Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.03.2020 (140 C 326/19) wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das erstinstanzliche Urteil abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 06.07.2019 bis zum 05.12.2019 Zug-um-Zug gegen Aushändigung einer von J. und U. über die Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Annullierung des Fluges F. vom 10.06.2019 ausgestellten Urkunde im Original zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Gründe. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zurecht lediglich Zug-um-Zug gegen Aushändigung einer Abtretungsurkunde im Original zur Zahlung verurteilt. Der Beklagten steht gemäß § 410 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vorlage der Abtretungsurkunde zu. § 410 BGB betrifft den Fall, dass der Schuldner einer abgetretenen Forderung an den neuen Gläubiger leistet. Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Bei § 410 Abs. 1 S. 1 BGB handelt es sich somit um eine Schuldnerschutzbestimmung; sie soll den Schuldner einer abgetretenen Forderung vor der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 12.11.1992 - I ZR 194/90, NJW 1993, 1468 (1469)). Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Schuldner an einen als neuen Gläubiger Auftretenden nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde zu leisten braucht (BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11 -, juris Rn. 13). Es handelt sich hierbei um ein Leistungsverweigerungsrecht eigener Art, das der Schuldner dem neuen Gläubiger einredeweise entgegenhalten kann (BGH, NJW 2007, 1269; MüKoBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, BGB § 410 Rn. 4) und das (entsprechend § 274 BGB) zur Leistung Zug um Zug verpflichtet (MüKoBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, BGB § 410 Rn. 4). 1. Die Beklagte hat die Einrede des § 410 BGB erhoben. Die Klägerin ist dem Verlangen der Beklagten auf Aushändigung einer über die Abtretung ausgestellten Urkunde bislang nicht nachgekommen. Die Vorlage einer Kopie der Abtretungsurkunde reicht im Rahmen des § 410 BGB nicht aus, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. § 410 Abs. 1 BGB verlangt die Übergabe der Urschrift der Abtretungsurkunde (so auch Roth/Kieninger in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 410 BGB, Rn. 5; Busche in Staudinger, BGB, 2017, § 410 BGB, Rn. 6; Rosch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 410 BGB, Stand: 01.02.2020, Rn. 7; Lieder in BeckOGK, 01.03.2020, § 410 BGB, Rn. 16; Bernhard Kreße in Dauner-Lieb/Langen, BGB - Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, BGB § 410, Rn. 2; Rohe in BeckOK BGB, 53. Ed. 1.2.2020, BGB § 410 Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 19 WF 6/09; vgl. auch LAG Düsseldorf Urt. v. 22.12.1994 – 12 Sa 1574/94). Die überreichte Urkunde muss den Anforderungen der §§ 126, 126a BGB genügen. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 410 BGB („Urkunde“). Das Genügenlassen einer Kopie würde zudem zu einem Wertungswiderspruch zu § 174 BGB führen. Bei diesem genügt unstreitig nicht die Vorlage einer Kopie. In Teilen der Rechtsprechung und der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, für § 410 BGB genüge grundsätzlich die Übergabe einer Fotokopie, da im allgemeinen Rechtsverkehr Fotokopien heute den Originalurkunden gleichgeachtet seien. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Fotokopie erhebt, bestehe die Verpflichtung zur Übergabe des Originals (vor allem: BAG, Urteil vom 27.06.1968, 5 AZR 312/67). Dies überzeugt nicht. Der Wortlaut des § 410 BGB ist eindeutig. Auch wegen der Fälschungsmöglichkeiten kann eine Kopie im Rechtsverkehr kaum einer Originalurkunde gleichgestellt werden (vgl. LAG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 26 nach juris). Im Rahmen des § 410 BGB kommt es entscheidend auf die Beweisfunktion des zu übergebenden Dokuments an. Eine solche bietet mit hinreichender Sicherheit aber nur die Originalurkunde, zumal vor Gericht. Im Zivilprozess kann der Urkundenbeweis bei einer Privaturkunde ausschließlich durch Vorlegung der Originalurkunde gem. § 420 ZPO angetreten werden (BGH NJW 1992, 829; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 19 WF 6/09). Auch der Einwand, dass dem Zessionar die Übergabe der Originalurkunde nicht zumutbar sei, etwa weil dies zu (zeit)aufwändig wäre oder die Gefahr des Verlusts der Urkunde in sich berge, überzeugt nicht. § 410 BGB geht gerade nicht davon aus, dass es nur „die eine Abtretungsurkunde“ gebe, derer sich der Zessionar dann entledigen müsste. Es steht ihm frei, sich mehrere Urkunden bzw. Ausfertigungen ausstellen zu lassen, von denen er eine für sich behalten kann. Auch der Aufwand verfängt nicht als Argument – dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin als maßgeblich auch über das Internet tätiges Unternehmen in vielen Fällen keine Originalurkunde hat. Zunächst war diese Situation auch bereits bei Einführung der Vorschrift möglich – eine Abtretung war auch damals schon formfrei und damit auch mündlich oder per Telegramm möglich. Das hat den Gesetzgeber nicht daran gehindert, dennoch die Obliegenheit des Zessionars einzuführen, im Fall der Fälle eine Abtretungs urkunde zu übergeben. Hat der Zessionar eine solche nicht, muss er sich eine solche vom Zedenten besorgen. Dies galt damals genauso wie heute. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 410 BGB erscheinen damit die fehlende Praktikabilität dieses Vorgehens im Massengeschäft und der technische Fortschritt nicht als stichhaltige Argumente dafür, vom Wortlaut des § 410 BGB abzuweichen. Es entspricht vielmehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Schwierigkeiten des Zessionars, die Urkunde beizubringen, das Recht des Schuldners aus § 410 BGB nicht ausschließen (MüKoBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, BGB § 410 Rn. 6 mit Verweis auf BGH, NJW 1969, 1110). Der Zessionar ist dabei auch nicht schutzlos gestellt. Wird das Befriedigungsinteresse durch die Beibringung der Abtretungsurkunde unverhältnismäßig beeinträchtigt, verlangt das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB), dass sich der Schuldner auch mit einer anderen, für den Gläubiger erreichbaren Erklärung über den Forderungsübergang zufriedengeben muss (BeckOGK/Lieder, 1.3.2020, BGB § 410 Rn. 14 m.w.N.). 2. Der Beklagten ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf § 410 BGB zu berufen. Die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrunde liegt (BGH vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11, Rn. 18 juris). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Zunächst ist es unschädlich, dass die Beklagte die Abtretung an sich nicht bestritten hat. In dem vom BGH entschiedenen Fall hat dieser die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ausgeschlossen, weil zum einen die Abtretung als solche unstreitig war und zusätzlich die dort geltend gemachten Schäden allein dem Zessionar entstanden waren. Die zweite Voraussetzung ist im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Die Einrede nach § 410 BGB setzt auch nicht etwa voraus, dass die Abtretung an sich bestritten werden müsste. Schließlich führt auch die Tatsache, dass die Beklagte zunächst die Vorlage eines Identitätsnachweises in Form eines Ausweisdokuments gefordert hatte, nicht dazu, dass sie ausnahmsweise gemäß § 242 BGB mit der Einrede des § 410 BGB ausgeschlossen wäre. Nachdem die Klägerin die Überlassung des geforderten Identitätsnachweises verweigert hat, stand es der Beklagten frei, sich dann im Rechtsstreit auf § 410 BGB zu berufen. Ein willkürliches Verhalten vermag die Kammer hierin nicht zu erblicken. Ob ein Identitätsnachweis im engeren Sinne mittels Vorlage der Abtretungsurkunde überhaupt möglich ist, mag dahinstehen. § 410 BGB verlangt nicht die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Vorlage der Abtretungsurkunde. Dies kann auch der Entscheidung des BGH vom 23.08.2012 nicht entnommen werden. Im Übrigen hätte die Beklagte ein solches aber auch dargelegt, indem sie vorgetragen hat, es sei in der Vergangenheit gehäuft vorgekommen, dass von verschiedenen Rechtsdienstleistern Ausgleichsansprüche für ein und denselben Flug geltend gemacht worden seien. Diese Problematik ist aufgrund der weitgehend automatisierten und standardisierten Abwicklung der Abtretungen eventueller Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung an sog. Legal-Tech-Plattformen auch nicht von der Hand zu weisen. Nicht nur der Fall, dass die Zedenten selbst an die Beklagte als Schuldnerin heran treten sollten - wofür vorliegend tatsächlich keine Anhaltspunkte bestehen - , sondern auch das Dritte sich ebenfalls einer Abtretung der Ansprüche berühmen sollten und der Beklagten insoweit ein Beweismittel zum Nachweis der Unwirksamkeit einer möglicherweise vorgelegten, weiteren Abtretungsvereinbarung zur Verfügung steht, stellt ein schutzwürdiges Interesse im Rahmen des § 410 BGB dar. Konkrete Umstände, welches ausnahmsweise gemäß § 242 BGB das Verlangen der Beklagte als rechtsmissbräuchlich oder schikanös erscheinen ließen, liegen danach insgesamt nicht vor. III. Die zulässige Anschlussberufung ist auch begründet. Die Beklagte schuldete Zinsen lediglich bis zur Ausübung des ihr gemäß § 410 BGB zustehenden Leistungsverweigerungsrechts im Schriftsatz vom 28.11.2019, der Klägerin zugegangen am 05.12.2019. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren waren die Klageforderung unstreitig und das Zurückbehaltungsrecht streitig. Ist der fiktive Gegenstandswert für das Zurückbehaltungsrecht geringer als die Klageforderung, ist eine Quotelung gem. § 92 ZPO unter Bildung eines fiktiven Streitwerts vorzunehmen(BeckOK ZPO/Vorwerk/Wolf, 44. Aufl., 2022, § 92 Rn. 28). Nach dem von dem Amtsgericht nachvollziehbar angesetzten Wert für das Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 250,00 € ergeben sich ein fiktiver Streitwert von 750,00 € und die ausgeurteilte Kostenquote, welche offensichtlich auch das Amtsgericht treffen wollte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO IV. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 500,00 €