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Beschluss

31 O 14/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0208.31O14.22.00
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Tenor

Wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift sowie aus der Antragserwiderung vom 04.02.2022, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Antragsteller hat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin, sodass dahinstehen kann, ob auch ein Verfügungsgrund bestand. 1. Der Verfügungsanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG. a) Der Antragsteller ist als qualifizierte Einrichtung i. S. d. § 4 UKlaG anspruchsberechtigt, § 2 Abs. 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1 UKlaG. § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG ist ein Verbraucherschutzgesetz i. S. d. § 2 Abs. 1 UKlaG. b) Die streitgegenständliche Preisspaltung innerhalb des Grundversorgungs- bzw. Ersatzversorgungstarifs der Antragsgegnerin verstößt jedoch nicht gegen §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG. Gem. § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG haben Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Damit schreibt § 36 Abs. 1 EnWG im Grundsatz eine Gleichpreisigkeit im Bereich der Grundversorgung von Haushaltskunden vor, weil hier das Wettbewerbsprinzip in Anbetracht der Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht greift (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2017 – EnZR 56/15 = BeckRS 2017, 105624). Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der Ersatzversorgung, § 38 Abs. 1 S. 2 und 3 EnWG. Fest steht, dass das Gebot der Gleichpreisigkeit nicht dadurch verletzt wird, wenn Grund- bzw. Ersatzversorger mehrere Preise und Tarife anbieten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH steht es Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene – etwa verbrauchsabhängige - Tarife anzubieten (vgl. BGH, Beschl. v. 13.04.2021, Az. VIII ZR 277/19 = BeckRS 2021, 15924; BGH, Urt. v. 07.04.2017 – EnZR 56/15 = BeckRS 2017, 105624). Damit ist freilich nicht die Frage geklärt, wie der Fall der Preisdifferenzierung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden zu behandeln ist, wenn diese nicht verbrauchsabhängig erfolgt, sondern lediglich das Datum des Vertragsschlusses maßgeblich ist, ohne dass der jeweilige Haushaltskunde zwischen verschiedenen Tarifen wählen kann. Nach Auffassung der Kammer stellt die streitgegenständliche Preisspaltung keinen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG dar, weil dem Gebot der Gleichpreisigkeit nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot zu entnehmen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin streitet der Wortlaut des § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG nicht für die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Preisdifferenzierung. Die vorerwähnte Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit von verschiedenen Tarifen macht deutlich, dass es auch mehrere „allgemeine Preise“ geben kann, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/oder Gas grundversorgt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG den Grundversorger dazu verpflichtet, „jeden Haushaltskunden“ zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen zu versorgen. Diesem Zusatz kann nicht entnommen werden, dass alle Angehörigen einer Kundengruppe gleichbehandelt werden müssen. Das Wort „jeden“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass der begünstigte Haushaltskunde gegenüber dem Grundversorger einen Anspruch auf Abschluss des Grundversorgungsvertrags zu den vom Grundversorger bekanntgegebenen Allgemeinen Bedingungen und Preisen hat. Der Grundversorger ist in diesem Fall zum Abschluss eines Vertrags und zur Energieversorgung des Haushaltskunden gezwungen (Schnurre, in: BeckOK EnWG, 1. Ed. 15.07.2021, § 36 Rn. 15). Entsprechend betonte auch das LG Leipzig in dem Beschluss vom 01.02.2022 (Az. 01 HK O 167/22 EV, vgl. Anl. AG 2, Bl. 108 ff. d. A.), dass es sich bei § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG nicht um eine Vorschrift handelt, die ein Diskriminierungsverbot regelt: „Bei der Vorschrift des § 36 Abs. 1 EnWG zum Grundsatz einer Gleichpreisigkeit und bei der Vorschrift des § 38 EnWG handelt es sich nicht um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, auch und sowieso nicht als Vorschriften, die nach dem Verständnis der Antragstellerin ein Diskriminierungsverbot regeln wurden. Die Vorschriften haben Marktzutrittsregelungen zum Inhalt. Gesetzliche Vorschriften, die den Markttritt regeln, sind keine Regelungen, die wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG eröffnen, sondern es sind kartellrechtliche Regelungen. Kartellrechtliche Regelungen sind aber nicht relevant, um ein nach dem UWG zu beurteilendes Wettbewerbsverhältnis zu bestimmen. […] Im Übrigen liegt sowieso kein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 36, 38 EnWG vor, da entgegen der Annahme der Antragstellerin diese Vorschriften lediglich eine grundsätzliche Gleichpreisigkeit regeln, aber nicht die Diskriminierungsfreiheit der Preisregelungen […].“ Diese Ausführungen entsprechen der Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer. Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu eigen. An dieser Einschätzung ändert sich auch unter Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 (nachfolgend Elektrizitätsbinnenmarkts-RL) nichts. Zwar heißt es in Art. 27 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarkts-RL, dass alle Haushaltskunden das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Mit Recht führt die Antragsgegnerin jedoch an, dass die Elektrizitätsbinnenmarkt-RL nicht per se davon ausgeht, dass eine Preisspaltung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden zu einer Diskriminierung führt, weil sie voraussetzt, dass es verschiedene Preise geben kann. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG ein Verbot der Ungleichbehandlung von Haushaltskunden statuiert, müssten neben den Interessen der Haushaltskunden auch die schützenswerten Interessen der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Insoweit führt die Landeskartellbehörde NRW zur Zulässigkeit der Preisspaltung im Grundversorgungstarif Folgendes aus: „Durch die Auferlegung der Grundversorgungspflicht wird die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) des Grundversorgers berührt. Zu ihrer Verfassungsmäßigkeit bedarf die Grundversorgungspflicht daher einer insgesamt verhältnismäßigen Ausgestaltung. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber z.B. in § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG vorgesehen, dass die Grundversorgungspflicht entfällt, wenn die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Aus diesem Ausnahmetatbestand folgt jedoch keine Art „abstraktes Leistungsverweigerungsrecht" dergestalt, dass der Grundversorger bei steigenden externen Kosten von der Grundversorgungspflicht Abstand nehmen durfte. Erfasst wird nur eine drohende wirtschaftliche Unzumutbarkeit in einer schon bestehenden gegenseitigen konkreten Lieferbeziehung, also im jeweiligen individuellen Vertragsverhältnis, sodass dieser Ausnahmetatbestand bei vorliegendem Sachverhalt keine Anwendung findet. Verwehrte man es dem Grundversorger nun auf die steigenden Preise im Rahmen der Beschaffung von Primärenergie nicht in Form einer Preisspaltung für Neukunden zu reagieren, so könnte dies eine verfassungswidrige Ausgestaltung der Grundversorgungspflicht sein. Auch aus Sicht des Verbraucherschutzes ist das Ergebnis interessengerecht. Könnte der Grundversorger nicht mithilfe einer Preisspaltung auf die - unverschuldete - Weitergabe des unternehmerischen Risikos der preisgünstigen Energielieferanten reagieren, so drohte auch hier die Gefahr der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Eine solche ist jedoch aufgrund der Rolle der Grundversorgung aus Verbraucherschutzgründen zu verhindern und das wirtschaftliche Risiko bei den Neukunden zu tarifieren. Diesen steht gem. § 20 Abs. 1 StromGVV, § 20 Abs. 1 GasGVV frei, innerhalb von zwei Wochen den Grundversorgungsvertrag zu kündigen und in ein Wettbewerbsprodukt, also einen günstigeren Tarif entweder beim Grundversorger selbst oder einem anderen Energielieferanten zu wechseln.“ (vgl. Vermerk zur Zulässigkeit der Preisspaltung im Grundversorgungstarif, Anl. AG 4, Bl. 124 ff. d. A.) Diese Ausführungen entsprechen der Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer. Sie verdeutlichen insbesondere, dass die betroffenen Haushaltskunden aufgrund der in § 20 StromGVV und § 20 GasGVV geregelten Kündigungsrechte nicht völlig schutzlos den nach erfolgter Preisspaltung höheren Preisen ausgesetzt sind. 2. Ein Anspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG scheidet wegen fehlenden Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG aus. Es kann dahinstehen, ob es sich bei § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG um eine Marktverhaltensregelung i. S. v. § 3a UWG handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .