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Urteil

21 O 345/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1130.21O345.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,  an den Kläger 35.595,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 23.03.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Kauf- und Dienstleistungsvertrag vom 23.07./21.08.2010 über den Erwerb von 800 Teakbäumen zu einem Preis von 37.200,00 € (Kundennummer N01).

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.532,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 23.03.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Kauf- und Dienstleistungsvertrag vom 08.01./11.02.2013 über den Erwerb von 600 Teakbäumen zu einem Preis von 44.000,00 € (Kundennummer N01).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten angebotenen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus den genannten Kauf- und Dienstleistungsverträgen (Kundennummern N01) mit der Beklagten in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.595,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 23.03.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Kauf- und Dienstleistungsvertrag vom 23.07./21.08.2010 über den Erwerb von 800 Teakbäumen zu einem Preis von 37.200,00 € (Kundennummer N01). Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.532,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 23.03.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Kauf- und Dienstleistungsvertrag vom 08.01./11.02.2013 über den Erwerb von 600 Teakbäumen zu einem Preis von 44.000,00 € (Kundennummer N01). Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten angebotenen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus den genannten Kauf- und Dienstleistungsverträgen (Kundennummern N01) mit der Beklagten in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückzahlung von ihm aufgrund mehrerer „Baumkaufverträge“ geleisteter Zahlungen nach Widerruf bzw. Anfechtung der Verträge sowie aufgrund von Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Die Beklagte, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, bietet unter anderem in Deutschland über ihre Internet-Homepage interessierten Anlegern an, Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica und Ecuador käuflich zu erwerben und nach einer Laufzeit von 17 bzw. 14 Jahren mit dem Verkauf des Holzes dieser Bäume eine Netto-Rendite zu erzielen. Zusätzlich zu dem Kauf der Bäume offeriert die Beklagte ihren Kunden, die gekauften Bäume für die Käufer bis zum Verkauf der Bäume nach Ablauf der Laufzeit zu bewirtschaften. Dieses Gesamtprodukt bewarb die Beklagte unter anderem in einer zum Download bereitgestellten deutschsprachigen Informationsbroschüre mit dem Titel „Teakinvestment – Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio“, in der es u.a. lautet: „Forstinvestments sind die Anlageklasse mit dem optimalen Chancen-Risiko-Verhältnis. Seit über vier Jahrzehnten erzielen Investoren mit Holz eine durchschnittliche Rendite von rund zwölf Prozent pro Jahr.“ „(…) Rendite von zwölf Prozent und mehr erzielen und geniessen gleichzeitig ein Höchstmass an Sicherheit.“ „Bad-Case: Selbst wenn für die gesamte Investitionslaufzeit vom gegenwärtigen Preisniveau bei Teak ausgegangen wird, ist eine Rendite (IRR) von 4,77 Prozent p.a. zu prognostizieren.“ (Bl. 85) „5. Umweltrisiken Bereits im Alter von drei bis vier Jahren sind Wurzelwerk und Stamm so stark, dass Sommerstürme für Teakbäume keine Gefahr mehr darstellen. Überdies herrscht in den Regionen, in denen unsere Plantagen liegen, ein äusserst ruhiges Klima. (…)Teakbäume sind robuste Pflanzen. Wegen seiner enormen Dichte und dem hohen Öl- und Kautschukgehalt kann das Holz nicht von Würmern oder Pilzen befallen werden. Krankheiten sind deshalb nahezu ausgeschlossen.“ Wegen des weiteren Inhalts der Broschüre wird auf Anlage K1 (Bl. 68-127 d.A.) verwiesen. In den Jahren 2010 und 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten im Wege der Kontaktaufnahme über Fernkommunikationsmittel jeweils einen „Kauf- und Dienstleistungsvertrag“, nach dessen Inhalt der Kläger Eigentum an 800 Teakbäumen zu einem Preis von 37.200 € im Jahr 2010 und weiteren 600 Teakbäumen zu einem Preis von 44.000 € im Jahr 2013 in Costa Rica erhalten sollte. Ausweislich der Verträge sollten die Bäume nach einer Rotations- und Laufzeit von 17 Jahren (laut Vertrag aus 2010) bzw. 14 Jahre (laut Vertrag aus 2013) verkauft werden. Dabei wurden unterschiedliche nach Szenarien („bad case“, „med case“ und „good case“) erwartete Investitionserträge von 5 – 12 % in den Vertragsdokumenten in Aussicht gestellt. Die Bäume sollen nach Angabe des jeweiligen Vertrages im Jahre 2007 angepflanzt worden sein. