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Urteil

12 S 5/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0506.12S5.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.09.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (150 C 450/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.455,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.09.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (150 C 450/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.455,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs.1 S.1 ZPO in Verbindung mit §§ 542, 543, 544 Abs.2 ZPO abgesehen. Die Kammer hat im Berufungsverfahren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. V. und N. V.. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Klägerin steht aus nach § 86 Abs.1 S.1 VVG auf sie übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Zeugin V., ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs.1, 611, 675 BGB zu. Die versicherungsvertragliche Deckungszusage steht dabei der Annahme eines Ersatzanspruchs der Klägerin nicht entgegen. Ein Deckungsanspruch schließt die Annahme eines Schadens des Versicherungsnehmers entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht aus (BGH, Urteil vom 16.09.2021, - IX ZR 165/19 -, juris Rz 19). Auch verstößt die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben, weil sie die Erfolgsaussichten im Ursprungsverfahren nicht selbst geprüft hat, aber bei Prüfung des Sachverhalts eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hätte erkennen können. Die Rechtsschutzversicherung treffen gegenüber den Prozessbevollmächtigten ihrer Versicherungsnehmer nämlich keine Pflichten. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, eine Deckung abzulehnen, wenn nach ihrer Auffassung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der nötige Interessenausgleich zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers findet durch die Anwendung der Grundsätze der Rechtsanwaltshaftung statt; eines Rückgriffs auf § 242 BGB bedarf es nicht (BGH, a.a.O., Rz 23). Auch bestehen keine Zweifel an der Passivlegitimation der Beklagten. Aufgrund des Zugeständnisses der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2021 dahingehend, dass sie die Mandate für die Y. GbR „abgewickelt“ hat, bedarf es keiner ausführlichen Darstellung dahingehend, dass die Beklagte ausweislich aller Umstände Rechtsnachfolgerin der GbR geworden ist. Sie hat die Ansprüche der GbR weiterverfolgt, wogegen die Q. GmbH ausweislich ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht anwaltlich tätig war. Jedenfalls wäre auch auf der Grundlage der Firmierung, der Personen der Gesellschafter, des Außenauftritts, des übernommenen Personals, der Anschrift und des Briefkopfes eine Haftung aus Rechtsscheingesichtspunkten gegeben. Die in den Raum gestellte Nachfrage der Klägerin, wo denn die Mandate der GbR geblieben sein sollen, wenn nicht bei der Beklagten, musste daher nicht diskutiert werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Y. GbR ihre Pflichten aus dem Mandatsverhältnis schuldhaft verletzt, wodurch ein Schaden entstanden ist (§ 280 Abs.1 BGB). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Kammer ihrer Entscheidung die in dem angefochtenen Urteil festgestellte Tatsache, dass der GbR im Zeitpunkt der Klageerhebung die Versicherungsscheine zu den drei Verträgen nicht vorlagen, gemäß § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO zugrunde legen muss. Die Klägerin hatte zwar bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass die entsprechende Behauptung der GbR angesichts ihrer Deckungsanfrage vom 19.10.2015 falsch sei und mit der Klageschrift im Ursprungsverfahren die Übersendung der Versicherungsscheine durch den Versicherer eingeräumt worden sei. Auch hat sie mit der Berufungsbegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz eine entsprechende Behauptung nicht erkennbar aufgestellt hat, auch nicht in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30.07.2020 unter Ziffer III. Einen Antrag auf Berichtigung des insoweit unzutreffenden Tatbestandes des angefochtenen Urteils nach § 320 ZPO hat die Klägerin aber nicht gestellt. Selbst wenn aber die Y. GbR tatsächlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung die konkreten Widerspruchsbelehrungen nicht vorliegen gehabt hätte, stellte ihr Tätigwerden eine Pflichtverletzung im Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Zwar gibt es keine Pflicht eines Anwalts, einen von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreit nicht zu führen. Allerdings muss ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten des angestrengten Rechtsstreits nachkommen. Die Y. GbR hat diese Pflicht verletzt, indem sie - gerade auch bei unterstellter Unkenntnis von dem Wortlaut der Widerspruchsbelehrungen - die Mandantin nicht über dann gänzlich unklare Erfolgsaussichten der Klage informiert hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat zu dem Mandat betreffend die Lebensversicherungsverträge der Zeugin V. keinerlei Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage stattgefunden. Zwar war die Aussage der Zeugin V. insoweit nicht ergiebig, da diese sich wegen familiärer Verpflichtungen gar nicht um die Verträge gekümmert hat. Der Zeuge V. als die für die Zeugin handelnde Person hat aber zur Überzeugung der Kammer glaubhaft geschildert, dass ihm überhaupt nicht bekannt war, dass die Y. GbR im Namen seiner Ehefrau einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn angestrengt hat, in welchem es um die Wirksamkeit der drei Widerspruchsbelehrungen ging. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits als zweifelhaft, dass die Y. GbR im Mandatsverhältnis zu der Zeugin V. überhaupt einen Auftrag zur Klageerhebung hatten. Hätte die GbR aber die Zeugin V. bzw. ihren Ehemann ordnungsgemäß über die zweifelhaften Erfolgsaussichten der Klage beraten, hätten diese von der Rechtsverfolgung abgesehen. Davon ist die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen V. überzeugt. Dieser hat im Zuge seiner Vernehmung deutlich gemacht, dass er im Gegensatz zu der von der Beklagten schriftsätzlich geschilderten, leichtfertigen Haltung hinsichtlich der Kosten eines Rechtsstreits gerade nicht bereit war, auch angesichts zweifelhafter Erfolgsaussichten eine Klage zu erheben. Dies galt nach den Angaben des Zeugen nicht lediglich für seinen eigenen Lebensversicherungsvertrag, bezüglich dessen keine Rechtsschutzversicherung bestand, sondern auch bezüglich der Lebensversicherungsverträge seiner Ehefrau. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang plastisch geschildert, dass er selbst im Versicherungsbereich tätig war und es nicht zugelassen hätte, dass die GbR z.B. bei nur 20 % Erfolgsaussichten eine Klage im Namen seiner Ehefrau erhebt. Angesichts dieser Einstellung des Zeugen kann sicher ausgeschlossen werden, dass er auch bei unterstellter Unkenntnis von den Formulierungen der Widerspruchsbelehrungen und damit gänzlich fehlender Möglichkeit der Einschätzung einer Erfolgsaussicht einen Klageauftrag für seine Frau erteilt hätte. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die lebensnahen und plausiblen Angaben des Zeugen zutreffend waren. Sie konnte feststellen, dass der Zeuge zuverlässig zwischen einem zuvor von der Y. GbR erfolgreich geführten Mandat im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag und einem Mandat bezüglich der drei Lebensversicherungsverträge seiner Ehefrau unterscheiden konnte. Die Kammer hat zudem ebenso wie die anwesenden Prozessbevollmächtigten die aufrichtige Verblüffung des Zeugen angesichts der Mitteilung miterlebt, dass die Decker und Böse GbR im Namen seiner Ehefrau einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn geführt hat. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Prozessführung durch die Y. GbR vor dem Landgericht Bonn von vornherein völlig aussichtslos war oder eine nur sehr geringe Erfolgsaussicht hatte. Die Kammer schließt sich in diesem Zusammenhang aber den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung dahingehend an, dass die erteilten Belehrungen zu den drei Lebensversicherungen aus den dort genannten Gründen erkennbar ordnungsgemäß waren. Die Höhe des auf die Klägerin übergegangenen Schadens der Zeugin V. hat die Klägerin mit der Klageschrift vom 30.12.2019 dargelegt, indem sie die Rechtsanwaltskosten beider Parteien des Ursprungsverfahrens, die Gerichtskosten und die erfolgte Erstattung der Höhe nach dargelegt hat. Mit ihrem Schriftsatz vom 09.08.2021 hat sie sodann die von der Beklagten bestrittenen Zahlungen an das Gericht und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Ursprungsverfahren substantiiert durch Einfügung von Belegen der Zahlungen an die Justizkasse und die Prozessbevollmächtigten dargelegt. Sodann hat sie die eingenommenen Erstattungen aufgeschlüsselt. Diesen Ausführungen ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 ist die Klageforderung sodann noch einmal von den Erschienenen nachgerechnet worden. Der Betrag der Klageforderung entspricht dem entstandenen Schaden in Form der für den erfolglosen Rechtsstreit aufgewandten Kosten. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 29.09.2020 zutreffend ausgeführt, dass Ansprüche der Klägerin nicht verjährt sind. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf diese Ausführungen (Seite 5 des Urteils unter I.1.), denen sie sich anschließt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 Abs.1 BGB, beschränkt durch den Berufungsantrag. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1 Satz 1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.455,32 €