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Urteil

20 O 281/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0427.20O281.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 379,06 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 379,06 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger unterhält in der Krankenversicherung bei der Beklagten unter anderem die Tarife B, T und L. Mit Schreiben aus Januar 2017 informierte die Beklagte den Kläger über eine Prämienanpassung zum 01.03.2017 im Tarif B um 116,47 Euro und im Tarif L um 5,62 Euro. Mit Schreiben aus Januar 2018 informierte die Beklagte den Kläger über eine Prämienanpassung zum 01.03.2018 im Tarif B um 27,90 Euro und im Tarif T um 42,43 Euro. In dem Tarif T erfolgte eine unangegriffene Folgeanpassung zum 01.03.2019. In dem Tarif L erfolgt eine unangegriffene Folgeanpassung zum 01.03.2020. In dem Tarif B erfolgt eine unangegriffene Folgeanpassung zum 01.03.2021. Mit Schreiben vom 24.03.2021 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.04.2021 auf, die zu viel gezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 29.03.2021 (Anlage K11) erläuterte die Beklagte, dass Grund für die erfolgten Prämienanpassungen stets veränderte Leistungsausgaben gewesen seien. Zudem teilte die Beklagte die auslösenden Faktoren mit. Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen hätten nicht den gesetzlichen formellen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG entsprochen, sodass keine Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages bestanden habe. Eine Heilung der formellen Unwirksamkeit sei ex nunc erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 29.03.2021 eingetreten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.517,27 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Prämienanpassungen seien formell nicht zu beanstanden; allein erforderlich sei nämlich die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Anpassung ausgelöst habe. Sie verweist auf die jeweiligen Mitteilungen zu den Prämienerhöhungen nebst Beiblättern sowie Entscheidungen aus der Rechtsprechung. Eine etwaige Unwirksamkeit sei jedenfalls ab dem Zeitpunkt der erfolgten, nicht angegriffenen Folgeanpassungen geheilt worden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Zum weitergehenden Vorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Kläger hat mit der Rückforderung der gezahlten Prämien Erfolg, soweit er sie auf die Beitragsanpassungen im Tarif B und im Tarif L zum 01.03.2017 stützt und die Prämien vor der in dem jeweiligen Tarif vorgenommenen, wirksamen Folgeanpassung gezahlt wurden. Denn das Beitragsanpassungsschreiben aus Januar 2017 genügte nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Soweit der Kläger Ansprüche aus der Prämienanpassung zum 01.03.2018 in den Tarifen B und L herleiten will, vermag er damit aber nicht durchzudringen. Denn das Mitteilungsschreiben aus Januar 2018 genügte den gesetzlichen Anforderungen. Im Einzelnen: I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 26 f und v. 23.06.2021, IV ZR 250/20, juris Rn. 18). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urt. v. 14.04.2021, IV ZR 36/20, juris Rn. 30 und v. 16.12.2020, a. a. O. Rn. 26). Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, anzugeben. Auch muss nicht mitgeteilt werden, ob der gesetzliche Schwellenwert überschritten ist oder der in den AVB genannte Wert (BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20 Rn 27). Da der Gesetzeswortlaut die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, müs-sen sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitrags-erhöhung wiedergibt, genügt dagegen nicht (BGH, Urt. v. 16.12.2020 und v. 23.06.2020, jeweils a. a. O., OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18, juris Rn. 56 ff.). II. Diesen Maßstäben folgend, genügte das Anpassungsschreiben für die Beitragsanpassung zum 01.03.2017 nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. In dem Mitteilungsschreiben aus Januar 2017 heißt es auszugsweise: „Für die Beitragsanpassung gibt es verschiedene Gründe. Ein wichtiges Kriterium ist der medizinische Fortschritt. Neue Diagnose- und Therapieverfahren ermöglichen es, viele Krankheiten zu erkennen und zu behandeln. […] Diese Verfahren sind jedoch kostenintensiv und ein wesentlicher Grund für die Preisänderungen bei Gesundheitsleistungen. Ein weiterer wesentlicher Grund sind auch die niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt.“ Zudem beinhaltet das Anschreiben einen Verweis auf ausführliche Erläuterungen in dem beigefügten Informationsblatt „Hintergründe zur Beitragsanpassung“. In dem Informationsblatt werden unter der Überschrift „Was sind die Gründe für Beitragsanpassungen?“ sowohl „gestiegene Leistungsausgaben“, als auch „längere Lebenserwartung“ und „niedrige Zinsen“ genannt und erläutert. Für den Versicherungsnehmer ist dem Schreiben nebst dem Informationsblatt nicht zu entnehmen, welche geänderte Berechnungsgrundlage die konkrete Beitragsanpassung ausgelöst hat. Es bleibt nach den Erklärungen der Beklagten offen, ob gestiegene Leistungsausgaben, niedrige Zinsen oder die längere Lebenserwartung Grund für die konkrete Beitragsanpassung sind. Die Ausführungen der Beklagten bleiben diesbezüglich zu unbestimmt, wenn sie alle drei möglichen Ursachen ins Feld führt und sodann nicht klarstellt, welche Ursache konkret für die Beitragsanpassung verantwortlich ist. III. Das Mitteilungsschreiben aus Januar 2018 genügte den eingangs skizzierten Maßstäben hingegen. Darin heißt es auszugsweise: „Damit wir ihnen dauerhaft die vertraglichen Leistungen zusichern können, müssen wir die Prämien jedes Jahr überprüfen. Dabei vergleichen wir, ob die Ausgaben für die Leistungen höher oder niedriger sind als erwartet. […] Weichen die Ausgaben um einen gewissen Prozentsatz ab, werden die Beiträge angepasst. Bei den Tarifen, die in ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind, liegen diese Voraussetzungen vor. […] Ein wichtiges Kriterium für die Leistungssteigerung ist der medizinische Fortschritt. […] Auf die Höhe der Beitragsanpassung hat außerdem weiterhin die immer noch anhaltende Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt Einfluss.“ Aus dem Mitteilungsschreiben geht für den Versicherungsnehmer klar hervor, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen für die Beitragsanpassung verantwortlich ist. Die Beklagte erläutert ausdrücklich, dass die tatsächlichen Leistungsausgaben von den kalkulierten abgewichen sind und stellt den Bezug zu den vom Kläger unterhaltenen Tarifen mit den Worten „ Bei den Tarifen, die in ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind, liegen diese Voraussetzungen vor“ her. Zwar benennt die Beklagte im Weiteren den „medizinischen Fortschritt“ sowie die „anhaltende Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt“ als Einflussfaktoren für Beitragsanpassungen. Doch sind diese Erläuterungen für den Versicherungsnehmer erkennbar allgemein gehalten und – anders als die Ausführungen zu den Leistungsausgaben – nicht auf die von ihm unterhaltenen Tarife bezogen. Selbiges gilt, soweit die Beklagte in dem Mitteilungsschreiben auf das beigefügte Beiblatt verweist. III. Der Kläger kann die Prämien aber nur bis zum Zeitpunkt der im jeweiligen Tarif erfolgten wirksamen Folgeanpassung zurückfordern. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers betreffend die Erhöhung im Tarif L scheitert daher ab dem Zeitpunkt der wirksamen, nicht angegriffenen Folgeerhöhung in dem Tarif L, d.h. ab dem 01.03.2020 daran, dass ein Anspruch des Versicherers, also der Beklagten, auf Zahlung der Prämie in der durch die letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe mit der wirksamen Folgeanpassung besteht (BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, Rn. 35; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, Rn. 34; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 54). Selbiges gilt, soweit in dem Tarif B die – wie ausgeführt – wirksame Folgeanpassung zum 01.03.2018 erfolgte. IV. Der Leistungsantrag ist demzufolge nur in Bezug auf die Anpassung in den Tarifen B und L zum 01.03.2017 bis zum Zeitpunkt der im jeweiligen Tarif erfolgten Folgeanpassung erfolgreich. Daher waren auf den Leistungsantrag insgesamt 379,06 Euro (2 x 116,47 Euro + 26 x 5,62 Euro) zuzusprechen. Im Übrigen war der Leistungsantrag abzuweisen. VI. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 288, 286 BGB. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 7.517,27 Euro