I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer C zu vollziehen ist, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin Feuerstellen zu benutzen, wenn die Feuerstellen – unabhängig von der Farbe, unabhängig von dem Vorhandensein einer Flamme und unabhängig von dem Vorhandensein von Lavasteinen – wie nachstehend abgebildet gestaltet sind: Bilddatei entfernt 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2020 begangen hat, und zwar über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Beklagte Kopien der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine; 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der hergestellten, erhaltenen, eingeführten und/oder bestellten Waren, jeweils unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 4. die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 01.01.2020 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse a) aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Waren eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Designs Nr. 00000 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Waren an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Waren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird, b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Waren wieder an sich nimmt oder nach Wahl der Klägerin die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer auf Kosten der Beklagten veranlasst; 5. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Klägerin an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Widerklage wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I. 2., 3., 4. und 5. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Designverletzung und hilfsweise wegen unlauterer Nachahmung geltend. Die Parteien sind Wettbewerber im Markt für Feuerschalen (auch „Feuerstellen“, „Flammenschalen“ oder „Terrassenfeuer“ genannt), die im Garten Licht und Wärme spenden und eine behagliche Atmosphäre schaffen sollen. Die Klägerin ist Inhaberin des am 15.05.2019 angemeldeten und am 25.09.2019 für „Feuerschalen“ eingetragenen deutschen Designs mit der Nummer DE 00000. Das geschützte Design stellt sich wie folgt dar: Bilddatei entfernt Wegen der weiteren Einzelheiten des Designs wird auf die Anlage rop1 Bezug genommen (Bl. 46 ff. d. A.). Die Klägerin stellte die – in Umsetzung des vorgenannten Designs – von ihr entworfene Feuerstelle unter der Bezeichnung „O“ oder auch „O1“ bzw. „O2“ im September 2019 auf der weltweit größten Gartenmesse „spoga + gafa“ in Köln auf ihrem damaligen Messestand „F“ aus und vertreibt die auf Seite 18 der Klageschrift (Bl. 22 d. A.) bildlich wiedergegebenen Feuerstellen bundesweit. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr C, besuchte den Messestand der Klägerin auf der Messe „spoga+gafa“ 2019. Die Beklagte vertreibt über den ALDI Onlineshop unter der Bezeichnung „M“ deutschlandweit die auf Seite 14 der Klageschrift (Bl. 18 d. A.) bzw. die in Anlage rop 5 (Bl. 55 ff. d. A.) wiedergegebene Feuerschale. Die Klägerin behauptet, sie habe ihr Design erstmals auf der o.g. Messe im September 2019 der Öffentlichkeit präsentiert, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Klägerin meint, zum Anmeldezeitpunkt habe sich ihr streitgegenständliches Design von dem vorbekannten Formenschatz gestalterisch deutlich abgehoben und verweist wegen des vorbekannten Formenschatzes auf Anlage rop 3 und 4 (Bl. 50 und 51 d. A.). Die Feuerschale „M“ der Beklagten verletze ihr eingetragenes Design. Hilfsweise stehe ihr Schutz aus dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlich unzulässigen unlauteren Nachahmung unter dem Aspekt der Herkunftstäuschung und der Ausnutzung des guten Rufs ihrer Feuerschale gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG zu. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer C zu vollziehen ist, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin Feuerstellen zu benutzen, wenn die Feuerstellen – unabhängig von der Farbe, unabhängig von dem Vorhandensein einer Flamme und unabhängig von dem Vorhandensein von Lavasteinen – wie nachstehend abgebildet gestaltet sind: Bilddatei entfernt 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2020 begangen hat, und zwar über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Beklagte Kopien der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine; 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der hergestellten, erhaltenen, eingeführten und/oder bestellten Waren, jeweils unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 4. die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 01.01.2020 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse a) aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Waren eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Designs Nr. 00000 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Waren an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Waren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird, b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Waren wieder an sich nimmt oder nach Wahl der Klägerin die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer auf Kosten der Beklagten veranlasst; 5. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Klägerin an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. hilfsweise zu Ziff. I: die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer C zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Feuerstellen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn die Feuerstellen – unabhängig von der Farbe, unabhängig von dem Vorhandensein einer Flamme und unabhängig von dem Vorhandensein von Lavasteinen – wie nachstehend abgebildet gestaltet sind: Bilddatei entfernt Hilfsweise: [wie Ziff. II 1 mit folgendem Zusatz:] und wenn bei geöffnetem Gehäuse im oberen Bereich des Grundkörpers vier runde Magneten sowie im inneren des Gehäuses eine hängende Kette mit Kettengliedern angeordnet sind, wie nachfolgend abgebildet: Bilddatei entfernt 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer II 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der für den Geltungsbereich des Deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmten Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist. III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 (hilfsweise: Ziff. II 1) bezeichneten, seit dem 01.01.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Modell „C1“ sei bereits am 14.03.2019 und damit vor dem Anmeldetag des Klagedesigns angeboten worden. Sie meint daher, dass es zu dem vorbekannten Formenschatz gehöre. Sie ist der Ansicht, aufgrund der deutlichen Unterschiede zwischen dem Klagedesign bzw. dem Produkt der Klägerin und dem angegriffenen Produkt der Beklagten, vor allem unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes und des wettbewerblichen Marktumfeldes, liege weder eine Verletzung des Klagedesigns noch ein Verstoß gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften vor. Sie ist ferner der Auffassung, das Klagedesign sei bereits nicht rechtsbeständig aufgrund fehlender Eigenart und da die Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt seien. Die Beklagte beantragt daher widerklagend, festzustellen, dass das Design 00000 nichtig ist. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das angegriffene Produkt der Beklagten, zwei Varianten des Produktes der Klägerin sowie das Produkt C1 in Augenschein genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. I. 1. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 42 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 1 DesignG, da der Vertrieb der Feuerschalen der Beklagten das für Feuerschalen eingetragene Design der Klägerin verletzt. Mit der angegriffenen Gestaltung hat die Beklagte das Klagedesign entgegen § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG benutzt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des eingetragenen Designs bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden. Bei einem weiten Schutzumfang können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH GRUR 2016, 803, Rn. 29 – Armbanduhr, m.w.N.). Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das eingetragene Design verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Designs kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Designs regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln. Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Designs vor. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das eingetragene Design erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster bzw. Designs zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2016, 803, Rn. 34 f. – Armbanduhr, m.w.N.). Aus der Sicht des informierten Benutzers weist das Klagedesign daher folgende Merkmale auf: 1. schlanker Grundkörper mit einer zylindrischen Mantelfläche / schlanker, stehender Zylinder, 2. Zweiteilung des Grundkörpers in horizontaler Erstreckung durch eine horizontal umlaufende Linie im obersten Bereich des Grundkörpers. Die Teilung äußert sich hierbei dergestalt, dass einerseits ein oberer Bereich des Grundkörpers zwischen transluzentem Aufsatz und horizontaler Linie und andererseits ein unterer Bereich unterhalb der horizontalen Linie bestehen. Der obere Bereich des Grundkörpers weist eine geringere Höhe auf als der Aufsatz. 3. schalenartige Vertiefung mit zentralem kreisförmigen Element im oberen Bereich des Grundkörpers, 4. transluzenter Aufsatz oberhalb des oberen Endes des Grundkörpers, ebenfalls mit zylindrischer Mantelfläche. Dass der Aufsatz transluzent ist, ist – entgegen der Ausführungen der Beklagten - auf dem Klagedesign erkennbar, da ansonsten der Innenbereich des Aufsatzes mit den drei Befestigungshaltern nicht erkennbar wäre. 5. geringfügig kleinerer Durchmesser des Aufsatzes als der des Grundkörpers, 6. um ein Mehrfaches geringere Höhe des Aufsatzes als diejenige des Grundkörpers, 7. drei Haltefüßchen / Halterungen am unteren Rand des Aufsatzes, die im gleichen Winkelabstand zueinander angeordnet sind, 8. verbleibender Spalt zwischen dem Grundkörper und dem Aufsatz. Dass das Ende des Aufsatzes oben offen ist, ist auf dem Design nicht erkennbar und daher nicht als Merkmal zu berücksichtigen. Denn werden Merkmale einer Erscheinungsform in der Anmeldung weggelassen (Farbe, Applikationen, Verzierungen o.ä.), bestimmt sich der Schutzgegenstand alleine aus den in der Anmeldung wiedergegebenen Merkmalen (vgl. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 38, Rn. 53). Dies gilt daher ebenso für nicht erkennbare Merkmale des Designs. 9. der obere Bereich des Grundkörpers schließt mit einer von außen nach innen schräg ansteigenden Fase ab, wobei der Durchmesser der Oberkante der Fase annähernd dem Durchmesser des transluzenten Aufsatzes entspricht. Die vorgenannten Merkmale 1 - 9 des Designs sind für jeden aufmerksamen Betrachter aus der für die Beurteilung allein maßgeblichen Abbildung der Feuerschale im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes ohne weiteres ersichtlich. Der ästhetische Gesamteindruck des Designs wird dabei maßgeblich durch das Zusammenspiel der vorgenannten Merkmale geprägt, die die Form der Feuerschale wesentlich bestimmen. Dem Klagedesign kommt ein durchschnittlicher (normaler) Schutzumfang zu. Bei der Beurteilung des Schutzumfanges eines Klagedesigns ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu berücksichtigen, § 38 Abs. 2 S. 2 DesignG. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Designs besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Designdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Designs mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Designdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Designs zur Folge haben können, sodass selbst große Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH GRUR 2013, 285, Rn. 31 – Kinderwagen II; BGH GRUR 2016, 803, Rn. 31 – Armbanduhr). Der Schutzumfang des Klagedesigns wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagedesigns zu bemessen. Der Schutzumfang wird daher durch die Designdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH GRUR 2013, 285, Rn. 32 – Kinderwagen II). Für die Frage, welchen Abstand das Klagedesign zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagedesigns mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Designs an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Designs, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagedesigns mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2013, 285, Rn. 34 – Kinderwagen II). Vorliegend ist zwar die Designdichte im Bereich der Feuerschalen hoch. Das Klagedesign hält jedoch einen deutlichen Abstand zu dem vorbekannten Formenschatz. Die auf Bl. 147/148 d. A. von der Klägerin aufgeführten Modelle sowie die von der Beklagten aufgeführten Modelle (Bl. 149 d. A.; 151 d. A.; 152 d.A., Bl. 154 d.A.) zeigen, dass in keinem anderen Modell – mit Ausnahme des vorliegend angegriffenen – die oben aufgezeigten Gestaltungsmerkmale in Kombination verwirklicht worden sind. Die aufgezeigten Feuerschalen weisen allenfalls in einzelnen Gestaltungsmerkmalen Annäherungen bzw. Übereinstimmungen mit dem Klagedesign auf. Hierzu im Einzelnen: Das auf Bl. 149 d. A. abgebildete Modell weist keine drei Haltefüßchen, keine Zweiteilung des Grundkörpers durch eine horizontale Linie, keinen Spalt zwischen Aufsatz und Grundkörper und keine schräge Fase als Abschluss des Grundkörpers auf. Auch auf der Abbildung des Modells „Q“ (vgl. Bl. 151 d. A.) sind keine drei Haltefüßchen, keine Zweiteilung des Grundkörpers durch eine horizontale Linie, kein Spalt zwischen Aufsatz und Grundkörper und keine schräge Fase als Abschluss des Grundkörpers ersichtlich. Das Modell „C1“ (vgl. Bl. 152 d. A.) ist bereits nicht als vorbekannter Formenschatz zu berücksichtigen, da beklagtenseits nicht substantiiert dargetan ist und auch kein tauglicher Beweis dafür angeboten worden ist, dass es bereits im März 2019 in der auf Bl. 152 d. A. abgebildeten Form angeboten worden ist. Die Klägerin hat lediglich das Ergebnis einer auf den Zeitraum 01.03.-30.03.2019 beschränkten Google-Suche nach „C1“ vorgelegt, die u.a. ein Angebot eines spanischen Online-Shops ausweist. Hieraus folgt aber nicht, dass das Produkt C1 in der auf Bl. 152 d. A. wiedergegebenen Form in diesem Zeitraum in diesem Online-Shop angeboten worden ist, sondern allenfalls, dass im Quelltext der Internetseite des Online-Shops das Schlagwort C1 enthalten war. Gegen ein Angebot des Produkts C1 spricht bereits der unter dem Suchergebnis eingeblendete Kontext, der lautet: „brand image of „C2“. M1 (…)“. Dass zwischen den Worten „C2“ und „M2“ ein Punkt steht spricht dagegen, dass das Produkt C1 angeboten wurde, und deutet vielmehr darauf hin, dass es lediglich ein mit Lavasteinen versehenes Produkt der Marke C2 im Angebot war. Selbst wenn sich das Suchergebnis aber auf ein Produkt C1 bezieht, lässt sich dem Ausdruck mangels Abbildung nicht entnehmen, dass das Produkt zu dieser Zeit schon die gleiche optische Aufmachung wie auf Bl. 152 d. A. wiedergegeben aufwies. Auf die Ausführungen der Klägerin zur Funktion der Google-Suche kommt es daher nicht an, wobei auch insoweit anzumerken ist, dass die Erklärung der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu diesem substantiierten Vortrag mit Nichtwissen nicht ausreicht. Auch die weiteren sechs auf Bl. 154 d. A. abgebildeten Designs weichen im Gesamteindruck von dem Klagedesign deutlich ab, sodass sich eine Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Feuerschale erübrigt. In den so bestimmten Schutzbereich des Klagedesigns fällt die angegriffene Feuerschale der Beklagten. Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Funktion des eingetragenen Designs darin besteht, in seiner Wirkung auf den Formensinn das durch Anschauen des Erzeugnisses vermittelte ästhetische Gefühl anzuregen. Die Übereinstimmung des Gesamteindrucks kann daher nicht unabhängig davon beurteilt werden, in welcher Weise das Erzeugnis bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung wahrgenommen wird. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks orientiert sich der informierte Benutzer daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung in Erscheinung tritt. Die Gewichtung eines Merkmals für den Gesamteindruck hängt deshalb davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist. Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (vgl. BGH GRUR 2016, 803, Rn. 42 – Armbanduhr, m.w.N.). Danach ist vorliegend Folgendes zu beachten: Dem informierten Benutzer wird bei der Beurteilung des Gesamteindrucks des Klägerdesigns und des angegriffenen Modells der Beklagten in erster Linie auffallen, dass das angegriffene Design ebenfalls folgende Merkmale aufweist: 1. Grundkörper mit einer zylindrischen Mantelfläche / stehender Zylinder, bei dem ein nur geringfügig abweichendes Verhältnis von Länge zu Breite besteht. 2. Zweiteilung des Grundkörpers in horizontaler Erstreckung durch eine horizontal umlaufende Linie. Die Teilung führt dazu, dass einerseits ein oberer Bereich des Grundkörpers zwischen Aufsatz und horizontaler Linie und andererseits ein unterer Bereich unterhalb der horizontalen Linie bestehen. Der obere Bereich des Grundkörpers weist eine geringere Höhe auf als der Aufsatz. 3. schalenartige Vertiefung im oberen Bereich des Grundkörpers, 4. transluzenter Aufsatz oberhalb des oberen Endes des Grundkörpers, ebenfalls mit zylindrischer Mantelfläche, 5. geringfügig kleinerer Durchmesser des Aufsatzes als der des Grundkörpers, 6. um ein Mehrfaches geringere Höhe des Aufsatzes als diejenige des Grundkörpers, 7. drei Haltefüßchen / Halterungen am unteren Rand des Aufsatzes, die im gleichen Winkelabstand zueinander angeordnet sind, 8. verbleibender Spalt zwischen dem Grundkörper und dem Aufsatz, 9. der obere Bereich des Grundkörpers schließt mit einer von außen nach innen schräg ansteigenden Fase ab, wobei der Durchmesser der Oberkante der Fase annähernd dem Durchmesser des transluzenten Aufsatzes entspricht. Zwar mag sein, dass der Grundkörper des angegriffenen Modells breiter ist als der des Klagedesigns, jedoch ist er nicht derart gestaltet, dass man von einer wuchtigen Formgebung sprechen könnte. Er ist nur unwesentlich breiter als der Grundkörper des Klagedesigns. Auch die von der Beklagten angeführten Öffnungen und Standfüße sind nicht geeignet, einen abweichenden Gesamteindruck zu erwecken. Die Standfüße sind im Verhältnis zum Grundkörper besonders klein und schmal ausgestaltet und zudem am Boden des Grundkörpers angebracht, somit an einer für den informierten Benutzer schlecht wahrnehmbaren Stelle. Die von der Beklagten erwähnten Öffnungen befinden sich an einer nicht exponierten Stelle, nämlich an den Seiten des Grundkörpers und sind somit bei Betrachtung der Vorderseite des angegriffenen Produkts nicht wahrnehmbar. Damit ist auch dieser Unterschied nicht geeignet, beim informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck zu erwecken. Demnach entspricht das angegriffene Modell der Formensprache des Klägerdesigns. Ein stilistischer Bruch, der geeignet wäre, einen abweichenden Gesamteindruck zu begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2015 – I -20 U 192/13, juris), liegt gerade nicht vor. 2. Der Anspruch auf Auskunft besteht gemäß § 46 DesignG. 3. Der Anspruch auf Rechnungslegung folgt wie begehrt aus § 242 BGB. 4. Die Ansprüche auf Rückruf und auf Vernichtung der designverletzenden Erzeugnisse bestehen gemäß § 43 Abs. 2 DesignG bzw. gemäß § 43 Abs. 1 DesignG. 5. Auch der Anspruch auf Feststellung des Ersatzes des Schadens ist begründet. Der Anspruch auf Schadensersatz folgt aus § 42 Abs. 2 DesignG. Die Designverletzung ist jedenfalls fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB erfolgt, sodass die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet ist. Die Klägerin kann den durch die Schutzrechtsverletzungen entstandenen Schaden zurzeit nicht beziffern, da sie keine Kenntnis von dem Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen hat. II. 1. Die Widerklage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 33 ZPO. Die Geltendmachung der Nichtigkeit des Designs kann entweder im Wege eines Verfahrens vor dem DPMA oder durch Erhebung einer Widerklage in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 33, Rn. 26). 2. Die Widerklage ist in Ermangelung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes unbegründet. Die Feststellung der Nichtigkeit durch Urteil erfolgt lediglich bei Vorliegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes gemäß § 33 Abs. 1 DesignG (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 33, Rn. 27). Ein absoluter Ausschlussgrund gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG liegt beim Fehlen von Neuheit oder Eigenart oder gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 DesignG bei Erscheinungsmerkmalen vor, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Wie oben ausgeführt fehlt es dem Klagedesign nicht an der Neuheit oder Eigenart. Auch sind die Erscheinungsmerkmale nicht ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt. Der Ausschlussgrund nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 DesignG für das gesamte Design setzt voraus, dass alle für den Gesamteindruck des Erzeugnisses bedeutsamen Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind (vgl. zum Schutzausschlussgrund des Art. 8 I GGV: BGH GRUR 2021, 473, Rn. 9 – Papierspender; Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 3, Rn. 7). Der Nichtigerklärung steht es bereits entgegen, wenn ein schutzfähiges Erscheinungsmerkmal verbleibt, das nicht ausschließlich technisch bedingt ist (zum Schutzausschlussgrund des Art. 8 I GGV: BGH GRUR 2021, 473, Rn. 9 – Papierspender). Die Tatsachen, die einen Nichtigkeitsgrund darstellen, sind im Rahmen der Nichtigkeitswiderklage von dem Widerkläger, somit der Partei, die sich auf diesen Grund beruft, darzulegen und ggf. zu beweisen (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 33, Rn. 35). Dass die Merkmale 5, 6, 8 und 9 ausschließlich technisch bedingt seien, hat die darlegungsbelastete Beklagte bereits nicht dargetan, sodass jedenfalls diese Merkmale als nicht ausschließlich technisch bedingt verbleiben und damit bereits aus diesem Grunde der Nichtigkeitsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 3 DesignG nicht vorliegt. Soweit die Beklagte auf die Gebrauchsmusterschrift 00000 sowie die Europäische Patentanmeldung 00000 der Klägerin verweist, so ergibt sich hieraus zudem nicht, dass folgende, von der Beklagten angegriffene restliche Merkmale ausschließlich technisch bedingt sind: Zylindrische Form des Grundkörpers (Merkmal 1): Unterteilung des Grundkörpers in Flächen / Bereiche (Merkmal 2) Schalenförmige Vertiefung in oberer Öffnung des Grundkörpers (Merkmal 3) Zylindrischer Aufsatz (Merkmal 4) Drei Befestigungshalter (Merkmal 7) Die Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne des Schutzausschlussgrundes des Art. 8 Abs. 1 GGV ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, ist vorliegend heranzuziehen. Danach sind alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen (EuGH GRUR 2018, 612, Rn. 38 – DOCERAM). Die Beurteilung ist insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (EuGH GRUR 2018, 612, Rn. 37 – DOCERAM). Es kommt damit lediglich darauf an, ob Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass das Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses keine Rolle gespielt haben (BGH GRUR 2021, 473, Rn. 12 – Papierspender). Die Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen einer Offenlegungsschrift sind als objektive Umstände in diesem Sinne grundsätzlich geeignet, weil sie Aufschluss darüber geben können, welche Merkmale die dem Patent zugrunde liegende technische Lehre verwirklichen und daher zumindest auch technisch bedingt sind (BGH GRUR 2021, 473, Rn. 25 – Papierspender; vgl. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 3, Rn. 13). Jedoch erlaubt das Fehlen von Erwägungen zur visuellen Erscheinung des Erzeugnisses in einer Patentoffenlegungsschrift für sich genommen genauso wenig den Schluss auf die ausschließlich technische Bedingtheit eines Erscheinungsmerkmals wie das Vorhandensein von Erwägungen zu dessen technischer Funktion. Vielmehr ist in beiden Fällen zu prüfen, ob außerhalb der Patentoffenlegungsschrift liegende objektive Umstände auf eine visuelle Bedingtheit des betreffenden Erscheinungsmerkmals hindeuten (BGH GRUR 2021, 473, Rn. 28 – Papierspender). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind berücksichtigungsfähige Umstände etwa die Werbung für das Erzeugnis (BGH GRUR 2021, 473, Rn. 34 – Papierspender; vgl. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 3, Rn. 13) sowie das Bestehen alternativer Gestaltungsformen, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt wie mit nach dem Klagemuster ausgeführten Erzeugnissen. Damit sind auch Produkte von Mitbewerbern in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGH GRUR 2021, 473, Rn. 40 – Papierspender). Lediglich für sich genommen reicht die Existenz alternativer Geschmacksmuster nicht aus, um die Anwendung des Schutzausschlussgrundes auszuschließen (BGH, a.a.O. m.w.N.). Danach ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegend berücksichtigungsfähigen Umstände keines der von der Beklagten genannten Merkmale ausschließlich technisch bedingt. Zwar ist das Merkmal des zylindrischen Grundkörpers auch in der Gebrauchsmusterschrift und der Patentanmeldung ersichtlich. Dort wird der zylindrische Grundkörper als Gasflaschenbehälter bezeichnet. Eine Erörterung der technischen Funktion des Grundkörpers bzw. der technischen Vorteile dessen konkreter Ausgestaltung fehlt jedoch. Dass die gewählte Form des Grundkörpers damit ausschließlich technisch bedingt ist, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr deuten weitere objektive Umstände auch auf eine visuelle Bedingtheit der gewählten Form des Grundkörpers hin. Denn unter Berücksichtigung einzelner Produkte der Mitbewerber wird ersichtlich, dass für die Gestaltung des Grundkörpers einer Feuerschale andere Formen existieren. So sind auf den von der Klägerin zur Akte gereichten Anlage auch Feuerschalen mit rechteckigen Grundkörpern abgebildet (vgl. Anlage rop3, Bl. 50 d. A.; vgl. für eine weitere Form des Grundkörpers auch das Modell 402009000284-0001, Bl. 154). Auch die Beklagte trägt insoweit vor, dass eine Gasflasche auch in einen rechteckigen Behälter eingesetzt werden könnte (Bl. 141 d. A.). Ferner zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Klägerin für das Klagedesign der German Design Award 2021 verliehen wurde. In dem Schreiben „Special Mention“ (Anlage rop 16, Bl. 388) heißt es unter „Jurybegründung“ u.a.: „Die O2 Feuerstelle ist schlicht und modern gestaltet, mit sanften Formen“, womit der visuelle Aspekt der konkreten Ausgestaltung des Grundkörpers hervorgehoben wird. Dies wird auch klägerseits in der Werbung herausgestellt, indem dort von den Grundkörpern wie folgt die Rede ist: „Die schlanken Gehäuse der beiden Feuerstellen sind in Black, Brown, Grey und Taupe mit farblich exakt abgestimmten Glaszylindern und Reflektoren zu haben“; „O ist modern, ästhetisch und so kompakt“ (vgl. die Abbildung auf Bl. 181 d. A.). Es ist auch nicht feststellbar, dass die Unterteilung des Grundkörpers ausschließlich technisch bedingt ist. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass diese gewählte Art der Unterteilung sich aus der Notwendigkeit einer Tür bzw. Öffnung im Grundkörper für das Herein- und Herausnehmen der Gasflasche und zum anderen aus dem Umstand, dass es sich beim oberen Teil des Grundkörpers um die Flammenschale als solche handelt, die auf den Grundkörper bzw. den Gasflaschenbehälter aufgesetzt ist, ergebe, so ist eine Erklärung zu einer derartigen technischen Funktion der Unterteilung des Grundkörpers in der Gebrauchsmusterschrift oder der Patentanmeldung nicht enthalten. Dort wird lediglich erwähnt, dass der Grundkörper über eine Tür verfüge. Zudem wird durch das Modell des Mitbewerbers auf Bl. 149 d. A. ersichtlich, dass auch andere Gestaltungsformen ohne eine derartige Unterteilung bestehen, was mithin dafür spricht, dass bei der konkreten Ausgestaltung auch visuelle Erwägungen von Bedeutung waren. Dass dem Merkmal der schalenförmigen Vertiefung in der oberen Öffnung des Grundkörpers ausschließliche technische Bedingtheit zukommt, ergibt sich ebenfalls nicht. Soweit in der Europäischen Patentanmeldung unter Patentanspruch 13 Schutz wie folgt begehrt wird „13. Flammenschale nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Reflektor (5, 5.1) schalenartig vertieft ist und der Brenner (4, 4.3) im Bereich des Tiefsten des Reflektors (5) angeordnet ist.“, so sind auch insoweit bereits keine Erläuterungen zur technischen Funktion der schalenförmigen Vertiefung enthalten. Weitere objektive Umstände, die zu der Annahme führen könnten, dass das Merkmal allein auf einer technischen Bedingtheit beruht, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Aus der Gebrauchsmusterschrift sowie der Patentanmeldung (dort jeweils unter [0000]) ergibt sich vielmehr, dass die Ausgestaltung eines Reflektors unterschiedlich konzipiert sein kann. Unter [0000] heißt es zudem: „wenn der Reflektor nach Art einer Schale bzw. eines Schalensegmentes und somit mit einer Vertiefung, innerhalb der die Flamme durch den Brenner erzeugt wird, ausgelegt ist, wirkt seine Reflexionsfläche aufgrund der Krümmung nach Art eines Hohlspiegels zu einer weiteren Vergrößerung des in Erscheinung tretenden Flammenbildes“. Hierdurch ist ersichtlich, dass jedenfalls auch die visuelle Wirkung für die Gestaltung des Merkmals von Relevanz war. Zu dem zylindrischen, transluzenten Aufsatz ist bereits keine technische Funktion in der Gebrauchsmusterschrift- oder Patentanmeldung benannt. Jedoch stützt die Beklagte sich insoweit auf die Aussage der Klägerin auf ihrer Internetseite www.textentfernt.com, welche wie folgt lautet: „Feuerfester Glas-Zylinder schützt die Flamme vor Windeinflüssen“ (vgl. Bl. 145 d. A.). Hier wird die technische Funktion des Aufsatzes jedenfalls herausgestellt. Dass dieses Merkmal jedoch ausschließlich technisch bedingt ist, lässt sich aber insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Modelle anderer Anbieter feststellen, deren Abbildungen von der Klägerin zur Akte gereicht wurden (vgl. Anlage rop3, Bl. 50 d. A.). Aus diesen Abbildungen ergibt sich, dass auch rechteckige Aufsätze als abweichende Verwendungsform eingesetzt werden können. Gleichzeitig betont die Klägerin in ihrer Werbung insoweit ebenfalls den visuellen Aspekt des transluzenten Aufsatzes, soweit es heißt: „Dekoratives Flammenspiel garantiert ein stimmungsvolles Ambiente“ oder „das tanzende Feuer in der Mitte […]“ (vgl. die Abbildung auf Bl. 181 d. A.). Aus alledem folgt, dass das Merkmal 4 somit jedenfalls auch visuell bedingt ist. Dies gilt schließlich ebenso für das Merkmal der drei Halterungen (Merkmal 7). Insoweit hat die Beklagte lediglich dargetan, dass es sich hierbei um ein technisch bzw. funktionell bedingtes Merkmal handele, nicht jedoch, dass dieses ausschließlich technisch bedingt sei. Die ausschließlich technische Funktion oder Bedeutung dieser drei Halterungen ergibt sich bereits nicht aus der Gebrauchsmusterschrift oder Patentanmeldung. Die Beklagte hat zudem selbst dargetan, dass auch der Einsatz von mehr als drei Befestigungshaltern zur Sicherung des Aufsatzes denkbar wäre und dass es sich bei drei Befestigungshaltern jedoch um die Mindestanzahl für einen sicheren Halt handele, da bei nur zwei Befestigungshaltern eine geringere Stabilität und die Gefahr eines Abkippens bestünde (Bl. 145 d. A.) Dass derartige abweichende Gestaltungsformen bestehen wird auch ersichtlich durch das auf Bl. 172 d. A. abgebildete Modell, welches vier Halterungen aufweist, sodass hinsichtlich dieses Merkmals auch visuelle Erwägungen Berücksichtigung gefunden haben. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: Klage: 150.000,00 EUR Widerklage: 150.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .