Urteil
33 O 160/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0407.33O160.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 83.500,00 € wegen einer Designrechtsverletzung. Die Klägerin ist Herstellerin von Polstermöbeln, insbesondere von Wohnlandschaften, Sofas und Couches. Sie vertreibt diese Möbel an verschiedene deutsche Einzelhändler. Zu den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Sofas gehört u.a. das als „J“ bezeichnete Modell, das die Klägerin seit Januar 2016 vertreibt. Die Gestaltung dieses Sofas ist durch ein Design mit Anmeldung vom 00.00.0000 beim DPMA geschützt (Az. 00000, Anl. K4, Anlagenheft). Wegen des Designs und dessen Einzelheiten wird auf die Abbildung auf Anlage K3, Anlagenheft bzw. in der Klageschrift, Bl. 76 d. A. verwiesen. Die Beklagte ist ein der C-Unternehmensgruppe zugehöriger Polstermöbel-Anbieter. Sie vertrieb in der Vergangenheit unter der Bezeichnung „C1“ das auf Bl. 75 d. A. abgebildete Sofa. Die Klägerin erlangte am 26.09.2016 von dem Vertrieb des Sofas „C1“ Kenntnis, als ihrem Geschäftsführer Messeunterlagen (vgl. Anlage K9, Anlagenheft) überreicht wurden, auf denen das Sofamodell „C1“ abgebildet war. Die Klägerin beantragte wegen der insoweit behaupteten Verletzung von ihren Designrechten an dem Sofa „J“ den Erlass einer einstweiligen Verfügung des LG Köln. Das LG Köln erließ diese mit Beschluss vom 26.10.2016 (33 O 354/16) und verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, das Sofamodell „C1“ im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und/oder zu vertreiben und/oder diese Handlungen vornehmen zu lassen, sowie zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vetriebsweg des Sofamodells „C1“ und zur Herausgabe der am Sitz oder sonstigen Geschäftsräumen der Beklagten vorhandenen Sofas (vgl. Anlage K1, Anlagenheft). Nach Widerspruch der Beklagten bestätigte das LG Köln die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 10.01.2017 (Anl. K2, Anlagenheft). Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 12.01.2017 Auskunft über den Vertriebsweg des Sofas „C1“ und erklärte, es seien 113 Einheiten an die G-Handelsgesellschaft (die Betreiberin der Q-Möbelhäuser, nachfolgend: G) sowie ein Sofa an ein weiteres Unternehmen ausgeliefert worden (vgl. Anlage K12, Bl. 121 d. A.). Nachdem die einstweilige Verfügung der Beklagten zugestellt worden war, bewarb die G die zuvor von der Beklagten erworbenen 113 Sofas und veräußerte diese. In diesem Zeitraum kam es zwischen Herrn Q1, dem Leiter von Verkauf und Vertrieb im Bereich Polstermöbel der G, und Herrn G1, dem Leiter der Abteilung Verkauf und Vertrieb der Klägerin, wiederholt zu telefonisch geführten Gesprächen, deren Inhalte zwischen den Parteien streitig sind. Herr G1 war nicht dazu berechtigt, Absprachen, wie sie von der Beklagten behauptet werden, ohne vorherige Rücksprache mit der Geschäftsführung der Klägerin zu treffen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass für die begehrte fiktive Lizenz die Umsätze maßgeblich seien, die sie erzielt habe. Hierzu behauptetet die Klägerin unter Bezugnahme auf eine entsprechende eidesstattliche Versicherung im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, dass die mit dem Sofa erzielten Netto-Umsätze sich für die Zeit seit der Erstauslieferung im Januar 2016 bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung im Oktober 2016 auf ca. 1.400.000,00 € belaufen hätten. Hinzugekommen seien rund 270.000,00 € an Auftragsbestand, sodass bei der Beantragung der einstweiligen Verfügung der Jahresnettoumsatz hinsichtlich des Sofas „J“ 1.670.000,00 € betragen habe. Sie meint, eine Lizenzgebühr von 5 % sei als angemessen anzusehen, da ein Verletzerzuschlag hinzuzurechnen sei. Sie behauptet, die Mindestlizenz in Höhe von 5 % entspreche dem, was auf dem Markt des Vertriebs von Sofas üblich sei. Sie behauptet, Herr G1 habe am 19.10.2016 auf der Hausmesse der Klägerin telefonisch Herrn Q1 davon abgeraten, dass Sofamodell „C1“ der Beklagten in Q-Prospekte aufzunehmen. In dem Telefonat vom 25.11.2016 habe Herr G1 ausdrücklich mitgeteilt, dass bis zu einer vergleichsweisen Regelung unter Einbeziehung der Beklagten etwaige Werbe- und Verkaufsaktivitäten – auch durch Q – weder toleriert noch gutgeheißen würden. Am 02.12.2016 habe Herr G1 unter Bezugnahme auf das Werbeprospekt mit Nachdruck um eine Klärung der Situation mit der Beklagten gebeten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 83.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.03.2022 beantragt sie zudem, der Beklagten aufzugeben, die Richtigkeit der in den Schriftsätzen vom 05. und 06. Januar 2022 erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern und entsprechend eine eidesstattliche Versicherung durch ihren Geschäftsführer bei einer zu Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständigen Stelle abzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung habe sie die G über den erforderlichen Rückruf der Sofas in Kenntnis gesetzt. Diese habe daraufhin angekündigt, die Sache mit der Klägerin zu klären. Daher habe Herr Q1 Herrn G1 telefonisch vorgeschlagen, dass die G bereits gedruckte Prospekte verteilen und die entsprechende Werbeaktion durchführen werde und zugesichert, nur die bereits ausgelieferten Sofas abzuverkaufen. Dem habe Herr G1 zugestimmt. Sie ist der Auffassung, gemäß § 254 BGB könne die Klägerin nicht den vollen Ersatz eines Schadens verlangen, an dessen Entstehung oder Ausweitung sie selbst beteiligt gewesen sei. Zudem ist sie der Auffassung, die Berechnung der Höhe des Schadens durch die Klägerin sei unzutreffend, denn es sei auf die Umsätze und Nettoabgabepreise des Verletzers abzustellen. Der branchenübliche Höchstsatz für Lizenzen für Möbelteile belaufe sich auf maximal 5 %; vorliegend sei allenfalls eine Lizenzgebühr von einem Prozent angemessen, insbesondere da die von der Klägerin vertriebenen Waren im unteren Preissegment angesiedelt seien. Sie behauptet in den Schriftsätzen vom 05.01.2022 und 06.01.2022, was die Klägerseite mit Nichtwissen bestreitet, sie habe 309 Einheiten des Sofas „C1“ bei der BRW Comfort in Polen bestellt, davon seien 138 Einheiten unmittelbar von Polen an einen gewerblichen Abnehmer in die Schweiz geliefert worden; 170 Einheiten seien an gewerbliche Abnehmer der Beklagten in Deutschland ausgeliefert worden, eine Einheit habe sie als Ausstellungsstück behalten. Für die insgesamt 170 ausgelieferten Einheiten habe sie Kaufpreise in Höhe von insgesamt 86.711,50 € erzielt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 DesignG zu. 1. Zwar besteht der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach. Denn es liegt eine Verletzung der Designrechte i.S.d. § 38 Abs. 1 DesignG vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil der 31. Zivilkammer vom 10.01.2017 – 31 O 354/16 – Bezug genommen. Diese ist jedenfalls fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB erfolgt. 2. Jedoch hat die Klägerin nicht hinreichend zur Höhe des Schadens vorgetragen. Als Ausgangspunkt für die Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr werden- entgegen der Auffassung der Klägerin - in der Regel die Umsätze und Nettoabgabepreise des Verletzers und nicht die des Verletzten zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841; 844; BGH, Urt. v. 03.07.1974 - I ZR 65/73, GRUR 1975, 85; 87; Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 42, Rn. 61). Die Klägerin hat vorliegend nicht zu den Umsätzen und Abgabepreisen der Beklagten vorgetragen. Nachdem die Beklagte sowohl zu der ausgelieferten Stückzahl als auch zu dem Umsatz vorgetragen hat, dies zunächst unstreitig geblieben ist und die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass eine Berechnung des Lizenzschadens anhand dieses Vortrags erfolgen könne, hat die darlegungsbelastete Klägerin die Richtigkeit dieser Angaben im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.03.2022 mit Nichtwissen bestritten. Sie selbst hat trotz der bereits mit Verfügung vom 19.03.2021 (vgl. Bl. 175 d.A.) erteilten Hinweise keine Angaben zu den Umsätzen und Nettoabgabepreisen der Beklagten getätigt, sodass es an einer Grundlage für die Lizenzermittlung mangelt. II. Die Beklagte ist schließlich auch nicht zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu verurteilen. Die Verpflichtung zur Versicherung an Eides statt gemäß § 259 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Beklagte zur Erteilung der Auskunft, deren Richtigkeit im Streit steht, verpflichtet war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.10.2015 – 9 U 133/14, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hätte zwar hinsichtlich der Umsätze und Preise einen Auskunftsanspruch gehabt (vgl. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 42, Rn. 66), sie hat jedoch keine Stufenklage erhoben und nicht die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Auskunft beantragt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 83.500,00 EUR festgesetzt.