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vertragsdokumente wird auf die Anlagen K2 und K7 (Bl. 130, 149 d.A.) verwiesen. Der Kläger empfing den Verträgen entsprechende „Baumeigentums-Urkunden“. Diesbezüglich wird auf Anlagen K4 und K9 verwiesen (vgl. Bl. 136, 155 d.A.). Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten enthalten unter anderem folgende Bestimmungen: „20. Risiko – 20.1 Der Kunde ist sich bewusst, dass der Kauf der Teakbäume eine langfristige Investition darstellt, dass keinerlei Ertrags- oder Renditegarantien bestehen und dass politische oder ökologische Risiken bis hin zum Totalverlust nicht ausgeschlossen werden können. 20.2 Der Kunde weiss, dass das vorliegend abgeschlossene vertragswerk über den Kauf und die Bewirtschaftung von Bäumen kein Instrument des Finanzmarktes darstellt und für den Handel von Baumbeständen zur Zeit kein offizieller bzw. regulierter Handelsmarkt besteht. Er weiss, dass sämtliche Berechnungen lediglich Prognosen ohne jegliche Gewähr und Renditegarantie darstellen.“ „27. Anwendbare Recht und Gerichtsstand – 27.1 Das Vertragswerk untersteht Schweizerischem Recht. Streitigkeiten aus dem Vertragswerkt unterstehen einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz von LFS in der Schweiz. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.“ Hinsichtlich des weiteren Inhaltes dieser Bedingungen wird auf Anlage K5 (Bl. 139-141 d.A.) verwiesen. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss wurde der Kläger von der Beklagten nicht über etwaige Widerrufsrechte belehrt. Im Anschluss an den Vertragsschluss erhielt der Kläger bezüglich des Vertrages aus 2010 sogenannte „Holzerlöse“ in Höhe von 1.604,86 € und bezüglich des Vertrages aus 2013 in Höhe von 2.467,07 €. Der Kläger behauptet, er habe sich über seinen Prozessbevollmächtigen im Wege eines Anwaltsschreibens vom 21.10.2019 an die Beklagte gewandt und in diesem Schreiben die „Anfechtung“ und den „Widerruf“ der geschlossenen Verträge erklärt sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Dabei habe man der Beklagten eine Rückzahlungsfrist bis zum 08.11.2019 gesetzt (vgl. Anlage K13, Bl. 172 ff. d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, die Vertragsverhältnisse wirksam widerrufen bzw. angefochten zu haben. Hierzu behauptet er, dass er seitens der Beklagten getäuscht worden sei hinsichtlich des Eigentumserwerbs an den Bäumen, dieser sei nämlich von vorneherein nicht möglich gewesen, und hinsichtlich der Wachstumsdauer der Bäume, die nämlich mindestens 25-bis 30 Jahre dauere. Ferner sei der Kläger über die möglichen Holzerträge und damit korrelierend über die Mindestrendite getäuscht worden. Diese seien nie erreichbar gewesen, schon allein wegen anfallender Gebühren in Höhe von 5 % vom Bruttoerlös. Insgesamt, so behauptet der Kläger, sei er also über Sicherheit, Rentabilität und Laufzeit der Verträge getäuscht worden. Bei sachgemäßer Aufklärung hätte er die Verträge nicht geschlossen. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass ihm das für Fernabsatzgeschäfte vorgesehene Widerrufsrecht zustehe, welches mangels Belehrung nicht aufgrund Zeitablaufes erloschen sei. Mit Klageschrift vom 10.08.2020, bei Gericht am 17.08.2020 eingegangen und der Beklagten am 22.02.2021 zugestellt (Bl. 258 d.A.), hat der Kläger vorsorglich ausdrücklich die „Anfechtung“ und den „Widerruf“ der Verträge erklärt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Kauf- und Dienstleistungsvertrag vom 23.07./21.08.2010 über den Erwerb von 800 Teakbäumen zu einem Preis von 37.200,00 € (Kundennummer N01) an ihn 35.595,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Kauf- und Dienstleistungsvertrag vom 08.01./11.02.2013 über den Erwerb von 600 Teakbäumen zu einem Preis von 44.000,00 € (Kundennummer N01) an ihn41.532,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Klageantrag Ziff. 1.