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Urteil

24 O 115/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0321.24O115.21.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HQ-VT 00 verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X sämtliche Leistungen für Physiotherapie einschließlich erweiterter ambulanter Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleißes von Kleidung zu ersetzen hat, die die Klägerin für ihren Versicherten Werner  Böck aufgrund des Unfalls vom 27.07.2011 auf der GZ 27 zu erbringen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HQ-VT 00 verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X sämtliche Leistungen für Physiotherapie einschließlich erweiterter ambulanter Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleißes von Kleidung zu ersetzen hat, die die Klägerin für ihren Versicherten Werner Böck aufgrund des Unfalls vom 27.07.2011 auf der GZ 27 zu erbringen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Am 27.07.2011 gegen 14.15 kam es auf der GZ 27 von Jettingen in Richtung Goldbach zu einem Frontalzusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen HA-MC 000 und HQ-VT 00. Ersteres Fahrzeug wurde von dem Versicherten der Klägerin X C1 (im Weiteren: der Geschädigte), der zum Unfallzeitpunkt als Maschinenschlosser bei der Fa. L U GmbH & Co. KG in Burtenbach, einem Mitgliedsbetrieb der Klägerin, beschäftigt war, gesteuert. Er befuhr die GZ 27 von Jettingen kommend in Richtung Goldbach. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HQ-VT 00, gesteuert von X H, kam ihm in entgegengesetzter Richtung, also von Goldbach nach Jettingen, entgegen. In einer langgezogenen Rechtskurve geriet das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn. Es kam zu einem Frontalzusammenstoß, bei dem der Geschädigte erheblich verletzt wurde. Der am 00.00.0000 geborene Geschädigte erlitt ein Polytrauma mit den auf S. 3 der Anspruchsbegründung vom 06.05.2021 näher dargelegten Verletzungen. Er wurde ins Universitätsklinikum Ulm aufgenommen und dort bis zum 29.08.2011 stationär behandelt. Anschließend wurde er zur Stationären Weiterbehandlung in eine Fachklinik aufgenommen, wo er bis zum 12.11.2011 verblieb. Der Unfall führte zu folgenden Verletzungsfolgen:  Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks,  Schmerzen im Bereich des linken Schlüsselbeins bei Bewegung des linken Armes über die Horizontale,  einem ständig bestehenden Ganzkörperschmerz mit Kopfschmerzen, Ohrgeräuschen, Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, des Thorax, Abdomens und beider Beine, sowie der linken Schulter, verbunden mit einer Schmerzzunahme durch Bewegung und Belastung, Schmerzen sowohl beim Stehen, Gehen, als auch beim Sitzen und Liegen,  Bewegungseinschränkungen an beiden Hüftgelenken, beiden Kniegelenken und dem rechten Sprunggelenk,  multiplen Narbenbildungen an beiden Beinen sowie am linken Schlüsselbein,  noch einliegenden Metallimplantaten am rechten Oberschenkel, rechten Unterschenkel, der rechten Ferse sowie einem Schraubenrest im linken Oberschenkelknochen,  einer in leichter Fehlstellung konsolidierten Femurfraktur rechts mit massiver Kallusbildung im Schaftbereich,  einer in mäßiger Fehlstellung konsolidierter Femurfraktur links,  einer posttraumatischen Arthrose des linken Kniegelenkes, einer posttraumatischen Arthrose des unteren Sprunggelenkes rechts, einer knöchern konsolidierten Fersenbeinfraktur rechts mit Abflachung des Böhlerwinkels (posstraumatische Plattfußbildung rechts). Der Geschädigte kann mit zwei Stöcken plus Kniestütze links etwa 100m weit langsam gehen, allerdings unter Schmerzen. Strecken über 200m kann er nicht am Stück gehen. Insgesamt sind ihm zwei bis drei solche Strecken pro Tag möglich. Der Geschädigte benötigt jeden zweiten Tag Physiotherapie mit Bezug zu seinen vielfältigen Frakturen. Diese umfasst u.a. Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung). Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet sind als Folgen des Verkehrsunfalles nach wie vor eine Konzentrationsstörung sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F 32.2) bei Zustand nach schwerem Verkehrsunfall vorhanden. Aufgrund der Verletzungsfolgen gelang es der Klägerin nicht, den Geschädigten wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Er erhält seit dem 14.02.2013 aufgrund der Folgen des Unfalls Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 %. Daneben ist er aufgrund der beschriebenen Verletzungsfolgen in vollem Umfang erwerbsgemindert. Er erhält deshalb seit dem 01.09.2014 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Grundlage einer vollen Erwerbsminderung. Die Klägerin meldete am 12.10.2011 auf sie gem. § 116 SGB X übergegangene Ansprüche bei der Beklagten dem Grunde nach an und machte die einzelnen Beträge durch Abrechnungen geltend. Die Beklagte glich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich den in der Abrechnung vom 05.12.2016 geltend gemachten aus. Nach Übersendung der Abrechnung vom 06.03.2017 bat die Beklagte um weitere Informationen, die sie von der Klägerin erhielt. Sie ließ daraufhin die Rechnungsbelege und Zusatzinformationen durch einen externen Dienstleister überprüfen. Der Prüfbericht vom 12.05.2017 bewertete die in Rechnung gestellte Physiotherapie für nicht nachvollziehbar. Die Diagnose Polytrauma sei nach fünf Jahren nicht mehr ausreichend. Die Beklagte kürzte daraufhin den erstatteten Betrag. Selbiges wiederholte sich in Reaktion auf die Abrechnungen der Klägerin vom 15.06.2017 und 13.11.2017. Die Klägerin holte daraufhin zur Begründung der erbrachten Therapieleistungen eine Stellungnahme des behandelnden Arztes, Herrn Dr. T1 X1, ein (Anlage K 12, AH 1). Dieser beschrieb, dass beim Geschädigten ein chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom nach Polytrauma vorliege. Die verordneten physiotherapeutischen Maßnahmen seien zum Erhalt des Status quo und zur Verhinderung einer weiteren Exazerbation dienlich. Auch im Folgenden holte die Beklagte zu den eingereichten Abrechnungen Stellungnahmen ihres Dienstleisters ein, der diese insbesondere hinsichtlich der Physiotherapie für nicht nachvollziehbar erklärte, was zu einer Kürzung der erstatteten Beträge führte. Mit Schreiben vom 06.02.2020 übersandte die Klägerin der Beklagten die Abrechnung vom gleichen Tage. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für die Medikamente „Magnetrans“ und „Gingium“ ab. Das Medikament Magnetrans wird zur Muskelentspannung und Verhinderung von Muskelkrämpfen eingesetzt und ist beim Geschädigten aufgrund des bei ihm bestehenden Ganzkörperschmerz medizinisch indiziert. Gingium wird bei fortschreitender Abnahme bzw. Verlust erworbener geistiger Fähigkeiten eingesetzt und ist beim Geschädigten aufgrund seiner unfallbedingten Konzentrationsstörung mit posttraumatischem Belastungssyndrom medizinisch indiziert. Mit Schreiben vom 25.10.2020 übersandte die Klägerin der Beklagten die Abrechnung vom gleichen Tag. Der von der Beklagten beauftragte Dienstleister bemängelte neben den Kosten für die Physiotherapie und die Medikamente Magnetrans und Gingium, das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung in Form des Ersatzes für den Mehrverschließ von Kleidung und Wäsche. Die Beklagte erstattete die von der Klägerin bezifferten Kosten für den Mehrverschleiß von Kleidung und Wäsche für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 30.09.2020 nicht. Der Kläger kann sich nur an Unterarmstützen fortbewegen. Durch die ständige Reibung der Stützen am Unterarm ist seine Kleidung einem vermehrten Verschleiß ausgesetzt. Er ist ferner auf das Tragen einer Knieorthese angewiesen, die ebenfalls zu einem erhöhten Verschleiß der Kleidung führt. Die Differenz zwischen den von der Klägerin abgerechneten und von der Beklagten erstatten Beträge summierte sich im Zeitraum 06.03.2017 bis 25.10.2020 auf insgesamt 20.860,85 EUR. Die Klägerin ist der Ansicht, es bestehe ein Interesse an der Feststellung, dass auch künftige Aufwendungen für Physiotherapie, die Medikamente Magnetrans und Gingium, sowie der Mehrverschleiß für Kleidung und Wäsche von der Beklagten zu erstatten sei, da zu befürchten sei, die Beklagte werde auch in Zukunft die Erforderlichkeit der medizinischen Maßnahmen in Frage stellen. Die Klägerin hat in Höhe von 17.260,56 EUR einen Mahnbescheid bei Amtsgericht Mayen gegen die Beklagte erwirkt, welcher der Beklagten am 03.12.2019 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat mit am 20.05.2021 zugestellter Klage zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.860,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.260,56 EUR seit dem 03.12.2019 und weiteren 3.600,29 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie 2. festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HQ-VT 00 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen für Physiotherapie einschließlich erweiterter ambulanter Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleißes von Kleidung und Wäsche zu ersetzen. Die Beklagte hat nach ergänzender Überprüfung keine Einwendungen gegen den bezifferten Antrag zu 1.) mehr erhoben und am 16.07.2021 insgesamt 22.042,94 EUR an die Klägerin für Hauptforderung und Zinsen gezahlt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.09.2021 den Rechtsstreit in Bezug auf den Leistungsantrag für erledigt erklärt, die Beklagte hatte sich schon mit Schriftsatz vom 22.07.2021 einer Teilerledigungserklärung vorsorglich angeschlossen. Auf Hinweis des Gerichts hat die Klägerin den Antrag auf unfallbedingte Ansprüche beschränkt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.01.2022 erklärt, sie gebe folgendes Anerkenntnis ab: „Die Beklagte verpflichtet sich mit der Wirkung eines am heutigen Tage ergangenen rechtskräftigen Feststellungsurteils im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GP-US 90 der Klägerin alle nach § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche zu erstatten.“ In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2022 hat die Klägerin ihren Antrag erneut formuliert. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HQ-VT 00 verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X sämtliche Leistungen für Physiotherapie einschließlich erweiterter ambulanter Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleißes von Kleidung und Wäsche zu ersetzen, die die Klägerin für ihren Versicherten Werner Böck aufgrund des Unfalls vom 27.07.2011 auf der GZ 27 zu erbringen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2022 erklärt, sie erkenne an, dass sich die Beklagte verpflichte, der Klägerin im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HQ-VT 00 alle nach § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche des X C1 aus dem im Klageantrag zu 2.) genannten Unfallereignis zu erstatten. Die Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag zu 2.) sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es handele es sich bei der Leistungspflicht bezüglich bestimmter Therapien nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass in Zukunft weitere solche Aufwendungen anfallen, die von der Beklagtenseite zu ersetzen seien. Dies bedürfe jedoch einer individuellen Prüfung und könne nicht abstrakt für die Zukunft festgestellt werden. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass sie nur solche Aufwendungen der Klägerin zu ersetzen habe, für die ein kongruenter Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht. Auch dies sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Es sei für die Zukunft nicht feststellbar, welche Behandlungskosten in Zukunft einzeln erforderlich seien. Dies könne auch kein Sachverständiger voraussehen. Die Klägerin habe dafür außerdem keinen Beweis angetreten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 24.01.2022 (Bl. 145 f. GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch rechtshängige Teil der Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Das Gericht hatte durch Endurteil und nicht durch (Teil-)Anerkenntnisurteil zu entscheiden. Das Anerkenntnis der Beklagten, welches ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach umfasst, geht ins Leere, denn diese Feststellung hat die Klägerin nicht beantragt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie der Anspruchsübergang auf die Klägerin nach § 116 SGB X stehen hier nicht im Streit. Anders als die Klägerin meint, ist in der Erklärung der Beklagten auch nicht das Anerkenntnis enthalten, die von der Klägerin begehrten einzelnen Schadenspositionen in Zukunft zu schulden, da gerade der Inhalt der Ersatzverpflichtung für die Zukunft im Streit steht. Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene Feststellungen mit unterschiedlichen Zielrichtungen. II. Der Feststellungsantrag zu 2.) ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Inhalts der Verpflichtung der Beklagten. Der konkrete Feststellungsantrag soll Klarheit über Inhalt und Umfang der Verpflichtung der Beklagten im Hinblick auf die von der Klägerin beschriebenen einzelnen Schadensposten schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1999 – VI ZR 195/98, juris mwN). Die Klägerin ist nicht gehalten, vorrangig Leistungsklage zu erheben. Ein solches Vorgehen in Bezug auf künftige Schäden nicht zielführend. Bei einer bezifferten Klage auf künftige Leistung müsste sie bei jeder Änderung der Umstände Abänderungsklage erheben. Die wiederholte Erhebung einer Leistungsklage für vergangene Zeiträume wäre ebenfalls nicht prozessökonomisch. Der Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen, da der Geschädigte seit über zehn Jahren auf die entsprechenden Leistungen angewiesen ist und eine Besserung seines Zustandes nicht in Sicht ist. Aus diesem Grund besteht auch die Möglichkeit des Auftretens weiterer Schäden in Form von Ausgaben für Physiotherapie, Medikamente und schneller als üblich verschlissener Kleidung. III. Die Klage ist – mit Ausnahme der Feststellung, dass Zahlung für den Mehrverschleiß von Wäsche geschuldet ist – begründet. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen. (BGH, Urteil vom 09.01.2007, VI ZR 133/06, juris). Diesen Obersatz hat der BGH im Rahmen einer „allgemeinen“ Feststellungsklage auf Feststellung der Ersatzfähigkeit künftiger Schäden erlassen. Er ist jedoch auf den hiesigen Fall, in dem Inhalt und Umfang der Ersatzverpflichtung festgestellt werden sollen, übertragbar. Die Fälle sind vergleichbar, da jeweils die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die Ersatzverpflichtung auf einer Prognose beruht. 1. Die Haftung der Beklagte dem Grunde nach beruht auf § 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 VVG. Sie ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Der Anspruchsübergang auf die Klägerin erfolgt gem. § 116 SGB X und ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. In der Beschränkung des Antrages auf nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche ist keine Teilklagerücknahme, sondern eine Klarstellung zu sehen. Schon der eingangs gestellte Antrag war dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nur die Befriedigung nach § 116 SGB X übergegangener Ansprüche begehrt, denn sie nimmt in der Anspruchsbegründung auf den Anspruchsübergang nach dieser Vorschrift ausdrücklich Bezug. 3.a. Bei der dem Geschädigten verordneten Physiotherapie handelt es sich um eine unfallbedingte, medizinisch erforderliche Heilbehandlungsmaßnahme. Der Geschädigte benötigt aufgrund seines durch den Unfall hervorgerufenen Polytraumas jeden zweiten Tag Physiotherapie mit Bezug zu seinen vielfältigen Frakturen. b. Auch die Gabe der Medikamente Magnetrans und Gingium ist unfallbedingt medizinisch erforderlich. Die Gabe von Magnetrans dient der Muskelentspannung und ist aufgrund des beim Geschädigten bestehenden Ganzkörperschmerzes indiziert. Gingium benötigt er aufgrund seiner unfallbedingten Konzentrationsstörung mit posttraumatischem Belastungssyndrom. c. Ebenfalls stellt der Mehrverschleiß für Kleidung einen unfallbedingt ersatzfähigen Schaden dar. Aufgrund seiner Verletzungen bewegt sich der Geschädigte auf Unterarmstützen vorwärts und benötigt eine Knieorthese. Diese entfalten eine Reibung an der Kleidung, wodurch letztere schneller verschleißt. Warum hierdurch seine Wäsche schneller verschleißt, trägt der Kläger nicht vor. Er trägt vor, durch die Unterarmstützen und die Knieorthese sei vermehrtes Waschen seiner Kleidung notwendig. In seinem Antrag verlangt er aber Feststellung der Verpflichtung zum „Ersatz des Mehr verschleißes von Kleidung und Wäsche“. (Hervorhebung durch das Gericht). Dies ist aus dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass seine Wäsche (zB Unterwäsche, Handtücher, Bettwäsche) einem Mehrverschleiß unterworfen ist. Warum dies der Fall sein sollte, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes, denn dort ist in § 1 von „Verschleiß an Kleidung oder Wäsche“ (Hervorhebung durch das Gericht) die Rede. d. Dass der Geschädigte die unter a. und b. genannten Therapien in der Vergangenheit benötigt hat und aktuell noch benötigt sowie dass seine Kleidung schneller als üblich verschleißt, hat die Klägerin vorgetragen und in Bezug auf die Physiotherapie durch Vorlage der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. Wagner weiter substantiiert. Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten. Der Einwand, dies müsse einzeln geprüft werden, bezieht sich lediglich auf die Zukunft. Dass die Ersatzfähigkeit der genannten Schäden in der Vergangenheit nicht bestritten wird, ergibt sich auch aus der uneingeschränkten Regulierung durch die Beklagte bis 2017 und die Erfüllung des Leistungsantrages im hiesigen Prozess. 4. Es besteht aufgrund der feststehenden Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die im Antrag zu 2.) genannten Leistungen auch in Zukunft erforderlich sein werden. Wie die Verurteilung zur Erbringung künftiger Leistungen basiert auch die Feststellung, dass künftige Leistungen zu erbringen sind, auf einer Prognose, denn niemand kann die Zukunft voraussehen und die maßgebliche Umstände können sich – auch unerwartet – ändern. Insoweit ist der Einwand der Beklagten, kein Sachverständiger könne bestätigen, dass der Geschädigte auch in Zukunft die genannten Therapien benötigen wird, richtig aber unerheblich. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Erforderlichkeit der entsprechenden Leistungen auch in Zukunft liegt vor. Der Geschädigte benötigt die beantragten Leistungen schon seit über zehn Jahren kontinuierlich. Er wurde unfallbedingt dauerhaft als erwerbsunfähig eingestuft, eine Besserung seines Zustandes ist nicht in Sicht. Die Beklagte ist für den Fall, dass sich die Umstände ändern, nicht rechtlos gestellt. Zwangsläufig geht ein Urteil, das künftige Schäden umfasst, mit einer gewissen Unsicherheit bezüglich der künftigen Entwicklung der Umstände einher. Bei einem Leistungsurteil wäre die Beklagte durch die Möglichkeit, eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben, geschützt. Im vorliegenden Fall bleibt ihr die Möglichkeit, bei einer Änderung der Umstände die Zahlungen einzustellen und ihre Einwände im Rahmen eines dann ggf. angestrengten Leistungsprozesses zu erheben. Mit Einwendungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Feststellungsurteil ergeht, entstehen (z.B. einer Besserung des Zustandes des Geschädigten), wäre sie nicht präkludiert (Rückschluss aus BGH, Urteil vom 14.06.1988, VI ZR 279/87 - juris). IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: Bis 15.09.2021: bis 80.000 EUR Danach: bis 50.000 EUR. Der Streitwert für den Antrag zu 2.) beträgt gem. § 3 ZPO 48.000 EUR. Dies entspricht dem Interesse an der Feststellung (80 % von 20.000 EUR x 3). Hierbei wird davon ausgegangen, dass ohne die begehrte Feststellung alle zehn Jahre ca. 20.000 EUR gekürzt worden wären und diese Entwicklung sich über ca. 30 Jahre fortsetzt.