I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs W.O.-Produkte 6 cm x 6 cm, auf denen auf der Sekundärverpackung ein Aufkleber mit dem Hinweis „Einfuhr und Vertrieb P. D. M. Q. AG“ wie nachfolgend wiedergegeben „Bilddarstellung wurde entfernt“ aufgenommen ist, in Deutschland mit einer Gebrauchsinformation, in der „Vertrieb in Deutschland: W. GmbH, F.-straße 16, 00000 E.“ wie nachfolgend wiedergegeben angegeben ist, „Bilddarstellung wurde entfernt“ anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.751,98 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2022 zu bezahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin handelt in Deutschland mit Produkten der modernen Wundversorgung, unter anderem W.O. 6 cm x 6 cm. Herstellerin ist die Muttergesellschaft der Klägerin, R. W., 42 B.-straße, 00000 T. – FRANCE. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.09.2021 (Anlage K 1) gegenüber der Klägerin einen Parallelimport des Produkts W.O. 6 cm x 6 cm angezeigt. Sie hat hierzu auch ein Muster überlassen. Auf Anlage K 2 nimmt die Kammer Bezug. Auf der Rückseite des Musters findet sich ein Aufkleber, der auf Einfuhr und Vertrieb durch die Beklagte hinweist: „Bilddarstellung wurde entfernt“ In der Packung des von der Beklagten überlassenen Musters befindet sich eine Gebrauchsinformation. Auf Anlage K 3 nimmt die Kammer Bezug. In der deutschsprachigen Fassung findet sich unten der Hinweis „Vertrieb in Deutschland: W. GmbH, F.-straße 16, 00000 E.“: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Klägerin hat die Beklagte unter dem 21.09.2021 (Anlage K 4) darauf hingewiesen, dass der Widerspruch hinsichtlich des Vertreibers (außen die Beklagte, innen die Klägerin) aufgelöst werden müsse. Sie hat darum gebeten, das Produkt so nicht in den Verkehr zu bringen und mitzuteilen, aus welchem Land es stamme. Die Beklagte hat mit E-Mail vom 28.09.2021 (Anlage K 6) mitgeteilt, dass das Produkt aus den Niederlanden importiert worden sei und sie keine Veranlassung sehe Änderungen vorzunehmen. Die Klägerin hat daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem die Kammer am 06.10.2021 entsprochen hat. Auf Anlage K 7 nimmt die Kammer Bezug. Sie wurde der Beklagten am 14.10.2021 zugestellt. Unter dem 05.11.2021 hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben (Anlage K 9). Hierauf hat die Beklagte nicht reagiert. Der Klägerin sind dafür Kosten in Höhe von 1.751,98 € (1,3 Geschäftsgebührt aus dem Streitwert von 40.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) entstanden. Die Klägerin hat der Beklagten diesen Betrag auch in Rechnung gestellt. Der Vertrieb dieses W.-O. Produkts ist durch die Beklagte bundesweit beabsichtigt. Es ist schon jetzt in Preisvergleichsportalen und bei Versandapotheken gelistet (Screenshots vom 05.10.2021, Anlage K 11). Die Klägerin hält dies für irreführend nach §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffern 1 und 3 UWG. Die Beklagte erwerbe in den Niederlanden ein W.O.-Produkt. Sie importiere dieses nach Deutschland und vertreibe es in Deutschland im eigenen Namen. Hierauf weise sie zunächst zutreffend auf der Sekundärverpackung mit ihrem Aufkleber hin. Allerdings passe die abweichende und unzutreffende Vertriebsangabe in der Gebrauchsinformation nicht, aus der sich unzutreffend für dieses W.O.-Produkt eine Vertriebsverantwortlichkeit der Klägerin ergebe. Die Gebrauchsinformation werde von Ärzten, Pflegediensten, Verbrauchern gelesen und zur Hand genommen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher gehe, wenn er die Gebrauchsinformation, mit der die Beklagte die von ihr eingeführten und vertriebenen Produkt vertreibe, davon aus, dass die Klägerin für den Vertrieb des W.-O.