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Beschluss

33 O 277/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1220.33O277.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe I. Die Antragstellerin ist eine international erfolgreiche Athletin im „QT“ und nimmt den Antragsgegner, einen internationalen Sportverband, auf Zulassung zu den Q1X 0000 in Anspruch. Bei den Q1X werden die Athletinnen und Athleten in Klassen eingeteilt, die sich nach dem Grad der Beeinträchtigung richten. Für den Bereich „QT“ sind die Klassen „T1-M“ und „T1-M1“ vorgesehen, wobei erstere Athletinnen und Athleten mit einer stärkeren Beeinträchtigung umfasst. Zudem finden die Wettbewerbe getrennt nach Geschlechtern statt. Die Antragstellerin ist in der Klasse „T1-M“ klassifiziert. Im Juni 0000 entschied der Antragsgegner, dass es im „QT“ für Frauen nur Medaillen-Events in der Klasse „T1-M1“ geben wird, weil an den Weltmeisterschaften im März 0000 nur noch zwei Athletinnen, u.a. die Antragstellerin, in der Klasse „T1-M“ teilgenommen hatten. Mit E-Mail vom 00000 übersandte der nationale Fachverband „V Q2 T2 “, dem die Antragstellerin angehört und der als Mitglied des Antragsgegners allein berechtigt ist, V B T3 für die Q1 X zu melden, einen Antrag, der Antragstellerin im Wege einer sog. „Bipartite Invitation“ einen Qualifikationsplatz bei den Wettbewerben für Männer in der Kategorie „T1-M“ zuzuteilen. Über die in den „Qualification Regulations“ des Antragsgegners für die Q1X 0000 vorgesehenen „Bipartite Invitations“ können in bestimmten Sportarten Athleten auf Antrag ihrer nationalen Verbände ausnahmsweise zu den Wettbewerben zugelassen werden, obwohl sie die für ihre Sportart festgelegten Qualifikationskriterien nicht erfüllen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 8 zur Antragsschrift Bezug genommen. Die u.a. für „QT“ zuständige Organisationseinheit des Beklagten, „X1 Q T4 T5“ lehnte den Antrag mit E-Mail vom 000000 ab, weil sie als Frau nicht bei den Wettbewerben der Männer startberechtigt sei. Die Qualifikationswettbewerbe für die Q1 X haben am 0000000 begonnen, die Spiele selbst beginnen am 0000000. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der zunächst beim Landgericht C1 am 00.00.0000 eingegangen ist, macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner sei verpflichtet, sie zu den Wettbewerben der Männer in der Klasse „T1-M“ bei den Q T6 zuzulassen. Sein Ermessen sei insoweit aufgrund eines verbandsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs auf Null reduziert. Die Ablehnung des Antrags vom 00.00.0000 diskriminiere sie in unzulässiger Weise aufgrund ihres Geschlechts. Sie beantragt, a) der Antragsgegnerin zu gebieten, der Antragstellerin die Teilnahme an den Wettbewerben QT, male, C2 T8 T1-M und Q2, male, T7 T1M während des Sportereignisses C3 0000 Q3 X2 H auf den Vorschlag des V. Q4 T2 Verbandes zu gestatten, und für den Fall, dass die Gestattung von der Teilnahme und der sportlichen Qualifikation an den Qualifikationswettbewerben der Männer im C2 T8 T1-M und T7 T1-M abhängig ist, ihr die Teilnahme an diesen Qualifikationswettbewerben zu gestatten, hilfsweise b) der Antragsgegnerin zu gebieten, der Antragstellerin die Teilnahme an den Wettbewerben „Q T, C2 T8 T1-M1, female, und QT, TD T1-M1“ während des Sportereignisses C3 0000 Q4 X2 H auf den Vorschlag des VQ4 T2 Verbandes zu gestatten, und für den Fall, dass die Gestattung von der Teilnahme und der sportlichen Qualifikation an den Qualifikationswettbewerben „QT, C2 T8 T1-M1, female, und QT, TD T1-M1“ abhängig ist, ihr die Teilnahme an diesen Qualifikationswettbewerben zu gestatten, äußerst hilfsweise c) dem Antragsgegner wird geboten, einen Antrag des V. Q4 T2 Verbandes auf Gewährung eines Teilnahmeplatz für C3 Q3 X2 H zu Gunsten der Antragstellerin im Rahmen der „C D1 J1 B1 N“, unter Berücksichtigung der Rechtsausfassung des Gerichtes zu bescheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er hält den Antrag bereits für unzulässig. Es fehle u.a. an der erforderlichen Dringlichkeit und die einstweilige Verfügung würde zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen. Auch in der Sache stehe der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin nicht zu. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. 1. Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund. Aufgrund der unstreitig bereits laufenden Qualifikationswettbewerbe und des Beginns der Q1 X am 00.00.0000 ist zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichen kann. Die Annahme der Dringlichkeit hat die Antragstellerin durch ihr eigenes Verhalten indessen selbst widerlegt. a) Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsgegner bereits im Juni 0000 festgelegt hat, dass es bei den Q X 00000 im „Q2“ für Frauen nur Medaillen-Events in der Klasse „T1-M1“ geben wird. Der Antragstellerin war seit diesem Zeitpunkt bekannt, dass Wettbewerbe im „QT“ in der Klasse „T1-M“, in der sie klassifiziert ist und an Wettbewerben teilnimmt, nicht stattfinden werden. Obwohl es der Antragstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre, sich ab Juni 0000 um eine Ausnahmezulassung in einer anderen Klasse zu bemühen, hat sich sich der nationale Fachverband „V. Q4 T2“ erst unter dem 00.00.0000 an den Antragsgegner, bzw. dessen Organisationseinheit „X2 Q T4 T5“, gewandt und im Auftrag der Antragstellerin den Antrag gestellt, der Antragstellerin im Wege einer „Bipartite Invitation“ ausnahmsweise einen Qualifikationsplatz bei den Wettbewerben für Männer in der Kategorie „T1-M“ zuzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt war absehbar, dass Rechtsschutz gegen eine etwaige ablehnende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren bis zum Beginn der Qualifikationswettbewerbe unter keinen Umständen und auch bis zum Beginn der Q1 X voraussichtlich nicht zu erlangen sein würde. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der vom Antragsgegner gemäß Anlage 8 zur Antragsschrift festgelegten „Timeline“ Bewerbungen um „Bipartite Invitations“ erst ab dem 00.00.0000 möglich sind. Das Vorgehen der Antragstellerin und des Verbands „V Q4 T2“ mit dem Antrag vom 00.00.0000 sowie der Umstand, dass der Antragsgegner den Antrag nicht wegen verfrühter Antragstellung zurückgewiesen hat, zeigen, dass die Parteien die „Timeline“ insoweit nicht als bindend ansehen und angesehen haben. Auch dass die als Anlage 8 zur Antragsschrift vorgelegten „Qualification Regulations“, die das Verfahren der „Bipartite Invitations“ enthalten, erst von Dezember 0000 datieren, steht der Bewertung, dass die Antragstellerin durch ihr Zuwarten bis zum 00.00.0000 die Annahme der Dringlichkeit selbst widerlegt hat, nicht entgegen. Aus den Ausführungen zur den „Bipartite Invitations“ und der vom Verfahrensbevollmächtigten vorgenommenen Übersetzung ergibt sich, dass es entsprechende Regelungen auch bei früheren Q1X gegeben hat, so dass die Antragstellerin davon ausgehen konnte, dass es auch 0000 die Möglichkeit einer Ausnahmezulassung geben würde. Eine Antragstellung wäre daher auch schon vor Dezember 0000 möglich gewesen. Jedenfalls aber hätte sie bzw. der Verband „V. Q4 T2“ den Antrag im Dezember 0000, nach Veröffentlichung der „Qualification Regulations“ stellen können und müssen. b) Eine Widerlegung der Dringlichkeit durch das Verhalten der Antragstellerin folgt zudem aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Ablehnung des Antrags des Verbands „V Q4 T2“ vom 00.00.0000 mit E-Mail des Antragsgegners vom 00.00.0000 und der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim (unzuständigen) Landgericht C1 am 00.00.0000 Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass es keine festen Fristen gibt, innerhalb der derer ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden muss, und ein Zeitraum von bis zu einem Monat wird in vielen Fällen als unschädlich angesehen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2010, 493). Im Hinblick auf die bereits am 00.00.0000 beginnenden Qualifikationswettkämpfe war ein Zuwarten von vier Wochen nach Ablehnung des Antrags im vorliegenden Fall indessen erkennbar zu lang und lässt den Verfügungsgrund entfallen. c) Hinsichtlich des ersten, auf Teilnahme an den Wettbewerben der Frauen in der Klasse „T1-M1“ gerichteten Hilfsantrags folgt das Fehlen eines Verfügungsgrunds zudem daraus, dass die Antragstellerin bzw. der Verband „V Q4 T2“ insoweit gar keinen Antrag auf Zulassung der Antragstellerin im Rahmen einer „Bipartite Invitation“ gestellt hat. Der Antrag vom 00.00.0000 bezog sich allein auf die Zulassung der Antragstellerin bei den Wettbewerben der Männer in der Klasse „T1-M“. 2. Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind auch deswegen unzulässig, weil sie zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würden. Bei Erlass der einstweiligen Verfügung auf Grundlage dieser Anträge könnte die Antragsgegnerin an den Q1 X 0000 teilnehmen, ohne dass über den Anspruch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens entschieden worden wäre. Die Voraussetzungen für eine derartige Leistungsverfügung liegen nicht vor. Die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren durch eine Leistungsverfügung ist nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen zulässig. Das OLG Düsseldorf hat insoweit in einem Urteil vom 29.12.2004 (VI-U (Kart) 41/04) ausgeführt: „Erforderlich ist vielmehr eine bestehende oder jedenfalls drohende Notlage des Antragstellers. Dieser muss so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. In die rechtliche Beurteilung ist hierbei auch einzubeziehen, inwieweit die Ablehnung einer Leistungsverfügung zu einer Rechtsverweigerung führt. Einem Interesse der Verfügungsklägerin an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass einer Leistungsverfügung ist das schutzwürdige Interesse der Verfügungsbeklagten gegenüberzustellen, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden. In die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien sind auch die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Antragsgegner weniger schutzbedürftig. Dann überwiegt im Zweifel das Interesse des Antragstellers daran, dass ihm der Anspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird. Die vorstehend dargestellten Beurteilungskriterien stehen dabei insgesamt in einer Wechselbeziehung zueinander. Ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig und/oder liefe die Versagung einer Leistungsverfügung mehr oder weniger auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, so sind geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage zu stellen. Umgekehrt ist die Schwelle für die zu fordernde Notlage höher anzusetzen, sofern die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers nicht völlig zweifelsfrei und/oder eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist. Bei alledem trägt der Antragsteller eines Verfügungsverfahrens für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung.“ In einer derartigen Notlage befindet sich die Antragstellerin vorliegend nicht. Der einzige Nachteil, der der Antragstellerin droht, ist die fehlende Möglichkeit an den Q1 X 0000, also an einem sportlichen Wettkampf teilzunehmen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin hierdurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen oder dass sie aus anderen Gründen auf die Teilnahme angewiesen ist. Es geht ihr im Wesentlichen, wie sie in der Antragsschrift ausdrücklich hervorhebt, um die Möglichkeit, im Rahmen der Q1X „weltweite Aufmerksamkeit und Anerkennung ihrer Leistungen zu erzielen“. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits an zahlreichen internationalen Wettkämpfen mit großem Erfolg teilgenommen hat. Insbesondere hat sie auch an den Q1 X 0000 teilgenommen und dort zwei Goldmedaillen gewonnen. Dass sie, wie sie geltend macht, möglicherweise aufgrund der hohen körperlichen Belastung nicht mehr in der Lage sein wird an späteren Q1 X teilzunehmen, kann daher die Annahme einer Notlage nicht rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Rechtsausführungen zu den §§ 33a und 19 GWB geltend macht, den Sport auf einem professionellen Niveau zu betreiben und daher dem Unternehmerbegriff zu unterfallen, fehlt hierzu näherer Vortrag. Von einem Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, der die Annahme einer Notlage rechtfertigen könnte, kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Kammer hat bei dieser Bewertung auch bedacht, dass die mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerin voraussichtlich nicht zustehen. Denn die Zulassung von Athleten zu den Q1 X Winterspielen aufgrund einer „Bipartite Invitation“ steht nach den „Qualification Regulations“ im Ermessen des Antragsgegners. Dass dessen Ermessen hinsichtlich der Zulassung der Antragstellerin zu entweder den Wettbewerben der Männer in der Klasse „T1-M“ oder den Wettbewerben der Frauen in der Klasse „T1-M1“ auf Null reduziert sein könnte, liegt fern. Es ist offen, ob sich das von der Antragstellerin herangezogene Kriterium der „besseren Repräsentation der Geschlechter“ auf die einzelnen Sportarten bezieht – insoweit besteht beim „Q-T2“ unstreitig eine deutliche Unterrepräsentation von Frauen – oder auf die Q1X insgesamt. Zu bedenken ist auch, dass der geringere Anteil von Startplätzen für Frauen beim „Q T“ auch mit der geringen Zahl von Athletinnen insgesamt zusammenhängen dürfte, wie der Umstand, dass in der Klasse „T1-M“ bei den Weltmeisterschaften 0000 nur zwei Frauen starteten, nahe legt. Auch den als Anlage 14 und 15 vorgelegten Aufruf betreffend die Zulassung von Athletinnen der Klasse „T1-M“ für Wettkämpfe der Frauen in der Klasse „T1-M1“ wurde – obwohl er lediglich Frauen betrifft – von deutlich mehr Männern als Frauen unterzeichnet. Ist der Männeranteil in einer Sportart aber insgesamt deutlich höher, kann bereits dieser Umstand eine höhere Anzahl an Startplätzen für Männer rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin sich auch auf das Kriterium „Sicherstellung der Teilnahme von Spitzenathleten, die aufgrund von außergewöhnlichen Umständen keine Gelegenheit hatten, sich auf andere Weise zu qualifizieren“ aus den „Qualification Regulations“ stützt, erscheint zweifelhaft, ob die Entscheidung des Antragsgegners mangels einer ausreichenden Zahl von Athletinnen keine Wettbewerbe im „Q T“ in der Klasse „T1-M“ der Frauen durchzuführen, einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellt. 3. Der zweite Hilfsantrag schließlich ist auch deswegen unzulässig, weil er keinen vollstreckbaren Inhalt hat. In der Sache begehrt die Antragstellerin mit diesem Antrag die Feststellung, dass die Ablehnung des Antrags des Verbands „V. Q4 T2“ vom 00.00.0000 mit der Begründung aus der E-Mail des Beklagten vom 00.00.0000 rechtswidrig war. Ein solcher Feststellungsantrag ist im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässig (OLG Düsseldorf aaO.). Im vorliegenden Fall ist auch nicht ausnahmsweise eine vorläufige Feststellung sinnvoll und möglich. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht signalisiert, dass sie einem Feststellungsausspruch ungeachtet seiner fehlenden Vollstreckbarkeit Folge leisten werde, sodass es einer Leistungsklage oder einer Leistungsverfügung dann nicht mehr bedürfte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.