-2. angebotenen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus den dort genannten Kauf- und Dienstleistungsverträgen mit der Beklagten in (Annahme-) Verzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.217,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit für vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die internationale, örtliche und funktionelle Unzuständigkeit der Kammer und des Landgerichts Köln und hält Schweizer Recht für anwendbar. Die Beklagte hält Widerruf sowie Anfechtung für unwirksam. Es bestehe schon kein Widerrufsrecht, weil es sich bei den Verträgen nicht um Finanzdienstleistungen handele. Jedenfalls seien die Gestaltungsrechte verspätet ausgeübt worden. Ferner behauptet die Beklagte, der Kläger sei wirksam Eigentümer der Bäume ge-worden. Nach einer Wachstumszeit der Teakbäume von 20 Jahren würden die Preise für die Bäume mit bis zu 800 USD je Kubikmeter eine über den Prognosen liegende Höhe erreichen. Eine Rendite sei zu keinem Zeitpunkt garantiert oder zugesichert worden. Sie ist insbesondere der Auffassung, die Risiken seien in den AGB hinreichend kenntlich gemacht worden. Auch auf der Website hätten sich hinreichende Warnhinweise befunden. Im Übrigen seien etwaige Rechte des Klägers verjährt und verwirkt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 Var. 2 des Lugano Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ). Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn der andere Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, der Kläger ist Verbraucher und die Beklagte bietet ihr Geschäftsmodell über das Internet (auf einer Homepage mit der Domain „com“) international und explizit auch in deutscher Sprache an. Dadurch richtet sich die Beklagte an Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland. Für die Auslegung des Übereinkommens gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EUGVVO und des LugÜ vom 16.09.1988, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. BGH, NZI 2012, 572 m. w. N.). Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 LugÜ ist eine Person, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dass der Erwerb von Bäumen auf einer Plantage in Costa Rica und Ecuador im Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers stand, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Vertragsschluss Anlagezwecken diente, fällt dies nur dann unter den Unternehmerbegriff, wenn der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand insgesamt nach den Umständen des Einzelfalls das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt (vgl. BGH, NJW 2002, 368; BeckOGK/Alexander BGB § 13 Rn. 347). Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Sofern sie dies bestreitet, verfängt dies nicht. Denn sie hat ihre Leistungen über eine auch in Deutschland abrufbare Website beworben. Aus ihrem gesamten Auftreten ging zudem der Wille hervor, auch mit Verbrauchern in Deutschland Verträge zu schließen. Die Informationsbroschüre „Teakinvestment – Das natürliche Kraftpaket für Ihr Portfolio" ist auch an deutsche Kunden gerichtet. So werden etwa steuerliche Gegebenheiten in Deutschland und Österreich ausdrücklich aufgegriffen (vgl. Anl. K1, Bl. 121 d.A.) und die „boomende Nachfrage“ in Deutschland wird in den Blick genommen (vgl. Anl. K1, Bl. 95 d.A.). Für eine internationale Ausrichtung der Tätigkeit spricht nämlich die Verwendung eines .com-Domänennamens (vgl. EuGH, Urt. vorn 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW, 2011, 505, zu Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a. F.). Außerdem werden die Preise in Euro angegeben (vgl. Anl. K1, Bl. 85, 86, 119 d.A.). Für das Eingreifen des Verbrauchergerichtsstands ist nicht erforderlich, dass das eingesetzte Mittel kausal für den Vertragsschluss war (vgl. EuGH, Urt. vom 17.10.2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504, zu Art. 15 Abs. 1 EUGVVO a. F.). Die Gerichtsstandsvereinbarung aus Ziff. 27 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 141 d.A.) erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 17 LugÜ und ist damit gemäß Art. 17, 23 Abs. 5 LugÜ unwirksam. Von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen kann gemäß Art. 17 LugÜ II im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staats für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Keine der genannten Varianten ist hier gegeben. II. Die Klage ist überwiegend begründet, nämlich hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 3). 1. Deutsches Recht ist anwendbar nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht), da die Verträge der Norm entsprechende Verbraucherverträge darstellen. Die von dem Kläger geschlossenen Verträge sind Verbraucherverträge im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Rom 1-VO. Der Verbraucherbegriff des Art. 6 Rom 1-VO entspricht dem des Art. 15 LugÜ. Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ist nicht nach dessen Abs. 4, insbesondere nicht lit. a und lit. c, ausgeschlossen. Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom I-VO betrifft Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt hat. Gemischte Verträge fallen dabei aber nur in den Anwen-dungsbereich der Ausnahme, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrags die Dienstleistung ist (BeckOGK/Rühl Rom I-VO Art. 6 Rn. 121). Vorliegend handelt es sich um typengemischte Verträge, die sowohl die Übereignung des Eigentums an einer bestimmten Anzahl von Bäumen sowie Bewirtschaftung, Verwaltung, Pflege, Ernte, Verkauf und Auskehr des Netto-Holzerlöses in den in Costa Rica und Ecuador betriebenen Plantagen umfassen. Jedenfalls nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen kommt dieser „Servicekomponente“ jedoch nur eine untergeordnete wirtschaftliche Funktion zu (vgl. ähnlich gelagert OLG Köln, Urteil vom 22.09.2021- 17 U 25/21; OLG Naumburg, Urteil vom 17.03.2021, 5 U 183/20, BI. 40 ff. AH I; LG Hannover, Urteil vom 02.06.2021, 11 O 3/20; LG Tübingen, Urteil vom 16.04.2021, 3 0 275/20; LG Frankfurt, Urteil vom 23.08.2019, 2-04 0 214/18). Außerdem musste sich der Kläger nach den vertraglichen Abreden der Parteien musste sich der Kläger auch nicht zwingend ins Ausland begeben, um die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Dienstleistungen werden nur dann „ausschließlich" außerhalb des Mitgliedstaates erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er keine Möglichkeit hat, diese in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2021, 8 U 1713/20, BI. 12 ff. AH 1; OLG Celle, Urteile vom 06.05.2021, 5 U 113/20, BI. 73 ff. AH I, und 5 U 128/20, BI. 86 ff. AH 1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-272/18, BeckRS 2019, 23104) ist dies bereits dann nicht der Fall, wenn Geldüberweisungen und die Übersendung von Berichten an den Wohnort der Verbraucher erfolgen müssen und daher nicht alle Dienstleistungen in einem anderen Land erbracht werden. Ebenso liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nach Ziffer 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Bl. 124 f. d.A.) Mitteilungspflichten und der Kläger war ersichtlich berechtigt, der Beklagten ein deutsches Konto anzugeben, auf das Erträge zu überweisen waren. Art. 6 Abs. 4 lit. c Rom I-VO betrifft Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Die Ausnahme trägt insoweit dem Umstand Rechnung, dass Verträge über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen regelmäßig eine enge Verbindung zum Belegenheitsort aufweisen (beck-OGK / Rühl, Stand: 01.07.2019, Art. 6 Rom I-VO, Rn. 138). Eine solche enge Verbindung zum Belegenheitsort der Bäume in Costa Rica und Ecuador weisen die streitbefangenen Verträge aber gerade nicht auf. Der Käufer hat zu den Kaufgegenständen vielmehr grundsätzlich keine Kontaktpunkte. Soweit das Vertragsstatut vielmehr die Beziehungen eines Verbrauchers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und einem schweizerischen Unternehmen betrifft, liegt der Schwerpunkt der Vertragsabwicklung eben nicht in Costa Rica und Ecuador. Die unter Ziffer 27 der AGB vereinbarte Anwendung des Schweizer Rechts ist unwirksam. Nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO darf die nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 3 Rom I-VO erfolgte Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, dass nach Abs.1 und ansonsten anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Vorliegend hätte die Vereinbarung schweizerischen materiellen Rechts unter Ausschluss der dortigen Kollisionsnormen zur Folge, dass der Kläger der zu seinem konkreten Schutz bestimmten, verbraucherschützenden Widerrufsrechte nach §§ 312 ff. BGB verlustig ginge. Bei den Vorschriften zum Widerrufsrecht handelt es sich insoweit auch um zwingendes Recht, dass grundsätzlich nicht zulasten des Verbrauchers abdingbar ist (OLG Köln, Urteil vom 22.09.2021- 17 U 25/21, S. 6 f.). 