Leitsatz: 1. Zum urheberrechtlichen Schutz von Schuhmodellen (hier: Sandalen) als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, insbesondere dem Schutz in Anbetracht technisch bedingter Merkmale. Maßgeblich ist vorliegend der Gesamteindruck des zu prüfenden Gegenstandes. 2. Es bedarf keines subjektiven Tatbestandes der Schöpfung. Vielmehr ist die nach der Rechtssprechung des EuGH maßgebliche freie kreative Schöpfung die subjektive Komponente eines objektiven Merkmals. Es ist ausreichend, wenn sich die eigene geistige Schöpfung in einem Gegenstand manifestiert, wozu die objektive Betrachtung eines Gegenstandes ausreichende Rückschlüsse zulassen kann. 3. Der Schutzbereich eines Schuhmodells, dessen persönliche gesistige Schöpfung durch die Kombination mehrerer Merkmale, die für sich alleine betrachtet keinen urheberrechtlichen Schutz begründen können, und durch den derart hervorgerufenen Gesamteindruck begründet wird, ist eng zu begrenzen. Damit wird gewährleistet, dass kein Schutz bloßer Gestaltungsideen erreicht wird und diesbezügliche Freihaltebedürfnisse bestehen bleiben. Konkret fallen nur identische und nahezu identische Sandalenmodelle in den Schutzbereich. 4. Geringfügige Abweichungen in einzelnen Merkmalen bei gleichzeitiger Verwirklichung aller kombinierten Merkmale des Schutzgegenstandes führen zu keinem anderen Gesamteindruck und begründen eine nahezu identische Übernahme. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.12.2021 wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Verfahrensbeteiligten streiten um Urheberrechtsschutz für die Sandalenmodelle der Verfügungsklägerin: „N“, „B“, „C“ und „H“. Die Verfügungsklägerin ist Teil der C1-Gruppe, eines international tätigen Schuhherstellers. Die Verfügungsbeklagte ist ein spanisches Familienunternehmen mit über 200 Angestellten, das sich auf die Herstellung und den Handel von handgefertigten sog. Bio-Sandalen spezialisiert hat. Sie vertreibt ihre Sandalen in Spanien in mehr als 400 verschiedenen Geschäften unter der Marke „B1“. International, auch in Deutschland, erfolgt der Vertrieb über Handelspartner, im Wesentlichen unter anderen Marken, auch solchen ihrer Abnehmer. Auch über ihren Webshop unter https://www.entfernt.com vertreibt die Antragsgegnerin diverse Sandalenmodelle, wobei die Seite in spanischer und englischer Sprache abrufbar ist. Die Verfügungsklägerin ließ am 18.11.2021 über den Online-Shop der Verfügungsbeklagten einen Kauf von sechs verschiedenen Sandalenmodellen vornehmen (siehe Anlage ASt 15, Bl. 289 d.A). Die Sandalen wurden erfolgreich an eine Person mit Adresse in Köln zugestellt. Die Verfügungsklägerin ließ daraufhin die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 30.11.2021 u.a. auf urheberrechtlicher Grundlage abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, wobei die Abmahnung auch weitere Unterlassungsansprüche für hier nicht gegenständliche Schuhmodelle aus anderem Rechtsgrund erfasst. Die Verfügungsbeklagte lehnte jegliche Ansprüche der Verfügungsklägerin zunächst mit Schreiben ihrer spanischen Rechtsanwälte vom 15.12.2021 (Anlage AG 13a zur Schutzschrift, Bl. 725 ff. d.A.) ab. Mit Schreiben ihres aktuellen Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2021 wiederholte sie diese Ablehnung erneut unter vertiefter Argumentation (Anlage AG 13b zur Schutzschrift, Bl. 728 ff. d.A.). Die Verfügungsklägerin hat unter dem 14.12.2021 Verfügungsantrag gestellt. Am 23.12.2021 hat die Verfügungsbeklagte eine Schutzschrift hinterlegt, die die Kammer vor Beschlussfassung zur Kenntnis genommen hat. Am 28.12.2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten schriftlich beim Landgericht Köln ohne Angabe eines Aktenzeichens, jedoch unter Nennung der Parteien angefragt, ob weitere Verfügungsverfahren neben dem Verfahren mit dem Az. 84 O 179/21 anhängig sind oder waren (Bl. 735 d.A.). Die Kammer hat der Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 30.12.2021 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten: I. Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells „N“ wie nachfolgend eingeblendet anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies geschieht wie mit den Vervielfältigungsstücken des Schuhmodells „I“ der Antragsgegnerin, wenn sie gestaltet sind wie folgt: II. Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells „B“ wie nachfolgend eingeblendet anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies geschieht wie mit den Vervielfältigungsstücken des Schuhmodells „W“ der Antragsgegnerin, wenn sie gestaltet sind wie folgt: III. Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells „C“ wie nachfolgend eingeblendet anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies geschieht wie mit den Vervielfältigungsstücken des Schuhmodells „N1“ der Antragsgegnerin, wenn sie gestaltet sind wie folgt: IV. Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells „H“ wie nachfolgend eingeblendet anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies geschieht wie mit den Vervielfältigungsstücken des Schuhmodells „B2“ der Antragsgegnerin, wenn sie gestaltet sind wie folgt: Die Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 02.02.2022 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.12.2021 erhoben und mit separatem Schreiben vom selben Tage einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Diesen Einstellungsantrag hat die Kammer nach Anhörung der Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 15.02.2022 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte Gehörsrüge mit Schreiben vom 21.02.2022 erhoben. Diese hat die Kammer mit Beschluss vom 07.03.2022 zurückgewiesen. Nach Widerspruch ergänzte die Verfügungsklägerin ihren Vortrag wie folgt: Das Sandalenmodell „N“ sei seit Schaffung in den 1960er Jahren unverändert geblieben, was sich aus Katalogen für C1-Sandalen aus den Jahren 1962 und 1965 ergebe (Anlage ASt 23, Bl. 1941f. GA). Das Sandalenmodell „B“ sei ebenfalls seit seiner Schaffung Anfang der 1970er Jahre unverändert geblieben, was sich aus einem Katalog aus dem Jahr 1974 (Anlage ASt 26, Bl. 2046 GA) in Verbindung mit einer Preisliste aus dem Jahr 1973 (Anlage ASt 27, Bl. 2047 GA) ergebe. Das Sandalenmodell „C“ sei auch seit seiner Schaffung Ende der 1970er Jahre unverändert geblieben, was sich aus einem Katalog aus dem Jahr 1978 (Anlage ASt 29, Bl. 2053 GA) ergebe. Schließlich sei auch das Sandalenmodell „H“ seit seiner Schaffung Ende der 1980er Jahre unverändert geblieben, was sich aus einem Katalog aus dem Jahr 1985 (Anlage ASt 30, Bl. 2054 GA) ergebe. Es liege bei allen vier Sandalenmodellen eine freie, kreative Gestaltungsentscheidung des Schöpfers C1 vor. Zur Zeit der jeweiligen Schöpfung habe es für die vier hier gegenständlichen Sandalenmodellen in der Gesamtheit ihrer jeweiligen Gestaltungsmerkmale keine Entsprechung im vorbestehenden Formenschatz für Sandalen gegeben. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung der Kammer sei zu Recht ergangen und verteidigt die Ausführungen der Kammer. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 30.12.2021 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, der Beschluss der Kammer vom 30.12.2021 wird aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag vom 14.12.2021 zurückgewiesen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, dass die streitgegenständlichen Sandalenmodellen der Verfügungsklägerin ausschließlich aus vorbekannten Merkmalen bestehen. Die Sohle der Sandalen sei bereits in dem Buch „G“ von C1 aus dem Jahre 1948 beschrieben (Anlage AG5, Bl. 907ff. GA). Der schöpferische Gestaltungsspielraum bei ergonomischen Sandalen sei sehr eng, insbesondere mit Blick auf das orthopädische Fußbett. Die Gestaltung der Sandalen sei demnach auch lediglich Folge von technischen Zwängen. Der oder die Schöpfer – wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es an substantiierten Vortrag zur Person des Schöpfers fehle – habe keine Mode oder sonstiges Schöpferisches schaffen wollen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die von der Verfügungsklägerin der Kammer vorgelegten bzw. mit Bildern im Antrag abgelichteten Sandalenmodelle, die aus dem aktuellen Fundus der Sandalen stammen, mit den ursprünglich durch den Schöpfer geschaffenen Sandalen des jeweiligen Typs (von den Parteien teils verkürzt als „Urwerk“ bezeichnet) übereinstimmen. Insbesondere das Modell „N“ sei ausweislich eines Zeitungsberichts (Anlage AG 27, Bl. 2083ff. GA) im Jahre 1963 in einer sehr abweichenden Art und Weise angeboten worden (siehe das Foto auf Bl. 2064 bzw. 2089 GA) Anfang der 1930er Jahre sei bereits eine dem Modell „N“ überaus ähnliche Sandale der Vorgängerfirma der heutigen C2 GmbH und Co. KG angeboten geworden (siehe Lichtbild auf Bl. 808 GA & Anlage AG7). Zudem gebe es auch aus den frühen 1920er Jahren weitere Sandalenhersteller, die bereits ähnliche Modelle auf den Markt gebracht hätten. Dies – neben weiteren Angriffen – sei jeweils nicht im klägerseits vorgelegten und zur Substantiierung des Vortrags genutzten Gutachtens der Frau C3 beachtet worden. Im Gesamteindruck überaus ähnliche Sandalengestaltungen ließen sich auch Patentschriften aus den Jahren ab 1960 entnehmen, etwa dem US-Patent V X,XXX,XXX (siehe Lichtbild auf Bl. 810 GA & Anlage AG10). Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, den streitgegenständlichen Sandalenmodellen der Verfügungsklägerin komme keine Werkqualität zu und diese seien mangels freier kreativer Gestaltungsentscheidungen des Schöpfers nicht schutzfähig. Insoweit verweist sie auf ein ausführliches Rechtsgutachten den Herrn Prof. Dr. M (Anlage AG 26, Bl. 1208 ff.). Es sei ein „Urhebervorsatz“ erforderlich, der hier ausweislich eigener Aussagen des angeblichen Schöpfers nicht vorgelegen habe. Hilfsweise handele es sich bei den Sandalenmodellen der Verfügungsbeklagten nicht um Vervielfältigungen derer der Verfügungsklägerin, da bestehende Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Sandalen aus dem Schutzbereich eines etwaigen Urheberrechts herausführten. Es fehle bereits an der nachvollziehbaren Darlegung der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin. Die Kammer verkenne grundlegend die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Der Tenor sei nicht hinreichend bestimmt und widersprüchlich. Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben. Die Verfügungsklägerin habe schon lange Kenntnis von der Geschäftstätigkeit der Verfügungsbeklagten und habe über Jahre hinweg keine Ansprüche durchgesetzt. Entgegen der Glaubhaftmachung habe die Verfügungsklägerin bereits wesentlich früher als November 2021 Kenntnis gehabt, dass die Verfügungsbeklagte die hier streitgegenständlichen Sandalen vertreibt und zudem auch Abbildungen dieser Sandalen im Internet wiedergibt. Sie habe Kenntnis des hier streitgegenständlichen Sandalenmodells „B2“ bereits im Jahr 2015 gehabt, weil sie im Rahmen eines gegen den Schutz der Internationalen Registrierung Nr. XXXXXXX gerichteten Einspruchs der Verfügungsklägerin vor dem spanischen Patent- und Markenamt Screenshots eines Online-Shops vorgelegt hat, in welchem das heutige Model „B2“ zum Verkauf angeboten wird (siehe Anlage AG 11, Bl. 937 GA); entsprechende Kenntnis folge auch aus dem Inhalt eines Verfahrens betreffend die UK Trademark Nr. XXXXXXX (Anlage AG 20, Bl. 1175 GA). Sie habe bereits mindestens seit dem Jahr 2006 Kenntnis davon, dass die Verfügungsbeklagte das vorliegend angegriffene Sandalenmodell „W“ vertreibt und zwar im Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit im Verfahren vor dem DPMA, Az.: 00000 (Anlagen AG 16 und 17, Bl. 984ff. GA). Der fehlende Verfügungsgrund folge auch daraus, dass die Abmahnung und der Verfügungsantrag nicht „deckungsgleich“ seien. Angesichts des Umstands, dass der Abmahnung u.a. das Sachgutachten der Frau C3 und das Rechtsgutachten des Herrn Prof. C4 nicht beilagen, bestand faktisch keine ausreichende Möglichkeit zur vorgerichtlichen Stellungnahme. Der Erlass der Beschlussverfügung verletze die Verfügungsbeklagte in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und verstoße gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Auch eine Interessenabwägung falle zugunsten der Verfügungsbeklagten aus. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2022 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Auf den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Verfügungsklägerin hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Auch im Übrigen stehen der Bestätigung der einstweiligen Verfügung keine Umstände entgegen. Der auf Antrag der Verfügungsklägerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 UrhG; die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO. Zunächst wird auf die Begründung der Beschlussverfügung vom 30.12.2021 Bezug genommen. I. Die Verfügungsklägerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Verfügungsbeklagte dargelegt und glaubhaft gemacht. 1. Die streitgegenständlichen Schuhmodelle „B“, „N“, „C“ und „H“ stellen persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG dar. a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 29.4.2021 – I ZR 193/20, ZUM 2021, 1040, 1047 – Zugangsrecht des Architekten; st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378, juris Rn. 14 – Brombeer-Muster; GRUR 1987, 903, 904, juris Rn. 28 – Le-Corbusier-Möbel; ZUM-RD 2011, 457, Rn. 31 – Lernspiele; ZUM 2012, 36 Rn. 17 – Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 – Geburtstagszug). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 – Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 – Geburtstagszug). Mit Blick auf die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12.03.2004 und auf die europäische Urheberrechtsentwicklung hat der BGH seine zuvor bestehende Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 17 bis 41 – Geburtstagszug; dies im Ergebnis scheinbar bezweifelnd: M in seinem Gutachten in Anlage AG 26, S. 27f. = Bl. 1234f. GA – „lediglich mit einem anderen, präziseren methodischen Rüstzeug modelliert“ bzw. „präzisierende Verschiebung der Perspektive“ mwN). Für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst und der bildenden Kunst ebenso wie für alle anderen Werkarten ist allerdings gleichwohl eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 40 – Geburtstagszug; BGH ZUM 2015, 996 Rn. 44 – Goldrapper). b) In der Sache sollen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft entsprechen (vgl. Koch GRUR 2021, 273 [274 f.]). Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden sein soll (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 33 – Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 – Cofemel). Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen danach zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 36 – Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 – Brompton). Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. – Brompton). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 – Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 – Brompton). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 – Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 – Levola Hengelo; vgl. insgesamt so auch BGH, GRUR 2021, 1290, Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten). c) Gegen die Annahme eines unionsrechtlich vereinheitlichten Werkbegriffs bestehen jedoch – jedenfalls für den Bereich der angewandten Kunst – grundsätzliche Bedenken. Die Richtlinie 2001/29/EG regelt in ihren Art. 2 bis 4, dass die Mitgliedstaaten ausschließliche Rechte für die Urheber in Bezug auf ihre „Werke“ vorsehen. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nennt eine Reihe von Ausnahmen und Beschränkungen dieser Rechte. Soweit der EuGH davon ausgeht, aus dem Umstand, dass die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite des Begriffs „Werk“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, müsse im Hinblick auf die Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes gefolgert werden, dass dieser Begriff in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müsse, überschreitet er seine Kompetenzen (Schack, GRUR 2019, 75). Denn die Mitgliedsstaaten wollten den Werkbegriff in der Richtlinie 2001/29/EG gerade nicht vereinheitlichen. Generell einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten zu fordern, ist mit den in Art. 5 EU-Vertrag niedergelegten Prinzipien der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität nicht vereinbar (vgl. Röthel, in: Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 4. Aufl. 2021, § 11 Rn. 7). Andernfalls ließe sich aus jeder Teilregelung in einer Richtlinie oder Verordnung praktisch stets eine vollständige Rechtsvereinheitlichung folgern, was offensichtlich nicht gewollt sein kann. Die Erwägungsgründe 21 ff. Richtlinie 2001/29/EG führen nur einzelne Verwertungsrechte auf und erwähnen mit keinem Wort eine Vereinheitlichung des Werkbegriffs über die in Erwägungsgrund 20 genannten Richtlinien hinaus. Für den vorliegend relevanten Schutz von Werken der angewandten Kunst ist zudem Art. 17 Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen zu berücksichtigen, der das Verhältnis zum Urheberrecht regelt: „Das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützte Muster ist auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Muster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe von dem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt.“ Folglich sind die nationalen Gerichte zur Beurteilung der für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst maßgeblichen Gestaltungshöhe und der Werkqualität kompetent. Jedenfalls steht den nationalen Gerichten – auch wenn man einen einheitlichen, unionsweiten Werkbegriff grundsätzlich anerkennt (nicht eindeutig insoweit, weil von Gleichlauf ausgehend: BGH, GRUR 2021, 1290, Rn. 58 – Zugangsrecht des Architekten) – bei der Anwendung des Werkbegriffs bei den einzelnen Werkarten ein umfassender Beurteilungsspielraum zu. Denn mit der autonomen Auslegung des unionsrechtlichen Werkbegriffs steht es im Einklang, wenn ein Beurteilungsspielraum der nationalen Gerichte bei der Anwendung des Werkbegriffs bei den einzelnen Werkarten anerkannt wird (vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 273). Wann Spielräume im Einzelfall in individueller Weise genutzt werden, überlässt der EuGH den nationalen Gerichten (EuGH, GRUR 2020, 736, Rn. 38 – Brompton). d) Das Vorhandensein einer Schöpfung, von Individualität und Originalität lässt sich nicht allein aus den objektiven Eigenschaften des jeweiligen Werkes herleiten. Vielmehr sind diese Merkmale anhand ihrer Relation zum konkreten Schaffensprozess zu betrachten. Die Werk-Schöpfer-Beziehung kann weder aus einer einseitigen Betrachtung der Person des Urhebers heraus noch durch Analyse seines Werkes allein adäquat erfasst werden (grundlegend Haberstumpf, GRUR 2021, 1249, 1251; Barudi, Autor und Werk – eine prägende Beziehung?, 2013, 32 f.). Gleichsam ist dies aufgrund einer objektiven Betrachtung des Schutzgegenstands zu ermitteln. Maßgeblich ist vielmehr, nach welchen Regeln der Urheber eines bestimmten Werkes gearbeitet hat, wohingegen keine Rolle spielt, ob er sich dessen bewusst war. Erst dann, wenn keine bestehenden Regeln vorgeben, wie der Erschaffer eines Produkts auf einem bestimmten Gebiet dieses zu fertigen hat – etwa anhand von erlernten Verarbeitungstechniken und Formgestaltungsregeln – bestehen keine Gestaltungsspielräume mehr, mit der Folge, dass die Entfaltung von Individualität dann nicht mehr möglich ist, selbst wenn ein handwerklich in Perfektion gefertigtes Produkt neu und eigenartig ist, also durchaus Designschutz beanspruchen könnte. Die rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung trägt nicht den Stempel der Individualität, mag sie auch noch so solide und fachmännisch erbracht sein (M, in: Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, § 2, Rn. 53). Der Hersteller muss den bestehenden Gestaltungsspielraum indes auch durch eigene kreative Entscheidungen ausfüllen, um zum Urheber zu werden (BGH, GRUR 2014, 175, Rn. 41 – Geburtstagszug). Dies bedeutet, dass das schöpferische Individuum kein Produkt aus Regeln ist, sondern selbst eine Regel für das Urteil über andere Produkte, also exemplarisch sein muss. Die technische Bedingtheit eines Produkts durch die Anwendung technischer Regeln und Gesetzmäßigkeiten kann den Spielraum des Gestalters beschränken, wenn eine technische Idee mit einer bestimmten Ausdrucksform zusammenfällt, diese Ausdrucksform technisch notwendig ist und damit schöpferisches Gestalten unmöglich macht (vgl. Zech, ZUM 2020, 801, 803). Technische Lehren können Spielräume des Gestalters aber auch erweitern, etwa, wenn dieser sich die kausalen Eigenschaften bestimmter Materialien oder vorhandener Gegenstände gerade zunutze macht, um mit diesen zu experimentieren, sie zu kombinieren und auszuloten, welche Gestaltungsmöglichkeiten sie bieten (Haberstumpf, GRUR 2021, 1249, 1253). So kann beispielsweise die Licht- und Farbwirkung von geschliffenem Kristallglas dazu beitragen, Tierfiguren als schutzfähig anzusehen (BGH, GRUR, 1988, 690, 692 f.). Technische Regeln und Gesetzmäßigkeiten stehen einer schöpferischen Gestaltung also nur dann entgegen, wenn sie zwingende Wirkung entfalten, indem der Gestalter sich an bestehende Konventionen hält und diese befolgt, ohne von ihnen abzuweichen, sie zu modifizieren oder sich über sie hinwegzusetzen. Der Gestalter eines Produkts nutzt die ihm eröffneten Gestaltungsspielräume nicht, wenn er sich an vorgegebenen Techniken und Regeln orientiert. Zu einem schöpferischen Werk wird sein Produkt erst dann, wenn er von vorhandenen und praktizierten Gestaltungsgepflogenheiten abweichende Regeln in das jeweils in Anspruch genommene Kommunikationssystem explizit oder implizit einführt und danach handelt, indem er ein materielles Erzeugnis produziert, das als Beispiel oder Muster für seine selbstgesetzten Regeln dienen kann (Haberstumpf, GRUR 2021, 1249, 1256). Abzustellen ist nicht in erster Linie auf einzelne Gestaltungselemente, sondern auf den Gesamteindruck, den das Werk dem Betrachter vermittelt (OLG Hamburg, GRUR 2002, 419, 420; siehe auch das Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, S. 7, Anlage ASt 25, Bl. 2037 GA = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098). Der Schöpfungsprozess ist daraufhin zu analysieren, ob der Urheber sich ausschließlich an Vorgegebenem orientiert und die Spielräume nicht durch eigene Entscheidungen ausgefüllt hat. Lässt sich ausschließen, dass ein Gestalter vollständig nach vorgegebenen Regeln gearbeitet hat, ist zu folgern, dass er jedenfalls in gewissem Umfang eigene schöpferische Entscheidungen getroffen hat. Dann spricht eine Vermutung dafür, dass er den gegebenen Gestaltungsspielraum tatsächlich genutzt hat, um sein geistiges Produkt hervorzubringen. Der anspruchstellende Urheber genügt danach seiner Obliegenheit, die Schutzfähigkeit seines Werkes darzulegen, und glaubhaft zu machen, regelmäßig dadurch, dass er ein Werkexemplar vorlegt und seine Besonderheiten präsentiert (vgl. BGH, GRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl III). Verteidigt sich der wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch Genommene mit dem Einwand, das streitgegenständliche Werk sei nicht schutzfähig oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekannte Gestaltungen zurückgegriffen habe, muss dieser die Existenz und das Aussehen solcher Gestaltungen darlegen und beweisen. e) Eines besonderen subjektiven Tatbestandes der Schöpfung oder eines (von der Verfügungsbeklagten sogenannten) Urhebervorsatzes dahingehend, dass der Werkschöpfer bewusst und gewollt ein urheberrechtlich geschütztes Werk schaffen wollte, bedarf es nicht. Es ist auch nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH ausreichend, wenn die eigene geistige Schöpfung sich in einem Gegenstand in der Art und Weise manifestiert, dass er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 – Brompton). Es ist also jeweils im Ausgangspunkt an den für die Prüfung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Gegenstand bzw. dessen Form anzuknüpfen. Es ist nach dieser Rechtsprechung hingegen nicht notwendig, eine konkrete Absicht oder ein Bewusstsein des Schöpfers beim Schaffensprozess festzustellen. Freilich stellt die freie kreative Entscheidung des Schöpfers eine subjektive Komponente dar. Sie ist aber die subjektive Komponente eines objektiven Merkmals (vergleichbar etwa mit der Zueignung im Rahmen des Straftatbestandes der Unterschlagung, § 246 StGB). Es genügt deshalb nach Ansicht der Kammer, dass die objektive Betrachtung eines Gegenstandes den Rückschluss auf eine freie kreative Entscheidung zulässt, ohne dass aber diese Entscheidung bewusst oder gewollt erfolgen muss (so auch Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 28 mwN; a.A. offenbar die Vorinstanz sowie Prof. M, Anlage AG 26, S. 9, wobei auch dieser objektive Indizien bzw. Kriterien für bedeutungsvoller hält als subjektive Aussagen noch lebender Urheber, S. 11 und 25). Damit geht insbesondere einher, dass auch derjenige Schöpfer urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann, der etwa beim Vorgang der Schöpfung gar nicht weiß, dass er kreativ tätig ist, etwa weil er im unbekannten Formenschatz experimentiert. Dies gilt auch für einen Schöpfer, der sich in einem Irrtum über seine eigene Kreativität befindet, weil er etwa meint, sich im Bereich technischer Zwänge zu bewegen oder der Erreichung eines bestimmten Zwecks unterworfen zu sein (in diesem Sinne wohl auch Prof. M, Anlage AG 26, S. 23). Diese Auslegung scheint angesichts der Schutzwürdigkeit auch solcher Urheber dringend geboten und ihr steht auch nicht die Sorge entgegen, hiermit einem ausufernden, in die technischen Schutzrechte zu weit hineinreichenden Urheberrechtsschutz Vorschub zu leisten. Dem stehen auch die weitergehenden Ausführungen des EuGH in Sachen „Brompton“ nicht entgegen. Zum einen soll demnach die Existenz anderer möglicher Formen, mit denen das gleiche technische Ergebnis erreicht werden kann, zwar darauf schließen lassen, dass eine Wahlmöglichkeit besteht, aber für die Beurteilung der Frage, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl hat leiten lassen, nicht ausschlaggebend sein (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 35 – Brompton). Zum anderen soll das Vorhandensein eines früheren und inzwischen ausgelaufenen Patents sowie die Wirksamkeit der Form zur Erreichung eines technischen Ergebnisses nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es möglich wäre, aufgrund dieser Aspekte die Erwägungen zutage zu fördern, die bei der Wahl der Form des betreffenden Erzeugnisses berücksichtigt wurden (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 36 – Brompton). Denn wenn einerseits die bloße Wahlmöglichkeit nicht ausreicht, um die notwendige Originalität bzw. Individualität anzunehmen, kann spiegelbildlich die bloß subjektive Annahme, keine Wahl zu haben, die Originalität nicht ausschließen. Es kommt in beiden Fällen vielmehr auf die übrigen Faktoren des Schöpfungsprozesses an, die zur Schaffung gerade des zu bewertenden Gegenstandes geführt haben. Dafür wiederum ist nach den obigen Ausführungen allein der Gegenstand maßgeblich, in dem sich der Schöpfungsprozess kristallisiert hat (vgl. hierzu auch das Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 28). Hingegen sind äußere und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretene Faktoren nicht zu berücksichtigen (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 37 – Brompton), sehr wohl aber „innere“ Faktoren, die sich aus dem Gegenstand bzw. dessen Form ergeben. f) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die streitgegenständlichen Sandalenmodelle allesamt urheberrechtlich geschützt. Die Einwände der Verfügungsbeklagten aus der Widerspruchsbegründung und dem Schriftsatz vom 03.02.2022 vermögen dies im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Zur für das Verfügungsverfahren ausreichenden Überzeugung hat C1 mit bestimmten Materialien und Gestaltungselementen derart experimentiert und diese miteinander kombiniert, dass sein jeweiliges Ergebnis schöpferischen Charakter besitzt. Die Zweifel der Verfügungsbeklagten, ob denn nun ein C1 oder ein C1 die Sandalenmodelle geschaffen haben soll, führen nicht dazu, dass die Kammer hier nicht mit der für das Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der Schöpfung durch Herrn C1 ausgeht. Denn der diesbezügliche eindeutige Vortrag der Verfügungsklägerin wird nicht nur durch die Ausführungen im Gutachten der Frau C3 (Anlage ASt 18), sondern ersichtlich von diversen unabhängigen Quellen, etwa Zeitungsberichten (Anlagen AG4, Bl 901 ff. GA und AG 27, Bl. 2083 GA) gestützt. Sie passt auch in die Beschreibungen des C1-Unternehmens zur Zeit der Schöpfung als Familienunternehmen. Die Kammer hält es für sehr unwahrscheinlich, dass bei dem enormen Erfolg der Sandalen der Verfügungsklägerin diese Schöpfereigenschaft des Herrn C1 derart einhellig postuliert würde, wenn in der Tat eine oder mehrere andere Personen maßgeblich mit der Schöpfung betraut gewesen waren. Diese Annahme eines schöpferischen Charakters gilt unabhängig davon, dass einzelne dieser Gestaltungselemente bereits vorbekannt waren und sich in Sandalenmodellen anderer Hersteller wiederfanden. Denn in ihrer einheitlichen Zusammenführung und dem daraus entstehenden Gesamteindruck liegt die Originalität der von C1 ersonnenen Gestaltung. Er hat sich dabei individuell hinreichend von den auf seinem Schaffensgebiet bestehenden, üblichen und bekannten Darstellungsformen für Sandalenmodelle entfernt und über die von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerische Gestaltungen vorgenommen. Dies ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Gutachten der Frau C3 (Anlage ASt 18). Die Angriffe der Verfügungsbeklagten auf das Gutachten der Frau C3 vermögen dies nicht zu widerlegen, insbesondere erkennt die Kammer keine derart gravierenden methodischen Mängel, die das Gutachten schlicht unbrauchbar und eine Würdigung der dortigen Ausführungen unmöglich machen würden. Soweit die Verfügungsbeklagte eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Buch C1 vermisst und angesichts einer (nach Ansicht der Kammer ausreichend unterschiedlichen) bereits seit den 1930er Jahren angebotenen Sandale nähere Hinweise zum „Marktumfeld“ fordert, stellt dies jeweils keinen derart gravierenden Mangel des Gutachtens dar, dass die übrigen Ausführungen wesentlich entwertet würden. Demnach ist im Einzelnen nach den Sandalenmodellen der Verfügungsklägerin zu differenzieren: aa) „N“ Wie bereits in der Beschlussverfügung aufgelistet sind folgende Gestaltungsmerkmale prägend für das Sandalenmodell „N“: (1) Der seitlich breitere, zur Fußmitte sich leicht verjüngende Riemen ist offenkantig und ungefüttert aus je einem Stück Leder verarbeitet und wird zwischen Laufsohle und Sohlenbahn geführt. (2) Die sich überlappenden Riementeile werden durch eine außen platzierte, dezente rechteckige Dornschnalle verbunden. (3) Die Sohlenplastik aus Korkschrotgemisch ist rundherum am Sohlenrand hochgezogen und formt ein Tieffußbett, das fußseitig mit Veloursleder überzogen ist. Dieses zeigt einen Zehengreifer und eine Fersenschale und ist der Trittspur (Negativform einer Fußsohle) eines gesunden Normalfußes nachempfunden. (4) Die Laufsohle aus Kunststoff weist ein flächiges Allover-Linienprofil auf. (5) Der seitliche Sohlenschnitt ist unverkleidet, sodass die Laufsohle, die Korkschrot-Latex-Mischung und die Velourlederschicht sichtbar bleiben. (6) Es fehlen jegliche Ziernähte oder andere Verzierungen. Die Kammer stellt dabei nicht auf die einzelnen Gestaltungselemente isoliert und separat, sondern auf den durch diese Elemente erzeugten Gesamteindruck der Sandale als solcher ab, den sie dem Betrachter vermittelt. Dies ist schon deshalb zwingend, weil die Verfügungsklägerin den Schutz der Sandale als Werk und nicht eines seiner Bestandteile, etwa des Fußbettes, beansprucht. Demgemäß ist auch die zwischen den Parteien umstrittene Frage der technischen Bedingtheit ganzheitlich zu bewerten, nicht zergliedernd für einzelne Merkmale. Die Kammer hält es auch nicht geboten, etwaige technisch bedingte Merkmale aus dem Gesamteindruck herauszunehmen. Anknüpfungspunkt der freien kreativen Entscheidung des Herrn C1 ist gerade die Kombination all dieser Elemente in einem einheitlichen Gegenstand. Insoweit ist zu beachten, dass auch die Zusammenfügung vorbekannter Werke zu einem Gesamt- oder Sammelwerk urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn diese Zusammenfügung eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Damit ist es nicht vereinbar, vorliegend nur eine Teilbetrachtung von einigen wenigen Merkmalen des einheitlichen Schutzgegenstandes vorzunehmen. Dass gerade diese Kombination der hervorgehobenen Gestaltungsmerkmale ausschließlich technisch bedingt oder sonst durch handwerkliche Regeln und Konventionen erzwungen sein sollte, ist nicht erkennbar. Die Schöpfung trägt vielmehr eine persönliche Handschrift, die sich auch bei weiteren von C1 geschaffenen Sandalenmodellen wiederfindet. Dabei verkennt die Kammer nicht den ausführlichen Vortrag der Verfügungsbeklagten zur technischen Bedingtheit verschiedener einzelner Elemente, insbesondere des Fußbettes. Jedoch ist aus der normativen Betrachtung des Schutzgegenstands für die Kammer geradezu offensichtlich, dass gerade die hier kombinierten Merkmale eine individuell gestaltete Sandale hervorbrachten, weil die Form und Gestaltungsweise der Sandale bei aller fußorthopädischer Zweckverfolgung nicht zufällig oder beliebig ist. Dass bei einer solchen Kombination von mehreren Merkmalen, auf die zum Teil hätte verzichtet werden können (etwa das Profil der Laufsohle) oder die zum Teil wesentlich anders hätten gestaltet werden können (etwa der Verzicht auf eine seitliche Verkleidung, auf Ziernähte und andere Verzierungen), erhebliche Wahlmöglichkeiten des Schöpfers und ein damit einhergehender nicht zu enger Gestaltungsspielraum bestanden, ist dem zu bewertenden Gegenstand als solchem zu entnehmen (vgl. zu Wahlmöglichkeiten, die den Schluss auf eine freie kreative Entscheidung zulassen können: EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 35 – Brompton). So hätte es z.B. durchaus nahegelegen die seitliche Verkleidung ebenfalls mit Veloursleder oder mit dem Leder der Riemen zu versehen und damit den Blick auf das Korkschrotgemisch und die andersfarbige Kunststoffsohle zu verhindern. Diese konkrete Kombination von Merkmalen war insoweit zur Überzeugung der Kammer auch Ausdruck einer kreativen Entscheidung. Dies steht keinesfalls im Widerspruch zu dem als Anlage AG4 (Bl. 901 ff. GA) vorgelegten Interview des Herrn C1 mit Frau C3, in welchem Herr C1 mitteilte, ihn habe Mode nicht interessiert. Dass die Sandale „Mode“ sein sollte, ist für eine kreative Entscheidung nicht notwendig. Dem Interview ist auch nicht zu entnehmen, dass die konkrete Gestaltung durch Kombination verschiedener Merkmale erzwungen war. Herr C1 führte aus, man sei „Quertreiber“ gewesen und habe die Mode „unterlaufen“, weil alle modischen Schuhe „spitz“ gewesen seien, die hier maßgebliche Sandale jedoch nicht. Daraus folgt jedoch, dass sich der Schöpfer durchaus bewusst war, dass er hier entgegen ästhetischer, modischer oder sonstiger gestaltender Konventionen schuf. Damit erwächst der naheliegende Rückschluss von dem Bestehen von Wahlmöglichkeiten der Gestaltung auf eine freie kreative Entscheidung indes zur Gewissheit. Der weitere von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Zeitungsartikel aus der NZZ Bellevue von Frau J (Anlage AG 27, Bl. 2083 GA), wonach sich C1 nicht für „dekoratives Chichi“ interessierte und eine farbige Ausgestaltung der Schuhe ablehnte, stützt dieses Verständnis sogar. Denn gerade der Verzicht auf „Chichi“ ist eine für minimalistische Gestaltungen gerade prägende Eigenschaft und als solcher unzweifelhaft Ausdruck einer freien kreativen Entscheidung und der Ausnutzung von Gestaltungsspielräumen. Dass im Laufe der Zeit nach Markteintritt dann die Modelle in verschiedenen Farben verfügbar waren, ist hingegen unbeachtlich, weil dies zum einen erst nach der Schöpfung geschah und zum anderen die Farbe der Materialien gerade kein für den Gesamteindruck prägendes Merkmal darstellt. Auf vertiefte Ausführungen zur technischen Bedingtheit der Einzelmerkmale kommt es demnach nicht weiter an. Die Kammer hat auch keine Bedenken, dass das im Tenor der Beschlussverfügung dargestellte aktuelle Sandalenmodell „N“ mit dem „Urwerk“ im ausreichenden Maße übereinstimmt. Auf das entsprechende Bestreiten mit Nichtwissen hat die Verfügungsklägerin ihren Vortrag, das Sandalenmodell „N“ sei seit Schaffung in den 1960er Jahren unverändert geblieben, durch die Vorlage von Ausschnitten aus Katalogen für C1-Sandalen aus den Jahren 1962 und 1965 glaubhaft gemacht (Anlage ASt 23, Bl. 1941f. GA; Anlage ASt 31, Bl. 2039f. GA). Bei Vergleich der dortigen Abbildungen mit dem im Tenor abgelichteten und der Kammer physisch vorgelegten Gegenstand erkennt die Kammer keine maßgeblichen Unterschiede. Es ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass hier kleine Abweichungen erkennbar sind und zwar konkret bei der Dornschnalle, die im Modell der 1960er Jahr eine kleine Einkerbung mittig aufweist und insgesamt rundlicher erscheint, sowie bei dem Riemen mit den Löchern zur Einstellung der Größe, der in den 1960er Jahren pfeilförmig, nunmehr trapezförmig endet, siehe wie folgt eingeblendet: Diese Änderungen haben jedoch nach Ansicht der Kammer keinen Einfluss auf den Gesamteindruck der Sandale. Wie der obigen Merkmalsauflistung zu entnehmen ist, ist die konkrete Gestaltung der Dornschnalle nicht maßgeblich, sondern die Platzierung gerade einer Dornschnalle an der konkreten Stelle ist Teil des zusammengefassten Merkmals der Oberseite der Sandale. Auch die Abweichung von Pfeilform zu Trapez ist nach der obigen Auflistung nicht maßgeblich. Die vorgelegte Sandale heutiger Fassung ist demnach immer noch eine Vervielfältigung der Sandale aus den 1960er Jahren. Sie konnte demnach auch zur Grundlage des Unterlassungstenors gemacht werden. Der Vorlage von Entwürfen, Skizzen, Prototypen, Modellen oder eines „Urwerks“ als solchen bedurfte es nach Ansicht der Kammer nicht, um die für das Verfügungsverfahren ausreichende Überzeugung zu gewinnen. Wie ausgeführt stellt die Vorlage der Kataloge aus den 1960er Jahren bereits ein hinreichendes Glaubhaftmachungsmittel für die fehlende (maßgebliche) Veränderung des Modells dar. Warum der Vertrieb der Sandalen in den 1960er Jahren, also faktisch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Schöpfung, jedoch von einem Prototyp oder „Urwerk“ im physischen Sinne abweichen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die weitere Behauptung der Verfügungsbeklagten, das Modell „N“ sei ausweislich eines Zeitungsberichts (Anlage AG 27, Bl. 2083ff. GA) im Jahre 1963 in einer sehr abweichenden Art und Weise angeboten worden (siehe das Foto auf Bl. 2064 bzw. 2089 GA), hält die Kammer nicht für erheblich, weil dies zum einen von der Verfügungsklägerin bestritten worden ist und zum anderen hier schlicht eine Modellzuordnung der Journalistin J als zutreffend unterstellt wird. Bei Vergleich mit den Katalogen aus den 1960er Jahren wird jedoch ersichtlich, dass das Foto der Sandale mit den blauen Riemen: wohl zeitlich erst später angefertigt worden ist, weil die Art der Präsentation und die Qualität des Fotos eher für eine Anfertigung in den späten 1970er, eher nach 1980 spricht (so jetzt auch die Verfügungsklägerin mit nicht nachgelassenem und daher gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigenden Schriftsatz vom 07.03.2022 unter Verweis auf Anlage ASt 32). Angesichts der unstreitigen Modellvielfalt in dieser Zeit, wie sie sich auch aus den C1-Katalogen in Anlagen AG 34 und 35 eindrucksvoll ergibt, hält die Kammer es für sehr unwahrscheinlich, dass die von der Journalistin J vorgenommene Modellzuordnung hier zutreffend ist. Hinzu kommt, dass trotz Unterschieden im Detail zu von der Verfügungsklägerin vorgelegten Schuhmodellen auch das abgebildete Modell die vorstehend aufgeführten gestalterischen Merkmale aufweist, die nach Ansicht der Kammer den Urheberrechtsschutz auslösen. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Sandale „Nd“ zur Zeit ihrer Schöpfung im Jahr 1963 (vgl. etwa Anlage ASt 18, S. 5) im Vergleich zum vorbestehenden Formenschatz neuartig war. Die Kammer hält den diesbezüglichen Vortrag der Verfügungsklägerin nach den oben geschilderten Darlegungs- und Glaubhaftmachungsregeln für ausreichend. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten, wonach Anfang der 1930er Jahre bereits eine dem Modell „N“ überaus ähnliche Sandale der Vorgängerfirma der heutigen C2 GmbH und Co. KG angeboten worden sei (siehe Lichtbild auf Bl. 808 GA & Anlage AG7): überzeugt die Kammer nicht von der Wahrscheinlichkeit dieses Vorbringens. So ist die abgebildete Sandale im Gesamteindruck angesichts der oben gelisteten Merkmale als erheblich unterschiedlich, vor allem hinsichtlich der fehlenden drei Materialschichten des Fußbetts, die mithin auch nicht sichtbar sein können, hinsichtlich der unterschiedlichen sichtbaren Befestigung des Riemens im Fußbett mittig, hinsichtlich der Breite des Befestigungsriemens mit den Löchern und hinsichtlich scheinbar vorhandener Ziernähte. Im Übrigen ist dem Wikipedia-Artikel, dem das Foto scheinbar entnommen worden ist, keine klare Zuordnung dieses Modells zu dem Zeitraum der 1930er Jahre zu entnehmen, sodass unklar bleibt, ob dieses Modell nicht auch erst nach Schöpfung durch Herrn C1 auf den Markt gelangte. Soweit es auch aus den frühen 1920er Jahren weitere Sandalenhersteller gebe, die bereits ähnliche Modelle auf den Markt gebracht haben, bleibt dieser Vortrag ohne prüffähige Substanz. Auch die Sandalengestaltung in der Patentschrift aus dem Jahr 1963 zu dem US-Patent V X,XXX,XXX (siehe Lichtbild auf Bl. 810 GA & Anlage AG10): erscheint im Gesamteindruck erheblich unterschiedlich, wobei das Fußbett angesichts des Erfindungsgegenstands „sliding buckle for strap ends“ nur vereinfacht dargestellt wird, im Übrigen keine Dornschnalle (sondern ein „sliding buckle“) verwendet wird und die Befestigung der Riemen am Fußbett scheinbar durch Nieten erfolgt. Andere Gestaltungen trägt die Verfügungsbeklagte nicht vor. Zu demselben Ergebnis kommt in einer Parallelangelegenheit das OLG Hamburg (Urteil vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 23 ff.). Der Senat grenzte dabei das Sandalenmodell „N“ mit weiteren hier nicht von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten Vergleichssandalen ab und erkannte jeweils unterschiedliche Gesamteindrücke. Diesen Ausführungen schließt sich auch die hiesige Kammer an, sodass sie auch auf dieser Grundlage ihre Einschätzung zur Schutzfähigkeit der Sandale „N“ bestärkt sieht. Dem hiesigen Ergebnis stehen auch nicht die Ausführungen in dem Gutachten des Prof. M (Anlage AG 26) entgegen. Soweit er in seiner konkreten Subsumtion eine Prüfung nach einzelnen Gestaltungselementen (S. 50 ff. des Gutachtens) und gerade nicht nach dem Gesamteindruck des Gegenstands vornimmt, so ist dies angesichts der obigen Ausführungen nicht der gebotene Anknüpfungspunkt. Denn es geht der Verfügungsklägerin nicht um den urheberrechtlichen Schutzes nur des Fußbettes oder nur des Oberteils der Sandale, sondern gerade um das Modell in seiner Kombination der vielen Merkmale. Hiermit geht auch kein Schutz einer Gestaltungsidee einher, sondern durch die Beschränkung auf die konkrete Sandale beschränkt sich der Schutz auch nur auf eben diese. Andere Sandalenmodelle unter Verwendung derselben Ideen (z.B. die unverblendete Seitenansicht auf das Fußbett) bleiben selbstverständlich möglich, soweit nicht auch alle anderen Gestaltungsmerkmale und somit der Gesamteindruck übernommen werden. In seinen Ausführungen zur Schutzfähigkeit aufgrund der Gesamtgestaltung bzw. des Gesamteindrucks (S. 55 ff. des Gutachtens) konstatiert Prof. M ebenfalls, dass die Sandale „N“ einen zum übrigen Formenschatz bzw. Marktumfeld abweichenden Gesamteindruck aufweist. Er relativiert diesen Befund dann damit, dass „eigentlich“ der Gesamteindruck nur durch das Fußbett geprägt werde und die Riemengestaltung etc. „reine, für das Urheberrecht nicht relevante Nebeneffekte der Umsetzung (…) der Konzeption“ darstellten. Dies sei „nur Nebeneffekt der einfachen und rationellen Umsetzung des Sachzwecks“ und führe nicht zum urheberrechtlichen Schutz. Hieraus folge sodann, dass kein Gestaltungsspielraum bestanden habe oder aber ein solcher Spielraum nicht genutzt worden ist. Diesen Ausführungen vermag sich die Kammer angesichts der obigen eigenen Ausführungen zu den Anhaltspunkten für eine freie kreative Entscheidung des Schöpfers nicht anzuschließen. Insbesondere überzeugen die Ausführungen nicht, weil sie Aussagen des Herrn C1 in einer Weise deuten, die nach dem Verständnis der Kammer gerade nicht einer freien kreativen Entscheidung – wie sie sich aus dem Schutzgegenstand selbst herleiten lassen – entgegenstehen (vgl. dazu v.a. die Fn. 190 des Gutachtens und Zitate mit denen sich auch die Kammer weiter oben bereits auseinandergesetzt hat). Angesichts der Schöpfung des Werks im Jahre 1963 und damit noch unter einer früheren Rechtslage ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Werk auch aktuell Schutz beanspruchen kann (vgl. dazu ausführlich das Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 15f.). Dies stellt auch keine der Parteien und auch keiner der juristischen Gutachter in Zweifel. bb) „B“ Wie bereits in der Beschlussverfügung aufgelistet sind folgende Gestaltungsmerkmale prägend für das Sandalenmodell „B“ (1) Die seitlich breiteren, zur Fußmitte sich leicht verjüngenden Riemen sind offenkantig und ungefüttert aus je einem Stück Leder verarbeitet und werden zwischen Laufsohle und Sohlenbahn geführt. (2) Die sich überlappenden Riemen werden durch eine außen platzierte, dezente rechteckige Dornschnalle verbunden. (3) Die Sohlenplastik aus Korkschrotgemisch ist rundherum am Sohlenrand hochgezogen und formt ein Tieffußbett, das fußseitig mit Veloursleder überzogen ist. Dieses zeigt einen Zehengreifer und eine Fersenschale und ist der Trittspur (Negativform einer Fußsohle) eines gesunden Normalfußes nachempfunden. (4) Die Laufsohle aus Kunststoff weist ein flächiges Allover-Linienprofil auf. (5) Der seitliche Sohlenschnitt ist unverkleidet, sodass die Laufsohle, die Korkschrot-Latex-Mischung und die Velourlederschicht sichtbar bleiben. (6) Es fehlen jegliche Ziernähte oder andere Verzierungen. (7) Durch die klare Linienführung des Oberteils in nahtloser Cutout-Schnittführung wirkt die Sandale wie aus einem Guss. (8) Es besteht ein Gesamteindruck, der eine minimalistische Form und eine skulpturale Gestaltung aufweist. Auch hier ist allein der Gesamteindruck der Sandale maßgeblich. Dieser unterscheidet sich zunächst maßgeblich von dem älteren Sandalenmodell „N“, mit dem „B“ sich einige Merkmale teilt, insbesondere das Fußbett. Aufgrund dieses unterschiedlichen Gesamteindrucks handelt es sich bei „B“ auch nicht um eine Vervielfältigung von „N“ iSv § 16 UrhG oder eine Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung von „N“ iSv § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Sandale „B“ wahrt durch den abweichenden „Oberbau“ der Sandale einen hinreichenden Abstand zur Sandale „Nd“, was nach der nunmehrigen Fassung von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG zur Annahme eines eigenständigen Werkes führt. Auch an dieser Stelle ist nicht ersichtlich, dass C1 als Schöpfer technischen Zwängen unterlag. Wiederum ist die maßgebliche Kombination der einzelnen Merkmale nicht zwingend. Dies ergibt sich schon aus dem Gedanken, dass wenn die einfache Riemengestaltung beim Modell „N“ technisch zwingend geboten wäre, um dem fußorthopädischen Zweck zu genügen, eine zweifache Riemengestaltung wie bei „B“ ausgeschlossen sein müsste. Somit spricht die unterschiedliche Riemengestaltung wiederum für eine Wahlmöglichkeit bei der Zweckerreichung. War diese bei „N“ als „Erstlingswerk“ noch potentiell in Frage zu stellen, so zeigt die Entwicklung des Zweiriemers „B“ doch gerade, dass hier ein Gestaltungsspielraum genutzt worden ist. Das Modell „B“ unterscheidet sich auch wiederum von dem zur Zeit der Schöpfung im Jahr 1973 vorbestehenden Formenschatz und Marktumfeld. Dies ergibt sich zunächst aus dem Gutachten der Frau C3 (S. 14 und S. 32f.). Hinweise auf andere Beispiele eines Zweiriemers sind dem hiesigen Sach- und Streitstand nicht zu entnehmen. Im Urteil der Kammer in einer Parallelangelegenheit vom 03.03.2022, Az. 14 O 366/21, setzte sich die Kammer insoweit mit einer Vielzahl von Entgegenhaltungen auseinander, kam jedoch gleichfalls zum Schutz des Sandalenmodells „B“. Da im hiesigen Fall kein weitergehender Vortrag ersichtlich ist, hält die Kammer eine Abweichung von ihrer Rechtsprechung nicht für geboten. Die Kammer hat auch hier keine Bedenken, dass das im Tenor der Beschlussverfügung dargestellte aktuelle Sandalenmodell „B“ mit dem „Urwerk“ im ausreichenden Maße übereinstimmt. Auf das entsprechende Bestreiten mit Nichtwissen hat die Verfügungsklägerin ihren Vortrag, das Sandalenmodell „B“ sei seit Schaffung Anfang der 1970er Jahre unverändert geblieben, durch die Vorlage eines Katalogs aus dem Jahr 1974 (ASt 26, Bl. 2046 GA) in Verbindung mit einer Preisliste aus dem Jahr 1973 (wegen der verwendeten früheren numerischen Bezeichnung, Anlage ASt 27, Bl. 2047 GA). Die Kammer erkennt insoweit keinen maßgeblichen Unterschied zwischen den jeweils abgelichteten Sandalen, allenfalls die sich minimal unterscheidenden Dornschnallen. Auch aus der Detailaufstellung der Verfügungsbeklagten in Anlage AG 28, Bl. 2098 f. GA ergibt sich für die Kammer kein erkennbarer maßgeblicher Unterschied, zumal die Qualität und die Perspektive der Fotografien einen Vergleich erschweren. Die vorgelegte Sandale heutiger Fassung ist demnach immer noch eine Vervielfältigung der Sandale aus den 1970er Jahren. Sie konnte demnach auch zur Grundlage des Unterlassungstenors gemacht werden. Der Vorlage von Entwürfen, Skizzen, Prototypen, Modellen oder eines „Urwerks“ als solchen bedurfte es nach Ansicht der Kammer nicht, um die für das Verfügungsverfahren ausreichende Überzeugung zu gewinnen. cc) „C“ Wie bereits in der Beschlussverfügung aufgelistet sind folgende Gestaltungsmerkmale prägend für das Sandalenmodell „C“ (1) Ein offenkantiges, aus einem Lederstück bestehendes Oberteil, das den vorderen Teil des Schuhs bis zur Hälfte vollständig und nach hinten abfallend umschließt. (2) Ein über das lederne Oberteil mittig geführter, zusätzlicher Lederriemen, der durch eine außen platzierte, dezente rechteckige Dornschnalle mit dem Schuh verbunden ist. (3) Die rechtwinkligen Einschnitte des Oberteils in der Schuhmitte. (4) Den Zwickeleinschlag des Oberteils um den Rand des Tieffußbetts zwischen Korkschrot-Latex-Mischung und Laufsohle. (5) Der Sohlenschnitt ist unverkleidet, sodass die Laufsohle vollständig, die Korkschrot-Latex-Mischung und die Velourlederschicht im hinteren Teil des Schuhs sichtbar bleiben. (6) Es fehlen jegliche Ziernähte oder andere Verzierungen. (7) Durch die klare Linienführung des Oberteils in nahtloser Cutout-Schnittführung wirkt der Schuh wie aus einem Guss. (8) Es besteht ein Gesamteindruck einer modernen Form eines Clogs, die sich vom klassischen Holzclog und den zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt befindlichen modischen Clogmodellen unterscheidet. Auch hier gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Kammer geht von einer freien kreativen Entscheidung des Herrn C1 aus, der hier nach den Schöpfungen von „N“ und „B“ wiederum eine im Gesamteindruck völlig unterschiedliche Sandale erschaffen hat. Zur Bewertung als neues eigenständiges Werk kann auf die obigen Ausführungen zu „B“ verwiesen werden, die auch hier gelten. Technische Zwänge sind auch hier nicht ersichtlich, ein Gestaltungsspielraum wurde vielmehr offensichtlich genutzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der klassische Holzclog regelmäßig ohne zusätzlichen Lederriemen und ohne Dornschnalle auskommt, die Sandale „C“ dieses Merkmal aber gerade aufweist. Auch die zwei Schlitze am Oberteil auf Höhe des Spanns erscheinen im Gegensatz zum volkstümlichen Clog als Neuerung. Soweit Prof. M hier im Ausgangspunkt den Schutz ausschließen möchte, weil hier sonst die bloße Idee der Kombination eines Tieffußbetts mit einem „Clogoberteil“ monopolisiert werde (vgl. S. 65 des Gutachtens), ist dem nicht zuzustimmen. Es geht hier wie bei allen anderen streitgegenständlichen Sandalenmodellen um die konkrete Gestaltung des Gegenstands. Es bleibt selbstverständlich immer noch möglich, einen modernen Clog mit Tieffußbett zu gestalten, wenn dieser sich im Gesamteindruck von der Schöpfung des C1 unterscheidet. Auch die übrigen Ausführungen in dem Gutachten zum Modell „C“ überzeugen die Kammer nicht, weil sie – wie bei den anderen Sandalenmodellen auch – grundsätzlich verschiedenen Ansichten der Rechtsfragen zum Ausgangspunkt nimmt. Das Modell „C“ unterscheidet sich auch wiederum von dem zur Zeit der Schöpfung im Jahr 1973 vorbestehenden Formenschatz und Marktumfeld. Dies ergibt sich zunächst aus dem Gutachten der Frau C3 (S. 17 und S. 34f.). Soweit dort zum Teil ein Lederriemen auf dem Spann zu sehen ist, unterscheidet sich die Gestaltung jedenfalls dadurch, dass keine Dornschnalle und keine Schlitze erkennbar sind. Hinweise auf andere Beispiele eines vergleichbaren modernen Clogs in Abgrenzung zum traditionellen Holzclog sind dem hiesigen Sach- und Streitstand nicht zu entnehmen. Die Kammer hat auch hier keine Bedenken, dass das im Tenor der Beschlussverfügung dargestellte aktuelle Sandalenmodell „C“ mit dem „Urwerk“ im ausreichenden Maße übereinstimmt. Auf das entsprechende Bestreiten mit Nichtwissen hat die Verfügungsklägerin ihren Vortrag, das Sandalenmodell „C“ sei seit Schaffung Ende der 1970er Jahre unverändert geblieben, durch die Vorlage eines Katalogs aus dem Jahr 1978 (Anlage ASt 29, Bl. 2053 GA). Die Kammer erkennt insoweit keinen maßgeblichen Unterschied zwischen den jeweils abgelichteten Sandalen, allenfalls nennenswert erscheint die Abweichung am Ende des Lederriemens von ursprünglich pfeilförmig zu trapezförmig (wie bei „N“, s.o.) – auch aus der Detailaufstellung der Verfügungsbeklagten in Anlage AG 28, Bl. 2100 f. GA ergibt sich nichts anderes. Die vorgelegte Sandale heutiger Fassung ist demnach immer noch eine Vervielfältigung der Sandale aus den 1970er Jahren. Sie konnte demnach auch zur Grundlage des Unterlassungstenors gemacht werden. Der Vorlage von Entwürfen, Skizzen, Prototypen, Modellen oder eines „Urwerks“ als solchen bedurfte es nach Ansicht der Kammer nicht, um die für das Verfügungsverfahren ausreichende Überzeugung zu gewinnen. dd) „H“ Wie bereits in der Beschlussverfügung aufgelistet sind folgende Gestaltungsmerkmale prägend für das Sandalenmodell „H“ (1) Das Lederriemen-Oberteil zeigt eine geschwungene T-Form, ist offenkantig und ungefüttert aus je einem Stück Leder verarbeitet und wird zwischen Laufsohle und Sohlenbahn geführt. (2) Die sich überlappenden Riemen werden durch eine außen platzierte, dezente rechteckige Dornschnalle verbunden. (3) Die Sohlenplastik aus Korkschrotgemisch ist rundherum am Sohlenrand hochgezogen und formt ein Tieffußbett, das fußseitig mit Veloursleder überzogen ist. Dieses zeigt einen Zehengreifer und eine Fersenschale und ist der Trittspur (Negativform einer Fußsohle) eines gesunden Normalfußes nachempfunden. (4) Die Laufsohle aus Kunststoff weist ein flächiges die ganze Sohle bedeckendes Linienprofil auf. (5) Der seitliche Sohlenschnitt ist unverkleidet, sodass die Laufsohle, die Korkschrot-Latex-Mischung und die Velourlederschicht sichtbar bleiben. (6) Es fehlen jegliche Ziernähte oder andere Verzierungen. Auch hier gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Kammer geht von einer freien kreativen Entscheidung des Herrn C1 aus, der hier nach den oben beschriebenen Schöpfungen erneut eine im Gesamteindruck nochmals, also zum mindestens vierten Male, eine völlig unterschiedliche Sandale erschaffen hat. Zur Bewertung als neues eigenständiges Werk kann auf die obigen Ausführungen zu „B“ und „C“ verwiesen werden, die auch hier gelten. Technische Zwänge sind auch hier nicht ersichtlich, ein Gestaltungsspielraum wurde vielmehr offensichtlich genutzt, wobei die Sandale „H“ im Vergleich zu den anderen Sandalen gerade durch die T-Form des Riemens und den Zehentrenner einen erheblich anderen Eindruck erweckt. Dass hingegen die Zehentrennersandale, die ausweislich des Gutachtens der Frau C3 (S. 23) „eine der ältesten Fußbekleidungen“ sei, die auch historisch in fast allen Kulturen, insbesondere „bis ins Alte Reich Ägyptens vor 3000 Jahren“ zurückverfolgt werden kann, in ihrer konkreten Gestaltung einer zwingenden technischen Bedingung unterliege, ist nicht erkennbar. Dies zeigt auch schon die von Prof. M in seinem Gutachten auf S. 73 eingeblendete Zehenstegsandale aus der Gruft des Tutanchamun, die selbstverständlich einen anderen Gesamteindruck als die Sandale „H“ aufweist, gleichwohl ihren Zweck als Sandale sicherlich erfüllt hat. Die Kammer geht davon aus, dass es unzählige mögliche Gestaltungsarten einer T-förmigen Zehentrennersandale gibt. Deshalb ist das Grundkonzept, eine solche Sandale zu entwerfen ohne Zweifel nicht urheberrechtlich schutzfähig. Innerhalb dieses Grundkonzepts einer T-förmigen Zehentrennersandale steht dem Schutz bei entsprechender freier kreativer Gestaltung jedoch kein zwingender Grund entgegen. Vorliegend erscheint die konkrete Gestaltung der Sandale „H“ als besonders individuell, weil die Gestaltung der in den unteren Teil des T-Riemens hineinreichenden Niete als Oberteil des Zehentrenners sowie der rundliche Abschluss des T-Riemens über den Zehen und die übrige geschwungene Riemengestaltung darauf schließen lassen, dass der Schöpfer hier aus mehreren Wahlmöglichkeiten eine konkrete Gestaltung gewählt hat. Angesichts des relativ späten Schöpfungszeitpunkts im Jahr 1983 und dem bereits erheblichen Erfolg der früheren C1-Sandalen in der Pop-Kultur (man denke z.B. an die „Hippie-Bewegung“ und Woodstock) liegt es hier auch als Indiz nahe, dass – anders als bei „N“ oder „B“– nunmehr auch modische Gesichtspunkte Beachtung fanden. Eine bloße Ausrichtung auf das orthopädische Fußwohl kann bei der Schöpfung der Sandale „H“ jedenfalls dem Sach- und Streitstand nicht entnommen werden. Das Modell „H“ unterscheidet sich auch wiederum von dem zur Zeit der Schöpfung im Jahr 1983 vorbestehenden Formenschatz und Marktumfeld. Dies ergibt sich hier zwar gerade nicht aus dem Gutachten der Frau C3, die an dieser Stelle keine Vergleichssandalen bildlich aufführte. Dies lässt nach Ansicht der Kammer aber nicht darauf schließen, dass das Marktumfeld gleichförmig war. Im Urteil der Kammer in einer Parallelangelegenheit vom 03.03.2022, Az. 14 O 366/21, setzte sich die Kammer insoweit wiederum mit Entgegenhaltungen zu anderweitigen Zehentrennersandalen, etwa altägyptischen Museumsstücken, aber auch gegenwärtigen Gestaltungen mit Y-Riemen oder mit T-Riemen, letztes auch mit ergänzendem Fersenriemen, auseinander, kam jedoch gleichfalls zum Schutz des Sandalenmodells „H“. Da im hiesigen Fall kein weitergehender Vortrag ersichtlich ist, hält die Kammer eine Abweichung von ihrer Rechtsprechung auch insoweit nicht geboten. Dass hier, wie Prof. M ausführt (S. 74 des Gutachtens), nicht einmal eine einfache Gestaltungshöhe erreicht wird, hält die Kammer für nicht vertretbar. Die Kammer hat auch hier keine Bedenken, dass das im Tenor der Beschlussverfügung dargestellte aktuelle Sandalenmodell „H“ mit dem „Urwerk“ im ausreichenden Maße übereinstimmt. Auf das entsprechende Bestreiten mit Nichtwissen hat die Verfügungsklägerin ihren Vortrag, das Sandalenmodell „H“ sei seit Schaffung Ende der 1980er Jahre unverändert geblieben, durch die Vorlage eines Katalogs aus dem Jahr 1985 (Anlage ASt 30, Bl. 2054 GA). Die Kammer erkennt insoweit keinen Unterschied zwischen den jeweils abgelichteten Sandalen – auch nicht in der Detailaufstellung der Verfügungsbeklagten in Anlage AG 28, Bl. 2102 f. GA. Die vorgelegte Sandale heutiger Fassung ist demnach immer noch eine Vervielfältigung der Sandale aus den 1980er Jahren. Sie konnte demnach auch zur Grundlage des Unterlassungstenors gemacht werden. Der Vorlage von Entwürfen, Skizzen, Prototypen, Modellen oder eines „Urwerks“ als solchen bedurfte es nach Ansicht der Kammer nicht, um die für das Verfügungsverfahren ausreichende Überzeugung zu gewinnen. 2. Die Verfügungsklägerin ist zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen urheberrechtlichen Ansprüche aktivlegitimiert. Dazu hat sie durch Vorlage der Anlage ASt 8 (Bl. 251 f. d.A.) glaubhaft gemacht, dass der ehemalige Geschäftsführer und Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Verfügungsklägerin, Herr C1, allein verantwortlicher Gestalter und damit alleiniger Schöpfer der hier gegenständlichen Schuhmodelle war und alle damit zusammenhängenden Immaterialgüterrechte an die C1 GmbH übertragen hat. Die weitere Übertragung von der C1 GmbH auf die Verfügungsklägerin ist ebenfalls durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Legal Counsel IP der C1 Gruppe in Anlage ASt 6 (Bl. 244 d.A.) glaubhaft gemacht. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, weder aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin noch aus den Feststellungen in der angegriffenen Beschlussverfügung sei erkennbar, ob Herr C1 auf der ersten Stufe eigene Ausschließlichkeitsrechte übertragen und auf zweiter Stufe der weiteren Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Verfügungsklägerin gemäß § 34 Abs. 1 UrhG zugestimmt habe, dringt sie damit nicht durch. In der Erklärung vom 05./06.11.2020 (Anlage ASt 8), unterzeichnet durch die Herren D, B3 und L C1, heißt es: „Wir bestätigen uns wechselseitig dass alle etwaigen uns allen (zusammen oder einzelnen von uns) zustehenden Marken-, Design-, Patent-, Urheber- und sonstige Rechte des geistigen Eigentums an allen C1-Produkten von jeher exklusiv der C1 GmbH bzw. den jeweiligen Vorgängergesellschaften (wie etwa der D1 Orthopädie GmbH und der C1 GmbH) übertragen wurden und die C1-Gruppe daher ausschließlich legitimiert ist, Rechte hieran auszuüben und zu verwerten. Dies umfasst die, soweit noch nicht geschehen hiermit exklusiv der C1k GmbH & Co. KG eingeräumten, auf Dritte (weiter)übertragbaren, ausschließlichen sowie zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Rechte, insbesondere entsprechende Produkte herzustellen, zu vervielfältigen, auf der gesamten Welt zu vertreiben, zu vermarkten sowie weiter zu entwickeln und zu bearbeiten. Selbstverständlich sind hiervon auch damals noch unbekannte Vertriebsformen und Nutzungsarten, wie bspw. der Online-Vertrieb, erfasst. Anderen Personen oder Unternehmen wurden keine Rechte an C1-Produkten eingeräumt. Dies gilt insbesondere für alle C1-Produkte, an deren Entwicklung und Gestaltung wir alle, einschließlich Großvater, einzeln oder gemeinsam mitgewirkt haben. (…) Hiermit bestätige ich, L C1, dass ich mit obigen Regelungen einverstanden bin“ Diese Erklärung ist nach §§ 133, 145 BGB auszulegen. Dabei versteht die Kammer die Vereinbarung aus dem objektivierten Empfängerhorizont so, dass hiermit vornehmlich Bezug genommen wird auf frühere Rechtsübertragungen auf die C1 GmbH bzw. die jeweiligen Vorgängergesellschaften. Diese früheren Rechtsübertragungen werden von der Verfügungsklägerin zwar nicht im Einzelnen vorgetragen, jedoch geht die Kammer angesichts der Absolutheit der Erklärung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus, dass solche Rechtsübertragungen betreffend die hier streitgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte betreffend die vier Sandalenmodelle in der Vergangenheit erfolgt sind. Andernfalls macht es keinen Sinn, wenn C1 sich mit „obigen Regelungen einverstanden“ erklärt. Würde er als Urheber vielmehr Verwertungsrechte (neben den Urheberpersönlichkeitsrechten) für sich als natürliche Person vorbehalten wollen, so ist es nicht erklärlich, wieso er diese Bestätigungserklärung unterzeichnen sollte. Hinzu kommt hierbei, dass es angesichts des Sach- und Streitstandes offensichtlich ist, dass C1 als Kopf eines traditionsreichen Familienunternehmens, das bereits seit mehreren Generationen Bestand hatte, fungierte und seine Schöpfungen unter dem gewerblichen Auftritt eben dieses Unternehmens weltweit vermarktet worden sind. Dass dies ohne eine (ggf. konkludente) Rechtsübertragung geschehen sein soll, erscheint lebensfremd. Demgemäß erfüllt die vorgelegte Erklärung in Anlage ASt 8 vornehmlich einen Beweiszweck, um Rechtsicherheit mit Blick auf die lückenlose Kette vom Schöpfer zum Inhaber von Verwertungsrechten zu schaffen. Daneben enthält die Erklärung eine Art Auffangklausel, wenn es heißt: „ Dies umfasst die, soweit noch nicht geschehen hiermit exklusiv der C1 GmbH & Co. KG eingeräumten (…) Rechte“ . Die Unterzeichner wollten demnach jeglichen Zweifel an der Berechtigung der Unternehmensgruppe an dem für deren Betrieb notwendigen Geistigen Eigentum beseitigen. Aus der oben zitierten Erklärung geht außerdem hervor, dass die Weiterübertragung auf Dritte, jedenfalls innerhalb der C1-Gruppe, bereits von der ursprünglichen Rechteeinräumung an die C1 GmbH umfasst war, so dass es jedenfalls keiner Zustimmung zur weiteren Übertragung an die Verfügungsklägerin als Teil der Unternehmensgruppe durch C1 bedurfte. Dass die Anlage ASt 8 Schwärzungen aufweist, steht der Glaubhaftmachung entgegen des Angriffs der Verfügungsbeklagten nicht entgegen. Der ungeschwärzt zur Verfügung gestellte Text enthält eine eindeutige Erklärung. Einer Erläuterung, wieso hier eine Schwärzung vorgenommen worden ist, bedarf es nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass hier relevante Informationen „versteckt“ werden. Der Aufbau des Schreibens, insbesondere der letzte Absatz vor den beiden Unterschriften, erwecken vielmehr den Eindruck, dass es sich bei dem Schreiben zugleich um einen Brief an C1 handelt, sodass es nachvollziehbar erscheint, dass im geschwärzten Teil private und geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten sind. Einer weiteren Substantiierung der in der eidesstattlichen Versicherung in Anlage ASt 6 beschriebenen Rechteübertragung von der C1 GmbH auf die Verfügungsklägerin bedurfte es nach Ansicht der Kammer nicht, insbesondere musste keine etwaige diesbezügliche schriftliche Vereinbarung vorgelegt werden. Die Kammer hält die Glaubhaftmachung durch den Legal Counsel IP im Rahmen des Verfügungsverfahrens für ausreichend. 