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Urteil

32 O 452/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1119.32O452.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.904,17 EUR (in Worten: sechstausendneunhundertvier Euro und siebzehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei zu 60 % und der klägerischen Partei zu 40 % auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.904,17 EUR (in Worten: sechstausendneunhundertvier Euro und siebzehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei zu 60 % und der klägerischen Partei zu 40 % auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die jetzige Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Beklagten Herrn B L. Die Klägerin schloss mit dem ehemaligen Beklagten, dieser vertreten durch die jetzige Beklagte, am 20.01.2017 einen Wohn- und Betreuungsvertrag, Anlage K1. Gemäß § 2 dieses Vertrages überließ die Klägerin dem ehemaligen Beklagten das im „C“ gelegene Doppelzimmer mit der Nr. 204 mit einer Größe von 36 m², hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf den Vertrag verwiesen. Die Berechnung des Leistungsentgeltes ergibt sich aus § 5 des Vertrages. Mit Schreiben vom 09.02.2017, Anlage K2, wurde dem ehemaligen Beklagten das Zimmer 106 im Gebäude „D“ als großes Apartment mit ca. 43 m² und monatlich zu leistender Zahlungen i.H.v. 2.674,46 € angeboten. Die Beklagte als gesetzliche Betreuerin Beklagten stimmte dieser Änderung zu. Das Zimmer bestand aus einem Wohnraum, ein Balkon, einer Diele mit eingebauter Schrank, einer Küche und einem Duschbad zur alleinigen Nutzung. Es wurde mit den eigenen Möbeln und einer Kücheneinrichtung versehen. Ab dem 00.00.0000 musste der ehemalige Beklagte dieses Appartement infolge von Bau- und Sanierungsarbeiten im D verlassen und bezog ein Ersatzzimmer im C. Die Sanierung und der Umzug in das „B C“ wurde mit klägerischen Schreiben vom 22.09.2017, Anl. B3, angekündigt. Diesem Umzug stimmte die jetzige Beklagte für den ehemaligen Beklagten zu. Zuvor wurde der Bewohnerversammlung erklärt, dass es das Ziel sei, dass alle Bewohner nach dem Umbau wieder in ihr vertrautes Zimmer ziehen können, Anl. B4, Bl. 105 GA. Nach der Sanierung des D existierte das Zimmer mit der Nr. 106 nicht mehr. Für den ehemaligen Beklagten war nun das Zimmer mit der Nr. 031 vorgesehen. Dabei handelt es sich um ein im Vergleich zum früheren Zimmer Nr. 106 kleineres Zimmer mit Bad und Balkon, aber ohne Küche. Es war wesentlich größer als das im D regelmäßig vorhandene Einzelzimmer. Die Beklagte stimmte diesem Zimmer als dauerhafte Wohnung zu. Bei dem Umzug kamen die auf Bl. 135 und 136 GA aufgeführten Sachen mit einem Zeitwert von 653,99 € abhanden. Aufgrund seiner Größe war das Zimmer Nr. 031 für die Nutzung als Doppelzimmer geeignet. Um diese Belegung mit zwei Personen erreichen zu können, kündigte die Klägerin nach Anhörung des ehemaligen Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2019, Anl. K3, mit weiterem Schreiben vom 30.08.2019, Anl. K4, den Wohn- und Betreuungsvertrag mit Wirkung zum 30.06.2019. Die Klägerin bot dabei dem ehemaligen Beklagten zugleich die Aufrechterhaltung des Vertrages mit Nutzung eines Einzelzimmers im Hause D an. Die Kündigung wurde auf § 15 Abs. 4 Nr. 1 des Wohn- und Betreuungsvertrages gestützt. Argumentiert wurde, dass mit der Unterbelegung von Doppelzimmern durch Einzelpersonen dem D ein Einnahmeverlust von 18.878,72 € monatlich entsteht. Dieser Verlust gefährde mittel- und langfristig die wirtschaftliche Existenz. Anders als bei Überlassung des damaligen Apartments mit der Nr. 106 sei die Nachfrage von Heimbewohnern, in einem Doppelzimmer untergebracht zu werden, deutlich gestiegen. Zudem sei die Klägerin aufgrund eines Ende 2018 mit