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Urteil

16 O 558/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0316.16O558.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.375,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.375,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche in Zusammenhang mit Online-Sportwetten und Online-Glücksspielen bezüglich eines Zeitraums vom 24.10.2017 bis 22.04.2020 geltend. Die Beklagte, ein in H ansässiges Unternehmen, ist Betreiberin der Internetseite https://entfernt, auf der sie öffentlich Online-Sportwetten und Online-Casinospiele anbietet. Sie verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über die Glücksspielerlaubnis nach dem Recht des Staates H , jedoch nicht über eine Konzession im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Der in Bergisch Gladbach in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Kläger nahm vom 24.10.2017 bis 22.04.2020 über die Internetseite der Beklagten an Online-Glücksspielen (Casinospielen) teil. Die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lauten auszugsweise: „2.1 Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn Sie 18 Jahre sind (…) und wenn Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in Ihrem Land erlaubt ist. Sie bestätigen hiermit, dass Sie unsere Services nicht von den Vereinigten Staaten, Polen oder einem anderen Rechtsgebiet aus nutzen, in dem es zum Zeitpunkt der Bezahlung eines Einsatzes oder der Teilnahme an einem Spiel nicht rechtmäßig ist, Online-Glücksspiele zu spielen. (…). 24. Anwendbares Recht Die vorliegenden Verträge unterliegen dem Recht von H und werden entsprechend ausgelegt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB wird auf Anlage B2 (Bl. 170 ff. GA) Bezug genommen. Insgesamt leistete der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Einzahlungen in Höhe von 34.916,00 € an die Beklagte, denen Auszahlungen in Höhe von 9.350,00 € gegenüberstanden. Der Verlust (Differenz der Ein- und Auszahlungen) des Klägers beträgt 25.566,00 €. Abzüglich eines Verlust von 190,18 € für Sportwetten ergibt sich der streitgegenständliche Betrag von 25.375,82 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und K1a (Bl. 37 ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er habe von zuhause in Bergisch Gladbach aus an den Glücksspielen teilgenommen. Er habe angenommen, dass die von der Beklagten angebotenen Casinospiele erlaubt gewesen seien. Nachdem die Verluste zu hoch geworden seien, habe er im Internet nach Hilfsangeboten gesucht und sei dabei auf die ihn nun vertretende Kanzlei gestoßen. Er habe keine Berichte oder Forumsbeiträge gelesen, die auf eine Illegalität von Online-Casinospielen hinwiesen. Dies bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die angebotenen Glücksspiele und Sportwetten gegen §§ 4 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 1 und 4 Glücksspielstaatsvertrag in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) verstoßen hätten und die Verträge daher nach § 134 BGB unwirksam seien. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Rückerstattung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Dem Kläger könne weder ein Mitverschulden noch die teleologisch zu reduzierende Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB oder § 242 BGB entgegengehalten werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.375,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, dass deutsches Recht keine Anwendung finde. Dazu behauptet sie, dass die Parteien wirksam die Anwendung H ischen Rechts vereinbart hätten. Die Online-Casino-Angebote seien nicht illegal. Das in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV normierte Verbot sei unionsrechtswidrig und verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da das vollumfängliche Verbot von Online-Glücksspielen nicht erforderlich und geeignet sei, Glückspielsucht vorzubeugen. Dies werde auch durch die Änderung der Gesetzeslage deutlich. Sie behauptet hierzu zudem, das Online-Glücksspiel sei von behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Seite explizit und rückwirkend geduldet worden. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die Online-Glücksspielverträge nicht gemäß § 134 BGB nichtig seien. Hierzu fehle es an einem beiderseitigen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz. Rückforderungen seien nach § 762 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Selbst bei Unwirksamkeit der Verträge sei eine Rückforderung nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger gleichwohl durch die Teilnahme gegen die Vorschriften verstoßen und sich nach § 285 StGB strafbar gemacht habe. Schon wegen der Hinweise in den AGB hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass das Glücksspiel in Deutschland als illegal eingestuft werde. Darüber hinaus werde zumindest seit 2015 in den Medien über die Frage der Legalität des Online-Glücksspiels umfassend diskutiert. Jedenfalls sei eine Rückforderung nach Treu und Glauben ausgeschlossen, da die Rückforderung es dem Kläger ermöglichen würde, risikolos spielen zu können und damit die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels und damit dessen Wesen sowie das darauf entsprechend begründete Vertrauen der Beklagten auszuhebeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 22.02.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO/EuGVVO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Als Verbraucher i.S.d Art. 17 EuGVVO ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2). Der Kläger ist Verbraucher mit Wohnsitz in Bergisch Gladbach. Dies hat die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Beklagte übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus. Sie hat ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland ausgerichtet, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain Kunden in Deutschland angeboten hat. II. Auf den jeweiligen Spielvertrag ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) VO (EG) 593/2008 (Rom-I-VO) deutsches Recht anzuwenden, da der Kläger nach seinem schlüssigen Vortrag seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und er von seiner Wohnung in Bergisch Gladbach aus über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an den Online-Casinospielen und -Sportwetten teilgenommen hat. Die in Ziff. 24 der AGB von der Beklagten enthaltene Rechtswahlklausel steht dem nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Klausel, mit der das Recht von H gewählt wurde, wirksam in den Spielvertrag einbezogen wurde, denn die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam (vgl. LG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 12 O 510/20 –, Rn. 22, juris). Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-l-VO darf eine Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Die §§ 305 ff. BGB bleiben somit anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt eine Rechtswahlklausel, die von einem ausländischen Unternehmer gegenüber deutschen Kunden gestellt wird und die für alle Rechtsstreitigen ausschließlich das ausländische Recht gelten lässt, eine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Verbraucher dar (vgl. BGH, Urt. v. 19. 07. 2012 - I ZR 40/11, MMR 2013, 501, 504, beck-online). Die Überschrift „Anwendbares Recht“ vermittelt dem Verbraucher einen falschen Eindruck und hält ihn potenziell davon ab, geeignete Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Insgesamt wird aus der pauschalen Verweisung auf ausländisches Recht nicht hinreichend konkret erkennbar, in welchem Umfang verwiesen wird und welche Regelungen schließlich Anwendung finden. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 25.375,82 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. 1. Die Beklagte hat den Betrag i.H.v. 25.375,82 € ohne Rechtsgrund erlangt, da der zwischen den Parteien bestehende Spielvertrag wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV in der zum Zeitpunkt der Teilnahme des Klägers an den Online-Casinospielen der Beklagten geltenden Fassung und gemäß § 134 BGB nichtig war. a) In Höhe der Differenz aus Einzahlungen und Auszahlungen hat die Beklagte einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Die Höhe der erbrachten Einzelzahlungen ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Tabelle, welche einen Ausdruck aus seinem Spielerkonto bei der Beklagten darstellt. Der Kläger hat dadurch substantiiert dargelegt, welche Ein- und Ausgänge mit seiner Kundennummer getätigt wurden. b) Die Beklagte wird mit dem Internetangebot der Casinospiele und Sportwetten in Deutschland und damit auch in Nordrhein-Westfalen tätig. Nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers richtet die Beklagte ihr Angebot in deutscher Sprache auf den deutschen Markt aus und lässt, insoweit unstreitig, deutsche Spieler zu. Hiermit wendet sich die Beklagte mit ihren Spielangeboten gerade auch an Verbraucher in Deutschland. Danach veranstaltet und vermittelt sie ihre Glücksspiele in Deutschland, so dass der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags eröffnet ist (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV). Dabei ist unerheblich, ob sich der Server und sämtliche Einrichtungen der Beklagten außerhalb Deutschlands befinden. Bei Nutzung des Internets wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 93/10 –, Rn. 26, juris). c) Die Beklagte hat durch das Veranstalten von Online-Glücksspielen gegen den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV ist das Veranstalten oder Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig und im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten, vorbehaltlich der in § 4 Abs. 5 GlüStV eröffneten Ausnahmen (Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Ein Glücksspiel liegt vor, wenn für den Erwerb einer zumindest überwiegend zufallsabhängigen Gewinnchance ein Entgelt bezahlt wird, § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Das Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht, § 3 Abs. 2 GlüStV. Beides ist bei den von der Beklagten angebotenen sog. Online-Casinospielen der Fall (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 62 - 64, juris). Die Beklagte verfügt über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine ihr in H erteilte Konzession ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 66, juris). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in Bezug auf Online-Glücksspiele als Totalverbot ohne Erlaubnismöglichkeit ausgestaltete Regelung unionsrechtswidrig sei und daher keine Anwendung als Verbotsgesetz finden könne. Die Vorschriften des GlüStV verstoßen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Streitentscheidend ist nicht, ob alle Vorschriften des GlüStV oder auch nur das deutsche Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist, da die unionsrechtliche Prüfung grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen hat (vgl. EuGH C-46/08 - Carmen Media, juris-Tz. 60; BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II, juris.Tz. 48, OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 67 - 69, juris). Wie bereits das OLG Köln in seinem Urteil vom 10. Mai 2019 (– I-6 U 196/18 –, Rn. 70, juris) unter Verweis auf das BVerwG ausführt, hat das BVerwG die Frage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Unionsrecht in einer Entscheidung aus Oktober 2017 (BVerwGE 160, 193 - Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris-Tz. 30 ff.) überzeugend bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie auch schon der Bundesgerichtshof zu § 4 GlüStV 2008 (vgl. Urteil v. 28. September 2011, I ZR 93/10, juris) - unter umfassender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt: „b) Soweit der Bescheid vom 21. Januar 2010 auf die Untersagung des Online-Poker- und Online-Casinospielangebots zielt, kann der Klägerin das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 entgegengehalten werden. Es steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang. Wie der Senat ..., das Bundesverfassungsgericht ... und der Europäische Gerichtshof ... zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Dass nunmehr nach § 4 Abs. 5 des geänderten Glücksspielstaatsvertrages der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sport- bzw. Pferdewetten (vgl. § 27 Abs. 2 GlüStV 2012) im Internet erlaubt werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. aa) Mit dem Internetverbot werden in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. In der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können ... Dass sich an diesem Befund zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist weder berufungsgerichtlich festgestellt noch vorgetragen oder im Hinblick auf die weiterhin bestehenden Besonderheiten des Internets sonst ersichtlich. Gerade in Anbetracht der spezifischen Gefahren, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, haben die Länder das Internetverbot grundsätzlich beibehalten ... Den spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotenzialen der einzelnen Glücksspielformen soll nunmehr lediglich mit differenzierten Maßnahmen begegnet werden (§ 1 Satz 2 GlüStV 2012). So soll die in § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2012 hervorgehobene Schwarzmarktbekämpfung unter anderem durch die teilweise Öffnung des Internets für erlaubte Lotterie- sowie Sport- und Pferdewettangebote verwirklicht werden. Damit wird bezweckt, die Nachfrage spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote und bei diesen wiederum in Richtung der, insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken (amtl. Erl. S. 6 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 53). Das Online-Verbot von Casinospielen und Poker hat der Gesetzgeber hingegen beibehalten, da bei diesen Spielen ein herausragendes Suchtpotenzial, eine hohe Manipulationsanfälligkeit und eine Anfälligkeit zur Nutzung für Geldwäsche bestünden (amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 59). Ausgehend von den dargestellten legitimen Gemeinwohlzielen ist das Internetverbot auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- (bb) und unionsrechtskonform (cc). bb) Das Internetverbot verstößt weiterhin nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG ... cc) Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die - wie die Klägerin - ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen ... Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben ... Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt ... Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind ... Ausgehend von diesen Maßstäben steht die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Zweifel. Mit der kontrollierten Zulassung des Vertriebswegs Internet für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten soll den unerlaubten Angeboten im Internet zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2012 eine legale, sichere und den Spielerschutz gewährleistende Alternative gegenübergestellt werden. Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt ... Etwaige praktische Probleme des Staates, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme nicht in Frage zu stellen ... Das Internetverbot trägt auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bei. Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt ... Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen ... Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet widerspricht keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren. Sie bezieht sich lediglich auf die nach Einschätzung des Gesetzgebers unter suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefährlichen Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten. Das demgegenüber höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt. Diese Glücksspiele weisen nach der entsprechenden Einschätzung der Länder außerdem eine gegenüber anderen Glücksspielangeboten höhere Anfälligkeit für Manipulationen und die Nutzung für Geldwäsche auf (vgl. amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 59). Darüber hinaus ist die ausnahmsweise Erlaubniserteilung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 an strenge Voraussetzungen geknüpft, die dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Online-Glücksspiels Rechnung tragen ... Insbesondere ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2012 eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen. Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sind im Internet daher nicht erlaubnisfähig. Entsprechendes gilt für Sportwetten, bei denen nach § 21 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 ein generelles Verbot von Live-Ereigniswetten besteht. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die begrenzte und regulierte Zulassung von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet die Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung bei im Internet weiterhin verbotenen Glücksspielen konterkarieren würde. Dass es bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen ..., führt zu keiner anderen Beurteilung. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die partielle und streng regulierte Öffnung des Internetvertriebswegs hinsichtlich der Sportwetten ausdrücklich Experimentiercharakter hat (vgl. § 10a GlüStV 2012). Im Rahmen der Experimentierklausel soll erprobt werden, ob sich durch ein kontrolliertes Angebot privater Konzessionäre die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere das Ziel, den Schwarzmarkt zurückzuführen bzw. in ein legales Feld zu überführen (vgl. amtl. Erl. S. 8 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 55), besser verwirklichen lassen. Die Experimentierklausel ist gerade darauf angelegt, Erfahrungen zu sammeln und die Ergebnisse der probeweisen Öffnung systematisch zu beobachten und auszuwerten (vgl. amtl. Erl. S. 10 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 57). Da dieses Experiment noch nicht abgeschlossen ist, sondern die Erteilung der zahlenmäßig limitierten Sportwettenkonzessionen angesichts noch hierzu anhängiger gerichtlicher Verfahren weiterhin aussteht, kann die probeweise Öffnung des Vertriebswegs Internet, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung, noch nicht abschließend bewertet werden. Die beschränkte Öffnung für Online-Lotterien und -Pferdewetten steht zwar nicht unter diesem Experimentiervorbehalt. Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die regulierte Öffnung dieser Glücksspielarten eine allgemeine Spielleidenschaft über diesen begrenzten Markt hinaus entfacht hätte.“ Der Kammer schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht an, zumal der Bundesgerichtshof bereits den § 4 Abs. 4 GlüStV a.F., der ein absolutes Online-Verbot vorgesehen hatte, allerdings mit einer geduldeten Ausnahme für Pferdewetten, als europarechtskonform angesehen hat (BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II, juris-Tz. 39 ff., 57 ff; dem EuGH war diese Ausnahme bei seiner Rechtsprechung zu § 4 GlüStV, Carmen Media, bekannt, s. BGH a.a.O., juris-Tz. 79). Die von der Beklagten angeführten Ince-Entscheidung des EuGH (C-336/14) steht der durch die Kammer übernommenen Ansicht des BVerwG nicht entgegen (und war dem BVerwG im Übrigen bekannt, s. BVerwGE 160, 193 - Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris-Tz. 45); sie betrifft die Vermittlung von Sportwetten vor Ort, nicht das Online-Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV. Die o.a. Entscheidung des BVerwG ist auf die von der Beklagten angebotenen Online-Casinospiele unmittelbar anwendbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 71 - 84, juris). Dass das Internetverbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, beeinträchtigt, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel genommen wird, steht einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Internetverbots nicht entgegen. Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Glücksspieltätigkeit beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (s. BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II, juris-Tz. 40). Das Verbot von Online-Casinospielen trägt systematisch zur Begrenzung des Glücksspielangebotes und Lenkung der Wettleidenschaft sowie des Jugend- und Spielerschutzes bei. Eine inkohärente Regelung liegt nicht vor (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 86, juris). Aufgrund des bestehenden Totalverbots für Online-Casinospiele kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich um eine Erlaubnis hätte bemühen müssen. Aber selbst wenn § 4 Abs. 4 GlüStV unionsrechtswidrig sein sollte, wäre die Beklagte jedenfalls nicht davon befreit, sich um eine Erlaubnis zu bemühen, weil selbst ein inkohärentes Internetverbot nicht dazu führen würde, dass Casionospiele gänzlich ohne Erlaubnis angeboten werden dürften (vgl. BVerwG ZfWG 2015, 227 - Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet, juris-Tz. 30; OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 87, juris). Unerheblich ist deshalb auch der Einwand der Beklagten, Online-Casinospiele bzw. Online-Glücksspiele seien bisher behördlich geduldet worden. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht vereinbar (BVerwGE 160, 193 ff; schon früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 93/10 –, Rn. 27 - 74, juris). Die Länder haben mit dem Glücksspielstaatsvertrag ihre Kompetenzen nicht überschritten. Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25; früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 93/10). Der Glücksspielstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß. Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind, wie ausgeführt, durch überragend wichtige Gemeinwohlziele gerechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität. d) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger einen Teilbetrag der Einzahlungen auf Sportwetten getätigt hat, bei denen nach § 21 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 ein generelles Verbot von Live-Ereigniswetten besteht. Soweit der Kläger dabei einen auf Sportwetten entfallenden Verlust von 190,18 € abzieht, war dieser Betrag nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht zuzusprechen. 3. a) Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 S. 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Es kann hier dahin stehen, ob dem Kläger objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist. Es fehlt jedenfalls an den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen. Der Leistende muss sich zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen haben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte (vgl. Grüneberg/Sprau, 81. Aufl. 2022, § 817 Rn. 24). Ihrer Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte gibt an, über eine Lizenz zu verfügen und hat ihren Geschäftsbetrieb zudem gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet, indem die Internetseite auf Deutsch verfügbar ist, die Vertragssprache Deutsch ist und die AGB auf Deutsch sind. Der Kläger hat vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass das Spielen bei der Beklagten legal sei. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Werbung betrieben werde oder auch im Internet. Es ist deshalb bereits fraglich, ob sich der Kläger der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen hat. Für einen nicht juristisch gebildeten Laien stellt sich die Gesetzeslage zu derartigen Glücksspielen jedenfalls völlig unübersichtlich dar. Einer Privatperson ist es insoweit schwer möglich nachzuvollziehen, dass dies zu einem illegalen Glücksspiel führt, noch dazu, weil die Beklagte die gesamte Internetseite auf den deutschsprachigen Markt angelegt hat. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, in ihren AGB lediglich darauf hingewiesen zu haben, dass das Spielen illegal sein könnte . Dabei ist den AGB nicht ohne weiteres ein Verbot für das Heimatland des Klägers zu entnehmen, sondern es sind weitere Nachforschungen erforderlich. Der Beklagten als Betreiberin ist im Gegensatz zum Nutzer jedoch bekannt, in welchen Bundesländern das Online-Glücksspiel zugelassen ist, auch wenn es sich nach ihrer Ansicht um europarechtswidrige Normen handelt. Es stellt eine unzureichende Aufklärung dar, deren Unzulänglichkeit nicht dadurch beseitigt werden kann, dass dem Spieler im Wege von AGB einseitig eine Erkundigungspflicht auferlegt und das Risiko der Illegalität auf ihn abgewälzt wird. Insofern führt weder ein Zeitraum von mehreren Jahren des Spielens noch die Kenntnis von TV-Werbung dazu, dass von einer Kenntnis des Klägers von der Illegalität auszugehen wäre oder dass er sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen hat. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass sich die TV-Werbung auch auf die Beklagte bezog. Unabhängig davon steht § 817 S. 2 BGB dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, weil nämlich die Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken ist (so auch Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20). Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise im Falle von sogenannten „Schenkkreisen" angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005, III ZR 72/05, juris). Auch bei Einzahlung von Beiträgen in ein sogenanntes Schneeball-System wurde die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB schutzzweckorientiert eingeschränkt. Würde man die Kondiktionssperre anwenden, so würden die Initiatoren solcher Systeme zum Weitermachen geradezu eingeladen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer sich leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit eines solchen Spielsystems verschlossen haben, kommt es nach Ansicht des BGH folglich nicht mehr an. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GlüStV macht die Einschränkung erforderlich (so auch Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20). Es ist hierbei maßgeblich auf den Zweck des Verbotsgesetzes abzustellen. Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden. Angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotenzial sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche erscheint es nicht vertretbar, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu eröffnen, so die Gesetzesbegründung. Weiter wird ausgeführt, dass das Angebot solcher Spiele im Internet mit Nachdruck bekämpft werden soll, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme. Die Beklagte hat aus H heraus ein nach deutschem Recht nicht genehmigtes Casino-Spiel im Internet veranstaltet und damit gegen diese Vorschrift verstoßen. Würde die Kondiktionssperre greifen, würde die Initiatorin zum Weitermachen geradezu eingeladen. Es erfolgt eine „quasi" Legalisierung. Die Regelungen des GlüStV sind insbesondere dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsform des Glücksspiels zu schützen. Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (vgl. Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20). b) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rückforderung auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. c) Die Vorschrift des § 814 BGB steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Denn wie vorstehend ausgeführt, hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan, dass dem Kläger die Illegalität des Online-Casinospiels bekannt war oder er sich in der Einsicht der Illegalität leichtfertig verschlossen hat. d) Wegen der Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten hindert auch § 762 BGB die Rückforderbarkeit nicht (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 762 Rn 9). Denn diese Vorschrift setzt einen wirksamen Spielvertrag voraus, woran es vorliegend, wie dargelegt, fehlt. 4. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 25.375,82 €