3. Der Vertrieb der angegriffenen, streitgegenständlichen Sandalenmodelle: „I“, „W“, „N1“ und „B2“ durch die Verfügungsbeklagte verletzt die ausschließlichen Verbreitungsrechte der Verfügungsklägerin aus § 17 Abs. 1 UrhG an den urheberrechtlich geschützten Sandalenmodellen „N“, „B“, „C“ und „H“. Die angegriffenen, von der Verfügungsbeklagten angebotenen Sandalen übernehmen sämtliche relevanten Gestaltungsmerkmale der Sandalenmodelle „B“, „N“, „C“ und „H“ und stimmen deshalb im maßgeblichen Gesamteindruck überein. Die von der Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Schuhmodelle erkannten und von der Verfügungsbeklagten in ihrem Vortrag hervorgehobenen Abweichungen zwischen den Sandalenmodellen der Verfügungsklägerin und den angegriffenen Sandalenmodellen der Verfügungsbeklagten führen nicht schon aus deren Schutzbereich heraus. Dabei geht die Kammer mit dem BGH davon aus, dass der Schutzbereich des betreffenden Werks in einer sinnlogischen Relation zu seiner Gestaltungshöhe steht. So führt eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes (BGH, BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 – Geburtstagszug). Auch wenn die Gestaltungshöhe zwar nicht gering ist, jedoch die persönliche geistige Schöpfung wie hier durch die Kombination mehrerer Merkmale, die für sich alleine betrachtet keinen urheberrechtlichen Schutz begründen können, und durch den derart hervorgerufenen Gesamteindruck begründet wird, ist der Schutzbereich eng zu begrenzen. Damit wird gewährleistet, dass kein Schutz bloßer Gestaltungsideen erreicht wird und diesbezügliche Freihaltebedürfnisse bestehen bleiben. Im vorliegenden Fall sind deshalb die Schutzbereiche der Sandalenmodelle derart zu begrenzen, dass hierunter nur identische und nahezu identische Sandalenmodelle zu fassen sind. Von einer nahezu identischen Sandale ist dabei dann auszugehen, wenn die oben gelisteten Gestaltungsmerkmale vorhandensind und (so) ein gleicher Gesamteindruck besteht. Geringfügige Abweichungen zwischen den zu vergleichenden Sandalen können deshalb unbeachtlich sein, wenn diese den Gesamteindruck nicht verändern. Genauso liegt der Fall hier bei den streitgegenständlichen Sandalenmodellen der Verfügungsbeklagten. Bei Vergleich der jeweils zu vergleichenden Sandalenmodelle erscheinen diejenigen der Verfügungsbeklagten als nahezu identische Übernahmen. Bestehende Abweichungen erscheinen als minimale Abweichungen, die mit dem notwendigerweise verschiedenen Fertigungsprozess einherzugehen scheinen. Die Sandalenmodelle erscheinen demnach als nachgeahmte Gegenstände, deren Gestaltung von den Modellen der Verfügungsklägerin übernommen worden ist. Im Einzelnen: a) „I“ Die „I“ der Verfügungsbeklagten erzeugt einen identischen Gesamteindruck wie das Modell „N“ der Verfügungsklägerin. Einzige auf den ersten Blick erkennbare Unterschiede zwischen den Modellen ist die Verwendung unterschiedlicher Farben und Markenzeichen. Die Anbringung von Markenzeichen stellt aber kein für die urheberrechtliche Betrachtung maßgebliches Element dar, weil dies offenbar kein Teil der Schöpfungsprozesses einer Sandale darstellt, sondern im Nachgang zur Schöpfung zur Kennzeichnung der Waren erfolgt. Unterschiedliche Markenbezeichnungen können deshalb grundsätzlich nicht einer Urheberrechtsverletzung entgegenstehen (anders ggf. bei lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz). Da die Sandalenmodelle beider Parteien in verschiedenen Farben und zum Teil auch verschiedenen Rohstoffen (z.B. Riemen aus Leder oder Kunststoff) angeboten werden und mit diesem Farb- und Materialwechsel keine Änderung der maßgeblichen Gestaltungsmerkmale einhergeht, sind auch solche Unterschiede grundsätzlich unbeachtlich. Im Übrigen macht die detaillierte Gegenüberstellung in der Widerspruchsschrift (S. 67 f., Bl. 856 f. GA) eindrucksvoll deutlich, dass die Sandalen nahezu identisch sind. Man muss sehr genau hinsehen und bestenfalls mit einem Lineal nachmessen, um überhaupt Unterschiede zu finden. So unterscheiden sich etwa die Dicke der Korkschrotschicht und der Gummisohle geringfügig. Eine konkrete Dicke dieser Schichten des Fußbettes ist aber kein prägendes Merkmal des Gesamteindruckes. Vielmehr verbleibt es bei beiden Vergleichsmustern dabei, dass die Korkschrotschicht dicker als die Gummisohle ist, wobei bei der Sandale der Verfügungsklägerin etwas mehr Korkschrot, bei derjenigen der Verfügungsbeklagten etwas mehr Gummi verwendet wird. Die Riemen mögen in ihrer Breite eine Abweichung von wenigen Millimetern aufweisen. Auch dies führt aber nicht aus der Identität des Gesamteindrucks heraus; ebensowenig die geringfügigen und nur bei konzentrierter Beobachtung erkennbaren Unterschiede im Fersenteil des Fußbettes. Schließlich trifft zwar im Ausgangspunkt der Einwand der Verfügungsbeklagten zu, dass die Gummisohlen, d.h. die Unterseite der Sandalen, ein unterschiedliches Profilmuster aufweisen. Auch daraus ergibt sich jedoch keine andere Wertung. Die Sandale der Verfügungsklägerin verfügt dabei über das für ihr Unternehmen typische (jedoch wohl ausweislich des Sach- und Streitstandes nicht als Marke schutzfähige) „kreuzende Wellenmuster“, das zu „knochenförmigen“ Oberflächenelementen führt. Die Sandale der Verfügungsbeklagte verfügt auch über ein „kreuzendes Wellenmuster“, das jedoch zu Oberflächenelementen führt, die an einer Seite rundlich bauchig und an der anderen Seite spitz zulaufend sind. Eine erhebliche Abweichung erkennt die Kammer hierin jedoch nicht, weil die Form der Oberflächenelemente der Verfügungsbeklagten ebenso wie jene bei der Verfügungsklägerin Folge des Wellenprofils ist und deshalb runde Formen dominieren. Angesichts der geringfügig enger beieinanderliegenden Wellen werden die Oberflächenelemente bei der Verfügungsbeklagten im Vergleich zum „Knochenmuster“ der Verfügungsklägerin quasi geteilt. Diese Unterschiede im Profil sind zwar erkennbar, jedoch eher bei tieferer analytischer Betrachtung. Sie führen aber angesichts der Übereinstimmungen in allen anderen Merkmalen und der nur geringfügigen Abweichung beim Muster der Sohle nicht aus dem identischen Gesamteindruck hinaus. b) „W“ Die „W“ erzeugt ebenfalls einen identischen Gesamteindruck mit dem zu vergleichenden Modell „B“ der Verfügungsklägerin, weil beide Modelle nahezu identisch sind. Hier gelten zunächst dieselben Erwägungen wie bei dem Vergleich „I“/„N“ mit Blick auf Markenzeichen. Vorliegend stimmen die Farben überein, was jedoch angesichts der obigen Ausführungen nicht entscheidend ist. Auch hier macht die detaillierte Gegenüberstellung in der Widerspruchsschrift (S. 70 f., Bl. 859 f. GA) eindrucksvoll deutlich, dass die Sandalen nahezu identisch sind. Auch hier bestehen die Unterschiede lediglich in wenigen Millimetern Unterschied bei Fußbettkomponenten und Riemen, wobei die Unterschiede in der Dicke der Korkschicht und der Gummisohle hier nicht so augenfällig sind wie bei dem Vergleich „I“/„N“. Die Riemen enden an den Seiten mit einer geringfügig anderen Neigung, was jedoch auch nur bei genauester Gegenüberstellung erkennbar wird und demnach nicht den Gesamteindruck verändert. Auch hier gilt das Vorstehende zum Muster der Sohle. c) „N1“ Auch der „N1“ erzeugt einen identischen Gesamteindruck wie das Modell „C“ der Verfügungsklägerin. Insoweit gilt hier grundsätzlich dasselbe wie bei den oben bereits vorgenommenen Vergleichen. Auch hier macht die detaillierte Gegenüberstellung in der Widerspruchsschrift (S. 73 f., Bl. 862 f. GA) unzweifelhaft deutlich, dass es sich um nahezu identische Sandalen handelt. Bei dem hier zu vergleichenden Clogmodell fällt dabei vor allem die totale Übereinstimmung bei dem für diesen „modern Clog“ besonders prägenden Lederriemen und den mittigen Schlitzen auf Höhe des Spannes auf. Hingegen sind Unterschiede wiederum nur im Bereich von Millimetern betreffend die Breite der Komponenten oder wenigen Grad Neigung bei der Öffnung des Oberteils bei genauester Analyse erkennbar. Auch hier gilt das Vorstehende zum Muster der Sohle. d) „B2“ Zuletzt sind die „B2“ und das Modell „H“ der Verfügungsklägerin nahezu identisch und erzeugen einen identischen Gesamteindruck. Die detaillierte Gegenüberstellung in der Widerspruchsschrift (S. 76 f., Bl. 865 f. GA) macht auch hier deutlich, dass alle Gestaltungsmerkmale erschöpfend übernommen worden sind, insbesondere die besondere geschwungene Form des T-Riemens und die konkrete Gestaltung des Zehentrenners mit der den T-Riemen durchdringenden Niete. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. 4. Aufgrund der Ausführungen zur Übernahme der Werke der Verfügungsklägerin ist ersichtlich, dass es sich bei den Sandalen der Verfügungsbeklagten um Vervielfältigungsstücke handelt (vgl. insofern auch die obigen Ausführungen zu den minimalen Abweichungen zwischen dem gegenwärtigen Modell „N“ und dessen „Urwerk“ aus den 1960er Jahren). Diese Vervielfältigungsstücke hat die Verfügungsbeklagte in der Bundesrepublik Deutschland verbreitet gem. § 17 UrhG, indem sie diese an eine Lieferadresse nach Köln versendet, mithin in den Verkehr gebracht hat. Sie hat diese auch über ihren Online Shop angeboten im Sinne von § 17 UrhG. Dass der Online Shop der Verfügungsbeklagten nicht auf Kunden in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet sei, ist dabei unerheblich, weil die Verfügungsklägerin jedenfalls einen Testkauf erfolgreich durchführen lassen konnte. Damit ist es zu mindestens einer vollendeten Verbreitungshandlung (pro Sandalenmodell) gekommen. Die Verfügungsbeklagte ist hierfür als unmittelbare Täterin passivlegitimiert. Diese Verwertung erfolgte auch rechtswidrig. 5. Die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese Gefahr kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer geeigneten, strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche hat die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben. II. 1. Die Dringlichkeit wird im Urheberrecht – anders als im Lauterkeitsrecht nach § 12 Abs. 1 UWG – zwar nicht vermutet. Der Antragsteller hat vielmehr darzutun und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2019, 64; OLG München BeckRS 2008, 42109). Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit aber auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Köln, BeckRS 2016, 09601; OLG München BeckRS 2008, 42109; GRUR 2007, 184; OLG Köln, WRP 2014, 1085). Die Verfügungsbeklagte trägt zwar vor, ein Versand über den Online Shop nach Deutschland sei nunmehr nicht mehr möglich. Angesichts der in Verbreitungsfällen im Online Handel typischen Sachlage, dass nur eine weitere Testbestellung Gewissheit über die Fortsetzung der Verletzungshandlung verschaffen kann, kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob die konkrete Rechtsverletzung noch andauert. Eine weitere Testbestellung allein für den Nachweis einer etwaigen Aufrechterhaltung des Versands nach Deutschland ist der Verfügungsklägerin nicht zumutbar. Jedenfalls bietet die Verfügungsbeklagte unstreitig weiterhin die angegriffenen Sandalenmodelle in ihrem Online Shop zum Kauf jedenfalls durch spanische und US-amerikanische Kunden an. Auch bei dieser Fallgestaltung ergibt sich die Dringlichkeit aus der begangenen Rechtsverletzung. 2. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, die Verfügungsklägerin versuche erst in jüngerer Zeit, auf Grundlage urheberrechtlicher Vorschriften gegen Konkurrenzprodukte vorzugehen, so steht dies der Dringlichkeit nicht entgegen. Der Anspruchsteller ist zunächst frei darin, auf welche Rechtsgrundlagen er sich beruft und mögen hier auch taktische Erwägungen – etwa aufgrund von Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung – eine Rolle spielen. Eine konkrete Duldung der Marktpräsenz urheberrechtsverletzender Gegenstände aus dem Hause der Verfügungsbeklagten unter deren Eigenmarke auf dem für das Gericht einzig maßgeblichen deutschen Markt ist nicht ersichtlich, zumal eine generelle Marktbeobachtungspflicht des Antragstellers auch im Urheberrecht nicht besteht (Rojahn/Rektorschek, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrecht, 3. Aufl. 2021, § 98, Rn. 20). Insbesondere ist die Verfügungsbeklagte weiterhin der Auffassung, zum Vertrieb der Sandalen auch in Deutschland berechtigt zu sein, sieht sich durch das Verbot in der eigenen Existenz gefährdet und ergreift alle rechtlichen Möglichkeiten, dieses Ziel auch noch während des laufenden Verfügungsverfahrens sicherzustellen. Angesichts dessen ist die kurzfristige Klärung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens geboten. 3. Die Verfügungsklägerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Legal Counsel IP vom 14.12.2021 (Anlage ASt 6) glaubhaft gemacht, Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung erstmals am 18.11.2021 erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 14.12.2021 bei Gericht eingegangen. Sie hat damit das Verfahren zügig eingeleitet, was bei Wahrung einer – gesetzlich im Urheberrecht zwar nicht angeordneten – Monatsfrist auf die Wahrung der Dringlichkeit hindeutet. Von einer Kenntnis der Verfügungsklägerin (ggf. durch Unternehmen bzw. Vertreter ihres Konzerns) davon, dass die Verfügungsbeklagte die hier streitgegenständlichen Sandalenmodelle in Deutschland verbreitet, kann entgegen dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten nicht schon ab einem Zeitpunkt seit 2006 betreffend „W“ und seit 2015 für „B2“ angenommen werden. Dabei trägt die Verfügungsbeklagte substantiiert vor, dass zwischen den Parteien (bzw. verbundenen Unternehmen auf Seiten der Verfügungsklägerin) bereits in der Vergangenheit Auseinandersetzungen bei diversen nationalen Patent- und Markenämtern geführt worden sind. Der Hinweis auf die Vorlage eines Screenshots der Sandale „B2“ vor dem spanischen und dem britischen Amt genügt der Kammer jedoch nicht, von einer Kenntnis des konkreten Streitgegenstands – nämlich einer Verbreitung urheberrechtlich geschützter Sandalenmodelle in der Bundesrepublik Deutschland – auszugehen. Denn dieser Screenshot (Anlage AG 11, Bl. 937 GA; Anlage AG 20, Bl. 1175 GA) stammt zunächst von einer anderen Webseite als dem hier als Bezugsquelle dienenden Online Shop der Verfügungsbeklagten. Diese Webseite ist in spanischer Sprache gehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass auf dieser Webseite ein Testkauf nach Deutschland möglich war. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Verfügungsbeklagte darauf hinweist, dass es Vertrieb von Sandalen über ihren Online Shop nach Deutschland nur auf einem Versehen beruhe (so Widerspruchsschrift S. 6, Bl. 795 GA, iÜ auch schon ohne die Einräumung eines Versehens in der Schutzschrift). Dann erscheint es auch nicht fernliegend, dass andere Webseiten mit Waren der Verfügungsbeklagten einen Vertrieb nach Deutschland grundsätzlich nicht ermöglichten, was angesichts der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien auch nachvollziehbar erscheint. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, die Verfügungsklägerin (bzw. deren Unternehmensgruppe) habe bereits mindestens seit dem Jahr 2006 Kenntnis davon, dass die Verfügungsbeklagte das vorliegend angegriffene Sandalenmodell „W“ vertreibt und dabei auf die Anlagen AG 16 und 17, Bl. 984ff. GA verweist, vermag die Kammer ebenfalls nicht nachzuvollziehen, weshalb genau hier Kenntnis von einer Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland haben soll. Ein solches den hiesigen Streitgegenstand betreffendes Verhalten der Verfügungsbeklagten ist den ausführlichen Unterlagen aus dem Designregisterverfahren nicht zu entnehmen. 4. Schließlich fällt auch eine Interessenabwägung nicht dergestalt zu Gunsten der Verfügungsbeklagten aus, dass ein Verfügungsgrund hier zu verneinen wäre. a) Die einstweilige Verfügung muss notwendig sein, um wesentliche Nachteile in Bezug auf das Rechtsverhältnis abzuwenden oder um die Vereitelung bzw. wesentliche Erschwerung der Rechtsverwirklichung zu verhindern. Hierauf kann auch bei (vermeintlich) einfach festzustellenden Rechtsverletzungen nicht verzichtet werden. Dies setzt nicht nur eine Dringlichkeit im zeitlichen Sinne, sondern grundsätzlich auch eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners voraus. Im Rahmen der Interessensabwägung ist eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Einerseits ist zu fragen, welche Folgen beim Antragsteller eintreten, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Hierbei steht im Vordergrund, welche konkreten (wirtschaftlichen) Nachteile dem Antragsteller (nicht einem Dritten) aus der Rechtsverletzung bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache erwachsen, ob diese Nachteile bzw. Schäden nachträglich angemessen kompensiert werden können und wann mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist. Andererseits sind die Folgen, die auf den Antragsgegner bei Erlass der einstweiligen Verfügung zukommen, zu berücksichtigen. Bei der Interessensabwägung sind überdies das Verhalten der Parteien und der Umstand in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, das nur begrenzte Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stellt. Je stärker der Eingriff in die Rechtspositionen des Antragsgegners ist, desto sicherer muss festgestellt werden und desto schwerer müssen die Gründe wiegen, die für den Erlass der einstweiligen Verfügung sprechen (Voß, in: Cepl/Voß Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 940 ZPO, Rn. 64). b) Ein Überwiegen der Interessen der Verfügungsbeklagten im vorstehenden Sinne kann die Kammer hier nicht erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte durch das Verbot im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits einen Schaden erlitte, der auch im Falle eines späteren abweichenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht mehr – nach § 945 ZPO – kompensiert werden könnte und etwa existenzgefährdend wäre, sind nicht dargetan. Eine im Rahmen des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn W1 (Bl. 1874 GA) bleibt pauschal, unprüfbar und unsubstantiiert. Hierauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten, dass er der Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang keinen Einblick in die Geschäftszahlen ermöglichen werde. Dies ist wirtschaftlich nachvollziehbar. Es versetzt die Kammer aber nicht in die Lage, die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung einer etwaigen Existenzgefährdung zur Verfügung zu haben. Dies geht mithin zulasten der Verfügungsbeklagten. Dafür, dass die Verfügungsbeklagte ihrer Geschäftstätigkeit durch das Verbot nicht mehr nachgehen könnte oder darin durch das Verbot ganz erheblich eingeschränkt wäre, ist im Übrigen deshalb nichts Konkretes ersichtlich, weil sie selbst den Fokus ihres Geschäfts im schriftsätzlichen Vortrag nicht in der Bundesrepublik Deutschland lokalisiert. Erst in der mündlichen Verhandlung wurde auf den Vertrieb in Deutschland unter Fremdmarken hingewiesen, ohne hierbei konkret zu werden. Auch dies geht jedoch zu ihren Lasten. Ein Vertrauensschutz in eine bestimmte Rechtsprechung besteht für Wettbewerber ebenfalls nicht. So konnten konkurrierende Anbieter von Sandalen nicht darauf vertrauen, dass die Verfügungsklägerin nach dem scheinbar erfolglosen Versuch, in der Vergangenheit auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage gegen Nachahmungen vorzugehen, sich damit dauerhaft zufrieden geben und auch von der Rechtsdurchsetzung mittels urheberrechtlicher Ansprüche Abstand nehmen würde. Vielmehr steht es jedem Rechteinhaber selbstverständlich offen, Spielräume, die sich durch Entwicklungen in einem Rechtsgebiet – hier namentlich die unionsrechtliche Ausformung des Werkbegriffs durch den EuGH und die dadurch angestoßene Diskussion in Rechtsprechung und Lehre – eröffnen, auch nach einem Unterliegen vor Gericht zukünftig für sich zu nutzen. Dies kann weder die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen, noch konnten andere Marktteilnehmer nach einer für die Verfügungsklägerin abschlägigen erstinstanzlichen Entscheidung einen „relevanten Besitzstand“ erwerben, der sie gegenüber einer Inanspruchnahme auf urheberrechtlicher Grundlage „absichern“ würde. Zur effektiven Rechtsdurchsetzung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ist die Erlangung von einstweiligem Rechtsschutz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Werkes – hier im Bereich der angewandten Kunst – und damit der langfristige Rechtsbestand höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Unionsrechtsdeterminiertheit des Urheberrechts und der Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums für den effektiven Rechtsschutz bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (sog. „Enforcement-RL“), dort insbesondere Erwägungsgrund 22 und Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 9. 5. Schlussendlich fehlt der Verfügungsgrund auch nicht wegen einer angeblichen Verletzung der Beklagten in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorliegen sollte – was die Kammer indes nicht erkennt – wirkt sich dies für das weitere Verfahren nicht aus. Denn die Verfügungsbeklagte hat jedenfalls nunmehr - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - hinreichend Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Für das weitere fachgerichtliche Verfahren bleibt ein - unterstellter - Waffengleichheitsverstoß ohne Konsequenz. Ein nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO ergangenes Urteil, welches eine einseitig ohne Anhörung des Antragsgegners erlassene Beschlussverfügung gemäß §§ 925, 936 ZPO bestätigt, beruht jedenfalls nicht mehr auf einem angenommenen ursprünglichen Verstoß (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.02.2019 - I-15 U 45/18 -, juris Rn. 8 ff.; OLG München, Urteil v. 12.12.2019 - 6 U 4009/19 -, juris Rn. 78). Erhält die Verfügungsbeklagte Gelegenheit, in den vorbereitenden Schriftsätzen und im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch, § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO, ihre sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Argumente vorzubringen, wird der angenommene ursprüngliche Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör noch vom zuständigen Ausgangsgericht geheilt. Das Gericht hat auf den Widerspruch hin zu prüfen, ob im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung vorliegen. Allein der Umstand, dass ein erstinstanzliches Urteil an einem - auch wesentlichen -Verfahrensfehler litte, berechtigte als solcher nicht schon zur Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (BGH, WM 2013, 1210). Ein (unterstellt) bewusstes Übergehen des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und die darin liegende eigenständige Verletzung von Verfahrensrechten kann nicht unmittelbar auf den weiteren Bestand der einstweiligen Verfügung „durchschlagen“ (OLG Köln, GRUR-RS 2020, 39315 Rn. 51; OLG Köln, NJW-RR 2019, 240). Alles weitere in diesem Zusammenhang erlangte bei dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Bedeutung. Dieser Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, womit die Kammer ihre Einschätzung zu den Vorwürfen der Verfügungsbeklagten abschließend abgab. III. Die durch §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO vorgesehene Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Verfügungskläger ist durch die Zustellung der Beschlussverfügung vom 30.12.2021 bei den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten am 28.01.2022 (vgl. Bl. 1318 d.A.) gewahrt. IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher mit der Verkündung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 925, Rn. 7). Der Streitwert wird gemäß §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO auf 400.000,00 EUR (4 x 100.000,00 EUR) festgesetzt.