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Urteil

23 O 463/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0223.23O463.20.00
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Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a)      im Tarif ZM 3 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 5,04 €, sowie die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2017 um 0,50 €,

b)      im Tarif TC 43 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 7,91 € bis zum 31.05.2020,

c)      im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2018 um 45,48 € sowie die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2018 um 4,55 €, jeweils bis zum 30.03.2019.

2.       Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist:

a)      im Tarif ZM 3 die Erhöhungen zum 01.04.2017 um 5,04 € und die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2017 um 0,50 € ab dem 01.04.2017,

b)      im Tarif TC 43 die Erhöhungen zum 01.04.2017 um 7,91 €, für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.05.2020,

c)      im Tarif SM 6 des Klägers die Erhöhung zum 01.04.2018 um 45,48 € und die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2018 um 4,55 €, jeweils für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 30.03.2019.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.192,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2020 zu zahlen.

4.       Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 mit der Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

  • die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,

  • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, sowie

  • die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016.

5.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 05.01.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

6.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und zwar hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 5.; 6.; und 7 b) und c), soweit sich dieser Antrag auf Ziffer 7. b) bezieht, als unzulässig.

7.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

8.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftspflicht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: a) im Tarif ZM 3 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 5,04 €, sowie die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2017 um 0,50 €, b) im Tarif TC 43 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 7,91 € bis zum 31.05.2020, c) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2018 um 45,48 € sowie die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2018 um 4,55 €, jeweils bis zum 30.03.2019. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist: a) im Tarif ZM 3 die Erhöhungen zum 01.04.2017 um 5,04 € und die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2017 um 0,50 € ab dem 01.04.2017, b) im Tarif TC 43 die Erhöhungen zum 01.04.2017 um 7,91 €, für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.05.2020, c) im Tarif SM 6 des Klägers die Erhöhung zum 01.04.2018 um 45,48 € und die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2018 um 4,55 €, jeweils für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 30.03.2019. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.192,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2020 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 mit der Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, sowie die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 05.01.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und zwar hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 5.; 6.; und 7 b) und c), soweit sich dieser Antrag auf Ziffer 7. b) bezieht, als unzulässig. 7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. 8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftspflicht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der am 25.09.1961 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unter der Versicherungsnummer N01. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein gemäß Anlagenkonvolut K 1 (Bl. 61 ff. d.A.) verwiesen. Dem versicherten Krankheitskostentarif liegen die AVB und Tarifbedingungen gemäß Anlagenkonvolut BLD 1 (Anlagenheft zur Klageerwiderung) zugrunde. Die Beklagte hat regelmäßig Beitragsanpassungen vorgenommen, durch die sich die Prämie des Klägers änderte. Streitig waren die folgenden Erhöhungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit steht: Tarif ZM 3 zum 01.04.2017 in Höhe von 5,04 € Gesetzlicher Beitragszuschlag zum 01.04.2017 in Höhe von 0,50 € Tarif TC 43 zum 01.04.2017 in Höhe von 7,91 € Tarif SM 6 zum 01.04.2018 in Höhe von 45,48 € Gesetzlicher Beitragszuschlag zum 01.04.2018 in Höhe von 4,55 € Tarif SM 6 zum 01.04.2019 in Höhe von 30,05 € Gesetzlicher Beitragszuschlag zum 01.04.2019 in Höhe von 3,01 € Tarif KM zum 01.04.2019 in Höhe von 1,74 € Die Zustimmung durch Treuhänder wurde jeweils erteilt (Anlage BLD 3, Anlagenheft zur Klageerwiderung). Über die Beitragsanpassungen für die Jahre 2017 bis 2019 wurde der Kläger von der Beklagten mit den Mitteilungsschreiben gemäß Anlage BLD 4 (Anlagenheft zur Klageerwiderung) informiert, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlagen verwiesen wird. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 06.10.2020 (Anlagenkonvolut zur Klageschrift, Bl. 64 f. d.A.) die vollständige Übermittlung der Unterlagen ab. Die Beklagte hat in der den klägerischen Prozessbevollmächtigten 30.04.2021 zugestellten Klageerwiderung die Prämienerhöhung mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und die auslösenden Faktoren für die Beitragsanpassungen in den oben genannten Tarifen mitgeteilt. Die auslösenden Faktoren betreffend die Beitragsanpassungen in dem Tarif ZM 3 zum 01.04.2017 und im Tarif SM 6 zum 01.04.2018 beinhalteten einen Wert von unter 10 %. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien nicht ausreichend begründet im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Die tarifliche Beitragsanpassungsklausel der Beklagten gem. § 8b Abs. 1 und 2 AVB sei unwirksam. Der Kläger hält sein stufenweises Vorgehen in Hinblick auf die Beitragsanpassungen für die Jahre 2011 bis 2016 für zulässig und den Auskunftsanspruch für begründet. Er behauptet, der die Nachträge zum Versicherungsschein lägen ihm nicht mehr vor. Die Beklagte sei zur Rückzahlung der auf die jeweiligen Erhöhungen erfolgten Zahlungen nebst Nutzungsentschädigungen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Der Kläger hat zunächst mit der am 05.01.2021 zugestellten Klage beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a) im Tarif ZM3 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,04 €, b) im Tarif GBZ die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 0,50 €, c) im Tarif TC 43 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 7,91 €, d) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2018 in Höhe von 45,48 €, e) im Tarif GBZ die Erhöhung zum 01.04.2018 in Höhe von 4,55 €, f) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 30,05 €, g) im Tarif KM die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 1,74 €, h) im Tarif GBZ die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 3,01 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 887,25 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 2.888,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, zur Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, sowie die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016. 4. Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer N01 der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3. Noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3. noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1. zu reduzieren ist. 5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3. noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3. noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat, c) die nach 6 a) und 6 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Mit Schriftsatz vom 30.06.2021 hat der Kläger die Klage sowohl hinsichtlich des Feststellungs- als auch des Zahlungsantrags teilweise angepasst. In der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2022 hat er den Bestandteil des Feststellungsantrages und die Teilerledigungserklärung betreffend den letzten Halbsatz des Feststellungsantrags zurückgenommen. Er beantragt zuletzt, 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a) im Tarif ZM3 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,04 €, b) im Tarif GBZ die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 0,50 €, c) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2018 in Höhe von 45,48 €, d) im Tarif GBZ die Erhöhung zum 01.04.2018 in Höhe von 4,55 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a) im Tarif TC 43 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 7,91 €, b) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 30,05 €, c) im Tarif KM die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 1,74 €, d) im Tarif GBZ die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 3,01 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 2.888,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, zur Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, sowie die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016. 5. Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer N01 der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 4. Noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 4. noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 2. zu reduzieren ist. 6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 4. noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1. und 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 4. noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat, c) die nach 7 a) und 7 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 8. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 816,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien formell nicht zu beanstanden. Etwaige Begründungsmängel seien jedenfalls mit der Klageerwiderung nachgeholt und somit geheilt worden. Der Auskunftsanspruch sei mangels Anspruchsgrundlage unbegründet, die Stufenklage insoweit unzulässig. Sie sei nur zur Überlassung der Vertragsunterlagen für die letzten drei Jahre verpflichtet, da Ansprüche, die sich aus älteren Unterlagen ergäben, verjährt seien. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dem Kläger seien sämtliche Dokumente bereits in der Vergangenheit zugesandt worden. Es sei nicht ersichtlich ob und welche Dokumente nicht mehr vorliegen. Das Gericht hat Hinweise erteilt in einem Beschluss vom 16.06.2021 (Bl. 270 d.A.), mit Beschluss vom 04.10.2021 (Bl. 344 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise zulässig und begründet. I. 1. Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1. bis 4., 7. a) und b), soweit dieser den Antrag zu Ziffer 1. und 2. erfasst, ist die Klage zulässig. Auch der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ist zulässig. Allein mit dem angestrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerseite ggf. auch künftig nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 19, juris). Die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung stellt eine Vorfrage für den Leistungsantrag dar und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist (a.a.O., Rn. 20). 2. Unzulässig ist die Klage hingegen, soweit der Kläger mit den Anträgen zu Ziffern 5., 6. sowie 7.b) und c), soweit er sich auf Ziffer 7.b) bezieht, einen unbezifferten Leistungsantrag nebst (Zwischen-) Feststellungsanträgen gestellt hat. a) Ein Leistungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein und einen bezifferten Leistungsgegenstand nennen. Die Regelung in § 254 ZPO ermöglicht es dem Kläger, einen Anspruch auf Zahlung oder Herausgabe, den mangels entsprechender Auskünfte des Schuldners noch nicht in der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotenen Weise beziffern bzw. konkretisieren kann, von vornherein zusammen mit einer Klage auf Erteilung entsprechender Informationen zu verbinden. Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie der Zulassung eines unbestimmten Antrags. Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren(BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 254 Rn. 4). Das Auskunftsbegehren muss gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angaben dienen (BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 117/10 = BGHZ 189, 79). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/ Greger, ZPO 33. Aufl., Rn.6). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmten Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, a.a.O., Rz. 8; siehe auch BGH, Urt. vom 2.3.2000, III ZR 65/99, = NJW 2000, 1645 f.; BGH Urt. vom 18.4.2002, VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952 f.; OLG Köln, Urt. v. 26.7.2019, 20 U 75/18; Rz. 312, juris). Insbesondere wenn der Auskunftsanspruch erst der Prüfung dient, ob überhaupt ein Rechtsverstoß der Gegenseite vorliegt, der ein Leistungsbegehren begründen könnte, ist ein unbezifferter Leistungsantrag nicht nach § 254 ZPO zulässig (BGH, Urt. v. 2.3.2000, III ZR 65/99, Rz. 19 f.). So liegt der Fall hier: Der Kläger begehrt Auskünfte zu Beitragsanpassungen der vergangenen Jahre, um mittels der seitens der Beklagten dem Kläger - mutmaßlich erneut - zur Verfügung zu stellenden Unterlagen überhaupt erst prüfen zu können, ob und wann ggf. unwirksame Beitragsanpassung erfolgt sind, die sodann Rückforderungsansprüche zu begründen geeignet sein mögen, was erst nach Sichtung und Prüfung der Beitragsanpassungsschreiben und der weiteren begehrten Unterlagen geprüft werden kann. Das zeigt, dass primäres Ziel des Auskunftsantrages nicht die Bezifferung eines Leistungsanspruchs und Formulierung eines damit verknüpften (Zwischen-)Feststellungsbegehrens ist, sondern die begehrte Auskunft der Prüfung des Vertragsverhältnisses dient, insbesondere der Frage, ob überhaupt ein Rechtsverstoß auf Beklagtenseite vorliegt. Erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens wird der Kläger beurteilen können, ob einzelne Beitragsanpassungen formell unwirksam sind, ob es wirksame Tarifanpassungen in der Vergangenheit gab und ob es zu bestimmten Zeitpunkten zu einem Tarifwechsel gekommen ist. Daraus folgt, dass der unbezifferte Leistungsantrag unzulässig ist. b) Fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren, führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Auskunftsantrags. In der Regel kommt nämlich eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (BGH NJW 2002, 2952 (2953)). Da der Kläger hier sämtliche Anträge gestellt hat, ist davon auszugehen, und es ist damit über alle Anträge zu entscheiden, und zwar, wie vorstehend ausgeführt, nicht durch Teil-, sondern durch Endurteil. c) Die Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens zu Ziffer 5. erfasst auch die (Zwischen)feststellungsbegehren, die sich auf dieselben Zeiträume beziehen und damit die Anträge zu Ziffer 5. sowie 7.b) und c), soweit dieser Antrag sich auf Ziffer 7.b) bezieht. Denn der Antrag zu Ziffer 5. nimmt am unbezifferten Leistungsantrag als Zwischenfeststellungsbegehren teil. Die von ihm erfasste Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses muss für die Entscheidung der Hauptklage - hier also des Leistungsbegehrens - vorgreiflich sein. Der Antrag kann nicht ohne Hauptklage gestellt werden (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 25ff.). Die Anträge zu Ziffer 7) erfassen Nebenforderungen, die aus dem Leistungsbegehren zu Ziffer 6. in Verbindung mit dem Antrag zu 5. folgen mögen. II. 1. Auf den Feststellungsantrag zu 1. und 2. ist die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen in dem aus dem Tenor zu 1. ersichtlichem Umfang festzustellen. Die materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ist nicht bestritten. a) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofs die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019 – I-9 U 127/18, juris Rn. 56 ff.). b) Ausgehend von diesem Maßstab erfüllt das Mitteilungsschreiben zu der Beitragserhöhungen zum 01.04.2017 die sich aus § 203 Abs. 5 VVG ergebenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nicht. Das Mitteilungsschreiben von Februar 2017 (Anlage BLD 4, Anlagenheft) enthält nicht den gebotenen unmissverständlichen, klaren und eindeutigen Hinweis darauf, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen ist. Auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 27.10.2020 (Az.: 9 U 263/19) sowie vom 01.12.2020 (Az.: 9 U 8/20) wird insoweit Bezug genommen. c) Hingegen erfüllen die streitgegenständlichen Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den Stichtagen 01.04.2018 sowie 01.04.219 die sich aus § 203 Abs. 5 VVG ergebenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Den Erläuterungen im beigefügten Blatt kann der Versicherungsnehmer hinreichend klar entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung der Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb des Schwellenwertes gewesen ist. Das Schreiben der Beitragsanpassung zu den Stichtagen 01.04.2019 ist im Wesentlichen vergleichbar mit dem Schreiben des Stichtags 01.04.2018 (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.12.2020 – 9 U 8/20, betreffend die Beitragsanpassung zum 01.04.2018). d) Eine Unwirksamkeit der Beitragsanpassung in dem Tarif KM zum 01.04.2019 ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz gesunkener Leistungsausgaben Beitragserhöhungen vornahm. Nach Rechtsprechung des BGH ist es ohne Bedeutung, ob eine über dem Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Unabhängig von diesem Umstand wird die Überprüfung der Prämie ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 148, Rn. 30, BeckRS 2021, 33458; ergänzend wird auf das Urteil des OLG Köln v. 30.11.2021 – Az. 9U 307/19 verwiesen). e) Die Erhöhungen Tarif ZM 3 zum 01.04.2017 und im Tarif SM 6 zum 01.04.2018 sind (überdies) wegen der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b Abs. 1 und Abs. 2 AVB (Anlage BLD 1, Anlagenheft zur Klageerwiderung) endgültig unwirksam. Bei den vorgenannten Anpassungen liegt die Veränderung der Versicherungsleistungen unstreitig unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 %, aber über 5 %. Die Kammer folgt insoweit der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an (vgl. etwa Urteil vom 27.10.2020 – 9 U 263/19, Urteil vom 10.11.2020 – 9 U 224/19, Urteil vom 01.12.2020 – 9 U 20/20). Danach ergibt sich die Unwirksamkeit der Regelung nicht etwa daraus, dass bei den Versicherungsleistungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen – wie hier durch die Tarifbedingungen – auch ein geringerer Prozentsatz als über 10% vorgesehen werden kann. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung folgt bereits aus den §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG. Die Unwirksamkeit der Tarifbedingung in § 8b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK ergibt sich vielmehr daraus, dass abweichend von den §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den der BGH in ständiger Rechtsprechung abstellt (BGH NJW 2018, 305, 306), dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (Prölss/Martin/Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, MB/KK 2009 § 8b Rn. 2). Die Unwirksamkeit der Klausel in § 8b Abs. 2 MB/KK führt auch zur Unwirksamkeit des § 8b Abs. 1 MB/KK, weil die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit könnte die Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK nicht alleine fortbestehen, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen (blue pencil test). Bei Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK könnte nach dem § 8 Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Eine Prämienanpassung ist hiernach von vornherein unwirksam, wenn bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif nicht mehr als 10 vom Hundert „nach oben oder unten“ beträgt. f) Im Hinblick auf den Tarif SM 6 ist zu beachten, dass mit der formell ordnungsgemäßen Prämienanpassung zum 01.04.2019, die zu diesem Stichtag wirksam wurde, ungeachtet der vorausgehenden formell unwirksamen Beitragsanpassung ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der festgesetzten Gesamthöhe (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn.55 f.) bestand. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung findet bei der Prämienanpassung nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrags, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Die wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. Ob eine vorangehende Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung demnach ohne Bedeutung. g) Die zunächst unzureichende Begründung für die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 im Tarif TC 43 ist mit Zustellung der Klageerwiderung an die klägerischen Prozessbevollmächtigten am 30.04.2021 geheilt und gemäß § 203 Abs. 5 VVG zum 01.06.2021 wirksam geworden. Erfolgt eine Mitteilung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, kann diese nachgeholt und hiermit die für die Wirksamkeit der Prämienneufestsetzung maßgebliche Frist in Lauf gesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 41, juris). Die Beklagte hat in der die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) benannt. 2. Aufgrund der zunächst formell unwirksamen Tariferhöhungen ist festzustellen, dass der Kläger in den aus dem Tenor zu 2. ersichtlichen Zeiträumen nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist. 3. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB die Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeiträge in Höhe von 1.192,16 € verlangen. a) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen erfolgten die Zahlungen der Erhöhungsbeträge in den aus dem Tenor zu 2. ersichtlichen Tarifen und Zeiträumen mangels wirksamer Erhöhung ohne Rechtsgrund. c) Die Beklagte hat die im unverjährten Zeitraum ab dem 01.01.2017 (vgl. Tabelle gemäß S. 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.) auf die formell unwirksamen Beitragsanpassungen erfolgten Zahlungen zu erstatten. Der Anspruch berechnet sich im Einzelnen wie folgt: Tarif Erhöhung zum von bis Monate Erhöhungsbeitrag Insgesamt ZM 3 01.04.2017 01.04.2017 12.11.2020 44 5,04 € 221,76 € Gesetzlicher Beitragszuschlag 01.04.2017 01.04.2017 12.11.2020 44 0,50 € 22,00 € TC 43 01.04.2017 01.04.2017 12.11.2020 44 7,91 € 348,04 € SM 6 01.04.2018 01.04.2018 31.03.2019 12 45,48 € 545,76 € Gesetzlicher Beitragszuschlag 01.04.2018 01.04.2018 31.03.2019 12 4,55 € 54,60 € Gesamt 1.192,16 € Die in der mündlichen Verhandlung genannte Höhe der Ansprüche war, aufgrund der Kappung der Beitragsanpassung im Tarif SM 6 (siehe 1 f)) dahingehend zu korrigieren, dass dem Kläger Ansprüche in Höhe von 1.192,16 € zustehen. 4. Der Zinsanspruch aus dem zuerkannten Betrag folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB analog. 5. Der Auskunftsantrag zu 4. ist begründet. Der Anspruch folgt teilweise aus § 3 Abs. 3 S. 1 VVG und im Übrigen jedenfalls aus Art. 15 DS-GVO. a) Im Hinblick auf die geltend gemachte Übersendung vom Versicherungsschein und den dazugehörigen Nachträgen folgt der Anspruch des Klägers aus § 3 Abs. 3 S. 1 VVG. Danach kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die neue Ausstellung eines ihm abhandengekommenen oder vernichteten Versicherungsscheins verlangen. Der Versicherungsnehmer kann eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder er aus einem anderen Grunde – freiwillig oder unfreiwillig – den Besitz verloren hat. (BeckOK VVG/Filthuth, 13. Ed. 5.11.2021, VVG § 3 Rn. 18, (MüKoVVG/Armbrüster § 3 Rn. 45, Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG § 3 Rn. 8). Der Anspruch nach § 3 VVG dient dazu, den Versicherungsnehmer über die konkreten Bestimmungen des Versicherungsvertrages zu informieren. Daher gilt er für den jeweils aktuellen Stand und umfasst auch den Versicherungsschein in Form von Nachträgen (BeckOK VVG/Filthuth, 13. Ed. 5.11.2021, VVG § 3 Rn. 8; Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG § 3 Rn. 1). Gemessen daran hat die Beklagte dem Kläger gem. § 3 Abs. 3 S. 1 VVG den vom Antrag zu Ziffer 1. umfassten Versicherungsschein sowie die dazugehörigen Nachträge für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 zur Verfügung zu stellen. Denn nur mit diesen Nachträgen lassen sich für den Kläger die Änderungen des ursprünglich geschlossenen Versicherungsvertrages im geltend gemachten Zeitraum weiter nachvollziehen. b) Der Auskunftsantrag ist aus Art. 15 DS-GVO begründet. Die Vorschrift ist weit gefasst und findet auch auf Versicherungsverträge Anwendung (BGH, Urt. v. 15.6.2021, VI ZR 576/19; OLG Köln, Urt. v. 26.7.2019, 20 U 75/18). Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person (der Versicherungsnehmer) das Recht, von dem Verantwortlichen (dem Versicherer) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogen Daten von ihr verarbeitet werden. Gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen und erfasst auch die Korrespondenz zwischen einem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, das Prämienkonto des Versicherungsnehmers und Daten des Versicherungsscheins sowie alle internen Vermerke und Kommunikation des Versicherers, die Informationen über den Versicherungsnehmer enthalten (BGH, Urt. v. 15.6.2021, VI ZR 576/19, insb. Rn. 22 ff., juris; siehe auch OLG Köln, Urt. v. 26.7.2019, 20 U 75/18, Rn. 302 ff., juris). Auch die Schreiben der Beklagten an den Kläger unterfallen dem Auskunftsanspruch insoweit, als sie Informationen über den Kläger nach den oben genannten Kriterien enthalten. Findet die Verarbeitung von personenbezogenen Daten statt, hat die betroffene Person u.a. ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten die verarbeitet werden. Der Verantwortliche hat gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Der Auskunftsanspruch der DS-GVO dient auch gerade dem Zweck, sich der zur betroffenen Person vorliegenden Daten insgesamt zu vergewissern und deren Rechtsmäßigkeit prüfen zu können (BGH a.a.O., Rn. 23). Er soll sich insbesondere vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 57). Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hat die Beklagte dem Kläger daher auch die begehrten Unterlagen in Form von Kopien der entsprechenden Prämienanpassungsschreiben nebst Erläuterungsschreiben zur Verfügung zu stellen. Zu beachten ist ferner, dass der Auskunftsberechtigte grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann (vgl. Erwägungsgrund 63 Satz 1, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO), so dass sich das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO nicht auf Daten beschränkt, die dem Betroffenen noch nicht bekannt sind (vgl. Brink/Joos ZD 2019, 483, 485; Schmidt-Wudy in BeckOK DatenschutzR, 35. Ed. 1.2.2021, Art. 15 DS-GVO Rn. 52.2; BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 25, juris). Daher sind auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein, auf die sich das Auskunftsbegehren des Klägers erstreckt, nicht grundsätzlich vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Beklagten verarbeitet werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 25, juris). Daraus folgt, dass der Kläger vorliegend alle begehrten Informationen zu den Prämienanpassungen, die ihn betreffen, in den geltend gemachten Jahren verlangen kann, denn sämtliche Prämienerhöhungen betreffen das Prämienkonto des Klägers. Dem steht nicht entgegen, dass etwaige Rückforderungsansprüche des Klägers wegen vermeintlich unwirksamer Beitragsanpassungen verjährt sein können. Ob und inwieweit dies der Fall sein kann, lässt sich nämlich erst nach Vorlage der Unterlagen beurteilen. Hinsichtlich welcher Prämienrückforderungen dies im Übrigen der Fall sein soll, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte auch nicht näher dargelegt. Hinzu kommt, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung selbständig neben etwaigen Ansprüchen aus § 812 BGB steht. Für eine Verjährung dieses Anspruchs ist zudem nichts ersichtlich. c) Einer weiteren Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchem Umfang der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch auf eine weitere Anspruchsgrundlage (etwa § 242 BGB) gestützt werden kann, bedurfte es damit nicht. 5. Der Feststellungsantrag zu 7.a) und c) ist begründet, soweit er sich auf 7.a) bezieht. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den anteilig gezahlten erhöhten Prämienanteilen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung indes beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 57 f.) im unverjährten Zeitraum. Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszins auf die herauszugebenden Nutzungen besteht daneben nicht (a.a.O., Rn. 59). 6. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Zwar kann ein solcher grundsätzlich aus § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 257 BGB folgen, da die Beklagte durch die unzureichenden Begründungen der Prämienerhöhungen eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020, Az. 9 U 74/20). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht hinreichend dargetan. Auf das ausdrückliche Bestreiten in der Klageerwiderung ist weder näher zum Inhalt des behaupteten vorgerichtlichen Schreibens an die Beklagte vorgetragen noch das Schreiben selbst vorgelegt worden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für die Höhe der Sicherheit der Auskunftspflicht ist die Höhe nach dem voraussichtlichen Aufwand und Zeit der Auskunftserteilung der Beklagten anzusetzen. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung ist ein fiktiver Streitwert anzusetzen und zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Antrag zu 4. obsiegt und die Klage betreffend der Anträge zu den Ziffern 5. und 6. unzulässig ist. Streitwert: 13.016,52 € Antrag zu 1. und 2: 4.127,76 € (42 x 98,28 € (als Summe der möglichen Beitragserhöhungen), in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO) Leistungsantrag zu 3.: 2.888,76 € Anträge zu 4., 5., 6.: 6.000,00 €, der Wert des Feststellungsantrags und Leistungsanspruchs war gem. § 3 ZPO zu schätzen und wird mit jeweils 3.000,00 € angesetzt. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemisst sich nach dem Interesse des Klägers, dass er im Hinblick auf das Leistungsbegehren hat und wird mit 3.000,00 € angesetzt, dieser bleibt wegen der wirtschaftlichen Identität der Stufen unberücksichtigt. Es ist der höchste Einzelstreitwert anzusetzen, hier der Streitwert des Feststellungsantrags und des Leistungsanspruchs, §§ 44 GKG, 3 ZPO. Die Anträge zu 7. und 8. bleiben, da sie Nebenforderungen betreffen, außer Betracht.