323 KLs 24/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
Der Angeklagte O. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.400 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte O. gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte S. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vierzehn Fällen, davon in vier Fällen in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten O.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB
bzgl. des Angeklagten S.:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30a Abs. 1 und Abs. 3 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB