Anerkenntnisurteil
27 O 223/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1221.27O223.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche wegen einer Internetbewertung geltend. Die Klägerin betreibt ein IT-Systemhaus im C Land. Der Beklagte war bei einem IT-Unternehmen N O GmbH in L tätig. Letztere führte am 08.10.20XX zum Thema Internetsicherheit eine Veranstaltung mit dem Titel „ Titel entfernt “ durch, an der der Beklagte mitwirkte. Für diese Veranstaltung führte die N O GmbH vier Mitarbeiter der Klägerin als Teilnehmer, wobei die Umstände einer etwaigen Anmeldung zu dieser Veranstaltung sowie die Anmeldung selbst zwischen den Parteien streitig sind. Eine Mitarbeiterin der N O GmbH übersandte am 06.10.20XX an diese Mitarbeiter der Klägerin jeweils eine Email, in der sie Bezug nahm auf die Veranstaltung vom 08.10.20XX und einen Link für die Teilnahme übersandte. Sie kündigte ferner an, dass die Teilnehmer noch einen Einladungslink des Online-Lieferportals M erhalten würden, über den eine Pizza bestellt werden könne, die Kosten übernehme bis zu einem Betrag von (jeweils) 15 Euro die N O GmbH. Sollte dies nicht gewünscht werden, werde bis zum Folgetag um 13.00 Uhr um Mitteilung gebeten. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete Email (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen. Tatsächlich nahm an der Veranstaltung am 08.10.20XX nur ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr M1, teil. Die übrigen seitens der N O GmbH Pizzakontingente verfielen. Nach Durchführung der Veranstaltung wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin an die N O GmbH und forderte eine Erklärung zu gespeicherten Daten nach der E an, wegen deren konkreten Inhalts auf die vorgelegte Anlage K6 (Bl. 51 d.A.) Bezug genommen wird. Eine Mitarbeiterin der N O GmbH nahm sodann am 12.10.20XX mit diesem telefonisch Kontakt auf. In der Folge übersandte die N O GmbH am 04.11.20XX einen Link und ein Passwort, über die die begehrten Daten einzusehen seien. Die Informationen seien jedoch auch unmittelbar in L bei der N O GmbH abholbar. Im November 20XX stellte der Mitarbeiter S der Klägerin fest, dass der Beklagte die Klägerin bei dem Internetdienst H mit einem von fünf Sternen bewertet hatte. Zwischenzeitlich wurde die Bewertung gelöscht. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei ihr zur Unterlassung etwaiger Internetbewertungen ohne geschäftlichen Kontakt verpflichtet. Sie ist hierzu insbesondere der Auffassung, ein geschäftlicher Kontakt zwischen den Parteien sei in dem hier in Rede stehenden Kontakt zwischen der Klägerin bzw. ihren Mitarbeitern und der N O GmbH nicht zu sehen. Die Klägerin behauptet, keiner ihrer Mitarbeiter habe sich bei der N O GmbH zunächst zu der oben bezeichneten Veranstaltung angemeldet. Lediglich der Mitarbeiter M1 habe sich auf die Emails vom 06.10.20XX hin zur Aufklärung an die M O GmbH gewendet und sich überreden lassen, an der Veranstaltung teilzunehmen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Klägerin wie folgt im Internet zu bewerten, ohne dass ein geschäftlicher Kontakt zu dieser bestand: Bilddatei entfernt 2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über weitere von dem Beklagten über die Klägerin abgegebene Bewertungen im Internet umfassend Auskunft zu erteilen, 3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865 Euro freizustellen. 4. nach Auskunftserteilung nach Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit der nach Ziffer 2 gemachten Angaben an Eides statt zu versichern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Mitarbeiter der Klägerin S, M1, I und B hätten sich bei der N O GmbH für die oben bezeichnete Veranstaltung angemeldet. Der Beklagte hat auf die Replik der Klägerin vom 12.03.20XX mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.10.20XX Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist hinsichtlich des unter Ziffer 1. verfolgten Unterlassungsbegehrens unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ist ein Anspruch nicht gegeben. Zwar ist der Beklagte unstreitig Urheber der streitgegenständlichen Internetbewertung. Diese stellt sich jedoch als zulässige Meinungsäußerung dar, die einen Unterlassungsanspruch vorliegend nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, soweit es sich bei dieser um eine rechtswidrige Bewertung handelt. Die streitgegenständliche 1-Stern-Bewertung stellt sich indes als – zulässige – Meinungsäußerung dar. Der wie vorliegend unkommentierten 1-Stern-Bewertung fehlt zunächst ein greifbarer Tatsachenkern, der sie als richtig oder falsch be- oder widerlegen könnte (vgl. MAH IT-R, Teil 15.2 Bewertungen im Internet Rn. 16, beck-online), im Vordergrund steht hier seitens des Urhebers der Ausdruck subjektiver Unzufriedenheit mit dem Bewerteten oder dessen Leistungen. Grundsätzlich ist daher die kommentarlos abgegebene 1-Stern-Bewertung als Meinungsäußerung anzusehen (OLG Köln Urt. v. 26.6.2019 – 15 U 91/19, GRUR-RS 2019, 51308 Rn. 25, beck-online). Diese wird auch nicht bereits dadurch rechtswidrig, dass sie ohne Begründung abgegeben worden ist, denn Gegenstand der Meinungsfreiheit ist auch die Möglichkeit, einer subjektiven Meinung Ausdruck zu verleihen und hierbei im Grundsatz auf die Unterrichtung über die Grundlagen der Wertung zu verzichten (OLG Köln a.a.O., Rn. 26). Maßgeblich kann hier nur sein, ob für eine kritische Meinungsäußerung überhaupt ein sachlicher Ansatzpunkt besteht oder ob auch vom Standpunkt des Bewertenden jegliche Grundlage fehlt (OLG Köln a.a.O., m.w.N.). Hierbei trägt auch die kommentarlose 1-Stern-Bewertung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums den Tatsachenkern in sich, dass jedenfalls eine tatsächliche Grundlage in Form eines die Bewertung tragenden Kontakts zwischen dem Bewertenden und dem Bewerteten existiert. Ungeachtet einer – hier auch nicht gegebenen – Einordnung der Äußerung als Schmähkritik ist demgemäß eine Meinungsäußerung typischerweise unzulässig, wenn sich herausstellt, dass die Tatsachengrundlage, auf die sie sich stützen soll, ihrerseits unzutreffend ist (vgl. OLG Köln a.a.O., Rn. 28). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass eine konkrete Kunden- oder Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten in eigener Rechtspersönlichkeit bestanden hätte oder angebahnt worden wäre, denn auch die Bewertung hat gerade nicht konkrete Leistungen der Klägerin zum Gegenstand, solches ergibt sich auch nicht aus dem Kontext der Bewertung bei H. Im Zusammenhang mit der nicht näher spezifizierten Bewertung in einem branchenübergreifenden Onlinesuchdienst ist aus Sicht des Publikums vielmehr eine Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte gegeben, die entweder etwa auf der Erfahrung als Kunde oder aber auch auf einer solchen als Lieferant, Nachbar oder auf einer sonstigen Berührung des Bewertenden mit dem Bewerteten Verbindung beruhen können. Nach diesem Maßstab hat zwischen der Klägerin und dem Beklagten bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt auch eine solche hinreichende Verbindung vor der Abgabe der Bewertung bestanden, denn der Beklagte war im Unternehmen der N O GmbH mit der Durchführung der streitigen Veranstaltung am 08.10.20XX betraut. Gerade in diesem Zusammenhang kam es unstreitig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und jedenfalls der Seite der N O GmbH. Eines unmittelbaren Kontakts des Beklagten mit Mitarbeitern oder Organen der Klägerin bedarf es hierbei nicht; notwendig ist lediglich eine hinreichende Erfahrungsgrundlage des Bewertenden. Diese ist hier durch die Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Veranstaltung der N O GmbH gegeben. Auch aus sonstigen Erwägungen stellt sich die Bewertung nicht als rechtswidrig dar. Der Schutz der Meinungsäußerung überwiegt hier gegenüber den Interessen der Klägerin. II. Nachdem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist, ist die Klage auch hinsichtlich des Hilfsanspruchs auf Auskunft nicht gegeben, denn dieser ist nur beim Bestehen des Hauptanspruchs gegeben (Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, Teil 8 Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz gegenüber Äußerungen im Internet Rn. 89, beck-online). Entsprechendes gilt für den unter Ziffer 3. verfolgten Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. III. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.20XX begründete eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht, da er neuen entscheidungserheblichen Vortrag nicht enthält. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, S. 2 BGB.