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Urteil

12 O 77/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1221.12O77.21.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer bei der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach erklärtem Widerruf. Der Kläger beantragte mit Antrag vom 30.11.2005 bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Kläger unterschrieb im Antrag auf die streitgegenständliche Rentenversicherung gesondert die Erklärung, dass er bestätige, dass er eine Durchschrift des Antrags, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten habe (Bl 98 dA). Die Beklagte übersandte dem Kläger ein Policen-Begleitschreiben vom 21.12.2005 und Versicherungsschein mit der Vertragsnummer N01 nebst weiteren Unterlagen. Es war ein Versicherungsbeginn zum 01.01.2006 und eine monatlich zu zahlende Prämie in Höhe von EUR 200,00 vereinbart. In den Unterlagen sind im Versicherungsantrag vom 30.11.2005 – zwischen zwei Unterschriftenzeilen gelegen – (98 dA), auf der Rückseite dieses Versicherungsantrags (Bl. 99 dA), in den Verbraucherinformationen zur fondsgebundenen Rentenversicherung (Bl. 95 dA), in den Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung (Bl. 201 dA) und im Policen-Begleitschreiben vom 21.12.2005 (Bl. 100 dA) Belehrungen über ein dem Versicherungsnehmer zustehendes Rücktrittsrecht enthalten. Die Beklagte hat den Kläger nicht über ein Widerspruchsrecht aus § 5a Abs. 1 VVG a.F. belehrt. Während der Vertragslaufzeit zahlte der Kläger an die Beklagte auf den Vertrag Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 33.200,00. Der Kläger beantragte mit Antrag vom 22.10.2019 eine Beitragspause ab dem 22.10.2019 für 12 Monate (Bl. 103 dA). Nach Ablauf der 12 Monate sollte ohne weitere Erklärung die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Mit Schreiben vom 22.10.2019 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Aussetzung der Beitragszahlung im Zeitraum vom 01.11.2019 bis 31.10.2020. Mit Schreiben vom 03.06.2020 erklärte der Kläger während der Beitragspause gegenüber der Beklagten den Widerspruch des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung zunächst mit Schreiben vom 06.06.2020 ab. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 17.07.2020 erneut den Widerruf und forderte die Beklagte erneut zur Rückabwicklung auf. In einer E-Mail der Beklagten an den Kläger vom 24.08.2020 (Bl. 114 dA) erklärt die Beklagte, dass sie den Rücktritt für den vorliegenden Versicherungsvertrag angenommen und eine entsprechende Bestätigung an die Prozessbevollmächtigte des Klägers versendet habe. Die Beklagte kündigte an, sie werde den Rückkaufswert in Höhe von EUR 22.070,98 zuzüglich Kosten in Höhe von EUR 6.671,40, mithin einen Gesamtbetrag von EUR 28.742,38, an den Kläger erstatten. Die Beklagte bezahlte an die Klägerseite sodann den angekündigten Betrag in Höhe von EUR 28.742,38. Mit Schreiben vom 28.10.2020 machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten einen weiteren Anspruch in Höhe von EUR 34.355,12 geltend, der dem Kläger wegen des erklärten Widerspruchs zustehen solle. Für den streitgegenständlichen Vertrag sind Risikokosten in Höhe von EUR 1.750,00 anzusetzen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe im Jahr 2020 noch wirksam den Rücktritt vom streitgegenständlichen Vertrag erklären können, da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden sei. Es fehle die drucktechnische Hervorhebung. Mithin werde der Versicherungsnehmer nicht ausreichend auf die Belehrung aufmerksam gemacht. Im Übrigen habe der Kläger nicht die Versicherungsbedingungen und sämtliche notwendige Verbraucherinformationen nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. erhalten. Die für die Rückabwicklung relevanten von der Beklagten gemachten Angaben zu den Abschluss- und Verwaltungskosten seien deutlich übersetzt. Des Weiteren seien dem Kläger für die außergerichtliche Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von EUR 1.474,89 entstanden. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrages mit der Nummer N01 zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrages geordnete Auskunft darüber zu erteilen: a. auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b. soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c. wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, d. wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete, e. welche eigenen Gelder aufgrund des Erhalts der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Rücktritt des Klägers unwirksam sei, da zum Zeitpunkt der Erklärung die Rücktrittsfrist bereits abgelaufen sei. Die Belehrung sei formell und materiell ordnungsgemäß. Im Übrigen habe der Kläger alle Unterlagen und insbesondere die Verbraucherinformationen erhalten. Die Verbraucherinformationen seien auch ordnungsgemäß. Selbst wenn man unterstelle, dass eine Information zur Antragsbindungsfrist fehle, könne dies kein "ewiges" Widerspruchsrecht begründen. Der Hinweis sei entbehrlich gewesen, da ein Informationsinteresse des Klägers fehle. Die Beklagte haben den Antrag des Klägers in einer Frist von vier Wochen angenommen. In diesem Fall sei ein Hinweis entbehrlich, da sich eine etwaige Absicht des Versicherungsnehmers auf einen anderen Vertrag auszuweichen in dieser Zeit nicht auswirke. Jedenfalls sei das Rücktrittsrecht aber verwirkt, da 14 Jahre seit Vertragsschluss vergangen seien und der Kläger im Jahr 2019 eine Beitragsfreistellung von zwölf Monaten beantragt habe. Der Kläger habe bestätigt, dass er den Vertrag fortführen wolle. Im Rahme der Rückabwicklung seien laufende Verwaltungskosten in Höhe von EUR 1.001,09 und die jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 280,00 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei eine Depotverwaltungsgebühr in Höhe von EUR 176,16 entstanden. Abschlusskosten seien mit EUR 5.365,44 zu veranschlagen. Im Übrigen müsse sich der Kläger einen Fondsverlust in von EUR - 4.641,10 anrechnen lassen. Somit ergebe sich mit dem bereits ausgezahlten Betrag eine Überzahlung in Höhe von EUR 1.933,48. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 sei auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 257 dA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze erwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die in der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers bestehen nicht mehr, da diese durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen sind. Das Schuldverhältnis erlischt gemäß § 362 I BGB, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolgs (BGH, Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 115/08, NJW 2009, 1085 Rn. 5 mwN). Die Erfüllung tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der realen Leistungsbewirkung) ein, ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahingehenden Vereinbarung, bedürfte (BGH, Urteil vom 19.04.2018 – IX ZR 230/15, NJW 2018, 2049 Rn. 56). Gleichwohl es einer Tilgungszweckbestimmung grundsätzlich nicht bedarf, kann Erfüllung nur eintreten, wenn die Leistung einer bestimmten Schuld zugeordnet werden kann. Diese Zuordnung ergibt sich in der Regel daraus, dass die vom Schuldner bewirkte Leistung die allein geschuldete ist (Paladndt/Grüneberg, 80. Auflage 2021, BGB § 362, Rn. 1)Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg – mangels anderer Vereinbarung – nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, NJOZ 2009, 367 = WM 2008, 1703 Rdnr. 26 m.w. Nachw.). Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung nach erklärtem Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. oder nach Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. zusteht. Die Beklagte hat den Kläger weder über ein Rücktrittsrecht noch über ein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt, deshalb bedarf es zur Frage, ob der Vertrag im Antrags- oder im Policen-Modell geschlossen wurde keiner Entscheidung. Soweit dem Kläger ein Rücktrittsrecht zustand, belehrte die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß, da es den verschiedenen Belehrungen allesamt jedenfalls in formaler Hinsicht an der notwendigen Hervorhebung fehlt. Die Rücktrittsbelehrung muss mithin so hervorgehoben oder besonders präsentiert werden, sodass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der Unterlagen nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Rücktrittsmöglichkeit sucht. Die Rücktrittsbelehrung darf nicht im Konvolut untergehen. Dies ist etwa durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder Schriftgröße, Einrücken oder Einrahmen möglich (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, NJW-RR 2004, 751 (752 f.)). Ob diese oder andere Gestaltungsmittel genügen, um den Versicherungsnehmer auf die Belehrung aufmerksam zu machen, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden (Harsdorf-Gebhardt: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Versicherungsrecht – §§ 5 a und 8 VVG a. F., 8 VVG n. F. sowie § 215 VVG, r+s 2018, 625). Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die Belehrungen in den Verbraucherinformationen, in den Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung, im Policen-Begleitschreiben und auf der Rückseite des Versicherungsantrags in der Formatierung in keiner Weise vom umliegenden Text. Des Weiteren genügt die Platzierung der Belehrung im Versicherungsantrag zwischen den Unterschriftenzeilen ebenfalls nicht, da es sich um einen klein und eng gedruckten Text handelt. Gleichzeitig befindet sich die Erklärung zum Erhalt der Unterlagen in gleicher Formatierung ebenfalls zwischen Unterschriftenzeilen. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er das Rücktrittsrecht zur Kenntnis genommen habe, verfängt aus diesem Grund nicht. Die konkrete Darstellung und Formulierung sind dazu geeignet, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Unterschrift lediglich den Erhalt der Unterlagen habe bestätigen wollen. Es hätte jedenfalls einer deutlichen Unterscheidung von der Textzeile der Erklärung des Unterlagenerhalts bedurft. Soweit man annimmt, dass der vorliegende Vertrag im Policen-Modell zustande kam, hat die Beklagte den Kläger nicht über ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt. Eine solche Belehrung fehlt gänzlich. Es kann ebenso dahinstehen, ob die Beklagte die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen in Hinsicht auf die Antragsbindungsfrist nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. der Anlage Teil D Nr. 1 lit. f) VAG a.F wirksam auf Seite 18 der Klageerwiderung (Bl. 176 dA) bestritten hat. Die Beklagte hat das vorliegende Vertragswerk und die vorliegenden Informationsunterlagen formuliert und entworfen. Sie dürfte nicht im Unklaren darüber sein, ob die Unterlagen eine Information zur Antragsbindungsfrist fehlen. Mithin kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn in der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformationen nur einzelne Informationen bei Antragsstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Etwas anders gilt nur dann, wenn eine vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient (BGH, Urteil vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17, r+s 2018, 472). Die zu erteilende Information zur Antragsbindungsfrist stellt auch im vorliegenden Fall eine erhebliche Information dar (BGH, Urteil vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17, r+s 2018, 472 Rn. 18). Im Übrigen dient die Information auch mit Rücksicht auf § 150 Abs. 1 BGB dem Informationsinteresse des Versicherungsnehmers. Sie eröffnet ihm, ob sein Antrag erloschen ist und die Erklärung des Versicherers einen neuen Antrag darstellt, der dann vom Versicherungsnehmer noch angenommen werden muss (Prölss/Martin/Rudy, 31. Auflage 2021, VVG-InfoV § 1 Rn. 16a; Langheid/Wandt/Armbrüster, 2. Auflage 2016, VVG-InfoV § 1 Rn. 45k). Als Rechtsfolge des Rücktritts oder des Widerspruchs kann der Versicherungsnehmer die auf den Vertrag geleisteten Prämien vom Versicherer zurückverlangen. Bei fondsgebundenen Versicherungen muss sich der Versicherungsnehmer etwaige Fondsverluste bis zum Totalausfall anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14, NJW 2016, 1388). Abschluss- und Verwaltungskosten sind nicht bereicherungsmindernd in Abzug zu bringen (BGH Urteil vom 29.7.2015 – IV ZR 384/14, BeckRS 2015, 14059; BeckOK VVG/Brand, 12. Ed. 9.8.2021, VVG § 9 Rn. 45). Als Folge der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung und unter Beachtung der beidseitigen Interessen, muss sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der Rückabwicklung allerdings einen Wertersatz für den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Ebenso sind die Prämien eingeschlossener Zusatzversicherungen abzuziehen (BeckOK VVG/Brand, 12. Ed. 9.8.2021, VVG § 9 Rn. 44). Dabei soll grundsätzlich für die Rückabwicklung nach Rücktritts- und nach Bereicherungsrecht - soweit möglich - die gleichen Prinzipien gelten (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11, BeckRS 2015, 1049 Rn. 37; BT-Drucks. 14/6040 S. 194 f.). Mithin kann der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden, wobei im Falle von Lebensversicherungen etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen kann (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11, BeckRS 2015, 1049 Rn. 37, mwN). Neben den gezahlten Prämien kann der Versicherungsnehmer nach § 346 Abs .1 BGB und nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB vom Versicherer auch die tatsächlich gezogenen Nutzungen heraus verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen trägt der Versicherungsnehmer. Keine Nutzungen stehen dem Versicherungsnehmer allerdings aus dem Risikoanteil, aus den Abschlusskosten und in der Regel auch nicht aus den Verwaltungskosten zu (BGH, Urteil vom 21.06.2017 – IV ZR 176/15, NJW 2017, 2406 Rn. 23 ff.). Dabei kann der Versicherungsnehmer seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, stützen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14, NJW 2016, 1388 Rn. 48). Jedenfalls eignet sich hierfür weder die Eigenkapitalrendite (BGH, Urteil vom 29.04.2020 – IV ZR 5/19, r+s 2020, 433 Rn. 15 ff.), noch die Nettoverzinsung (BGH Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 512/14, BeckRS 2016, 4809 Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020 – 20 U 105/20, BeckRS 2020, 46553 Rn. 36). Bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen soll dem Versicherungsnehmer im Sinne eines vernünftigen Risikoausgleichs einerseits der mit der Anlage des Sparanteils in den Fonds erzielte Gewinn als vom Versicherer gezogenen Nutzungen zustehen, ihm andererseits aber auch die Folgen zuweisen, die sich aus den Risiken der von ihm gewählten Anlageform unmittelbar ergeben (BGH, Urteil vom 21.03.2018 – IV ZR 353/16, NJW 2018, 1817 Rn. 25). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 5 der Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung (Bl. 201 dA), dass die Prämien nach Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten komplett in die Fonds investiert wurden. Der Kläger an die Beklagte auf den Vertrag Beiträge in Höhe von EUR 33.200,00 geleistet. Zwischen den Parteien unstreitig sind Risikokosten in Höhe von EUR 1.750,00 anzusetzen. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 erfolgte innerhalb der gesetzten Frist bis zum 30.11.2021 keine Stellungnahme des Klägers. Es gilt mithin nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, dass ein Fondsverlust in Höhe von EUR - 4641,10 zu berücksichtigen ist. Ebenso erfolgte kein Vortrag des Klägers dazu, ob die Beklagte aus dem Verwaltungskostenanteil herauszugebende Nutzungen gezogen hat und wie hoch diese unter Berücksichtigung der konkreten Ertragslage zu bemessen sind. Es bleibt dabei, dass nicht vermutet werden kann, dass die Beklagte aus dem Verwaltungskostenteil Nutzungen gezogen hat. Ein verbleibender Restprämienteil, neben dem Sparanteil, verbleibt nicht. Der Kläger hat somit im Rahmen der Rückabwicklung einen Anspruch auf seine gezahlten Prämien in Höhe von EUR 33.200,00 unter Abzug des Fondsverlusts in Höhe von EUR 4.641,10 und der Risikokosten in Höhe von EUR 1750,00. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von EUR 26.808,90. Die Beklagte hat keine Nutzungen auf den Sparanteil herauszugeben, da der Fonds einen Verlust verzeichnet hat. Im Übrigen sind auch keine Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil herauszugeben. Aus der E-Mail der Beklagten vom 24.08.2020, auf die sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte in ihrem Vortrag bezogen haben, kündigte die Beklagte an, auf das Rückforderungsbegehren an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 28.742,39 zahlen zu wollen. Unstreitig hat der Kläger diesen Betrag von der Beklagten erhalten. Entsprechend hat die Beklagte den Anspruch des Klägers der Theorie der realen Leistungsbewirkung nach gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Der Anspruch ist, soweit sich die Beträge decken erloschen. Indes wird die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beklagte ohne Anerkennung des Widerspruchs (Bl. 166 dA) zahlte (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 01.02.2017 – 19 U 117/16, BeckRS 2017, 132883) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280, 286 BGB ist in Höhe des Gegenstandswertes ebenfalls durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 34.355,12 EUR festgesetzt.