernehmen, die die Glaubhaftigkeit der Versicherungen der Verfügungsklägerin zu erschüttern geeignet wären. cc) Dasselbe gilt für eine ggf. mögliche konkludente Vereinbarung über die Lizenzierung von Werken der Verfügungsklägerin an T. bzw. die S.1. Der Verfügungsbeklagte stützt sich insoweit maßgeblich auf eine indizielle Wirkung der angeblichen Kenntnis der Verfügungsklägerin bereits im Jahr 20XX bzw. im ersten Halbjahr 20XX (vor Gründung S.1.) vom Plan des T. eine internationale Franchiseunternehmung aufzubauen. Jedoch bleibt ihr Vortrag auch hier mit Blick auf die konkreten streitgegenständlichen Werke pauschal. Es fehlt jeglicher belastbarer Vortrag dazu, in welchem konkludenten Verhalten der Verfügungsklägerin ein ausreichender Rechtsbindungswille für ein für sie derart wirtschaftlich ungünstiges Rechtsgeschäft zu erblicken wäre. dd) Eine nachträgliche ausdrückliche oder konkludente Lizensierung bzw. eine rechtlich bindende Duldung von Nutzungen der streitgegenständlichen Werke durch Franchisenehmer ist dem Vortrag des Verfügungsbeklagten (siehe Bl. 326 ff. GA) ebenfalls nicht zu entnehmen. Selbst wenn die Verfügungsklägerin in sozialen Medien wie Whatsapp oder Instagram (jeweils nach den konkreten Rechnungsdaten) von „deutschlandweit“ und international existierenden S. Filialen spricht/schreibt, ist hierin angesichts des substantiierten Klägervortrags nach Ansicht der Kammer kein Rechtsbindungswille für eine nachträgliche Lizensierung zu erkennen. Die Verfügungsklägerin trägt insoweit vor und macht glaubhaft durch eidesstattliche Versicherungen, dass sie ihre Werke nur für den Geschäftsbetrieb in Köln bzw. allenfalls für weitere Filialen, d.h. ebenfalls von T. betriebene Geschäfte, nicht aber für Franchisenehmer, in drei weiteren Städten, lizensiert habe. Falls sie im Nachhinein Kenntnis von weiteren Standorten erlangt hat, so ist damit ersichtlich noch keine rechtsgeschäftliche Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten verbunden. Und zwar erst recht nicht in Form eines „total buyouts“, wie er von der Verfügungsbeklagten behauptet wird. Die zitierten Whatsapp Nachrichten (Bl. 327 GA) waren der Kammer bereits vor Erlass der Beschlussverfügung zur Kenntnis gebracht. Aus diesen Nachrichten ergeben sich jedenfalls keine auf den Abschluss eines Lizenzvertrags gerichteten Willenserklärungen. ee) Zudem verfangen auch die im Widerspruch wiederholten Ausführungen zur Zweckübertragungslehre, die vorliegend zu einer umfassenden und unterlizensierbaren Rechteeinräumung an T. bzw. die S.1. führen sollen, nicht. Insoweit hat die Kammer bereits in ihrer Beschlussverfügung zur grundsätzlich urheberschützenden Wirkung der aus § 31 Abs. 5 UrhG gefolgerten Zweckübertragungslehre ausgeführt. Der Verfügungsbeklagte meint, dies sei vorliegend anders, weil es sich bei den Werken der Verfügungsklägerin offensichtlich um Bestandteile des „Corporate Designs“ bzw. der „Corporate Identity“ der S. Geschäfte handele. Dieser Ansicht vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Aus der Zweckübertragungslehre folgt, dass im Zweifel die Rechte beim Urheber verbleiben. Dahinter steht der Leitgedanke, den Urheber an sämtlichen Erträgnissen aus der Verwertung seines Werkes oder seiner Leistung angemessen zu beteiligen. Deshalb werden im Zweifel nur diejenigen Rechte eingeräumt, die zu der im Vertrag konkretisierten Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes erforderlich sind. Die Zweckübertragungslehre führt zu einer Spezifizierungslast. Wer sichergehen will, dass er das betreffende Nutzungsrecht erwirbt, muss es ausdrücklich bezeichnen. Will er das Werk auf verschiedene Art und Weise nutzen, muss jede einzelne Nutzungsart bezeichnet werden; denn im Zweifel gilt nur das als vereinbart, was ausdrücklich bezeichnet worden ist (Dreier/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 31 Rn. 110f., m.w.N. aus der Rspr.). Nach diesen Grundsätzen genügt die Erkennbarkeit der Zugehörigkeit von zu schaffenden Werken zu einem „Corporate Designs“ bzw. einer „Corporate Identity“ eines Unternehmens nicht per se für die Annahme einer nicht ausdrücklich vereinbarten Übertragung ausschließlicher, unbeschränkter und unterlizensierbarer Nutzungsrechte vom Urheber auf den Auftraggeber. Auch in einer solchen Konstellation ist der Urheber in Ermangelung einer konkreten Nutzungsrechtevereinbarung schutzwürdig, um ihn angemessen an der Verwertung seiner Rechte zu beteiligen. Abgesehen davon ist es nicht ersichtlich, dass im hier vorliegenden Fall der von beiden Parteien übereinstimmend erkannte Zweck der einzelnen Beauftragungen gerade einzig der Förderung eines Franchiseunternehmens des T. dienen soll. Hiergegen spricht schon die Beauftragung der Verfügungsklägerin als „Künstlerin“ sowie das Anbringen der Urheberbezeichnung der Verfügungsklägerin auf der Verkaufsbox. Demnach erscheinen die Beauftragungen als übliche Auftragsarbeiten im kreativen Bereich, für die die obige Zweifelsregelung zum Schutz von Urhebern grundsätzlich gilt. Es hätte insoweit dem Franchisegeber oblegen, auf eine ausdrückliche Beschreibung des Umfangs von Nutzungsrechten hinzuwirken. Dies insbesondere auch mit Blick auf die wiederholten, kleineren Beauftragungen der Verfügungsklägerin, ohne aber einen einheitlichen Rahmen der Kooperation abzustecken. Dieser Rechtsgedanke zeigt sich für die im konkreten Fall notwendige Unterlizenz an den Verfügungsbeklagten auch aus der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG, wonach selbst der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen kann. Eben diese Zustimmung bestreitet die Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte trägt Gegenteiliges nicht substantiiert vor. Die Ausführungen des Verfügungsbeklagten, dass es unbillig sein, wenn der Urheber es in der Hand habe, ob ein Lizenznehmer die Werke zum Wachstum seines Unternehmen nutzen darf, überzeugen also nicht. Das Gesetz trifft insoweit an mehreren Stellen ausdrückliche urheberrechtsschützende Vorschriften, die jedoch dispositiv sind oder aber eine antizipierte Zustimmung des Urhebers zulassen. ff) Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass der Verfügungsbeklagte an keiner Stelle vorträgt, dass die im Tenor der Beschlussverfügung unter Ziffer 2.) untersagte Verwertung von Bearbeitungen der Werke der Verfügungsklägerin berechtigt sein könnte. Denn selbst wenn eine Lizenzierung der Werke dargetan wäre, so wäre hiermit nicht ohne weiteres das Recht des Lizenznehmers zur Bearbeitung verbunden (vgl. § 39 Abs. 1 UrhG). 2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit wird im Urheberrecht – anders als im Lauterkeitsrecht nach § 12 Abs. 1 UWG – zwar nicht vermutet. Der Antragsteller hat vielmehr darzutun und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2019, 64; OLG München BeckRS 2008, 42109). Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit aber auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Köln, BeckRS 2016, 09601; OLG München BeckRS 2008, 42109; GRUR 2007, 184; OLG Köln, WRP 2014, 1085). So liegt der Fall hier. Die Rechtsverletzung dauert noch an. Die Einwendungen des Verfügungsklägers überzeugen wiederum nicht. Auch an dieser Stelle ist es nicht erheblich, dass die Verfügungsklägerin nicht gegen andere S. Filialen oder Franchisenehmer gerichtlich vorgegangen ist. Bei der Prüfung des Verfügungsgrundes wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten ist konkret das Verhältnis des Rechtsinhabers zum konkreten Rechtsverletzer zu bewerten. Umstände, die eine Kenntnis von vergleichbaren Verletzungen durch andere Personen betreffen, stehen der Dringlichkeit grundsätzlich nicht entgegen. Demnach hat die Verfügungsklägerin zügig nach Eröffnung des Ladens des Verfügungsbeklagten vor Ort einen Testkauf getätigt und erst dabei definitive Kenntnis vom Umfang der Rechtsverletzungen erlangt. Darauf, dass der Verfügungsbeklagte bereits früher seinen Instagram-Account aktivierte und pflegte, kommt es nicht weiter an. Liegt eine Rechtsverletzung – wie hier – vor und wird diese dringlich gerichtlich verfolgt, bedürfte es erheblicher atypischer Umstände, um ausnahmsweise den Verfügungsgrund nicht anzunehmen. Solche Umstände erkennt die Kammer hier aber nicht. Die Verfügungsklägerin als Rechteinhaberin muss im Ausgangspunkt keine Verletzungen ihrer Rechte dulden, also auch nicht eine solche des Verfügungsbeklagten. Es ist dabei auch nicht untypisch, dass sich ein Urheber vielfältiger Rechtsverletzungen durch eine Vielzahl von Personen ausgesetzt sieht. Die Führung von gerichtlichen Verfahren, insbesondere aber Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bedarf angesichts der regelmäßig bestehenden Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht unerheblichen Aufwand. Dass eine Urheberin, die sich ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherungen binnen relativ kurzer Zeit einer enormen Quantität an Verletzungsfällen ausgesetzt sieht, nicht die Mittel zur Verfügung stehen, alle Fälle gleichzeitig und gleichwertig zu verfolgen, erscheint dabei nachvollziehbar. Dass die Verfügungsklägerin vorliegend jedoch andere Rechtsverletzungen bewusst und allein zu Lasten des Verfügungsbeklagten nicht verfolgt, erkennt die Kammer nicht. Insbesondere hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, dass sie auch die S.1. als Franchisegeberin abgemahnt hat und mit dieser außergerichtliche Gespräche geführt hat. Einen Rechtsmissbrauch, wie ihn der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin im Kontext der weiteren Auseinandersetzung mit der Franchisegeberin zuletzt vorwarf, erkennt die Kammer nicht. Auch geht eine Interessenabwägung vorliegend entgegen der Ausführungen des Verfügungsbeklagten dahin, dass der Verfügungsklägerin als Urheberin und Rechtsinhaberin durch die fortgesetzte Rechtsverletzung erhebliche Nachteile treffen, die sie nicht zu dulden hat. Die wirtschaftlichen Konsequenzen für den Verfügungsbeklagten vermögen dies nicht zu ändern, weil er geltend macht, diese wirtschaftlichen Nachteile nur durch fortgesetzte Urheberrechtsverletzungen abwenden zu können. Dies stellt aber gerade kein schützenswertes Interesse dar. Zuletzt widerlegte die Terminverlegungsbitte des Klägervertreters (Bl. 588 a) die Dringlichkeit angesichts der kurzen Terminierungsfrist und des ausdrücklichen Angebots, einen früheren Termin wahrnehmen zu können, nicht. Im Übrigen wurde der Beklagtenvertreterin ebenfalls auf deren Bitte eine Terminverlegung gewährt, obschon sie den verlegten Termin zur mündlichen Verhandlung gar nicht wahrgenommen hatte. Insoweit hat die Kammer die Termine aus Rücksicht auf die Belange der Parteivertreter jeweils einmal verlegt, woraus sich keine Rückschlüsse auf die Dringlichkeit ergeben. III. Die durch §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO vorgesehene Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Verfügungskläger ist durch die Zustellung der Beschlussverfügung vom 04.06.2021 bei der Verfügungsbeklagten am 21.06.2021 (vgl. Bl. 286 GA, Bl. 5 Ordnungsmittelheft) gewahrt. IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher mit der Verkündung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 925, Rn. 7). V. Der Streitwert wird gemäß §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO auf 51.000,00 EUR festgesetzt.