2. Die Anträge zu 1) und zu 2) sind begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Geldbeträge unter Abzug der jeweils erhaltenen Erlöse in beantragter und tenorierter Höhe, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den „Baumverträgen“ aus §§ 355, 357 a.F. i.V.m. § 346 BGB. a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung Anwendung. b) Der Kläger war gemäß §§ 312d Abs. 1, 312b BGB a. F. zum Widerruf berechtigt. Denn die streitgegenständlichen Verträge stellen jeweils Fernabsatzverträge nach § 312b BGB der jeweils geltenden Fassung des BGB dar, da sie unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden. Das Widerrufsrecht war nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a. F. ausgeschlossen. Hierzu wäre erforderlich, dass der Vertrag die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass Teakholz zu den an Waren- oder Rohstoffbörsen gehandelten Gütern gehört. Der Vertrag ist nicht auf den Warenumschlag durch Lieferung von Teakholz gerichtet, sondern beinhaltet die auf längere Zeit (14-17 Jahre) angelegte Bewirtschaftung und anschließende Vermarktung eines bestimmten Baumbestands zum Zweck der Gewinnerzielung. Der Preis dieser (Gesamt-) Leistung hängt von kurzfristigen Schwankungen auf dem Waren- oder Rohstoffmarkt allenfalls sehr mittelbar ab. Dies reicht für den Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a. F. (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB n. F.) nicht aus (vgl. BeckOGK/Busch BGB § 312g Rn. 51; BeckOK BGB/Martens BGB § 312g Rn. 37). c) Der Kläger hat die mit der Beklagten geschlossenen Verträge vorsorglich im Rahmen der Klageschrift vom 10.08.2020 ausdrücklich widerrufen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die klägerische Behauptung, den Widerruf bereits mit dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21.10.2019 erklärt zu haben, schon nicht an. Der Kläger hat den Widerruf auch fristgemäß erklärt. Die Widerrufsfrist hatte mangels Belehrung über ein Widerrufsrecht in den streitgegenständlichen Verträgen nicht zu laufen begonnen, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F.. Ferner ist das Widerrufsrecht auch nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB zum 27.07.2015 erloschen, da es sich vorliegend um Verträge über Finanzdienstleistungen handelt, auf die die Frist des Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB nach Abs. 4 S. 1 der Vorschrift nicht anwendbar ist (statt vieler OLG Köln, Urteil vom 22.09.2021- 17 U 25/21). Bei der Auslegung des Begriffes der „Finanzdienstleistungen“ ist zunächst auf § 312 Abs. 5 BGB zu rekurrieren. Hiernach sind Finanzdienstleistungen Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Bei Betrachtung des gegenständlichen Vertragsmodels ist Schwerpunkt der Vereinbarung die Schaffung einer renditebringenden Geldanlage. Ferner ist wegen des europarechtlichen Hintergrunds wortgleichen Definitionen aus Art. 2 lit. b Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL und Art. 2 Nr. 12 Verbraucherrechte-RL abzustellen. Gleichlautende Begrifflichkeiten aus nationalen Gesetzen (zB § 1 Abs. 1a S. 2 KWG) sind wegen des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung nicht maßgeblich (BeckOGK/Busch BGB § 312 Rn. 83-84). Die Richtlinie legt ein weites Verständnis zugrunde und flankiert damit das der Richtlinie zugrundeliegenden Ziel des hohen Verbraucherschutzniveaus (vgl. Erwägungsgründe 1, 3, 9, 11 und insbesondere 13). Nichts anderes darf hier gelten. Denn unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung stellen die hiesigen Verträge Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage dar. Die Beklagte selbst bewarb ihr Geschäftsmodell als Portfolio-Investment „Teakinvestment – Das natürliche Kraftpaket für Ihr Portfolio“ (vgl. Bl. 68 d.A.). In dem Editorial der Informationsbroschüre lautet es u.a.: „Vor allem aber ist Holz von Natur aus rentabel. Denn der Ertrag wächst mit der Biomasse der Bäume - ein natürlicher Zinseszinseffekt.“ „(…) überzeugt das Geschäftsmodell der Life Forestry Group, indem es dem Gedanken der Nachhaltigkeit Rechnung trägt und zugleich hohe Renditen ermöglicht.“ Unter der Überschrift „Die Erträge“ lautet es ferner: „Forstinvestments sind die Anlageklasse mit dem optimalen Chancen-Risiko-Verhältnis. Seit über vier Jahrzehnten erzielen Investoren mit Holz eine durchschnittliche Rendite von rund zwölf Prozent pro Jahr. (…) Über die Gesamtlaufzeit können sie eine durchschnittliche jährliche Rendite von zwölf Prozent und mehr erzielen und geniessen gleichzeitig ein Höchstmass an Sicherheit.“ Ferner werden verschiedene konkrete Erträge unter Zugrundelegung unterschiedlicher Bedingungen unter den Kategorien „Bad-Case, Mid-Case und Good-case“ dargestellt, also die mögliche Rendite konkretisiert, um das Geschäftsmodell als Geldanlage „schmackhaft“ zu machen. Die Investitionsdauer beträgt, typisch für Geldanlagen, auch hier 14 bis 17 Jahre. All diese Gegebenheiten erwartet ein verständiger Leser bei Kapitalanlagen, es geht nicht um die Bäume als solche oder gar deren Pflege, sondern um die Sicherheit und Nachhaltigkeit als renditeträchtiges Anlagemodell. Der Erwerber der Bäume rechnet damit, nach einigen Jahren einen Gewinn durch die Veräußerung von Bäumen erzielen zu können. Resümierend schreibt das OLG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall: „Eine Investition in Rohstoffe, die vom Anleger nicht anders als durch eine Vermarktung mittels eines Dritten zum Ende der von dem Dritten bestimmten Anlagezeit verwertbar ist, stellt eine Geldanlage im obigen Sinne dar.“ [s. S. 9, OLG Köln Urteil vom 22.09.2021- 17 U 25/21] Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Der Umstand, dass der deutsche Gesetzgeber die Direktinvestition erst zum 10.07.2015 als neue Nr. 7 in § 1 Abs. 2 VermAnlG aufgenommen hat, ändert nichts daran, dass diese Anlageform jedenfalls in der von der Beklagten betriebenen oben dargelegten Gestaltung bereits zuvor nach Maßgabe der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL dem Begriff der Finanzdienstleistungen in Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unterfallen ist. Eine Geld- oder Finanzanlage in diesem Sinne ist vorliegend anzunehmen, da die Direktinvestition nur zum Zwecke der Geldanlage vorgenommen und mit Dienstleistungen in einer Weise verknüpft wird, bei der der Verbraucher in gleicher Weise schutzbedürftig ist, wie bei der Investition in Wertpapiere, Fondanteile oder andere Finanzinstrumente (OLG Köln, Urteil vom 22.09.2021- 17 U 25/21; OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2021, 8 U 1713/20, Anlage K 40, Bl. 12 ff.). d) Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB a.F. erloschen, da es schon erkennbar an einer beiderseitigen Erfüllung des Vertrages vor Erklärung des Widerrufs fehlt. e) Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die aus der Widerrufs- oder Anfechtungserklärung hervorgehenden Ansprüche entstehen erst mit der Erklärung, also frühestens am 21.10.2019 (Datum des Anwaltsschreibens). Im Übrigen trägt die Beklagte nicht vor, dass der Kläger schon vor 2017 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen gehabt haben soll. Greifbare Anhaltspunkte für eine Verwirkung liegen ebenso wenig vor. e) Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. Die Klagewurde der Beklagten am 22.02.2021 zugestellt (vgl. Bl. 305, 309, 317 d.A.). 3. Der Antrag zu 3) ist begründet, da sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Entgegennahme der Gegenleistung des Klägers befindet. Der Annahmeverzug der Beklagten ergibt sich aus § 294 BGB. Nach § 294 BGB muss die Gegenleistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden (BGH, Urteil vom 15. November 1996 — V ZR 292/95, juris Rn. 8). Das erfordert, dass der Schuldner alles zu tun hat, was auf seiner Seite zur Bewirkung der Leistung erforderlich ist; es darf nur noch der Annahme durch den Gläubiger bedürfen, um die Erfüllung des Schuldverhältnisses herbeizuführen (Staudinger/Feldmann, BGB (2019), § 294 Rn. 16). Gemessen daran ist es zwar richtig, dass es keinen Vortrag des Klägers dazu gibt, dass er ein in diesem Sinne hinreichendes Angebot bereits vorgerichtlich gemacht hat. Da es vorliegend aber um eine Übertragung von Rechten geht, ist insoweit ein wörtliches Angebot der Übertragung ausreichend. Ein solches liegt in einer auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageerhebung (BGH, Urteil vom 15. November 1996 - V ZR 292/95, juris Rn. 11 - zu § 295 Satz 1 BGB). 4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 286 BGB. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten befand sich die Beklagte nicht im Verzug. Die Rückzahlung wurde erstmalig im Anwaltsschreiben vom 21.10.2019 gefordert, wobei der Zugang dieses Schreibens sogar streitig ist. Selbst im Falle des klägerseits behaupteten Zugangs sind die Kosten des verzugsbegründenden Schreibens nicht erstattungsfähig. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 77.128,00 EUR festgesetzt.