Urteil
20 O 475/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0601.20O475.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteils ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteils ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen Beitragsanpassungen in dem Tarif O zu den folgenden Zeitpunkten: Beitragsanpassung 01.01.2010 i.H.v. 52,88 Euro Beitragsanpassung 01.01.2013 i.H.v. 65,17 Euro Beitragsanpassung 01.01.2014 i.H.v. 5,00 Euro Beitragsanpassung 01.01.2015 i.H.v. 15,00 Euro Beitragsanpassung 01.01.2017 i.H.v. 30,00 Euro. Durch Mitteilungsschreiben teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich der monatlich zu zahlende Beitrag in den besagten Tarifen zu dem oben genannten Zeitpunkt jeweils um den genannten Betrag verändere. Auf die als Anlage A 2 zur Akte gereichten Mitteilungsschreiben der Beklagten nebst deren Anlagen wird Bezug genommen. Die erhöhten Prämien zahlte der Kläger stets vorbehaltlos an die Beklagte, und zwar auf alle streitgegenständlichen Erhöhungen bis einschließlich Juli 2021. Auf die Zahlungsaufstellung (Anlage K4) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.06.2021 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite die Beklagte unter Fristsetzung auf, die gezahlten Beiträge zu erstatten. Der Kläger ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien nicht gesetzeskonform begründet worden und damit formell unwirksam. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist er lediglich der Auffassung, die tarifliche Erhöhungsklausel in § 8b AVB sei unwirksam. Außerdem sei zu bestreiten, dass die für die Zustimmung des Treuhänders erforderlichen Unterlagen diesem seitens der Beklagten vollständig vorgelegt worden seien. Hierzu führt dem Kläger im Schriftsatz vom 03.05.2022 weiter aus. Auf diesen wird Bezug genommen (Bl. 319 ff. der Akte). Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe die Beweislast für die Vollständigkeit der an den Treuhänder übergebenen Unterlagen. Der Kläger beantragt sinngemäß: 1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung in dem Tarif ,,O“ zum 01.01.2010, zum 01.01.2013, zum 01.01.2014, zum 01.01.2015 und zum 01.01.2017 unwirksam waren und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.718,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Begründungen der Beitragsanpassungen seien ausreichend und eine Erhöhung sei auch nach den tarifrechtlichen Bestimmungen zulässig gewesen. Zudem meint sie, es handele sich um einen Fall des Wegfalls bei Bereicherung. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, soweit Ansprüche bis einschließlich 2017 geltend gemacht werden. Zum weitergehenden Vorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Das für den Klageantrag zu 1) notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Grundsätzlich ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Zulässigkeit des Feststellungsantrags im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung auszugehen, da dies eine Vorfrage für den Leistungsantrag darstellt und zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel hinaus geht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 19). Allein mit dem angestrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge ist nämlich nicht rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger gegebenenfalls auch künftig nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist (a. a. O., Rn. 20). Die gilt auch im Fall etwaiger, wirksamer Folgeanpassungen. Der Feststellungsantrag ist dann im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig (BGH, Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 148/20, Rn. 20, juris). Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, a.a.O.). II. Die Klage ist in der Sache indes unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger Rückforderungsansprüche aus der Beitragserhöhung zum 01.01.2017 im Tarif O herleiten möchte, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn das Beitragsanpassungsschreiben aus November 2016 genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Soweit er darüber hinaus wegen der Anpassungen im Tarif O zum 01.01.2010, 01.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2015 Rückzahlung begehrt, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg. Denn ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beitragsanpassung im Tarif O zum 01.01.2017 beruhten die Prämienzahlungen auf wirksamer Rechtsgrundlage und können nicht zurückgefordert werden. Ansprüche, die auf Beitragszahlungen beruhen, die vor dem 01.01.2017 erfolgten, sind verjährt. Im Einzelnen: a) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei der Mitteilungspflicht gemäß § 203 Abs. 5 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen (OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – I-9 U 127/18, juris Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v. 16.12.2020, a. a. O. Rn. 26 f und v. 23.06.2021 – IV ZR 250/20, juris Rn. 16 f). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben anzugeben. Da der Gesetzeswortlaut die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, müssen diese sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt dagegen nicht (BGH, Urt. v. 16.12.2020 und v. 23.06.2020, jeweils a. a. O.; OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019, a. a. O. Rn. 56 ff.). b) Diesen Maßstäben folgend genügte das Mitteilungsschreiben der Beklagten von November 2016 den gesetzlichen Anforderungen. Darin heißt es auszugsweise: „(…) Neue Beiträge ab 1. Januar 2017 in den Tarifen L, N, O, Q (…) die Sicherheit im Krankheitsfall und Ihre dauerhaft garantierten Versicherungsleitungen sind unser Versprechen an Sie. Um Ihnen dies stets verlässlich bieten zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Für bestimmte Tarife fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet, daher sinken hier die Beiträge ab Januar. In anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet.“ In dem beigefügten Versicherungsschein sind sodann die vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Tarife tabellarisch aufgelistet. Der bislang im jeweiligen Tarif gezahlte Beitrag wird dem am 1. Januar 2017 zu zahlenden Beitrag gegenübergestellt. Damit konnte der Versicherungsnehmer mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Beitragserhöhung in dem von ihm unterhaltenen Tarif O aufgrund einer Veränderung der Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben erfolgt. Durch die dem Anpassungsschreiben vorangestellte Betreffzeile „Neue Beiträge ab 1. Januar 2017 in den Tarifen (…) O (…)“ und der Gegenüberstellung der bislang gezahlten Beiträge mit den ab Januar 2017 zu zahlenden Beiträgen ist zudem in ausreichender Weise Bezug zu dem von der Anpassung konkret betroffenen Tarif O hergestellt. c) Ein Rückforderungsanspruch des Klägers betreffend die Erhöhungen im Tarif O zum 01.01.2010, 01.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2015 scheitert ab dem Zeitpunkt der wirksamen Folgeerhöhung in dem Tarif O, d.h. ab dem 01.01.2017 daran, dass ein Anspruch des Versicherers, also der Beklagten, auf Zahlung der Prämie in der durch die letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe mit der wirksamen Folgeanpassung besteht (BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, Rn. 35; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, Rn. 34; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 56). Rückforderungsansprüche, die aus Zeiträumen vor der Folgeanpassung herrühren, kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, weil Verjährung eingetreten ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat: Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Gläubiger des Anspruchs die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn. 8 m. w. N.). § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Dabei ist weder notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteil vom 17.12.2020, – VI ZR 739/20). Es muss dem Gläubiger lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von dem Anspruch auslösenden Umständen (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Gläubiger dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Gläubiger auferlegt wird (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ein Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ist nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen denkbar (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn. 11). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn. 13 m. w. N.). Ist die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, weil sich diese Grundsätze auf die nunmehr zu entscheidende Fallkonstellation übertragen lassen, so verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zumutbar (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn. 14 m. w. N.). Dies gilt in diesen Fällen auch dann, wenn Instanzgerichte, auch Obergerichte, sowie das Schrifttum die maßgebliche Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten (BGH, Urt. v. 17.12.2020, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen wird, ist dem Gläubiger zuzumuten (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Das gilt hinsichtlich der Beitragsanpassungen der Beklagten jedenfalls auch deshalb, weil eine höchstrichterliche Klärung ihrer Beitragsanpassungen bislang, soweit ersichtlich, nicht erfolgt ist. Dem Versicherungsnehmer ist damit zumutbar, sein Verlangen auf Herabsetzung der überhöhten Prämien bzw. seinen Rückforderungsanspruch schon mit der Zahlung der jeweils vermeintlich überhöhten Prämie geltend zu machen. Mit dem Zugang der nach Meinung des Versicherungsnehmers unzureichenden Änderungsmitteilungen erlangt dieser die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages (so nun ausdrücklich: BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, der die Grundsätze aus dem Urteil des BGH vom 17.12.2020 nicht in Zweifel gezogen hat). Für alle bis zum 31.12.2017 fällig gewordenen, etwaigen Ansprüche auf Rückerstattung von zu viel geleisteter Prämien lief damit die drei-Jahres-Frist des § 195 BGB, beginnend ab Anspruchsentstehung, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies führt vorliegend zu einer Verjährung von Rückforderungsansprüchen hinsichtlich aller bis Ende 2017 geleisteter Zahlungen und – damit einhergehend – zu einer Erfolglosigkeit des Antrags insoweit. d) Die formell wirksame Tariferhöhung zum 01.01.2017 erweist sich nicht aus anderen Gründen als unwirksam. Dies gilt auch für die Beitragserhöhungen im Tarif O zum 01.01.2010, 01.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2015. aa) Nicht entscheidungserheblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist die von dem Kläger monierte Unwirksamkeit von § 8b AVB. Denn die auslösenden Faktoren lagen – wie von der Beklagten mitgeteilt und von dem Kläger nicht bestritten – für alle in Rede stehenden Beitragserhöhungen im Tarif O über 10% und beruhten damit nicht auf einer tariflichen Bestimmung, sondern auf der gesetzlichen Bestimmung in § 203 VVG (vgl. S. 3 Klageerwiderung; Bl. 98 der Akte). bb) Der Angriff des Klägers, er bestreite die Vollständigkeit der für die Zustimmung des Treuhänders erforderlichen Unterlagen, verhilft den verfolgten Rückzahlungsansprüchen ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat – für die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders – entschieden, dass die Zivilgerichte die Voraussetzungen und den Umfang der vorgenommen Prämienerhöhung materiell zu prüfen haben, weil damit zugleich eine umfassende Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommen Beitragsanpassung erfolge, was für die Frage der Prämienstabilität unabdingbar sei (BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 48). Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders sei nicht gesondert von den Zivilgerichten zu prüfen (BGH, Urt. v. 19.12.2018, a. a. O. Rn. 30 ff; s. a. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.10.2020 – 1 BvR 453/19, juris Rn. 14 ff). Die Kammer ist der Auffassung, dass für den vorliegenden Sachverhalt nichts anders gelten kann, als für den vom Bundesgerichtshof entschiedenen. Eine Überprüfung des Treuhändervorgangs – in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betreffend dessen Unabhängigkeit – birgt nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) die Gefahr, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Anpassung im Übrigen unterbliebe und eine diesbezüglich nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder – im vorliegenden Fall sodann (unterstellt) vollständig informiert – die Zustimmung hätte erteilen müssen. Die Kammer hat daher allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den Treuhändervorgang an sich. Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits deutlich gemacht, dass er lediglich die Überprüfung begehrt, ob überhaupt anhand der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen eine Zustimmung erfolgen durfte. Er verdeutlicht damit, dass er unabhängig davon, ob der Treuhänder auch vollständig informiert die Zustimmung hätte erteilen müssen – einmal unterstellt, er sei nicht vollständig seitens der Beklagten informiert worden – nur wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen die Beiträge zurückfordern will. Die Vollständigkeit der Unterlagen ist indes nicht Voraussetzung für die die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 27). Der Angriff des Klägers verkennt, dass sodann erst im Rahmen einer Überprüfung der Beitragserhöhungen, ob diese nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind, die sich vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung auf Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer (seinerzeit) vorgelegten Unterlagen zu vollziehen hat (so schon BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, juris Rn. 15; so im Übrigen auch der vom Kläger zitierten Beschl. des OLG Stuttgart, v. 06.06.2019 – 7 U 237/18, juris Rn. 31 m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rspr.; s. a. Franz, VersR 2020, 449). Genau eine solche sachverständige Überprüfung wünscht der Kläger aber ausdrücklich nicht, wie sich aus seinem Klagevortrag ansonsten ergibt, da der Kläger gerade die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen aus anderen Gründen als § 8b AVB nicht in Abrede stellt. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 03.05.2022 zum Prüfungsgegenstand des Treuhänders verhelfen seinen Angriffen nicht zum Erfolg. Zwar sind dem Treuhänder vom Versicherer die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen, § 155 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 3 VAG, damit er die gesetzlich vorgegebenen Prüfungshandlungen vornehmen kann. Anhand dieser Dokumentation muss der Treuhänder in die Lage versetzt werden, die Beitragsanpassung und ihre Voraussetzungen nachvollziehen zu können. Für den Versicherer besteht insoweit eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen gegenüber dem Treuhänder. Hiermit korrespondiert aber schon kein zivilrechtlicher Anspruch des Treuhänders selbst auf Herausgabe von Unterlagen (vgl. hierzu Franz/Püttgen, VersR 2022, 1). Im Übrigen bezieht sich die Vorlagepflicht des Versicherers nach § 155 Abs. 1 S. 3 VAG nicht auf die gesamten technischen Berechnungsgrundlagen, sondern – wie ebenfalls der Wortlaut zeigt – auf die „für die Prüfung der Prämienänderungen tatsächlich erforderlich(en)“ (Franz/Püttgen, VersR 2022, a. a. O.). Divergiert die Ansicht des Treuhänders von der des Versicherers im Hinblick auf den Beitrag in einem relevanten Punkt oder sind Unterlagen nach Auffassung des Treuhänders teilweise nicht aussagkräftig und/oder unklar, hat der Treuhänder ein Nachfragerecht, das sich zu einer Nachfragepflicht verdichtet (Franz/Püttgen, VersR 2022, a. a. O.). Der Übergang zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Dokumentationen ist damit fließend, für die Überprüfung der Beitragserhöhungen, ob diese nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind, aber insoweit ohne Belang, als sich die vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung nach der Rechtsprechung auf Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer (seinerzeit) vorgelegten Unterlagen zu vollziehen hat. Deshalb kommt es auf die streitige Frage, welche (erforderlichen) Unterlagen dem Treuhänder für die Beurteilung vorgelegen haben, entscheidungserheblich nur an, wenn eine Begutachtung durch den Sachverständigen erfolgen soll (OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2019, a. a. O., Rn. 34). Eine solche Begutachtung hat vorliegend indes nicht zu erfolgen, da der Kläger gerade die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen aus anderen Gründen als § 8b AVB nicht in Abrede stellt. Der Kläger warf insoweit die Frage der Rechtswirksamkeit der tariflichen Erhöhungsklausel auf. Zu einer Erhöhung aufgrund der tariflichen Abrede ist es indes gerade nicht gekommen, weil die auslösenden Faktoren jeweils bei über 10 Prozent lagen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25.11.2021 (Bl. 144 ff d.A.) schlicht meint, die auslösenden Faktoren hätten unter 10 % gelegen, erschließt sich der Kammer diese Argumentation mit Blick auf die von der Beklagten mitgeteilten auslösenden Faktoren nicht. Die Richtigkeit der mitgeteilten auslösenden Faktoren hat der Kläger nicht auch nur ansatzweise in Abrede gestellt. 3. Der Antrag zu 3) hat ebenfalls keinen Erfolg. Vor dem Hintergrund des Nichtbestehens einer Hauptforderung kommt ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nebst Verzinsung nicht in Betracht. Selbiges gilt für den Antrag zu 4), mit dem der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, 1 ZPO. Streitwert: 1. Feststellungsantrag: 7.058,10 € (42 x (52,88 € + 65,17 € + 5,00 € + 15,00 € + 30,00 €), weil der Tarif O fortlaufend ist (vgl. OLG Köln, Streitwertbeschluss im Urteil v. 17.8.2021, 9 U 227/20), 2. Leistungsantrag: 16.718,27 € 3. Anspruch auf Nutzungsherausgabe sowie auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten bleibt jeweils als Nebenforderung ohne Ansatz (vgl. OLG Köln a.a.O.) Mithin: 23.776,37 Euro