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Urteil

31 O 56/21 (6 U 71/22 OLG Köln)

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0308.31O56.21.6U71.22O.00
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher für den Tarif „N.“ in den Tarifdetails mit dem Hinweis „Der Bonus entfällt, wenn die Strombelieferung vor Ablauf der Erstvertragszeit beendet wird“ zu werben oder werben zu lassen, obwohl der Bonusanspruch gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 1.3.1 nicht verfällt, sondern zeitanteilig ausgezahlt wird, sofern der Kunde im ersten Belieferungsjahr aus einem wichtigen Grund kündigt, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:

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 Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.20XX zu zahlen.

.          Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I.        Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

II.      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen eine solche von 15.000,00 € und hinsichtlich der Abmahnkosten sowie der Verfahrenskosten gegen

eine solche von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher für den Tarif „N.“ in den Tarifdetails mit dem Hinweis „Der Bonus entfällt, wenn die Strombelieferung vor Ablauf der Erstvertragszeit beendet wird“ zu werben oder werben zu lassen, obwohl der Bonusanspruch gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 1.3.1 nicht verfällt, sondern zeitanteilig ausgezahlt wird, sofern der Kunde im ersten Belieferungsjahr aus einem wichtigen Grund kündigt, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet: Bilddateien entfernt 6 II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.20XX zu zahlen. . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. I. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen eine solche von 15.000,00 € und hinsichtlich der Abmahnkosten sowie der Verfahrenskosten gegen eine solche von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger nimmt die als Energieversorgerin tätige Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung sowie einer Werbung auf ihrer Website und auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Energielieferant, der seine Leistung gegenüber Endverbrauchern außerhalb der Grundversorgung erbringt. Die Beklagte wirbt für Strom- und Gaslieferverträge auf ihrer Internetseite XXX mit drei verschiedenen Stromtarifen: B wie Basic, C wie Classic und S wie Smart wie folgt: 8 Bilddatei enfernt Bei dem Tarif B wie Basic wird kein Bonus versprochen, während bei den anderen beiden Tarifen Boni i.H.v. 200 € bzw. 210 € ausgelobt werden. Unter den Tarifdetails wird im Hinblick auf den Tarif C wie classic ein Bonus i.H.v. 200 € wie folgt versprochen: Bilddatei entfernt 9 In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich folgende Regelung: „1.3 Bonus 1.3.1 Ein möglicherweise bei Vertragsabschluss versprochener Bonus wird nach 12 Monaten Belieferung mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet. Kündigst du aus wichtigem Grund innerhalb deines ersten Belieferungsjahres (beispielsweise weil die E WIE EINFACH GmbH die Preise angepasst hat), erhältst du den Aktionsbonus zeitanteilig ausgezahlt auch ohne dass du in ein zweites Belieferungsjahr gehst.“ Der Bonus des Tarif S i.H.v. 210 € wird auch nach Kündigung zeitanteilig ausgezahlt: Bilddatei entfernt Ferner verwendet die Beklagte unter Ziff. 1.5.4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel: „1.5.4 Kurzzeitige Beeinträchtigungen in der Verfügbarkeit des Kundenportals sind zumutbar im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB und berechtigen Dich nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.“ Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX (K5, Bl. 18 ff. d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte ab und setzte ihr eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum XX.XX.XXXX1; weiterhin forderte sie die Beklagte zur Erstattung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 214,00 € binnen einer weiteren Frist auf. Mit Schreiben vom 27. übersandte der Kläger der Beklagten eine Rechnung (Bl. 67 d.A.). Die Beklagte änderte ihre Website im Hinblick auf die Werbung ihrer Tarife, lehnte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. 10 Der Kläger ist der Ansicht, die Angaben im Hinblick auf den Tarif C wie Classic seien irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG. Ferner verstoße die AGB Klausel 1.5.4 gegen §§ 307, 308 Nr. 4 BGB. In der Klausel sei ein für die Änderung der Leistung triftiger Grund nicht genannt. Schließlich sei die Klausel intransparent. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, I. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für den Tarif „Mein-ÖkoTarif Strom C WIE CLASSIC in den Tarifdetails mit dem Hinweis: “Der Bonus entfällt, wenn die Strombelieferung vor Ablauf der ersten Vertragszeit beendet wird“ zu werben oder werben zu lassen, obwohl der Bonusanspruch gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Z. 1.3.1 nicht verfällt, sondern zeitanteilig ausgezahlt wird, sofern der Kunde im ersten Belieferungsjahr aus einem wichtigen Grund kündigt, wenn dies geschieht, wie nachfolgend eingeblendet: Bilddateien entfernt 14 in Bezug auf Stromlieferverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, einzubeziehen oder sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen [1.5.4] Kurzzeitige Beeinträchtigungen in der Verfügbarkeit des Kundenportals sind zumutbar im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB und berechtigen dich nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € zuzüglich Zinsen in 5 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Antrag zu I sei bereits unzulässig. Die Werbung sei nicht irreführend, weil der Bonus grundsätzlich entfiele. Zudem sei die geschäftliche Handlung nicht relevant. Die Klausel 1.5.4 sei nicht einschränkend, sondern klarstellend. Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die Klage wurde dem Beklagtenvertreter am XX.XX.XXXX zugestellt (vgl. EB Bl. 27 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. I. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowohl prozessführungsbefugt als auch aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche nach §§ 1 und 2 UKlaG. Seine über die Hompage des Bundesamtes für Justiz öffentlich einsehbare Eintragung in die dort geführte Liste qualifizierter Einrichtungen ist konstitutiv und für das Prozessgericht bindend (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 3 UKlaG Rn. 5). 16 II. Die auf Unterlassung gerichteten Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsanspruch (und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung) nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (std. Rspr., vgl.: BGH, Urt. v. 02.03.2017, I ZR 194/15, juris, Rn. 12 - Konsumgetreide; BGH, Urt. v. 24.11.1999, I ZR 189/97, juris, Rn. 44 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Es muss in dem Antrag deutlich werden, dass er sich an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Diesen Anforderungen genügt auch der Antrag zu I, nachdem der Kläger bei seiner Antragstellung die konkrete Verletzungsform in der Werbung auf der Website der Beklagten in seinen Antrag aufgenommen hat. Diese Aufnahme der konkreten Verletzungsform bedeutet eine teilweise Klagerücknahme gegenüber der zu weit gefassten, in der Klageschrift in Aussicht gestellten Antragsfassung. B. Die Klage ist teilweise begründet. I. Der Kläger kann nach § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG die Unterlassung der mit dem Klageantrag zu I beanstandeten Angabe auf ihrer Website verlangen. Im Hinblick auf die angegriffene Vertragsklausel in dem Klageantrag zu II ist die Klage hingegen unbegründet. 1. Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu Ziffer I geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die streitgegenständliche Werbung gem. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG irreführend ist. Nach § 5 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, unter anderem über die Vorteile einer angebotenen Dienstleistung. 17 Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, entscheidend (BGH GRUR 2015, 1019 – Mobiler Buchhaltungsservice; Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.57, jeweils m.w.N.). Soweit sich die Werbung an den Endverbraucher richtet, ist abzustellen auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2000, 619 – Orient-Teppichmuster; BGH GRUR 2004, 244 − Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 184 – Branchenbuch Berg). Der Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist dabei von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH GRUR 2000, 619 – Orient-Teppichmuster; GRUR 2014, 403 – DER NEUE). Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Werbung versteht. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. Nur wenn eine Einzelangabe vom flüchtigen Verkehr ohne Zusammenhang mit dem übrigen Werbetext wahrgenommen und verwendet wird, ist eine isolierte Beurteilung geboten (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 1.81, UWG § 5 Rn. 1.81). Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen (vgl. BGH, GRUR 2004, 162, 163– Mindestverzinsung; BGH GRUR 2007, 1079 – Bundesdruckerei; BGH GRUR 2009, 888 – Thermoroll). Dabei muss der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Angaben sämtliche Bedeutungen gegen sich gelten lassen, und zwar auch bei ihm unbewusster Mehrdeutigkeit (BGH GRUR 1963, 539, 541 – echt skai; BGH GRUR 1992, 66, 67 – Königl.-Bayerische Weisse; BGH GRUR 2012, 1053 Rn. 17 – Marktführer Sport; OLG Köln GRUR-RR 2004, 271). Gehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung auf Grund 18 eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte (BGH GRUR 2013, 1254 - Matratzen Factory Outlet). Nach diesen Maßstäben ist eine Irreführung hinsichtlich der angegriffenen Werbung zu bejahen. Die Beklagte wirbt für den MeinÖkoTarif C wie Classic mit der unwahren Aussage, dass der Bonus i.H.v. 200 € entfallen würde, wenn die Strombelieferung vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit beendet wird. Dies widerspricht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziff. 1.3.1. Dort ist geregelt, dass der Aktionsbonus bei einer außerordentlichen Kündigung zeitanteilig ausgezahlt wird. DerDurchschnittsverbraucher kann zudem im Abgleich mit der Bewerbung unter dem Tarif S wie Smart, bei dem ein Bonus von 210 € versprochen wird, entnehmen, dass zutreffenderweise angekündigt wird, dass bei einer Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb des ersten Belieferungsjahres eine zeitanteilige Auszahlung erfolgt. Entgegen der Ansicht der Beklagten gewinnt der Verbraucher in der konkreten Ausgestaltung der Werbung auch nicht den Eindruck, dass der Bonus grundsätzlich entfiele. Die Irreführung ist auch von geschäftlicher Relevanz, also geeignet, die zu treffende Marktentschließung des angesprochenen Verkehrs in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (zur Definition der geschäftlichen Relevanz vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 1171). Einerseits können sich Verbraucher davon abhalten lassen, den Tarif zu kündigen, wenn ihnen der Bonus nicht ausgezahlt werden würde. Andererseits könnten sich die Verbraucher dazu veranlasst fühlen, den teureren Tarif S wie Smart zu vereinbaren, da es nach den Angaben der Beklagten auf ihrer Website bei einer unterjährigen Kündigung aus wichtigem Grund bei der zeitanteiligen Auszahlung des Bonus verbleibt. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Gem. § 11 UWG verjähren die Ansprüche nach dem UWG in sechs Monaten nach Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den in § 11 Absatz 2 Nr. 2 UWG angeführten Umständen. Dass der Kläger die angegriffene Werbung auf der Website der Beklagten vor dem XX.XX.XXXX (Erstellung des Ausdrucks der 19 Screenshots) zur Kenntnis genommen hat, behauptet die Beklagte nicht. Der Kläger hat die Klage am XX.XX.XXXX in unverjährter Zeit erhoben. 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der mit dem Antrag zu II angegriffenen Vertragsklausel. Diese Klausel ist nicht nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist insbesondere nicht zu unbestimmt, wodurch sie ein von den berechtigten Interessen der Beklagten so nicht mehr gedecktes, zu weitreichendes sowie intransparentes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, welches den berechtigten Belangen der Kunden der Beklagten nicht ausreichend Rechnung trägt, beinhaltet. a) Bei der von dem Kläger beanstandeten Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, welche die Beklagte gegenüber ihren Kunden verwendet, zu denen auch Endverbraucher außerhalb der Grundversorgung zählen. Durch diese Geschäftsbedingung behält sich die Beklagte zwar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Kundenportals behält sich die Beklagte vor, dass kurzfristige Beeinträchtigungen für den Kunden zumutbar seien und diese nicht dazu führen, dass der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt werde. Diese Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen. Die Einräumung und Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist vielmehr nach §§ 307 ff. BGB überprüfbar. Das Recht, vertragliche Leistungen nach dem Vertragsschluss einseitig zu bestimmen, weicht von dem im Gesetz vorausgesetzten Regelfall ab, wonach sich die Parteien über Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung einigen und dies im Vertrag verbindlich festlegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005, VIII ZR 121/04, juris, Rn. 36 m.w.N.). 20 b) Die verwendete Klausel ist bei Abwägung der Interessen des Verwenders und des anderen Vertragsteils aber nicht unzumutbar. § 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung eines Leistungsänderungsrechts darauf ab, ob dieses unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung verlangt. Die Zumutbarkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts ist zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann. Erforderlich ist im Allgemeinen auch, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (BGHZ 124, 351 [362] = NJW 1994, 1060; BGHZ 158, 149 [154f.] = NJW 2004, 1588; jew. m.w. Nachw.; BGH, NJW 2005, 3567 [3569] unter II 1b; BGH, Urt. vom 15.11.2007 – III ZR 247/06, NJW 2008, 360 (362), beck-online). Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Verfügbarkeit des Kundenportals aufgrund möglicher technischer Wartung der Homepage vorübergehend offline geschaltet werden muss. Es handelt sich hier nicht um die Beeinträchtigung einer Hauptleistungspflicht, die für den anderen Vertragsteil besonders nachteilig erscheint, sondern um eine vorübergehende Behinderung der Kommunikationsmöglichkeit mit der Beklagten. Die Hauptleistungspflichten betreffen die Belieferung mit Strom gegen Entgelt. Zwar legt die Beklagte Wert darauf, dass der Verbraucher über die digitalen Kommunikationsmittel mit ihm kommuniziert. Der Verbraucher kann jedoch auch auf anderem Weg mit der Beklagten Kontakt aufnehmen, etwa telefonisch oder per E-Mail, insbesondere bei dringenden Angelegenheiten. Auch macht der Begriff der Kurzzeitigkeit dem durchschnittlichen Vertragspartner deutlich, dass es sich um einen fehlenden Zugriff von überschaubarem zeitlichen Rahmen handelt, etwa einige Stunden. Diese Formulierung ermöglicht ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit und Transparenz und schließt insbesondere nicht aus, dass der Änderungsvorbehalt auch zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 247/06, NJW 2008, 360 (362)). Es fehlt auch nicht an einer hinreichenden Konkretisierung der Voraussetzungen und 21 des Umfangs des sachlich begründeten Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten. Anders als in der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unzulässig angesehenen Klausel eines „aus technischen und betrieblichen Gründen zeitweilig beschränkten oder unterbrochenen Zugangs (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2000 – XI ZR 138/00, zit. nach juris, Tz. 16 ff.) ist die angegriffene Formulierung einer „kurzzeitigen Beeinträchtigung“ zulässig und hinreichend bestimmt. In der o.g. Entscheidung hielt der Bundesgerichtshof die Klausel für unzulässig, weil aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden die Haftung des Energieversorgers für Schäden aufgrund entsprechender Störung des Online- Services ausgeschlossen sein sollte. Demgegenüber regelt die angegriffene Klausel, dass eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Onlineportals der Beklagten nicht zu einer Berechtigung der außerordentlichen Kündigung führt. Ein grundsätzlicher Haftungsausschluss aufgrund von Störungen ist damit nicht normiert. Dies wird von dem Kläger auch nicht entsprechend angegriffen. Entgegen der Ansicht des Klägers läuft eine vorübergehende Beeinträchtigung der Nutzung eines Online-Portals nicht auf eine erhebliche Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung hinaus. II. Die mit dem Antrag zu III geltend gemachte Erstattung der Abmahnkosten kann der Kläger in Höhe von 160,50 € nach § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG verlangen. Von dem Kläger als entsprechend sachlich und personell ausgestattetem Verbraucherschutzverein wird es erwartet, dass er Abmahnungen grundsätzlich aus eigener Kraft ohne anwaltliche Hilfe bearbeitet. Dementsprechend wird ihm nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale zugestanden. Der für die Bemessung der Pauschale maßgebliche Aufwand ist nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Im Hinblick auf den Streitgegenstandes kann auch ohne nähere Darlegung der dem Pauschalbetrag zugrundeliegenden Parameter davon ausgegangen werden, dass die von dem Kläger geforderte Kostenpauschale in Höhe von 214,00 € den erforderlichen Aufwand jedenfalls nicht übersteigt. Da lediglich einer von den drei mit der Abmahnung vom XX.XX.XXXX verfolgten Streitgegenstände berechtigt ist, reduziert sich die Höhe der Abmahnkostenpauschale gemessen an den darauf entfallenen Streitwerten auf 160,50 € (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2019 – I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 ff.). 22 Ab dem Tag nach der am XX.XX.XXXX eingetretenen Rechtshängigkeit sind die zu erstattenden Kosten nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 17.500,00 € (2.500,00 € für die angegriffene Klausel, vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2019, VIII ZR 277/17, juris, Rn. 9 f., 14 – Fotoabzüge, sowie 15.000,00 € für die Werbeangabe) Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem XX.XX.XXXX durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom XX.XX.XXXX wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . 23