den Verbänden der Krankenkassen geschlossenen Versorgungsvertrages in der Lage, zehn Plätze für die Kurzzeitpflege anzubieten, sodass die Doppelzimmer nun belegt werden könnten. Mit Schreiben vom 13.08.2019, Anl. K5, kündigte die Klägerin den Vertrag vom 24.01.2017 erneut mit Frist bis zum 31.10.2019. Diese Kündigung wurde darauf gestützt, dass das Gebäude C inzwischen abgerissen wurde und der Vertrag vom 25.01.2017 nicht mehr erfüllt werden könne. Das neu errichtete Gebäude diene nicht dem Heim- und Pflegegesetz. Mit Schreiben vom 29.06.2018 kündigte die Klägerin eine Erhöhung der Heimentgelte an, die ab dem 01.08.2018 greifen sollte. Der ehemalige Beklagte stimmte dieser Erhöhung nicht zu. Er machte zudem ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichtleistung der vertraglichen Leistung, auch rückwirkend, geltend. Dies führte am 31.01.2020 zu einem zwischenzeitlichen Zahlungsrückstand von 17.602,70 €, Bl. 112 GA. Mit Schriftsatz vom 03.02.2020 wurde dem ehemaligen Beklagten aufgrund des Zahlungsrückstandes eine weitere außerordentliche Kündigung angedroht und eine Frist zur Anerkennung des Klageantrages, aber nicht zur Zahlung gesetzt. Da die Frist fruchtlos ablief kündigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.06.2020, Anlage K 12, den Heimvertrag aufgrund des Zahlungsverzuges. Das Zimmer Nr. 031 bewohnte der ehemalige Beklagte bis zu seinem Tod am 30.03.2020. Mit dem Zahlungsantrag macht die Klägerin den ausweislich der Rechnung vom 03.04.2020, Anlage K 14, behaupteten Zahlungsrückstand von 19.558,16 € abzüglich des Schadensersatzanspruchs der Beklagten i.H.v. 643,99 € geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kündigungen wirksam seien. Der Beklagten stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Raumnutzung spiele bei einem Heim-und Pflegevertrag noch eine geringe Rolle. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, das von ihm im Wohn- und Pflegeheim der Klägerin „D“, Q Straße 0, 00000 L zurzeit bewohnte sogenannte Große Appartement/Doppelzimmer 031, ca. 33 m² groß, gelegen im Erdgeschoss Südseite/zur B Straße geräumt an die Klägerin herauszugeben. Nach dem Tod des ehemaligen Beklagten erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.06.2020 den Rechtsstreit gegen die jetzige Beklagte als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Beklagten fortzusetzen. Sie beantragte festzustellen, dass der Klageantrag vom 05.09.2019 in der Hauptsache erledigt ist und Frau K L als neue Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 18.904,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 10.06.2020 zugestellt worden. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Die Beklagte hat am 19.04.2021 einen Betrag von 5.000,00 € und am 12.04.2021 in zwei Überweisungen einen Betrag von insgesamt 7.000,00 € um an die Klägerin überwiesen. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit i.H.v. 12.000,00 € übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 6.904,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigungen unzulässig seien, da kein wichtiger Grund im Sinne des WBVG vorliege. Zudem habe aufgrund seines hohen Alters, seiner körperlichen und psychischen Verfassung für den ehemaligen Beklagten zur Zeit der Kündigung eine unzumutbare Härte bestanden. Sie ist zudem der Ansicht, ihr stünde ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund nicht vertragsgemäßer Leistung zu. Die Zimmer nach dem Umzug aus dem Zimmer mit der Nr. 106 entsprächen hinsichtlich der Größe und der Ausstattung nicht mehr den vertraglich geschuldeten Leistungen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 6.904,17 € aus § 5 des Wohn- und Betreuungsvertrages. Ein Vertrag nach dem WBVG lag mit dem Wohn- und Betreuungsvertrag vom 25.01.2017, Anl. K1 mit ergänzendem Vertragsbestandteil vom 09.02.2017, Anl. K2, vor. Dieser Vertrag wurde nicht wirksam gekündigt. a. Die Kündigung mit Kündigungsschreiben vom 23.04.2019 war unwirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WBVG lag nicht vor. Es lag weder eine Betriebseinstellung, eine wesentliche Betriebseinschränkung noch eine Veränderung des Betriebs vor. Eine Veränderung des Betriebs liegt erst dann vor, wenn die Erweiterung oder Verringerung des Angebots von Pflege- und/oder Betreuungsleistungen so verändert wird, so dass sich der Charakter der Einrichtung grundlegend ändert (Palandt/Weidenkaff WBVG § 12 Rn. 4; Dickmann/Dickmann, 11. Aufl. 2014, WBVG § 12 Rn. 3). Durch den mit den Ende 2018 mit den Verbänden der Krankenkassen geschlossenen Versorgungsvertrag liegt eine derartige Betriebsveränderung nicht vor. Mit diesem Vertrag war es dem D möglich geworden in der Kurzzeitpflege 10 Plätze als eingestreute Plätze innerhalb der vollstationären Pflegeeinrichtung zu besetzen. Dies führt in Anbetracht der vorhandenen 74 Zimmer nicht zu einer wesentlichen Änderung des Betriebs, der den Charakter der Einrichtung grundlegend ändert. Es liegt auch kein mit den Regelbeispielen aus § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WBVG vergleichbarer Fall vor. Eine drohende Betriebseinstellung aufgrund eines defizitären Geschäftsbetriebs ist weder vergleichbar noch vom Gesetzgeber gewollt. Der Gesetzgeber hat den § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WBVG so ausgestaltet, dass er einen wichtigen Grund nur bei Endgültigkeit der Veränderung annimmt und nicht schon bei einer drohenden Veränderung, auch wenn sie absehbar ist. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass die Betriebsfortführung zusätzlich auch eine unzumutbare Härte für den Unternehmer darstellen muss. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Unternehmer den Vertrag mit dem Verbraucher auf Dauer nur unwirtschaftlich mit Verlust oder ernsthafter Gefährdung des Bestandes der Einrichtung fortsetzen kann (Palandt/Weidenkaff WBVG § 12 Rn. 4). Die drohende Betriebseinstellung sieht der Gesetzgeber nicht als Regelbeispiel an, sondern als zusätzliche Voraussetzung eines wichtigen Kündigungsgrundes. b. Auch die Kündigung mit Schreiben vom 13.08.2019, Anl. K5, ist unwirksam. Diese Kündigung wurde darauf gestützt, dass das Gebäude C abgerissen wurde und der Vertrag vom 25.01.2017 nicht mehr erfüllt werden könne. Das neu errichtete Gebäude diene nicht dem Heim- und Pflegegesetz. Durch die Vertragsänderung mit Schreiben vom 09.02.2017 war das C nicht mehr Vertragsbestandteil, sodass die Kündigungsgründe nicht den Vertrag betrafen. c. Die Kündigung mit Kündigungsschreiben vom 26.02.2020 nach § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WBVG war ebenso unwirksam. Die Klägerin hat dem ehemaligen Beklagten unter Androhung der Kündigung keine Zahlungsfrist gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 WBVG gesetzt. Mit Schreiben vom 03.02.2020 wurde lediglich eine Frist zur Anerkennung des damaligen Klageantrag zu 1) gesetzt. d. Die Höhe des zu zahlenden Betrages ergibt sich aus der Rechnung vom 03.04.2020, Anlage K14, Bl. 148 GA und der Aufstellung der Klägerin vom 29.02.2020, Bl. 150 GA. Dabei wurde der Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 653,99 € mitverrechnet. Ein Minderungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Erhöhung des Heimentgeltes und der Beschaffenheit der Unterkunft stand dem ehemaligen Beklagten nicht zu. aa. Die Erhöhung der Heimentgelte ab dem 01.08.2020 durch einseitige Erklärung durch die Klägerin ohne Zustimmung des ehemaligen Klägers ist gemäß § 8 Abs. 2 WBVG wirksam. Danach ist der Unternehmer berechtigt in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Die Änderung betrifft hier eine Leistung nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Eine einseitige Erklärung liegt unstreitig vor. Die sachliche Richtigkeit der Erhöhung steht auch nicht im Streit. bb. Die Klägerin hatte auch kein Minderungsrecht aufgrund der Beschaffenheit der Unterkunft nach § 10 WBVG, da weder eine Nicht- noch eine Schlechtleistung vorliegen. Eine Nichtleistung liegt nicht vor. Die Klägerin hat dem ehemaligen Beklagten Wohnraum zur Verfügung gestellt. Eine Konkretisierung des Vertrages auf genau eine bestimmte Wohnung ist bei einem Wohn- und Betreuungsvertrag nicht anzunehmen, da hier der Schwerpunkt des Falles auf den Pflegeleistungen liegt, auch wenn das Zimmer im Vertrag bezeichnet wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus der Ausgestaltung des Formularvertrages. In § 2 Abs. 1 a) des Vertrages wird von Unterkunft in „einem“ Doppelzimmer gesprochen. Zudem wird nur die Kategorisierung von Einzel- und Doppelzimmer und die Zimmernummer und –größe eingetragen. Die übrigen Eintragungen, wie Ausstattung des Zimmers gelten für jeden Vertrag und damit auch für jedes Zimmer. Es liegt auch keine Schlechtleistung vor. Die behaupteten Mängel sind unerheblich im Sinne von § 635 Abs. 1 S. 2 BGB. Es kann offen bleiben, ob die Größe des Wohnraums und die nicht vorhandene Küche überhaupt einen Mangel darstellen, da sie jedenfalls unerheblich sind. Die mietrechtlich entwickelten Grundsätze können hier nicht vollständig übernommen werden, da die Raumüberlassung nicht Schwerpunkt des Wohn- und Betreuungsvertrages ist. Hier stehen die Pflegeleistungen im Vordergrund. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, wie der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nach der Beschreibung im Vertragstext definiert ist (Dickmann/Kempchen, 11. Aufl. 2014, WBVG § 7 Rn. 4). Die Größe der Wohnung ist zwar im Vertragstext und ergänzenden Vertragstext des Schreibens vom 09.02.2017, Anl. K2, aufgenommen. Die Berechnung des Entgeltes der Unterkunft berechnet sich aber nicht nach der Größe des Zimmers, sondern pauschal nach der Differenzierung, ob es sich um ein Einzel- oder Doppelzimmer handelt. Der Vertragstext gibt damit vor, dass die Größe des Zimmers für den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht relevant ist. Anders wäre dies, wenn die Unterschreitung der Wohnungsgröße so erheblich abweicht, dass der eigentliche Gebrauch eingeschränkt ist. Dies ist nicht vorgetragen und auch nicht von sich aus ersichtlich. Gleiches gilt für die nicht vorhandene Kochzeile. Eine Einschränkung des ehemaligen Beklagten ist nicht vorgetragen. Im Formularvertrag ist unter § 2 Abs. 1 a) in der standardisierten Ausstattung keine Küche beschrieben, sodass weder im D noch im C von einer Küche als relevanten Vertragsbestandteil ausgegangen wird. Sollte eine Küche vorhanden sein, ist sie dann nicht wesentlich. Darüber hinaus ist klägerseits vertraglich eine Vollverpflegung geschuldet, die die Notwendigkeit einer eigenen Küche entfallen lässt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit. Der Klageantrag war vor dem erledigenden Ergebnis zulässig, aber unbegründet, da keine wirksame Kündigung ausgesprochen wurde. Soweit die Parteien den Rechtsstreit i.H.v. 12.000,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet und ist durch die Zahlung unbegründet geworden. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 12.000,00 €, da der Beklagten, wie gesehen, kein Minderungsrecht- bzw. Zurückbehaltungsrecht zustand. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.997,69 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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