-Produkts in Deutschland verantwortlich sei und nicht die Beklagte. Ein relevanter Teil der Verbraucher werde sich deshalb bei Beschwerden oder Fragen an die in der Gebrauchsinformation genannte Klägerin wenden oder bei eventuellen Mängeln – z.B. durch den Transport beim Import oder eine nicht ordnungsgemäße Lagerung bei zu hohen Temperaturen – die Klägerin hierfür verantwortlich und unberechtigt Ansprüche geltend machen. Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des angekündigten Zahlungsantrages, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus: „Die Klägerin beanstandet den Vertrieb des Medizinproduktes W.O. 6 cm x 6 cm Wundauflagen durch die Beklagte. Die Beklagte hat den Vertrieb des parallelvertriebenen Medizinprodukts gegenüber der Klägerin des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben vom 06.09.2021 angezeigt. Dieses Schreiben hat die Klägerin als Anlage K1 bereits vorgelegt. Auf der Rückseite der Faltschachtel des o. g. Medizinproduktes wurde von der Beklagten ein Aufkleber angebracht, auf dem die Angabe „Einfuhr und Vertrieb“, die Firma und Anschrift der Beklagten sowie eine Pharmazentralnummer und ein Strichcode, der die Pharmazentralnummer darstellt, angegeben wird. Dies ist aus Anlage K 2 ersichtlich. Der Aufkleber entspricht nach Größe, Anbringung und nach den dort angebrachten Angaben dem Aufkleber, dessen Anbringung vom Europäischen Gerichtshof im Verfahren C‑642/16 dahingehend beurteilt wurde, dass es kein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Umpacken beim Parallelimport (EuGH, Urt. v. 23.04.2002 – C‑143/00; EuGH, Urt. v. 26.04.2007 – C‑348/04) ist. Die Klägerin wendet sich daher auch nicht gegen die Anbringung des Aufklebers. Sie beanstandet vielmehr, dass sich in der mit dem oben beschriebenen Aufkleber versehenen Packung eine Gebrauchsanweisung befindet, in der sich unzulässige Angaben befinden sollen. Der Begriff der Gebrauchsanweisung bezeichnet nach Art. 2 Nr. 14 VO (EU) 2017/745 die vom Hersteller zur Verfügung gestellte Informationen, in denen der Anwender über die Zweckbestimmung und korrekte Verwendung eines Produkts sowie über eventuell zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet wird. In der Gebrauchsanweisung findet sich vorliegend der Hinweis „Vertrieb in Deutschland: W. GmbH, F.-straße 16, 00000 E.“ In der niederländischen Sprachfassung der dem Produkt beiliegenden Gebrauchsanweisung findet sich der Hinweis: “Vestigingsadres in Nederland: U. 3A; 0000 SN H.” was in der deutschen Übersetzung bedeutet „Geschäftsadresse in den Niederlanden: U. 3A; 0000 SN H.“. Auch die Faltschachtel des streitgegenständlichen Produktes ist mehrsprachig aufgemacht; unter anderem in niederländischer und deutscher Sprache. Die mehrsprachige Aufmachung der äußeren Umhüllung sowie die mehrsprachige Gebrauchsanweisung ermöglichen es dem Hersteller, das streitgegenständliche Produkt in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitzustellen, also das Produkt entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Anwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abzugeben (vgl. Art. 2 Nr. 27 VO (EU) 2017/745), ohne eine Umkennzeichnung o. ä. vornehmen zu müssen. Der Hersteller des Produktes, die Laboratoires W. mit Sitz in T., Frankreich, bringt das streitgegenständliche Produkt daher in einer Aufmachung in den Verkehr, in dem es in mehreren EU-Mitgliedsstaaten abgegeben werden kann. Weder der Hersteller noch die in den Gebrauchsanweisungen unter der Angabe „Vertrieb in Deutschland“ oder “Vestigingsadres in Nederland“ angegebenen Unternehmen können wissen, ob das Produkt letztendlich in Deutschland oder in den Niederlanden an Händler, Anwender oder Patienten abgegeben wird. Die Verkehrsfähigkeit des Produktes in mehreren EU-Mitgliedsstaaten ist daher vom Hersteller ausdrücklich gewollt und die mehrsprachige Ausstattung der Packung soll genau dies ermöglichen. Aufgrund dieser Mehrsprachigkeit ist es ohne weiteres möglich, dass eine Packung des streitgegenständlichen Produktes, die vom Hersteller oder einem Dritten in den Niederlanden auf dem Markt bereitgestellt wird, z. B. von einem niederländischen Großhändler oder Apotheker an Großhändler, Apotheker oder Patienten in Deutschland abgegeben wird. In diesem Fall befände sich das Produkt in Deutschland mit einer Kennzeichnung am Markt, in der in der Gebrauchsanweisung der freiwillig angegebene Hinweis „Vertrieb in Deutschland: W. GmbH, F.-straße 16, 00000 E.“ steht. Der Hinweis in der Gebrauchsanweisung auf die Klägerin unter der freiwilligen Angabe „Vertrieb in Deutschland“ erfolgt mit Wissen und Billigung der Klägerin. Die Klägerin weiß, dass das Produkt mehrsprachig aufgemacht ist und sie weiß, dass das Produkt aufgrund der mehrsprachigen Aufmachung in mehreren Mitgliedsstaaten der EU verkehrsfähig ist. Es ist der Klägerin auch bekannt, dass aufgrund dieser Verkehrsfähigkeit in mehreren EU-Mitgliedsstaaten ein grenzüberschreitender Handel mit dem Produkt möglich ist. So können z. B. Händler, die das Produkt in den Niederlanden erwerben, das Produkt auch in Deutschland abgeben. Ein solches Vorgehen entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der mehrsprachigen Kennzeichnung, mit der sichergestellt werden soll, dass ein Medizinprodukt in allen EU-Mitgliedsstaaten verkehrsfähig ist, in deren jeweiligen Amtssprachen die Kennzeichnung verfasst ist. Die Klägerin weiß daher auch, dass aufgrund der skizzierten Umstände in Deutschland Packungen des streitgegenständlichen Produktes auf dem Markt bereitgestellt werden können, in denen die ohnehin nur freiwillig angegebene Angabe „Vertrieb in Deutschland: W. GmbH, F.-straße 16, 00000 E.“ zu finden ist, obwohl die konkrete Packung nicht von der Klägerin in Deutschland abgegeben wurde, sondern z. B. von einem in den Niederlanden oder anderswo ansässigen Händler. Völlig ohne Zutun der Beklagten und in Übereinstimmung mit der Intention und dem Willen sowohl des Herstellers des streitgegenständlichen Produktes als auch der Klägerin als „Vertreiberin“ des streitgegenständlichen Produktes kann es daher dazu kommen, dass Patienten Packungen des streitgegenständlichen Produktes in Deutschland abgegeben bekommen, die zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin „vertrieben“ wurden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Angaben „Vertrieb in Deutschland: W. GmbH, Justus-von Liebig-Str. 16, 66280 E.“ und “Vestigingsadres in Nederland: U. 3A; 5431 SN H.” in der Gebrauchsanweisung des streitgegenständlichen Produktes keine Pflichtkennzeichnungselemente nach den medizinprodukterechtlichen Bestimmungen sind. Dies folgt aus Anhang I Kapitel III Ziffer 23.4 VO (EU) 2017/745. Dort sind die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben in der Gebrauchsanweisung eines Medizinproduktes abschließend aufgeführt. Die Angabe eines Vertriebsunternehmens ist danach nicht vorgeschrieben. Dass die Angabe eines Vertriebsunternehmens nicht vorgeschrieben ist, ist auch wenig überraschen, da der „Vertrieb“ keine medizinprodukterechtliche Kategorie ist und daher keine Relevanz hat. Die VO (EU) 2017/745 kennt keine „Vertreiber“, sondern nur Hersteller (vgl. Art. 2 Nr. 30 VO (EU) 2017/745), Bevollmächtigte (vgl. Art. 2 Nr. 32 VO (EU) 2017/745), Importeure (vgl. Art. 2 Nr. 33 VO (EU) 2017/745) und Händler (vgl. Art. 2 Nr. 34 VO (EU) 2017/745). Dass die Klägerin mit der Angabe „Vertrieb in Deutschland“ in der Gebrauchsanweisung aufgeführt wird, ist daher medizinproduktrechtlich völlig ohne jede Bedeutung. An die Angabe „Vertrieb in Deutschland“ knüpfen sich keine rechtlichen Folgen. Insbesondere folgen aus der Angabe „Vertrieb in Deutschland“ auch keine haftungsrechtlichen Konsequenzen. Eine produkthaftungsrechtliche Verantwortung der Klägerin wird durch die freiwillige Angabe „Vertrieb in Deutschland“ nicht begründet. Die Produkthaftung nach Maßgabe der Produkthaftungsrichtlinie und der nationalen Umsetzungsnormen ist eine Herstellerhaftung. Nicht am Herstellungsprozess Beteiligte haften danach grundsätzlich nicht. Der Herstellungsprozess endet allerdings mit dem Inverkehrbringen des Medizinproduktes, also mit der erstmaligen Bereitstellung des Medizinproduktes auf dem Unionsmarkt (vgl. EuGH, Urt v. 09.02. 2006 – C-127/04). Unerheblich ist, ob das Produkt unmittelbar vom Hersteller an den Anwender oder an den Verbraucher bzw. Patienten abgegeben wird oder ob diese Abgabe im Rahmen eines Vertriebsvorgangs mit einem oder mehreren Beteiligten erfolgt (vgl. EuGH, Urt v. 09.02. 2006 – C-127/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2012 – I-15 U 122/10). Der Vertrieb eines Produktes ohne eigene Produktionstätigkeit i. S. einer Produktgestaltung oder des Eingriffs in eine wesentliche Produkteigenschaft begründet keine Herstellereigenschaft i. S. des § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2012 – I-15 U 122/10). Auch eine Konzernzugehörigkeit einer Vertriebsgesellschaft zu dem Konzern, dem auch der Hersteller zugehörig ist, führt nicht zu einer Herstellereigenschaft und damit auch nicht zu einer Herstellerhaftung des Vertriebsunternehmens (vgl. EuGH, Urt. v. 09.02. 2006 – C-127/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2012 – I-15 U 122/10). Auch Gewährleistungsansprüche werden durch die Angabe „Vertrieb in Deutschland“ unter Nennung der Firma der Klägerin gegen die Klägerin nicht begründet, da Gewährleistungsansprüche nur innerhalb von Vertragsbeziehungen bestehen. Wenn die Klägerin nicht an entsprechenden Vertragsbeziehungen beteiligt ist, können sie auch keine Gewährleistungsansprüche treffen. Durch die Angabe „Vertrieb in Deutschland“ unter Angabe der Klägerin wird daher weder keine Produktverantwortung der Klägerin suggeriert noch eine Produktverantwortung begründet. Die Produktverantwortlichkeit liegt zweifelsfrei beim Hersteller und eine Herstellereigenschaft kann durch den freiwilligen Hinweis „Vertrieb in Deutschland“ unter Angabe der Firma der Klägerin nicht begründet werden. Dies gilt umso mehr, als der Hersteller des Produktes ausdrücklich in der Gebrauchsanweisung angegeben wird. Das sieht offenbar auch die Klägerin so, die auf Seite 6 der Klagebegründung lediglich meint, dass eine „Vertriebsverantwortlichkeit“ der Klägerin suggeriert werde. Eine solche „Vertriebsverantwortlichkeit“ ist allerdings keine rechtliche Kategorie. Es gibt keine „Vertriebsverantwortlichkeit“. Verantwortlich für ein Medizinprodukt ist der Hersteller und in Fällen, in denen der Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, sein Bevollmächtigter bzw. der Importeur. Vorliegend ist der Hersteller in Frankreich ansässig. Weiter ist für ein Medizinprodukt der Händler verantwortlich, soweit die Medizinprodukteverordnung ihm eine Verantwortung zuweist. Durch die Angabe „Vertrieb in Deutschland“ unter Angabe der Firma der Klägerin wird diese aber nicht Händler des Medizinprodukts, da Händler nach Art. 2 Nr. 34 VO (EU) 2017/745 nur jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette ist, die ein Produkt bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs. Daher kann die Angabe des Hinweises „Vertrieb in Deutschland“ unter Angabe der Firma der Klägerin auch keine Vertriebsverantwortlichkeit suggerieren. Wenn seitens der Klägerin auf Seite 6 der Klagebegründung daher vorgetragen wird, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher davon ausgehe, dass der Hinweis auf nationale Vertriebsunternehmen in der Gebrauchsinformation dahingehend verstanden werde, dass das jeweilige Vertriebsunternehmen die Produktverantwortung für das konkrete Produkt trägt, ist dies falsch. Die Verkehrskreise werden nicht annehmen, dass einem Unternehmen eine gesetzlich gar nicht vorgesehene Verantwortlichkeit zukomme. Die Verkehrskreise werden eine „Vertriebsverantwortlichkeit“ auch deshalb nicht annehmen, weil sie wissen, dass das Produkt in Deutschland von zahlreichen Unternehmen „vertrieben“ wird. So ist jedem Verbraucher bekannt, dass das Produkt durch Apotheken beworben und „vertrieben“ wird. Der ganz überwiegende Teil der Verbraucher weiß auch, dass die Apotheken ihrerseits das Produkt von Großhändlern beziehen, die das Produkt daher auch „vertreiben“. Kein Verbraucher wird daher annehmen, die Verantwortlichkeit für den „Vertrieb“ liege bei der Klägerin. Der Hinweis auf nationale Vertriebsunternehmen wird von den Verkehrskreisen ausschließlich dahingehend verstanden, dass die jeweils angegebenen Unternehmen als Ansprechpartner des Herstellers in den jeweils angegebenen Ländern fungieren. Sollte ein Produkt Mängel aufweisen, wird sich der Patient bzw. Anwender an den Produktverantwortlichen wenden, also an den Hersteller. Wenn der Hersteller für entsprechende Fälle einen Dritten benennen will, der in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung steht, mag dies möglich sein, führt aber nicht dazu, dass für diesen Dritten eine eigenständige Verantwortlichkeit für das Produkt begründet wird und es wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass eine solche Verantwortlichkeit besteht. Anders als die Klägerin meint, wird durch den oben beschriebenen Aufkleber und die dortige Angabe „Einfuhr und Vertrieb“ unter Nennung der Firma und Anschrift der Beklagten bei gleichzeitiger Angabe „Vertrieb in Deutschland“ unter Angabe der Firma und Anschrift der Klägerin nicht über die Person des Unternehmers getäuscht. Auch eine Täuschung über die betriebliche Herkunft liegt offensichtlich nicht vor. Nach § 4 Nr. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2021 – I ZR 192/20). Zunächst handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt schon nicht um eine Nachahmung, sondern um das Original-Produkt, das die Kläger lediglich als Händler auf dem Markt breitstellt. Auch über die Herkunft des streitgegenständlichen Produktes wird nicht getäuscht. Die Laboratoires W. wird sowohl auf der äußeren Umhüllung (vgl. Anlage K2) als auch in der Gebrauchsanweisung (vgl. Anlage K3) zweifelsfrei als Hersteller angegeben. Die Beklagte selbst nimmt keine Herstellungshandlungen vor und ist damit nicht Hersteller. Damit ist die Herkunft des Produktes zweifelsfrei der Laboratoires W. zugeschrieben, was den tatsächlichen Umständen entspricht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft des streitgegenständlichen Produktes liegt damit nicht vor. Auch eine Täuschung über die Person des Unternehmers liegt nicht vor. Die Laboratoires W. wird auf der äußeren Umhüllung (vgl. Anlage K2) und in der Gebrauchsanweisung (vgl. Anlage K3) als Hersteller angegeben. Eine Täuschung liegt hier nicht vor. Die Angabe in der Gebrauchsinformation, auf die sich die Klägerin vorliegend stützt, führt – wie oben ausgeführt – lediglich dazu, dass die Verkehrskreise annehmen, die Klägerin sei bei etwaigen Fragen der vom Hersteller benannte Ansprechpartner. Eine rechtliche Funktion wird der Klägerin mit der Angabe in der Gebrauchsanweisung – wie oben dargelegt – nicht zugewiesen, so dass hier auch keine Täuschung vorliegen kann. Darüber hinaus stellte ein Verbot der Abgabe des streitgegenständlichen Produktes in der beanstandeten Aufmachung einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die Wareverkehrsfreiheit dar. Die Warenverkehrsfreiheit erfasst gemäß Art. 28 AEUV alle körperlichen Gegenstände, die im Hinblick auf Handelsgeschäfte über eine Grenze verbracht werden können. Vorliegend kauft die Beklagte das streitgegenständliche Produkt in den Niederlanden, verbringt es nach Deutschland und gibt es hier an Dritte ab. Art. 34 AEUV nicht gerechtfertigte mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Maßnahmen gleicher Wirkung sind grundsätzlich alle Regelungen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (EuGH, Urt. v. 11.07.1974 – 8/74). Für einen Importeur von Waren stellt es bereits dann eine Behinderung des freien Warenverkehrs dar, wenn er durch nationale Regelungen davon abgehalten wird, die fragliche Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen oder zu vertreiben (vgl. EuGH, 12.07.2012 – C-171/11). Art. 34 AEUV spiegelt außerdem die Verpflichtung wider, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung von Waren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten, als auch Waren aus der Union freien Zugang zu den nationalen Märkten zu gewährleisten (EuGH, 10.02.2009 – C-110/05). Die Klägerin meint, der gesetzlich nicht vorgesehene, sondern freiwillig aufgenommene Hinweis „Vertrieb in Deutschland“ gefolgt von ihrer Firma in der Gebrauchsanweisung eines Medizinprodukts sei irreführend, da sie das Produkt in Deutschland nicht „vertrieben“ habe. Folgt man dieser Auffassung, dürfte kein Drittes Unternehmen das streitgegenständliche Produkt in Deutschland an andere abgeben – und zwar unabhängig davon, ob das Produkt – wie durch die Beklagte – mit Aufkleber versehen wird. Das Produkt dürfte dann ausschließlich durch die Klägerin abgegeben werden. Unzulässig wäre außerdem, das vom Hersteller mehrsprachig u. a. in niederländischer und deutscher Sprache gekennzeichnete Produkt von den Niederlanden nach Deutschland zu verbringen und hier an andere abzugeben. Ein solches Verständnis lässt die Grundprinzipien des freien Warenverkehrs offensichtlich außer Acht. Die Beschränkung des freien Warenverkehrs ist hier offensichtlich. Tatsächlich ist anzunehmen, dass das einzige Ziel der freiwilligen Angabe in der Gebrauchsanweisung des streitgegenständlichen Produktes ist, den freien Warenverkehr zu beschränken und einen gesetzlich gewollten Parallelvertrieb in unzulässiger Weise einzuschränken. Eine Rechtfertigung für eine solche Beschränkung des freien Wareverkehrs ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass vorliegend die von der Klägerin behauptete Irreführung, Herkunftstäuschung und Täuschung über das Unternehmen – wie oben ausführlich dargelegt – nicht vorliegen. Ergänzend ist außerdem auf die Regelung des Artikel 24 VO (EU) 2017/745 zu verweisen; danach dürfen die Mitgliedsstaaten u. a. die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht ablehnen, untersagen oder beschränken, wenn die Produkte den Anforderungen der VO (EU) 2017/745 entsprechen. Das streitgegenständliche Produkt entspricht den Anforderungen der VO (EU) 2017/745, so dass die Abgabe in Deutschland weder untersagt noch beschränkt werden darf. Ein an die Beklagte gerichtetes Verbot des Bereitstellens auf dem Markt sowie der Bewerbung verstößt gegen art. 24. VO (EU) 2017/745.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. I. Unterlassungsanspruch Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte den Verkehr durch die unzutreffende Vertreiberangabe in der Gebrauchsinformation in die Irre führt, §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 UWG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 UWG sind irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft eines Produkts wettbewerbswidrig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 UWG sind unrichtige Angaben über die Person des Unternehmers unlauter. Die Irreführung ergibt vorliegend sich aus Folgendem: Die Beklagte erwirbt in den Niederlanden ein W.O.-Produkt, importiert dieses nach Deutschland und vertreibt es in Deutschland im eigenen Namen. Hierauf weist sie zutreffend auf der Sekundärverpackung mit ihrem Aufkleber hin. Allerdings steht dies in Widerspruch zu der abweichenden Vertriebsangabe in der Gebrauchsinformation, aus der sich – unstreitig unzutreffend - für dieses W.O.-Produkt eine Vertriebsverantwortlichkeit der Klägerin ergibt. Medizinprodukte sind, um eine ordnungsgemäße Anwendung zu gewährleisten, mit Gebrauchsinformationen zu versehen. Die Gebrauchsinformation wird von Ärzten, Pflegediensten, Verbrauchern gelesen und zur Hand genommen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher geht davon aus, dass die Klägerin für den Vertrieb des W.-O.-Produkts in Deutschland verantwortlich ist und nicht die Beklagte. Ein relevanter Teil der Verbraucher wird sich deshalb bei Beschwerden oder Fragen an die in der Gebrauchsinformation genannte Klägerin wenden oder bei eventuellen Mängeln – z.B. durch den Transport beim Import oder eine nicht ordnungsgemäße Lagerung bei zu hohen Temperaturen – die Klägerin hierfür verantwortlich und unberechtigt Ansprüche geltend machen. Die unrichtige Vertreiberangabe ist zudem eine unrichtige Angabe über die Person des Unternehmers, hier den Vertreiber, da unzutreffend behauptet wird, die Klägerin sei Vertreiber dieser Packung in Deutschland. Die Vertriebsangaben auf der Sekundärverpackung und in der Gebrauchsinformation widersprechen sich zudem, so dass der Verkehr jedenfalls im Unklaren darüber gelassen wird, wer von den beiden genannten Firmen denn nun der (tatsächliche) Vertreiber ist. Durch die unterschiedlichen, abweichenden und in der Gebrauchsinformation unzutreffenden Angaben wird deshalb über die betriebliche Herkunft und über die Person des Unternehmers getäuscht. Die Beklagte argumentiert damit, dass das Medizinprodukterecht keinen „Vertrieb“ und keine „Vertriebsverantwortlichkeit“ kenne und deshalb die Angabe in der Gebrauchsinformation keine Relevanz habe. Dem ist in mehrfacher Hinsicht zu begegnen: Zunächst verwendet die Beklagte selbst den Begriff „Vertrieb“ und zeigt sich auf dem Aufkleber auch für den „Vertrieb“ verantwortlich („Einfuhr und Vertrieb P. D. …“). Durch diesen zulässigen Hinweis der Beklagten auf ihre durch den Import begründete Vertriebsverantwortlichkeit bei gleichzeitigem Belassen des durch den Import unzutreffenden Vertriebshinweises auf die Klägerin kommt es zu der streitgegenständlichen Irreführung. Es ist Aufgabe der Beklagten, diese zu beseitigen, wenn sie ein Produkt zum Vertrieb nach Deutschland verbringt. Ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV ist nicht zu besorgen. Die Beklagte kann das streitgegenständliche W.O.-Produkt problemlos in den Niederlanden erwerben, nach Deutschland verbringen und dort vertreiben. Sie muss dazu lediglich neben dem bisherigen Aufkleber das Produkt öffnen und den durch den Import unrichtig gewordenen Vertriebshinweis auf die Klägerin schwärzen und/oder durch einen eigenen Vertriebshinweis ersetzen sowie auf diese Öffnung durch den Zusatz „Umpackung“ auf dem Aufkleber hinweisen. Eine solche Vorgehensweise ist zumutbar und stellt keine Beschränkung nach Art. 34 AEUV dar. Es ist eine allgemeine, unterschiedslos geltende Verkaufsmodalität, dass Produkte nicht mit irreführenden Angaben vertrieben werden dürfen. Eine Intention der Beschränkung des freien Warenverkehrs vermag die Kammer darin nicht zu erkennen. II. Kosten des Abschlussschreibens Die Kosten des Abschlussschreibens sind als Schadensersatz nach § 9 UWG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Der Höhe nach sind die Kosten – nach teilweiser Klagerücknahme – unstreitig. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 50.000,00 €