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Urteil

323 KLs 24/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0516.323KLS24.21.00
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Tenor

Der Angeklagte O. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.400 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte O. gesamtschuldnerisch haftet.

Der Angeklagte S. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vierzehn Fällen, davon in vier Fällen in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten O.:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB

bzgl. des Angeklagten S.:

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30a Abs. 1 und Abs. 3 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte O. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.400 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte O. gesamtschuldnerisch haftet. Der Angeklagte S. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vierzehn Fällen, davon in vier Fällen in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: bzgl. des Angeklagten O.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB bzgl. des Angeklagten S.: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30a Abs. 1 und Abs. 3 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB