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Urteil

108 KLs 24/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0602.108KLS24.21.00
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Tenor

Die Angeklagte wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von

                            fünf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer Verurteilung. Soweit die Angeklagte freigesprochen wurde fallen ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

- angewandte Vorschriften: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer Verurteilung. Soweit die Angeklagte freigesprochen wurde fallen ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. - angewandte Vorschriften: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53 StGB Gründe: A. I. Die Angeklagte wurde in N. in der (…) als eines von zwei Kindern ihrer Eltern geboren, bei denen sie gemeinsam mit ihrem älteren Bruder aufwuchs. Der Vater der Angeklagten war Kfz-Mechaniker, ihre Mutter arbeitete als Bürokauffrau. Die Mutter der Angeklagten ist während der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren und während sich die Angeklagte in Haft befand, verstorben. Während der frühen Kindheit der Angeklagten lebte die Familie in N. und S.. Dann zog sie zunächst nach L. und anschließend nach (…)-Q.. Die Angeklagte durchlief regulär die Grundschule und besuchte anschließend eine polytechnische Oberschule, die sie mit dem Erwerb des Realschulabschluss im Jahre 1990 verließ. Im Anschluss absolvierte sie bis zum Jahre 1993 erfolgreich eine kaufmännische Ausbildung. In dem von ihr erlernten Beruf war die Angeklagte bis 1999 bei einem Textilunternehmen in Q. tätig. Im Jahre 2000 ging die Angeklagte eine Beziehung zu ihrem früheren Lebensgefährten ein, mit dem sie im weiteren Verlauf gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb in U. führte. Die Beziehung war von Beginn an durch das dominante Auftreten und cholerische Verhalten ihres damaligen Lebenspartners geprägt. Während dieser anfangs „lediglich“ aufbrausend reagierte, wenn die Angeklagte nicht unverzüglich auf seine Anweisungen reagierte, eskalierte dieses Verhalten im Laufe der Beziehung immer mehr und es kam zu schwerwiegenden Misshandlungen gegenüber der Angeklagten, die sich der Beziehung gleichwohl für lange Zeit nicht entziehen konnte und die sich unter dem dominanten Einfluss ihres Lebensgefährten immer kleiner fühlte und die Beziehung zunehmend als entwürdigend empfand. Als die gewaltsamen Übergriffe immer weiter eskalierten, endete die Beziehung schließlich Ende des Jahres 2014 beziehungsweise Anfang des Jahres 2015. Aus dem Betrieb des gemeinsamen landwirtschaftlichen Unternehmens resultieren Schulden der Angeklagten in Höhe von mindestens 300.000 €. Gegen Ende der Beziehung nahm die Angeklagte häufig in höheren Dosen Schmerzmittel und trank täglich größere Mengen Alkohol, um die für sie zunehmend ausweglose Situation ertragen zu können. Im Spätsommer / Herbst des Jahres 2015 lernte die zu diesem Zeitpunkt mittellose Angeklagte den früheren Mitangeklagten K. kennen und ging mit diesem eine Beziehung ein. In dieser Beziehung gewann die Angeklagte wieder Selbstwertgefühl und fühlte sich als Person wertgeschätzt. Die Angeklagte möchte den früheren Mitangeklagten nach dessen geplanter Scheidung von seiner früheren Ehefrau heiraten. Bis zum Ende des Jahres 2015 stellte die Angeklagte ihren Schmerzmittelkonsum im Wesentlichen ein und konsumierte auch keinen Alkohol mehr über das übliche Maß hinaus. Illegale Betäubungsmittel hat die Angeklagte nie konsumiert. Während des Beginns der Beziehung zu dem früheren Mitangeklagten K. lebte die Angeklagte in einer von diesem zur Verfügung gestellten Wohnung in X., teilweise auch in einer von diesem angemieteten Wohnung in J.. In der Zeit von 2016 bis zu ihrer Festnahme im vorliegenden Verfahren Ende des Jahres 2018 lebte die kinderlose Angeklagte in Q.. Sie arbeitete zunächst als Büroangestellte und dann bis zu ihrer Festnahme in einem Call-Center. Im Verlauf und in Folge der seit dem Jahre 2018 vollzogenen Untersuchungshaft, insbesondere seit dem Beginn der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren, verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Angeklagten deutlich. Diese litt in erheblichem Maße unter den Einschränkungen der Untersuchungshaft und entwickelte deutliche psychische Auffälligkeiten insbesondere in Form von Konzentrationsstörungen. Im November des Jahres 2021 erkrankte die Angeklagte an einer spätauftretenden paranoiden Schizophrenie. In der Folge wurde die Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und über mehrere Wochen hinweg stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Seither lebt die Angeklagte wieder in Q.. II. Die Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Gegen sie ist indes ein weiteres Verfahren anhängig in welchem sie mit Urteil des Landgerichts Aachens vom 16.3.2020 wegen Beihilfe zum Betrug in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt wurde. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Über die seitens der Angeklagten eingelegte Revision wurde bisher nicht entschieden. B. Die früheren Mitangeklagten K. und O. befassten sich seit dem November des Jahres 2015 mit dem Schmuggel von Kokain von den Niederlanden nach Großbritannien, welches dort dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt wurde. Hieran beteiligte sich im weiteren Verlauf auch die Angeklagte. Die früheren Mitangeklagten K. und O. waren bereits im Spätsommer mit mindestens einer weiteren Person, die sich als Betäubungsmittelhändler betätigte, übereingekommen, gemeinsame Betäubungsmittelgeschäfte zu machen. Der unbekannte Betäubungsmittelhändler befasste sich in enger zeitlicher Taktung mit gewinnbringenden Verkauf von Kokain im jeweils mittleren bis hohen zweistelligen Kilogrammbereich von den Niederlanden aus nach Großbritannien. Die beiden früheren Mitangeklagten kamen mit dem Dritten überein, für diesen dauerhaft und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen den Transport der Betäubungsmittel von den Niederlanden nach Großbritannien zu organisieren und durchzuführen. Als Tarnung für den Schmuggel der Drogen sollten Pferdetransporte nach Großbritannien dienen. Der frühere Mitangeklagte K., der als faktischer Geschäftsführer die Kontrolle über diese ausübte, wandelte die W. E. GmbH in die M. A. und Logistic GmbH (fortan M. GmbH) um. Als formaler Geschäftsführer dieser Gesellschaft fungierte der gesondert verfolgte T.. Für die Durchführung der Transporte erwarben die beiden früheren Mitangeklagten auf den Namen der M. GmbH einen von dem Unternehmen V. zu einem Pferdetransporter umgebauten LKW der Marke MAN zum Preis von 25.000 €, den der frühere Mitangeklagte O. zunächst mit einem Kurzzeitkennzeichen auf sich selbst zuließ und der dann mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 auf die M. GmbH zugelassen wurde. Der LKW wies im hinteren Bereich einen Laderaum für die Pferde auf, in welchem bis zu sechs Tiere Platz fanden. Zwischen der Fahrerkabine und dem für die Pferde vorgesehenen Bereich befand sich ein Aufenthalts- / Wohnbereich. Dieser war von dem für die Pferde vorgesehenen Bereich mit einer Trennwand, in der sich eine Zwischentür befand, abgetrennt. In diese Trennwand wurde zur Durchführung des Betäubungsmittelschmuggels ein Versteck eingebaut, welches ein Fassungsvermögen von 100 Kilogramm Kokain aufwies und das über den Türrahmen der Zwischentür zugänglich war. Im Herbst des Jahres 2015 begannen die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. dann in Umsetzung des auf Dauer angelegten gemeinsamen Tatplans im Einvernehmen mit ihrem Hintermann mit der Durchführung der Transporte. Hierzu ließen sie regelmäßig Pferde vom in P. gelegenen Hof der Schwester des früheren Mitangeklagten K., der gesondert Verfolgten Y., mit einem kleineren Transporter vom Typ VW-Crafter in die Niederlande verbringen, dort auf Parkplätzen entweder in VY. (bei den ersten Fahrten) oder in Rotterdam-HD. (bei den späteren Fahrten) in den dort abgeparkten größeren Pferdetransporter mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 umladen und sodann auf einer Fähre des Unternehmens I. H. von VY. in den Niederlanden aus nach HN. in Großbritannien transportieren. Dabei befand sich das zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte Kokain bereits zum Zeitpunkt des Umladens der Pferde in dem in dem LKW befindlichen Versteck. Für die Überfahrt nach Großbritannien nutzten K. und O. in aller Regel eine Fähre, die abends gegen 22:00 Uhr in VY. abfuhr und am frühen Morgen des Folgetages gegen 6:00 Uhr Ortszeit HN. erreichte. Nach der Ankunft in HN. wurde der LKW mit den Pferden auf den Pferdehof „R. G. D. B.“ in der Nähe von JV. in Südengland verbracht. Dort wurden die Pferde ausgeladen und in bei den Betreibern des Hof seitens der früheren Mitangeklagten angemieteten Boxen versorgt. Während des Aufenthaltes verblieben die Pferde in aller Regel auf dem Hof. Mit diesen geschah nichts, außer dass sie in einem automatischen Führkreis bewegt und versorgt wurden. Nach kurzer Zeit, regelmäßig noch am Nachmittag der Ankunft, in seltenen Fällen – insbesondere wenn ein früherer Rücktransport der Pferde mit der Fähre witterungsbedingt nicht möglich war - auch ein oder zwei Tage später, wurden regelmäßig dieselben Pferde wieder in den LKW verladen, mit der Fähre zurück nach VY. überführt, in den Niederlanden zurück in den kleineren Transporter umgeladen und sodann wieder nach P. auf den Hof der gesondert verfolgten Y. transportiert. Von dieser Routine wichen die früheren Mitangeklagten K. und O. nur in seltenen Fällen ab. So erwarb der frühere Mitangeklagte K. bei einigen wenigen Gelegenheiten Pferde in Großbritannien, die anschließend mit nach Deutschland transportiert wurden. Zudem kam es dazu, dass bei zwei Gelegenheiten Pferde des früheren Mitangeklagten K. bzw. von Personen aus seinem Umfeld zum Training bei einer in der Nähe ansässigen Pferdetrainerin, der Zeugin Z. FF., verblieben. Auch erwarb der Angeklagte K. häufiger Pferdebedarf, wie Einstreu und Futter für die Rückfahrt, aber auch andere Reitsportartikel. Der LKW wurde auf dem Weg nach England und zurück durch einen von dem früheren Mitangeklagten K. angeworbenen Fahrer geführt. Zudem befand sich in dem LKW eine Pferdepflegerin, bei der es sich mit wenigen Ausnahmen um die frühere Mitangeklagte BR. handelte. Die Angeklagte band der frühere Mitangeklagte K. im weiteren Verlauf unter Ausnutzung ihrer desolaten Situation und des zu ihm bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses in die Transportfahrten ein. In Großbritannien wurde der LKW teils durch beide frühere Mitangeklagte K. und O. gemeinsam, teils durch einen der beiden früheren Mitangeklagten jeweils von dem Hof abgeholt und nach kurzer Zeit – etwa ein bis maximal drei Stunden später - wieder zurück auf den Hof gebracht, wobei die angeheuerten Fahrer und die Pferdepflegerin auf dem Hof in R. G. verblieben. Während dieser Zeit übergaben die früheren Mitangeklagten K. und O. den LKW ihrem Hintermann bzw. von diesem beauftragten Personen, die das Kokain aus dem in dem LKW befindlichen Versteck ausbauten, um es in Großbritannien dem gewinnbringenden Verkauf zuzuführen. Die früheren Mitangeklagten K. und O. befanden sich während der Fahrt nach Großbritannien und zurück nicht in dem LKW, sondern reisten mit anderen Verkehrsmitteln – teilweise mit dem PKW über dieselbe Fähre wie der LKW, teilweise mit dem Flugzeug – nach Großbritannien. Dies auch deshalb, um bei einer Entdeckung der Betäubungsmittel auf der Hinreise nicht mit diesen in Verbindung gebracht zu werden. Das Risiko der Entdeckung der Drogen hatten sie vielmehr auf die eingesetzten Fahrer und die eingesetzte Pferdepflegerin, bei der es sich in aller Regel um die frühere Mitangeklagte BR. und ansonsten um die hiesige Angeklagte handelte, abgewälzt. Dem früheren Mitangeklagten K., der die Angeklagte – bei der es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine seiner beiden Lebensgefährtinnen handelte – zu der Teilnahme an den Fahrten bestimmt hatte, war bekannt, dass diese, da sie erst kurz zuvor einer mit massiven körperlichen und psychischen Misshandlungen einhergehenden Beziehung entronnen war, kein regelmäßiges Erwerbseinkommen hatte, hoch verschuldet war und von ihm wirtschaftlich und persönlich abhängig war, sich in einer desolaten persönlichen und finanziellen Situation befand. Der frühere Mitangeklagte K. erkundigte sich während der einzelnen Transportfahrten regelmäßig telefonisch nach dem Fortschritt der Transportfahrten und vergewisserte sich insbesondere darüber, dass der LKW die Einreisekontrolle in Großbritannien ohne Schwierigkeiten passiert hatte. K. und O. organisierten die Fahrten gemeinsam und traten nach außen hin als Geschäftspartner im Pferdegeschäft auf. Die Beiden teilten sich die mit der Durchführung der Transportfahrten verbundenen Kosten, so etwa die Kosten für die Fährüberfahrten, die Flüge nach Großbritannien und zurück, die Anmietung von Mietwagen in Großbritannien, den Einsatz der Fahrer und der Pferdepflegerin, die im Vorfeld der Transporte einzuholenden amtstierärztlichen Bescheinigungen und die Unterstellkosten für die Pferde in Großbritannien. Die Kosten je durchgeführter Transportfahrt betrugen mindestens 2.000 €. Dabei wurden die entstehenden Kosten teilweise über Konten der von dem früheren Mitangeklagten K. als faktischer Geschäftsführer beherrschten und von ihm und O. zu Tarnungszwecken genutzten M. GmbH beglichen. Jeder der beiden früheren Mitangeklagten K. und O. erzielte für jede der erfolgreich durchgeführten Transportfahrten einen Verdienst von 5.000 €. Die Beiden wussten, dass es jeweils um den Transport von Kokain im mittleren bis hohen zweistelligen Kilogrammbereich ging, welches seitens ihres Hintermanns dem gewinnbringenden Verkauf in Großbritannien zugeführt werden sollte. Nachdem die früheren Mitangeklagten K. und O. zunächst zwei Transportfahrten nach Großbritannien durchgeführt hatten, die nicht Gegenstand der Anklageschrift sind und bei denen davon auszugehen ist, dass es sich um Probefahrten handelte, kam es ab November des Jahres 2015 zu 22 Schmuggelfahrten (Fälle 1 bis 22 der Anklageschrift), welche die früheren Mitangeklagten K. und O. in Umsetzung des mit ihrem Hintermann gefassten gemeinsamen Tatplans entsprechend der oben getroffenen Feststellungen durchführten und bei denen jeweils 50 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 75 Prozent Kokainhydrochlorid nach Großbritannien transportiert und dort entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der früheren Mitangeklagten K. und O. mit ihrem unbekannten Hintermann durch letzteren dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt wurden. Anlässlich einer letzten 23. Schmuggelfahrt, bei der nunmehr eine Menge von gut 84 Kilogramm geschmuggelt wurden, wurde der LKW in Großbritannien kontrolliert und das Kokain konnte sichergestellt werden. An diesen Taten beteiligte sich teilweise auch die Angeklagte. So begleite die Angeklagte den früheren Mitangeklagten K. bereits im Herbst des Jahres 2015 bei sechs Gelegenheiten, bei denen er gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten O. in dem Pferdetransporter jeweils 50 Kilogramm Kokain nach Großbritannien schmuggelte, die dort durch den unbekannten Hintermann dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt wurden, nach Großbritannien. Dabei unterstützte sie den früheren Mitangeklagten, der die Fahrten entsprechend der obigen Feststellungen abwickelte, insoweit, dass sie beim Umladen der Pferde in den Niederlanden half, teilweise auch Anweisungen in Bezug auf den Umgang mit den Pferden erteilte und während der Fahrt Informationen zwischen dem früheren Mitangeklagten K. und der früheren Mitangeklagten BR. weitergab. Auch begleitete sie den früheren Mitangeklagten K., wenn dieser (entweder allein oder in weiterer Begleitung des früheren Mitangeklagten O.) mit dem LKW den Hof in R. G. verließ, um diesen zwecks Ausbaus des Kokains an den unbekannten Hintermann bzw. dessen Mittelsleute zu übergeben. Im Einzelnen handelte es sich um Fahrten beginnend ab dem 6.11.2015 (Fall 1 der Anklageschrift), 12.11.2015 (Fall 2 der Anklageschrift), 20.11.2015 (Fall 3 der Anklageschrift), 28.11.2015 (Fall 4 der Anklageschrift), 4.12.2015 (Fall 5 der Anklageschrift) und vom 28.12.2015 (Fall 7 der Anklageschrift). Zudem übernahm es die Angeklagte bei einem weiteren, beginnend ab dem 17.2.2016 seitens der früheren Mitangeklagten K. und O. im Zusammenwirken mit ihrem Hintermann auf die vorbeschriebene Art und Weise durchgeführten Betäubungsmittelschmuggel (Fall 14 der Anklageschrift), mit einem kleineren Pferdetransporter die bei dieser Gelegenheit als Tarnladung genutzten Pferde von P. in die Niederlande zu transportieren, wo diese sodann in den LKW geladen und mit diesem und dem Kokain nach Großbritannien verbracht wurden. Bei dieser Gelegenheit reiste die Angeklagte sodann indes nicht mit nach Großbritannien. Dass die Angeklagte bereits bei diesen Gelegenheiten in die Bande aus K., O. und dem unbekannten Hintermann eingebunden gewesen wäre, konnte die Kammer indes ebenso wenig feststellen, wie dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt den tatsächlichen Zweck der Fahrten kannte oder jedenfalls für möglich hielt. Deshalb war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihr in den Fällen 1 bis 5, 7 und 14 der Anklageschrift vorgeworfen wurde, zum bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Hilfe geleistet zu haben, indem sie die festgestellten Unterstützungshandlungen mit dem Vorsatz erbrachte, dass die Fahrten dem Schmuggel zum gewinnbringenden Verkaufs bestimmter Betäubungsmittel dienten. Spätestens unmittelbar vor dem 20.2.2016 wusste die Angeklagte indes um den tatsächlichen Zweck der Transporte. Ihr war bekannt, dass die früheren Mitangeklagten gemeinsam mit einem unbekannten Hintermann Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich nach Großbritannien schmuggelten, wo dieses durch den unbekannten Hintermann dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt wurde. Ihr war auch bekannt, dass die drei sich zusammengeschlossen hatten, um gemeinsam eine unbestimmte Vielzahl gleichartiger Taten zu begehen. Dabei hielt sie es für möglich und nahm dies billigend in Kauf, dass Mengen in einer Größenordnung, wie sie sich tatsächlich in dem LKW befanden, geschmuggelt wurden. Sie hatte sich zu diesem Zeitpunkt auf Veranlassung des ihre Situation ausnutzenden früheren Mitangeklagten K. der Gruppierung aus dem unbekannten Hintermann und den früheren Mitangeklagten K. und O. angeschlossen, um fortan gemeinsam mit diesen dauerhaft entsprechende Straftaten zu begehen. Im Einzelnen kam es dann zu folgenden Taten: 1. (Fall 15 der Anklageschrift) Im Verlauf des 20.2.2016 transportierten die Angeklagte und der bei dieser Fahrt als Fahrer tätige frühere Mitangeklagte KF. mit einem kleineren Transporter die als Tarnladung vorgesehenen Pferde in die Niederlande, wo sie diese in den größeren LKW MAN umluden. Am Abend des 20.2.2016 befuhr die Angeklagte gemeinsam mit früheren Mitangeklagten KF. mit dem mit einer Ladung von 50 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 75 Prozent Kokainhydrochlorid versehenen LKW die Fähre von VY. nach HN.. Nach ihrer Ankunft in HN. am nächsten Morgen fuhren beide gemeinsam nach R. G., wo die Pferde ausgeladen wurden. Anschließend traf der frühere Mitangeklagte O., der für die Abwicklung des Transportes nach Großbritannien geflogen war, in R. G. ein. Mit diesem gemeinsam koordinierte die Angeklagte die Übergabe des LKW an den unbekannten Hintermann beziehungsweise dessen Mittelsleute. Der Hintermann veranlasste den Ausbau des Kokains aus dem Versteck und führte dieses dem gewinnbringenden Verkauf zu, während die Angeklagte noch am Nachmittag desselben Tages mit dem früheren Mitangeklagten KF. den Rückweg antrat und am Abend die Fähre von HN. nach VY. befuhr. Nach der Ankunft in VY. am nächsten Morgen verlud die Angeklagte die Pferde wieder in einen kleineren Transporter und verbrachte diese zurück nach P.. 2. (Fall 20 der Anklageschrift) Beginnend ab dem 11.3.2016 beteiligte sich die Angeklagte an einer weiteren Schmuggelfahrt. Während die frühere Mitangeklagte BR. gemeinsam mit dem bei dieser Fahrt als Fahrer tätigen gesondert verfolgten JH. am Abend des 11.3.2016 mit dem mit wiederum 50 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von75 Prozent Kokainhydrochlorid beladenen LKW die Fähre von VY. nach HN. befuhr, reiste die Angeklagte mit der derselben Fähre unter Nutzung eines PKWs der Marke Mitsubishi ebenfalls nach Großbritannien. Sie traf sich am 12.3.2016 in R. G. mit Herrn JH. und Frau BR. und koordinierte dort die Übergabe des LKWs an den unbekannten Hintermann beziehungsweise dessen Mittelsleute. Das Kokain wurde aus dem Versteck entnommen und dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt. Noch am Nachmittag desselben Tages trat die Angeklagte zusammen mit der früheren Mitangeklagten BR. und dem gesondert verfolgten JH. in dem LKW die Rückreise an, während der PKW in R. G. verblieb. 3. (Fall 22 der Anklageschrift) Am 20.3.2016 begann der letzte erfolgreich durchgeführte Betäubungsmittelschmuggel nach Großbritannien. Am Abend dieses Tages befuhren die Angeklagte und der frühere Mitangeklagte KF. auf Geheiß der früheren Mitangeklagten K. und O. mit dem mit dem Kokain beladenen Pferdetransporter die Fähre von VY. nach HN. in Großbritannien, wo sie am Morgen des 21.3.2016 eintrafen. Anschließend fuhr die Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten KF. nach R. G.. Dort koordinierte die Angeklagte die Übergabe des LKWs an den unbekannten Hintermann bzw. dessen Hilfspersonen. Nach der Übergabe wurde das auch bei dieser Fahrt nach Großbritannien transportierte Kokain, es handelte sich wiederum um 50 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von 75 Prozent Kokainhydrochlorid, aus dem LKW entfernt und anschließend dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt. Anschließend trat die Angeklagte gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten KF. am Nachmittag des 21.3.2016 die Rückreise an. Sie befuhren am Abend in HN. die Fähre nach VY., wo sie am nächsten Morgen eintrafen. Neben der Koordination der Übergabe des LKWs mit den Betäubungsmitteln war die Angeklagte bei dieser Fahrt auch für die Versorgung der Pferde und deren Um- und Ausladen zuständig. 4. (Fall 23 der Anklageschrift) Für den 25.3.2016 hatten die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. im Einvernehmen mit ihrem Hintermann einen weiteren Betäubungsmitteltransport nach Großbritannien unter Beteiligung der Angeklagten organisiert. Für diese Fahrt hatte der frühere Mitangeklagte K. den gesondert verfolgten JJ. als Fahrer des LKW gewonnen. Begleitet wurde JJ. von der als Pferdepflegerin eingesetzten früheren Mitangeklagten BR. und der Angeklagten, welche der frühere Mitangeklagte K. ebenfalls zur Teilnahme an der Fahrt bestimmt hatte. Die Angeklagte koordinierte den Transport nach Großbritannien und sollte es dort auch übernehmen, die Übergabe an den unbekannten Hintermann beziehungsweise dessen Mittelsleute durchzuführen. Die drei brachen am Nachmittag des 25.3.2016 mit einem mit zwei Pferden beladenen kleineren Pferdetransporter vom Hof der gesondert verfolgten Y. in P. auf und begaben sich nach UL. in den Niederlanden. Dort luden sie die beiden Pferde, welche bereits zuvor regelmäßig als Tarnladung nach Großbritannien und zurück transportiert worden waren, auf einem Parkplatz in den für den Drogentransport genutzten MAN-Pferdetransporter um, in welchem sich bereits das für den Verkauf in Großbritannien bestimmte Kokain befand. Gegen 22:00 Uhr befuhr die Angeklagte gemeinsam mit JJ. und BR. in VY. die Fähre nach HN.. Die Angeklagte wusste wiederum, dass sich in dem LKW Kokain im mittleren bis hohen zweistelligen Kilogrammbereich befand, welches für den gewinnbringenden Verkauf in Großbritannien bestimmt war. Dabei hielt sie die tatsächlich in dem LKW befindliche Menge von etwa 84 Kg Kokain für möglich und nahm diese billigend in Kauf. Es war wie in den vorangegangenen Fällen beabsichtigt, den LKW nach dessen Ankunft in R. G. entsprechend der üblichen Vorgehensweise den Abgesandten des Hintermanns zu übergeben, damit das Kokain aus dem Versteck ausgebaut und dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt werden konnte. Hierzu kam es indes nicht mehr, weil Beamte der britischen Grenzschutzbehörde, der „UK TR. JQ.“ den LKW, nachdem die Fähre um 6:00 Uhr morgens am 26.3.2016 HN. erreicht hatte, einer Kontrolle unterzogen und hierbei das Kokain schließlich sicherstellen konnten. Seitens der UK TR. JQ. werden regelmäßig stichprobenartige Kontrollen der auf der Fähre befindlichen Fahrzeuge durchgeführt. Hierzu erhält die UK TR. JQ. bereits während der Überfahrt von dem Fährunternehmen die Daten der auf der Fähre befindlichen Personen und Fahrzeuge, um bereits im Vorfeld eine Auswahl der zu kontrollierenden Fahrzeuge zu ermöglichen. In diesem Zuge entschlossen sich die zuständigen Beamten auch, den LKW MAN einer Kontrolle zu unterziehen. Hintergrund hierfür war, dass der LKW bereits bei einer Vielzahl von Gelegenheiten mit der Fähre nach Großbritannien verbracht worden, aber bis dahin noch nie einer Kontrolle unterzogen worden war. Nachdem der LKW nach dem Verlassen der Fähre in den Kontrollbereich geleitet worden war, sprach der die Kontrolle durchführende Beamte der UK TR. JQ., der Zeuge HX., die Insassen an und ließ sich deren Papiere aushändigen. Während eine Verständigung mit dem gesondert verfolgten JJ. – dieser war der englischen Sprache kaum mächtig – nicht möglich war, machten die Angeklagte und die frühere Mitangeklagte BR. dabei Angaben zum Ziel und zum Zweck der Reise, beantworteten weitere Fragen zu früheren Transportfahrten und händigten dem Zeugen auf dessen Verlangen die Pferdepässe der beiden transportierten Tiere aus. Dabei erklärte die Angeklagte, dass man auf dem Weg zum R. G. D. Center in JV. sei, wo man mit den Pferden Springtraining durchführe. Die Pferde würden jeweils für drei Stunden zum Preis von 30 Pfund je Stunde trainiert. Wer als Trainer vorgesehen sei, wisse sie nicht. Dies variiere. Grundsätzlich würde immer dasselbe trainiert, manchmal mache man aber auch Dressurtraining. Sie würden immer nur einen Tag bleiben und dieselben Pferde auch wieder mit zurücknehmen. Wer Eigentümer der Pferde sei, wisse sie nicht. Sie glaube, die Eigentümer würden etwa 300 Pfund im Monat für das Training bezahlen, wisse dies aber nicht genau. Das für die Transporte zuständige Unternehmen heiße International A. Logistics. Sie seien nur für den Transport der Pferde zuständig und kämen etwa fünf bis sechs Mal im Monat nach Großbritannien. Schließlich erklärte sie, dass sie in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Pferdetransporter nach England eingereist sei, verneinte aber auf Nachfrage, dass sie jemals mit einem anderen Fahrzeug nach Großbritannien eingereist sei. Im weiteren Verlauf der Kontrolle durchsuchte der Zeuge HX. gemeinsam mit weiteren Beamten das Fahrzeug. Weil dem Zeugen die Trennwand zwischen dem Aufenthaltsbereich und dem Bereich für die Pferde auffällig erschien, entschloss sich der Zeuge HX., das Fahrzeug scannen zu lassen. Nachdem sich beim Scannen eine Anomalie im Bereich der Trennwand gezeigt hatte, die eingesetzten Beamten bei einer Probebohrung in diesem Bereich weißes Pulver aufgefunden hatten und ein an diesem Pulver durchgeführter Kokainschnelltest positiv ausgefallen war, erklärte der Zeuge HX. dem gesondert verfolgten JJ. die Festnahme. Anschließend wurde ein Team zur Untersuchung des Verstecks herbeigerufen. Es gelang den Beamten, den Zugang zu dem Versteck über den Türrahmen der Verbindungstür zu öffnen und das darin befindliche Kokain konnte geborgen werden. Es handelte sich um 84 Pakete mit jeweils etwa einem Kilogramm Kokain. Insgesamt befanden sich in dem Versteck 84,278 Kilogramm Kokain mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 81,49 Prozent Kokainhydrochlorid. Dabei variierte der Wirkstoffgehalt der einzelnen Pakete zwischen 59 und 95 Prozent Kokainhydrochlorid. Das Versteck war mit zwei in den Türrahmen der Verbindungstür zwischen dem Bereich für die Pferde und dem Aufenthaltsraum eingelassenen Bolzen verschlossen. Nach dem Entfernen zweier, auf der Seite des für die Pferde vorgesehenen Bereichs befindlicher Hutmuttern nebst zugehöriger Unterlegscheiben konnte durch Andrücken des Türrahmens ein Federdruckmechanismus ausgelöst werden. Nach dem Auslösen des Federdruckmechanismus ließen sich die Türverkleidung und die Türzarge lösen, sodass ein Zugang zu dem in der Zwischenwand befindlichen Hohlraum frei wurde. In diesem Hohlraum befanden sich zehn Fächer mit einem Fassungsvermögen von jeweils zehn Paketen zu je einem Kilogramm Kokain. Dabei waren die Pakete mit dem Kokain auf Metallschienen gelagert, die sich mittels angebrachter Seile herausziehen ließen. Nach dem Auffinden des Kokains wurden auch die Angeklagte und die frühere Mitangeklagte BR. festgenommen. Die Angeklagte, die frühere Mitangeklagte BR. und der gesondert verfolgte JJ. wurden polizeilich vernommen. JJ. und BR. machten dabei umfassende Angaben zur Sache, wobei sie eine vorsätzliche Beteiligung an einem Drogenschmuggel in Abrede stellten. Die Angaben der Angeklagten aus ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Kammer – ihrem Widerspruch folgend – nicht verwertet. Die Angeklagte und ihre beiden Begleiter wurden im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmungen aus dem Polizeigewahrsam entlassen, weil die britischen Behörden davon ausgingen, dass ihnen eine vorsätzliche Beteiligung an dem Transport der Drogen nicht innerhalb des ihnen für eine Anklageerhebung zur Verfügung stehenden Zeitraums nachzuweisen sei. Anschließend kehrten alle drei nach Deutschland zurück. Nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel beendeten die früheren Mitangeklagten K. und O. die Schmuggeltätigkeit. Mehrere im Anschluss bereits geplante Transportfahrten nach Großbritannien führten sie nicht mehr durch. Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war bei Begehung der Taten weder aufgehoben, noch erheblich vermindert. Nachdem die Ermittlungen wegen der Sicherstellung des Kokains und der weiteren Transportfahrten nach Großbritannien zunächst durch die britischen Behörden fortgeführt worden waren, wurden diese in der Folge an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben und dort weitergeführt. Die deutschen Ermittlungsbehörden hatten bereits kurz vor der Fahrt, anlässlich derer das Kokain sichergestellt worden war, über eine polizeiliche Vertrauensperson Hinweise auf einen möglichen Kokainhandel des früheren Mitangeklagten O. im J.er Raum erhalten. Dieser Hinweis beschränkte sich jedoch auf die Behauptung, der O. betreibe im J.er Raum einen Kokainhandel im Kilogrammbereich. Hinweise auf einen Bezug zu Großbritannien oder gar nach dorthin gehende Betäubungsmitteltransporte hatten die Behörden nicht erhalten. Nachdem das Kokain sichergestellt worden war, wurden seitens der deutschen Ermittlungsbehörden weitreichende Überwachungsmaßnahmen durchgeführt. So kam es auf gerichtliche Anordnung hin zu umfangreichen Telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend die Angeklagte und die früheren Mitangeklagten K. und O. sowie Observations- und Fahrzeuginnenraumüberwachungsmaßnahmen insbesondere betreffend den früheren Mitangeklagten O.. Dabei dauerten die Telefonüberwachungsmaßnahmen vom 23.5.2016 bis zum 4.1.2018 an. Zur Vorbereitung des polizeilichen Zugriffs wurden vom 22.11.2018 bis zum 6.12.2018 nochmals Telefonüberwachungsmaßnahmen aufgrund richterlicher Anordnung durchgeführt. Neben diesen Überwachungsmaßnahmen wurden auch verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen unter der Legende vermeintlicher Gäste des von diesem zunächst unter dem Namen „CS.“ später dann als „HY.“ geführten Restaurants an den früheren Mitangeklagten O. herangeführt. Am 6.12.2018 kam es zum Zugriff der Ermittlungsbehörden. Dabei wurden die Wohnung der Angeklagten sowie zahlreicher weiterer Personen durchsucht. Die Angeklagte wurde festgenommen und befand sich seither bis zu ihrer Verschonung von deren weiteren Vollzug am 2.12.2021 für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft. Das Verfahren wurde bei der Kammer zunächst gegen die Angeklagte sowie die früheren Mitangeklagten K., O., BR. und KF. gemeinsam geführt. Nachdem eine gemeinsame Verhandlung gegen alle Angeklagten unter Wahrung der durch die Covid-19 Pandemie gebotenen Schutzmaßnahmen – insbesondere der gebotenen Mindestabstände - nicht mehr möglich war, hat die Kammer das Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten BR. und KF. im April 2020 abgetrennt und sodann beide Verfahren getrennt fortgeführt. Im Dezember 2021 hat die Kammer sodann das Verfahren gegen die Angeklagte von dem Verfahren gegen K. und O. abgetrennt, da die Angeklagte aufgrund ihrer im November 2021 aufgetretenen Erkrankung zunächst für unabsehbare Dauer verhandlungsunfähig war. C. I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung sowie hinsichtlich der eingetretenen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnenen Eindruck, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. XT. hierzu sowie den glaubhaften Bekundungen des als Zeugen vernommenen behandelnden Arztes der Angeklagten im Rahmen ihrer stationären Behandlung Ende des Jahres 2021 / Anfang des Jahres 2022. Auch die Feststellungen zum Alkohol- und Tablettenkonsum der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung. Diese decken sich auch mit den Angaben, die der frühere Mitangeklagte K. hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung vor Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeklagte gemacht hat und den Bekundungen des früheren Mitangeklagten O. im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge. Soweit der frühere Mitangeklagte K. im Rahmen seiner späteren Einvernahme als Zeuge im vorliegenden Verfahren von einem deutlich intensiveren Alkoholkonsum auch noch im Zeitraum der hier in Rede stehenden Taten gesprochen hat, sind diese Angaben unglaubhaft. Sie stehen zunächst im Widerspruch zu den Angaben, die er hierzu zuvor in der Hauptverhandlung gemacht hat und in denen er detaillierte Angaben zum Verlauf seiner Beziehung mit der Angeklagten gemacht hat. Dabei hat er insbesondere im Einklang mit der Einlassung der Angeklagten davon gesprochen, dass es nach dem Jahreswechsel 2015 / 2016 nicht mehr zu vermehrtem Alkoholkonsum gekommen sei. Dabei hatte der frühere Mitangeklagte zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Veranlassung, einen länger andauernden erheblichen Alkoholkonsum der Angeklagten zu verschweigen. Überdies hat auch keiner der sonstigen Zeugen und früheren Mitangeklagten, die im Tatzeitraum Kontakt zu der Angeklagten hatten, von einem massiven Alkoholkonsum der Angeklagten im Jahre 2016 berichtet. Auch gegenüber der Zeugin Dr. KE., von welcher sich die Angeklagte Anfang des Jahres 2016 behandeln ließ, hat die Angeklagte bereits damals einen fortgesetzten erheblichen Alkoholkonsum in Abrede gestellt. Auch sonst hat die Zeugin ihren glaubhaften Angaben zufolge bei der Angeklagten damals keine Anhaltspunkte für einen solchen feststellen können. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, die Angeklagte betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zu dem weiteren gegen die Angeklagte anhängigen Verfahren beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Richter am Landgericht DN., der an der in jenem Verfahren geführten Hauptverhandlung teilgenommen und entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen bekundet hat. II. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Danach ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. die Betäubungsmitteltransporte im Zusammenwirken mit einem unbekannten Hintermann durchgeführt haben, die Angeklagte an einzelnen Fahrten entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen teilgenommen und diese unterstützt hat, sie spätestens ab der am 20.2.2016 durchgeführten Fahrt um den tatsächlichen Zweck der Transporte wusste und in die aus den beiden früheren Mitangeklagten O. und K. sowie deren unbekannten Hintermann bestehende Gruppierung eingebunden war. Soweit der Angeklagten indes mit der Anklageschrift vorgeworfen wurde, sie habe bereits ab der ersten Fahrt, an der sie teilgenommen hat, vorsätzlich gehandelt, konnte die Kammer dies nicht feststellen. Daran, dass die Angeklagte bereits bei diesen Fahrten um den tatsächlichen Zweck der von ihr geförderten Transportfahrten wusste oder diesen zumindest für möglich hielt, verblieben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Abwägung sämtlicher für und gegen ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten sprechender Umstände erhebliche, nicht bloß theoretische Zweifel, sodass sie insoweit freizusprechen war. Im Einzelnen: 1. Die Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Soweit sie im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach ihrer Festnahme in Großbritannien Angaben zur Sache gemacht hat, erachtet die Kammer diese (anders als die vorangegangenen Angaben gegenüber dem Zeugen HX. im Rahmen der Kontrolle) einem entsprechenden Widerspruch ihrer Verteidigung folgend als unverwertbar, weil die zum Zeitpunkt der Vernehmung offensichtlich übermüdete und unter dem Eindruck der für sie schockierenden Festnahme stehende Angeklagte, zwischen der und ihren Vernehmungsbeamten es aufgrund einer mangelhaften Übersetzung auch noch Verständigungsprobleme gab, die Beschuldigtenbelehrung nicht verstanden hatte und davon ausging, zu einer Aussage verpflichtet zu sein, was für die sie vernehmenden Beamten auch erkennbar war. Demgegenüber haben die früheren Mitangeklagten K., O., UK. und KF. sich jeweils zur Sache eingelassen. Deren Einlassungen sollen aufgrund ihrer Bedeutung für die Beweiswürdigung jeweils im Zusammenhang dargestellt werden: a) (K.) Der frühere Mitangeklagte K., der zuvor im Rahmen der Hauptverhandlung lediglich eine Tatbeteiligung pauschal in Abrede gestellt und erklärt hatte, er und die Angeklagte seien unschuldig, hat sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung (vor Abtrennung des gegen die Angeklagte gerichteten Verfahrens) umfassend zur Sache eingelassen. Dabei hat er sich zunächst eine seitens seiner Verteidiger verlesene Erklärung zu eigen gemacht und im weiteren Verlauf Fragen hierzu beantwortet und Erklärungen zu der Angeklagten sowie den früheren Mitangeklagten BR. und KF. abgegeben. Dabei hat er sich wie folgt eingelassen: Der frühere Mitangeklagte O. sei ihm bereits seit den 1990er Jahren bekannt. Man sei immer freundschaftlich verbunden gewesen, auch wenn man sich über viele Jahre hinweg nicht gesehen habe. Er kenne die Familie des früheren Mitangeklagten O., wie diesem auch seine Familie – insbesondere auch seine Schwester – bekannt sei. Er habe O. mehrfach in Italien besucht, wo dieser ein Restaurant besessen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass O. zeitweise im Gefängnis gewesen sei. Von etwaigen Vorstrafen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sei ihm indes nichts bekannt gewesen. In der Zeit zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 habe O. sich bei ihm gemeldet und ihm erzählt, dass er wieder in Deutschland sei. Er selbst sei damals in X. gewesen, wo O. ihn auch mehrfach besucht habe. So wie er es damals verstanden habe, habe O. damals über Gelder aus dem Verkauf seines Restaurants in Italien verfügt und nach Investitionsmöglichkeiten in Deutschland gesucht. Ihm falle es aufgrund seiner Persönlichkeit schwer, mit Leuten wie dem Mitangeklagten zusammenzuarbeiten, da dieser sich von ihm nichts sagen lasse, ebenso wie er selbst sich sicherlich auch nichts von O. sagen lassen würde. Vor diesem Hintergrund habe es zwischen ihnen beiden nie eine richtige Zusammenarbeit gegeben. Vielmehr habe man sporadisch Sachen oder Projekte gemacht, bei denen man sich gegenseitig geholfen habe. Er habe im Jahre 2015 über das Grundstück in X. verfügt. Im Frühjahr des Jahres 2015 habe die Sache mit den Grenzöffnungen und der „Flüchtlingswelle“ begonnen. Sein Plan sei es gewesen, dieses Grundstück für eine Notunterkunft für 500 Flüchtlinge zu nutzen. Dazu habe er auf dem Grundstück ein Containerdorf errichten wollen. Die Verwaltung des Geländes habe durch eine BB. GmbH – eine Vorratsgesellschaft, die er von einem Notar übernommen habe - erfolgen sollen. Der Mitangeklagte O. sei bei der Übernahme der Gesellschaft als Geschäftsführer eingetragen worden. Hierbei habe es sich aber nur um einen Gefallen gehandelt, den dieser ihm getan habe. Ansonsten habe O. mit der Sache nichts zu tun gehabt. Dieser sei dann auch unverzüglich als Geschäftsführer abgelöst worden. Aus dieser GmbH sei dann später die M. GmbH geworden, womit O. aber letztlich überhaupt nichts mehr zu tun gehabt habe. Die Sache mit der Flüchtlingsunterkunft habe sich dann zerschlagen. Er habe dann gemeinsam mit O. andere Sachen gemacht, weil sie beide frustriert gewesen seien, dass die Sache mit der Flüchtlingsunterkunft nicht funktioniert habe. Diese Geschäfte seien vielleicht illegal gewesen, weshalb er darauf nicht näher eingehen wolle. Er wolle lediglich klarstellen, dass diese Sachen nichts mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt hätten. Er und O. hätten sich durch die gemeinsamen Geschäfte ein ganz gutes finanzielles Polster zugelegt. Nachdem sich die geplante Flüchtlingsunterkunft nicht habe realisieren lassen, weil er betrogen worden sei, habe er nach einem neuen langfristigen Geschäft gesucht. Er habe dann die Idee gehabt, die M., also die M. A. Logistics GmbH, bei der es sich um die umfirmierte BB. GmbH handele, aufzubauen. Das Konzept hierfür habe aus verschiedenen Pfeilern bestanden. Zunächst habe er einen europaweiten Pferdetransport einschließlich eines wöchentlichen Liniendienstes nach England und einer hierfür bestehenden Quarantänestation in HF. aufbauen wollen. Eine Quarantänestation habe aufgrund des internationalen Reitturniers CHIO in HF. im Stall „OO.“ bestanden. Zu diesem Stall habe er gute Beziehungen unterhalten, weil er dort selbst Ställe angemietet habe. Weiterhin habe er einen Handel mit Sport- und Freizeitpferden sowie hochwertigen Turnierpferden aufbauen wollen. Hierzu habe er bevorzugt Pferde aus dem Ausland und insbesondere sogenannte Problempferde (etwa Pferde aus Rechtsstreitigkeiten, Pferde mit fehlenden Papieren oder solche mit Gesundheitsmängeln) handeln wollen. Um den Pferdehandel zu etablieren, habe er mit einer Vielzahl von Bekannten und Freunden aus dem Benelux-Raum wieder Kontakt aufgenommen. Hierzu habe auch AK. DN. gehört. Letzterer habe zu den Leuten gehört, mit denen man derartige Pferdegeschäfte habe machen können. Ihm sei bekannt gewesen, dass DN. wegen Betrügereien mit Pferden im Gefängnis gesessen habe. Dass DN. mit Drogen zu tun gehabt habe, habe er damals nicht gewusst und erst später beim Lesen der Ermittlungsakte erfahren. Von DN. habe er mehrere Pferde erworben, die er im Ausland habe vermarkten wollen. In dem Ankauf solcher Pferde im Ausland und deren anschließender Vermarktung in Deutschland habe er die Haupteinnahmequelle der M. gesehen. Weiterhin habe er geplant, unter der Marke M. Reitsportartikel über den Großhandel und auch im Direktvertrieb an Verbraucher über einen Online-Shop zu vertreiben. Hierzu habe er beabsichtigt, hochwertige Reitartikel in England und Deutschland zu erwerben und diese anschließend in Indien in großem Maßstab günstig nachfertigen zu lassen. Er habe geplant, diese nach Deutschland zu importieren und anschließend als innergemeinschaftliche Leistung nach England zu verbringen. Dort habe er die Artikel in „Showrooms“ ausstellen und vermarkten wollen. Deshalb habe er auch bei englischen Maklern nach entsprechenden Räumlichkeiten gesucht. Er habe die Artikel dann mit dem Etikett „Made in Great Britain“ bzw. „Styled in Great Britain“ bewerben wollen. Hierdurch habe er sich angesichts hoher Verkaufspreise in Europa und niedriger Produktionskosten in Indien einen erheblichen Gewinn versprochen. Um dieses Konzept umsetzen zu können, habe er im Herbst 2015 geplant, jedenfalls das Transportkonzept bis zu der Messe Spoga A. im Frühjahr 2016 fertig umgesetzt präsentieren zu können. Auch habe er bis dahin verschiedene Muster ankaufen wollen, um diese seinen indischen Geschäftspartnern, die die Messe ebenfalls besuchen würden, präsentieren zu können. Als er die M. etwa im September 2015 konzipiert habe, sei es ihm darum gegangen, die M. und sich selbst schnellstmöglich in der Pferdebranche zu etablieren. Die beste Möglichkeit hierfür sei die Spoga A. Anfang 2016 in J. gewesen, bei der es sich um eines der größten Reitsportevents in Deutschland und Europa handele. Er habe an der Messe teilnehmen wollen, weil die Teilnahme an der Messe mit einem erheblichen Renommee verbunden sei. Da ihm klar gewesen sei, dass sich der Handel mit Reitsportartikeln bis dahin nicht würde realisieren lassen, habe er das Konzept mit den Transporten nach England konstruiert. Da es ein entsprechendes Konzept mit regelmäßigen und dauerhaften Transporten bis dahin noch nicht gegeben habe, habe er die Möglichkeit gehabt, einen der wenigen Stände auf der Messe für Anbieter mit neuartigen Artikeln oder Dienstleistungen anzumieten. Sein Plan sei es gewesen, die M. dann bei der Spoga 2017 weiter am Markt zu positionieren und neben den Transporten auch die Reitsportartikel anzubieten. Deshalb habe er die Transport-Fahrten auch wie geschehen durchführen müssen, um sich am Markt zu etablieren. Weiterhin habe er den LKW ohnehin für den geplanten Pferdehandel benötigt. Zudem sei der Transporter gut geeignet gewesen, um damit in der Reitsportszene anerkannt zu werden. Es habe einen riesigen Eindruck gemacht, wenn er mit dem Transporter als Inhaber einer internationalen Pferdetransportfirma aufgekreuzt sei. Er sei dadurch als gleichberechtigter und interessanter Geschäftspartner anerkannt worden. Er habe eigentlich von Beginn an versucht, sein Konzept auch dem früheren Mitangeklagten O. nahezubringen. Dieser sei aber für sein Konzept nicht zu erwärmen gewesen, weil er das meiste der Vorhaben nicht verstanden habe und ihm die Umsetzung auch zu langfristig erschienen sei. O. habe ihm aber die Unterstützung beim Pferdekauf zugesagt und versprochen, sich an dem ein oder anderen Pferd, welches man habe günstig einkaufen und mit Gewinn weiterveräußern wollen, zu beteiligen. Über Herrn VK. habe er dann nach einem passenden LKW gesucht und den später beschlagnahmten Transporter erworben. Es handele sich um einen Umbau des Unternehmens V., der „richtig was her“ gemacht habe. Der Transporter sei vorher von einer Springreiterin aus RJ. genutzt und anschließend nach Deutschland reimportiert worden. Er habe den LKW günstig erwerben können, weil dieser zwar äußerlich einen guten Eindruck gemacht habe, aber technische Probleme gehabt habe. Er habe geplant, einen Pferdetransport für ein weltweites Kundenfeld einzurichten, der garantiert mehrfach im Monat die Strecke Deutschland/WD./Niederlande und England habe bedienen sollen, einschließlich der Möglichkeit der Aufnahme von Quarantäne-Pferden. Er habe die Pferde alle in Deutschland zufahren und dann über die Niederlande nach England bzw. auf dem umgekehrten Weg zurück bringen wollen. Dazu habe er in England einen verkehrsgünstig gelegenen Ort gesucht, wo er einige Boxen für die Unterbringung und das Umladen von Pferden habe anmieten können und sich für den Hof R. G. entschieden. Nunmehr sei es darum gegangen, Preise, Zeiten und gesetzliche Vorgaben zu erarbeiten. Er habe sich deshalb damit befasst, Kontakt zu Händlern, Gestüten, der Fährgesellschaft, etc. aufzunehmen. Der hinter diesen Planungen stehende „logistische Sinn“ dieses Vorgehens habe darin gelegen, dass die Überfahrt nach England der größte Kosten- und auch der größte Stressfaktor für die Tiere sei. Deshalb habe er die Pferde beispielhaft am Freitag nach England überführen wollen, sie sich dann am Samstag erholen lassen und anschließend am Sonntag mit kleineren Fahrzeugen zu ihren jeweiligen Zielen transportieren wollen. Auf dem umgekehrten Weg hätte dies im Stall OO. erfolgen können. Um dieses Modell erfolgreich durchführen zu können, sei es erforderlich gewesen, die Überführung zu proben. Er habe dann den LKW in J., wo sie ein Büro für die M. angemietet gehabt hätten, anmelden wollen. Dies habe zunächst nicht funktioniert, weil für die Anmeldung eine Vorführung des LKW erforderlich gewesen sei. Da er selber in seinem belgischen Führerschein keine Fahrerlaubnis der Klasse 2 gehabt habe, habe er den früheren Mitangeklagten O. gebeten, ihm zu helfen. Dieser habe sich dann ein Überführungskennzeichen besorgt, den LKW beim Händler abgeholt und in J. auf die M. zugelassen. Anschließend sei das Fahrzeug zu MAN gebracht worden, um einige technische Dinge machen zu lassen. Der LKW habe zwar optisch einen guten Eindruck gemacht, sei aber aufgrund seines Alters technisch nicht in einem besonders guten Zustand gewesen. Er habe dann Ausschau nach dem einen oder anderen Fahrer gehalten. Dabei sei eine Festanstellung in Ermangelung regelmäßiger kostendeckender Fremdaufträge zunächst nicht in Betracht gekommen. Auch habe er nach einer Pferdebegleitung gesucht, die in dieser Branche typischerweise weiblich sei. Dabei habe er das Glück gehabt, die frühere Mitangeklagte BR. kennen zu lernen. Diese sei wohnungslos gewesen und habe auf dem Hof seiner Schwester ausgeholfen. Seine Schwester habe ihm Frau BR. als brauchbare Kraft empfohlen. Er habe diese zu einem Festpreis, immer wenn er ihre Dienste benötigt habe, als Begleitung gewinnen können. Er habe auch ein Zimmer auf dem Hof seiner Schwester bezahlt, welches Frau BR. bewohnt habe. Nun habe er Probefahrten durchführen müssen, um die Abläufe kennenzulernen. Sein Plan sei es ja gewesen, den LKW irgendwo in der Nähe der Fähre abzuparken. Dort habe er die zu transportierenden fremden oder auch seine eigenen Pferde zuführen und dann mit dem LKW übersetzen wollen. Der Transport habe mit dem großen Transporter erfolgen müssen, da die Überfahrt ansonsten für die Pferde unzumutbar gewesen wäre. Zudem hätte die Nutzung eines kleineren Fahrzeugs oder eines Anhängers einen unprofessionellen Eindruck gemacht. Für längere Strecken habe er den LKW indes nicht verwenden wollen, weil er befürchtet habe, dass dieser aufgrund altersbedingter technischer Mängel liegen bleiben würde. Er habe den LKW dann in der Nähe der Fähre positioniert und bei den ersten Fahrten Pferde, die ihm gehört hätten, aus Brüssel oder HF. zugeführt. Hierbei sei es ihm natürlich auch um die Abläufe mit dem Veterinäramt und dem Zoll gegangen. Er habe schnell bemerkt, dass es sowohl dem niederländischen als auch dem englischen Zoll gleichgültig gewesen sei, was für Pferde man transportiert habe, sofern man irgendwelche Papiere gehabt habe. Es sei nicht überprüft worden, ob diese Papiere mit den tatsächlich transportierten Pferden übereingestimmt hätten. Deshalb sei es etwa möglich gewesen, andere Pferde mit den vom deutschen Veterinäramt ausgestellten Papieren zu transportieren als dort angegeben. Dies habe er ausgenutzt und mehrere Pferde in WD. erworben, um diese mit schnellem Gewinn zu veräußern. An einem dieser Pferde habe sich der frühere Mitangeklagte O. auch finanziell zur Hälfte beteiligt. Sie hätten dann seiner Erinnerung nach die ersten Transporte Mitte Oktober 2015 durchgeführt. Der frühere Mitangeklagte O. sei mitgekommen, weil er sich das habe anschauen wollen und er ja auch an den Pferden beteiligt gewesen sei. Bei einer Fahrt habe es direkt Probleme gegeben, weil Frau BR. nicht mit nach England habe fahren können, weil es Probleme mit ihrem Pass gegeben habe. Zu Beginn der Fahrten habe er den gesondert verfolgten ZP. als Fahrer eingesetzt, den er für kleines Geld in X. angeworben habe. Sie hätten die Fahrt dann etwa 10 Tage später wiederholt und seien noch mehrfach gefahren, um die Abläufe zu verinnerlichen. Damals sei er auch erstmals von der Angeklagten begleitet worden, mit der er eine Beziehung eingegangen sei. Da er damals „offiziell“ noch mit Frau LB. zusammen gewesen sei und diese von der Beziehung zu der Angeklagten nichts habe mitbekommen sollen, habe er diese mit nach England genommen. Bei einer dieser ersten Fahrten, bei denen der frühere Mitangeklagte O. manchmal mitgekommen sei, sei es zu einer Unterhaltung gekommen, bei der O. ihn gefragt habe, was eigentlich passieren würde, wenn ein Pferd sich bei einem Transport verletze und wie dies versichert sei. Er habe O. dann erzählt, dass dies unter Umständen die Möglichkeit böte, vermeintlich hochwertige Pferde bei der Versicherung als Transportschaden abzuwickeln. Hiermit könne man gegebenenfalls eine Menge Geld verdienen. In der Folge habe O. ihn gefragt, ob er Interesse an einem Gespräch mit zwei Bekannten von ihm habe, die in Holland mit Pferden handeln und insbesondere Pferdetransporte durchführen würden. Diese seien möglicherweise an einer Zusammenarbeit interessiert. Er habe sich dann mit den beiden Männern und O. in LK. getroffen. Einer der beiden sei ein Niederländer mit italienischen Wurzeln namens PT. OS. gewesen, der berichtet habe, er besitze eine Transportgesellschaft und einen Pferdehandel namens PT. OS. CI. LN.. Der andere habe „XO.“ oder „TT.“ geheißen und sei auch Niederländer gewesen, habe aber sehr gut Deutsch gesprochen. Demgegenüber sei es für ihn schwierig gewesen sich mit PT. zu unterhalten, während O. mit diesem natürlich Italienisch habe sprechen können. Beide hätten sich mit Pferden und entsprechenden Geschäften ausgekannt. Zu Beginn habe man sich darüber unterhalten, ob man gemeinsame Handelsgeschäfte durchführen wolle. Es habe auch in Rede gestanden, für die beiden als Subunternehmer Transporte nach England durchzuführen. Beide hätten großes Interesse an dem MAN Pferdetransporter gezeigt, von dem er ihnen auch ein Video gezeigt habe. Die beiden hätten ihn dann auch gefragt, ob sie den LKW von ihm leasen oder kaufen könnten, was er eigentlich nicht gewollt habe, weil er den Transporter für die Umsetzung seiner eigenen Geschäftsidee benötigt habe. Irgendwann habe „XO.“ bzw. „TT.“ zu ihm gesagt, dass O. ihm gesagt habe, dass man mit ihm (dem früheren Mitangeklagten K.) offen reden könne und er auch für „nicht ganz so legale Sachen“ offen sei. Es sei dann um einen möglichen Versicherungsbetrug gegangen. Die beiden hätten geplant, zu einem gewissen Zeitpunkt ein vermeintlich hochwertiges, tatsächlich aber sportuntaugliches Pferd mit einer seriösen Transportfirma zu transportieren. Dabei sollte dieses Pferd durch das Pferd eines Dritten verletzt werden und die Sportuntauglichkeit zu Tage treten zu lassen, sodass die Haftpflichtversicherung des Dritten den vermeintlichen Wert des Pferdes ersetzen würde. Es handele sich hierbei um eine gängige Masche im internationalen Turniersport. Die Beiden hätten berichtet, dass sie Zugriff auf ein Pferd aus Italien hätten, welches seinen Erfolgen und Bewertungen nach einen Wiederbeschaffungswert von mindestens 500.000 € habe. Dieses Pferd könne ja mal zum Verkauf nach England reisen. Sie hätten die Sache besprochen und geplant dieses Vorhaben in Tat umzusetzen, wenn die regelmäßigen Transporte nach England laufen würden. Es sei zwischen ihnen besprochen gewesen, dass er 25 Prozent der Versicherungssumme erhalten solle und alle bis dahin anfallenden Kosten zu Lasten der beiden „Holländer“ gehen sollten. Sie hätten sich dann nochmals getroffen, damit die beiden den LKW besichtigen konnten. Bei einer anschließenden Besprechung hätten beide ihm einen Vorschlag gemacht. Sie fänden den LKW gut und verfügten auch über ausreichend Pferde und Geld. Es fehle ihnen jedoch an Bonität, um einen entsprechenden Pferdetransporter zu leasen und zu finanzieren. Dies sei in der Pferdebranche, in der viele Geschäfte in bar abgewickelt würden, nichts Ungewöhnliches. Die beiden hätten ihm dann vorgeschlagen, den LKW anzumieten. Sie hätten den LKW für monatlich 3.500 € mieten und später zum Preis von 48.000 € erwerben sollen. Dabei hätten beide ihm die Miete für sechs Monate im Voraus in Höhe von 21.000 € sowie eine Kaution in Höhe von 10.000 € im Voraus gezahlt. Beides hätte später auf den Kaufpreis angerechnet werden sollen. Dabei sei vereinbart gewesen, dass er den Transporter für alle anstehenden Fahrten nach England habe nutzen können. Sie würden den LKW über die Woche mieten und er könne dann wöchentlich oder alle zwei Wochen den LKW für die Fahrten nach England nutzen. Die beiden hätten ihm erklärt, dass er gegebenenfalls auch ihre Pferde nach England transportieren könne. Die beiden hätten ihm – um die Transporte schnellstmöglich zu beginnen und das Unternehmen für den anstehenden Versicherungsbetrug, den man später nochmals mit einem weiteren Pferd habe wiederholen wollen , zu etablieren – angeboten, die Fährkosten und die Hälfte der anstehenden Fahrtkosten zu zahlen. Er sei begeistert gewesen, zumal der frühere Mitangeklagte O. ihm versichert hätte, dass die beiden vernünftig seien und zu ihren Zusagen stehen würden. Zwei Tage später habe er dann zugesagt. Er habe dann einen Zuliefertransporter (einen 7,5-Tonner) geleast und später noch einen weiteren 18-Tonner gekauft. Er habe die Transporte organisiert, Pferde aus seinem Bestand genommen, diese in P. veterinärmäßig auf den Transport vorbereitet und sei dann mit dem Fahrer und Frau BR. gefahren. Während der frühere Mitangeklagte in seiner Einlassung zunächst berichtete, das Umladen der Pferde in den Niederlanden sei stets auf Parkplätzen erfolgt, erklärte er im weiteren Verlauf, das Umladen sei bei den späteren Fahrten auf einem von PT. OS. genutzten Bauernhof in der Nähe von VY. erfolgt. Diese Fahrten vor der Spoga hätten allein der Probe des Ablaufs gedient. Die Pferde seien in R. G. geblieben, seien dort wieder verladen worden und dann zurück transportiert worden. Er habe direkt bei der ersten Fahrt „die Gunst der Stunde für den großen Auftritt genutzt“ und sei mit dem Pferdetransporter zu einem Reitgeschäft gefahren und habe dort als Händler geprahlt und Kontakte geknüpft. Er habe dort Muster teurer Reitsportartikel, um diese in Indien nachfertigen zu lassen, sowie weiteres Pferdezubehör erworben. In dem Geschäft habe er auch Handelskontakte geknüpft. Es seien dort hochwertige Sportponys zum Verkauf angeboten worden. Er habe für den nächsten Transport einen Termin mit dem Anbieter ausgemacht. Er habe dann zwei oder drei Sportponys erworben, die er bei der nächsten Fahrt habe abholen sollen. Auch habe er bereits bei der ersten Fahrt Kontakte zu der Zeugin FF., einer englischen Bereiterin hergestellt. Mit dieser habe er vereinbart, dass sie Pferde von ihm bereiten solle. Er habe dann bereits bei der nächsten Fahrt ein Pferd zu der Zeugin zum Beritt gebracht. Dies sei in der Folge immer wieder vorgekommen. Die Zeugin habe für ihn deutlich mehr Pferde trainiert als sie im Rahmen ihrer Vernehmung berichtet habe, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass diese ihre Dienstleistungen nicht versteuert habe. Die Pferde seien immer auf dem Hof der Zeugin, nie aber in R. G. trainiert worden. Die Pferde, die nachweislich durch die Zeugin trainiert worden seien, habe er in Deutschland mit einem Gewinn zwischen 5.000 € und 15.000 € veräußern können. Es habe in diesem Zusammenhang dann auch tatsächlich einen Transportunfall gegeben, bei dem sich ein Pferd, welches vom Beritt bei der Zeugin gekommen sei, sich beim Verladen in den LKW verletzt habe. Auf diese Weise sei er in Kontakt zu einem Tierarzt und einer Tierklinik gekommen, was ihm hinsichtlich des für einen späteren Zeitpunkt geplanten Betruges ins Konzept gepasst habe. Die anderen Beteiligten hätten von dieser Absicht nichts gewusst. Man habe die Transporte mit Veterinärpapieren, die zu anderen Tieren gehört hätten durchgeführt, seien mit mehr Pferden zurück gefahren als sie hin transportiert hätten, etc., ohne dass dies beim Zoll jemanden interessiert hätte. Dies habe er gemacht, weil er die Pferde teilweise ohne Papiere vom Festland habe transportieren wollen oder um die erworbenen Sportponys nach Deutschland transportieren zu können. So habe er die Tiere ohne Einfuhrsteuer mit hohem Gewinn in Deutschland veräußern können. Die ersten Sportponys, für die er bereits Kunden gehabt habe, seien zuerst zu dem Hof seiner Schwester transportiert worden. An diesen Tieren sei auch O. finanziell zur Hälfte beteiligt gewesen. Bei seiner Schwester habe er O. vorgeschoben, der bei ihr vier Boxen angemietet habe. Es sei ihm darum gegangen, Konflikte mit seiner Schwester, die immer versucht habe, von ihm aufgrund ihrer finanziellen Lage alles zum Einkaufspreis zu bekommen, zu vermeiden. Auf zwei dieser besonderen Ponys habe es dann doch einen Handel mit seiner Schwester gegeben. Sie habe ihm keine Ruhe gelassen und ihm alles versprochen. Weil sie bei ihm schon erhebliche Außenstände gehabt habe, habe er sich – damit er überhaupt etwas in der Hand gehabt habe – breit schlagen lassen und zwei ihrer Pferde in Zahlung genommen. Hierbei habe es sich um die beiden Pferde gehandelt, die häufiger nach England gefahren und dann auch später beschlagnahmt worden seien. Diese Tiere hätten komplette Pferdepapiere und Veterinärpapiere gehabt und seien brav im Umgang gewesen. Auch habe er geplant, diese in einen Handel in England mit einzubinden, was schwierig aber nicht unmöglich gewesen sei. Dann sei für ihn eine neue Idee hinzugekommen. Er habe über Anfragen von Tierschutzorganisationen aus Irland erfahren, dass die Sportponys von diesen mit Schutzverträgen, die einen Handel ausschlössen, abgegeben worden seien. Er habe dann erfahren, dass die Verkäuferin die Pferde von ihrer Schwester aus Irland, die die Tiere mit Schutzverträgen übernommen habe, erhalten habe. Die Engländer hätten also Pferde, die sie praktisch umsonst erhalten hätten, an ihn veräußert. Hierin habe er eine gute Geschäftsmöglichkeit gesehen. Mit der Verkäuferin habe er – wenngleich diese dies abgestritten habe - auch ein Geschäft über eine Hundemeute geplant. Er habe auch in R. G. einen großen Pferdeanhänger erworben, den er in Deutschland nach einer kosmetischen Renovierung mit hohem Gewinn verkauft habe. Dies mache deutlich, dass die Fahrten nach England für ihn sehr wohl wirtschaftlich gewesen seien. Zu Beginn der Fahrten habe O. ihn etwa drei bis fünfmal begleitet. Einmal sei er mitgefahren wegen der finanziellen Beteiligung an den Pferden. Einmal habe er in England mit seiner Familie shoppen wollen und ein paar Mal habe O. ihn in England vertreten, auch um den Niederländern berichten zu können, wie alles laufe. Nach der vierten oder fünften Fahrt habe er sich dann erneut mit den Niederländern getroffen und sie hätten einen Nutzfahrzeugüberlassungsvertrag gemacht. Es habe eine Version auf Deutsch und eine Version auf Niederländisch gegeben. Der Vertrag habe dazu gedient die Nutzungsberechtigung der Niederländer zu dokumentieren. Die Niederländer hätten die Kaution und die Miete, insgesamt 31.000 €, in bar gezahlt. Kurz darauf habe der Fahrer, er glaube Herr KF., den LKW in XX. in einem Gewerbegebiet abgestellt. Dieser sei dann zumeist in den Niederlanden verblieben. Dort sei dieser auch ausgiebig genutzt worden, wie er am Reinigungszustand, dem Kilometerstand, der Tankanzeige und der Gebrauchsspuren erkannt habe. Dabei sei vereinbart gewesen, dass die Niederländer den LKW auch technisch in Schuss halten würden. Der Kontakt zu den Niederländern sei im Prinzip über O. aber auch über ihn gelaufen. Dabei habe er nur mit dem „TT.“ / „XO.“ gesprochen, weil dieser Deutsch gesprochen habe. Es sei so abgelaufen, dass durch das Büro der M. die Fährzeiten erfragt worden seien. Er habe dann dem O. den Termin mitgeteilt und dieser habe das dann wohl den Holländern gesagt. Der LKW habe dann auf jeden Fall am vereinbarten Platz gestanden. Es habe drei Schlüssel für den LKW gegeben. Einen hätten die Niederländer gehabt, einer sei in der Begleittasche für die Englandfahrten gewesen und ein Schlüssel sei als Reserveschlüssel im Büro verblieben. Die Fahrer hätten von ihm pauschal 500 € je Fahrt erhalten. Zudem hätte er diesen die Tickets gezahlt in denen auch Kost und Logis auf der Fähre enthalten gewesen seien. Frau BR. hätte 300 € je Fahrt erhalten. Im Zeitraum von November bis Mitte Januar habe er die Transporte häufig persönlich begleitet. Die Abrechnung der Transporte sei so abgelaufen, dass die Niederländer ihm 1.500 € je Fahrt gezahlt hätten. Dieser Betrag hätte sich aus den Fährkosten in Höhe von 900 bis 1000 € sowie den hälftigen Personalkosten zusammengesetzt. Meist habe er das Geld nach jeder 3. oder 4. Fahrt über O. erhalten. Einmal habe er sich auch mit dem „XO.“ / „TT.“ in HF. getroffen, der ihm das Geld für drei Fahrten gegeben habe. Seine eigenen Fährtickets habe er selber bezahlt. Bei den Überfahrten habe er gesehen, dass die PKWs und auch der LKW sowohl von niederländischer Seite als auch auf der Fähre mit Hunden kontrolliert worden seien. Es habe sich dabei um Drogenkontrollen gehandelt, weshalb er das von ihm für den Eigenkonsum mitgeführte Kokain, aus Angst erwischt zu werden, ins Wasser geworfen habe. Bei den Fahrten sei der LKW so gut wie nie unbeaufsichtigt gewesen. Entweder habe sich der Fahrer oder Frau BR. beim LKW befunden oder er habe diesen genutzt um damit zum Reitgeschäft zu fahren. Er habe den LKW dabei natürlich auch nochmal von innen gesehen, wobei ihm nichts aufgefallen sei. Er sei nicht im Traum auf die Idee gekommen, dass es bei den Fahrten um Drogentransporte habe gehen sollen. Wenn er dies gewusst hätte, wäre er kaum mit dem LKW in England ohne gültigen Führerschein gefahren. Ihm sei wichtig gewesen, dass die Transporte gut abliefen, damit er diese zu Präsentationszwecken auf der Spoga habe nutzen können. Ende Dezember 2015 bzw. Anfang Januar 2016 habe sich ihm daneben zudem eine weitere Geschäftsmöglichkeit eröffnet. Er habe einen Anruf von DN. erhalten, der ihm berichtet habe, dass er sich im Gefängnis befände. DN. habe ihm erzählt, dass er eine Vielzahl von Pferden, zwischen 10 und 20, in verschiedenen Gestüten stehen habe. Er habe sich um diese kümmern und die Tiere gegebenenfalls auslösen sollen. Die Pferde hätten in dem bekannten Gestüt PM. in WD. gestanden. Er sei dort hingefahren und habe die Familie DI. kennen gelernt. Die DI.s hätten ihm erzählt, dass sie die Pferde teilweise von DN. erworben hätten und die notwendigen Papiere besitzen würden. Angeblich sei die Vereinbarung zwischen den DI.s und DN. so gewesen, dass die DI.s die Pferde hätten erhalten sollen, während DN. das Training finanzieren und am Verkaufserlös beteiligt werden sollte. DN. habe aber nichts bezahlt. Bei den DI.s handele es sich um eine relativ bekannte Springreiterfamilie. Die Pferde, die der Sohn habe trainieren und auf internationalen Turnieren habe reiten sollen, seien richtig hochwertige Turnierpferde gewesen. An solchen Pferden, die man nach erfolgreichen Turniereinsätzen für einige hunderttausend Euro hätte veräußern können, sei er sehr interessiert gewesen. Die DI.s seien zwar im Besitz der Pferde gewesen, ihnen hätten aber jegliche finanzielle Mittel gefehlt. Deshalb habe er einfach die Rolle von DN. übernommen und die Unkosten für den Unterhalt gegen eine Beteiligung an den Pferden übernommen. Er habe den DN. „quasi ausgebootet“. Er habe die Pferde – im Bewusstsein, dass es zu Konflikten mit DN. kommen würde – dann im Januar/Februar 2016 nach Portugal zu der Sunshine-Tour und verschiedenen Turnieren verbracht. In diesem Zusammenhang habe er auch der Zeugin FF. angeboten, die Pferde dort für ihn zu reiten, was sie aber abgelehnt habe. Er habe die DI.s auch in den Vertrieb der Reitsportartikel einbeziehen wollen, weshalb Frau DI. dann auch mit nach Indien geflogen sei, um sich dort die Muster der Artikel anzusehen. Zur Sicherheit habe er den hälftigen Anteil der den DI.s gehörenden acht Pferde erhalten. An den entstehenden Kosten habe sich auch O. mit einem Anteil von 30.000 € beteiligt. Sie hätten die Pferde letztlich gemeinsam gewinnbringend vermarkten wollen. Im Jahre 2016 habe er sich dann fast ausschließlich hierum gekümmert, während er mit den England-Fahrten kaum noch etwas zu tun gehabt habe. Er habe sich dort erst wieder im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug engagieren wollen, welcher aber erst für April 2016 geplant gewesen sei. Parallel dazu habe er auch versucht, eines der Pferde zu einem Preis von 400.000 € an einen Araber zu verkaufen, was letztlich an einer Verletzung des Pferdes gescheitert sei. Letztlich habe er sich später mit den DI.s zerstritten und diese hätten die Pferde im Mai 2016 entwendet. Er gehe davon aus, dass die DI.s über Herrn KF. von der Sicherstellung des Kokains in England erfahren hätten und diese Information später im Internet verbreitet hätten, um ihn schlecht zu machen. Deshalb habe er auch den Herrn OU. als IT-Fachmann engagiert, um entsprechende Einträge aus dem Internet zu entfernen. In England sei er ab Februar / März 2016 nur noch ein oder zwei Mal gewesen, als er über London nach Faro geflogen sei. Dies sei einmal zusammen mit Frau LB. und einmal alleine erfolgt. Zu der Fahrt am 26.3.2016 könne er nicht viel sagen. Er sei anlässlich dieser Fahrt und auch bei den vorangegangenen Fahrten nicht in England gewesen. Er gehe davon aus, dass sein Büro die Fährverbindung gebucht und er dies dann entweder direkt oder über O. den Niederländern mitgeteilt habe. Es sei so gewesen, dass der eigentliche Fahrer ausgefallen sei. Deswegen habe er den RF. JJ. gefragt, ob dieser ausnahmsweise die Fahrt durchführen könne. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass die Angeklagte mitgefahren sei. Diese habe den JJ. aus Portugal gekannt und beide seien gut miteinander klargekommen. Ansonsten sei die Angeklagte nach seiner Erinnerung nur zweimal mit dem LKW als Ersatz für Frau BR. mitgefahren. Wenn er geahnt hätte, dass sich in dem LKW Kokain befand, hätte er diese niemals fahren lassen. Am Tag der Entdeckung habe er dann durch FH. UK. erfahren, dass sich Kokain in dem LKW befunden habe. Er sei völlig verwirrt gewesen und habe sich das nicht wirklich vorstellen können. Er glaube er habe dann am nächsten Tag über die Frau LB. und Frau JJ. erfahren, dass die drei entlassen werden und nach Deutschland zurückkehren sollten. Er könne zu den Drogen nichts sagen. Er könne sich nicht vorstellen, dass das Versteck die ganze Zeit im LKW gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Einbaus des Verstecks könne er aber sagen, dass dieses erst nach der Spoga in den LKW eingebaut worden sein könne. Denn vor der Spoga habe er den LKW nochmal von innen grau streichen lassen. Nunmehr sei ihm aufgefallen, dass zu dem Versteck gehörende Schrauben nicht grau gestrichen seien. Er habe den LKW vor der Messe von innen und außen fotografiert und ein Video angefertigt. Der LKW sei auch zu Präsentationszwecken für einige Tage auf der Messe gewesen, bevor er noch während der Messe am Morgen des 31.1.2016 zu einer weiteren Fahrt nach England genutzt worden sei. Nach der Entdeckung der Betäubungsmittel in dem LKW habe er mit seinen Anwälten gesprochen, die ihm mitgeteilt hatten, dass es deswegen eine Menge Ärger geben würde. Parallel dazu sei es auch noch zum Streit mit den DI.s gekommen, wo ja auch JL. O. noch 30.000,00 € habe zurückerhalten sollen, was letztlich nicht geschehen sei. Er habe dann die ganze Geschichte mit dem Pferdetransporter verdrängt und weitergemacht wie zuvor. Letztlich sei aber auch der geplante Vertrieb von Reitsportartikeln gescheitert, weil die DI.s überall in der Reitsportszene erzählt hätten, dass sein LKW mit Kokain angehalten worden sei und ihn auch im Internet diffamiert hätten. JL. O. habe ihm gegenüber immer abgestritten, dass er etwas mit den Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Er habe sich das eigentlich auch nicht vorstellen können und könne dies auch heute nicht. Es sei aber ein Restzweifel verblieben. Er habe diesen auch für den Verlust des LKW verantwortlich gemacht, weil er schließlich die Niederländer angeschleppt habe. Aufgrund der im Raum stehenden Vorwürfe habe niemand mehr etwas mit ihm zu tun haben wollen. Dann sei auch noch seine Revision in einem Strafverfahren verworfen worden, sodass ihm bewusst gewesen sei, dass er wieder inhaftiert werden würde. Dies habe eine schwere Depression ausgelöst, weswegen er sich auch zur Behandlung ins LO. Klinikum begeben habe. Etwa ein oder zwei Wochen nach der Entdeckung habe TT. / XO. ihn um ein Gespräch gebeten, was er aber abgelehnt habe. Er habe alle Telefonnummern gelöscht und alle Unterlagen mit Ausnahme der Kopie des Nutzfahrzeugüberlassungsvertrages, die er überreiche, vernichtet. Die Kopie habe sich noch bei dem KFZ-Brief für den LKW befunden. Diese habe er vergessen gehabt. Mitte 2016 sei er überfallen, zusammengeschlagen und mit einem Elektroschocker traktiert worden. Er habe dies damals auf diese Sache zurückgeführt. Heute sei er sich dessen nicht mehr sicher, weil es aufgrund seines Lebenswandels auch andere Personen gegeben habe, die wütend auf ihn gewesen seien. Danach habe er jedoch jeden Kontakt zu JL. O. abgebrochen. Der frühere Mitangeklagte K. erklärte auf Nachfrage, dass ihm der Zeuge KT. aus früherer Zeit bekannt gewesen sei. Er habe diesen irgendwann nach der Sicherstellung des LKW, etwa Mitte 2016 zufällig auf dem Straßenverkehrsamt wieder getroffen. Er habe den Eltern des Zeugen ermöglicht, eine Wohnung in X. zu beziehen, weshalb der Zeuge ihm einen Gefallen geschuldet habe. Dann habe es das Problem gegeben, dass der in England sichergestellte LKW abgemeldet werden musste. Da die originalen Nummernschilder in England gewesen seien, habe er den Zeugen KT. gebeten, die Abmeldung mit nachgemachten Nummernschildern durchzuführen, was KT. dann gegen eine Entlohnung von etwa 200 € auch gemacht habe. Nachdem KT. nach dem Grund für dieses Vorgehen gefragt habe, habe er ihm erklärt, dass der LKW in England mit Kokain beschlagnahmt worden sei, dieser jede Woche nach England gefahren sei und seiner Pferdefirma gehöre. In diesem Zusammenhang habe er ihm wohl auch die englische Internetseite mit dem Bild des LKW gezeigt. Später sei es zu einem Zerwürfnis zwischen ihm und KT. gekommen, was auch mit einem weiteren später abhanden gekommenen LKW zu tun gehabt habe. Der frühere Mitangeklagte K. berichtete auf Nachfrage weiter, dass es zutreffend sei, dass es an Zusammentreffen zwischen ihm und dem früheren Mitangeklagten O. gekommen sei, bei dem der Zeuge KT. zugegen gewesen sei. Anders als KT. glaube, sei dieses Treffen allerdings verabredet gewesen, was er diesem aber nicht gesagt habe. Er habe den körperlich robusten Zeugen bei diesem Treffen in der Nähe haben wollen und ihn deshalb unter einem Vorwand mitgenommen. Wie der Zeuge berichtet habe, habe er dann eine Unterhaltung mit O. geführt. Seiner Erinnerung nach sei es aber nicht so gewesen, dass man sich zunächst „beschimpft und dann in den Armen“ gelegen habe. Dieses Gespräch sei der erste persönliche Kontakt zwischen ihnen gewesen, nachdem der LKW sichergestellt worden sei. Vorher habe man ein paar Mal telefoniert. Er habe O. vorgeworfen, an dem Schmuggel beteiligt gewesen zu sein, was dieser aber deutlich in Abrede gestellt habe. Es sei dabei auch darum gegangen, dass O. noch die 30.000 € wegen der entwendeten Pferde zu bekommen gehabt habe. Der frühere Mitangeklagte K. erklärte auf Nachfrage, dass für ihn zu diesem Zeitpunkt völlig klar gewesen sei, dass die „Holländer“ für den Schmuggel verantwortlich seien. Zu der hiesigen Angeklagten erklärte der frühere Mitangeklagte K., dass diese ihn anfangs bei den Fahrten begleitet habe, weil sie bei diesen Fahrten hätten zusammen sein können, ohne dass dem die fortbestehende Beziehung zu Frau LB. entgegen gestanden hätte. Später sei die Angeklagte für Frau BR. bei zwei Gelegenheiten eingesprungen, davon einmal weil diese „abgestürzt“ sei und derart viel getrunken habe, dass sie nicht habe mitfahren können. Die Aufgabe der Angeklagten habe bei diesen Fahrten derjenigen von Frau BR. entsprochen. Auch habe die Angeklagte einmal einen PKW Mitsubishi nach Großbritannien überführt. Dieses Fahrzeug habe man nutzen wollen, um bei bestimmten Pferdegeschäften einen möglichst unscheinbaren Eindruck zu machen. Der Grund dafür, dass die Angeklagte bei der letzten Fahrt dabei gewesen sei, sei gewesen, dass er kurzfristig einen anderen Fahrer benötigt habe. Dafür habe er den gesondert verfolgten JJ. gewinnen wollen, dieser sei aber nur bereit gewesen, mitzufahren, wenn die Angeklagte dabei gewesen sei. Diese sei JJ. bereits von einer anderen Gelegenheit bekannt gewesen. Der frühere Mitangeklagte K. beschrieb weiterhin die persönliche Situation der Angeklagten im Einklang mit deren Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen. Diese sei durch die Beziehung zu ihrem früheren Lebensgefährten und weitere Ereignisse in ihrer Vergangenheit hoch belastet gewesen. Dies habe dazu geführt, dass sie zu Beginn ihrer Beziehung in erheblichem Maße Alkohol getrunken und auch teilweise Schmerzmittel konsumiert habe. Dabei sei es teilweise zu Abstürzen gekommen. Die Situation der Angeklagten habe sich dann aber deutlich stabilisiert. Lediglich über den Jahreswechsel 2015/2016 sei es noch einmal zu einem Rückfall gekommen, als er die Angeklagte allein zurück gelassen und einen Urlaub mit der gesondert verfolgten LB. verbracht habe. Er beschrieb, dass es zu Beginn ihrer Beziehung schwierig gewesen sei, mit der Angeklagten in einem Bett zu schlafen, weil diese nachts aufgewacht sei und geschrien habe. Es habe auch einmal einen Vorfall gegeben, bei dem er mit der Angeklagten zusammen einkaufen gewesen sei und diese abwesend vor einem Regal mit Shampooflaschen gestanden habe. Dabei habe sie erst auf mehrmalige Ansprache reagiert. Zu einem deutlich späteren Zeitpunkt und nachdem bei der Angeklagten Anfang des Jahres 2022 die spätauftretende Schizophrene diagnostiziert worden war, hat der frühere Mitangeklagte K. im Rahmen einer Zeugenvernehmung im hiesigen Verfahren nochmals Angaben zum Zustand der Angeklagten gemacht. Dabei sprach er nunmehr von dem Vorfall mit den Shampooflaschen dergestalt, dass die Angeklagte sich mit diesen „unterhalten“ habe. Auch erklärte er, die Angeklagte habe bei einer Gelegenheit einer Bekannten gegenüber wahrheitswidrig behauptet, er habe sie verprügelt. Dies habe die Angeklagte ihm gegenüber später abgestritten. Im Übrigen erklärte der frühere Mitangeklagte nochmals, dass seine Angaben zum Tatgeschehen zutreffend gewesen seien. Er beschrieb weiterhin, dass die Angeklagte während der Kontrolle in Großbritannien Kontakt zu ihm aufgenommen habe und ihm überrascht mitgeteilt habe, dass sie glaube, in dem LKW seien Drogen gefunden worden. b) (O.) Der frühere Mitangeklagte O., der zuvor lediglich Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu den an ihn herangeführten verdeckten Ermittlern und polizeilichen Vertrauenspersonen gemacht hatte, hat sich erstmals Ende 2021 kurz vor der Abtrennung des Verfahrens betreffend die Angeklagte zur Sache eingelassen. Dabei hat der frühere Mitangeklagte O. erklärt, er sei im Sommer des Jahres 2015 von einer – von ihm weiter nicht benannten – männlichen Person angesprochen und gefragt worden, ob er Interesse habe, mit Transporten Geld zu verdienen. Nachdem er dies bejaht habe, sei ihm erklärt worden, dass es darum gehe, in Großbritannien über eine kürzere Strecke einen Pferdetransporter zu fahren. Dafür würde er eine „ordentliche“ Bezahlung erhalten. Ihm sei bedeutet worden, dass er sich die Sache überlegen solle. Einige Zeit darauf sei der Mann erneut erschienen. Nachdem er (der frühere Mitangeklagte O.) seine Bereitschaft zur Durchführung der Fahrten signalisiert habe, habe der Mann ihm erklärt, dass er über alles, was er erfahre, Stillschweigen bewahren müsse. Der Mann habe ihm dann berichtet, dass man mehrere Transporte von den Niederlanden aus nach Großbritannien durchführen wolle, wobei in einem Versteck etwas transportiert würde. Um was es sich handele, würde er später erfahren. Seine Aufgabe sei es, nach London zu fliegen, dort einen Mietwagen anzumieten und anschließend zu einem etwa eine Stunde entfernt gelegenen Ort zu fahren. An diesem Ort würde der Transporter ankommen und es würden dort Leute auf ihn warten, die ihn kennen würden. Er müsse den LKW übernehmen und mit diesem eine kurze Strecke fahren, wo eine weitere Person den LKW übernehmen würde. Er müsse dann etwa ein bis drei Stunden warten und den LKW dann wieder übernehmen und zurück zu dem Ort fahren, wo er ihn abgeholt habe. Wenn ihn jemand frage sollte, wo er gewesen sei beziehungsweise warum er den LKW abhole, solle er sagen, dass der LKW gereinigt würde. Ihm sei vor dem Hintergrund dieser Schilderung klar gewesen, dass es um Betäubungsmittel gegangen sei, wenngleich ihm die Person, welche ihn angesprochen habe, auf seine entsprechende Nachfrage hin nicht klar geantwortet habe. Ihm sei erklärt worden, dass man jemanden für die Übergabe des LKW benötige, weil keiner der anderen Beteiligten diese Aufgabe wahrnehmen wolle. Ihm sei eine Entlohnung von 3.000 € je Fahrt zuzüglich der ihm entstehenden Aufwendungen zugesagt worden. Anfang November des Jahres 2015 sei es dann zu einer ersten Fahrt gekommen, die als Probelauf gedient habe. Er sei von J. aus nach Großbritannien geflogen und habe sich mit einem Mietfahrzeug die für die Abwicklung wichtigen Orte, so etwa die Reitanlage und den Weg zum Abgabeort angesehen, wobei er auch versucht habe, sich mit den Gepflogenheiten des Linksverkehrs vertraut zu machen. Die Orte seien auf einer Landkarte verzeichnet gewesen, welche er zuvor in Deutschland erhalten habe. Ihm seien im Vorfeld dieser Probefahrt 1.500 € als Entlohnung und 700 € für Unkosten übergeben worden. Eine Woche später habe dann ein erster Drogentransport stattgefunden. Ihm sei zuvor von der männlichen Person erklärt worden, welchen Flug er nehmen solle. Er sei nach Großbritannien geflogen und habe sich dann zu dem Pferdehof begeben, wo der Fahrer mit dem LKW gewartet habe. Er habe den LKW dort übernommen, diesen anschließend zum Übergabeort gebracht, das Fahrzeug dort später zurückerhalten und wieder zum Pferdehof gebracht. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe er die restliche Entlohnung erhalten. Entsprechend dieser Vorgehensweise sei es dann zu weiteren Transporten unter seiner Beteiligung gekommen. An die im Einzelnen durchgeführten Fahrten habe er keine konkrete Erinnerung mehr. Diese ließen sich jedoch den erhobenen Flugdaten entnehmen. Soweit in der Anklageschrift davon ausgegangen werde, dass er bei elf Fahrten in Großbritannien gewesen sei, gehe er davon aus, dass dies zutreffe. Soweit er entsprechend der Annahme der Anklageschrift nicht mit in Großbritannien gewesen sei, habe er mit den Transporten nichts zu tun gehabt. Zwar sei er davon ausgegangen, dass sich in dem LKW Betäubungsmittel - namentlich Kokain - befunden hätten, eine Menge von 80 Kilogramm habe er sich jedoch nicht vorstellen können. Ihm sei erklärt worden, dass er über die transportierten Mengen nichts wissen müsse. Er habe sich einmal den LKW von innen angesehen, dabei habe er das Versteck nicht entdeckt. Er bedaure, dass er sich an den Taten beteiligt habe. Auch aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelkonsums habe er sich über die Art und den Umfang seiner Tätigkeit keine ausreichenden Gedanken gemacht. Der frühere Mitangeklagte O. erklärte auf Nachfrage, dass er anlässlich der letzten Transportfahrt nach Großbritannien habe fliegen sollen, um dort den LKW zu übernehmen. Hierzu sei es aber nicht mehr gekommen. Auf weitere Nachfrage, ob es sich bei einer in dem Navigationsgerät des LKW eingespeicherten Adresse, bei der es sich um eine an einer Landstraße gelegene betonierte Fläche handelt, um den Ort handele, an welchem er den LKW übergeben habe, erklärte der frühere Mitangeklagte, dass er an diesen Ort – insoweit waren im Rahmen der Hauptverhandlung Lichtbilder, die den Ort aus der Luft zeigen, in Augenschein genommen worden - keine Erinnerung habe und davon ausgehe, dass es sich nicht um den Übergabeort handele. Er erläuterte weiter, dass die Leute, welche die Betäubungsmittel aus dem Versteck ausgebaut hätten, keinen Kontakt zu den Leuten gewünscht hätten, die auf dem Hof erschienen seien. Dieses Risiko habe man auf ihn verlagert. Gleichzeitig habe er auch nicht gesehen, wo die Drogen aus dem LKW genommen worden seien. Er sei überdies so vorgegangen, dass er bevor er mit dem LKW zu dem Übergabeort gefahren sei, mit dem von ihm angemieteten PKW an dieser Stelle vorbeigefahren sei, um sich zu vergewissern, dass die Person welcher er den LKW übergeben sollte, dort auf ihn wartete. Der Übergabeort sei nicht weit von der Reitanlage entfernt gewesen. Der frühere Mitangeklagte O. erklärte weiterhin, dass er zu den übrigen Beteiligten an den Transportfahrten und auch zu hinter dem Drogenschmuggel stehenden Strukturen nichts sagen wolle. Der frühere Mitangeklagte O. hat nach Abtrennung des gegen die Angeklagte gerichteten Verfahrens im Rahmen einer Zeugenvernehmung Angaben zu der Angeklagten gemacht. Dabei hat er erklärt, dass es durchaus Gelegenheiten gegeben habe, bei denen die Angeklagte, wenn man abends zusammen gesessen habe, in erheblichem Maße Alkohol getrunken habe. Dann sei es auch vorgekommen, dass diese in erheblichem Maße alkoholisiert gewesen sei. Manchmal habe sie etwas abwesend gewirkt. Die Angeklagte und K. hätten auf ihn einen verliebten Eindruck gemacht, wenngleich es durchaus auch einmal Streit gegeben habe. Das Verhältnis sei sicherlich nicht gleichwertig gewesen. Vielmehr sei es eindeutig der frühere Mitangeklagte K. gewesen, der bestimmt habe, „wo es lang gehe“. Zu den Transportfahrten und damit auch dazu, ob mit der Angeklagten über diese gesprochen wurde und wie ihr Zustand bei diesen Fahrten gewesen sei, hat der frühere Mitangeklagte keine Angaben gemacht. Insoweit hat er sich – berechtigterweise – auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. c) Die frühere Mitangeklagte BR. hat im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst – in freier Rede – folgende Angaben zum Tatgeschehen und ihrer damaligen persönlichen Situation gemacht: Nachdem ihre langjährige Beziehung gescheitert sei, habe sie sich zunehmend zurückgezogen und um ihre Angelegenheiten nicht mehr ausreichend gekümmert. In dieser Zeit habe sie auch vermehrt Alkohol getrunken. Im Sommer 2015 seien ihre finanziellen Rücklagen aufgebraucht gewesen und sie habe die Miete für ihre Wohnung nicht mehr zahlen können. Nachdem die von ihr bewohnte Wohnung zwangsgeräumt worden sei, habe die gesondert verfolgte Y. ihr im Spätsommer 2015 angeboten, ein Zimmer auf dem von ihr bewirtschafteten Pferdehof in P. zu beziehen. Sie habe sich im Gegenzug um die Pferde kümmern und auch Reitunterricht für Kinder geben sollen. Auf dieses Angebot sei sie eingegangen. Die Arbeit mit den Pferden und die Reitstunden mit den Kindern hätten ihr gut getan. Sie habe fortan deutlich weniger Alkohol getrunken und habe insbesondere, wenn sie hätte arbeiten müssen, gar nichts getrunken. Einerseits sei es ihr besser gegangen und andererseits habe sie aufgrund der bestehenden Verantwortung keinesfalls alkoholisiert sein wollen. Dies gelte auch für ihre Beteiligung an den im weiteren Verlauf für den früheren Mitangeklagten K. durchgeführten Transportfahrten. Nachdem sie kurze Zeit auf dem Hof der gesondert verfolgten Y. gelebt habe, habe diese sie gefragt, ob sie bereit sei, für ihren Bruder, den früheren Mitangeklagten K., Pferdetransporte zu begleiten. Dies sei für sie ein tolles Angebot gewesen, da sie dringend Geld benötigt habe und auch gern mit Pferden umgegangen sei. Sie habe dann den früheren Mitangeklagten K. auf dem Hof der gesondert verfolgten Y. kennen gelernt. Dieser habe erklärt, dass er jemanden benötige, der sich bei Pferdetransporten um die Pferde kümmere. Sie sei auf dieses Angebot eingegangen und habe pro Tour 300 € erhalten, wobei klar gewesen sei, dass die Bezahlung „schwarz“ erfolgen würde. Das erste Mal, dass sie an einem Transport beteiligt gewesen sei, könne sie wie folgt beschreiben: Der frühere Mitangeklagte K., die Angeklagte und der gesondert verfolgte ZP. seien am Vorabend des Transportes auf dem Hof der gesondert verfolgten Y. erschienen. Der gesondert verfolgte ZP. habe dann für sie überraschend in ihrem Zimmer übernachten sollen. Am frühen Morgen des nächsten Tages habe man dann die Pferde verladen und sei in die Niederlande gefahren. Nach ihrer Erinnerung habe ZP. den LKW gefahren, während sie mit K. und der Angeklagten in einem PKW gefahren sei. Bei dieser ersten Gelegenheit sei sie nicht mit nach England gefahren, sondern in VY. geblieben. K. habe ihr 300 € für ein Hotelzimmer gegeben und sie sei von diesem und Angeklagten am nächsten Tag an der Ausfahrt für die Passagiere der aus Großbritannien kommenden Fähre wieder aufgenommen worden. Ein Grund für dieses Vorgehen sei ihr nicht erinnerlich. Entweder habe sie diesen vergessen oder er sei ihr nicht genannt worden. Sie könne sich sodann nicht an jede einzelne Fahrt nach Großbritannien im Detail erinnern. Diese seien grundsätzlich gleichförmig abgelaufen. Sie habe in P. auf dem Hof der gesondert verfolgten Y. die Pferde für den Transport vorbereitet, indem sie diesen Gamaschen angelegt und den Schweif eingebunden habe. Dann habe sie den kleinen, von ihr im weiteren Verlauf als „Crafter“ bezeichneten Transporter mit Wasser, Futter etc. vorbereitet. Es sei zudem wichtig gewesen, die Papiere (Pferdepässe und durch das Veterinäramt ausgestellte Bescheinigungen für den grenzüberschreitenden Transport) mitzunehmen. Im Anschluss sei man mit dem kleinen Transporter entweder nach VY. (bei den ersten Fahrten) oder (bei den späteren Fahrten) nach Rotterdam-HD. gefahren. Dort seien die Pferde sowie deren Verpflegung auf Parkplätzen in einen großen braun lackierten Pferdetransporter, in welchem sich zwischen dem Abteil für die Pferde und der Fahrerkabine eine Wohnkabine befunden habe, umgeladen worden. Mit diesem LKW sei man anschließend zur Fähre in VY. gefahren. Nachdem man den Check-In absolviert gehabt habe, den sie übernommen habe, sei man auf die Fähre aufgefahren und aus dem LKW ausgestiegen. Sie habe nach den Pferden geschaut. Dies habe sie auch während der Überfahrt nach vorheriger Anmeldung bei der Rezeption getan. Ansonsten habe sie sich in ihrer Kabine in dem für die LKW-Fahrer bestimmten Bereich der Fähre aufgehalten. Nach der Ankunft in HN. in England seien sie und der Fahrer geweckt worden. Vor dem Verlassen der Fähre hätte sie gefrühstückt und nochmal nach den Pferden geschaut. Dann habe man mit dem LKW die Fähre verlassen und die Zollkontrolle passiert. Bei den ersten Fahrten habe man sich dann mit dem früheren Mitangeklagten K. an einer Tankstelle in der Nähe des Hafens getroffen und sei dann in Kolonne zum R. G. D. B. in JV. gefahren. Bei der Ankunft in R. G. seien die Pferde aus dem LKW in ihre Boxen verbracht worden. Dann hätte sie gemeinsam mit dem LKW-Fahrer den Innenraum des Transporters gesäubert. Sie sei dann in R. G. verblieben, habe sich um die Pferde gekümmert, diese bewegt und versorgt. Ansonsten habe sie sich entweder im Aufenthaltsraum des LKW oder in einem auf dem Hof befindlichen Aufenthaltsraum aufgehalten. Sie habe R. G. während der dortigen Aufenthalte nur bei wenigen Gelegenheiten verlassen. Einmal sei sie mit dem gesondert verfolgten JH. zu einem Gartencenter gefahren, ein weiteres Mal sei sie mit dem gesondert verfolgten ZP. in einem Pub in der Nähe gewesen und einmal sei sie auch - ihrer Erinnerung nach mit dem früheren Mitangeklagten KF. – in einem Restaurant Essen gewesen. Für die Abreise habe sie gemeinsam mit dem jeweiligen Fahrer den LKW vorbereiten und zum Schluss die Pferde einladen müssen. Dann sei man zurück nach HN. und mit der Fähre wieder nach VY. gefahren, wobei sie sich wiederum um die Pferde gekümmert habe. Nach der Ankunft in VY. seien die Pferde – entweder in VY. oder in Rotterdam-HD. - in den „Crafter“ verladen worden. Sie habe den LKW säubern müssen und anschließend sei man mit dem „Crafter“ und den Pferden zurück nach P. zu dem Hof der gesondert verfolgten Y. gefahren. Die Bezahlung habe sie in der Regel von dem früheren Mitangeklagten K. und bei einer Gelegenheit auch von der Angeklagten erhalten. Die Bezahlung sei stets bar und im Nachgang zu den Fahrten erfolgt. Die Information, wann Transporte erfolgen sollten, habe sie jeweils von dem früheren Mitangeklagten K. erhalten. Dieser habe während der Fahrten auch immer wieder telefonisch Kontakt zu ihr aufgenommen. K. habe insbesondere wissen wollen, ob sie in England bereits die Fähre verlassen und die Zollkontrolle passiert hätten, wobei er bei diesen Gesprächen auf sie nervös gewirkt habe. Der frühere Mitangeklagte K. habe sich aber auch telefonisch nach der Erledigung anderer Arbeitsschritte - etwa ob der LKW bereits gesäubert gewesen sei – erkundigt. Dabei sei er indes nicht nervös gewesen. In Großbritannien habe sie sich um die Pferde gekümmert. Dann seien K. oder O., den sie in R. G. als Geschäftspartner des früheren Mitangeklagten K. kennen gelernt habe, auf dem Hof erschienen. Teilweise seien auch beide gemeinsam gekommen. Die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. (bzw. wenn nur einer von beiden erschienen sei, dieser allein) seien dann gemeinsam mit dem LKW weggefahren. Sie sei davon ausgegangen, dass man zu Kunden fahre, was für sie auch ein nachvollziehbarer Grund dafür gewesen sei, dass der LKW stets nach dem Ausladen der Pferde gesäubert werden musste. Für sie habe sich das so dargestellt, dass beabsichtigt gewesen sei, ein Geschäft in England aufzuziehen, welches sich auf den An- und Verkauf von Pferden oder deren Transport bezog. Aus ihrer damaligen anfänglichen Sicht sei es darum gegangen, sich bei möglichen Kunden zu präsentieren. Irgendwann habe sie die Situation als sehr seltsam empfunden. Es sei stets alles mit Stress und Hektik verbunden gewesen und sie habe sich die ganze Zeit in R. G. befunden und es sei nichts passiert. Zwar sei(en) K. und bzw. oder O. angekommen und mit dem LKW weggefahren, jedoch sei mit den Pferden, für deren Betreuung sie ja extra engagiert worden sei, nichts passiert. Irgendwann – meist innerhalb kurzer Zeit - sei der LKW zurück auf den Hof gekommen, der K. und bzw. oder O. sei(en) wieder weggefahren und sie sei mit dem Fahrer allein gewesen. Ihr sei die ganze Situation ziemlich seltsam vorgekommen. Sie habe darüber nie mit einem der früheren Mitangeklagten K. und O. oder mit Frau Y. gesprochen. Mit den Fahrern habe sie sich durchaus darüber unterhalten, dass „alles so seltsam“ gewesen sei. Man fahre vom Bergischen Land bis nach Großbritannien, bleibe dort dann den ganzen Tag im Stall, irgendwann werde der LKW weggefahren, komme wieder und dann fahre man zurück. Sie habe keine Ahnung von Pferdetransportgeschäften und vielleicht dauere es, bis man sich etabliert habe. Aber irgendwann hätten sie gedacht: „hier ist etwas komisch“. Es habe ja auch immer diesen ganzen Stress gegeben: „Wo ist der LKW?“, „Ist der sauber?“. Der LKW habe immer „picobello“ sauber sein müssen. Es habe sich sehr Vieles um den LKW „gedreht“ und viel weniger um die Pferde. Es habe einige Zeit gedauert, bis ihr Zweifel gekommen seien. Bei den ersten Fahrten habe sie noch keine Zweifel gehegt. Da habe ihr die Sache einfach Freude bereitet. Nach einigen Fahrten habe sie sich aber Gedanken gemacht. Es seien ja auch nie Kunden nach R. G. gekommen. Es sei nie jemand gekommen und habe gesagt, dass er sich die Sache mal anschauen wolle. Dann hätte sie sich gemeinsam mit den Fahrern Gedanken gemacht, dass da „etwas mitfährt, was mit den Pferden nichts zu tun hat“, also etwas geschmuggelt werde. Aber sie habe ja auch selbst erlebt, dass es Kontrollen von bewaffneten Beamten mit Hunden gegeben habe und dabei nie etwas gefunden worden sei. Auch wenn sie ein mulmiges Gefühl gehabt habe, habe sie letztlich nicht an einen Schmuggel glauben können. Sie habe sich insbesondere auch nicht vorstellen können, dass Frau Y. ihre Pferde für einen solchen Schmuggel hergeben würde. Man dürfe auch nicht vergessen, dass die Fahrten Stress für die Pferde gewesen seien. In der Regel seien stets diejenigen Pferde mit zurück nach Deutschland genommen worden, die man auch bei derselben Gelegenheit nach Großbritannien transportiert habe. Sie könne sich insbesondere an vier unterschiedliche Tiere erinnern, die immer wieder hin und her transportiert worden seien. Eines der Tiere habe sich einmal in Großbritannien beim Verladen in den LKW verletzt und habe bei dieser Fahrt nicht mit zurück genommen werden können. Dieses Pferd sei dann bei einer anderen Gelegenheit mit zurück genommen worden. Bei dieser Fahrt seien die Pferde auf der Rückfahrt nicht in den Niederlanden umgeladen worden, sondern man sei ausnahmsweise mit dem LKW bis P. gefahren. Der Grund hierfür sei gewesen, dass in den „Crafter“ nur zwei Pferde gepasst hätten. Ganz vereinzelt sei es vorgekommen, dass Pferde durch den früheren Mitangeklagten K. in England erworben worden seien. Sie könne sich daran erinnern, dass man aus England bei drei bis vier Gelegenheiten Pferde mit zurück nach Deutschland genommen habe, die bei diesem Transport nicht nach England mitgebracht worden seien. Es sei wichtig gewesen, dass man die Pferdepässe dabei gehabt hätte. Man habe auch beim Check-In angeben müssen, welche Pferde man transportiere. Sie habe entsprechende Formulare in Kopie mitgenommen und dann jeweils für den Check-In vorbereitet. Diese Unterlagen und der Schlüssel für den LKW hätten sich immer in einer roten Tasche befunden, in der sich auch die tierärztlichen Bescheinigungen befunden hätten. Diese Tasche habe sie jeweils vor Antritt der Fahrten von Frau Y. ausgehändigt bekommen. Sie habe die Tasche immer griffbereit im „Crafter“ und im LKW dabei gehabt. Als Fahrer seien der frühere Mitangeklagte KF., die gesondert verfolgten ZP., JH., JJ. und einmal auch FW. tätig gewesen. Zu dem gesondert verfolgten JH. könne sie sagen, dass dieser stark lungenkrank und nicht sehr belastbar sei. Sie erinnere sich daran, dass dieser bei einer Gelegenheit seine Medikamente vergessen gehabt habe und darüber in Panik geraten sei. Sie könne sich daran erinnern, dass sie einmal auch Geld für Herrn KF. erhalten habe. Sie habe bei dieser Gelegenheit ihre eigene Entlohnung in Höhe von 300 € und einen Betrag in Höhe von 500 oder 600 € für den früheren Mitangeklagten KF. erhalten, welchen sie an diesen weitergeleitet habe. Mit dem Personalausweis sei es so gewesen, dass ihr alter Personalausweis abgelaufen gewesen sei und sie einen neuen Ausweis für die Fahrten benötigt habe. Sie habe zunächst einen vorläufigen Personalausweis beantragt und sich dann, weil Frau Y. nicht gewollt habe, dass sie sich bei ihr anmelde, auf Betreiben des früheren Mitangeklagten K. in X. angemeldet, dort einen neuen Personalausweis beantragt und auch erhalten. An die letzte Fahrt könne sie sich noch gut erinnern. Diese habe sie gemeinsam mit dem gesondert verfolgten JJ. als Fahrer und der Angeklagten durchgeführt. In dieser Konstellation sei man vorher nie gefahren. Sie hätten die Pferde wie üblich in Rotterdam-HD. in den großen LKW umgeladen und seien dann auf die Fähre gefahren. Alles sei wie üblich verlaufen, bis sie von der Fähre gefahren seien. Dort seien sie, anders als bei allen vorangegangenen Fahrten, vom Zoll „raus gewunken“ worden. Sie hätten den LKW verlassen müssen und dieser sei in eine Halle gebracht worden. Sie seien nach dem Ziel der Reise gefragt worden und hätten sich dann getrennt voneinander hinsetzen müssen. Der LKW sei dann durch eine Röntgenanlage gefahren und anschließend seien die Pferde ausgeladen und weggebracht worden. Die Beamten hätten dann mit Werkzeug den LKW betreten und an diesem hantiert. Ihnen sei dann von den Beamten mitgeteilt worden, dass man etwas gefunden habe und jetzt weitere Untersuchungen vorgenommen würden. Sie könne sich noch daran erinnern, dass ein Beamter mit jedem von ihnen gesprochen habe und dies schriftlich festgehalten worden sei. Sie seien dann festgenommen und zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort seien ihre Personalien aufgenommen worden und sie sei in eine Zelle gebracht worden. In der Nacht hätte auf einmal der frühere Mitangeklagte O. mit zwei Beamten vor ihrer Zelle gestanden und gesagt, dass er ihr einen Anwalt besorgen werde. Sie habe den Beamten aber gesagt, dass sie einen von den englischen Behörden gestellten Anwalt in Anspruch nehmen wolle. Am nächsten Tag sei sie dann vernommen und im weiteren Verlauf entlassen worden. Sie sei dann mit dem Zug nach HN. gefahren und habe von dort die Fähre in die Niederlande genommen. Auf der Fähre habe sie den gesondert verfolgten JJ. wieder getroffen. Sie hätten sich aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des gesondert verfolgten JJ. nur bruchstückhaft unterhalten können, seien aber froh gewesen, sich wieder zu treffen. Sie hätten sich gefragt, wo die Angeklagte sei, diese aber nicht gesehen. Bei der Ankunft in den Niederlanden seien sie von der Ehefrau des gesondert verfolgten JJ. und deren Kindern erwartet worden. Diese sei über den Vorfall entsetzt gewesen und habe ihr erklärt, dass ein PKW für sie bereit stehe, mit dem sie nach Hause fahren könne. Sie habe das Auto zunächst nicht nehmen wollen, weil sie (aus ihrer jetzigen Sicht irrational) befürchtet habe, dass sich darin Drogen befänden. Sie habe dann aber festgestellt, dass sie nicht genug Geld bei sich gehabt habe, um mit der Bahn nach Hause zu fahren und habe dann doch den PKW genommen. Sie habe auf dem Rückweg noch bei ihren Pateneltern gehalten und mit diesen gesprochen. Nach ein paar Stunden sei sie weiter nach P. gefahren. Dort habe sie das Auto an der Kirche abgestellt und sei zu Fuß zum Hof gegangen. Am Abend sei die gesondert verfolgte Y. erschienen und habe sie aufgefordert, die Geschehnisse niederzuschreiben. Sie habe dies damit begründet, dass sie die Beschreibung für ihren Anwalt benötige. Einige Zeit später sei O. mit einer weiteren Person, die er als Anwalt vorgestellt habe, erschienen. Sie habe die beiden zwar in ihr Zimmer gelassen, habe aber nicht gewollt, dass dieser Anwalt sie vertrete. Ein paar Tage später habe die gesondert verfolgte Y. sie aufgefordert, den Hof bis zum Ende der Woche zu verlassen, was sie dann auch getan habe. In der Folge sei sie obdachlos gewesen. Auf Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte BR., dass sie den früheren Mitangeklagten K. schon bevor dieser sie wegen der Transporte angesprochen habe vom Sehen her als den Bruder der gesondert verfolgten Y. gekannt habe. Näher kennen gelernt habe sie diesen aber erst im September 2015, kurz bevor sie begonnen habe, für ihn zu arbeiten. K. habe sie gefragt, ob sie Lust und Interesse daran habe, mitzufahren. Er habe ihr erklärt, dass sie pro Tour 300 € erhalten sollte. Über eine Qualifikation oder ähnliches sei nicht gesprochen worden. Für sie sei der Umgang mit Pferden ja bis dahin ein „reines Hobby“ gewesen. Es sei auch völlig klar gewesen, dass die Beschäftigung „schwarz“ erfolgen würde. Die Frage, ob sonst etwas zwischen ihnen besprochen worden sei, etwa die Dauer der Fahrten oder deren Zweck, verneinte die frühere Mitangeklagte BR. und begründete dies damit, dass der Auftrag für sie in ihrer damaligen Situation der „Griff nach einem Strohhalm“ gewesen sei. 300 € seien damals – wie auch noch heute – für sie viel Geld gewesen. Sie habe sich gedacht, dass sie die Entwicklung abwarten würde. Ihr sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Fahrten übers Wochenende gehen sollten und sie sich um die Pferde kümmern solle. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass sie nicht wisse, wer die zu transportierenden Pferde ausgesucht habe. Sie gehe davon aus, dass die gesondert verfolgte Y. an der Auswahl beteiligt gewesen sei, weil es sich um Pferde gehandelt habe, die in den Schulbetrieb auf dem Hof eingebunden gewesen seien. Ihr sei nur mitgeteilt worden, welche Pferde mitfahren sollten. Auf weitere Nachfrage berichtete sie, dass zwischen dem Treffen mit dem früheren Mitangeklagten K. und der ersten Fahrt, bei der sie nur bis in die Niederlande mitgefahren sei, vielleicht zwei oder drei Wochen vergangen seien. Zu den an dieser ersten Fahrt beteiligten Personen berichtete sie, dass ihr der gesondert verfolgte ZP. zuvor unbekannt gewesen sei. Die Angeklagte habe sie über den früheren Mitangeklagten K. kennen gelernt. Sie glaube beide bereits zuvor schon einmal gemeinsam auf dem Hof in P. gesehen zu haben. Für sie sei Frau UK. die Lebensgefährtin von Herrn K. gewesen. Nach ihrer Erinnerung habe sie mit beiden nie viel gesprochen. Ein enges kollegiales Verhältnis habe nicht bestanden. Auf weitere Nachfrage berichtete sie, dass ihr nichts von möglichen Hintermännern des früheren Mitangeklagten K. bekannt gewesen sei. Ihr sei nicht gesagt worden, dass die Fahrten im Auftrag dritter Personen stattgefunden hätten. K. sei aus ihrer Sicht die die Transporte betreibende Person gewesen. Dieser habe die Geschäftsidee gehabt und sei der Chef gewesen. Von Transporten für Dritte sei nie die Rede gewesen. Man habe ja auch die Pferde hin und zurück transportiert, die auf dem Hof der Frau Y. als Schulpferde eingesetzt gewesen seien. Sie habe sich ja auch zunächst gedacht, dass man mit den Fahrten zeigen wolle, dass man entsprechende Transporte durchführen könne und Frau Y. hierfür die Pferde zur Verfügung gestellt habe. Auf Nachfrage, wie oft sie nach Großbritannien gefahren sei, berichtete die frühere Mitangeklagte BR., sie sei im Verlauf eines halben Jahres, nämlich in der Zeit von September 2015 bis März 2016 bestimmt an die 20 Mal nach Großbritannien gefahren. Die LKW-Fahrer hätten gewechselt. Einmal sei dies Herr FW. gewesen, einmal (bei der letzten Fahrt) der Herr JJ.. Der gesondert verfolgte JH. sei mehrmals (bestimmt fünf- bis sechsmal) als LKW-Fahrer eingesetzt worden. Am häufigsten sei der frühere Mitangeklagte KF. mit ihr zusammen gefahren. Dies sei bestimmt acht- bis zehnmal der Fall gewesen. Anfangs habe der gesondert verfolgte ZP. vielleicht bei drei bis vier Transporten als Fahrer fungiert. Die Fahrer hätten ohne strikte Reihenfolge gewechselt. Die Angeklagte sei bei der letzten Fahrt das erste Mal mit ihr zusammen im LKW gewesen. Sie habe diese aber auch bei anderen Gelegenheiten als Begleiterin des früheren Mitangeklagten K. in England getroffen, wenn dieser in R. G. erschienen sei. Es habe auch einmal eine Fahrt gegeben, bei der der Fahrer kurzfristig eingesprungen sei. Beim Check-In in VY. habe sich dann aber herausgestellt, dass dessen Personalausweis abgelaufen gewesen sei. Sie hätten den LKW mit den Pferden dann auf Geheiß des früheren Mitangeklagten K. zu einer Pferdeanlage in den Niederlanden gebracht und in einem Hotel übernachtet. Da sei die Angeklagte auch dabei gewesen sei. Es sei aber auch vorgekommen, dass der frühere Mitangeklagte K. alleine oder in Begleitung einer anderen Dame erschienen sei. Befragt danach, welche Aufgaben die Angeklagte wahrgenommen habe, erklärte die frühere Mitangeklagte BR., die Angeklagte habe etwa geholfen, die Pferde vor dem Umladen vom Crafter in den LKW zu bewegen. Sie habe mit dieser beim Bewegen der Pferde nicht gesprochen. Sie habe aber schon gemerkt, dass die Angeklagte mit Pferden umgehen konnte. Sie habe auch gesehen, dass diese mal Pferde in P. alleine verladen habe und wisse vom Hörensagen her, dass die Angeklagte auch längere Pferdetransporte nach Portugal durchgeführt habe. Wie sie bereits berichtet habe, habe man sich anfangs in England an einer Tankstelle getroffen und sei dann in Kolonne nach R. G. gefahren. Auch dort sei die Angeklagte dabei gewesen. Auch auf der Fähre habe sie diese mal gesehen, wobei man sich dort aber in unterschiedlichen Bereichen der Fähre aufgehalten habe. Die Aufenthaltsbereiche für die Personen, die mit einem LKW gereist seien, und für diejenigen, die wie der frühere Mitangeklagte K. und die Angeklagte mit einem PKW gereist seien, seien getrennt gewesen. Die Angeklagte sei immer wieder als Begleiterin des früheren Mitangeklagten K. erschienen. Dies sei sowohl in P., beim Umladen in den Niederlanden, in Großbritannien an der Tankstelle und in R. G. der Fall gewesen. Die Angeklagte habe in England nicht geholfen, sich um die Pferde zu kümmern. Was diese in R. G. gemacht habe, habe sie nicht beobachtet. Wenn die Angeklagte R. G. zwischenzeitlich verlassen habe, sei dies in Begleitung von Herrn K. geschehen. Es sei eigentlich so gewesen, dass beide mit einem PKW angefahren gekommen seien, man ein paar Worte gewechselt habe und dann die beiden wieder (teilweise mit dem LKW) weggefahren seien. Es sei auch nicht darüber gesprochen worden, wohin man gefahren sei. Sie habe Herrn JH., der einmal mit dem LKW vom Hof gefahren sei, bei einer Gelegenheit danach gefragt und dieser habe ihr mitgeteilt, dass man Tanken und Waschen gefahren sei. Sonst habe sie keine Erinnerung daran, sich mit jemandem darüber unterhalten zu haben. Es sei nie groß darüber gesprochen worden. Der LKW sei auch nie lange weg gewesen, jeweils zwischen einer und drei Stunden. Man sei normalerweise samstagabends mit der Fähre nach England aufgebrochen, dort am nächsten Morgen angekommen und mit der Fähre am Sonntagabend zurück nach Holland gefahren. Manchmal habe man erst später fahren können, wenn die Fähre witterungsbedingt keine Pferde transportiert habe. Der LKW sei immer nur tagsüber weg gewesen. Wenn der LKW zurückgekommen sei, sei sie allein mit dem Fahrer auf dem Hof zurückgeblieben. Die früheren Mitangeklagten hätten sich dann verabschiedet. Manchmal habe sie die K. und die Angeklagte auch auf der Fähre bei der Rückreise gesehen. Beim Rückverladen der Pferde auf den „Crafter“ sei sie mit dem Fahrer alleine gewesen. Mit dem „Crafter“ sei man dann zurück nach P. gefahren. Zuvor hätten sie den LKW noch säubern müssen. In der roten Tasche sei alles Notwendige, so auch die Schlüssel für den LKW und für den „Crafter“ gewesen. Wenn sie den LKW in den Niederlanden abgestellt hätten, sei der Schlüssel auch wieder in dieser Tasche verstaut worden. Der Schlüssel für den LKW sei auch bei der Abfahrt in P. schon in der Tasche gewesen. Dies sei ihrer Erinnerung nach auch dann der Fall gewesen, wenn sie den Angeklagten K. in den Niederlanden beim Umladen der Pferde auf dem Hinweg getroffen hätten. Während der Fahrt habe sie mit dem früheren Mitangeklagten K. telefonisch Kontakt halten müssen. Es sei immer um bestimmte Punkte gegangen. So etwa, ob man rechtzeitig losgefahren sei, ob man auf die Fähre aufgefahren sei, diese verlassen habe, etc. Es sei so gewesen, dass zunächst K. bei ihr angerufen habe und sie sich dann bei ihm habe melden sollen. Insbesondere habe dieser jeweils abgefragt, ob sie die Grenzkontrollen in Großbritannien passiert hätten. Hierbei habe der frühere Mitangeklagte K. auf sie nervös gewirkt. Auf dem Rückweg habe es zwar auch Anrufe gegeben, nicht jedoch mit der Frage, ob sie die Grenzkontrollen passiert hätten. Es sei insgesamt eine ständige und für sie anstrengende Kontrolle gewesen. Sie habe bestimmt auch mal mit der Angeklagten telefoniert. Aber mit dieser habe sie aus ihrer Sicht nicht so viel zu besprechen gehabt. Ihr Ansprechpartner sei der frühere Mitangeklagte K. gewesen. Die Angeklagte habe aber auch mal Informationen an den früheren Mitangeklagten K. weiter gegeben. Ihre Entlohnung habe sie von dem früheren Mitangeklagten K. in bar bekommen. Bei einer Gelegenheit habe dieser ihr auch das Geld für den früheren Mitangeklagten KF. mitgegeben. Sie könne sich auch daran erinnern, dass einmal die Angeklagte ihr einen Umschlag mit Geld gegeben habe. Ihrer Erinnerung nach habe auch der frühere Mitangeklagte O. sie einmal bezahlt. Sie könne sicher sagen, dass sie das Geld für die von ihr begleiteten und erfolgreich durchgeführten Transporte erhalten habe. Befragt nach dem früheren Mitangeklagten O. erklärte die frühere Mitangeklagte BR., dieser sei ihr als „JL.“ vorgestellt worden und stets sehr freundlich gewesen. Nach ihrem Eindruck sei er ein Geschäftspartner und Geschäftsfreund von K. gewesen. Beide hätten sich gekannt und geduzt. Auch der O. sei zu dem Stall nach England gekommen und sei dann mit dem LKW weggefahren. Er habe sich jedoch nie groß in R. G. aufgehalten, sondern etwas mit dem LKW zu tun gehabt. Deshalb habe sie angenommen, dass „die jetzt Kunden anfahren würden oder so“. Mit den Pferden habe der frühere Mitangeklagte O. nichts zu tun gehabt. Er habe sich die Pferde nur mal angeschaut und sich erkundigt, ob alles gut gelaufen sei. Es habe einmal ein Problem gegeben mit einem Pferd, das man mit nach Deutschland genommen habe. Dieses Pferd habe einem Mann dort im Stall in R. G. gehört. Das Pferd sei dann aber doch nicht gekauft worden. In diesem Zusammenhang habe sie mal ein Gespräch zwischen dem früheren Mitangeklagten O., der kein Englisch gesprochen habe, und diesem Mann sowie dessen Freundin übersetzt. Sie könne sich auch an eine Gelegenheit erinnern, bei der sie mit dem Angeklagten O. nach WD. gefahren sei. Sie sei auf Aufforderung der gesondert verfolgten Y. gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten O. mit dem „Crafter“ zu einem Gehöft nach WD. gefahren und habe dort Pferde abgeliefert. Anschließend sei man mit dem leeren „Crafter“ zurück nach P. gefahren. An weitere Gespräche oder gemeinsame Aktivitäten mit dem früheren Mitangeklagten O. habe sie keine Erinnerung. Die frühere Mitangeklagte BR. identifizierte sodann auf Lichtbildern den in Großbritannien sichergestellten LKW und den „Crafter“. Nach ihrer Erinnerung sei immer derselbe braune LKW für die Überfahrten nach Großbritannien eingesetzt worden, der dann auch bei der letzten Fahrt sichergestellt worden sei. Sie könne sich daran erinnern, dass der LKW einmal von innen gestrichen worden sei, worauf sie auch der Angeklagte K. hingewiesen habe. Dies sei relativ zu Beginn der Fahrten gewesen. Sonst seien ihr an dem LKW keine Veränderungen aufgefallen. Auf Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte BR., ihr sei nie erklärt worden, warum man die Pferde in den Niederlanden umgeladen habe. Sie habe sich gedacht, dass man das gemacht habe, weil dann mehr Platz für etwaige zusätzliche Pferde, die man aus England mitnehmen könnte, gewesen sei. Es habe sich bei den nach England transportierten Pferden stets um solche aus dem Stall von Frau Y. gehandelt. Sie habe nie mitbekommen, dass diese hätten verkauft werden sollen. Es seien Pferde gewesen, die im Schulbetrieb von Frau Y. eingesetzt worden seien. Es habe sich eher um Hobby- und Schulpferde gehandelt. Frau Y. habe sich aber sehr um die Pferde gesorgt. Nach der Ankunft in England seien die Pferde bewegt aber nicht geritten worden. Sie habe auch nie mitbekommen, dass sich Kunden bei den Pferden aufgehalten hätten. Auf Nachfrage, ob die Pferde oder auch der Umstand, dass sie als Begleitung für die Transporte zur Verfügung stand, jemals vor Kunden präsentiert worden seien, erklärte die frühere Mitangeklagte BR., dass diese nie jemandem vorgeführt worden sei. Der LKW sei halt weggefahren worden und da habe sie sich das gedacht. Auf Vorhalt, dass es keinen Sinn mache, dass die Pferde und auch sie mit nach England gefahren seien, wenn doch nur der LKW für Kundenbesuche genutzt worden sei, erklärte die frühere Mitangeklagte BR., dass sie sich gefragt hätten, „was das soll“. Es sei ja ein ziemlicher Aufwand gewesen. Sie habe aber gedacht, dass es ja dauern könne, sich zu etablieren. Das von ihr beschriebene „mulmige“ Gefühl habe sie mit den Fahrern, nicht aber mit K. und O. und auch nicht mit der Angeklagten besprochen. Auch das Verladen sei ja zeitintensiv gewesen und habe viel Arbeit gemacht. Da habe man natürlich mal drüber gesprochen. Sie könne sich an ein entsprechendes Gespräch mit dem früheren Mitangeklagten KF. erinnern. Auch mit dem gesondert verfolgten JH. habe sie mal kurz darüber gesprochen. Mit dem früheren Mitangeklagten KF. habe sie gemeinsam überlegt, ob etwas geschmuggelt werde oder nicht. Es habe jedoch immer die Zollkontrollen gegeben. Sie glaube, ihnen sei die Sache gleichermaßen komisch vorgekommen. Sie hätten überlegt, ob man etwas schmuggeln würde, diesen Gedanken dann aber auch wieder verworfen. Man habe scherzhaft über Waffen gesprochen und überlegt, ob man allgemein Drogen transportiere. An eine konkrete Art von Betäubungsmitteln habe man nicht gedacht. Es sei aber so gewesen, dass der LKW immer unverändert gewesen sei. Für sie sei ein Betäubungsmittelschmuggel derart außerhalb ihrer eigenen Welt gewesen, dass sie sich einen solchen letztlich nicht habe vorstellen können. Man habe aber auch weiter gegrübelt. Es sei zutreffend, dass es solche Überlegungen ihrerseits vielleicht erstmals nach 8 bis 10 Fahrten gegeben habe. Da sei ihr die Sache langsam komisch vorgekommen. Sie habe sich gedacht, jetzt bin ich hier, dann ist der LKW weg. Dann bin ich allein. Dann kommt der wieder und dann fährt man zurück. Das sei ihr dann langsam komisch vorgekommen. Entsprechende Gespräche habe sie etwa im Dezember 2015 oder im Januar 2016 geführt. Auf entsprechende Nachfrage berichtete die frühere Mitangeklagte BR., dass während der Transporte grundsätzlich kein Fahrerwechsel stattgefunden habe. Es habe nach ihrer Erinnerung nur die eine, von ihr bereits beschriebene Situation gegeben, dass der Personalausweis eines Fahrers abgelaufen gewesen sei und dieser deshalb nicht habe nach England fahren können. Sie könne aber nicht gänzlich ausschließen, dass es auch bei anderen Gelegenheiten einen Fahrerwechsel gegeben habe. Zum Umladen der Pferde berichtete die frühere Mitangeklagte BR., dass der LKW, wenn das Umladen in HD. erfolgt sei, stets bereits bei ihrer Ankunft dort gestanden habe. Auf dem Parkplatz in VY. habe es keinen festen Standplatz gegeben. Sie wisse auch nicht mehr, ob der LKW jeweils bei ihrer Ankunft schon dort gestanden habe oder auch mal erst später angekommen sei. Den Ort des Abstellens bei der Rückfahrt habe der frühere Mitangeklagte K. bestimmt. Der LKW sei dann abgeschlossen und der Schlüssel in der roten Tasche verstaut worden. Die Zollkontrolle bei der letzten Fahrt beschrieb die frühere Mitangeklagte BR. sodann auf Nachfrage wie folgt näher: Sie seien auf eine gesonderte Spur gewunken worden und hätten aussteigen müssen. Dann habe sie die Zieladresse aufschreiben müssen. Es habe dann ein Zollbeamter mit ihnen gesprochen und handschriftlich ihre Angaben festgehalten. Sie sei nach ihren Personalien, dem Zielort, dem Grund der Reise etc. befragt worden. Das habe sie dann beantwortet. Der Beamte habe ihr seine handschriftlichen Notizen vorgetragen und sie habe diese als zutreffend anerkannt. Später habe sie dann auch ihr Mobiltelefon abgeben müssen. Die rote Tasche habe im LKW gelegen. Es sei ihnen untersagt gewesen, noch etwas aus dem LKW mitzunehmen, als sie diesen verlassen hätten. Zu den Umständen ihrer Rückkehr nach P. berichtete sie weiter, dass die gesondert verfolgte Y. sie gefragt habe, warum sie so spät komme. Sie habe sie auch nach dem von ihr für die Rückfahrt genutzten PKW gefragt. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die gesondert verfolgte Y. sie erwartet habe. In dem Moment habe sie nicht weiter mit ihr gesprochen, sondern sei in ihr Zimmer gegangen. Die gesondert verfolgte Y. sei dann im weiteren Verlauf zu ihr gekommen und habe sie gebeten, die Ereignisse schriftlich zu dokumentieren, was sie auch getan habe. Kurz darauf habe sie den Hof verlassen müssen. Zu dem nach ihrer Rückkehr nach P. erfolgtem Gespräch mit dem früheren Mitangeklagten O. und der von diesem als Anwalt vorgestellten Person berichtete sie, dass sie sich an letzteren erinnere. Dieser habe aus ihrer Sicht seltsame Bemerkungen gemacht, wie etwa, das jeder dasselbe Werkzeug bekomme aber nicht jeder dasselbe daraus mache, oder, dass der Herr K. zwar gute Ideen habe, es aber häufig an der Umsetzung hapere. Der Anwalt habe auch berichtet, dass es sich bei HN. um einen großen Umschlagplatz für Drogen handele. Die beiden seien etwa eine halbe Stunde geblieben, sie habe ihnen den Zettel mit dem Termin für ihre erneute Vorstellung in England gegeben und dann seien die beiden gegangen. Auf Nachfrage, ob sie sich noch an ihre Vernehmungen nach der Festnahme in Deutschland erinnern könne, bejahte die frühere Mitangeklagte BR. dies. Sie berichtete, dass sie am Tag ihrer Verhaftung in Deutschland direkt ins Polizeipräsidium gebracht worden und dort vernommen worden sei. Sie sei sehr aufgeregt gewesen auch aufgrund der Situation der Festnahme. Was sie genau gesagt habe, könne sie jetzt nicht wiedergeben. Bei der ersten Vernehmung sei ihre Anwältin, anders als bei den späteren Vernehmungen, nicht dabei gewesen. Es habe ihr sehr geholfen, bei den späteren Vernehmungen nicht allein gewesen zu sein. Bei der Festnahme habe sie sich zunächst einfach bemüht, ruhig zu bleiben. Sie sei auf dem Polizeipräsidium belehrt worden und habe sich auch den Haftbefehl durchgelesen. Es seien zwei Beamte anwesend gewesen. Bei der Fahrt ins Präsidium habe die Beamtin, die sie später vernommen habe, neben ihr gesessen und sie versucht zu beruhigen. Sie bestätigte auf Nachfrage, dass sie über die Vorschrift des § 31 BtMG belehrt worden sei. Diese Belehrung habe sie auch verstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine mögliche Haft bzw. Haftverschonung noch nicht thematisiert worden. Auch an die späteren Vernehmungen könne sie sich erinnern. Es sei auch so gewesen, dass sie sich zwischen den Vernehmungen schriftliche Notizen habe machen sollen, wenn ihr etwas einfalle. Auf Frage, ob Druck auf sie ausgeübt worden sei, erklärte die frühere Mitangeklagte BR., sie sei noch nie in einer solchen Situation gewesen. Es sei für sie alles komplett neu und sehr anstrengend gewesen. Sie könne nicht sagen, ob Druck auf sie ausgeübt worden sei. Es sei manchmal schon so gewesen, dass vehement nachgefragt oder auch der Ton schärfer geworden sei. Sie habe von sich aus gesagt, dass sie alles sagen werde. Es sei zutreffend, dass ihr später von der Möglichkeit einer Haftverschonung berichtet worden sei. Auf der Fahrt ins Präsidium habe ihr die Beamtin auch gesagt, dass sie bestimmt wieder nach Hause könne. Die frühere Mitangeklagte BR. erklärte auf Nachfrage, dass sie keinen Kontakt mehr zu dem früheren Mitangeklagten K. und dessen Umfeld gehabt habe, nachdem sie den Hof von Frau Y. habe verlassen müssen. Auf weitere Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte BR., dass ihr den Umgang mit den Papieren niemand erklärt habe. Die rote Tasche habe sie von Frau Y. erhalten. Dass man die Pferdepässe benötige, sei ihr von Turnieren bekannt gewesen. Frau Y. habe zu ihr noch gesagt: „Das sind die Gesundheits-Dinger. Die braucht man.“ In R. G. habe sie sich mit dem Stallmädchen und auch mit der Inhaberin unterhalten. Sie sei auch mal von einer jungen Frau (sie glaube die Tochter der Inhaberin) angesprochen und gefragt worden, was die Pferde auf dem Hof machen würden. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Pferde Frau Y. gehörten. Sie erklärte auch, dass ihr die Zeugin OV., die von dem Verkauf des Pferdes „WT.“ berichtet habe, unbekannt gewesen sei. Ein Pferd namens WT. habe sie nie besessen. Auf Frage, ob sie sich daran erinnern könne, dass mal ein PKW nach Großbritannien gebracht worden sei, erklärte die frühere Mitangeklagte BR., dass einmal bei ihrer Ankunft ein großer dunkler Kombi in R. G. gestanden habe. Es habe dann geheißen, dass dieser jetzt dazu gehöre. Sie wisse noch, dass einmal ein Schlüssel für diesen PKW gefehlt habe und sie diesen im Auto habe suchen sollen. Das sei ganz am Ende der Fahrten gewesen. Wie das Fahrzeug nach Großbritannien gekommen sei, wisse sie nicht. Auf Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte BR., sie habe sich in der Zeit von September 2015 bis März 2016 durchgehend auf dem Hof in P. aufgehalten, wenn sie nicht gerade in Großbritannien gewesen sei. Sie wisse nicht, ob es Fahrten nach Großbritannien gegeben habe, an denen sie nicht teilgenommen habe. Sie habe keine Erinnerung daran, dass einer der Beteiligten jemals alkoholisiert gewesen oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Sie erklärte, dass sie im Zusammenhang mit den Fahrten nach Großbritannien keinen Alkohol getrunken habe. Dies sei ihr wichtig gewesen. Da sie auf dem Hof der gesondert verfolgten Y. Beschäftigung gefunden habe und ihr der Umgang mit den Kindern und den Pferden Freude gemacht habe, sei es ihr in dieser Zeit deutlich besser gegangen als zuvor. Deshalb habe sie während ihres Aufenthaltes in P. deutlich weniger Alkohol getrunken als in der Zeit zuvor. Die frühere Mitangeklagte BR. berichtete auf Nachfrage, dass sie sich an keinen Aufenthalt in England erinnern könne, bei dem der LKW nicht zwischenzeitlich weggefahren worden sei. Sie berichtete, dass der gesondert verfolgte FW. bei der einzigen Fahrt, die dieser durchgeführt habe, mit ihr allein auf dem Hof zurück geblieben sei. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass dieser sie gefragt habe, was Sinn der Fahrt sei. Sie erklärte, dass die Kontrolle des LKW für sie eine Routinekontrolle gewesen sei. Auf Nachfrage, warum die gesondert verfolgte Y. nicht gewollt habe, dass sie sich auf dem Hof anmelde, erklärte die frühere Mitangeklagte BR., die gesondert verfolgte Y. habe ihr gesagt, dass sie dann mehr Mülltonnen anmelden müsse, weil dann dort ein Mensch mehr lebe. Sie habe das dann „so stehen lassen“. Sie berichtete auf Nachfrage weiter, dass sie nie mitbekommen habe, dass Frau Y. einen Kalender über die Fahrten geführt habe. Ihr sei aber im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen ein Kalenderblatt mit handschriftlichen Aufzeichnungen vorgehalten worden, die sie als von Frau Y. stammend erkannt habe. Auf Nachfrage zu dem Treffen mit dem früheren Mitangeklagten O. und dem von diesem mitgebrachten Anwalt berichtete die Angeklagte BR., dass O. sich sehr zurückhaltend, höflich und freundlich ihr gegenüber verhalten habe. Für sie sei da aber schon klar gewesen, dass sie mit diesen Leuten nichts mehr zu tun haben wollte. Sonst sei ihr damals nichts aufgefallen. Die frühere Mitangeklagte BR. erklärte auf Nachfrage weiter, dass sie die Termine für die einzelnen Fahrten im Vorfeld jeweils etwa 2 bis 3 Tage vor Fahrtantritt erhalten habe. Sie habe dann teilweise auch auf entsprechende Anweisung des Angeklagten K. die Fahrer informiert. An einen Wechsel der Häufigkeit der Fahrten habe sie keine Erinnerung. Auf Nachfrage, ob die für die Pferde ausgestellten Gesundheitszeugnisse entwertet worden seien, berichtete die frühere Mitangeklagte BR., dass sie lediglich die Pferdepässe habe vorlegen müssen. Die Gesundheitszeugnisse seien nicht kontrolliert worden. Zu dem Pferdehof R. G. berichtete die frühere Mitangeklagte BR., dass es dort einen Trakt für Einsteller und einen Trakt für Schulpferde gäbe. Es handele sich um ein großes Gelände. Die transportierten Pferde seien bei den Einstellern untergebracht worden. Auf Frage, ob in R. G. auch Turniertraining durchgeführt worden sei, berichtete sie weiter, dass sie dies nicht gesehen habe. Sie wisse, dass dort Hausturniere veranstaltet würden. Daran hätten auch Kinder teilgenommen. Sie glaube schon, dass dort auch für Turniere trainiert werde. Es habe sich um einen gemischten Dressur- und Springstall gehandelt. Das Dressurtraining sei aber deutlich auf der Anfängerebene gewesen. Zu dem früheren Mitangeklagten K. berichtete die frühere Mitangeklagte BR., dass dieser autoritär sei. Sie beschrieb ihn als „Chef-Typ“, der einerseits sehr freundlich und charmant sei, sich andererseits aber auch sehr aufregen könne. Wie K. nach England gereist sei, wenn man nicht zusammen gefahren sei, wisse sie nicht. Befragt nach den Namen der transportierten Pferde nannte die frühere Mitangeklagte BR. die Namen OG., RA., LC. und ZA.. Zwei der Pferde (RA. und OG.) erkannte sie auf ihr vorgehaltenen Fotos. OG. habe früher ihrer Tochter gehört. Auf weitere Nachfrage berichtete die frühere Mitangeklagte BR., dass die Leute in P. mitbekommen hätten, wenn die Pferde verladen worden seien. Sie wisse aber nicht, was diesen dazu gesagt worden sei. Auf weitere Nachfrage, ob man in England auch mal zu einem anderen Stall gefahren sei, erklärte die frühere Mitangeklagte BR., dass es eine Gelegenheit gegeben habe, bei der sie zu einem anderen Stall gefahren seien, der von einer Frau namens Z. und deren Familie betrieben worden sei. Dort seien sie aber nur einmal gewesen. Dort habe man ein Pferd zum Training gelassen. Bei einer anderen Gelegenheit habe Z. ein Pferd in R. G. abgeholt. Ansonsten könne sie sich nicht erinnern, dass – abgesehen von dem verletzten Tier, welches deshalb in England habe verbleiben müssen – jemals Tiere in Großbritannien geblieben wären, die zuvor dorthin transportiert worden seien. Die frühere Mitangeklagte BR., die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen davon berichtet hatte, dass nach ihrer Erinnerung der frühere Mitangeklagte KF. den Hof in R. G. gemeinsam mit den hiesigen Angeklagten verlassen habe, während sie dort allein zurück geblieben sei, und dies auch zunächst im Rahmen der Hauptverhandlung so berichtet hatte, erklärte - nachdem der frühere Mitangeklagte KF. dies in Abrede gestellt und erklärt hatte, er habe den Hof nur einmal mit Herrn K. verlassen, um Tanken zu fahren – es sei gut möglich, dass der frühere Mitangeklagte KF. mit der von ihm dargestellten Ausnahme stets mit ihr auf dem Hof zurück geblieben sei. Sie habe ein Bild vor Augen gehabt, wonach sie allein auf dem Hof zurück geblieben sei. Es sei aber gut möglich, dass dies bei der von dem früheren Mitangeklagten KF. beschriebenen Gelegenheit der Fall gewesen sei. Sie könne sich jedenfalls sicher daran erinnern, auch mit diesem allein auf dem Hof zurück geblieben zu sein. Zu der Zollkontrolle vom 26.3.2016 berichtete sie auf Nachfrage, dass sie und der gesondert verfolgte JJ. dort einfach nur gesessen hätten, die Angeklagte sei noch mit ihrem Handy beschäftigt gewesen, habe dieses im weiteren Verlauf aber abgeben müssen. Es sei möglich, dass die Angeklagte Fotos gemacht habe, sie könne das aber nicht bestätigen. Ihr eigenes Mobiltelefon habe sie nicht zurück erhalten. Sie sei in dieser Situation auch nicht von dem früheren Mitangeklagten K. angerufen worden. Man habe sich ja auch unter staatlicher Aufsicht befunden. Der gesondert verfolgte JJ. sei ihr schon vor der Fahrt bekannt gewesen. Sie habe diesen sowohl in P. als auch in X. getroffen. Da JJ. aber weder Deutsch noch Englisch gesprochen habe, sei es schwierig gewesen, sich mit ihm zu unterhalten. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat die frühere Mitangeklagte BR. auf Befragen des Gerichts weitere Angaben zur Sache gemacht: Sie erklärte auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass auch mal Familienangehörige bei den Fahrten dabei gewesen seien, dass bei einer Fahrt der Sohn des früheren Mitangeklagten KF. dabei gewesen sei. Zu dem Wegfahren des LKW in R. G. berichtete die frühere Mitangeklagte BR. weiter, dass ihr nur einmal gesagt worden sei, dass der LKW getankt und gewaschen worden sei. Sie könne auch nicht sagen, ob der LKW in Großbritannien regelmäßig gewaschen worden sei. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte BR. weiter, dass es möglich sei, dass bei einer Fahrt der frühere Mitangeklagte KF. erst bei einer Tankstelle oder auch erst in den Niederlanden den LKW übernommen habe. Eine konkrete Erinnerung habe sie daran aber nicht. Auf Nachfrage, ob sie mit dem gesondert verfolgten ZP. mal über eine „Kürung“ oder „Körung“ von Pferden gesprochen habe, erklärte sie, sie halte dies für unwahrscheinlich. Sie habe einen solchen Vorgang nicht in Erinnerung und könne sich entsprechendes auch nicht vorstellen, da ZP. mit Pferden nicht viel zu tun gehabt habe. Auf weitere Nachfrage, ob sie sich daran erinnern könne, auch einmal mit dem LKW bis P. zurück gefahren zu sein, bestätigte sie dies. Es habe eine solche Gelegenheit gegeben, bei der es in P. geschneit habe. Danach habe es noch eine weitere solche Gelegenheit gegeben. Die Pferde hätten bei dieser Gelegenheit ganz schnell ausgeladen werden müssen und die bei der Frau Y. beschäftigte Frau UA. habe mitgeholfen, die Pferde auszuladen und den LKW zu säubern. Auf die Frage, ob es einmal technische Probleme mit dem LKW gegeben habe, berichtete die frühere Mitangeklagte BR., es habe eine Fahrt gegeben, bei der etwas mit dem Motor nicht in Ordnung gewesen sei. Sie glaube man habe Wasser nachfüllen müssen. Das sei auf dem Rückweg gewesen. Man sei schon in den Niederlanden gewesen und ihnen sei dann gesagt worden, dass der LKW zu einer Werkstatt gebracht werden solle. Die Pferde seien dann umgeladen worden und sie sei mit den Pferden und dem „Crafter“ nach P. gefahren. Sie selbst sei nicht bei der Werkstatt gewesen. Die frühere Mitangeklagte BR. erklärte, mit ihr sei nie über die Kosten für das Training von Pferden in England gesprochen worden. Sie habe den gesondert verfolgten JJ. ihrer Erinnerung nach das erste Mal in X. gesehen, als sie den Personalausweis beantragt habe. Auch auf dem Hof der Frau Y. habe sie diesen mehrfach gesehen. Mit dem früheren Mitangeklagten KF. habe sie nie über Herrn JJ. gesprochen. Ihr sei auch nicht gesagt worden, warum der frühere Mitangeklagte KF. die Rolle des Fahrers übernommen habe. Auf weitere Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte BR., dass sie keine konkreten Anweisungen erhalten habe, wie sie sich im Falle einer Kontrolle verhalten solle. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erklärte die frühere Mitangeklagte BR. im Hinblick darauf, dass bei zwei Fahrten der LKW nicht durch sie, sondern durch die frühere Mitangeklagte UK. begleitet worden war, dass sie niemals ihr angebotene Fahrten abgelehnt habe. Sie sei auch nie abwesend oder unpässlich gewesen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung beantwortete die frühere Mitangeklagte BR. nochmals Fragen insbesondere der Verteidiger der früheren Mitangeklagten K. und O. sowie der Angeklagten. Dabei erklärte sie, dass sie nicht mehr genau sagen könne, wann sie einen neuen Personalausweis beantragt habe. Sie wisse noch, dass sie einmal in X. gewesen sei, um diesen zu beantragen, und einmal, um diesen abzuholen. Sie wisse auch noch, dass sie einen gültigen Personalausweis für die Einreise nach Großbritannien benötigt habe. Sie habe zunächst über einen solchen verfügt und dieser sei dann abgelaufen. Der Umstand, dass sie bei der ersten Fahrt, an der sie teilgenommen habe, nicht mit nach England gefahren sei, habe ihrer Erinnerung nach nichts mit fehlenden Ausweispapieren zu tun gehabt. Sie berichtete zudem auf Vorhalt entsprechender Angaben in ihren polizeilichen Vernehmungen, dass es zutreffend sei, dass sie mal mit Herrn K. zu einer Werkstatt gefahren sei. Sie seien ihrer Erinnerung nach mit einem Anhänger, in dem sich ein Pony befunden habe, zu einer Werkstatt in WX. gefahren. Sie hätten dort auf den Herrn O. gewartet, der mit dem LKW erschienen sei. Die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. hätten sich unterhalten und der LKW sei ihrer Erinnerung nach dort abgestellt worden. Sie seien dann zurückgefahren. Sie glaube, dass der LKW dort zur Reparatur gesollt habe, könne dies aber nicht sicher sagen. Die frühere Mitangeklagte BR. berichtete, dass ihrer Erinnerung nach auch der frühere Mitangeklagte O. selbst den LKW gefahren habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie glaube, dass es für den LKW zwei Schlüssel gegeben habe, weil es für die meisten Fahrzeuge einen Zweitschlüssel gäbe. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, ob mal von einem Zweitschlüssel die Rede gewesen sei. Auf Nachfrage ob man auch die Sättel und Trensen der Pferde mit nach England genommen habe, erklärte die Angeklagte BR., dass sie sich nicht erinnern könne, solche mit nach England genommen zu haben. Ihrer Erinnerung nach habe es im LKW auch keine entsprechenden Vorrichtungen für den Transport von Sätteln gegeben. Es seien für die Pferde nur Decken und Halfter mitgenommen worden. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die frühere Mitangeklagte BR. sowohl nach ihrer Festnahme in Großbritannien als auch nachdem sie schließlich in Deutschland festgenommen worden war, umfassende Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Dabei hat sie ausweislich der glaubhaften Bekundungen der sie vernehmenden deutschen und britischen Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung den objektiven Ablauf des Tatgeschehens durchgängig im Einklang mit ihrer Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert, wobei sie wie eingangs ihrer Angaben in der Hauptverhandlung auch gegenüber den sie vernehmenden deutschen Polizeibeamten (in England hatte sie in Ermangelung konkreter Nachfragen hierzu noch keine diesbezüglichen Angaben gemacht) davon berichtete, dass der LKW, wenn er in England von dem Hof in R. G. weggefahren worden sei, regelmäßig von dem bei der Fahrt eingesetzten Fahrer gesteuert worden sei. Demgegenüber hat die frühere Mitangeklagte BR. zu ihrem Vorstellungsbild von dem Sinn der Fahrten und etwaigen Gesprächen hierüber unterschiedliche Angaben gemacht: In ihrer mehrstündigen polizeilichen Vernehmung in Großbritannien stellte sie jegliche Kenntnis von einem illegalen Zweck der Reise in Abrede und bestritt mit den Worten „so denke ich nicht“, einen Betäubungsmittelschmuggel ernsthaft für möglich gehalten zu haben. Dabei betonte sie mehrfach, dass sie erst durch die Sicherstellung erkannt habe, wie naiv sie gewesen sei und erklärte, dass all die Umstände, die ihr bei den Transporten merkwürdig vorgekommen seien, nunmehr einen Sinn ergeben würden. Sie äußerte, dass die ständigen Reisen für die Pferde einen erheblichen Stress bedeutet hätten und sie sich nicht habe vorstellen können, dass die gesondert verfolgte Y. ihre Pferde für so etwas instrumentalisieren ließe. Insgesamt zeigte sich die frühere Mitangeklagte BR. gegenüber den sie vernehmenden Polizeibeamten über den entdeckten Drogenschmuggel entsetzt und äußerte den Wunsch, dass man die für weitere Transporte eingeplanten Fahrer warnen solle. Im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung in Deutschland anlässlich ihrer Festnahme blieb die frühere Mitangeklagte BR. zunächst bei der Behauptung, sie habe nie an einen kriminellen Hintergrund der Fahrten gedacht. Daraufhin hielten die sie vernehmenden Beamten ihr vor, dass ihre Angaben zu ihrem Vorstellungsbild unglaubhaft seien und nicht nachvollziehbar sei, dass sie an eine Durchführung der Fahrten zu Präsentationszwecken geglaubt haben wolle. Auch war ihr bedeutet worden war, dass eine zunächst für den Fall umfassender Angaben auch über den eigenen Tatbeitrag hinaus avisierte Haftverschonung nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft vorerst nicht in Betracht komme. Daraufhin erklärte die frühere Mitangeklagte BR., sie habe sich durchaus ihre Gedanken gemacht. Sie fragte die sie vernehmenden Beamten: „Kennen Sie das Gefühl, wenn etwas stinkt“ und erklärte dann, ihr sei klar gewesen, dass man etwas schmuggele, sie habe nicht sicher gewusst, dass es Drogen gewesen seien, habe dies aber für möglich gehalten. Dieses Gefühl habe sie nicht von Anfang an gehabt, es sei dann aber irgendwann aufgekommen und ihr sei nach einiger Zeit klar gewesen, dass die Fahrten dazu benutzt worden seien, etwas anderes als Pferde „von A nach B“ zu transportieren. Drogen und Waffen hätten natürlich nahe gelegen. Hierüber habe sie dann auch mit den anderen Fahrern darunter auch der frühere Mitangeklagte KF. gesprochen. Sie habe deshalb auch überlegt, mit den Fahrten aufzuhören. Dazu sei sie aber nicht mehr gekommen. Sie sei sich auch sicher, dass in diesem Falle Druck auf sie ausgeübt worden wäre. Im Rahmen einer weiteren, in Anwesenheit ihrer Verteidigerin durchgeführten, Beschuldigtenvernehmung vom 2.1.2019 berichtete die frühere Mitangeklagte BR. dann wiederum, dass sie sich natürlich Gedanken über den Sinn der Fahrten gemacht habe. Sie habe sich darüber auch mit den Fahrern unterhalten. Sie hätten auch darüber gesprochen, ob Drogen in dem LKW gewesen seien. Es sei nur über Drogen, nicht über andere Schmuggelware gesprochen worden. Man habe sich aber einfach nicht vorstellen können, dass es um Drogenschmuggel gegangen sei. Auf weitere Nachfrage, ob sie entsprechendes nicht habe glauben wollen oder können, erklärte sie dann, sie habe einfach nicht weiter nachgehakt und es nicht so genau wissen wollen. Ihr sei klar gewesen, dass etwas nicht richtig gewesen sei, und der ganze Aufwand habe in keinem Verhältnis gestanden. Die Angaben, welche die frühere Mitangeklagte BR. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen gemacht hat, sind auch in Angesicht des Widerspruchs der Verteidigung der Angeklagten insgesamt verwertbar. Es kann zunächst keine unzulässige Täuschung oder Zusage eines unzulässigen Vorteils darin gesehen werden, dass der früheren Mitangeklagten BR. durch die Staatsanwaltschaft im Falle umfassender Angaben eine Haftverschonung in Aussicht gestellt wurde. Dass die Angeklagte dabei gerade nicht über eine tatsächlich im Hinblick auf die Schwere der Vorwürfe nicht in Betracht kommende Möglichkeit getäuscht wurde, macht der Umstand deutlich, dass die Angeklagte BR. – nachdem sie umfassende Angaben zum Tatgeschehen gemacht hatte – vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine durch eine geständige Einlassung und in diesem Zuge geleistete Aufklärungshilfe deutlich reduzierte Straferwartung davon ausging, dass bei der Angeklagten, im Falle umfassender Angaben zum Tatgeschehen die Fluchtgefahr derart reduziert werden könnte, dass eine Haftverschonung möglich wäre. Dies gilt umso mehr, als bei der früheren Mitangeklagten weitere fluchthemmende Umstände vorlagen. Die finanziell in äußerst beengten Verhältnissen lebende frühere Mitangeklagte BR. hatte es kurz vor der Inhaftierung geschafft, aus der Obdachlosigkeit zu entkommen und sich ein stabilisierendes Umfeld zu schaffen. Dies hätte sie im Falle einer Flucht aufgeben müssen. Es ist weiterhin keine unzulässige Drohung und auch keine Täuschung darin zusehen, dass die frühere Mitangeklagte BR. im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung in Deutschland darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren mit europaweiten Bezügen handele und es möglich sei, dass Dritte – von denen sie persönlich möglicherweise keine Kenntnis habe – Angaben zum Tatgeschehen machen könnten, die auch sie belasten würden. d) Der frühere Mitangeklagte KF. hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls umfassend zur Sache eingelassen. Dabei hat er zunächst eine ausführliche Erklärung zur Sache abgegeben und im Anschluss daran Fragen beantwortet. Im weiteren Verlauf hat er mehrfach ergänzende Einlassungen zur Sache abgegeben, in denen er detailliertere Angaben zu einzelnen Umständen gemacht hat. Im Wesentlichen hat er folgende Angaben gemacht: Im Jahre 2015 sei er arbeitslos gewesen und habe von staatlicher Unterstützung gelebt. Er habe geplant, sich selbständig zu machen und Renovierungsarbeiten durchzuführen. Er habe dann zufällig den Pferdehändler OH.-CU. JO. kennen gelernt, der ihm angeboten habe, für ihn gelegentliche Pferdetransporte durchzuführen. Er habe diese Gelegenheit gern wahrgenommen, da er hierin eine Möglichkeit gesehen habe, vorübergehend seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, bis er seine Idee der Selbständigkeit habe verwirklichen können. Außerdem liebe er Pferde, wenngleich er bis dahin keine Erfahrung im Umgang mit diesen gehabt habe. Über Herrn JO. habe er auch einen weiteren Pferdehändler namens AK. DN. kennen gelernt. Nachdem er auch für diesen einige wenige Transporte durchgeführt gehabt habe, habe dieser ihn dem früheren Mitangeklagten K. empfohlen, der einen Ersatz für einen erkrankten Fahrer gesucht habe. Es sei zunächst um eine einzelne Fahrt nach England mit einem kommerziellen Hintergrund gegangen. DN. habe ihn angerufen und ihm diesen Job vorgeschlagen. Er habe für eine Tätigkeit von etwa 30 Stunden eine Bezahlung von 500 € erhalten sollen. Die Reise habe aus der Gegend um J. nach England gehen sollen, wobei er die Fähre in VY. habe nutzen sollen. Seine Aufgabe sei es gewesen, dass Fahrzeug zu führen und zu reinigen. Er habe Hilfe von einer Begleiterin erhalten sollen, die sich mit Pferden auskenne und auch Französisch und Englisch spreche. Er sei auf das Angebot von Herrn DN. eingegangen und habe sich dann auf dessen Vermittlung hin mit dem früheren Mitangeklagten K. auf einem Parkplatz an einem Autohof in OB. getroffen und diesen kennen gelernt. Dort habe er auch die frühere Mitangeklagte BR. kennen gelernt, bei der es sich um die vorgesehene Begleiterin gehandelt habe. Er sei dann im Auftrag des früheren Mitangeklagten K. gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten BR. (wie auch bei den späteren Fahrten) mit einem kleinen Transporter, in welchem sich die Pferde befunden hätten, nach VY. gefahren. Dort seien sie von dem früheren Mitangeklagten K. und seiner Begleiterin, der Angeklagten, erwartet worden. Sie hätten die Pferde auf einem Parkplatz in VY. in den größeren LKW umgeladen. Der LKW habe schon auf dem Parkplatz gestanden. Ihm sei erklärt worden, dass man den LKW für den Fall nutze, dass man eine größere Anzahl von Pferden nach Deutschland zurück transportieren wolle. Er habe dies nicht für ungewöhnlich gehalten und nicht weiter hinterfragt. Während der Fahrt habe die frühere Mitangeklagte BR. häufig telefoniert, er habe aber nicht verstanden, was gesprochen worden sei, weil sie Deutsch gesprochen habe. Nach dem Umladen der Pferde seien sie mit dem LKW auf die Fähre gefahren. Die Fähre sei um 22:00 Uhr abgefahren und sie seien morgens um 5:00 Uhr Ortszeit in England angekommen. Anschließend seien sie zu dem Reiterhof R. G. gefahren, den sie zwischen 7:30 Uhr und 8:00 Uhr erreicht hätten. Danach hätten die frühere Mitangeklagte BR. und er die Pferde ausgeladen und in die auf dem Hof befindlichen Boxen verbracht. Anschließend hätte er den hinteren Teil des LKW reinigen müssen, während Frau BR. sich um die Kabine und den Aufenthaltsbereich des LKW gekümmert habe. Zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr seien dann der frühere Mitangeklagte K. und die Angeklagte auf dem Hof erschienen. Die beiden seien dann gemeinsam mit dem LKW weggefahren. Er glaube, dies sei geschehen, um Kunden zu besuchen und auf den benachbarten Höfen mit Pferden zu handeln. Er habe dies nie hinterfragt, weil ihn dies nichts angehe. Er habe nicht die Angewohnheit, sich in die Art der Geschäftsführung seiner Arbeitgeber einzumischen. Während K. und die Angeklagte abwesend gewesen seien, hätte er gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten BR. in der Cafeteria des Reiterhofs gewartet. Etwa ein bis zwei Stunden später seien die Angeklagte und K. mit dem LKW, in dem sich neues Futter und Stroh für die Pferde befunden hätten, zurückgekehrt. Sie hätten den LKW dort abgestellt, wo sie ihn abgeholt hätten. Der frühere Mitangeklagte K. habe ihn – vermittelt durch die frühere Mitangeklagte BR. – gefragt, ob er bereit sei, weitere Fahrten durchzuführen, wenn der bisherige Fahrer weiterhin krankheitsbedingt ausfalle. Er habe erklärt, dass er hierzu grundsätzlich bereit sei, wenn dies nicht mit seinen eigenen Plänen einer selbständigen beruflichen Tätigkeit kollidiere. Später am selben Tag hätten er und die frühere Mitangeklagte BR. die Pferde zurück in den LKW geladen. Sie seien dann gemeinsam mit der Fähre zurück nach VY. gefahren, hätten dort die Pferde wieder in den Kleintransporter mit Anhänger verladen und hätte die Pferde nach P. auf den Hof der gesondert verfolgten Y. verbracht. Anschließend habe ihn jemand zurück zu seinem PKW auf den Autohof nach OB. gebracht und er sei nach Hause gefahren. Ob man bei dieser Gelegenheit dieselben Pferde mit zurück transportiert habe, die sich auch auf dem Hinweg in dem LKW befunden hätten, wisse er nicht mehr genau. Meist sei dies der Fall gewesen, bei seltenen Gelegenheiten habe es aber auch Abweichungen gegeben. Einige Tage später habe die frühere Mitangeklagte BR. ihn im Auftrag des früheren Mitangeklagten K. angerufen und gefragt, ob er weitere Fahrten durchführen wolle. Er habe dies akzeptiert. Er glaube, dass er dann noch acht oder neun weitere Fahrten durchgeführt habe. Die Fahrten seien alle in etwa nach dem gleichen Muster verlaufen wie die erste Fahrt. Während dieser Fahrten hätten sie beide (er und die frühere Mitangeklagte BR.) nie etwas Ungewöhnliches gesehen. Damit wolle er zum Ausdruck bringen, dass sich in dem LKW nie etwas befunden habe, was mit Pferden nichts zu tun gehabt habe. Auch beim Reinigen des LKW hätten sie nichts Ungewöhnliches gesehen. Bei einer der späteren Fahrten hätten er und die frühere Mitangeklagte BR. über das „schlechte Management“ der Fahrten spekuliert. Sie hätten es aber letztlich für unmöglich gehalten, dass es um etwas anderes als den Handel mit Pferden gehen könne. In dieser Überzeugung seien sie bestärkt worden, weil es beim Auffahren auf die Fähre systematische Kontrollen durch Polizeibeamte gegeben habe, die auch Spürhunde eingesetzt hätten, die sie um den LKW herum hätten schnüffeln lassen. Er habe auch bei einer der Fahrten seinen damals 14-jährigen Sohn mitgenommen, was er nie getan hätte, wenn er auch nur den geringsten Verdacht gehabt hätte, um was es tatsächlich gegangen sei. Wenn er nur die geringste Idee gehabt hätte, dass es um Drogen gegangen sei, hätte er eine weitere Beteiligung an den Fahrten abgelehnt. Auf Nachfrage erklärte er, dass er glaube, im November 2015 erstmals für den früheren Mitangeklagten K. nach Großbritannien gefahren zu sein und zuletzt im März 2016 eine Fahrt durchgeführt zu haben. Manchmal sei er zweimal in der Woche gefahren; manchmal auch nur einmal. Manchmal habe es auch längere Pausen zwischen seinen Einsätzen gegeben. Insgesamt habe er acht bis zehn Fahrten durchgeführt. Auf Nachfrage, ob er die Fahrten immer mit der früheren Mitangeklagten BR. durchgeführt habe, erklärte der frühere Mitangeklagte KF., dass es mindestens eine Fahrt gegeben habe, bei der die Angeklagte die Aufgabe der früheren Mitangeklagten BR. übernommen habe. Letztere sei aus ihm unbekannten Gründen abwesend gewesen. Ihm sei gesagt worden, diese sei verschwunden. Die Angeklagte habe er das erste Mal bei der ersten Fahrt gesehen. Eine Verständigung mit ihr sei schwierig gewesen, weil sie kein Französisch spreche. Die Angeklagte und der Herr K. seien nach seinem Verständnis ein Paar gewesen. Auf Nachfrage schilderte der frühere Mitangeklagte KF. den Ablauf der Fahrten näher. Er berichtete dass der Ablauf bei den einzelnen Fahrten grundsätzlich immer gleich gewesen sei. Nur bei der ersten Fahrt habe man sich in OB. getroffen. Bei den folgenden Fahrten sei er auf den Hof der gesondert verfolgten Y. gekommen. Der Treffpunkt in Holland zum Umladen der Pferde sei entweder auf einem Parkplatz in einem Industriegebiet in VY. in der Nähe des Fährhafens oder auf einem Parkplatz in Rotterdam-HD. gewesen. Manchmal sei er auch mit seinem PKW direkt nach Holland gefahren und habe den LKW dort übernommen. Bei einer Gelegenheit sei der kleine Transporter mit den Pferden von der Angeklagten und bei einer Gelegenheit von einem älteren Herrn mit Schnurrbart namens PN. in Begleitung der früheren Mitangeklagten BR. gefahren worden. Einmal sei dies in 2015 und einmal in 2016 der Fall gewesen. Wann wer den kleinen Transporter gefahren sei, wisse er nicht mehr, Er bestätigte, dass es sich bei dem LKW stets um den braunen MAN-Transporter gehandelt habe, der später beschlagnahmt worden sei. Es habe auch zwei Gelegenheiten gegeben, bei denen man bereits in P. mit dem großen Transporter gestartet sei und kein Umladen erfolgt sei. Bei den allermeisten Fahrten habe man zwei Pferde nach England und wieder zurück transportiert, wobei in der Regel dieselben Pferde nach Großbritannien und wieder zurück transportiert worden seien. Anfänglich habe es dabei zwischen den einzelnen Englandfahrten Wechsel gegeben, während bei den späteren Fahrten häufig auch bei aufeinander folgenden Fahrten nach Großbritannien dieselben Pferde genutzt worden seien. Er könne sich nur an eine Gelegenheit erinnern, bei der man drei Pferde zurück nach Deutschland transportiert habe. Einmal habe man ein kleineres Pferd mit nach Deutschland genommen, das man zuvor nicht mitgebracht habe und einmal habe man ein Pferd mit nach Deutschland genommen, welches dort habe verkauft werden sollen. Da dieses aber nicht reitbar gewesen sei, habe man es bei einer der nächsten Fahrten wieder mit nach England genommen. Das Umladen der Pferde hätten die frühere Mitangeklagte BR. oder die Angeklagte übernommen. Bei der ersten Fahrt habe er auch den früheren Mitangeklagten K. auf der Fähre gesehen, später nicht mehr. Dieser sei teilweise alleine, teilweise mit der Angeklagten in Großbritannien auf den Hof gekommen. Später sei auch der frühere Mitangeklagte O. auf den Hof gekommen. Die frühere Mitangeklagte BR. habe ihm erzählt, dass der frühere Mitangeklagte O. der Partner des früheren Mitangeklagten K. sei, was das Pferdegeschäft angehe. Er habe nie gesehen, dass O. etwas mit Pferden gemacht habe. Es habe auch nie jemand von denen ein Pferd geritten. K. habe einmal beim Einladen der Pferde geholfen; O. nie. Er erklärte auf Vorhalt aus einer seiner polizeilichen Vernehmungen, dass es zutreffend sei, dass die frühere Mitangeklagte BR. ihm erzählt habe, dass O. sich mit Pferden nicht auskenne. Er selber habe keinen näheren Kontakt zu dem früheren Mitangeklagten O. gehabt, da dieser kein Französisch spreche. Er habe diesem lediglich in England den Schlüssel für den LKW übergeben. Auf Nachfrage, wie die Bezahlung erfolgt sei, erklärte der frühere Mitangeklagte KF., dass er seine Bezahlung, die er stets bekommen habe, grundsätzlich von dem früheren Mitangeklagten K. erhalten habe. Einmal habe die frühere Mitangeklagte BR. ihm das Geld im Auftrag von Herrn K. ausgehändigt und einmal habe ihm seiner Erinnerung nach Herr O. das Geld in England anlässlich der Schlüsselübergabe übergeben. Auf Nachfrage, ob der LKW in Großbritannien immer weggefahren worden sei, nachdem die Pferde ausgeladen worden seien und der LKW gereinigt worden sei, erklärte der frühere Mitangeklagte KF., dass dies der Fall gewesen sei. Der LKW sei dann immer ein bis zwei Stunden weg gewesen. Der LKW sei entweder durch den früheren Mitangeklagten K. oder den früheren Mitangeklagten O. weggefahren worden. Es könne sein, dass die Angeklagte den früheren Mitangeklagten K. ein- oder zweimal begleitet habe. Pferde seien dabei nie mitgenommen oder nach der Rückkehr mitgebracht worden. Es seien auch sonst nie Pferde nach R. G. gebracht worden, die sie dann mitgenommen hätten. Der frühere Mitangeklagte KF. erklärte auf weiteres Befragen, K. sei immer mit einem separaten Fahrzeug nach England gekommen. Beim ersten Mal habe dieser einen VW-Transporter und bei den folgenden Gelegenheiten einen VW-Amarok genutzt. Der frühere Mitangeklagte O. sei mit Mietfahrzeugen mit britischen Kennzeichen auf den Hof gekommen. In England habe er O. ein paar Mal gesehen. Auf Nachfrage, ob er den früheren Mitangeklagten O. bei weiteren Gelegenheiten gesehen habe, erklärte der frühere Mitangeklagte KF., es habe eine Gelegenheit gegeben, bei der er mit dem großen LKW zurück nach P. gefahren sei. Der frühere Mitangeklagte K. habe ihn dann gebeten, den LKW zu einer Werkstatt nahe LK. zu bringen, was er auch getan habe. Der frühere Mitangeklagte O. habe dann seinen PKW, den er zuvor in P. abgestellt gehabt habe, dorthin gebracht. Den LKW habe er zweimal zu der Werkstatt nach XX. gebracht, bei der anderen Gelegenheit sei ihm nicht das Auto nach XX. gebracht worden, sondern es habe ihn jemand abgeholt und ihn zu seinem PKW gebracht. Zu dem Sinn des Verbringens des LKW zu der Werkstatt sei ihm nichts gesagt worden. Veränderungen an dem LKW seien ihm im Nachgang nicht aufgefallen. Auf weitere Nachfrage berichtete der frühere Mitangeklagte KF., dass es bei einer Gelegenheit eine Panne auf der Rückfahrt gegeben habe. Kurz nach dem Verlassen der Fähre habe der LKW Wasser verloren und sei heiß gelaufen. Er sei dann nach dem Umladen der Pferde auf Anweisung des Herrn K. zu einer Werkstatt in den Niederlanden gefahren und habe dort den LKW reparieren lassen. Anschließend sei er mit dem LKW zum Umladeort zurückgekehrt und habe diesen dort abgestellt. Bei dieser Fahrt habe er seinen PKW in Holland abgestellt gehabt, sodass er von dort zurück nach Hause gefahren sei. Der Herr K. habe einen Freund vorbeigeschickt, der die Reparatur bezahlt habe. Dieser habe italienisch gesprochen. Bis auf diese Panne seien an dem LKW nie Defekte aufgetreten. Auch technische Auffälligkeiten – wie etwa ein unruhiges Laufverhalten - habe es nicht gegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung machte der frühere Mitangeklagte KF. weitere Angaben zu den beiden Fahrten nach XX. und beschrieb die Örtlichkeit der Werkstatt näher. Der frühere Mitangeklagte KF. erklärte auf weitere Nachfrage, dass man mit einer Ausnahme immer auf den Hof nach R. G. gefahren sei. Lediglich einmal seien sie anlässlich einer der ersten Fahrten, an der er teilgenommen habe, zu einem anderen Reiterhof gefahren, wo sie eine Reiterin namens Z. getroffen hätten. Dass sie bei dieser Gelegenheit einen anderen Reiterhof ansteuern sollten, sei ihnen erst nach ihrer Ankunft in England telefonisch mitgeteilt worden. Auf entsprechende Nachfrage berichtete der frühere Mitangeklagte KF. weiter, dass er gesehen habe, dass einmalig ein englischer Reiter eines der Pferde geritten habe, dass sie transportiert hätten. Ansonsten seien die Pferde von der früheren Mitangeklagten BR. in einer automatischen Führkreisanlage bewegt worden. Grundsätzlich seien sie nicht über Nacht in R. G. gewesen. Nur ein- oder zweimal hätten sie wegen schlechten Wetters, welches eine Rückfahrt mit der Fähre am selben Tag verhindert habe, dort übernachten müssen. Auf Nachfrage, ob er weitere Transporte für den früheren Mitangeklagten K. ausgeführt habe, erklärte der frühere Mitangeklagte KF., das letzte Mal, dass er für den früheren Mitangeklagten K. gefahren sei, sei er nach Portugal gefahren, um dort Turnierpferde für diesen abzuholen. Auf weitere Nachfrage, warum dies das letzte Mal gewesen sei, dass er für den früheren Mitangeklagten K. gefahren sei, erklärte er zunächst, dass er für sein eigenes Unternehmen hätte arbeiten wollen. Auf nochmalige Nachfrage, ob es noch einen weiteren Grund gegeben habe, erklärte er, dass der andere Fahrer namens „RB.“ oder „HM.“, der in Portugal gewesen sei, ihn in Portugal angesprochen habe und ihm erzählt habe, dass er ein paar Wochen vorher in England mit dem LKW festgehalten worden und in dem LKW das Kokain gefunden worden sei. Dann habe er beschlossen, dass er mit der Sache nichts mehr zu tun habe wollen. „RB.“ habe ihn damals angesprochen und gefragt: „Du England, Wie viel Kokain?“. Auf Nachfrage, ob ihm weitere Fahrer bekannt seien, erklärte er, dass er sich an andere Fahrer nicht mehr erinnere außer an den CU. FW., den er dem früheren Mitangeklagten K. für eine Fahrt vermittelt habe, weil er selbst keine Zeit gehabt habe. FW., mit dem er befreundet sei, habe die Fahrt gefallen und er habe gesagt, dass er gerne weitere Fahrten durchführen würde. Hierzu sei es aber nicht mehr gekommen. Es sei allerdings geplant gewesen, dass FW. nach England fahre, als er nach Portugal gefahren sei. Auf weitere Nachfrage erklärte der frühere Mitangeklagte KF., dass er sich an seine polizeiliche Vernehmung in Deutschland erinnern könne. Es sei zutreffend, dass ihm damals auch die Angaben der früheren Mitangeklagten BR. vorgehalten worden seien. Er habe damals erklärt, dass deren Angaben insoweit unzutreffend seien, als er entgegen ihrer Angaben immer auf dem Hof mit ihr verblieben sei. Nur bei einer Gelegenheit sei er mit dem früheren Mitangeklagten K. zu einer Autowaschanlage gefahren und habe diesen anschließend zum Bahnhof gefahren, nachdem der frühere Mitangeklagte K. zuvor alleine mit dem LKW vom Hof gefahren und zurückgekehrt sei. Auf Nachfrage, ob ihm auch weitere Angaben der früheren Mitangeklagten BR. vorgehalten worden seien, bestätigte er dies und erklärte, ihm sei vorgehalten worden, was diese zu der Unterhaltung über das „schlechte Management“ der Fahrten gesagt habe. Es habe sich nur um eine kurze Unterhaltung für wenige Sekunden gehandelt. Sie hätten sich gesagt, das sei ein „komisches Management“ weil man mit den gleichen Pferden hin- und zurückfahre. Über einen Schmuggel von Drogen oder Waffen habe man nicht gesprochen. Genau könne er den Verlauf des kurzen Gesprächs aber nicht mehr wiedergeben. Sie hätten sich gedacht, es könne um unterschiedliche Dinge gehen. Es habe aber nichts gegeben, was man habe sehen können, sodass sie zu dem Schluss gekommen seien, „das ist unmöglich“. Er habe mit der früheren Mitangeklagten BR. aber nicht vertieft darüber gesprochen. Es habe zudem ja die Kontrollen mit Hunden gegeben und sie hätten sich gesagt, es ist unmöglich, sich so etwas nur vorzustellen. Er habe nicht gewusst, wem die transportierten Pferde gehört hätten. Er sei aber davon ausgegangen, dass diese im Eigentum der gesondert verfolgten Y. gestanden hätten, weil man sie von deren Hof abgeholt habe. Auf Nachfrage erklärte der frühere Mitangeklagte KF., er könne sich nur daran erinnern, dass eines der regelmäßig transportierten Pferde „UY.“ geheißen habe, weil er dieses gemocht habe. Er erklärte auf Befragen, ob hinter den Transporten ein Unternehmen gestanden habe, dass er dies nicht wisse. Auf weitere Frage, warum die früheren Mitangeklagten K. und O. den LKW nicht selbst nach England gefahren hätten, erklärte der frühere Mitangeklagte KF., dass er sich erinnere, darüber einmal mit der früheren Mitangeklagten BR. gesprochen zu haben. Diese habe ihm erzählt, dass K. ungern lange Strecken mit einem LKW fahre. Auf Nachfrage welchen Eindruck er von der früheren Mitangeklagten BR. gehabt habe, erklärte der frühere Mitangeklagte KF., sie sei eine nette Person gewesen, die etwas traurig und gequält gewirkt habe. Sonst sei ihm an dieser nichts aufgefallen. Insbesondere habe diese auf ihn niemals einen alkoholisierten Eindruck gemacht oder in seiner Gegenwart Alkohol getrunken. Zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung machte der frühere Mitangeklagte KF. nähere Angaben zu den von ihm dargestellten Kontrollen mit Hunden. Er erklärte, diese seien auf der niederländischen Seite kurz vor dem Auffahren auf die Fähre durchgeführt worden. Man habe mit Hunden auch die Fahrerkabine und den Aufenthaltsraum kontrolliert, nicht aber den Bereich mit den Pferden. In diesen sei lediglich hineingeschaut worden. In England habe es keine entsprechenden Kontrollen gegeben. Auch der frühere Mitangeklagte KF. hat bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zunächst im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung in WD., die im Zusammenhang mit der Durchsuchung seiner Wohnung erfolgte, und dann im Rahmen mehrerer polizeilicher Vernehmungen in Deutschland umfassende Angaben zur Sache gemacht. Im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung in WD. vom 5.12.2018 machte der frühere Mitangeklagte KF. ausweislich der glaubhaften Bekundungen der bei der Vernehmung anwesenden Polizeibeamten folgende Angaben: Er erklärte im Einklang mit seiner späteren Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er zunächst für Herrn DN. Pferdetransporte durchgeführt habe und dann durch dessen Vermittlung eine erste Fahrt für Herrn K. durchgeführt habe, den er auf einem Lichtbild identifizierte. Er schilderte diese Fahrt übereinstimmend mit seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung mit der Ausnahme, dass er von einem Umladen der Pferde nichts berichtete, und erklärte, dass er dann im weiteren Verlauf auf telefonische Vermittlung von Frau BR. weitere Fahrten durchgeführt habe. Es habe sich um etwa zehn Fahrten gehandelt. Den Ablauf stellte er im Einklang mit seinen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung dar, mit der Ausnahme, dass er behauptete, der LKW sei bei den Aufenthalten in England nur bei zwei Gelegenheiten durch Herrn K. abgeholt worden und er habe für jede Fahrt nur eine Belohnung in Höhe von 200 € erhalten. Er erklärte auf einem Lichtbild, den früheren Mitangeklagten O. als einen Italiener zu erkennen, den er bei einer Gelegenheit in England gesehen habe und von dem ihm die frühere Mitangeklagte BR. berichtet habe, dass es sich um den Geschäftspartner des Herrn K. handele. Bereits anlässlich dieser Vernehmung berichtete der frühere Mitangeklagte KF. überdies, dass er bei einer der Fahrten von einer „FH.“ begleitet worden sei, die er auf einem Lichtbild als die Angeklagte identifizierte. Er erklärte, dass er von einem etwaigen Betäubungsmittelschmuggel keinerlei Kenntnis gehabt habe. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er bei einer Fahrt als Ersatz den gesondert verfolgten FW. vermittelt habe und er bei einer anderen Fahrt durch seinen Sohn begleitet worden sei. Er erklärte, er habe mit den Fahrten aufgehört, weil er sich selbständig gemacht habe. Auch habe er die Fahrten nach England „satt“ gehabt. Diese seien ihm zu monoton gewesen. Er schilderte die Fahrt nach Portugal, berichtete aber in diesem Zusammenhang nicht von dem in der Hauptverhandlung von ihm dargestellten Gespräch mit „RB.“. Auf Nachfrage berichtete er davon, dass ihm auf den Fahrten nie Ware aufgefallen sei, die nicht im Zusammenhang mit den Pferden gestanden habe und erwähnte, dass es regelmäßige Kontrollen durch Militär- oder Polizeikräfte mit Hunden gegeben habe. Im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung in Deutschland vom 7.3.2019 machte der frühere Mitangeklagte KF. nach den glaubhaften Bekundungen der ihn vernehmenden Polizeibeamten KHK CA. und KOKin PJ. weitergehende Angaben: Nachdem ihm die bisherigen Angaben der früheren Mitangeklagten BR. vorgehalten worden waren, erklärte er, er wolle seine Angaben nicht grundsätzlich ändern, sondern lediglich ergänzen. Es habe einen Moment gegeben, an dem er mit der früheren Mitangeklagten BR. ins Gespräch gekommen sei und sie beide sich Fragen gestellt hätten. Die ersten Fahrten seien ihm nicht komisch vorgekommen. Irgendwann hätte die frühere Mitangeklagte BR. ihn dann gefragt: „Was machen wir hier eigentlich“. Er habe ihr damals gesagt, dass er es nicht wisse. Irgendetwas stecke bestimmt dahinter und es sei besser, wenn sie nicht wüssten was. Sie hätten aber nie darüber gesprochen, dass es um Rauschgift gehen könnte. Auf den mit den Worten, diese habe sich geständig eingelassen, eingeleiteten Vorhalt der Angaben der früheren Mitangeklagten BR. im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, erklärte er, sie hätten geahnt, dass es um Drogen gehen könne. Es sei ihrer Ansicht nach aber auch möglich gewesen, dass es um etwas anderes gegangen sei. Es sei für sie ebenso möglich gewesen, dass es um Waffen gegangen sei. Zusammengefasst würde er sagen, sie hätten an die Möglichkeit gedacht, dass es um Drogen gegangen sei, diese aber nie in dem LKW gesehen. Es habe in dieser Zeit zudem auch aufgrund der bestehenden terroristischen Bedrohung verschärfte Kontrollen gegeben. Bei den Überfahrten hätten ständig Grenzbeamte mit Hunden an der Grenze gestanden. Auf Nachfrage, welche Konsequenzen er hieraus gezogen habe, erklärte der frühere Mitangeklagte KF., er habe keine Konsequenzen gezogen, weil es ja nur eine Ahnung gewesen sei. Er habe ja keine Fakten zur Hand gehabt. „YH.“ habe ja auch weitergemacht. Der Verdienst sei ja ihnen beiden zu Gute gekommen. Als er von dem Schmuggel erfahren habe – dies sei in Portugal gewesen – habe er sofort mit den Fahrten aufgehört. Sodann schilderte der frühere Mitangeklagte KF. die Fahrt nach Portugal und berichtete im weiteren Verlauf auch erstmals von dem Zusammentreffen mit „RB.“ in Portugal. Im Verlauf der Vernehmung machte der frühere Mitangeklagte KF. weitere Angaben zu den an den Transporten beteiligten Personen, zum Ablauf der Transporte, etc., die im Einklang mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung stehen, und identifizierte mehrere Beteiligte auf Lichtbildern. Er stellte dabei insbesondere - wie auch in der Hauptverhandlung - in Abrede, dass er den LKW beim regelmäßigen Wegfahren aus R. G. gefahren habe. Er erklärte, dass der LKW bei den Aufenthalten in R. G. zwar stets vom Hof gefahren worden sei, er jedoch nicht mitgefahren sei. Auf Vorhalt der Angaben der früheren Mitangeklagten BR. bestätigte er zudem, dass die Pferde regelmäßig in den Niederlanden umgeladen worden seien. Davon habe er bei seiner ersten Vernehmung nichts erzählt, weil er dies nicht für wichtig gehalten habe. Überdies machte er auf Befragen der ihn vernehmenden Polizeibeamten detaillierte Angaben zu den Abläufen, die sich mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung decken. Im Rahmen einer weiteren polizeilichen Vernehmung vom 14.3.2019 machte der frühere Mitangeklagte KF. sodann nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK CA. und KOKin PJ. auf deren Nachfragen hin weitere detaillierte Angaben zu den Abläufen, die ebenfalls im Einklang mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung stehen. Die Angaben, die der frühere Mitangeklagte KF. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen gemacht hat, sind insgesamt verwertbar. Insbesondere sind die Angaben, die er gegenüber der Polizei in Deutschland gemacht hat, nicht etwa deshalb unverwertbar, weil er seitens der ihn vernehmenden Beamten getäuscht worden wäre. Der im Rahmen der Vernehmungen in Deutschland erfolgte Vorhalt, die frühere Mitangeklagte BR. habe sich geständig eingelassen, stellt keine verbotene Täuschung dar. Dieser erfolgte vielmehr wahrheitsgemäß. Denn indem die frühere Mitangeklagte BR. in ihrer polizeilichen Vernehmung eine Kenntnis von einem Transport illegaler Güter eingeräumt und auch erklärt hatte, dass sie einen Betäubungsmittelschmuggel für möglich gehalten habe, hatte sie sich geständig eingelassen. Denn damit hat die frühere Mitangeklagte BR. die ihr vorgeworfene vorsätzliche Beteiligung an einem Betäubungsmittelschmuggel eingeräumt. Überdies haben die Vernehmungsbeamten dem früheren Mitangeklagten KF. nicht lediglich pauschal vorgehalten, dass die frühere Mitangeklagte BR. gestanden habe. Vielmehr haben sie diesem die Angaben der früheren Mitangeklagten BR. aus dem ihre Vernehmung betreffenden Vernehmungsprotokoll im Einzelnen vorgehalten. 2. Die Kammer ist zunächst zu der Überzeugung gelangt, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. die Schmuggelfahrten entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen durchgeführt haben. Dabei hat sich die Kammer zunächst davon überzeugt, dass die einzelnen Transportfahrten entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen durchgeführt wurden. Sie ist sodann aufgrund zahlreicher Besonderheiten bei der Durchführung der Transportfahrten zu der Überzeugung gelangt, dass die Fahrten jeweils dem Schmuggel von zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Großbritannien bestimmten Kokain dienten, wobei die früheren Mitangeklagten K. und O. vorsätzlich handelten und die Transporte im auf Dauer angelegten Zusammenwirken mit einem unbekannten Hintermann durchführten, der die Drogen seinerseits in Großbritannien dem gewinnbringenden Verkauf zuführte (bzw. im letzten Fall zuführen wollte). Die Kammer ist sodann zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte sich an diesen Taten entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen beteiligt hat, und hierbei spätestens ab der beginnend am 20.2.2016 durchgeführten Fahrt unter Einbindung in die aus den früheren Mitangeklagten K. und O. sowie deren Hintermann bestehende Gruppierung vorsätzlich handelte. Demgegenüber konnte die Kammer ein vorsätzliches Handeln für die davor liegenden Fahrten nicht feststellen, sodass die Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Im Einzelnen: a) Dass mit dem LKW MAN bei diversen Gelegenheiten und auch an den im einzelnen festgestellten Daten Fahrten nach Großbritannien und zurück unter Nutzung der Fährverbindung von VY. nach HN. durchgeführt wurden, folgt zur Überzeugung der Kammer aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Fährlisten der I. H.. Aus diesen Listen folgt auch, dass die Angeklagte bei den im einzelnen festgestellten Gelegenheiten entweder unter Nutzung derselben Fährverbindung in einem separaten PKW (zumeist gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten K., bei einer Gelegenheit jedoch auch allein) oder (bei den späteren Fahrten) in dem LKW selbst zeitgleich nach Großbritannien gereist ist. Dass mit dem LKW überdies bei zahlreichen Gelegenheiten entsprechende Fahrten nach Großbritannien durchgeführt wurden, haben alle vier früheren Mitangeklagten im Rahmen ihrer Einlassungen bestätigt. Die Feststellung, dass der frühere Mitangeklagte K. den früheren Mitangeklagten KF., sowie die gesondert verfolgten ZP. und JH. und bei jeweils einer Gelegenheit die gesondert verfolgten JJ. und FW. als Fahrer und die frühere Mitangeklagte BR. als Pferdepflegerin angeworben hat, die Feststellungen zu der Höhe der Bezahlung sowie zu dem Umstand, dass diese stets bar und „schwarz“ erfolgte, beruhen auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten BR. und KF., der insoweit übereinstimmenden Einlassung des früheren Mitangeklagten K. und den Bekundungen der Polizeibeamten, welche die gesondert verfolgten ZP., JH., JJ. und FW. im Rahmen polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen vernommen haben und denen gegenüber die gesondert Verfolgten entsprechendes berichtet haben. Die gesondert verfolgten ZP., JJ., JH. und FW. haben sich – angesichts dessen, dass ihnen jeweils eine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten vorgeworfen wird, berechtigterweise – gegenüber dem Gericht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. Soweit daher im Folgenden Angaben der gesondert verfolgten JJ., FW., ZP. und JH. zur Beweiswürdigung herangezogen werden, handelt es sich um solche Angaben, welche sie im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen gemacht und zu denen die jeweiligen Vernehmungsbeamten (die Zeugin AH. hinsichtlich der polizeilichen Vernehmung des FW. in WD., die Zeugen YI. und SE. zu der polizeilichen Vernehmung des JJ. in Großbritannien, die Zeugen KHK SQ. und KHK KY. zu den Angaben des JJ. in Deutschland, die Zeugen PJ. und KY. zu den Angaben des JH. sowie wiederum der Zeuge KHK KY. zu den Angaben des ZP.) im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben. Auch die Feststellung, dass die Transportfahrten dergestalt durchgeführt wurden, dass regelmäßig zunächst Pferde auf dem Hof der gesondert verfolgten Y. in einen kleineren Transporter eingeladen wurden, diese dann von dort aus in die Niederlande transportiert, dort in den größeren LKW MAN umgeladen, dann mit der Fähre nach Großbritannien verbracht und anschließend zu dem Hof in R. G. transportiert wurden und das auf dem Rückweg in umgekehrter Reihenfolge verfahren wurde, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der früheren Mitangeklagten BR., KF. und K. sowie den glaubhaften Bekundungen der Polizeibeamten zu den Angaben der gesondert verfolgten JH., ZP., FW. und JJ. im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen. Sie alle (der gesondert verfolgte JJ. naturgemäß nur hinsichtlich des Ablaufs bis zu seiner Festnahme anlässlich der Kontrolle bei der Ankunft in Großbritannien) haben diesen Ablauf übereinstimmend geschildert. Dass die Fahrten auf diese Weise durchgeführt wurden, wird zudem hinsichtlich des Starts der Transportfahrten in P. durch einen (ausweislich des hierzu verlesenen Durchsuchungsberichts) bei der gesondert verfolgten Y. sichergestellten Kalender für das Jahr 2016 untermauert. In diesem im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Kalender sind neben persönlichen Dingen wie Geburtstagen auch viele der Transportfahrten nach Großbritannien unter Nennung der mitgenommenen Pferde in einer Handschrift, welche die frühere Mitangeklagte BR. der gesondert verfolgten Y. zugeordnet hat, dokumentiert. Hinsichtlich des Umstandes, dass Ziel der Fahrten der Pferdehof R. G. in der Nähe von JV. in Großbritannien war, werden die Feststellungen zudem durch den Umstand untermauert, dass die Zeugen RO. und PN. CX. sowie die Zeugin JU., bei denen es sich um die damalige Eigentümerin des Hofs, ihren Ehemann und deren damals ebenfalls auf dem Hof tätige Tochter handelt, übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, dass in dem Zeitraum von Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 bei einer Vielzahl von Gelegenheiten mit dem LKW MAN Pferde zu ihrem Hof verbracht und nach kurzem Aufenthalt wieder abtransportiert wurden. Dass es, wie von den früheren Mitangeklagten BR., KF. und K. geschildert, im Rahmen der Transportfahrten vor dem Auffahren auf die Fähre in den Niederlanden zu regelmäßigen Kontrollen des LKW kam, bei denen die Beamten von Sicherheitsmitarbeitern begleitet wurden, die im Auftrag der I. H. auch Spürhunde eingesetzt haben, wird durch die hierzu verlesenen polizeilichen Vermerke der niederländischen Behörden sowie die glaubhaften Bekundungen des Zeugen IX., der bei der I. H. in VY. für die Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist, belegt. Gleichzeitig folgt aus den polizeilichen Vermerken, dass es bei den Kontrollen entgegen der Behauptung des früheren Mitangeklagten K. nicht um das Aufspüren von Betäubungsmitteln ging. Solche Kontrollen wurden seitens der niederländischen Behörden im Tatzeitraum nicht durchgeführt. Auch die eingesetzten Hunde dienten nicht dem Aufspüren von Betäubungsmitteln, sondern diese waren auf das Aufspüren von Menschen abgerichtet. Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen IX.. Dieser hat geschildert, dass es bei dem Einsatz der Hunde darum gegangen sei, illegale Einwanderer nach Großbritannien aufzuspüren. Dies sei auch deshalb erfolgt, weil die britischen Behörden die I. H. dafür haftbar machen würden, falls sich solche bei der Ankunft in Großbritannien auf der Fähre befänden. Deshalb habe man Sicherheitsunternehmen dafür bezahlt, entsprechende Kontrollen vorzunehmen. Bei den Kontrollen habe man ausschließlich auf das Aufspüren von Menschen hin trainierte Hunde eingesetzt. Diese Hunde seien auf das Aufspüren von Drogen nicht abgerichtet. Hierfür müsse man andere Hunde einsetzen, die auch anders trainiert würden. An dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Darstellung des Zeugen, der aufgrund seiner beruflichen Stellung mit den Abläufen bei den Kontrollen vertraut ist und der keinerlei eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hatte, besteht zur Überzeugung des Gerichts keinerlei Veranlassung zu Zweifeln. Die glaubhaften Bekundungen des Zeugen stehen zudem im Einklang mit den verlesenen Vermerken der niederländischen Polizeibehörden, wonach es keine auf das Auffinden von Betäubungsmitteln hin gerichteten Kontrollen gab. Dies gilt auch im Lichte der entgegenstehenden Behauptung des früheren Mitangeklagten K.. Dieser hat lediglich pauschal behauptet, es habe sich um Kontrollen gehandelt, die dem Aufspüren von Betäubungsmitteln dienten. Irgendwelche Umstände, welche Grund zu einer solchen Annahme bieten würden, hat der frühere Mitangeklagte K. nicht geschildert. Überdies sind die Angaben, die der frühere Mitangeklagte K. im Zusammenhang mit den Kontrollen gemacht hat, auch in sich widersprüchlich. Denn einerseits will er regelmäßig von ihm mitgeführtes Kokain auf der Fähre konsumiert haben, andererseits will er erkannt haben, dass es sich bei den annähernd bei jeder Fahrt durchgeführten Kontrollen um solche gehandelt habe, die dem Aufspüren von Kokain gedient hätten und dabei solche Angst vor einer Entdeckung gehabt haben, dass er das bei einer Gelegenheit für den Eigenkonsum mitgeführte Kokain ins Wasser geschmissen habe. Insgesamt ist daher die durch nichts untermauerte, pauschale Behauptung des früheren Mitangeklagten K. nicht im Ansatz geeignet, die durch die verlesenen polizeilichen Vermerke untermauerten Bekundungen des Zeugen IX. in Frage zu stellen. Diese Erklärung des früheren Mitangeklagten K. ist vielmehr durch diese Beweismittel eindeutig insoweit als Schutzbehauptung anzusehen und widerlegt. Dies gilt auch soweit er seine Einlassung zum Tatgeschehen im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im vorliegenden Verfahren nochmals pauschal als zutreffend bezeichnet hat. Die Feststellungen zum weiteren regelmäßigen Ablauf der Transportfahrten, nämlich, - dass das Umladen der Pferde auf Parkplätzen in den Niederlanden erfolgte, - dass sich der frühere Mitangeklagte K. bei der früheren Mitangeklagten BR. telefonisch nach dem erfolgreichen Passieren der Zollkontrolle erkundigte, - dass die Transporte von den früheren Mitangeklagten K. (dieser teilweise in Begleitung der Angeklagten) und O. unter Nutzung getrennter Verkehrsmittel begleitet wurden, - dass mit den Pferden in Großbritannien regelmäßig nichts passierte, außer dass diese versorgt und in einem Führkreis bewegt wurden, - dass der LKW anlässlich der Fahrten in R. G. abgeholt und nach kurzer Zeit dorthin zurückgebracht wurde, - dass in aller Regel dieselben Pferde wieder zurück transportiert wurden, die man anlässlich derselben Fahrt dorthin verbracht hatte, - dass die bei den einzelnen Fahrten transportierten Pferde zwar durchaus variierten, insoweit jedoch gleichwohl häufig dieselben aus einer begrenzten Anzahl von Tieren stammenden Pferde transportiert wurden, - dass in Großbritannien nur bei seltenen Gelegenheiten Tiere erworben oder trainiert wurden und - dass anlässlich der Fahrten häufig Pferdebedarfsartikel erworben wurde, beruhen zunächst auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten BR. und KF., sowie ergänzend den Angaben der gesondert verfolgten ZP. und JH. im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen. Diese vier nach den Fährdaten und auch der Einlassung des früheren Mitangeklagten K. regelmäßig an den Transportfahrten Beteiligten haben den festgestellten Ablauf übereinstimmend beschrieben. Auch die einzige Fahrt, an welcher der gesondert verfolgte FW. teilgenommen hat, hat dieser, welcher sich angesichts der ihm vorgeworfenen Tatbeteiligung gegenüber der Kammer berechtigterweise auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung in Übereinstimmung mit dem von KF., BR., JH. und ZP. geschilderten regelmäßigem Ablauf der Transportfahrten beschrieben. Diese Darstellung erweist sich als glaubhaft. Die Kammer hat dabei bedacht, dass die Angaben der früheren Mitangeklagten und gesondert Verfolgten aus mehreren Gründen einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen waren. So war hinsichtlich der gesondert Verfolgten zu berücksichtigen, dass diese sich nur im Rahmen polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen eingelassen haben, sodass ihre Angaben nur mittelbar in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten und eine konfrontative Befragung weder für das Gericht noch für die Angeklagten und ihre Verteidiger möglich war. Letzteres gilt in eingeschränkter Form auch für die beiden früheren Mitangeklagten, welche im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zwar weiterhin bereit waren, Nachfragen seitens der Kammer aber nicht solche seitens der Angeklagten bzw. ihrer Verteidiger zu beantworten. Wenngleich die Kammer versucht hat, dies dadurch auszugleichen, dass sie seitens der Verteidigung bestehende Fragen selbst gestellt hat, war daher eine konfrontative Befragung für die Angeklagte nur eingeschränkt möglich. Dies gilt umso mehr, als die beiden früheren Mitangeklagten BR. und KF. nach der Abtrennung des Verfahrens nicht bereit waren, im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung Angaben zu machen, sondern sich – berechtigterweise – auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen haben. Insgesamt waren die Angaben auch deshalb mit Vorsicht zu würdigen, weil sowohl die früheren Mitangeklagten als auch die gesondert Verfolgten aufgrund ihrer Rolle als Angeklagte bzw. Beschuldigte ein erhebliches eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hatten, für sie im Hinblick auf die Vorschrift des § 31 BtMG ein Interesse daran bestand, die hiesigen Angeklagten zu belasten, und sie bei ihren Angaben nicht unter Wahrheitspflicht standen. Gleichwohl ist die Kammer auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der diesen teilweise entgegen stehenden Angaben des früheren Mitangeklagten K. von der Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten und der gesondert Verfolgten zum Ablauf der Transportfahrten überzeugt. Hierfür spricht zunächst in erheblichem Umfang, dass die früheren Mitangeklagten BR. und KF. und die gesondert verfolgten ZP. und JH. den Ablauf der Transportfahrten übereinstimmend geschildert haben. Dabei erfolgten die Angaben in weiten Teilen unabhängig voneinander, was in erheblichem Maße für deren Richtigkeit spricht. So haben die gesondert verfolgten ZP. und JH. den Ablauf der Transportfahrten insbesondere ohne Kenntnis der polizeilichen Vernehmungen der übrigen Beteiligten und nicht etwa erst auf Vorhalt der Angaben der früheren Mitangeklagten geschildert. Gleiches gilt auch für die gesondert verfolgten JJ. und FW.. Auch der frühere Mitangeklagte KF. hat den Ablauf der Transportfahrten in weiten Teilen von sich aus und ohne Vorhalt der entsprechenden Angaben der früheren Mitangeklagten BR. geschildert. Lediglich von dem Umladen der Pferde in den Niederlanden hat er erst auf Vorhalt der entsprechenden Angaben der früheren Mitangeklagten BR. berichtet. Die detaillierten Angaben der früheren Mitangeklagten BR. zum Ablauf der Transportfahrten erweisen sich zudem auch als konstant. Sie hat diesen – mit einer Ausnahme – beginnend mit ihrer Vernehmung in Großbritannien, während ihrer polizeilichen Vernehmungen in Deutschland und auch in der Hauptverhandlung gleichbleibend beschrieben. Lediglich hinsichtlich des Wegfahrens des LKWs von dem Hof hat sie zunächst abweichende Angaben gemacht, indem sie erklärt hat, dies sei jeweils in Begleitung des bei der jeweiligen Fahrt eingesetzten Fahrers erfolgt und im Verlauf der Hauptverhandlung erklärt hat, dass es möglich sei, dass sie sich aufgrund des von ihr beschriebenen Vorfalles bei dem der frühere Mitangeklagte KF. mit dem LKW weggefahren sei und der ihr in Erinnerung geblieben sei, geirrt habe. Es fällt dabei auf, dass die Darstellung der früheren Mitangeklagten bereits unmittelbar im Anschluss an die Festnahme in Großbritannien und damit auch deutlich bevor ihr im Falle umfassender Angaben eine Haftverschonung in Aussicht gestellt wurde, erfolgte. Dies macht deutlich, dass die frühere Mitangeklagte den Ablauf der Transportfahrten unbeeinflusst von Versprechungen seitens der Ermittlungsbehörden dargestellt hat. Auch die gesondert verfolgten JH. und ZP. haben den Ablauf der Fahrten in ihren polizeilichen Vernehmungen gleichbleibend und frei von Widersprüchen beschrieben, wenngleich dem nicht eine solche Bedeutung beizumessen ist, wie hinsichtlich der häufig und über einen langen Zeitraum hinweg vernommenen früheren Mitangeklagten BR.. Schließlich erweisen sich auch die Angaben des früheren Mitangeklagten KF. in ganz erheblichem Maß als konstant. Insoweit haben sich in seinem Aussageverhalten in zwei Punkten Abweichungen ergeben. Zum einen hat er das Umladen der Pferde in den Niederlanden im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt und zum anderen hat er dort in Abweichung von seinen späteren Vernehmungen behauptet, der LKW sei lediglich bei ganz wenigen Gelegenheiten in Großbritannien durch einen der hiesigen Angeklagten abgeholt worden. Diesen Widerspruch hat der frühere Mitangeklagte später nachvollziehbar damit begründet, dass er diese ihm auffälligen Umstände aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung zunächst verschwiegen habe. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden früheren Mitangeklagten BR. und KF. zum Ablauf der Transportfahrten spricht auch, dass diese eine Vielzahl von Details geschildert haben, die im Falle einer erdachten Aussage nicht zu erwarten gewesen wären. Dies gilt gerade für die Einzelheiten der Durchführung der Transportfahrten. Beispielhaft sei hier hinsichtlich der Nutzung wiederkehrender, vom Hof der gesondert verfolgten Y. stammender Pferde die Darstellung der früheren Mitangeklagten BR. erwähnt, die sich an die Namen der wiederkehrenden Pferde erinnern konnte und auch davon berichtet hat, dass es sich um solche aus dem Schulbetrieb der gesondert verfolgten Y. gehandelt habe. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass grundsätzlich dieselben Pferde und auch nur bei sehr seltenen Gelegenheiten zusätzliche Pferde aus Großbritannien nach Deutschland transportiert wurden, konnte die frühere Mitangeklagte BR. dies an weiteren Details festmachen, indem sie davon berichtete, dass bei diesen seltenen Gelegenheiten auf dem Rückweg kein Umladen der Tiere in den Niederlanden erfolgt sei, weil diese nicht in den kleineren Transporter gepasst hätten. Vielmehr sei man bei diesen Gelegenheiten jeweils mit dem großen LKW bis nach P. gefahren, wo man, weil man mit diesem nicht auf den Hof der gesondert verfolgten Y. habe fahren können, sich mit dem Ausladen habe beeilen müssen. Auch hinsichtlich des grundsätzlich erfolgten Umladens der Pferde auf Parkplätzen haben beide früheren Mitangeklagten detaillierte Darstellungen der jeweiligen Örtlichkeiten abgegeben und von einem Wechsel des Abstellortes berichtet. Auch die Differenzierung der früheren Mitangeklagten BR., hinsichtlich des einen Parkplatzes könne sie sicher sagen, dass der LKW immer genau an dem gleichen Ort abgestellt worden sei und dort immer schon gestanden habe, wenn sie aus P. dort angekommen sei, während der LKW auf dem anderen Parkplatz an unterschiedlichen Orten abgestellt worden sei, stellt ein solches Detail dar. Angesichts dieser detaillierten Schilderungen wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass die beiden davon berichtet hätten, wenn es – entsprechend der Darstellung des früheren Mitangeklagten K. - gegen Ende der Transportfahrten noch einen weiteren Ort gegeben hätte, an welchem Pferde umgeladen wurden. Auch die zwei Gelegenheiten, bei denen - nach der Darstellung der früheren Mitangeklagten BR. ausnahmsweise – Pferde in Großbritannien trainiert wurden, hat sie detailliert als ihr gerade deshalb in Erinnerung gebliebene Ausnahmefälle beschrieben, indem sie differenziert davon berichtet hat, dass das eine Pferd bei einer Gelegenheit durch die (ihr namentlich als „Z.“ bekannte) Trainerin in R. G. abgeholt worden und das andere Pferd zu dieser auf den Hof verbracht worden sei. Dabei wusste sie sich noch daran zu erinnern, dass sie bei dieser Gelegenheit zusammen mit dem Fahrer von Z. mit dem Auto zu einem Restaurant gebracht worden sei. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass nur bei seltenen Gelegenheiten in Großbritannien Pferde erworben wurden, konnte die frühere Mitangeklagte dies als ihr gerade deshalb in Erinnerung gebliebene Ausnahme schildern und wusste davon zu berichten, dass insbesondere bei einer Gelegenheit ein zunächst nach Deutschland transportiertes Pferd wieder zurück nach Großbritannien verbracht wurde. Hinsichtlich des Erscheinens der beiden früheren Mitangeklagten K. und O. auf dem Hof in R. G. fällt die detaillierte Darstellung des früheren Mitangeklagten KF. ins Auge. Dieser hat – überdies in Übereinstimmung mit den den früheren Mitangeklagten K. betreffenden Fährdaten – von einem Wechsel der durch diesen genutzten Fahrzeuge berichtet und wusste sich auch noch daran zu erinnern, dass der frühere Mitangeklagte O. jeweils mit Mietfahrzeugen mit britischen Nummernschildern auf dem Hof erschienen sei. Auch der Umstand, dass sie den LKW vor der Abholung in R. G. jeweils von innen säubern mussten und die von dem früheren Mitangeklagten KF. berichtete Arbeitsteilung hierbei sowie der Umstand, dass sich in dem LKW nach dessen jeweils nach wenigen Stunden erfolgender Rückkehr jeweils neues Futter und neues Stroh für die Pferde, manchmal auch weitere Reitsportartikel, niemals jedoch Pferde befunden hätten, stellen solche Details dar. Gleiches gilt für den von beiden früheren Mitangeklagten berichteten Umstand, dass die Pferde vor ihrem Rücktransport in einer automatischen Führkreisanlage bewegt wurden, welche beide bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen mit eigenen Worten beschrieben haben. Hierzu fügt sich auch die mit dem subjektiven Empfinden der Sinnlosigkeit der eigenen Tätigkeit verbundene Darstellung der früheren Mitangeklagten BR., sie könne sich noch daran erinnern, dass sie auf dem Hof mit den Pferden zurück geblieben sei und sich gefragt habe, was sie dort eigentlich mache, gerade weil sie vor diesem Hintergrund den Sinn der Mitnahme der Pferde und damit auch denjenigen ihrer eigenen Tätigkeit nicht habe erkennen können. Auch die von ihr als ständige Kontrolle empfundenen und für sie mit Stress verbundenen Kontrollanrufe des früheren Mitangeklagten K. hat die frühere Mitangeklagte BR. – wie oben dargestellt - detailliert beschrieben und insbesondere zwischen den sonstigen Anrufen des früheren Mitangeklagten und denjenigen nach dem Passieren des Zolls differenziert, indem sie geschildert hat, dass der frühere Mitangeklagte K. bei letzteren auf sie einen nervösen Eindruck gemacht habe, was er sonst nicht getan habe. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden früheren Mitangeklagten BR. und KF. spricht auch, dass diese deutlich zwischen solchen Umständen differenziert haben, die ihnen sicher in Erinnerung waren, und solchen, bei denen dies - angesichts des seither eingetretenen Zeitablaufs nachvollziehbar - nicht der Fall war. Auch haben sie jeweils von sich aus klargestellt, wenn sie über Umstände nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur aufgrund der Darstellung Dritter berichtet haben. Gleiches gilt, wenn es sich bei ihren Angaben um Schlussfolgerungen ihrerseits handelte. Weiterhin spricht für die Richtigkeit der Angaben der gesondert Verfolgten sowie der früheren Mitangeklagten BR. und KF., dass sie alle eine Vielzahl von Umständen geschildert haben, die – wie sie selbst ebenfalls berichtet haben – aus ihrer Sicht gegen einen legalen Hintergrund der Fahrten und für eine Schmuggeltätigkeit sprachen. Denn angesichts dessen, dass sie alle eine positive Kenntnis von einem Kokainschmuggel in Abrede gestellt haben, hatten sie keinerlei Interesse daran, wahrheitswidrig solche Umstände zu schildern, die auch aus ihrer Sicht auf einen illegalen Hintergrund der Transportfahrten schließen lassen. Gerade im Hinblick auf diesen zuletzt angeführten Umstand spricht es auch nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden früheren Mitangeklagten BR. und KF., dass diese widersprüchliche Angaben zu ihrem Vorstellungsbild gemacht haben und die Kammer ihre Angaben hierzu in dem gegen sie gerichteten Verfahren als widerlegt angesehen hat. Soweit der frühere Mitangeklagte K. behauptet hat, die frühere Mitangeklagte BR. habe im Tatzeitraum und auch während der Transportfahrten ständig erhebliche Mengen Alkohol getrunken, sodass aus diesem Grunde Zweifel an ihrer Erinnerungsfähigkeit angebracht seien, begründet dies keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten BR.. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine offensichtliche und widerlegte Schutzbehauptung. Die Kammer ist im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der früheren Mitangeklagten BR. davon überzeugt, dass diese im Zusammenhang mit den Transportfahrten gar keinen Alkohol getrunken hat und auch ansonsten im Tatzeitraum ihren zuvor erheblichen Alkoholkonsum deutlich reduziert hatte. Zunächst hat die frühere Mitangeklagte ihr Konsumverhalten ausführlich und detailliert beschrieben und dabei auch ohne Zurückhaltung ihren früheren deutlich höheren Alkoholkonsum geschildert. Sie hat dabei plausibel beschrieben, dass es ihr aufgrund ihrer Verantwortung für die Tiere und auch weil sie die Arbeit benötigt habe, wichtig gewesen sei, keinen Alkohol zu trinken, wenn sie habe arbeiten müssen. Auch hat sie detailliert dargestellt, dass sie insbesondere dann größere Mengen Alkohol getrunken habe, wenn sie allein und beschäftigungslos gewesen sei, um ihre verzweifelte Lage zu verdrängen. Hierzu habe es mit ihrem Einzug auf dem Hof der gesondert verfolgten Y. aufgrund der dort gefundenen Beschäftigung, der Möglichkeit dort Kontakt zu ihrer Tochter (die dort ihr Pferd eingestellt hatte) zu finden und auch der (zunächst) vermiedenen Obdachlosigkeit zunehmend weniger Anlass gegeben. Die frühere Mitangeklagte hatte auch keine Veranlassung ihren Alkoholkonsum wahrheitswidrig zu verschweigen oder zu verharmlosen. Denn hätte die frühere Mitangeklagte tatsächlich im Tatzeitraum und insbesondere im Zusammenhang mit den Transportfahrten in erheblichem Maße – insbesondere in einem solchen Maße, welches ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt hätte – Alkohol konsumiert, wäre dies durchaus geeignet gewesen, ihre Behauptung, sie habe einen Betäubungsmittelschmuggel nicht ernsthaft für möglich gehalten, zu untermauern. Die Darstellung der früheren Mitangeklagten wird überdies gestützt durch die Angaben des früheren Mitangeklagten KF. zum Zustand der früheren Mitangeklagten BR.. Denn dieser hat zwar berichtet, dass die frühere Mitangeklagte BR. auf ihn einen traurigen und ein wenig verlorenen Eindruck gemacht hat, gleichzeitig aber geschildert, dass weitere Auffälligkeiten bei der früheren Mitangeklagten, zu der er bei einer Vielzahl von Transportfahrten in engem Kontakt stand, nicht zu Tage getreten seien und ausgeschlossen, dass diese bei den Fahrten alkoholisiert gewesen wäre. Dies deckt sich überdies mit den Angaben der übrigen als Fahrer eingesetzten gesondert Verfolgten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen. Auch die zahlreichen Zeugen, welche anlässlich der Fahrten Kontakt zu der Angeklagten hatten, haben mit Ausnahme des früheren Mitangeklagten K. von dergleichen nichts berichtet. Hierein fügt sich sodann auch der seitens des Zeugen HX. im Rahmen der Kontrolle anlässlich der letzten Fahrt von der früheren Mitangeklagten gewonnene Eindruck. Dass die frühere Mitangeklagte zu diesem Zeitpunkt in keinerlei Hinsicht unter kognitiven Einschränkungen litt, macht auch der Umstand deutlich, dass sie im Anschluss an ihre Festnahme also in einer emotional stark belastenden Situation einer mehrstündigen Beschuldigtenvernehmung in englischer Sprache problemlos folgen konnte und es hierbei zu keinerlei Auffälligkeiten kam, wie die sie in Großbritannien vernehmenden Beamten glaubhaft bekundet haben. Auch die Zeugin OC. BR., die Tochter der früheren Mitangeklagten hat glaubhaft geschildert, dass es ihrer Mutter insbesondere in der Zeit bevor sie begonnen habe, auf dem Hof der gesondert verfolgten Y. zu leben und zu arbeiten, schlecht gegangen sei, sich dieser Zustand aber deutlich verbessert habe, als ihre Mutter dort wieder einen geregelten Tagesablauf und insbesondere eine Beschäftigung gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenteilige, pauschale und durch keinerlei äußere Umstände gestützte Behauptung des früheren Mitangeklagten als erkennbar von dem Willen, die ihn belastenden Angaben der früheren Mitangeklagten in Zweifel zu ziehen, getragene und eindeutig unzutreffende Schutzbehauptung. Maßgeblich für die Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie der gesondert verfolgten ZP. und JH. zum Ablauf der Transportfahrten spricht, dass diese in einer Vielzahl von Punkten durch weitere Beweismittel untermauert und belegt werden. Im Einzelnen: Dass bei den einzelnen Fahrten regelmäßig dieselben Pferde wieder zurück transportiert wurden, die man anlässlich derselben Fahrt auch nach Großbritannien transportiert hatte, wird untermauert durch den bereits angeführten, bei der gesondert verfolgten Y. sichergestellten Kalender. Denn in diesem ist für das Jahr 2016 dokumentiert, dass in aller Regel dieselben Pferde mit aus Großbritannien zurück gebracht wurden, die man auf dem Hinweg auch dorthin verbracht hatte. Dies wird überdies zusätzlich untermauert durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Passagierdaten der I. H.. Dort sind zwar die transportierten Pferde nicht individualisiert angeführt, aus diesen ergibt sich jedoch zumindest, dass in aller Regel dieselbe Zahl von Pferden, die nach Großbritannien transportiert wurde, bei der Rückfahrt wieder zurück nach Deutschland transportiert wurde. Die Eintragungen in dem Kalender untermauern zudem auch, dass bei den einzelnen Fahrten eine begrenzte Anzahl von Pferden genutzt wurde. Denn dort tauchen für die dokumentierten Fahrten aus dem Jahre 2016 immer wieder dieselben sechs Pferde (AQ., LC., UY., ZA., RA. und JR.) auf, wobei zwei der Pferde sich auch anlässlich der letzten Fahrt in dem LKW befanden. Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Transportbescheinigungen des Kreisveterinäramtes untermauern dies. Denn auch diese machen deutlich, dass immer wieder dieselben Tiere für die Transporte angemeldet wurden. Zwar wäre dies für sich genommen auch dadurch zu erklären, dass – entsprechend der Einlassung des früheren Mitangeklagten K. – tatsächlich andere Pferde als in den Transportbescheinigungen genannt nach Großbritannien verbracht wurden. Angesichts dessen, dass auch in dem Kalender regelmäßig dieselben Pferde genannt werden, untermauern die Transportbescheinigungen jedoch gleichwohl die Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie der gesondert Verfolgten. Gegen die Darstellung des früheren Mitangeklagten K., man habe Pferde mit nicht zu diesen gehörenden Papieren transportiert, spricht überdies der Umstand, dass nach der detaillierten Darstellung der früheren Mitangeklagten BR. beim Einchecken auf der Fähre zwar nicht die Veterinärpapiere, wohl aber die Pferdepässe kontrolliert worden seien. Zwar handelt es sich insoweit um einen Umstand, den nur die frühere Mitangeklagte BR. selbst berichtet hat, gerade insoweit hat die Angeklagte jedoch von einem weiteren Detail berichtet, welches im Falle einer erdachten Aussage nicht zu erwarten gewesen wäre, indem sie geschildert hat, dass sie nur die Pferdepässe, nicht aber die für den internationalen Transport ausgestellten amtstierärztlichen Bescheinigungen habe vorlegen müssen. Die Angaben der früheren Mitangeklagten BR., dass es sich bei diesen regelmäßig transportierten Pferden um zu Schulzwecken auf dem Hof der gesondert verfolgten Y. eingesetzt, eher einfache Pferde handelte, werden weiter untermauert durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Dr. YX.. Diese hat berichtet, dass sie die den jeweiligen Transportbescheinigungen zu Grunde liegenden tierärztlichen Untersuchungen durchgeführt habe. Bei den von ihr untersuchten Pferden habe es sich um Freizeitpferde, die für den Einsatz im Hobbybereich, nicht aber für den professionellen Turniersport geeignet gewesen seien und die von eher geringerem Wert gewesen seien. An der Richtigkeit der Darstellung der Zeugin, die ihren glaubhaften Bekundungen zufolge im Rahmen ihrer Tätigkeit auch mit höherwertigen Pferden umgeht, besteht keinerlei Veranlassung zu Zweifeln. Dies wird zudem weiter gestützt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin OV.. Diese hat berichtet, dass eines der regelmäßig nach Großbritannien transportierten Pferde früher in ihrem Eigentum gestanden habe. Sie habe dieses ursprünglich zu einem Preis 1.500 € erworben und später zum „Schlachtpreis“ von 500 € weiterveräußert. Dieses Pferd sei zwar für hobbymäßige Ausritte im Gelände geeignet gewesen, aufgrund von später aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten sei das Tier jedoch für die von ihr angestrebte Teilnahme am Turniersport im Amateurbereich gänzlich ungeeignet gewesen. Auch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin EK. stützen die diesbezüglichen Angaben der früheren Mitangeklagten BR.. Diese für die britische Strafverfolgungsbehörde NCA tätige Zeugin hat die bei der letzten Fahrt mitgeführten Pferde in Augenschein genommen. Sie berichtete, dass sie überrascht gewesen sei, als sie diese gesehen habe. Angesichts des Umstandes, dass ihr – offenbar auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten bei der Kontrolle - erklärt worden sei, die Pferde seien zu Trainingszwecken nach Großbritannien verbracht worden, sei sie über den schlechten Pflegezustand – eines der Tiere habe eine wunde Stelle aufgewiesen und das andere sei (was auch auf den seitens der Zeugin gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern aufgrund der hervorstehenden Knochen eindeutig zu erkennen ist) sehr dünn gewesen – sowie das eher hohe Alter der Tiere verwundert gewesen. Soweit demgegenüber die Zeugin UA. behauptet hat, es habe sich bei den nach Großbritannien transportierten Pferden um trainierte Sportpferde gehandelt, die der frühere Mitangeklagte K. und JL. (womit der frühere Mitangeklagte O. gemeint sein dürfte) bei der gesondert verfolgten Y. untergestellt hätten, steht dies der Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten nicht entgegen. Denn die Angaben der Zeugin sind unglaubhaft. Sie stehen nicht nur im Wiederspruch zu den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Dr. YX. und den Eintragungen im Kalender der gesondert verfolgten Y., sondern erweisen sich bereit für sich genommen als unglaubhaft. So war die Zeugin nicht in der Lage, das damalige Geschehen auch nur ansatzweise im Zusammenhang zu berichten. Auch auf Fragen antwortete sie nur zurückhaltend und einsilbig. Auch sind mehrere ihrer Behauptungen zur Überzeugung der Kammer nicht nachvollziehbar. So hat die Zeugin behauptet, dass sie sich mit der früheren Mitangeklagten BR., mit der sie auf dem Hof der gesondert verfolgten Y. über etliche Monate hinweg zusammengelebt hat, nicht über die Fahrten nach Großbritannien gesprochen habe. Weiter hat sie erklärt, man habe auf dem Hof weder nach der Sicherstellung des LKWs in Großbritannien noch nach der Durchsuchung des Anwesens durch die Polizei über die Transporte gesprochen. Dies erscheint nicht im Ansatz nachvollziehbar und war erkennbar von dem Bemühen getragen, jegliche Verbindung zu den Transportfahrten in Abrede zu stellen. Hierein fügt es sich sodann, dass die Zeugin behauptet hat, es habe sich bei den nach Großbritannien transportierten Pferden nicht um Pferde ihrer Arbeitgeberin, der gesondert verfolgten Y., gehandelt. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Umladen der Pferde in den Niederlanden auf Parkplätzen und nicht – wie seitens des früheren Mitangeklagten K. für das Ende des Tatzeitraumes behauptet – auf einem Bauernhof erfolgt ist, werden die Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie der gesondert verfolgten ZP., JH. und FW. zudem durch die Angaben des gesondert verfolgten JJ. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung untermauert. Denn auch dieser hat beschrieben, dass die Pferde auf einem Parkplatz umgeladen worden seien. Diese Schilderung, welche die letzte durchgeführte Fahrt und damit gerade den seitens des früheren Mitangeklagten K. geschilderten Zeitraum betrifft, deckt sich mit der diesbezüglichen Schilderung der früheren Mitangeklagten BR. für diese Fahrt. Dabei ist nicht im Ansatz ersichtlich, warum der gesondert verfolgte JJ. zu diesem Detail unzutreffende Angaben machen sollte. Gleichzeitig fällt diese Fahrt gerade in den Zeitraum, in welchem nach der Behauptung des früheren Mitangeklagten K. das Umladen auf dem Hof des PT. OS. erfolgt sein soll. Die Darstellung, wonach es im Rahmen der Transportfahrten zu regelmäßigen Kontrollanrufen durch den früheren Mitangeklagten K. im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Durchlaufen der Zollkontrolle in Großbritannien kam, wird untermauert durch die Verbindungsdaten, wonach es regelmäßig kurz nach dem Eintreffen der Fähre in Großbritannien zu Anrufen von dem durch den früheren Mitangeklagten genutzten Anschluss und dem bei der früheren Mitangeklagten BR. sichergestellten Mobiltelefon kam. Aus den in die Hauptverhandlung im Rahmen entsprechender polizeilicher Vermerke eingeführten Verbindungsdaten ergibt sich zwar, dass es auch ansonsten eine Vielzahl von Gesprächsverbindungen zwischen diesen beiden Anschlüssen, nicht aber etwa im Zusammenhang mit der Ankunft der Fähre in den Niederlanden auf dem Rückweg aus Großbritannien kam. Dass es sich bei der Partnernummer um die seitens des Angeklagten K. genutzte Rufnummer handelte, hat dieser selbst eingeräumt und wird belegt durch mehrere in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Telefongespräche, bei denen der frühere Mitangeklagte K. aufgrund seiner Stimme eindeutig zu erkennen war. Dies fügt sich auch in den Inhalt der von dieser Nummer an das bei der früheren Mitangeklagten BR. sichergestellte Mobiltelefon versandten und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Textnachrichten. Hinsichtlich des Umstandes, dass es nur in seltenen Ausnahmefällen zu einem Training von Pferden in Großbritannien kam, werden die Angaben der früheren Mitangeklagten und gesondert Verfolgten untermauert durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin FF.. Diese hat geschildert, dass sie von dem früheren Mitangeklagten K. zwei Pferde zu Trainings- und Vermarktungszwecken erhalten habe. Eine Ortsansässige, die sich ebenfalls im Pferde-Geschäft bewege, LT. CV., habe sie dem ihr als JB. bekannten früheren Mitangeklagten K. empfohlen. Sie habe zwei Pferde von ihm zu Trainingszwecken erhalten. Es habe sich um großes graues Springpferd sowie ein jüngeres – vielleicht fünfjähriges – Pferd gehandelt, welches noch an keinerlei Turnieren teilgenommen habe und bei dem es beim Reiten Komplikationen gegeben habe. Das eine Pferd habe sie in R. G. abgeholt, dass andere Pferd habe man ihr gebracht. An die genauen Umstände, wie das zweite Pferd zu ihr gelangt sei, erinnere sie sich nicht mehr. Sie könne sich aber noch daran erinnern, den Fahrer des LKW und die für die Pflege der Pferde zuständige Begleiterin zu einem Restaurant gefahren zu haben. Später seien beide Pferde zusammen mit einem großen braunen Transporter, in welchem sich ein Mann und eine Frau befunden hätten, im Auftrag des früheren Mitangeklagten abgeholt worden. Letzterer habe sie auch gefragt, ob sie Pferde von ihm bei einer Turnierserie in Spanien oder Portugal – der „Sunshine Tour“ – reiten wolle. Dies habe sie abgelehnt, weil dies mit ihrer sonstigen Berufstätigkeit nicht zu vereinbaren gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass Sie dem früheren Mitangeklagten für das Training der Pferde eine Rechnung ausgestellt habe. Soweit sie sich recht erinnere, sei es so, dass der frühere Mitangeklagte K. ihr aus dieser Rechnung noch Geld schulde. Diese detaillierten in sich schlüssigen Angaben der Zeugin erweisen sich als glaubhaft. Die Zeugin war erkennbar bemüht, den Sachverhalt aus ihrer Erinnerung heraus zutreffend wiederzugeben. Gleichzeitig hat sie deutlich gemacht, wenn sie – angesichts des seither eingetretenen erheblichen Zeitablaufs nachvollziehbar – an Einzelheiten, wie etwa näheren die Umstände, wie das zweite Pferd zu ihr gebracht wurde und die Frage, ob der frühere Mitangeklagte zunächst noch offene Zahlungen im weiteren Verlauf getätigt hat oder nicht, nicht mehr erinnern konnte. Die Schilderung steht überdies vollständig im Einklang mit der Darstellung der früheren Mitangeklagten BR., die von dem Umstand, dass zwei Pferde zum Training bei der Zeugin waren, die man später abgeholt habe, ebenfalls berichtete und als ihr gerade deshalb gut in Erinnerung gebliebenen Ausnahmefall beschrieb. Soweit demgegenüber der frühere Mitangeklagte K. behauptet hat, die Zeugin habe bei einer Vielzahl weiterer Gelegenheiten Pferde von ihm trainiert, und die Mutmaßung angestellt hat, diese habe dies deshalb in Abrede gestellt, weil sie dafür „schwarz“ bezahlt worden sei, haben sich für diese pauschale Behauptung gar keine Anhaltspunkte ergeben. Abgesehen davon würde dies nicht erklären, warum die frühere Mitangeklagte BR. unabhängig von der Darstellung der Zeugin das Geschehen im Einklang mit dieser geschildert hat, und auch die als Fahrer eingesetzten Personen nichts von einem regelmäßigen Training von Pferden in Großbritannien berichtet haben. Hinsichtlich der Behauptung des früheren Mitangeklagten K., die Zeugin FF. habe das Training weiterer Pferde in seinem Auftrag verschwiegen, weil dieses „schwarz“ erfolgt sei, fällt zudem auf, dass diese Behauptung mit dem durch ihn angegebenen Grund für das Training der Pferde nicht zu vereinbaren ist. Denn der frühere Mitangeklagte K. hat behauptet, er habe die Pferde durch die Zeugin trainieren lassen, um gegenüber späteren Käufern nachweisen zu können, dass diese von einer renommierten Reiterin trainiert worden seien, und so einen höheren Verkaufspreis vereinnahmen zu können. Hierfür aber hätte der frühere Mitangeklagte K. aber entsprechende Belege benötigt, wie sie seiner Behauptung nach gerade nicht ausgestellt wurden. Soweit demgegenüber die Angeklagte im Rahmen der polizeilichen Kontrolle anlässlich der letzten Fahrt davon gesprochen hat, man überführe die Pferde zu Trainingszwecken nach Großbritannien, ist dies – auch im Zusammenspiel mit den Angaben des früheren Mitangeklagten K. – nicht geeignet, die Bekundungen der Zeugin in Frage zu stellen. Die Angaben der Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Kontrolle sind vielmehr unglaubhaft. Dass es – wie von der Angeklagten behauptet - ein regelmäßiges Training von im Eigentum Dritter stehenden Pferden gegeben hätte, hat selbst der frühere Mitangeklagte K., der seinen eigenen Angaben und auch den Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. zufolge federführend an den Transporten beteiligt war und stets bemüht war, zu betonen, den Transporten hätte ein realer wirtschaftlicher Hintergrund zu Grunde gelegen, zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch sonst haben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Überdies waren die Angaben der Angeklagten im Rahmen der Kontrolle auch sonst unzutreffend. So hat sie behauptet, niemals mit einem anderen Fahrzeug als dem LKW nach Großbritannien eingereist zu sein. Dies ist jedoch durch die Fährdaten der I. H., wonach die Angeklagte bei mehreren Gelegenheiten mit einem PKW mit der Fähre nach Großbritannien und zurück gereist ist und wovon auch die früheren Mitangeklagten BR., KF. und K. übereinstimmend berichtet haben, widerlegt. Hinsichtlich des Umstandes, dass nur bei einigen wenigen seltenen Gelegenheiten Pferde in Großbritannien erworben wurden, finden die Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie der gesondert verfolgten ZP. und JH. eine Stütze in den glaubhaften Bekundungen der Zeugin LT. DU., ehemals CV.. Diese hat beschrieben, dass der frühere Mitangeklagte K. eines Tages aufgrund einer Verkaufsanzeige, die sie in einem Geschäft für Pferdezubehör ausgehängt habe, bei ihr vorstellig geworden sei. Dieser habe zwei Pferde ausgesucht und zwei Tage später abgeholt und bar bezahlt. Diese Vorgehensweise sei für sie eher ungewöhnlich, weil sie Pferde verkaufe, die besonders geeignet für behinderte Menschen seien, sodass die Auswahl und der Erwerb eines solchen Pferdes sich normalerweise über einen längeren Zeitraum erstrecken würden. Der frühere Mitangeklagte K. habe für die beiden Pferde 7.500 (3.500 für das eine und 4.000 für das andere) britische Pfund gezahlt. Der frühere Mitangeklagte K. habe zudem erklärt, zwei weitere Pferde erwerben zu wollen, und sie gebeten, diese bei einer späteren Gelegenheit nach R. G. zu bringen, was sie auch getan habe. Diese beiden Pferde zum Preis von einmal 4.500 und einmal 5.000 Pfund habe sie ohne sofortige Bezahlung übergeben, weil sie nach dem ersten abgewickelten Verkauf Vertrauen zu dem früheren Mitangeklagten K. gefasst habe. Im weiteren Verlauf sei der frühere Mitangeklagte K. jedoch den vereinbarten Kaufpreis schuldig geblieben und habe diesen auch nie mehr gezahlt. Sie habe zum Zeitpunkt des Verkaufs der Pferde angenommen, dass der frühere Mitangeklagte K. mit Pferden handele. Sie sei aber später zu dem Schluss gekommen, dass dieser noch ein weiteres Geschäft betreibe. Denn sie habe mitbekommen, dass der Pferdetransporter und auch der frühere Mitangeklagte K. sich in der Folgezeit noch diverse Male in Großbritannien aufgehalten habe. Gleichzeitig könne sie ausschließen, dass der frühere Mitangeklagte K. bei diesen Gelegenheiten in dem regionalen Umfeld Pferde erworben habe. Sie sei in der „Pferdewelt“ in der Region aufgrund ihrer eigenen jahrelangen Geschäftstätigkeit eng vernetzt und habe sich im Nachgang zu der Übergabe der beiden weiteren Pferde im Hinblick auf den Umstand, dass der frühere Mitangeklagte K. ihr den Kaufpreis schuldig geblieben sei, bei den ihr bekannten Personen aus der „Pferdewelt“ im Umfeld von JV. umgehört. Keiner habe ihr berichtet, an den früheren Mitangeklagten K. in dieser Zeit Pferde veräußert zu haben. Diese Bekundungen erweisen sich als glaubhaft. Die Zeugin hat von den Geschehnissen detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar in dem erkennbaren Bemühen, den Sachverhalt ihrer Erinnerung nach zutreffend wiederzugeben, berichtet. Soweit der frühere Mitangeklagte K. behauptet hat, die Zeugin sei gar nicht berechtigt gewesen, die Pferde an ihn zu veräußern, fehlt es für diese Behauptung an jeglichen Anhaltspunkten. Vielmehr fügt sich diese Darstellung in seine Versuche, die Angaben anderer zu diskreditieren, namentlich die wahrheitswidrigen Behauptungen zum Alkoholkonsum der früheren Mitangeklagten BR. und die wahrheitswidrigen Angaben zu einer vermeintlichen Steuerhinterziehung durch die Zeugin FF.. Demgegenüber ist die Darstellung der Zeugin, wonach sie von dem früheren Mitangeklagten hinsichtlich des zweiten Verkaufsgeschäfts betrogen worden sei, nahtlos mit dessen durch die zahlreichen entsprechenden Vorstrafen belegten betrügerischen Verhaltensmustern zu vereinbaren. Die glaubhaften Bekundungen der Zeugin untermauern die Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF., wonach nur bei seltenen Gelegenheiten Pferde in Großbritannien erworben und dann nach Deutschland transportiert worden sind. Zwar wäre es für sich genommen denkbar, dass der frühere Mitangeklagte K. gleichwohl noch bei anderen Personen Pferde erworben hat, ohne dass die Zeugin hiervon etwas erfahren hat. Jedoch spricht auch der Umstand, dass der frühere Mitangeklagte K. die Zeugin auf betrügerische Weise zu der Herausgabe der Pferde veranlasst hat, dafür, dass ein regelmäßiger Erwerb von Pferden in Großbritannien gar nicht beabsichtigt war. Denn anderenfalls erscheint es eher fernliegend, seinen Namen als Erwerber von Pferden auf eine solche Weise zu „verbrennen“. Hierein fügen sich sodann weiterhin die glaubhaften Bekundungen der Zeugen RO. CX. sowie der Zeugin JU.. Denn diese Zeugen haben von einem häufigeren Erwerb von Pferden durch den früheren Mitangeklagten K. gar nichts mitbekommen. Sie wussten lediglich ergänzend zu den Geschäften mit der Zeugin DU. zu berichten, dass der frühere Mitangeklagte K. zwei Ponys von ihnen erworben hatte. Weiterhin wusste sich die Zeugin JU. an ein gescheitertes Geschäft mit einem OL. ZO. zu erinnern. Von weiteren konkreten Geschäften oder auch nur davon, dass Pferde zu ihnen auf den Hof verbracht worden wären, die dann anschließend mit dem LKW abtransportiert worden wären, wussten sie nichts zu berichten. Dies wäre indes bei den beiden auf dem Hof tätigen Zeuginnen zu erwarten gewesen, wenn es denn entgegen den Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. zu einem nicht nur sehr gelegentlichen Ankauf von Pferden gekommen wäre. Auch die seitens der britischen Ermittlungsbehörden im Umfeld des Pferdehofs in JV. unter Leitung des Zeugen QO. durchgeführten Ermittlungen untermauern die Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. hierzu. Denn obwohl versucht wurde, Zeugen in dem Gebiet um JV. ausfindig zu machen, die im Tatzeitraum Kontakte zu den Angeklagten hatten – in diesem Zuge wurden etwa die Zeuginnen FF. und CV. ermittelt – sind dabei Hinweise auf weitere Pferdekäufe in Großbritannien nicht zu Tage getreten. Auch die Eintragungen in dem bei der gesondert verfolgten Y. sichergestellten Kalender untermauern dies. Denn in diesem ist für diverse Fahrten im Jahre 2016 auch dokumentiert, welche Pferde aus Großbritannien wieder mit zurückgebracht wurden. Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in Großbritannien regelmäßig Pferde erworben worden wären. Vielmehr untermauen die Eintragungen – soweit darin die zurückgebrachten Pferde dokumentiert sind – dass in aller Regel dieselben Pferde wieder zurück nach P. verbracht wurden, die zuvor auch mit nach Großbritannien genommen worden waren. Dabei stützen die wenigen ermittelten Pferdekäufe die Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. auch deshalb in besonderem Maße, weil es bei diesen genau um diejenigen Käufe handelte, von denen sie auch berichtet hatten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. sich entsprechend der Darstellung der früheren Mitangeklagten BR. und KF. anlässlich der Fahrten regelmäßig ebenfalls nach Großbritannien begaben, wobei sie entweder ebenfalls die Fähre – dann aber mit einem weiteren Fahrzeug – oder aber das Flugzeug nutzten, wird die Darstellung der früheren Mitangeklagten und gesondert verfolgten durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Fährdaten der I. H. sowie die ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten Flugdaten bestätigt. Aus den Passagierdaten der I. H. ergibt sich, dass der frühere Mitangeklagte K. bei einer Vielzahl der Fahrten dieselbe Fähre genutzt hat, auf der sich auch der LKW befand. Gleiches gilt für einzelne Fahrten auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten O.. Dabei belegen die Fährdaten gleichzeitig, das beide jeweils nicht in dem LKW mitfuhren, sondern separate PKWs nutzten. Hinsichtlich des früheren Mitangeklagten O. wird zudem – entsprechend seiner Einlassung - für eine Vielzahl von Fahrten, wie sie unter B. im Einzelnen dargestellt sind, durch die in die Hauptverhandlung eingeführten ihn betreffenden Kreditkartenabrechnungen eine Vielzahl von Flugbuchungen von J. nach London und zurück, die mit den Fahrten des LKW korrespondieren, belegt. Soweit der frühere Mitangeklagte K. behauptet hat, er sei nach der Spoga horse, welche Ende Januar / Anfang Februar 2016 stattfand, nicht mehr im Zusammenhang mit den Transportfahrten in Großbritannien gewesen, sondern habe sich dort nur noch zweimal anlässlich von Flügen nach Portugal bzw. auf dem Rückweg von dort zwecks Umsteigen aufgehalten, trifft es zwar zu, dass frühere Mitangeklagte K. bei den späteren Fahrten nicht mehr auf den Passagierlisten der Fähre auftauchte. Dass er sich gleichwohl noch anlässlich mehrerer Fahrten in Großbritannien aufhielt, wird durch andere Umstände untermauert. Ein erster Aufenthalt des früheren Mitangeklagten K. in Großbritannien nach der Spoga horse wird zunächst durch die Bekundungen der Zeugin TY. belegt. Denn diese Zeugin hat bekundet, sich mit dem früheren Mitangeklagten K. im Hinblick auf die mögliche Anmietung einer Immobilie in JV. im Februar 2016, ihrer Erinnerung nach am 12.2.2016 getroffen zu haben. Sie berichtete, der frühere Mitangeklagte K. habe sich bereits etwa zwei Wochen zuvor bei ihr telefonisch gemeldet und sich das in Rede stehende Objekt noch am selben Tag ansehen wollen. Als sie dann aber vereinbarungsgemäß an dem Objekt erschienen sei, sei niemand dort gewesen. Der frühere Mitangeklagte K. habe sich dann erneut bei ihr gemeldet und sie hätten erneut ein Treffen vereinbart. Sie habe dann an dem Objekt gewartet und der frühere Mitangeklagte K., den sie eindeutig wiedererkenne, sei in Begleitung einer Frau erschienen. Beide hätten gestritten, als sie vorgefahren seien. Der frühere Mitangeklagte K. habe das Objekt besichtigt und erklärt, dass er es anmieten wolle. Es sei um die Lagerung von Pferdeutensilien gegangen. Der frühere Mitangeklagte K. habe bar zahlen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass dies in ihrem Unternehmen grundsätzlich nicht akzeptiert würde. Da sie überdies den Eindruck gehabt habe, dass der frühere Mitangeklagte K. kein reales Geschäft betreibe, habe sie dem Eigentümer des Objektes von einer Vermietung an diesen abgeraten. Letzterer habe sich dann für einen anderen Mieter entschieden. Die schlüssigen und widerspruchsfreien Bekundungen der Zeugin erweisen sich als glaubhaft. Die Zeugin, hinsichtlich derer ein Motiv, unzutreffende Angaben zu machen, nicht im Ansatz ersichtlich ist, war erkennbar bemüht, den Sachverhalt aus ihrer Erinnerung zutreffend zu schildern. Dabei schilderte sie mehrere Details, die im Falle einer erdachten Aussage nicht zu erwarten gewesen wären. Dies betrifft etwa den Umstand, dass der frühere Mitangeklagte K. zu einem ersten Termin nicht erschienen ist, den Umstand, dass dieser sich mit seiner Begleiterin stritt, als er dann zu dem zweiten Termin erschien, und die Einzelheiten, warum es letztlich nicht zu einer Vermietung an den früheren Mitangeklagten K. kam. Überdies hat der frühere Mitangeklagte K. – ohne dies zeitlich näher einzuordnen - selbst von der versuchten Anmietung berichtet, sodass zur Überzeugung der Kammer keinerlei Zweifel daran bestehen, dass er sich zu dem seitens der Zeugin geschilderten Zeitpunkt in JV., mithin in großer Nähe zu dem bei den Transportfahrten angefahrenen Hof R. G. aufgehalten hat. Dabei steht dieser Aufenthalt in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer der Transportfahrten im Februar 2016. Überdies belegen die in die Hauptverhandlung eingeführten Flugdaten des früheren Mitangeklagten K. zwei weitere Aufenthalte in Großbritannien im März 2016, die zeitlich mit zwei Transportfahrten zusammen treffen und angesichts ihrer Dauer auch nicht durch ein bloßes Umsteigen zu erklären sind. Denn ausweislich dieser Flugdaten ist der frühere Mitangeklagte K. am Abend des 2.3.2016 von Q. nach London und erst am frühen Morgen des 4.3.2016 weiter nach Faro geflogen. Sodann traf der frühere Mitangeklagte K. am frühen Abend des 7.3.2016 mit einem Flug von Faro aus in London ein und flog erst am Abend des Folgetages weiter nach J.. Genau zu diesen Zeitpunkten fanden jeweils auch Transportfahrten nach Großbritannien statt. Die Schilderung der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie der beiden ebenfalls regelmäßig als Fahrer eingesetzten gesondert verfolgten ZP. und JH., wonach die Pferde auf dem Hof R. G. verblieben, während der LKW von einem oder beiden Angeklagten gemeinsam abgeholt und nach kurzer Zeit auf den Hof zurückkehrte wird hinsichtlich der Fahrten, an welchen der frühere Mitangeklagte O. beteiligt war, überdies durch seine dies bestätigende Einlassung untermauert. Soweit der frühere Mitangeklagte K. den regelmäßigen Ablauf der Transportfahrten abweichend von den Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. und den weiteren als Fahrern eingesetzten gesondert Verfolgten beschrieben hat, steht dies der Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. und der gesondert verfolgten Fahrer nicht entgegen. Vielmehr ist die Kammer insbesondere angesichts der diese Angaben stützenden Beweismittel und der weiteren oben angeführten Umstände, die für deren Glaubhaftigkeit sprechen, von der Richtigkeit der übereinstimmenden Darstellung der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie der gesondert verfolgten ZP., JH. sowie (soweit diese hierzu Angaben machen konnten) FW. und JJ. überzeugt. Die entgegenstehenden, durch nichts untermauerten Angaben des früheren Mitangeklagten sind eindeutig als wahrheitswidrige Schutzbehauptungen widerlegt. Dessen Angaben stehen nicht nur die übereinstimmenden Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie der gesondert verfolgten Fahrer entgegen. Vielmehr stehen seine Angaben auch im Widerspruch zu den angeführten, die Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. untermauernden Beweismitteln. Zudem erweisen sich die Angaben des früheren Mitangeklagten K. zum Ablauf der Transportfahrten und den angeblich von ihm dabei getätigten Geschäften in Teilen bereits für sich genommen als nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich, was ebenfalls gegen die Richtigkeit seiner Darstellung spricht. Im Einzelnen: Bereits die Angaben zum Umladen der Tiere in den Niederlanden sind in sich widersprüchlich. Der frühere Mitangeklagte K. hat in seiner Einlassung zunächst im Einklang mit den Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. geschildert, dass das Umladen ausnahmslos auf Parkplätzen erfolgt sei. Erst im weiteren Verlauf seiner Einlassung hat er dann behauptet, dass man später einen anderen Ort zum Umladen der Pferde genutzt habe. Soweit der frühere Mitangeklagte K. weiterhin behauptet hat, er sei seit der Spoga horse, die zum Monatswechsel Januar / Februar 2016 stattfand, nicht mehr im Zusammenhang mit den Transportfahrten in Großbritannien gewesen, steht dies nicht nur im Widerspruch zu den – wie oben dargestellt glaubhaften – Bekundungen der Zeugin TY. sondern wird auch durch die angeführten Flugdaten, nach denen sich der frühere Mitangeklagte K. zeitlich übereinstimmend mit zwei im Nachgang zu der Zeit ab Februar 2016 durchgeführten Transportfahrten in Großbritannien aufgehalten hat, eindeutig widerlegt. Soweit der frühere Mitangeklagte K. behauptet hat, er sei bei diesen Gelegenheiten lediglich anlässlich von Reisen nach Portugal in London umgestiegen, ist dies angesichts der jeweiligen Dauer des Aufenthaltes, welche dann noch zeitlich mit den Transportfahrten korrespondierten, gänzlich abwegig. Auch die Behauptung, er habe deutlich mehr Pferde durch die Zeugin FF. trainieren lassen, als von dieser dargestellt, ist bereits für sich genommen unglaubhaft. Dabei ist es zunächst– wie oben ausgeführt – bereits nicht nachvollziehbar, dass der frühere Mitangeklagte K. einerseits behauptet hat, er habe Pferde, die er bei der Zeugin habe trainieren lassen, aufgrund des Umstandes, dass diese dann „nachweislich“ im Training bei der Zeugin FF. - einer renommierten Reiterin - gewesen seien, mit Gewinn veräußern können, andererseits die Tätigkeit der Zeugin aber „schwarz“ also ohne Rechnung und damit gerade ohne den entsprechenden Nachweis erfolgt sein soll. Auch erweisen sich die Angaben des früheren Mitangeklagten K. in diesem Punkt – wie in zahlreichen anderen Punkten auch – als auffallend pauschal und wenig detailliert. Denn weitere konkrete Vorgänge über die beiden auch nach den Angaben der Zeugin FF. bei ihr trainierten Pferde hinaus hat er nicht geschildert. Zwar hat er immer wieder behauptet, es seien zahlreiche Pferde bei der Zeugin trainiert worden, seine diesbezüglichen Beschreibungen bezogen sich jedoch immer nur auf zwei Pferde, was genau mit dem seitens der Zeugin berichteten Sachverhalt korrespondiert, dass es nur zwei solcher Pferde gab. Gleiches fällt auch hinsichtlich angeblich weiterer durch ihn erworbener Pferde auf. Denn auch insoweit hat der frühere Mitangeklagte K. konkrete weitere Erwerbsgeschäfte – trotz mehrfacher entsprechender Ankündigungen - gerade nicht geschildert. Hätte er aber wie von ihm behauptet in größerer Anzahl bei der Zeugin FF. trainierte oder in Großbritannien erworbene Pferde nach Deutschland transportiert und dort mit Gewinn veräußern können, wäre zu erwarten gewesen, dass er über entsprechende Vorgänge auch berichtet hätte. Vielmehr verblieb es soweit bei der bloßen Ankündigung, entsprechende Geschäfte benennen zu wollen, was der frühere Mitangeklagte K. dann jedoch nicht mehr getan hat. Es fällt auch auf, dass die Erklärungsmuster, mit denen er versucht hat, die Bekundungen der Zeuginnen FF. und CV. in Frage zu stellen, sich auffällig gleichen. Denn beiden Zeuginnen hat er unredliche Geschäftspraktiken unterstellt, die zwar dem Geschäftsgebaren des vielfach wegen Betruges strafrechtlich in Erscheinung getretenen früheren Mitangeklagten entsprechen mögen, für die es aber hinsichtlich der beiden Zeuginnen an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Überdies haben ja auch die früheren Mitangeklagten BR. und KF. von einem solchen regelmäßigen Training oder Ankauf von Pferden in Großbritannien nichts berichtet. Diese hätten aber – anders als nach der Darstellung des früheren Mitangeklagten K. die beiden Zeuginnen – kein Interesse daran gehabt, entsprechende regelmäßige geschäftliche Aktivitäten in Großbritannien, zu verschweigen. Vielmehr hätte es nahe gelegen, dass die früheren Mitangeklagten BR. und KF. von solchen Aktivitäten berichtet hätten, wenn es sie gegeben hätte. Denn solche Aktivitäten hätten zum einen eine Erklärung für die Fahrten nach Großbritannien darstellen können und damit die den beiden früheren Mitangeklagten vorgeworfene und von ihnen in Abrede gestellte vorsätzliche Beteiligung an einem Betäubungsmittelschmuggel in Frage gestellt. Gleiches gilt für die eine vorsätzliche Beteiligung an einer Schmuggeltätigkeit ebenfalls bestreitenden gesondert verfolgten ZP. und JH.. Zum anderen hätte ein regelmäßiger Erwerb von Pferden in Großbritannien und deren anschließender Transport nach Deutschland, der mit der Betreuung der Pferde befassten früheren Mitangeklagten BR. und den regelmäßig als Fahrern eingesetzten Personen (dem früheren Mitangeklagten KF. und den gesondert verfolgten ZP. und JH.) nicht verborgen bleiben können. Gleiches gilt für ein Training von Pferden bei der Zeugin FF.. Dass das Aussageverhalten des früheren Mitangeklagten K. davon geprägt ist, die tatsächlichen Umstände der Transportfahrten unabhängig vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, machen auch seine – wie oben ausgeführt – eindeutig widerlegten Angaben zu vermeintlichen Betäubungsmittelkontrollen bei der Auffahrt auf die Fähre deutlich. Wäre es für sich genommen noch theoretisch denkbar, dass der frühere Mitangeklagte K. annahm, es habe sich bei den Kontrollen um solche gehandelt, bei denen nach Betäubungsmitteln gesucht wurde, zeigt das weitere Aussageverhalten zu dieser Frage, zur Überzeugung der Kammer, dass er unzutreffende Angaben gemacht hat, um seine Behauptung, es habe sich um Kontrollen auf Betäubungsmittel gehandelt, zu untermauern. Denn es ist unabhängig davon, ob man seinen Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum als glaubhaft ansieht, schlicht miteinander unvereinbar, dass er einerseits unmittelbar erkannt haben will, dass es sich um Betäubungsmittelkontrollen gehandelt hat und deshalb von ihm zum Zwecke des Eigenkonsums mitgeführtes Kokain entsorgt haben will und andererseits den Aufenthalt auf der Fähre regelmäßig zum Konsum von durch ihn mitgeführtem Kokain genutzt haben will, wie er dies ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung berichtet hat. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum regelmäßigen Ablauf der Transportfahrten spricht überdies, dass seine Angaben auch in weiteren Punkten durch objektive Beweismittel widerlegt werden. So sind bereits die Angaben des früheren Mitangeklagten K. zu der Entstehung der M. GmbH unzutreffend. Dies sind mit der Gründungshistorie der – für die Transportfahrten genutzten – M. International A. Logistik and Consulting GmbH einerseits und der dem Betrieb des Flüchtlingsheimes dienenden BB. GmbH andererseits, wie sie sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten, diese Gesellschaften betreffenden Auszügen aus dem Handelsregister ergibt, nicht zu vereinbaren. Entgegen der Angaben des früheren Mitangeklagten K. ist die M. International A. Logistik and Consulting GmbH nicht aus der BB. GmbH hervorgegangen. Vorgängergesellschaft war vielmehr die W. E. GmbH. Mit Beschluss vom 7.7.2015 und Berichtigungsbeschluss vom 19.8.2015 beschloss die Gesellschafterversammlung deren Umbenennung in M. International A. Logistik and Consulting GmbH unter Bestellung des gesondert verfolgten T. zum Geschäftsführer. Dies wurde am 24.9.2015 ins Handelsregister eingetragen. Ebenfalls im September des Jahres 2015 wurde die Umbenennung einer anderen Gesellschaft in BB. GmbH mit dem Zweck des Betriebs eines Flüchtlingsheims eingetragen. Für diese Gesellschaft fungierte der frühere Mitangeklagte O. sodann für mehrere Monate als Geschäftsführer, bevor diese GmbH dann im April 2016 in M. VS. IU. GmbH umbenannt wurde. Damit erweisen sich zunächst die Angaben des früheren Mitangeklagten K. zur Vorgängergesellschaft der M. International A. Logistik and Consulting GmbH als unzutreffend. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass diese GmbH und die Idee, Pferde im Rahmen eines Linientransportdienstes nach Großbritannien und zurück zu transportieren, nicht als Ersatz für die Idee, ein Flüchtlingsheim zu betreiben, gedacht gewesen sein können. Denn die Gesellschafterbeschlüsse aus Juli und August 2015 und auch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Rechnung für den MAN Pferdetransporter aus Juli 2015 zeigen, dass die Planungen für die Durchführung der Transportfahrten bereits begonnen hatten, bevor die BB. GmbH überhaupt als solche ins Handelsregister eingetragen wurde. Auch die weitere in diesem Zusammenhang erfolgte Behauptung, er habe mit den Planungen für die M. erst im September 2015 begonnen, wird hierdurch widerlegt. Auch die Angaben des früheren Mitangeklagten K. zu seiner geschäftlichen Beziehung mit dem früheren Mitangeklagten O. sind widersprüchlich, und teilweise durch die erhobenen Beweise widerlegt. So erscheint es bereits widersprüchlich, dass der frühere Mitangeklagte K. einerseits behauptet hat, dass für ihn eine auf Dauer angelegt Geschäftsbeziehung mit dem früheren Mitangeklagten O. nicht in Betracht gekommen sei, er aber andererseits versucht haben will, diesem einen Einstieg in das von ihm betriebene Transportgeschäft schmackhaft zu machen. Überdies ist es auch unzutreffend, soweit der frühere Mitangeklagte K. behauptet hat, der frühere Mitangeklagte O. habe mit der M. GmbH nichts zu tun gehabt. Denn hiergegen spricht bereits, dass bei dem früheren Mitangeklagten O. ausweislich des hierzu verlesenen Durchsuchungsberichts eine auf seinen Namen lautende Visitenkarte der M. GmbH aufgefunden wurde. Auch war der frühere Mitangeklagte O. an Kosten beteiligt, die für die M. angefallen sind. So forderte ihn der frühere Mitangeklagte K. – wie eine entsprechende im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene, auf einem bei dem früheren Mitangeklagten O. sichergestellten USB-Stick befindliche Nachricht belegt - auf, Kosten für die Verlegung des Firmensitzes der M. zu bezahlen. Dies ist mit der Behauptung, der frühere Mitangeklagte O. habe mit der M. GmbH nichts zu tun gehabt, unvereinbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass der frühere Mitangeklagte O. intensiv in den Auftritt der M. GmbH auf der Spoga horse einbezogen war, wie zahlreiche auf demselben USB-Stick befindliche Lichtbilder belegen. Auch in einem weiteren Punkt werden die Angaben des früheren Mitangeklagten K. durch objektive Beweismittel widerlegt. Denn dieser hat im Rahmen seiner Einlassung zunächst behauptet, der LKW MAN habe sich während der Spoga horse, die vom 31.1.2016 bis zum 2.2.2016 andauerte, auf der Messe befunden und sei dort auch potentiellen Kunden vorgeführt worden. Dies ist aber nicht damit zu vereinbaren, dass der LKW ausweislich der verlesenen Fährdaten bereits am 31.1.2016 mit der Fähre nach Großbritannien verbracht wurde und erst am 2.2.2016 in die Niederlande zurückkehrte. Erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der frühere Mitangeklagte K. dann erklärt, dass der LKW im Vorfeld der Messe dort gewesen sei und während der Messe sei lediglich ein Video von diesem gezeigt worden. Auch dies macht deutlich, dass er objektiv unrichtige und unzutreffende Angaben gemacht hat und spricht zusammen mit den weiteren dargestellten Umständen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Art und Weise der Durchführung der Transportfahrten. Insgesamt bietet die Darstellung des früheren Mitangeklagten K. zu den Umständen der Durchführung der Fahrten das Bild einer durch Ungereimtheiten sowie innere Widersprüche geprägten und mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme in eklatantem Widerspruch stehenden Schutzbehauptung, welche nicht ansatzweise geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der früheren Mitangeklagten BR. und KF. zu begründen. Die Feststellungen dazu, wie es zu der Kontrolle des LKW anlässlich der letzten Überfahrt kam, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen HX. und der Zeugin EI., welche die grundsätzlichen Abläufe und die konkreten Umstände einschließlich der ihnen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse, welche dazu geführt haben, dass sie sich für eine Kontrolle des LKW entschieden haben, detailliert entsprechend der getroffenen Feststellungen beschrieben haben. Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle einschließlich des durchgeführten Scans des LKWs und der anschließenden Probebohrung sowie zu den Angaben, welche die Angeklagte und die frühere Mitangeklagte BR. im Zuge dieser Kontrolle gemacht haben, beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen HX.. Die Feststellungen zum weiteren Verlauf der Untersuchung des LKWs, dem Auffinden des Verstecks und dem hierbei sichergestellten Kokain beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der hieran beteiligten Zeugin NL. im Rahmen der Hauptverhandlung, dem im Rahmen der Hauptverhandlung in deutscher Übersetzung verlesenen, die Untersuchung des Lastkraftwagens betreffenden polizeilichen Vermerk („forensic report“) sowie den im Rahmen der Untersuchung gefertigten und im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Auf den vorgenannten Beweismitteln beruhen auch die Feststellungen zu dem in dem LKW befindlichen Versteck, dessen Ausgestaltung und dem Öffnungsmechanismus. Die Feststellungen zu Menge und Qualität des im Rahmen der Kontrolle sichergestellten Kokains beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen DF. und UB., in der Hauptverhandlung. Beide Sachverständige haben überzeugend ausgeführt, dass sie das sichergestellte und ihnen zur Untersuchung vorgelegte Kokain gewogen und entsprechend der (auch in Deutschland standardmäßig angewandten) gängigen Untersuchungsmethoden den Wirkstoffgehalt des Kokains für die einzelnen Pakete ermittelt haben. Aus den für die Einzelnen Pakete ermittelten Wirkstoffgehalten ergibt sich sodann bezogen auf die Gesamtmenge ein durchschnittlicher Wirkstoffgehalt von 81,49 Prozent Kokainhydrochlorid. Die Kammer ist dabei weiterhin davon überzeugt, dass diese Betäubungsmittel nach Großbritannien transportiert wurden, um sie dort dem gewinnbringenden Verkauf zuzuführen. Angesichts der großen Menge an Betäubungsmitteln und des damit verbundenen erheblichen finanziellen Beschaffungsaufwandes und des massiven Risikos strafrechtlicher Verfolgung steht zur Überzeugung der Kammer außer Frage, dass die Drogen dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt werden sollten. Zudem ist angesichts des mit dem Verbringen des Kokains nach Großbritannien einhergehenden Entdeckungsrisikos und der deshalb bestehenden Gefahr des Verlustes der Drogen und der strafrechtlichen Verfolgung auszuschließen, dass die Betäubungsmittel sich gewissermaßen zufällig bzw. nur bei Gelegenheit dieser Fahrt in dem Fahrzeug befanden. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Betäubungsmittel zielgerichtet in dem LKW verstaut waren, um sie nach Großbritannien zu verbringen, dort wieder aus dem Versteck zu entfernen und anschließend dem gewinnbringenden Verkauf zuzuführen. Die Feststellung, dass für den Zeitraum nach der Sicherstellung noch weitere Transportfahrten geplant waren, beruht zunächst auf einem bei der Festnahme der Angeklagten auf ihrem Mobiltelefon aufgefundenen Foto von einem Kalenderblatt für die Monate Februar bis Mai 2016, auf welchem die Daten der tatsächlich durchgeführten Fahrten farblich markiert waren. Auf dieselbe Art und Weise waren auch noch Daten für den Zeitraum nach der Sicherstellung markiert. Auch hat die frühere Mitangeklagte BR. berichtet, dass ihrer Kenntnis nach die Durchführung weiterer Fahrten geplant gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sie entsprechende Daten an den früheren Mitangeklagten KF. und den gesondert verfolgten FW. mitteilen sollen. Dies fügt sich auch in die Angaben des früheren Mitangeklagten KF., der berichtet hat, dass geplant gewesen sei, dass FW. zu dem Zeitpunkt, als er nach Portugal gefahren sei, an seiner Stelle nach Großbritannien fahren sollte. Diese geplante Fahrt hätte nach der Fahrt, anlässlich derer die Sicherstellung erfolgte, stattfinden sollen. Dies folgt daraus, dass einerseits der gesondert verfolgte JJ. dem früheren Mitangeklagten KF. anlässlich der erfolgten Portugalreise von der zuvor erfolgten Sicherstellung in Großbritannien berichtet hat und andererseits der gesondert verfolgte FW. anstelle des in Portugal weilenden früheren Mitangeklagten KF. nach Großbritannien fahren sollte. b) Die Kammer ist weiterhin aufgrund zahlreicher Indizien im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass auch die angeklagten 22 Fahrten vor der Sicherstellung der Betäubungsmittel und damit auch die Transportfahrten, an denen der Angeklagten eine Beteiligung vorgeworfen wird, jeweils dem Schmuggel von zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Kokain nach England dienten: Dafür, dass auch bei den vorangegangenen Fahrten jeweils Kokain transportiert wurde, spricht zunächst, dass bei der letzten Fahrt des Pferdetransporters Kokain sichergestellt werden konnte, welches sich in einem aufwändig und bereits deutlich vor der Sicherstellung der Betäubungsmittel in dem LKW verbauten Versteck befand, und die Fahrt, welche zur Sicherstellung führte, nach demselben Muster ablief, wie die vorangegangenen Fahrten. Denn bei der letzten Fahrt des Pferdetransporters konnten – wie oben ausgeführt - mehr als 80 Kilogramm Kokain sichergestellt werden, die in einem eigens eingerichteten, nur nach umfangreicher Suche aufgefundenen und über einen verdeckten Mechanismus zugänglichen Regalsystem in einer Zwischenwand des Transporters versteckt waren. Dabei spricht das aufwändig eingerichtete Versteck für eine dauerhafte Nutzung des LKWs für den Schmuggel von Betäubungsmitteln, wenngleich für sich genommen denkbar ist, dass ein entsprechendes Versteck angesichts des hohen Wertes des Kokains und des mit dem Schmuggel verbundenen Risikos auch für eine einmalige Nutzung eingebaut wurde oder aber eine dauerhafte Nutzung zwar vorgesehen war, letztlich aber nicht mehr erfolgte, weil bereits anlässlich des ersten Transports von Kokain die Drogen entdeckt wurden. Dabei erscheint es allerdings bereits für sich genommen angesichts des mit dem Einbau verbundenen Aufwandes naheliegender, dass das Versteck für eine dauerhafte Nutzung vorgesehen war. Dafür spricht auch, dass das Versteck nicht auf die anlässlich der Sicherstellung aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln zugeschnitten war, sondern ein deutlich größeres Fassungsvermögen aufwies. Insbesondere hat sich das Versteck nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber bereits geraume Zeit in dem LKW befunden, was dafür spricht, dass die vorangegangenen, nach identischem Muster durchgeführten Transportfahrten ebenfalls dem Schmuggel von Betäubungsmitteln dienten. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Versteck entgegen der gegenteiligen Behauptung des früheren Mitangeklagten K. vor der Neulackierung des Innenraums des LKWs, welche spätestens im Vorfeld der Spoga horse Ende Januar / Anfang Februar 2016 erfolgte, in den LKW eingebaut wurde. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PF. im Rahmen der Hauptverhandlung, welche sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung zu Eigen macht, steht fest, dass das Versteck nicht erst nach diesen Lackierarbeiten, sondern vorher in den LKW eingebaut wurde. Dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass aufgrund der von dem LKW im Rahmen der Sicherstellung in Großbritannien gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder zu erkennen ist, dass Arbeiten, welche eindeutig dem Einbau des Verstecks zuzuordnen sind, vor der Neu-Lackierung des Laderaums des LKWs vorgenommen wurden. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass an dem in dem Türrahmen zwischen Pferde- und Wohnbereich und dort auf der Seite, auf welcher der Zugang zum Versteck war, befindlichen Schließblech Schneidarbeiten mit einer Flex vorgenommen wurden, was – aus Sicht der Kammer aufgrund der hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder überzeugend – an Einschnitten und Einkerbungen im Metall sichtbar sei. Diese Spuren waren – so der Sachverständige – mit demselben grauen Lack überzogen wie der Türrahmen, was auch für die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder eindeutig zu erkennen ist. Hieraus ergibt sich sodann der Umstand, dass die Schneidarbeiten an dem Schließblech vor der Lackierung vorgenommen wurden. Dabei sind diese Schneidarbeiten im Zusammenhang mit dem Einbau des Verstecks vorgenommen worden. Dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass im Rahmen des Einbaus des Verstecks aufgrund der hierbei eingebrachten Bauteile die Türverriegelung nicht mehr in den Ausschnitt des Schließblechs gegriffen habe, weil sich die Abstände zwischen Tür und Rahmen verändert hätten, sodass dieser Ausschnitt erweitert wurde, damit die Tür wieder einrastete. Der Sachverständige hat ergänzend ausgeführt, dass ein bereits herstellerseitiges Durchführen dieser Schneidarbeiten auch unabhängig davon äußerst unwahrscheinlich sei, weil man diese im Rahmen eines professionellen Vorgehens mit einer Feile durchführen würde, was nicht zu den charakteristischen Schneidspuren führe. Dass das Versteck bereits vor den Lackierarbeiten in den LKW eingebaut worden sei, ergebe sich auch aus den Lichtbildern, welche die obere der beiden Bohrungen zeigen, durch welche die beiden dem Verschluss des Verstecks dienenden Bolzen / Schrauben geführt wurden. Hierzu verwies der Sachverständige zunächst darauf, dass auf dem Lichtbild – auch für die Kammer - eindeutig zu erkennen ist, dass sich am linken oberen Rand des Bohrloches eine Erhöhung des Lacks befindet. Der Sachverständige erläuterte sodann aus Sicht der Kammer überzeugend, dass beim Bohren in den metallenen Türrahmen sowohl auf der Seite von der aus das Loch gebohrt werde, als auch auf der anderen Seite (dort sogar noch in größerem Maße) ein Grat entstünde. Würde dieser nicht entfernt und später überlackiert, entstünde eine solche Erhöhung, wie sie auf den Lichtbildern zu erkennen sei. Überdies sei eindeutig zu erkennen, dass im unmittelbaren Umfeld des Loches keine Beschädigungen des Lacks vorhanden seien. Solche seien aber in dem Falle, dass das Loch erst nach der Lackierung angebracht werde, zwingend zu erwarten, weil sich beim Bohren Späne bilden würden, die zu charakteristischen Beschädigungen des Lacks führen. Das Fehlen entsprechender Beschädigungen sei aus sachverständiger Sicht nur dadurch zu erklären, dass die Bohrungen bereits vor der Lackierung durchgeführt wurden. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass die Bohrungen und mit ihr die Bolzen die dazu dienten, dass der Türrahmen befestigt und das Versteck verschlossen war, erst im Zusammenhang mit dem Einbau des Verstecks in den LKW eingebracht wurden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass aus seiner Sicht es bereits aus handwerklicher Sicht im Hinblick auf die Positionierung und offene Sichtbarkeit dieser Art der Befestigung äußerst unwahrscheinlich sei, dass die Bohrungen im Zuge des ursprünglichen Ausbaus des LKW zum Pferdetransporter vorgenommen wurden. Denn neben der optischen Beeinträchtigung sei dies auch im Hinblick auf die Haltbarkeit der Befestigung handwerklich mangelhaft, weil die beiden Bohrungen deutlich zu nah aneinander platziert seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Rahmen ursprünglich auf andere Weise befestigt gewesen sei. Diese Ausführungen des Sachverständigen werden belegt durch den Umstand, dass auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video, welches den LKW zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Umbaus zum Pferdetransporter zeigt, zu erkennen ist, dass die Bohrungen und die Bolzen nebst Hutmuttern und Unterlegscheiben sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in dem Türrahmen befanden. Dass es sich bei dem in dem Video gezeigten LKW um den später in Großbritannien sichergestellten LKW handelt, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund folgender Umstände fest: Zunächst ist der auf dem Video erkennbare LKW offensichtlich hinsichtlich des auf den außen angebrachten Typenschildern erkennbaren Herstellers MAN, des Unternehmens, welches den Umbau zum Pferdetransporter vorgenommen hat, der Aufteilung im Innenbereich einschließlich aller erkennbaren Einbauten, der markanten Scheinwerfer und der ebenfalls auffälligen braunen Außenlackierung identisch mit dem auf den im Rahmen der Sicherstellung in Großbritannien abgebildeten LKW. Dass es sich um einen zufälligerweise baugleichen Umbau des (nicht in Serienfertigung arbeitenden) Unternehmens V. handelt, ist dabei bereits für sich genommen äußerst unwahrscheinlich, aufgrund des folgenden Umstandes darüber hinaus aber sicher auszuschließen. Sowohl auf dem Video als auch auf den im Rahmen der Sicherstellung gefertigten Lichtbildern ist zu erkennen, dass sich auf der an der Trennwand zwischen dem Bereich für die Pferde und dem Wohnbereich auf der „Pferdeseite“ angebrachten Wandverkleidung zwei kleine Dellen befinden, die hinsichtlich ihrer Positionierung, Form und Größe auf dem Video und den später (im Rahmen der Sicherstellung in Großbritannien) gefertigten Lichtbildern identisch sind. Hierzu fügt sich schließlich auch die Einlassung des früheren Mitangeklagten K., der angegeben hat, dass es sich bei dem auf dem Video zu sehenden Fahrzeug um den für die Transportfahrten genutzten LKW handelt und der die Kammer erst auf das im Internet abrufbare, ursprünglich als Werbefilm gedrehte Video aufmerksam gemacht hat. Auch ergibt sich aus diesem Video, dass es sich bei dem Umbau um eine Einzelanfertigung handelt. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Türrahmen ursprünglich auf andere Weise befestigt gewesen sein muss. Dafür, dass die Bohrungen und der Einbau der Bolzen im Zusammenhang mit dem Einbau des Verstecks erfolgten, spricht überdies, dass erst mit dem Einbau des Verstecks ein Bedürfnis entstanden ist, den Türrahmen – wie mittels der Bolzen und Muttern möglich – schnell zu lösen und wieder zu befestigen. Als weiteren Umstand, der deutlich macht, dass die Lackierung erst nach dem Einbau des Verstecks vorgenommen wurde, hat der Sachverständige angeführt, dass – auch dies ist deutlich auf den Fotos zu erkennen - an einem der an der Wand, hinter der sich das Versteck befand, befindlichen Träger Lack dergestalt heruntergelaufen ist, dass dieser über die Silikonnaht zwischen Träger und Wand und sodann weiter die Wand herunter gelaufen ist. Dies belegt zunächst, dass der Träger lackiert wurde, nachdem diese Naht angebracht wurde. Hieraus ergibt sich weiter, dass die Wand nicht entfernt worden sein kann, nachdem der Träger lackiert wurde, da durch das Entfernen der Wand die Silikonnaht zerstört und die über diese geflossene Farbe entfernt worden wäre. Gleichzeitig ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass im Zuge des Einbaus des Verstecks diese Seite der als Doppelwand mit einem Hohlraum (in welchen später das Versteck eingebaut wurde) konstruierten Wand entfernt wurde. Dass die Wand nach dem ursprünglichen Innenausbau des LKW bereits einmal entfernt wurde, folgt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen daraus, dass die Nieten, welche an dem in der von hinten aus in den LKW gesehen linken Ecke zwischen der linken Seitenwand und der Trennwand zwischen dem Bereich für die Pferde und dem Wohnbereich angebrachten Eckprofil auf der Seite angebracht sind, an der das Profil mit der Trennwand vernietet ist, ausgetauscht wurden. Dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass auf den Bildern eindeutig zu erkennen ist, dass die Nieten nicht ganz richtig sitzen und nicht den im Übrigen verwendeten Nieten entsprechen. Auch ist in dem Profil ein Knick zu erkennen, der dafür spricht, dass dieses nach dem ursprünglichen Innenausbau des LKW von der Trennwand gelöst wurde. Bereits dies spricht im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das Versteck sich in dieser Trennwand befand, dafür, dass der zur Seite des Pferdebereichs hin gelegene Teil der Trennwand für den Einbau des Verstecks gelöst wurde. Dies wird noch durch folgenden weiteren Umstand untermauert. Soweit einsehbar, war das Versteck von innen mit Blei verkleidet. Dies hat der Sachverständige überzeugend anhand mehrerer Lichtbilder dargelegt, die den Innenbereich des Verstecks zeigen. Wenn jedoch der gesamte Innenbereich des Verstecks mit Blei ausgekleidet war, ist dies nur möglich gewesen, wenn hierzu eine der beiden Seiten der Trennwand entfernt wurde, weil es über die maximal 15 cm breite Öffnung im Türrahmen nicht möglich gewesen wäre, den gesamten Innenbereich – insbesondere den von der Öffnung im Türrahmen aus gesehen hinteren Bereich – des Verstecks zu erreichen. Zwar lässt sich auf den Lichtbildern nicht erkennen, dass der gesamte Innenbereich des Verstecks mit Blei ausgekleidet war, dies war aber zur Überzeugung der Kammer der Fall. Hierfür spricht zunächst, dass alle auf den gefertigten Lichtbildern erkennbaren Bereiche des Innenbereichs des Verstecks mit Blei ausgekleidet waren. Zudem macht es keinen Sinn nur einen Teil des Verstecks mit Blei auszukleiden. Wie der Sachverständige ausgeführt hat und auch allgemein bekannt ist, wird Blei dazu eingesetzt, um Strahlung abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Bleiverkleidung des Verstecks dazu diente, zu verhindern, dass bei einem Scan des Fahrzeugs (etwa mit Röntgenstrahlung) das Versteck und der darin befindliche Inhalt zu Tage treten. Dieses Ziel ist aber nur dann zu erreichen, wenn man den gesamten Innenbereich des Verstecks mit Blei verkleidet. Für ein Entfernen einer der beiden Trennwände beim Einbau des Verstecks spricht aus Sicht der Kammer überdies, dass dies den Einbau des Regalsystems auf dem das Kokain gelagert war, deutlich erleichtert hat. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass zum Einbau des Verstecks die zum für die Pferde vorgesehenen Bereich hin gelegene Seite der Trennwand entfernt wurde. Zwar wäre es für den Einbau des Verstecks grundsätzlich auch möglich gewesen, die andere, zum Wohnbereich hin gelegene, Seite der Trennwand zu entfernen. Dies wäre aber – wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - mit einem deutlich größeren Aufwand verbunden gewesen, als der Ausbau der anderen Seite der Wand. Dies hat der Sachverständige mit der dort angebrachten Holzvertäfelung und den im Wohnbereich befindlichen Einbauten überzeugend begründet. Überdies würde ein Entfernen der auf der Seite des Wohnbereichs gelegenen Wandseite zum Zwecke des Einbaus des Verstecks nicht erklären, warum – wie oben ausgeführt - auch die zum Pferdebereich gelegene Wandseite einmal entfernt wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Ausbau der Trennwand zum Zwecke von Renovierungsarbeiten höchst unwahrscheinlich erscheint. Hiergegen spricht, dass die zum Pferdebereich gelegene Verkleidung der Trennwand ausweislich der hierbei gefertigten und im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder – wie oben ausgeführt – noch dieselben charakteristischen Eindellungen aufwies, die ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Innenausbaus vorhanden waren. Aus dem Umstand, dass der auf der Seite zum Pferdebereich gelegene Teil der Trennwand zum Zwecke des Einbaus des Verstecks entfernt wurde und dem weiteren – oben dargelegten - Umstand, dass die Wand zuletzt entfernt wurde, bevor der LKW im Innenbereich neu lackiert wurde, folgt sodann, dass das Versteck vor der Lackierung eingebaut wurde. Der Feststellung, dass die Lackierarbeiten erst nach dem Einbau des Verstecks vorgenommen wurden, stehen auch die Ausführungen der weiteren Sachverständigen Dr. AS. nicht entgegen. Vielmehr fügt sich diese Feststellung nahtlos in die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, aus denen sich ergibt, dass das Versteck bereits zum Zeitpunkt der Lackierarbeiten vorhanden war oder unmittelbar danach in dem LKW verbaut wurde. Wie die Sachverständige ausgeführt hat und wovon sich die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme dieser Gegenstände selbst überzeugen konnte, befinden sich auf einer der Unterlegscheiben und an einer der Hutmuttern, die von außen auf die der Befestigung des Türrahmens dienenden Bolzen aufgesetzt waren, Farbanhaftungen. Diese stimmen der Farbe nach mit der Lackierung des Türrahmens überein. Dabei hat die Sachverständige ausgeführt, dass angesichts dessen, dass ein Teil der Farbe in das Gewinde der Hutmutter gelaufen ist und aufgrund der großflächigen Farbanhaftungen auf einer der Unterlegscheiben, die Farbe noch feucht und nicht bereits angetrocknet oder gar ausgehärtet gewesen sein muss, um derartige Anhaftungen zu verursachen. Dies ist insbesondere angesichts dessen, dass die Farbe mehrere Millimeter weit in das Gewinde einer der Hutmuttern gelaufen ist, überzeugend. Die Sachverständige hat sodann überzeugend ausgeführt, dass es aufgrund des verwandten Lacktyps zwar geraume Zeit bis hin zu mehreren Wochen dauern könne, bis dieser vollständig ausgehärtet sei. Ein Antrocknen der Farbe, nach dem solche Farbübertragungen, wie sie hier vorgekommen sind, nicht mehr erfolgen könnten, erfolge jedoch in der Regel innerhalb weniger Stunden und dauere auch bei schlechten Umweltbedingungen nicht länger als 24 Stunden. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Unterlegscheibe und die Mutter und damit auch die zugehörigen Bolzen entweder zum Zeitpunkt der Lackierung bereits vorhanden waren oder unmittelbar im Anschluss an die Lackierarbeiten eingebaut wurden. Denn nur dann wäre es möglich, dass noch nicht angetrocknete Farbe in Kontakt mit Bestandteilen des Verstecks kam. Von diesen beiden nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. AS. verbleibenden Möglichkeiten verbleibt aufgrund der – wie oben ausgeführt überzeugenden - Ausführungen des Sachverständigen PF. allein, dass das Versteck bereits vor der Lackierung eingebaut wurde. Auch die Bekundungen des Zeugen UA. sprechen nicht für einen späteren Einbau des Verstecks. Denn dessen Bekundungen erwiesen sich insoweit als unergiebig. Der Zeuge hat seinen glaubhaften Bekundungen in der Hauptverhandlung zufolge zu keinem Zeitpunkt Arbeiten im Innenraum des für die Transportfahrten genutzten LKWs vorgenommen. Vor diesem Hintergrund wusste er auch nichts dazu zu sagen, ob das Versteck zum Zeitpunkt dieser Arbeiten bereits vorhanden gewesen sei. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Lackierung konnten die Sachverständigen keine Angaben machen. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der von beiden Sachverständigen erkannte neue graue Innenanstrich des LKWs spätestens im Vorfeld der Spoga horse Ende Januar 2016 / Anfang Februar 2016 erfolgte. Dies hat der frühere Mitangeklagte K. zum einen selbst berichtet. Zum anderen hat auch die frühere Mitangeklagte BR. auf die Nachfrage hin, ob ihr im Verlauf der Transporte Veränderungen im Innenbereich des LKWs aufgefallen seien, berichtet, dass der LKW mit einem neuen grauen Innenanstrich versehen worden sei. Zwar konnte sie sich an den genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern, erklärte jedoch, dass dies eher in der Anfangszeit der Transporte der Fall gewesen sei. Dafür, dass das Versteck bereits deutlich vor der Messe, nämlich bereits vor Beginn der Transporte, in den LKW eingebaut wurde, spricht überdies der Umstand, dass keinem der an den Transporten Beteiligten im zeitlichen Verlauf der Transporte -abgesehen von der Neulackierung des Innenraums des LKWs - Veränderungen an dem Fahrzeug aufgefallen sind. Insbesondere der früheren Mitangeklagten BR., die aufgrund ihrer Befassung mit den transportierten Pferden häufig Arbeiten im Innenraum des LKWs verrichtete, sind die mit der Erstellung des Verstecks einhergehenden Veränderungen, die sich insbesondere in den beiden offen sichtbar und auffällig in dem Türrahmen angebrachten Bolzen äußerten, ihren Angaben zufolge nicht aufgefallen, was dafür spricht, dass diese bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit vorhanden waren. Auch der an zahlreichen Transporten beteiligte frühere Mitangeklagte KF. hat berichtet, dass ihm keine Veränderungen aufgefallen seien. Im Einklang hiermit haben auch die bei zahlreichen Fahrten als LKW-Fahrer eingesetzten gesondert verfolgten JH. und ZP. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen nichts von solchen Veränderungen berichtet. Soweit der frühere Mitangeklagte K. behauptet hat, in der Zeit, in welcher er den Innenraum des LKWs gesehen habe, seien die Bolzen noch nicht vorhanden gewesen, steht dies den Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. auch insoweit nicht entgegen. Angesichts dessen, dass der frühere Mitangeklagte K. den Innenraum des LKW – auch seiner eigenen Einlassung nach – noch nach der Durchführung der Lackierarbeiten im Innenraum und damit – wie ausgeführt - auch noch nach dem Einbau des Verstecks gesehen hat, wird deutlich, dass es sich auch bei der diesbezüglichen Behauptung des früheren Mitangeklagten K. um eine Schutzbehauptung handelt, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt. Gleichzeitig lief die Fahrt bis zur Kontrolle in HN. und der anschließenden Sicherstellung der Betäubungsmittel nach dem gleichen Muster ab, wie dies in der Regel bei den vorangegangenen Fahrten, die jeweils unter Nutzung des LKW MAN mit dem später aufgefundenen Drogenversteck durchgeführt wurden, der Fall war und auch die Planung für den weiteren Verlauf der Fahrt diesem Muster entsprach. Denn auch in diesem Fall wurden die Pferde von dem Gestüt der gesondert verfolgten Y. abgeholt und mit der Fähre nach England transportiert, wo sie dann für etwa einen Tag verbleiben sollten, bevor sie wieder auf demselben Weg zurück zum Gestüt der gesondert verfolgten Y. verbracht werden sollten. Im Lichte dessen, dass die Sicherstellungsfahrt demselben Ablauf folgte wie die vorangegangenen Fahrten und das Kokain in einem aufwändig verbauten, sicher bereits geraume Zeit in dem LKW befindlichen und nicht auf die sichergestellte Menge zugeschnittenen Versteck aufgefunden wurde, stellt das Auffinden des Kokains in dem LKW anlässlich der letzten durchgeführten Fahrt ein deutliches Indiz dafür dar, dass auch die vorangegangenen Fahrten dem Schmuggel von Kokain dienten. Auch die Art und Weise der Durchführung der Transportfahrten in den festgestellten Fällen vor der Sicherstellung spricht dafür, dass diese Fahrten dem Schmuggel von illegalen Gütern – im Hinblick auf die spätere Sicherstellung naheliegender Weise Kokain – dienten. Denn der regelmäßige Ablauf der Transportfahrten weist mehrere Besonderheiten auf, die bereits jeweils für sich genommen, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit auf eine Schmuggeltätigkeit hindeuten. Diese Besonderheiten zeigen sich in dem Umstand, dass für die Überfahrt nach Großbritannien stets derselbe LKW genutzt wurde, obwohl der Angeklagte K. über die M. GmbH Zugriff auf weitere vergleichbare Fahrzeuge hatte, in der Tatsache, dass die Pferde regelmäßig auf für die Bedürfnisse der Pferde erkennbar ungeeigneten Parkplätzen in den Niederlanden umgeladen wurden, der weiteren Tatsache, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. bei der Reise nach Großbritannien nicht den LKW nutzten, sondern mit getrennten Verkehrsmitteln – entweder mit dem PKW über die Fähre oder mit dem Flugzeug – reisten, dem weiteren Umstand, dass der frühere Mitangeklagte K. sich regelmäßig telefonisch danach erkundigte, ob der LKW die Einreisekontrollen in Großbritannien passiert hatte, dem Umstand, dass regelmäßig dieselben Pferde wieder mit zurück genommen wurden, die sich auch auf dem Hinweg in dem LKW befanden und mit diesen in Großbritannien keine Aktivität entfaltet wurde, die ihren Transport erklären würde, und schließlich darin, dass der LKW bei den Fahrten jeweils für einen kürzeren Zeitraum von dem Hof in Großbritannien entfernt wurde. Im Einzelnen: Bereits der Umstand, dass für die Überfahrten nach Großbritannien stets derselbe Pferdetransporter genutzt wurde, obwohl die M. im Tatzeitraum über weitere als Pferdetransporter ausgestattete LKWs verfügte, deutet im Lichte des späteren Auffinden des Verstecks in dem für die Transportfahrten genutzten LKW darauf hin, dass die Fahrten dem Schmuggel von Betäubungsmitteln dienten. Denn dies begründet die Annahme, dass der LKW gerade wegen des darin befindlichen Verstecks für die Durchführung der Fahrten genutzt wurde. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dieser Umstand für sich genommen auch auf organisatorische Erwägungen zurückzuführen sein mag. Dass die M. GmbH über weitere großräumige Pferdetransporter verfügte, hat der frühere Mitangeklagte K. selbst geschildert und findet seine Bestätigung in den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK EH., den von ihm gefertigten und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerken sowie der seitens der Kammer eingeholten und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Straßenverkehrsamtes der Stadt J.. Auch der frühere Mitangeklagte KF. hat im Einklang mit der Einlassung des früheren Mitangeklagten K. davon berichtet, dass er mit einem weiteren großräumigen Pferdetransporter eine Transportfahrt nach Portugal durchgeführt habe. Auch das regelmäßige Umladen der Pferde in den Niederlanden im Rahmen der Transporte nach Großbritannien deutet auf eine Schmuggeltätigkeit hin. Denn dies ist naheliegender Weise dadurch zu erklären, dass Pferde von dem Hof der gesondert verfolgten Y. in die Niederlande verbracht und dort auf hierfür erkennbar ungeeigneten Parkplätzen in den zuvor mit den Betäubungsmitteln präparierten LKW verladen wurden, um als Tarnung zu dienen. Dies gilt umso mehr, als die Niederlande eine zentrale Drehscheibe im internationalen Betäubungsmittelschmuggel darstellen und Kokain regelmäßig auf dem Seeweg über die Niederlande nach Europa gelangt, wie allgemein bekannt ist und der Kammer im Rahmen ihrer langjährigen Befassung mit Betäubungsmittelstrafsachen in zahlreichen Verfahren begegnet ist. Gleichzeitig ist das Umladen der Tiere in den Niederlanden nicht, jedenfalls nicht naheliegend, auf andere Weise zu erklären. Dabei war dieses mit zusätzlichem Aufwand und – insbesondere vor dem Hintergrund des Umladens der Tiere auf hierfür erkennbar ungeeigneten LKW-Parkplätzen – mit einer zusätzlichen Belastung für die Pferde verbunden. Dass dieser Aufwand betrieben wurde, ist zunächst zur Überzeugung der Kammer entgegen der Einlassung des früheren Mitangeklagten K. nicht dem Umstand geschuldet, dass er aus Angst vor technischen Defekten längere Fahrten mit dem LKW vermeiden wollte, während gleichzeitig für die Überfahrt selbst ein großer LKW habe genutzt werden sollen, um den Pferden einen größeren Komfort zu bieten. Zwar hat der frühere Mitangeklagte K. behauptet, dass der LKW aufgrund seines Alters zu technischen Defekten geneigt habe. Wenn dies jedoch tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, einen der anderen im Tatzeitraum zur Verfügung stehenden LKWs zu nutzen. Überdies hat der frühere Mitangeklagte KF., der als langjähriger Berufskraftfahrer mit dem Umgang mit LKWs vertraut ist und der insoweit keinerlei Veranlassung hatte, die Unwahrheit anzugeben, berichtet, dass es an dem LKW mit der Ausnahme einer einmaligen Panne keine grundlegenden technischen Probleme gegeben habe. Auch die weiteren als Fahrer eingesetzten gesondert verfolgten JH., ZP., FW. und JJ. haben nicht von technischen Problemen mit dem LKW berichtet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung, der LKW habe aufgrund technischer Unzulänglichkeiten nicht für längere Strecken genutzt werden sollen, nicht geeignet, das Umladen der Pferde in den Niederlanden zu begründen. Dieses ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht darin begründet, dass der LKW einerseits zu groß war, um hiermit den Hof der gesondert verfolgten Y. anzufahren, und andererseits ein größerer LKW für die Überfahrt nach Großbritannien für den Fall benötigt wurde, dass man mehr Pferde transportieren wollte. Zwar hat die frühere Mitangeklagte BR. erklärt, dass ihr dies als Begründung für die geübte Praxis genannt wurde, jedoch wurde in Einzelfällen sehr wohl der Hof der gesondert verfolgten Y. mit dem LKW angefahren, wie die frühere Mitangeklagte selbst berichtet hat und wie es Niederschlag in dem bei der gesondert verfolgten Y. sichergestellten und im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Kalender gefunden hat. Gleichzeitig wurden nur in seltenen Ausnahmefällen mehr Pferde zurück transportiert, als auf dem Hinweg. Überdies fällt auf, dass diese Begründung, welche die frühere Mitangeklagte erhalten haben will, von derjenigen abweicht, die der frühere Mitangeklagte K. im Rahmen der Hauptverhandlung für das Umladen geschildert hat. Das Umladen der Tiere in den Niederlanden erklärt sich auch nicht durch den angeblichen Fahrzeugüberlassungsvertrag mit dem „Niederländer“ und Herrn OS.. Dies gilt unabhängig davon, dass sich die gesamte Darstellung des früheren Mitangeklagten K. hierzu – wie unten näher darzustellen ist – als Schutzbehauptung darstellt. Denn wären die Pferde in den Niederlanden in den LKW verladen worden, weil letzterer dem früheren Mitangeklagten K. nur für die Überfahrten nach Großbritannien zur Verfügung stand und ansonsten von Herrn OS. und dessen angeblichen Geschäftspartner „TT.“ oder „XO. in den Niederlanden genutzt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass die Übergabe und das Umladen – wie von dem früheren Mitangeklagten K. behauptet aber (wie oben ausgeführt) tatsächlich nicht erfolgt –auf dem von diesem angeblich genutzten in der Nähe des Fährhafens gelegenen Hof erfolgt wäre. Überdies hätten OS. und der „Niederländer“ den LKW trotz des Verbleibs in den Niederlanden kaum für anderweitige Zwecke nutzen können. Denn die Fahrten wurden – insbesondere im Jahre 2016 – in einer derart engen zeitlichen Taktung – teils im Abstand von nur ein oder zwei Tagen - durchgeführt, dass der LKW kaum anderweitig nutzbar war. Dies gilt umso mehr, als der LKW sich in Ausnahmefällen – wie bereits dargelegt – sehr wohl in Deutschland befand. Auch der Umstand, dass die Transporte regelmäßig entweder durch den früheren Mitangeklagten K. (dann teilweise auch in Begleitung der Angeklagten) oder den früheren Mitangeklagten O. oder beide gemeinsam unter Nutzung getrennter Verkehrsmittel begleitet wurden, spricht für eine Schmuggeltätigkeit. Die beiden früheren Mitangeklagten waren selbst jeweils in der Lage den LKW zu führen und haben dies auch in Großbritannien getan. Gleichwohl haben sie erhebliche zusätzliche Kosten für den jeweils eingesetzten Fahrer einerseits und die eigene Anreise andererseits in Kauf genommen. Dies spricht dafür, dass mit der Einreise nach Großbritannien ein gewisses Risiko verbunden war, welches die früheren Mitangeklagten K. und O. nicht selbst eingehen wollten und stellt gleichzeitig eine typische Vorgehensweise beim Schmuggel von Betäubungsmitteln dar. Auch insoweit war indes nicht zu verkennen, dass dieser Umstand für sich genommen auch anders – etwa mit Bequemlichkeitsgründen – zu erklären ist. Dafür, dass die Fahrten insgesamt dem Schmuggel von Betäubungsmitteln dienten, spricht weiterhin, dass der frühere Mitangeklagte K. sich regelmäßig bei der früheren Mitangeklagten BR. telefonisch danach erkundigt hat, ob man bereits die Einreisekontrollen in Großbritannien passiert habe. Denn dieses Verhalten spricht dafür, dass der frühere Mitangeklagte K. davon ausging, dass diese Kontrollen mit einem Entdeckungsrisiko einhergingen, zumal er dabei auf die frühere Mitangeklagte BR. nervös wirkte. Dies wiederum legt nahe, dass bei den Transportfahrten etwas – angesichts der späteren Sicherstellung naheliegender Weise Kokain - geschmuggelt wurde. Zwar mag es dem kontrollierenden Wesen des früheren Mitangeklagten K. entsprechen, sich regelmäßig nach dem Stand von ihm in Auftrag gegebener Tätigkeiten zu erkundigen, wie er selbst berichtet hat und wie es auch die mit der Auswertung der durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen betrauten Polizeibeamten glaubhaft bekundet haben. Dieses Verhaltensmuster erklärt jedoch weder das nervöse Auftreten des früheren Mitangeklagten gerade bei den Kontrollanrufen nach dem Passieren der Grenzkontrollen noch den Umstand, dass entsprechende Kontrollanrufe anlässlich der Rückkehr in die Niederlande nicht stattfanden. Beides hat die frühere Mitangeklagte BR. im Rahmen ihrer Einlassung glaubhaft beschrieben. Letzteres findet zudem eine Bestätigung in der Auswertung des anlässlich der letzten Fahrt in Großbritannien sichergestellten Mobiltelefons der früheren Mitangeklagten BR., aus welcher sich entsprechende Kontakte zwischen ihr und der von dem früheren Mitangeklagten genutzten Rufnummer zwar für die Ankunft in Großbritannien auf den Hin- nicht aber für die Ankunft in den Niederlanden auf den Rückfahrten nachvollziehen lassen. Dafür, dass die Transporte tatsächlich dem Schmuggel von Kokain dienten und die Mitnahme der Pferde lediglich aus Tarnungszwecken erfolgte, spricht ebenfalls, dass die Pferde regelmäßig in Großbritannien lediglich aus dem Transporter ausgeladen, in die Boxen verbracht und zeitweise in einer entsprechenden Anlage bewegt wurden. Denn annderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass mit den Pferden in Großbritannien irgendeine Aktivität entfaltet worden wäre, die ihr Verbringen nach dort erklären würde. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Mitnahme der Pferde mit zusätzlichen Kosten – so etwa für die Bezahlung der als Pferdepflegerin eingesetzten früheren Mitangeklagten BR., für die veterinärmedizinischen Untersuchungen im Vorfeld der Transporte und die Anmietung der Boxen in R. G. - verbunden war und der regelmäßige Transport nach Großbritannien – wie der Sachverständige Dr. AW. überzeugend ausgeführt hat und überdies unmittelbar einleuchtet – für die Pferde mit einer erheblichen Belastung verbunden war. Zwar hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass im Pferdesport vieles denkbar sei und er sich durchaus vorstellen könne, dass Pferde für kurze Zeiträume nach Großbritannien und zurück transportiert würden, um mit diesen dort Aktivitäten – wie etwa die Teilnahme an Veranstaltungen oder ähnliches – zu entfalten. Ein solches Verhalten möge zwar irrational sein, komme jedoch vor. Auch im Lichte dieser Ausführungen liegt ein völlig sinnloses Hin- und Hertransportieren der Pferde jedoch fern. Da aber mit den Pferden nach ihrer Ankunft in R. G. grundsätzlich keinerlei Aktivität entfaltet wurde, die ihren Transport nach Großbritannien erklären würde, liegt nahe, dass der Grund für die Mitnahme der Tiere im Transport selbst liegt. Dies wiederum spricht dafür, dass die Pferde als Tarnladung dienten. In diesem Lichte spricht auch die zeitlich enge Taktung der Transportfahrten für einen Drogenschmuggel. Denn die zeitlich enge Taktung spricht dafür, dass es nicht darum ging, in Großbritannien über den LKW verfügen zu können, zumal dieser anlässlich der einzelnen Fahrten jeweils nur für kurze Zeit von den früheren Mitangeklagten genutzt wurde. Auch dies spricht nämlich dafür, dass der Sinn der Großbritannienaufenthalte in den Fahrten selbst und damit naheliegender Weise in dem Transport von Gegenständen lag. Da aber die Pferde als offizielles Transportgut die Transporte nicht erklären können, spricht dies für eine Schmuggeltätigkeit. Auch der Umstand, dass der LKW in Großbritannien regelmäßig für einige Stunden vom Hof weg bewegt wurde, spricht für Kokaintransporte. Wenngleich bei diesen Gelegenheiten regelmäßig auch Pferdestreu und andere Reitsportartikel erworben wurden, fügt sich diese Vorgehensweise nahtlos darin ein, dass bei diesen Gelegenheiten das Kokain aus dem LKW ausgebaut wurde. Demgegenüber erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die kurzen Fahrten mit dem LKW dem Aufsuchen von Geschäftspartnern im Pferdebereich gedient haben. Denn dies würde weder die Mitnahme der Pferde nach Großbritannien erklären, noch die Häufigkeit der Fahrten. Wäre es bei den Großbritannienfahrten um das Aufsuchen potentieller Geschäftspartner gegangen, wäre es nicht erforderlich gewesen, die häufigen und mit erheblichen Kosten verbundenen Hin- und Rückfahrten mit der Fähre durchzuführen, zumal die Zeiten zwischen der Abreise aus Großbritannien und der erneuten Anreise teilweise so kurz waren, dass in dieser Zeit eine anderweitige Nutzung des LKWs nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich war. Erst Recht erscheinen solche Kundenbesuche in den Fällen ausgeschlossen, in welchen der LKW allein durch den früheren Mitangeklagten O. abgeholt wurde. Denn dieser spricht kaum Englisch, wie die frühere Mitangeklagte BR., die bei mindestens einer Gelegenheit für ihn übersetzt hat, glaubhaft berichtet hat, und die Zeugin CX., die damalige Eigentümerin des Hofes R. G., im Rahmen ihrer glaubhaften Bekundungen ebenfalls geschildert hat. Insbesondere in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit dem Auffinden des Kokains im LKW bei der letzten Fahrt sprechen die dargestellten und bei den Transporten regelmäßig wiederkehrenden Umstände dafür, dass die Fahrten dem Schmuggel von Kokain dienten. Denn mögen diese Auffälligkeiten jeweils für sich genommen noch anderweitig zu erklären sein, weisen sie in ihrer Gesamtheit jedoch ganz massiv darauf hin, dass die Fahrten jeweils dem Betäubungsmittelschmuggel dienten. Denn die Nutzung getrennter Verkehrsmittel und die regelmäßigen Kontrollanrufe deuten auf ein mit den Transporten verbundenes erhebliches Risiko hin, während ein solches Risiko mit dem Transport von Pferden nicht einhergeht und der Umgang mit den Pferden in Großbritannien dafür spricht, dass es sich bei diesen um eine Tarnladung handelte. Gleichzeitig liegen mit dem Umladen der Pferde in den Niederlanden, der Nutzung jeweils desselben LKWs, den vielfachen Überfahrten und dem jeweiligen Abholen des LKWs für eine kurzen Zeitraum in Großbritannien weitere Umstände vor, die sich nahtlos in einen Betäubungsmittelschmuggel einfügen. Ein weiteres Indiz dafür, dass auch bei den vorangegangenen Transporten jeweils Kokain geschmuggelt wurde, stellt der Umstand dar, dass ein anderweitiger Zweck für die häufig und in engen zeitlichen Abständen durchgeführten Fahrten, welcher diese wirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen ließe, nicht im Ansatz ersichtlich ist. Denn in Ansehung des mit der Durchführung der Fahrten verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwandes und des späteren Auffinden des Kokains spricht dieser Umstand in erheblichem Maße dafür, dass die Fahrten insgesamt dem Schmuggel von Kokain dienten. Für die Fahrten fielen erhebliche Kosten insbesondere in Form der Fährkosten für den LKW, der zusätzlichen Kosten für die Anreise eines oder beider Mitangeklagten, der Ausgaben für die Fahrer und die Angeklagte BR. als Pferdepflegerin, der für die Transportbescheinigungen zu entrichtenden Gebühren und der Unterstellkosten in Großbritannien an. Gleichzeitig mussten die Fahrten organisiert werden und es entstand durch die Reisen nach Großbritannien auch ein erheblicher Zeitaufwand. Dies lässt eine wirtschaftlich sinnlose Durchführung der Fahrten als äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Gleichzeitig würde der mit erheblichen Gewinnen einhergehende Schmuggel von Betäubungsmitteln diesen finanziellen und persönlichen Aufwand erklären, während andere Hintergründe weder für sich allein noch in der Zusammenschau geeignet sind, die Fahrten wirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Sowohl die seitens des früheren Mitangeklagten K. für die Durchführung der Fahrten genannten, als auch andere denkbare Hintergründe außerhalb einer Schmuggeltätigkeit bieten keine wirtschaftlich nachvollziehbare Erklärung für die Durchführung der Transportfahrten. Im Einzelnen: Dafür, dass den Fahrten kein legaler wirtschaftlicher Zweck zu Grunde lag, spricht zunächst, dass auf den Konten der M. keinerlei Einnahmen ersichtlich sind, welche im Zusammenhang mit den Fahrten nach Großbritannien gestanden hätten. Wie der mit der Durchführung der Finanzermittlungen im vorliegenden Verfahren betraute Zeuge KHK LX. glaubhaft bekundet hat, verfügte die M. GmbH im Tatzeitraum über drei Geschäftskonten. Von diesen Konten aus sind zwar Zahlungen im Zusammenhang mit den Transportfahrten – so etwa für die Fährüberfahrten, die amtstierärztlichen Untersuchungen im Vorfeld der Fahrten, die Anmietung von Boxen in R. G. und bei einer Gelegenheit auch eine Zahlung für den Erwerb eines Ponys in Höhe von 500 € bei den Besitzern von R. G. - vorgenommen worden. Auf den Konten sind jedoch keinerlei Gutschriften erfolgt, welche sich als Einnahmen darstellen würden. Insbesondere fehlt es an jeglichen Überweisungen auf die Konten der M. GmbH im Zusammenhang mit den Fahrten nach Großbritannien. Wie der Zeuge LX. weiterhin glaubhaft bekundet hat, sind die Konten vor den Zahlungen regelmäßig durch Bareinzahlungen aufgefüllt worden. Zwar ist es für sich genommen denkbar, dass die eingezahlten Gelder aus „Pferdegeschäften“ im Zusammenhang mit den Transportfahrten stammten. Unterstellt man jedoch, dass die M. tatsächlich geschäftliche Aktivitäten entfaltet hat, welche nicht nur von völlig geringfügiger Natur waren, wäre eher zu erwarten gewesen, dass Zahlungen an die M. nicht ausschließlich in bar erfolgt wären. Dass es sich bei den in bar auf die Konten der M. eingezahlten Gelder nicht um Einnahmen aus geschäftlichen Aktivitäten der M. handelte, wird zudem durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin VW. untermauert. Die Zeugin hat berichtet, dass sie bei der GA. GmbH angestellt gewesen sei. Hinsichtlich dieser Gesellschaft sei der frühere Mitangeklagte K. ebenso wie hinsichtlich der M. GmbH als Chef aufgetreten. In der Zeit von November 2015 bis zu dem Ende ihrer Tätigkeit im August 2016 habe sie auf Betreiben des früheren Mitangeklagten K. auch Tätigkeiten für die M. GmbH entfaltet. Dabei habe sie Einblick in die damaligen Konten der M. gehabt. Sie habe im Auftrag des früheren Mitangeklagten K. regelmäßig den Kontostand überwacht, überprüft, ob dieser ausreiche, um anstehende Zahlungen zu leisten und sich vergewissert, ob diese tatsächlich ausgeführt worden seien. Sie schilderte im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen LX., dass regelmäßig Bareinzahlungen vorgenommen worden seien, um anstehende Zahlungen durchführen zu können. Sie berichtete, dass die M. GmbH über keinerlei Einnahmen verfügt habe. Die Bareinzahlungen habe sie entsprechend der Anweisung des früheren Mitangeklagten K. als Gesellschafterdarlehen verbucht. Die Bekundungen der Zeugin sind auch glaubhaft. Die Zeugin VW., die erkennbar bemüht war, sich an ihre Tätigkeit zutreffend zu erinnern, hat detaillierte, in sich schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu ihrer Tätigkeit für die M. gemacht, die im Einklang mit den durch den Zeugen LX. in die Hauptverhandlung eingeführten Ergebnissen der Finanzermittlungen stehen. Dass die Zeugin VW. entsprechend ihrer Darstellung für die M. tätig wurde, wird zudem durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin CH. bestätigt. Diese hat bekundet, dass sie Anfang des Jahres 2016 für die M. tätig geworden sei und für diese den geplanten Onlineshop habe betreuen sollen. In diesem Zusammenhang hat sie die Tätigkeit der Zeugin VW. in Übereinstimmung mit deren Darstellung beschrieben und ebenfalls berichtet, dass tatsächlicher „Chef“ der Gesellschaft der frühere Mitangeklagte K. gewesen sei. Vor diesem Hintergrund untermauern die Bekundungen der Zeugin das Ergebnis der Finanzermittlungen, dass die M. GmbH keine Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit erzielt hat. Dies wäre aber im Falle eines legalen wirtschaftlichen Hintergrundes der unter dem Namen der M. GmbH durchgeführten und in großen Teilen von dieser finanzierten Fahrten zu erwarten gewesen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es für sich genommen denkbar erscheint, dass die Kosten der Fahrten zwar über die M. GmbH verbucht wurden, eingenommene Gelder aber seitens der Verantwortlichen – insbesondere seitens des früheren Mitangeklagten K. - selbst vereinnahmt wurden. Dass den Fahrten kein legaler wirtschaftlicher Zweck – insbesondere kein solcher im Zusammenhang mit dem Transport, Training oder Handel von Pferden – zu Grunde lag, wird jedoch auch dadurch untermauert, dass es entgegen der - wie oben aufgezeigt – unzutreffenden Angaben der Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Kontrolle sowie der – wie ebenfalls oben ausgeführt - in diesem Punkt widerlegten Einlassung des früheren Mitangeklagten K. nur bei wenigen vereinzelten Gelegenheiten zu Handelsgeschäften mit oder einem Training von Pferden in Großbritannien kam, und regelmäßig dieselben Pferde wieder zurück von Großbritannien genommen wurden, die man dorthin auch anlässlich derselben Fahrt gebracht hatte und mit diesen in Großbritannien keine Aktivitäten entfaltet wurden, die ihr Verbringen nach Großbritannien erklären würden. Angesichts einer Zusammenschau dieser Umstände – also der fehlenden Einnahmen der M. GmbH einerseits und der fehlenden geschäftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit den transportierten Pferden andererseits – ist ein legaler wirtschaftlicher Hintergrund der Fahrten auszuschließen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Vorbereitung geschäftlicher Aktivitäten. Es ist zur Überzeugung der Kammer entgegen der Einlassung des früheren Mitangeklagten K. ausgeschlossen, dass die Fahrten bis zur Spoga horse Ende Januar / Anfang Februar des Jahres 2016 dazu gedient haben sollen, ein regelmäßiges Transportgeschäft nach Großbritannien vorzubereiten und einzuüben sowie die M. im Vorfeld der Spoga horse auf dem Markt zu etablieren. Auch insoweit erweist sich die Einlassung des früheren Mitangeklagten als in sich widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und mit den Umständen der Durchführung der Fahrten nicht zu vereinbaren. Die eigentlichen Abläufe der Transporte waren eher einfach. Die jeweils transportierten Pferde mussten in Deutschland ver-, in den Niederlanden um-, in Großbritannien ein- und aus-, in den Niederlanden nochmals um- und dann in Deutschland wieder ausgeladen werden. Darüber hinaus mag es erforderlich gewesen sein, sich mit den Abläufen auf der Fähre und in R. G. vertraut zu machen. Diese allesamt eher einfachen Tätigkeiten mögen ein oder zwei Probefahrten begründen. Sie erklären jedoch nicht, dass es bereits im Vorfeld der Messe zu einer Vielzahl von Transportfahrten gekommen ist. Vor der Messe sind mit dem LKW bereits 12 Fahrten nach Großbritannien (die 10 davor liegenden hinsichtlich K. und O. angeklagten Fahrten sowie zwei weitere zuvor durchgeführte Fahrten) unternommen worden. Es ist völlig abwegig, eine solche Anzahl von Fahrten, die jeweils mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden waren, zum Einüben einfach gelagerter Abläufe durchzuführen. Bereits dies zeigt, dass es sich bei der diesbezüglichen Einlassung des früheren Mitangeklagten K. um eine weitere unzutreffende Schutzbehauptung handelt. Dies gilt umso mehr, als auch die Angaben des früheren Mitangeklagten K. hierzu widersprüchlich sind. Denn während er einerseits behauptet hat, dass er die Abläufe der Transportfahrten einüben wollte, plante er seinen Angaben zufolge andererseits, das – dann mit den Abläufen vertraute - Personal bei Aufnahme der regulären Geschäftstätigkeit auszutauschen. Ebenso ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die Fahrten der Etablierung der M. GmbH auf dem Markt dienten, was der frühere Mitangeklagte K. als weitere Begründung der Fahrten bis zur Spoga horse angeführt hat. Die Fahrten waren hierzu nämlich nicht im Ansatz geeignet. Ein tatsächlicher Transport von Pferden im Auftrag Dritter fand auch nach der Einlassung des früheren Mitangeklagten K., die insoweit im Einklang mit den Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. steht, nicht statt. Die gegenteiligen Angaben der Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Kontrolle in Großbritannien, wonach gegen Entgelt Pferde Dritter zum Training nach Großbritannien verbracht worden seien, ist - wie oben ausgeführt – widerlegt. Gleichzeitig wurden die transportierten Pferde, das eingesetzte Personal und die hierbei geübten Abläufe, nie unmittelbar gegenüber Dritten präsentiert und auch nicht dokumentiert. Dies haben die früheren Mitangeklagten KF. und BR. übereinstimmend berichtet und auch der frühere Mitangeklagte K. hat nichts Gegenteiliges berichtet. Seiner Einlassung nach und den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen VW. und CH. zufolge verfügte die M. GmbH noch nicht einmal über einen Internetauftritt, über den sie auf die von ihr künftig anzubietenden Dienstleistungen hingewiesen hätte. Bereits dies zeigt, dass die Transportfahrten nicht geeignet waren, die M. in irgendeiner Weise auf dem Markt zu etablieren. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass das Wegfahren des LKWs von dem Hof in R. G. dem Aufsuchen (potentieller) Kunden galt, was überdies – wie oben ausgeführt – jedenfalls dann, wenn der LKW durch den früheren Mitangeklagten O. allein übernommen wurde, auszuschließen ist. Denn auch dafür war die mit zusätzlichen Kosten verbundene Mitnahme der Pferde völlig sinnlos. Zudem würde auch eine Durchführung der Fahrten zu Repräsentationszwecken nicht die Vielzahl der bis zur Spoga horse durchgeführten Fahrten erklären. In diesem Zusammenhang erscheint auch der Umstand auffällig, dass der LKW während der Messe selbst nicht etwa dort zu Repräsentationszwecken gezeigt wurde, sondern – wie die Fährdaten belegen - dieser genau zu diesem Zeitpunkt für eine weitere Fahrt nach Großbritannien genutzt wurde. Gegen eine Durchführung der Fahrten zu Werbe- bzw. Repräsentationszwecken spricht überdies – wenngleich in geringerem Maße – auch, dass der eingesetzte Pferdetransporter mit keinerlei Werbung, wohl aber mit dem Namen der Vorbesitzerin (FH. XE.) versehen war, wie die im Rahmen der späteren Kontrolle von dem LKW gefertigten Lichtbilder zeigen. Eine entsprechende Werbung mit solchen Mitteln wäre aber auch über den Auftritt auf der spoga horse hinaus zu erwarten gewesen, wenn das Transportgeschäft einen realen Hintergrund gehabt hätte. Dies gilt hinsichtlich der fehlenden Werbung auf dem Pferdetransporter umso mehr, als andere Fahrzeuge der M. GmbH – wie die Zeugin VW. glaubhaft bekundet hat und auch in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbilder eines kleineren Fahrzeuges belegen – durchaus großflächig mit dem Firmenlogo der M. International A. Logistik GmbH beklebt waren. Insoweit fällt auf, dass der frühere Mitangeklagte K. behauptet hat, den LKW gerade dazu genutzt zu haben, sich als erfolgreicher Pferdehändler zu gerieren und „Eindruck zu schinden“. Gerade dann hätte es sehr nahe gelegen, den Namen der Vorbesitzerin zu entfernen und das Fahrzeug mit eigener Werbung zu versehen. Überdies erscheint es auch – ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - wenig nachvollziehbar, dass der frühere Mitangeklagte K. eine Transportfirma dazu nutzen wollte, um den Vertrieb von Reitsportartikeln „anzuschieben“. Diese beiden Geschäftsfelder haben miteinander nur insoweit etwas zu tun als dass sie sich beide auf Pferde beziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung der Fahrten bis zur Spoga horse nicht mit Übungs- oder Repräsentationszwecken zu erklären und erweist sich die diesbezügliche Einlassung des früheren Mitangeklagten als unzutreffende Schutzbehauptung. Erst Recht ist eine Durchführung der späteren Fahrten im Nachgang zu der Messe zu Übungs- und / oder Repräsentationszwecken – was auch der frühere Mitangeklagte K. nicht behauptet hat – auszuschließen. Auch sonst ist ein außerhalb einer Schmuggeltätigkeit liegender, gegebenenfalls illegaler Zweck nicht geeignet, die Durchführung der Transportfahrten zu erklären. Dies gilt insbesondere für die Behauptung des früheren Mitangeklagten K., es sei bei den späteren Fahrten um die Vorbereitung eines Versicherungsbetruges im Zusammenwirken mit dem „Holländer“ und OS. gegangen. Vielmehr handelt es hierbei zur Überzeugung der Kammer um eine weitere erdachte Schutzbehauptung. Zwar wäre die Begehung entsprechender Taten dem früheren Mitangeklagten K. nicht fremd und läge auf der Linie seines bisherigen strafbaren Verhaltens, wie seine durch den ihn betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister und die entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen belegten zahlreichen Vorstrafen wegen Betrugsdelikten zeigen. Jedoch waren die Fahrten gar nicht geeignet, die M. GmbH als vermeintlich seriöses Unternehmen auf dem Markt zu etablieren, da - wie aufgezeigt - nie Pferde für Kunden transportiert wurden und auch eine Repräsentation oder Dokumentation der Transporte nicht stattfand. Das (ohne einen weiteren Hintergrund) sinnlose Hin- und Hertransportieren von Pferden konnte keinen Beitrag zu einem späteren Betrug leisten. Erst Recht sind die Angaben des früheren Mitangeklagten K. nicht geeignet, zu erklären, weshalb die Fahrten hinsichtlich ihrer Häufigkeit im Nachgang zu der Spoga horse nochmals deutlich intensiviert wurden. Bereits vor diesem Hintergrund stellt sich die diesbezügliche Behauptung als haltlos dar. Dies gilt umso mehr, als die gesamte Darstellung des früheren Mitangeklagten K. im Zusammenhang mit der Einbindung des Holländers und von Herrn OS. sich als unglaubhaft darstellt. Bereits die Darstellung des Beginns der behaupteten Geschäftsbeziehung ist nicht nachvollziehbar. Denn einerseits sollen die beiden nicht in der Lage gewesen sein, den Kauf eines Pferdetransporters zu finanzieren. Nach der Einlassung des früheren Mitangeklagten K. und dem als Beleg vorgelegten Fahrzeugüberlassungsvertrag sollen beide andererseits aber die gesamte Miete und die nach dem Fahrzeugüberlassungsvertrag zu leistende Sicherheit vollständig im Voraus in bar gezahlt haben. Dabei überschreitet dieser Betrag den ausweislich der hierzu verlesenen Rechnung im Jahre 2015 für den Erwerb des LKWs gezahlten Kaufpreis sehr deutlich. Auch ist wenig nachvollziehbar, warum der frühere Mitangeklagte K. einerseits erklärt hat, er sei auf die Nutzung des LKWs angewiesen gewesen und habe diesen deshalb behalten wollen, sodass die Vermietung für ihn attraktiv gewesen sei, und er anderseits bereit gewesen sein will, diesen zu veräußern. Ebenso wenig erschließt sich, dass der frühere Mitangeklagte K. einerseits bestrebt gewesen sein will, es zu vermeiden, mit dem LKW längere Strecken zurück zu legen, weil dieser technisch in einem schlechten Zustand gewesen sei, und er andererseits diesen für die Durchführung weiterer Transportfahrten, bei denen – so seine Behauptung – mit dem LKW erhebliche Strecken zurückgelegt wurden, während größere technische Ausfälle nicht bekannt geworden sind, vermietet haben will. Auch ist die abgegebene Beschreibung der beiden vermeintlichen Geschäftspartner, von denen er einen als eleganten Italiener und den anderen als „knusseligen“ Holländer beschrieb, auffallend stereotyp. Dabei will sich der frühere Mitangeklagte K. gerade an den Namen desjenigen von beiden, mit dem er einen deutlich intensiveren Kontakt gepflegt haben will, nicht erinnern können. Auch will er die in CB. und damit in unmittelbarer Nähe zum Abfahrtsort der Fähre gelegene Firmenanschrift, welche in dem Überlassungsvertrag genannt wird, nie aufgesucht haben. Dabei erscheint es auch auffällig, dass diese Anschrift – wie sich aus den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Luftbildaufnahmen und den ebenfalls in Augenschein genommenen Bildern der Internetplattform „google street view“ ergibt – in einem Wohngebiet liegt. Weiterhin ist es – wie oben ausgeführt unzutreffend – dass das Umladen der Pferde auf einem von OS. und dem „Holländer“ genutzten Reiterhof erfolgt sei, wie es der frühere Mitangeklagte K. im Verlauf seiner Einlassung behauptet hat. Auch der seitens des früheren Mitangeklagten K. vorgelegte und in der Hauptverhandlung verlesene Fahrzeugüberlassungsvertrag erscheint auffällig. Dies gilt zunächst soweit in dem schriftlichen Vertrag von einem möglichen späteren Kauf des Fahrzeuges, wie ihn der Angeklagte K. als Vertragsgegenstand beschrieben hat, keine Rede ist. Die hierfür gegebene Erklärung, er habe vermeiden wollen, etwaige Einkünfte aus einem Verkauf des LKW versteuern zu müssen, trägt nicht. Denn dann ist nicht ersichtlich, warum in dem Vertrag die erheblichen Mietzahlungen erwähnt werden. Die Höhe der aus dem Vertrag ersichtlichen Mietzahlungen und auch der von dem früheren Mitangeklagten genannte Kaufpreis erscheinen zudem angesichts des in dem Vertrag auch angeführten Alters des Fahrzeuges (Erstzulassung in 2003) eher hoch. Es fällt weiterhin auf, dass der LKW insbesondere in der Zeit ab Februar 2016 deutlich häufiger als nach dem Vertragstext vorgesehen durch die M. für Transporte nach Großbritannien genutzt wurde. Eine Nutzung durch die „Holländer“ war in dieser Zeit kaum möglich. Auffällig ist weiterhin, dass der Firmenstempel der M. auf dem Vertrag eine falsche, nämlich sechsstellige Postleitzahl aufwies, zumal andere Dokumente aus der Zeit, aus der der Vertrag stammen soll, und welche im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen wurden, einen anderen Firmenstempel mit einer zutreffenden Postleitzahl aufweisen. Wäre es das Ziel gewesen, die M. GmbH gegenüber einem Versicherungsunternehmen als seriöses, im Transportmarkt etabliertes Unternehmen darzustellen, wäre überdies zu erwarten gewesen, dass die M. GmbH auch außerhalb der Spoga horse entsprechende nach außen hin erkennbare Aktivitäten wie etwa einen Internetauftritt entfaltet hätte. Dies zeigt, dass es sich auch bei dem angeblich geplanten Versicherungsbetrug und der Behauptung, die Fahrten hätten zu dessen Vorbereitung gedient, um unwahre Schutzbehauptungen gehandelt hat, mit denen der frühere Mitangeklagte versucht hat, den wahren Zweck der Transportfahrten zu verschleiern. Auch zusammengenommen sind die oben angeführten Gründe nicht geeignet, einen nachvollziehbaren Zweck der Fahrten zu begründen. Eine Durchführung der Fahrten zu Repräsentationszwecken oder mit dem Ziel der Durchführung eines Versicherungsbetruges ist – wie oben ausgeführt - gänzlich ausgeschlossen. Gleichzeitig fanden derart viele Fahrten statt, dass der in geringem Maß erfolgte Handel mit Pferden, das Training von zwei Pferden und eine Durchführung der Fahrten zu Übungszwecken dies nicht erklären können. Auch außerhalb der Einlassung des früheren Mitangeklagten K. und außerhalb eines irgendwie gearteten Geschäftes im Zusammenhang mit Pferden ist ein anderweitiger legaler oder illegaler Zweck, welcher für sich genommen oder zusammen mit den bereits erwogenen Zwecken die Fahrten erklären würde, nicht im Ansatz ersichtlich, sodass bei wirtschaftlicher Betrachtung allein plausibel bleibt, dass die Fahrten dem Schmuggel dienten. Gleichzeitig ist ein außerhalb wirtschaftlicher Betrachtungsweise begründeter Zweck auszuschließen. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass der frühere Mitangeklagte die Pferde aus Liebhaberei oder ähnlichem nach England und zurück hat transportieren lassen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund, dass mit den Pferden in Großbritannien in aller Regel gar keine Aktivitäten entfaltet wurden. Auch war die Durchführung der Fahrten mit einem erheblichen finanziellen und persönlichen Aufwand verbunden, sodass eine sinnlose Durchführung der Fahrten ausgeschlossen ist. Zwar mag es sein, dass der frühere Mitangeklagte K. in Einzelfällen spontan unvernünftige Entscheidungen trifft. Dass der mit dem Wirtschaftsleben vertraute frühere Mitangeklagte K. sich aber über etliche Monate hinweg mit erkennbar sinnlosen und gleichzeitig mit erheblichen Kosten verbundenen Aktivitäten befasst haben soll, ist abwegig. Für einen illegalen Hintergrund der Transporte und damit angesichts der späteren Sicherstellung für einen Schmuggel von Betäubungsmitteln spricht auch der Umstand, dass mehreren Personen gegenüber unzutreffende und sich widersprechende Angaben zum tatsächlichen Hintergrund der Transportfahrten gemacht wurden. Denn dies spricht dafür, dass der tatsächliche Hintergrund der Fahrten verschleiert werden sollte. So hat die gesondert verfolgte Y. und damit eine Person aus dem unmittelbaren Umfeld des früheren Mitangeklagten K. gegenüber der Zeugin Dr. YX. im Zuge der durch die Zeugin durchgeführten Untersuchungen für die für die Transporte notwendigen Transportbescheinigungen berichtet, dass die Pferde nach Großbritannien überführt würden, um dort an Privatturnieren teilzunehmen. Dies hat die Zeugin Dr. YX., die erkennbar bemüht war, ihre Wahrnehmungen zutreffend wiederzugeben und die keinerlei Interesse daran hatte, unzutreffende Angaben zu machen, im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet. Demgegenüber hat die Angeklagte und damit eine weitere Person aus dem unmittelbaren Umfeld des früheren Mitangeklagten K. gegenüber dem Zeugen HX. – wie dieser glaubhaft bekundet hat - behauptet, Zweck der Transportfahrten sei ein regelmäßiges Training der Pferde in Großbritannien, welches die M. für die Eigentümer der Pferde entgeltlich organisiere. Gegenüber dem gesondert verfolgten JH. soll der frühere Mitangeklagte K. sodann auf dessen Nachfrage zu den aus seiner Sicht wirtschaftlich sinnlosen Transportfahrten erklärt haben, man müsse „in den Köpfen der Leute“ bleiben. Dies hat der gesondert verfolgte JH. ausweislich der glaubhaften Bekundungen der ihn vernehmenden Polizeibeamten anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung berichtet. Diese drei Erklärungen widersprechen einander nicht nur, sondern sie sind allesamt unzutreffend. Die Pferde haben in Großbritannien nicht an Turnieren teilgenommen, es erfolgte in Großbritannien kein regelmäßiges Training von Pferden – erst Recht nicht im Auftrag Dritter - und auch eine Repräsentation gegenüber Dritten fand nicht statt. Der Zeugin JU., bei der es sich um die Tochter der damaligen Eigentümerin von R. G. handelt und die damals dort tätig war und Kontakt zu dem früheren Mitangeklagten K. hatte, gegenüber hat der frühere Mitangeklagte K. zwar keine Angaben zum Zweck der Aufenthalte gemacht. Dieser hat er jedoch berichtet, dass man die Großbritannienfahrten nur vorübergehend durchführe, wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat. Auch diese Angabe war angesichts der über fünf Monate hinweg in zunehmend enger zeitlicher Taktung durchgeführten Transporte und des Umstandes, dass die Durchführung weiterer Transportfahrten geplant war, unzutreffend. Auch hat die Angeklagte im Rahmen der polizeilichen Kontrolle nicht nur unzutreffende Angaben zum Zweck der Transportfahrten gemacht, sie hat darüber hinaus auch wahrheitswidrig erklärt, dass sie bisher mit anderen Fahrzeugen als mit dem Pferdetransporter nicht nach Großbritannien gekommen sei. Dies war angesichts dessen, dass die Angeklagte bei diversen Gelegenheiten mit einem PKW mit der Fähre nach Großbritannien gereist ist, unzutreffend. Auch dies zeigt, dass nach außen hin unzutreffende Angaben zu der Durchführung der Fahrten gemacht wurden. Insgesamt liegt daher nahe, dass aus dem unmittelbaren Umfeld des früheren Mitangeklagten K. heraus und dabei insbesondere auch durch die Angeklagte der tatsächliche Hintergrund und die tatsächlichen Umstände der Fahrten verschleiert wurden. Dies hat der frühere Mitangeklagte K. im Rahmen der Hauptverhandlung fortgesetzt, indem er auch dort unzutreffende Angaben zum tatsächlichen Zweck der Transporte gemacht hat. Denn die Fahrten dienten – wie oben ausgeführt - nicht der Etablierung der M. im Transportgewerbe, dem regelmäßigen Ankauf und / oder Training von Pferden und auch nicht der Vorbereitung eines Versicherungsbetruges. Dabei war der frühere Mitangeklagte K. federführend an der Organisation und Durchführung der Transporte beteiligt, wie er selbst im Einklang mit den Einlassungen der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie den Angaben der gesondert verfolgten JH., ZP., FW. und JJ. berichtet hat, sodass ihm der tatsächliche Zweck der Fahrten naheliegend bekannt war. Vor diesem Hintergrund zeigt auch das Einlassungsverhalten des früheren Mitangeklagten K. im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er den tatsächlichen Zweck der Transporte verschleiern wollte. Auch die Art und Weise, wie der frühere Mitangeklagte K. gegenüber dem Zeugen KT. von den Transportfahrten nach Großbritannien berichtet hat, spricht dafür, dass diese einen regelmäßigen Betäubungsmitteltransport zum Gegenstand hatten. Denn aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KT. folgt, dass der Mitangeklagte K. ihm gegenüber zu verstehen gegeben hat, dass die Transportfahrten dem regelmäßigen Transport von Kokain nach Großbritannien dienten. Im Einzelnen: Der Zeuge KT. hat bekundet, er habe den früheren Mitangeklagten K., den er zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Inhaftierung im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Euskirchen kennen gelernt und sodann über mehrere Jahre hinweg nicht mehr gesehen habe, im späten Frühjahr des Jahres 2016 zufällig bei der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt J. wieder getroffen. Er habe damals Geld gebraucht und K. habe ihm angeboten, dass er sich bei ihm etwas verdienen könne. Es habe dann noch mehrere Treffen zwischen ihm und dem früheren Mitangeklagten K. gegeben. Bei einer Gelegenheit habe er diesen beim Diebstahl eines Radladers unterstützt, den sie beide gemeinsam mit einem Tieflader abgefahren hätten. Bei einer anderen Gelegenheit sei er mit dem früheren Mitangeklagten K. unterwegs gewesen, als dieser sich – seinem Eindruck nach zufällig – mit dem früheren Mitangeklagten O. am „CO. VC.“ in J. getroffen habe. Der frühere Mitangeklagte O. habe sich mit dem von ihm geführten PKW, einem Audi A1, vor ihr Fahrzeug gesetzt und sie ausgebremst. Er sei dann aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und zum Auto gekommen. Man sei dann übereingekommen auf den an dem Kreisel befindlichen Parkplatz einer KX. Tankstelle zu fahren. Bevor der frühere Mitangeklagte K. dort aus dem Fahrzeug gestiegen sei, habe dieser ihm gesagt, dass er möglicherweise seine Hilfe brauche, weil es Ärger geben könne. Ein Einschreiten seinerseits sei dann aber nicht erforderlich geworden. Er sei zunächst im Auto verblieben, im weiteren Verlauf aber aus dem Auto gestiegen, um eine Zigarette zu rauchen. K. und O. hätten sich lautstark unterhalten und er habe den Eindruck gehabt, dass sie sich gestritten hätten. Was zwischen beiden, die sich in einiger Entfernung von ihm befunden hätten, besprochen worden sei, habe er nicht mitbekommen, es sei nach der Erzählung des früheren Mitangeklagten K. jedoch um Geld gegangen, welches dieser dem früheren Mitangeklagten O. wohl geschuldet habe. Der Kontakt zu dem früheren Mitangeklagten K. habe einige Monate angedauert. In dieser Zeit habe es häufige Treffen zwischen ihnen beiden gegeben. Man habe sich manchmal mehrfach in der Woche, manchmal alle zwei bis drei Wochen gesehen. Der Kontakt habe dann geendet, nachdem er an der Entwendung eines dem früheren Mitangeklagten K. gehörenden LKWs beteiligt gewesen sei. Es habe sich hierbei um den Tieflader gehandelt, den er und K. genutzt hätten um den Radlader zu entwenden. Diesen Tieflader habe ein „HM.“ im Auftrag des früheren Mitangeklagten K. abgestellt und den Schlüssel an dem Fahrzeug deponiert. „HM.“ habe ihm dann gesagt, wo der Schlüssel sei und er habe den LKW abgeholt und diesen an einen Herrn YR. weitergegeben. Hintergrund sei gewesen, dass der Mitangeklagte K. ihm nunmehr auch Geld geschuldet habe. Nach diesem Vorfall habe er den früheren Mitangeklagten K. nicht mehr persönlich getroffen. Bei einem der zuvor erfolgten persönlichen Treffen habe der Mitangeklagte K. ihm berichtet, dass ein ihm gehörender LKW in Großbritannien mit Kokain sichergestellt worden sei und ihn aufgefordert das mal im Internet zu suchen. Er habe dies dann getan und sei auf einen Artikel über die Sicherstellung des Pferdetransporters in Großbritannien mit einer erheblichen Menge an Kokain gestoßen. Bei diesem Artikel sei auch ein Foto des Transporters gewesen und der frühere Mitangeklagte K. habe ihm gesagt, dass es sich um seinen LKW handele. Daraufhin habe er (der Zeuge) entgegnet: „Läuft wohl bei Dir, oder?“. Der frühere Mitangeklagte K. habe dann noch gesagt: „Das machen wir jede Woche“. In diesem Zusammenhang habe der Mitangeklagte K. ihm auch berichtet, dass sich in dem LKW bei der Sicherstellung die Frau UK. befunden habe, diese sei damals für zwei Tage festgehalten und dann freigelassen worden. Weiterhin habe der frühere Mitangeklagte K. ihm berichtet, dass sich auch der „HM. JJ.“ als Fahrer in dem LKW befunden habe. Auch dieser sei für zwei Tage festgehalten und dann freigelassen worden. Zwar habe der Mitangeklagte K. nicht ausdrücklich gesagt, dass man bei jeder Fahrt Kokain transportiert habe und dass er davon gewusst habe. Er habe dies jedoch angesichts der Schilderung des früheren Mitangeklagten K. eindeutig so verstanden und auch geglaubt. Er habe den Eindruck gehabt, dass dieser ihm gegenüber mit seinen Taten habe prahlen wollen. Bei welchem der zahlreichen Treffen der frühere Mitangeklagte K. ihm dies berichtet habe, könne er nicht mehr sagen. Er wisse jedoch, dass dem früheren Mitangeklagten K. nach dessen Erzählung Pferde entwendet worden seien. Das Treffen anlässlich dessen dieser ihm von dem Pferdetransporter berichtet habe, habe vorher stattgefunden. Der Zeuge berichtete weiterhin, dass er bei einer Gelegenheit den früheren Mitangeklagten K. dabei unterstützt habe, den bei den Fahrten nach Großbritannien sichergestellten Transporter abzumelden, indem er vorgegeben habe, die zu diesem gehörenden Kennzeichen zu entsiegeln. Hierum habe ihn dieser gebeten. Dass es dabei um den in Großbritannien sichergestellten LKW gegangen sei, habe er erst im weiteren Verlauf erfahren. Der Zeuge schilderte weiterhin, dass er nach dem von ihm dargestellten Treffen zwischen den beiden früheren Mitangeklagten auch verstärkten Kontakt zum früheren Mitangeklagten O. bekommen habe. Dieser Kontakt sei auf Vermittlung des ihm bereits seit Jahren bekannten XY. OQ., der damals auch mit dem früheren Mitangeklagten O. befreundet gewesen sei, zu Stande gekommen. Dieser habe einige Wochen nach dem Zusammentreffen zwischen den beiden Angeklagten im Auftrag des früheren Mitangeklagten O. die Wohnanschrift seiner Mutter aufgesucht, um über ihn (KT.) den Aufenthaltsort des früheren Mitangeklagten K. zu erfahren. Nachdem seine Mutter ihm hiervon berichtet habe, habe er sich telefonisch an OQ. gewandt und diesen gebeten, ein Treffen zwischen ihm und dem früheren Mitangeklagten O. zu vermitteln, das dann auch erfolgt sei. Sie beide hätten sich gut verstanden und er hätte dem früheren Mitangeklagten O. dann in der Folge auch bei der Renovierung seiner Gaststätte geholfen. Auf Nachfrage, ob er etwas zu einem Herrn OR. bzw. ZH. und dessen Verhältnis zu dem früheren Mitangeklagten O. sagen könne, bekundete der Zeuge, dass er diesen ebenfalls bereits seit etlichen Jahren kenne. Der frühere Mitangeklagte O. und OR. hätten sich gekannt. OR. sei auch mal in die Räumlichkeiten des Restaurants gekommen und beide hätten sich unterhalten. Irgendwann habe es Streit zwischen den beiden gegeben, ohne dass ihm über die Hintergründe etwas bekannt sei. Die detaillierten, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen KT. erweisen sich als glaubhaft. Dabei waren die Bekundungen einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen. Dies zunächst deshalb, weil der Zeuge ein Belastungsmotiv gegenüber dem früheren Mitangeklagten K. hatte, weil er sich von diesem im Streit getrennt hatte. Zudem war zu hinterfragen, ob der Zeuge den früheren Mitangeklagten K. zu Unrecht belastet hat, um sich selbst einen Vorteil in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren zu verschaffen. Denn der Zeuge hat erstmals im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen ihm vorgeworfener Einbruchsdiebstähle bzw. Raubstraftaten, dem teilweise Erkenntnisse aus dem hiesigen Verfahren zu Grunde liegen, Angaben zu seinem Kontakt zu dem früheren Mitangeklagten K. im Jahre 2016 und dabei auch zu dem Gespräch über den Pferdetransporter gemacht. Diese Angaben erfolgten im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung, die auf eine bei dem Zeugen durchgeführte Wohnungsdurchsuchung im Jahre 2020 folgte. Wie der Zeuge – im Einklang mit den ihn vernehmenden Polizeibeamten – bekundet hat, hat er dabei geäußert, dass er „reinen Tisch machen“ und diesen alles, was er wisse, sagen wolle und hierbei auch Angaben zu dem früheren Mitangeklagten K. machen könne. Hierbei ging es dem Zeugen, wie er selbst auch im Rahmen seiner Vernehmung gegenüber der Kammer bekundet hat, neben der von ihm geschilderten Motivation, einen Schlussstrich zu ziehen, auch darum, in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren ein möglichst günstiges Ergebnis zu erlangen. Hierbei war jedoch auch zu sehen, dass der Zeuge seine Aussagemotivation ohne weiteres offen gelegt und im Zuge seiner Vernehmung – trotz vorangegangenen Hinweises auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO – auch Angaben gemacht hat, mit denen er sich in erheblichem Maße selbst belastet hat. Dies gilt namentlich für den Diebstahl des Radladers gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten K. und die spätere Entwendung des Tiefladers, zumal diese Vorfälle nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, welches Hintergrund der Wohnungsdurchsuchung bei ihm und Gegenstand der späteren Beschuldigtenvernehmung war. Dass der Zeuge an diesen beiden Vorfällen beteiligt war, hatten die Ermittlungsbehörden bis dahin vielmehr nicht erkannt, wie der Zeuge KHK BQ. glaubhaft bekundet hat. Auch ist in den Bekundungen des Zeugen KT. gerade keine überschießende Belastungstendenz zum Nachteil des früheren Mitangeklagten K. enthalten. Wäre es dem Zeugen darum gegangen, den früheren Mitangeklagten K. im Nachgang zu dem – überdies (auch zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung) bereits mehrere Jahre zurückliegenden – Streit zu belasten und durch eine den früheren Mitangeklagten K. belastende Aussage einen Vorteil in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren zu erlangen, hätte es nahegelegen, einfach zu behaupten, der frühere Mitangeklagte K. habe ihm gegenüber berichtet, regelmäßige Kokaintransporte nach Großbritannien mit dem später sichergestellten LKW durchgeführt zu haben. Dies hat der Zeuge aber gerade nicht getan, sondern vielmehr klarstellt, dass es sich insoweit um eine Schlussfolgerung seinerseits gehandelt habe, die er aufgrund der Äußerungen des früheren Mitangeklagten K. gezogen habe. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen spricht, dass dieser eine Vielzahl von originellen, im Falle einer erdachten Aussage nicht zu erwartenden Details – wie etwa hinsichtlich des Wiedertreffens des früheren Mitangeklagten K., der Begleitung des früheren Mitangeklagten K. bei dem Zusammentreffen mit dem früheren Mitangeklagten O. und auch der Art und Weise, wie er später selbst in Kontakt zu dem früheren Mitangeklagten O. kam – geschildert hat. Dabei hat der Zeuge gerade im Hinblick auf die Äußerungen im Zusammenhang mit den Transportfahrten nach Großbritannien Details geschildert, die im Falle einer erdachten Aussage nicht zu erwarten wären. Dies gilt etwa für die Aufforderung des früheren Mitangeklagten K., nach dem Vorfall im Internet zu suchen, für seine Reaktion („Läuft bei Dir oder?“) und die Entgegnung des früheren Mitangeklagten K. („Das haben wir jede Woche gemacht“). Auch die weiteren Details, welche der Zeuge in diesem Zusammenhang geschildert hat, sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dies gilt etwa für die Erzählung des früheren Mitangeklagten K., dass bei der Kontrolle des LKW, die ihm persönlich als Lebensgefährtin des früheren Mitangeklagten K. bekannte Angeklagte und der Fahrer „HM. JJ.“, bei dem es sich offensichtlich um den gesondert verfolgten AR. JJ. handelt, in dem LKW gewesen, diese bei der Kontrolle festgenommen worden und nach zwei Tagen freigelassen worden seien. Die Kammer hat hierbei indes nicht außer Acht gelassen, dass der frühere Mitangeklagte K. dem Zeugen diese Details auch berichtet haben könnte, ohne bei diesem den Eindruck zu erwecken, dass man regelmäßig Kokain transportiert habe. Gleiches gilt für die Aufforderung im Internet nach dem Zeitungsartikel zu suchen. Gleichzeitig hat der Zeuge deutlich gemacht, wenn er sich – angesichts des eingetretenen Zeitablaufs nachvollziehbar – nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte. So hat er klargestellt, dass er nicht mehr genau sagen könne, wann das Treffen, anlässlich dessen über die England-Fahrten gesprochen worden sei, genau erfolgt sei. Dabei konnte er dies gleichzeitig auf einen relativ engen Zeitraum zwischen der (Ende März 2016 erfolgten) Sicherstellung des LKWs und dem Diebstahl der Pferde des früheren Mitangeklagten K. (der nach dessen Darstellung und den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden im Mai 2016 erfolgte) eingrenzen. Die Bekundungen des Zeugen KT. erweisen sich überdies auch als konstant. Denn dieser hat das Geschehen bereits im Rahmen der sich an die bei ihm erfolgten Durchsuchungen anschließenden Beschuldigtenvernehmungen im Einklang mit seiner Darstellung in der Hauptverhandlung geschildert, wie die ihn vernehmenden Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben. Die Bekundungen des Zeugen finden zudem gerade hinsichtlich des hier zentralen Gesprächs über die Transportfahrten nach Großbritannien eine Stütze in den weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Denn zwei bereits im November 2016 und damit mehrere Jahre vor den späteren Angaben des Zeugen KT. in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und der hiesigen Hauptverhandlung geführte und in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Gespräche zwischen zwei männlichen, mit „WA.“ und „XY.“ angesprochenen Personen legen nahe, dass der Zeuge vor diesen Telefongesprächen den Hintergrund der Transportfahrten kannte und hiervon in seinem Umfeld gesprochen hatte. In diesen beiden Gesprächen vom 18.11.2016, beginnend um 16:40:52 Uhr und 17:08:58 Uhr unterhalten sich die beiden Gesprächspartner über einen „JL.“ - naheliegend den früheren Mitangeklagten O. - zwischen dem und „WA.“ es offenbar kurz zuvor eine Auseinandersetzung gegeben hatte und über den sich auch „XY.“ verärgert zeigte. In diesem Zusammenhang beschwert sich „XY.“ darüber, dass „JL.“ bzw. „die“, wie ihm der „HH. KT.“ erzählt hätte, mit der „Sache mit England“ jede Woche „richtig Geld“ verdient hätten und „JL.“ ihn an der Sache nicht beteiligt habe. Hierein fügt sich sodann, dass der Zeuge KT. (ohne dass ihm diese Gespräche bzw. deren Inhalt vorgehalten worden wären), bekundet hat, dass er später auch Kontakt zu dem früheren Mitangeklagten O. bekommen habe. Dieser Kontakt sei über den ihm bereits seit langem bekannten XY. OQ. zu Stande gekommen, der mit JL. O. befreundet gewesen und ihn in dessen Auftrag aufgesucht habe, um den Aufenthaltsort des früheren Mitangeklagten K. zu erfahren. Weiterhin fügt sich dies in die Bekundungen des Zeugen zu Herrn DG. ZH., ehemals OR. und der Auseinandersetzung zwischen diesem und dem früheren Mitangeklagten O.. Denn Herr ZH. trägt, wie die Polizeibeamten glaubhaft im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet haben, den Spitznamen „WA.“. Denn dies legt – angesichts der Befassung des früheren Mitangeklagten O. mit Transportfahrten nach Großbritannien – nahe, dass es sich bei den Gesprächspartnern um die gesondert verfolgten DG. ZH., ehemals OR., und XY. OQ. handelte und es in dem Gespräch um die unter Beteiligung des früheren Mitangeklagten O. durchgeführten Transportfahrten nach Großbritannien ging, von denen der Zeuge KT. dem gesondert verfolgten OQ. berichtet hatte. Vor diesem Hintergrund steht der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen KT. auch die Einlassung des früheren Mitangeklagten K. zu seinen Kontakten mit dem Zeugen KT. nicht entgegen. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Zeugen im Jahre 2016 durch einen Zufall auf der Kfz-Zulassungsstelle in J. wiedergetroffen habe. Es sei dann im weiteren Verlauf dazu gekommen, dass man den LKW habe abmelden wollen, und die Nummernschilder sich in Großbritannien befunden hätten. KT. habe deshalb mit nachgemachten Nummernschildern den LKW abmelden sollen, was er auch gegen eine Entlohnung von etwa 200 € getan habe. In diesem Zusammenhang habe KT. dann gefragt, was es damit auf sich habe. Er habe KT. dann davon berichtet, dass der LKW seiner „Pferdefirma“ gehöre. Dieser LKW sei jede Woche nach Großbritannien gefahren und dort beschlagnahmt worden. In diesem Zusammenhang habe er dem KT. wohl auch einen im Internet abrufbaren Zeitungsartikel zu dem Vorfall gezeigt. Er habe aber nicht gesagt, dass er Kokain nach Großbritannien geschmuggelt habe. „Aber wie der KT. das interpretiert hat… Was dann danach passiert ist – da kam es ja zu `nem Zerwürfnis“. Das habe ja auch mit dem Auflieger zu tun, der verschwunden ist. Das Treffen am VC. habe sich so ereignet, wie von dem Zeugen dargestellt, jedoch sei dieses nicht zufällig erfolgt, wovon er KT. aber nichts berichtet habe. KT. habe er extra mitgenommen, weil er Angst gehabt habe. Bei den Geldforderungen des O. sei es um die verschwundenen Pferde gegangen, an denen sich O. ja beteiligt gehabt habe. Diese Darstellung des früheren Mitangeklagten K. steht der Darstellung des Zeugen KT. bereits inhaltlich kaum entgegen. Vielmehr drängt sich auch nach der Darstellung des früheren Mitangeklagten K., auf, dass er an dem Kokainschmuggel beteiligt war. Denn wenn jemand einen Zeitungsartikel vorlegt, aus dem hervorgeht, dass ein LKW mit einer erheblichen Menge an Kokain bei einer Grenzkontrolle nach Großbritannien sichergestellt wurde, dann noch erklärt, dass dieser LKW jede Woche nach Großbritannien gefahren sei und ihm bzw. seinem Unternehmen gehöre, drängt sich für einen unbefangenen Zuhörer der Schluss auf, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass es regelmäßige Kokaintransporte gab und der Erzähler von diesen wusste. Anderenfalls hätte es doch völlig nahe gelegen, zu erwähnen, dass man genau mit solchen Schmuggeltätigkeiten nichts zu tun gehabt habe. Überdies ist die Kammer angesichts der – anders als die Angaben des früheren Mitangeklagten K., der überdies wie bereits aufgezeigt vielfach unzutreffende Angaben gemacht hat - sehr detaillierten und durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung untermauerten Angaben des Zeugen KT. von dem seitens des Zeugen KT. geschilderten Ablauf überzeugt. Die Angaben des früheren Mitangeklagten K. erweisen sich zudem auch gerade hinsichtlich seiner Kontakte mit dem Zeugen KT. in einem Punkt als widersprüchlich. Denn einerseits soll die Darstellung des Zeugen zu dem Treffen mit dem früheren Mitangeklagten O. also auch dazu, dass dieser sie auf der Straße ausgebremst habe, zutreffen, andererseits soll das Treffen auf dem Parkplatz vereinbart gewesen sein. Dass von dem Zeugen berichtete Ausbremsmanöver und die erst dann erfolgte Verabredung das Gespräch auf dem Parkplatz der Tankstelle fortzusetzen, passen aber nicht zu einem verabredeten Treffen. Auch passt das seitens des Zeugen KT. geschilderte prahlerische Auftreten des früheren Mitangeklagten K. zu seiner in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen und von dem Gefühl der eigenen Großartigkeit gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur. Den Angaben des Zeugen KT. folgend ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der frühere Mitangeklagte K. bei dem Zeugen den Eindruck erweckt hat und erwecken wollte, dass Gegenstand der Fahrten regelmäßige Kokaintransporte unter seiner Beteiligung waren. Dies wiederum spricht in erheblichem Maße dafür, dass dem auch tatsächlich so war, wenngleich für sich genommen denkbar bleibt, dass der frühere Mitangeklagte K. vor dem ihm aus einer gemeinsamen Inhaftierung bekannten und sich auch seiner eigenen Darstellung nach in kriminellen Kreisen bewegenden Zeugen mit Taten brüsten wollte, die er tatsächlich nicht begangen hat. Hinzu kommt, dass jedenfalls der frühere Mitangeklagte O. aus den Transportfahrten erhebliche Gewinne generiert haben muss, was mit einer sinnlosen oder lediglich der bloßen Vorbereitung eines Geschäftsbetriebs dienenden Durchführung der Fahrten nicht zu vereinbaren ist und im Lichte dessen, dass ein anderer wirtschaftlicher Zweck nicht besteht, für eine Schmuggeltätigkeit spricht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der frühere Mitangeklagte O. aufgrund seiner Beteiligung an den Transportfahrten nach Großbritannien eine strafrechtliche Verfolgung befürchtete. Neben der Einlassung des früheren Mitangeklagten O., der dies selbst eingeräumt hat, sprechen für einen erheblichen Verdienst aus den Großbritannientransporten mehrere in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Telefongespräche. Dies gilt zunächst für die beiden bereits erwähnten Gespräche zwischen „WA.“ und „XY.“ aus November 2016, die sich naheliegend auf die unter Beteiligung des früheren Mitangeklagten O. durchgeführten Transportfahrten beziehen. Die Aussage des „XY.“, der sich darüber beschwerte, dass „JL.“ und „die“ mit dieser „Sache mit England“ viel Geld verdient hätten und er daran nicht beteiligt worden sei, deutet nämlich darauf hin, dass der frühere Mitangeklagte O. aus seiner Beteiligung an den Transportfahrten erhebliche Geldmittel erwirtschaftet hat. Auch hat der anhand seiner charakteristischen Stimme wiederzuerkennende frühere Mitangeklagte O. im Rahmen weiterer in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommener Telefongespräche selbst davon berichtet, dass er mit der „Sache mit England“ erhebliche Einnahmen erzielt habe. Auch der Umstand, dass der frühere Mitangeklagte O. unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der Betäubungsmittel der gesondert verfolgten UU. mit den Worten „GB Finito“ mitteilte, dass das England-Geschäft beendet sei und sie aufforderte, den WhatsApp Account mit einer früheren Rufnummer zu löschen, wie eine Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Mobiltelefone ergeben hat, spricht dafür, dass die England-Fahrten insgesamt illegalen Zwecken – nämlich dem Transport von Kokain – dienten und der frühere Mitangeklagte O. nunmehr deshalb Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden fürchtete. Entsprechendes gilt für die Reaktion des früheren Mitangeklagten O. und der gesondert verfolgten UU. auf das Auftreten der verdeckten Ermittler in dem von dem früheren Mitangeklagten O. betriebenen Restaurant. Denn nachdem diese Anspielungen auf illegale Transporte nach England gemacht hatten, fürchteten der frühere Mitangeklagte O. und die gesondert verfolgte UU. sich vor Maßnahmen der Ermittlungsbehörden, wie sie in mehreren im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichneten und in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächen deutlich gemacht haben. Hinzu kommt, dass der frühere Mitangeklagte O. auch ansonsten mit dem illegalen Drogenschmuggel in Verbindung stand. Denn bei ihm wurde, wie der hierzu verlesene Durchsuchungsbericht betreffend die von ihm und seiner Lebensgefährtin bewohnte Wohnung belegt, ein PKW sichergestellt, in dessen Kofferraum sich ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und der glaubhaften Bekundungen der hierzu vernommenen Polizeibeamten ein aufwändig verbautes, nur über einen verdeckten Mechanismus zugängliches, Versteck befand. In diesem Versteck wurden ausweislich des hierzu verlesenen Wirkstoffgutachtens Spuren von Kokain gefunden. Auch die Organisation des Unternehmens M. spricht für einen dauerhaften Kokainschmuggel. Denn sämtliche Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Fahrten tätig wurden, wurden „schwarz“ beschäftigt, mit dem gesondert verfolgten T. wurde ein Scheingeschäftsführer installiert und nur wenige Monate nach der Entdeckung des Kokainschmuggels stellte die M. ihren Geschäftsbetrieb ein und leistete, wie die Zeuginnen VW. und CH. übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, keine Zahlungen an ihre Mitarbeiter oder Lieferanten mehr. Auch der Umstand, dass die M. ihre tatsächliche Zentrale stets, wie die Zeuginnen CH. und VW. ebenfalls übereinstimmend bekundet haben, in X. und nie an ihrem jeweils eingetragenen Firmensitz , welcher sich aus den die M. betreffenden Handelsregisterauszügen ergibt und sich zeitweise in J. und zeitweise in HF. befand, hatte, spricht dafür, dass wahrer Zweck der M. GmbH, jedenfalls was das vermeintliche Transportgewerbe betrifft, die Funktion als Tarnfirma für illegale Tätigkeiten war. Dies gilt umso mehr, als die Namensänderung und die Bestellung des gesondert verfolgten T. als Geschäftsführer zeitnah zu dem Erwerb des MAN-Pferdetransporters erfolgte, wie sich ebenfalls aus den die M. betreffenden Auszügen aus dem Handelsregister ergibt. Schließlich sprach auch die Einlassung des früheren Mitangeklagten O. für einen regelmäßigen Kokaintransport. Wenngleich die Kammer seine Einlassung in Teilen – nämlich wie im weiteren Verlauf noch auszuführen ist, insbesondere hinsichtlich des Umfangs seiner Beteiligung an den Taten – als unzutreffend ansieht, und diese daher auch im Übrigen zurückhaltend zu würdigen ist, spricht es für einen regelmäßigen Transport von Kokain, dass der frühere Mitangeklagte O. einen solchen für die Fahrten an denen er dergestalt teilgenommen hat, dass er sich nach Großbritannien begab, eingeräumt hat und dabei insbesondere bestätigt hat, dass das Wegefahren des LKWs von dem Hof R. G. – soweit er daran beteiligt war – letztlich dem Ausbau des in dem LKW befindlichen Kokains diente. Demgegenüber sind Umstände, die nachhaltig gegen einen Betäubungsmittelschmuggel sprechen, nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auf den ersten Blick gegen einen dauerhaften Drogenschmuggel sprechen mag, dass die Angeklagte sich bei mehreren Fahrten nach Großbritannien – so auch bei der letzten Fahrt – in dem LKW befand. Denn geht man weiter davon aus, dass der frühere Mitangeklagte K. den tatsächlichen Zweck der Transporte kannte, würde dies bedeuten, dass er die Angeklagte, zu der er bereits damals in einer Liebesbeziehung stand, wissentlich dem bei Aufdeckung der Fahrten bestehenden Risiko strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Indes war das Risiko einer Entdeckung im Hinblick darauf, dass der frühere Mitangeklagte K. wusste, dass vor dem ersten Einsatz der früheren Mitangeklagten als Beifahrerin des LKW bereits eine Vielzahl von Fahrten ohne Probleme durchgeführt worden war, aus seiner Sicht als eher gering anzusehen. Bereits aus diesem Grund steht der Umstand, dass sich die Angeklagte bei einzelnen Fahrten mit in dem LKW befand, der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Überdies ist es dem früheren Mitangeklagten K., wie seine Vorstrafen zeigen, nicht fremd, auch von ihm abhängige Personen trotz des für diese entstehenden Risikos strafrechtlicher Verfolgung in das von ihm begangene Unrecht einzubeziehen oder auch ein bestehendes jedenfalls freundschaftliches Verhältnis für die Begehung von Straftaten auszunutzen. Denn aus den den früheren Mitangeklagten betreffenden, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen wird deutlich, dass dieser bereits in der Vergangenheit ihm nahe stehenden Personen in das Unrecht seiner Taten einbezogen und bei jedenfalls einer Gelegenheit eine solche Person im Rahmen eines Darlehensbetruges massiv finanziell geschädigt hat. Auch der Umstand, dass der frühere Mitangeklagte K. dem früheren Mitangeklagten KF. bei einer Gelegenheit gestattet hat, seinen damals noch minderjährigen Sohn mit nach Großbritannien zu nehmen, stellt einen Betäubungsmittelschmuggel nicht in Frage. Zwar hat der frühere Mitangeklagte K. behauptet, dass er entsprechendes niemals zugelassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich Drogen in dem LKW befunden hätten. Dem folgt die Kammer indes nicht. Auch hier gilt, dass das Risiko einer Entdeckung sich aus Sicht des früheren Mitangeklagten K. als gering darstellte, nachdem bereits eine Vielzahl von Fahrten durchgeführt worden war. Hinzu kam, dass gerade die Mitnahme des Sohnes des früheren Mitangeklagten KF. der Transportfahrt nach außen hin ein harmloses Gepräge gab und das Risiko einer eingehenden Kontrolle verringerte. Auch drohte dem erkennbar nur als Begleiter seines Vaters an der Fahrt beteiligten Sohn des früheren Mitangeklagten im Falle einer Entdeckung kein übermäßiges Risiko strafrechtlicher Verfolgung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der frühere Mitangeklagte K. bereit war, eine dritte, ihm persönlich nicht nahe stehende Person, einem solchen Risiko auszusetzen, zumal er – wie seine Vorstrafen zeigen - in der Vergangenheit auch ihm nahestehende Personen einem solchen Risiko ausgesetzt hat. Aufgrund einer Zusammenschau der aufgeführten Umstände, ist die Kammer davon überzeugt, dass die zur Aburteilung gelangten Taten jeweils dem Schmuggel von Kokain dienten. Zwar sind die einzelnen für einen solchen Schmuggel sprechenden Umstände jeweils nicht geeignet, einen solchen zu belegen. Im Rahmen der gebotenen Zusammenschau bietet sich jedoch – auch unter Berücksichtigung der angeführten vordergründig gegen einen Drogenschmuggel sprechenden Umstände - ein Gesamtbild, das eindeutig zeigt, dass die Fahrten insgesamt dem Betäubungsmittelschmuggel dienten und keinen Raum für konkrete, nicht bloß theoretische Zweifel lässt. Insbesondere die Vielzahl der jeweils bereits für sich genommen, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit auf einen Drogenschmuggel hindeutenden Umstände bei der Durchführung der Fahrten (namentlich insbesondere das Umladen der Pferde in den Niederlanden, die Begleitung der Fahrten in getrennten Fahrzeugen, die Kontrollanrufe im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen in Großbritannien, das jeweils erfolgte Wegfahren des LKWs für eine kurze Zeitspanne und das Unterbleiben einer den Transport erklärenden Aktivität mit den Pferden in Großbritannien) im Zusammenhang mit dem späteren Auffinden des Kokains in einem bereits lange Zeit in dem LKW befindlichen Schmuggelversteck sowie der Umstand, dass die häufig und in engem zeitlichem Abstand erfolgten sowie mit erheblichem finanziellen und persönlichen Aufwand verbundenen Fahrten in keiner Weise anderweitig zu erklären sind, während gleichzeitig der wahre Zweck der Fahrten nach außen hin verschleiert werden sollte, ergeben ein Gesamtbild, welches keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Dieses Gesamtbild wird noch dadurch abgerundet, dass der frühere Mitangeklagte O. aus den Fahrten erhebliche finanzielle Gewinne erlangt haben muss, der frühere Mitangeklagte K. sich in einer Weise gegenüber dem Zeugen KT. geäußert hat, die nahelegt, dass die Fahrten insgesamt dem Drogenschmuggel dienten, und der frühere Mitangeklagte O. einen solchen Zweck letztlich auch eingeräumt hat. Die Kammer ist dabei entgegen der Einlassung des früheren Mitangeklagten O. weiterhin zu der Überzeugung gelangt, dass bereits bei den ersten beiden in der Anklageschrift enthaltenen Fahrten, anlässlich derer frühere Mitangeklagte sich bereits in Großbritannien aufgehalten hat, Betäubungsmittel geschmuggelt wurden. Denn die Einlassung des früheren Mitangeklagten O. lässt außer Acht, dass bereits vor den angeklagten Fahrten zwei weitere Fahrten mit dem LKW nach Großbritannien unternommen wurden, anlässlich derer sich jeweils auch der frühere Mitangeklagte O. nach Großbritannien begab. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass die Beteiligten vor einem tatsächlichen Schmuggel die Begebenheiten vor Ort und den Umfang etwaiger Kontrollen erkundet haben. Angesichts des einfach gehaltenen Ablaufs der Fahrten einerseits und des mit deren Durchführung verbundenen finanziellen Aufwandes andererseits, sowie im Hinblick darauf, dass mit jeder durchgeführten Fahrt das Risiko einer Kontrolle anstieg, ist die Kammer davon überzeugt, dass es nicht mehr als zwei „Probeläufe“ gegeben hat. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, hat auch der frühere Mitangeklagte O. nur von zwei Probeläufen berichtet. Wären aber auch noch die ersten beiden zur Anklage gelangten Fahrten probehalber durchgeführt worden, hätte es vier solcher Probefahrten gegeben. Die Kammer hat auch erwogen, ob auf Grundlage der Einlassung des früheren Mitangeklagten O. ein Betäubungsmitteltransport nur bei den Fahrten stattfand, bei denen er auch nachweislich in Großbritannien war. Angesichts dessen, dass ein anderweitiger Zweck der Fahrten jedoch auszuschließen ist und für die Durchführung von „Probefahrten“ erst Recht keine Veranlassung mehr bestand, nachdem es bereits zum Schmuggel von Betäubungsmitteln gekommen war, ist dies jedoch auszuschließen. Hierfür spricht auch, dass der Ablauf der Fahrten, anlässlich derer der LKW in Großbritannien allein durch den (teilweise in Begleitung der Angeklagten befindlichen) früheren Mitangeklagten K. ohne Anwesenheit des früheren Mitangeklagten O. abgeholt wurde, identisch mit demjenigen war, bei denen der frühere Mitangeklagte O. persönlich in Großbritannien anwesend war. Die Fahrten unterschieden sich nur insoweit, als es in diesen Fällen der frühere Mitangeklagte K. war, der den LKW vom Hof in R. G. abholte und kurze Zeit später wieder dahin zurückbrachte. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass auch bei diesen Gelegenheiten Betäubungsmittel geschmuggelt wurden. Weiterhin ist die Kammer angesichts dessen, dass bei der letzten Fahrt Kokain sichergestellt werden konnte, im Hinblick darauf, dass das Versteck seiner Machart nach auf entsprechende Pakete zugeschnitten war, in Anbetracht des gleichbleibenden Musters der Fahrten sowie angesichts dessen, dass demgegenüber nichts auf einen Wechsel der geschmuggelten Betäubungsmittel hindeutet, zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass es sich jeweils um Kokain handelte. Hierein fügt sich sodann auch, dass der frühere Mitangeklagte O. sich dahingehend eingelassen hat, dass es um den Schmuggel von Kokain gegangen sei. Die transportierten Betäubungsmittel waren zur Überzeugung der Kammer auch zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt. Angesichts des erheblichem mit den Transportfahrten verbundenen Aufwand, der damit verbundenen Kosten und des mit dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung einhergehenden Entdeckungsrisikos ist ein anderer Verwendungszweck als der gewinnbringende Verkauf der Betäubungsmittel sicher auszuschließen. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass sich bei den 22 der Sicherstellung vorangehenden und damit auch bei allen der Angeklagten vorgeworfenen Taten eine Menge von mindestens 50 Kilogramm Kokain in dem LKW befand. Die Kammer hat insoweit zu Gunsten der Angeklagten einen Sicherheitsabschlag vorgenommen, da nicht auszuschließen ist, dass die Mengen der Betäubungsmittel variierten und bei einzelnen Fahrten weniger als die später aufgefundene Menge transportiert wurde. Angesichts des Fassungsvermögens des Verstecks von bis zu 100 Kilogramm, des späteren Auffindens einer Menge von deutlich mehr als 50 Kilogramm Kokain sowie im Hinblick auf die Vielzahl der in engem zeitlichen Abstand durchgeführten Fahrten, das gleichzeitig mit jeder einzelnen Fahrt verbundene Entdeckungsrisiko und den mit den Fahrten verbundenen finanziellen und personellen Aufwandes ist eine noch geringere Menge jedoch zu sicheren Überzeugung der Kammer auszuschließen. Soweit die Betäubungsmittelmittel bei den vor der Sicherstellung durchgeführten Schmuggelfahrten nicht sichergestellt werden konnten, ist die Kammer von vergleichbarer Qualität wie im letzten Fall ausgegangen und hat unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages einen Wirkstoffgehalt von 75 Prozent Kokainhydrochlorid angenommen. c) Die Kammer ist weiterhin der Überzeugung, dass die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. die Fahrten gemeinsam und in Kenntnis des wahren Zwecks der Transporte organisiert haben und sich mit dem unbekannten Hintermann dauerhaft zum Zwecke der Begehung einer unbestimmten Vielzahl gleichartiger Taten zusammengeschlossen haben. Im Einzelnen: Dass der frühere Mitangeklagte K. den Betrieb der M. maßgeblich (mit) aufgebaut und sodann die einzelnen Fahrten – auch in den Fällen, in denen er nicht selbst in Großbritannien war - geplant und durchgeführt hat, hat dieser – wenngleich die Fahrten seiner Darstellung nach anderen Zwecken dienten – selbst eingeräumt. Dies wird zudem durch die Einlassungen der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie die weiteren erhobenen Beweise bestätigt. So hat der frühere Mitangeklagte K. auch nach deren übereinstimmenden Angaben die früheren Mitangeklagten BR. und KF. angeworben. Entsprechendes haben auch die regelmäßig an den Fahrten als Fahrer beteiligten gesondert verfolgten ZP. und JH. beschrieben. Auch der gesondert verfolgte FW. und der gesondert verfolgte JJ. haben im Einklang mit der Darstellung des früheren Mitangeklagten beschrieben, dass sie auf dessen Initiative hin tätig geworden seien. Den jeweiligen Fahrern und der früheren Mitangeklagten BR. gegenüber trat der frühere Mitangeklagte K. nicht nur allgemein als Geschäftsherr auf, sondern erteilte ihnen im einzelnen Anweisungen in Bezug auf die jeweiligen Fahrten, indem er gegenüber ihnen bestimmte, wann die einzelnen Fahrten durchzuführen waren und wie bei diesen im Einzelnen zu verfahren war. Dies haben die früheren Mitangeklagten BR. und KF. in Übereinstimmung mit der Einlassung des früheren Mitangeklagten K. und auch den Angaben der gesondert verfolgten ZP. und JH. in ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen beschrieben. Diese Darstellung wird zudem untermauert durch die in die Hauptverhandlung eingeführten, auf dem bei der früheren Mitangeklagten BR. sichergestellten Mobiltelefon befindlichen Textnachrichten. Auch hielt der frühere Mitangeklagte K. – wie die frühere Mitangeklagte BR. im Einklang mit dessen Einlassung und den in die Hauptverhandlung eingeführten Verbindungsdaten berichtet hat – während der Durchführung der Fahrten engen telefonischen Kontakt, erkundigte sich nach dem Stand der von ihm in Auftrag gegebenen Aktivitäten und erteilte Anweisungen in Bezug auf die Durchführung der Fahrten. Ebenso war der frühere Mitangeklagte K. in den meisten Fällen für die Bezahlung der Fahrer und der früheren Mitangeklagten BR. verantwortlich, wie die früheren Mitangeklagten BR. und KF. in ihren – wie oben dargestellt glaubhaften - Einlassungen zum Ablauf der Transportfahrten berichtet haben. Auch war es der frühere Mitangeklagte K., der den glaubhaften Bekundungen der Zeugen RO. und PN. CX. sowie der Zeugin JU. zufolge die Boxen für das Unterstellen der Pferde in R. G. angemietet hatte. Auch diesen gegenüber trat er als der für die Durchführung der Fahrten Verantwortliche auf. Auch die Zeuginnen VW. und CH. haben glaubhaft bekundet, dass es der frühere Mitangeklagte K. war, der ihnen gegenüber Anweisungen in Bezug auf die Fahrten nach Großbritannien tätigte und als tatsächlicher Geschäftsführer der M. GmbH auftrat. Insbesondere wies der frühere Mitangeklagte K. die Zeugin VW. – wie diese glaubhaft bekundet hat – an, Fährverbindungen zu buchen und Zahlungen im Zusammenhang mit den Transportfahrten – wie etwa für die Fährüberfahrten und die amtstierärztlichen Untersuchungen - zu leisten. Dabei trug der frühere Mitangeklagte K. – wie oben bereits ausgeführt – nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin VW. auch dafür Sorge, dass auf den Konten der M. ausreichende Geldmittel vorhanden waren, um die anstehen Zahlungen leisten zu können. Dies macht insgesamt deutlich, dass der frühere Mitangeklagte K. entsprechend seiner insoweit zutreffenden Einlassung die einzelnen Fahrten federführend organisiert und durchgeführt hat. Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der frühere Mitangeklagte K. in den Fällen, in denen er allein bzw. in Begleitung der Angeklagten in Großbritannien war, die Übergabe des Transporters zwecks Ausbaus der Betäubungsmittel durchführte. Denn zum einen ist die Kammer – wie oben ausgeführt davon überzeugt, dass in allen zur Aburteilung gelangten Fällen Betäubungsmittel geschmuggelt wurden, sodass auch in den Fällen, in denen der frühere Mitangeklagte O. sich nicht in Großbritannien aufhielt, die Betäubungsmittel aus dem Versteck entnommen werden mussten. Überdies haben die früheren Mitangeklagten BR. und KF. in Übereinstimmung mit den Angaben der gesondert verfolgten ZP. und JH. in deren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen geschildert, dass teilweise einer der beiden, teilweise die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. gemeinsam den LKW in R. G. abgeholt und kurze Zeit später zurückgebracht haben, wobei auch die hiesige Angeklagte den früheren Mitangeklagten K. teilweise begleitet hat. Wie bereits oben angeführt, war der Ablauf der Transportfahrten dabei unabhängig davon, welcher der beiden früheren Angeklagten K. und O. den LKW in R. G. entgegen nahm, gleichbleibend. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der frühere Mitangeklagte K. teilweise den LKW an den Hintermann beziehungsweise dessen Mittelspersonen übergeben hat. Letztlich ist der LKW in allen Fällen zur Überzeugung der Kammer an die Hintermann der Betäubungsmitteltransporte bzw. dessen Mittelsleute weitergegeben worden. Dabei ist dies im Rahmen der Abholung des LKW von dem Hof in R. G. geschehen, weil sonst keine Gelegenheit hierzu bestand. Dabei ist diese Abholung den – wie oben dargestellt glaubhaften – Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie der gesondert verfolgten ZP. und JH. zum Ablauf der Transportfahrten zufolge grundsätzlich jeweils durch einen der früheren Mitangeklagten oder beide gemeinsam erfolgt. c) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. die Fahrten gemeinsam organisiert und durchgeführt haben, sie dabei in Kenntnis des tatsächlichen Zwecks der Transportfahrten gehandelt haben und sie die Fahrten im Auftrag eines unbekannten Hintermanns durchgeführt haben, mit dem sie sich zum Zwecke der Begehung einer unbestimmten Vielzahl gleichartiger Taten dauerhaft zusammengeschlossen hatten. Im Einzelnen: Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass der frühere Mitangeklagte O. entgegen seiner Einlassung nicht nur an dem Verbringen des LKW zu den Mittelspersonen des Drogenschmuggels und dessen späterer Abholung beteiligt war, sondern diese Fahrten gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten K. plante und durchführte: Für eine solche weitergehende Einbindung des früheren Mitangeklagten O. in die Transportfahrten spricht zunächst, dass der frühere Mitangeklagte O. bereits in die Beschaffung des LKWs eingebunden war. Dies wird durch den Umstand belegt, dass der frühere Mitangeklagte O. den LKW im Zusammenhang mit dessen Zulassung mit einem Kurzzeitkennzeichen auf sich zugelassen hatte und diesen bei der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt J. vorführte. Dies wiederum folgt aus den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen seitens der Stadt J. den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellten Urkunden im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges. Diese frühzeitige Einbindung des früheren Mitangeklagten O. in die Vorbereitungen zur Durchführung der Transportfahrten spricht deutlich für eine Einbindung des früheren Mitangeklagten O. in die Organisation der Transportfahrten und gegen eine Beschränkung seiner Rolle im Sinne seiner Einlassung. Ein weiteres Indiz dafür, dass die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. die Transporte gemeinsam planten und durchführten, ist der Umstand, dass beide sowohl nach außen hin als auch gegenüber den seitens des früheren Mitangeklagten K. für die Durchführung der Fahrten angeworbenen Fahrern und der für die Versorgung der Pferde zuständigen früheren Mitangeklagten BR. als Geschäftspartner auftraten. Dies haben zunächst die früheren Mitangeklagten KF. und BR. im Rahmen ihrer Einlassungen zur Sache im Rahmen der Hauptverhandlung übereinstimmend berichtet und nachvollziehbar anhand mehrerer Begebenheiten begründet. So berichtete die frühere Mitangeklagte BR. etwa, dass bei einer Gelegenheit, bei der der Angeklagte K. nicht mit in Großbritannien gewesen sei, der frühere Mitangeklagte O. Gespräche im Zusammenhang mit einem Pferd geführt habe, bei denen sie für den der englischen Sprache nicht mächtigen früheren Mitangeklagten O. übersetzt habe. Auch berichteten BR. und KF. davon, dass ihnen sowohl O. als auch K. Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Transporte erteilt hätten, wenngleich der frühere Mitangeklagte O. von dem Umgang mit den Pferden keine Ahnung gehabt habe. Korrespondierend hierzu haben auch zahlreiche Zeugen aus dem Umfeld des Pferdehofs R. G., so etwa die Zeugen PN. und RO. CX. und die Zeugin JU. davon berichtet, dass die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. ihnen gegenüber als Geschäftspartner aufgetreten seien und teilweise der frühere Mitangeklagte O. ihnen auch als solcher seitens des früheren Mitangeklagten K. vorgestellt worden sei. Dass der frühere Mitangeklagten O. über die in einzelnen Fällen durch ihn oder gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten K. durchgeführte Übergabe des LKWs zwecks Ausbaus der Betäubungsmittel hinaus auch sonst an den Transportfahrten beteiligt war, wird weiterhin dadurch untermauert, dass teilweise er es war, der die Bezahlung der früheren Mitangeklagten BR. und KF. übernommen hat, wie beide übereinstimmend berichtet haben. Darüber hinaus war der frühere Mitangeklagte O. auch sonst an den Kosten für die Durchführung der Transporte beteiligt. Dies zeigen mehrere auf einem USB-Stick in der von ihm genutzten Wohnung sichergestellte und in der Hauptverhandlung verlesene Nachrichten des früheren Mitangeklagten K., in welcher dieser den früheren Mitangeklagten O. aufforderte, im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Transporte entstandene Kosten auszugleichen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass auf den Konten der M. GmbH ausreichende Barmittel vorhanden waren, um diese begleichen zu können. Dabei handelte es sich um Tierarztkosten, Kosten für die amtstierärztliche Untersuchung der Pferde vor den Transporten aber auch um Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der M.. Entsprechendes ergibt sich auch aus mehreren seitens der gesondert verfolgten Y. erstellten Aufstellungen von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Transporte, deren Ausgleich sie von dem früheren Mitangeklagten O. erwartete. Dies wiederum wird belegt durch mehrere auf dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten Y. gespeicherte, an den früheren Mitangeklagten O. versandte und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Textnachrichten. In diesen Textnachrichten waren jeweils Aufstellungen von Kosten im Zusammenhang mit den durchgeführten Transporten – wie etwa Tierarztrechnungen – enthalten, die die gesondert verfolgte Y. mit der Bitte um Weiterleitung an den früheren Mitangeklagten O. ihrem Bruder – dem früheren Mitangeklagten K. – geschickt hat. Auch war es nach der Schilderung des früheren Mitangeklagten KF. der frühere Mitangeklagte O., der im Zusammenhang mit einer Reparatur des LKW in den Niederlanden seinen PKW zu der Werkstatt brachte, zu der er den LKW gefahren hatte. Auch dies zeigt, dass der frühere Mitangeklagte O. in die auf die Transportfahrten gerichteten Aktivitäten eingebunden war. Für eine solche Einbindung spricht auch, dass bei dem früheren Mitangeklagten O. eine auf seinen Namen lautende Visitenkarte der M. International A. Logistik and Consulting GmbH aufgefunden werden konnte. Gleiches gilt für die seitens der früheren Mitangeklagten BR. geschilderte Begebenheit, bei welcher sie gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten K. in Deutschland auf den früheren Mitangeklagten O. getroffen sei, der mit dem für die Überfahrten nach Großbritannien genutzten LKW bei einer Kfz-Werkstatt in WX. erschienen sei. Deutlich wird die gemeinsame Organisation und Durchführung der Transporte durch beide frühere Mitangeklagte K. und O. gemeinsam sodann auch durch den Umstand, dass es ausweislich der hierzu im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vermerke im Zusammenhang mit den durchgeführten Transportfahrten zu einer Vielzahl von Verbindungen zwischen den seitens der beiden früheren Mitangeklagten genutzten Mobilfunkanschlüssen kam. Dabei kam es zu dieser Häufung von Gesprächen unabhängig davon, ob der frühere Mitangeklagte O. nach Großbritannien gereist ist oder nicht, sodass auszuschließen ist, dass diese Telefonkontakte nur zur Koordination der Übergabe des LKWs an diesen dienten. Auch die bereits dargestellten Telefongespräche zwischen DG. ZH. und XY. OQ. sprechen indiziell dafür, dass der frühere Mitangeklagte O. über die von ihm eingeräumten Tatbeiträge hinaus in die Taten einbezogen war. Denn wie bereits oben dargestellt beschwerte sich OQ. bei „WA.“, mithin DG. ZH. darüber, dass der frühere Mitangeklagte O. ihn nicht an der Durchführung der lukrativen Englandgeschäfte beteiligt habe. Diese Beschwerde macht aber nur dann Sinn, wenn der frühere Mitangeklagte O. einen gewissen Einfluss auf die Organisation und Durchführung der Fahrten hatte (und OQ. dies wusste). Dies ist aber mit der seitens des früheren Mitangeklagten O. geschilderten deutlich untergeordneten Rolle bei der Durchführung der Fahrten erheblich schwieriger zu vereinbaren als mit einer Einbindung in die gesamte Organisation und Durchführung der Transporte. Dafür, dass der frühere Mitangeklagte O. über den von ihm eingeräumten Tatbeitrag hinaus in die Abwicklung der Fahrten eingebunden war, spricht überdies das Verhalten, welches er nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel an den Tag gelegt hat. Denn im Nachgang zu der Sicherstellung der Betäubungsmittel und nach deren Rückkehr nach Deutschland erschien der Angeklagte den glaubhaften Angaben der früheren Mitangeklagten BR. zu Folge bei dieser in Begleitung eines Anwaltes, um Informationen über das Geschehen in Großbritannien zu erlangen. Auch dies legt nahe, dass der frühere Mitangeklagte O. nicht nur in der von ihm dargestellten deutlich untergeordneten Funktion in die Durchführung der Transporte eingebunden war. Die Einlassung des früheren Mitangeklagten O. ist hinsichtlich des Umfangs seines Tatbeitrages zudem bereits für sich genommen wenig nachvollziehbar. Denn auch in Ansehung des erheblichen Wertes des transportierten Kokains, des mit den Transporten verbundenen Risikos und der sich im Kokainhandel bietenden erheblichen Gewinnspannen erscheint der insoweit betriebene Aufwand, extra eine Person aus Deutschland für eine einfache Handlangertätigkeit einfliegen zu lassen, kaum nachvollziehbar. Es liegt äußerst nahe, dass man für diese Aufgabe auch eine in Großbritannien ansässige Person hätte finden können, die zudem – anders als der frühere Mitangeklagte O. – mit den dortigen Gegebenheiten des Linksverkehrs vertraut und der englischen Sprache mächtig gewesen wäre. Die Einlassung des früheren Mitangeklagten O. zum Umfang seiner Tatbeteiligung ist zudem auch kaum damit zu vereinbaren, dass zur Überzeugung der Kammer auch bei den Gelegenheiten, bei denen er nicht nach Großbritannien gereist ist, Betäubungsmittel geschmuggelt wurden und er teilweise auch den LKW gemeinsam mit früheren Mitangeklagten K. abgeholt hat. Der frühere Mitangeklagte O. hat erklärt, dass Hintergrund seiner Tätigkeit gewesen sei, dass man einen Kontakt zwischen den für den Betäubungsmittelhandel verantwortlichen und den den Transport durchführenden Personen habe verhindern wollen. Bereits dies ist kaum damit zu vereinbaren, dass teilweise der frühere Mitangeklagte K. den LKW allein entgegen genommen hat und dieser dann in irgendeiner Weise an den Hintermann beziehungsweise dessen Hilfspersonen gelangt sein muss. Selbst wenn man aber die Einlassung des früheren Mitangeklagten O. dahingehend versteht, dass für seine Hintermann bzw. dessen Mittelspersonen insbesondere wichtig war, eine Abholung des LKWs in R. G. zu vermeiden und ein Kontakt zwischen ihnen und dem früheren Mitangeklagten K. von ihnen nicht abgelehnt wurde, erschließt sich nicht, warum der frühere Mitangeklagte O. auch dann nur für die Übergabe des LKW nach Großbritannien reiste, wenn auch der frühere Mitangeklagte K. anwesend war. Aufgrund einer Zusammenschau dieser Umstände – die sich dadurch auszeichnen, dass die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. als Geschäftspartner auftraten, der frühere Mitangeklagte O. bereits frühzeitig in Beschaffung des später für die Schmuggelfahrten genutzten LKWs eingebunden war, er im Zusammenhang mit den Transportfahrten Tätigkeiten über die Übergabe des LKWs hinaus entfaltete und insbesondere in die Bezahlung der durch die Fahrten entstehenden Kosten eingebunden war, er im zeitlichen Zusammenhang mit den Fahrten in engem telefonischen Kontakt zu K. stand, und die dies bestreitende Einlassung des früheren Mitangeklagte O. bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar ist, ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der frühere Mitangeklagte O. sämtliche Transportfahrten gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten K. organisiert und durchgeführt hat. Die Kammer ist weiterhin zu der Überzeugung gelangt, dass die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. wussten, dass sich in dem LKW Kokain befand, welches zum gewinnbringenden Weiterkauf bestimmt war. Der frühere Mitangeklagte O. hat eine solche Kenntnis für die Transporte, anlässlich derer er die Übergabe des LKWs in Großbritannien durchgeführt hat, eingeräumt. Dass er wusste, dass die Fahrten dem Kokainschmuggel dienten, wird überdies dadurch untermauert, dass er in den Fällen seiner Anwesenheit in Großbritannien mit der Abholung des LKWs in Großbritannien eine Tätigkeit erbrachte, die in erheblicher Nähe zu dem Schmuggel stand. Auch war der frühere Mitangeklagte O. in die Organisation und Durchführung der Fahrten eng eingebunden, sodass auch für ihn offen zu Tage lag, dass ein tatsächlicher anderer Zweck der Durchführung der Fahrten nicht bestand. Auch der Umstand, dass der frühere Mitangeklagte O. aus der Durchführung der ansonsten wirtschaftlich sinnlosen Fahrten – wie oben ausgeführt - einen erheblichen Verdienst erzielt hat, spricht dafür, dass er in die Schmuggelaktivitäten eingeweiht war. Für die wissentliche Beteiligung des früheren Mitangeklagten O. an dem Schmuggel spricht auch, dass bei ihm ein PKW mit einem Versteck mit Kokainspuren aufgefunden wurde. Denn dies deutet darauf hin, dass der frühere Mitangeklagte O. sich auch sonst mit dem Schmuggel mit Betäubungsmitteln befasst hat. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der frühere Mitangeklagte O. bei allen Taten um den Kokainschmuggel wusste. Dafür, dass der frühere Mitangeklagte K. wusste, dass die Transportfahrten dem Schmuggel von Betäubungsmitteln dienten, spricht bereits, dass er diese federführend organisierte und durchführte. Dies gilt auch dann wenn man – wie die Kammer – davon ausgeht, dass die K. und O. nicht selbst am eigentlichen Umsatzgeschäft beteiligt waren. Es ist zunächst auszuschließen, dass Dritte lediglich den Umstand ausgenutzt haben, dass der frühere Mitangeklagte ohnehin Transportfahrten nach Großbritannien durchführte und den von ihm zu diesem Zweck genutzten LKW gewissermaßen für ihre Zecke „gekapert“ haben. Denn wie oben ausgeführt bestand der alleinig nachvollziehbare Zweck der Durchführung der Fahrten in einer Schmuggeltätigkeit. Es verbleibt sodann die theoretische Möglichkeit, dass Dritte die Fahrten gegenüber dem früheren Mitangeklagten K. (entweder, wie er es behauptet hat, vermittelt durch den früheren Mitangeklagte O. oder unmittelbar ihm gegenüber) in Auftrag gegeben und ihm gegenüber den tatsächlichen Zweck der Fahrten verschwiegen haben. Diese Annahme erscheint indes bereits für sich genommen als äußerst unwahrscheinlich und ist letztlich angesichts der konkreten Umstände auszuschließen. So wäre es für die Hintermann der Fahrten mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen, den früheren Mitangeklagten K. als Organisator und Planer der Fahrten über den tatsächlichen Zweck der Fahrten im Unklaren zu lassen, da dessen Aktivitäten maßgeblichen Einfluss auf das Risiko der Entdeckung der Fahrten hatten. Auch wäre die Reaktion des früheren Mitangeklagten K. im Falle einer Entdeckung des tatsächlichen Hintergrundes der Fahrten für die Hintermann ein potentielles Risiko gewesen, wenn dieser nicht von vornherein in die Schmuggelaktivitäten eingeweiht war. Auch der Umstand, dass an dem LKW im Zuge des Einbaus des Verstecks wahrnehmbare Veränderungen durchgeführt wurden, deutet in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der frühere Mitangeklagte K. den Zweck der Schmuggelfahrten kannte. Denn es erscheint kaum denkbar, dass Dritte das Risiko eingehen würden, solche für den früheren Mitangeklagten K. erkennbaren Veränderungen vorzunehmen, ohne dass er dies gebilligt hätte. Denn dann hätte das Risiko bestanden, dass der frühere Mitangeklagte K. diesen Veränderungen nachgeht und die ohne seine Kenntnis geschmuggelten Drogen entdeckt, was für die Hintermann der Transporte auch ein erhebliches Risiko bedeutet hätte. Hinzu kommt, dass der frühere Mitangeklagte K. auch an der Übergabe des LKWs in Großbritannien beteiligt war, was ebenfalls dafür spricht, dass er den Zweck der Fahrten kannte. Überdies hat der frühere Mitangeklagte K. im Zusammenhang mit der Durchführung der Transporte Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die dafür sprechen, dass er den Zweck der Transporte kannte. Diese zeigen sich zunächst in den bereits mehrfach angeführten Kontrollanrufen bei der früheren Mitangeklagten BR. im Zusammenhang mit dem Passieren der Zollkontrolle in England. Diese legen nämlich nahe, dass der frühere Mitangeklagte K. das mit einer solchen Kontrolle einhergehende Entdeckungsrisiko kannte. Auch der Umstand, dass der frühere Mitangeklagte K. und dessen unmittelbares persönliches Umfeld – wie oben ausgeführt – gegenüber Dritten unzutreffende Angaben zum tatsächlichen Hintergrund der Fahrten gemacht haben, spricht dafür, dass der frühere Mitangeklagte K. den tatsächlichen Zweck der Fahrten kannte und nach außen hin verschleiern wollte. Dafür, dass der frühere Mitangeklagte K. den tatsächlichen Hintergrund der Fahrten kannte, spricht auch die bereits dargestellte Art und Weise, wie der frühere Mitangeklagte K. gegenüber dem Zeugen KT. von den Fahrten berichtet hat. Denn der Umstand, dass der frühere Mitangeklagte K. vor dem Zeugen KT. den Eindruck erweckt hat, er die mit seinem LKW durchgeführten Fahrten hätten durchgehend dem Kokainschmuggel gedient, spricht nicht nur dafür, dass die Fahrten tatsächlich dem Kokainschmuggel dienten, sondern auch dafür, dass der frühere Mitangeklagte K. dies wusste. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der frühere Mitangeklagte K. die Fahrten – wie ausgeführt – in gemeinsamen Zusammenwirken mit dem früheren Mitangeklagten O. organisierte und durchführte und letzterer wusste, dass es bei den Taten um den Schmuggel von zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Kokain diente, angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses der beiden Angeklagten im Tatzeitraum und des engen gemeinsamen Zusammenwirkens dafür, dass der frühere Mitangeklagte K. von dem Kokainschmuggel wusste. Angesichts einer Zusammenschau der angeführten Umstände, die sich insbesondere in der federführenden Beteiligung des früheren Mitangeklagten K. an Organisation und Durchführung der Transporte, dem fehlenden anderen Zweck der Transporte, den auf eine Kenntnis des früheren Mitangeklagten hindeutenden Verhaltensweisen, der Beteiligung an der Übergabe des LKWs in Großbritannien und dem engen gemeinsamen Zusammenwirken mit dem um die Schmuggelaktivitäten wissenden früheren Mitangeklagten O. äußern, bestehen an dieser Kenntnis keine Zweifel. Hiergegen spricht auch nicht, dass der frühere Mitangeklagte K. die ihm nahe stehende Angeklagte angewiesen hat, den LKW zu begleiten und bei einer Gelegenheit zugestimmt hat, dass der frühere Mitangeklagte KF. bei einer der Fahrten durch seinen Sohn begleitet wurde. Denn – wie oben bereits ausgeführt – war das Entdeckungsrisiko aus der damaligen Perspektive des früheren Mitangeklagten K. überschaubar und entspricht es seinem sonstigen Verhalten, auch ihm nahe stehende Personen unter Ausnutzung ihrer persönlichen Situation in das von ihm getätigte Verhalten einzubeziehen. Dass der frühere Mitangeklagte K. hiervor aus moralischen Erwägungen zurückschrecken würde, ist demgegenüber nicht anzunehmen, sondern gänzlich fernliegend. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Tatbeitrag der beiden früheren Mitangeklagten K. und O. sich auf die Transportleistung beschränkte und sie weder an der Beschaffung noch am späteren Verkauf der Betäubungsmittel beteiligt waren, sie sich mit mindestens einem weiteren unbekannten Hintermann dauerhaft zusammengeschlossen haben, um eine unbestimmte Vielzahl von Taten zu begehen, bei denen sie jeweils den Transport der zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Großbritannien bestimmten Betäubungsmittel übernehmen sollten, während der Hintermann für die Beschaffung und den späteren gewinnbringenden Weiterverkauf der Betäubungsmittel verantwortlich war, und sie die einzelnen Taten in Ausführung dieser Abrede begangen haben. Im Einzelnen: Die Überzeugung der Kammer, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. „lediglich“ für den Transport der Betäubungsmittel zuständig waren und insbesondere nicht auf eigene Rechnung handelten, beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst hätte die Beschaffung derartiger Betäubungsmittelmengen, wie sie hier transportiert wurden, ganz erhebliche finanzielle Mittel vorausgesetzt, über die keiner der früheren Mitangeklagten K. und O. nach den umfangreichen Finanzermittlungen verfügte. Auch haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. derart erhebliche Einnahmen aus den Taten erzielt haben, wie sie im Falle eines gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erwarten gewesen wären. Selbst wenn man von einer eher geringen Marge von 2.000 € je Kilogramm ausgeht und die Unkosten (deutlich überhöht) mit 10.000 € je Fahrt ansetzt, hätten die Angeklagten dann je Fahrt einen Erlös von 45.000 € pro Person erzielt. Dafür, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. aus ihrer Tatbeteiligung derartige Profite gezogen haben, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch der Umstand, dass die Angeklagten sich jeweils nur kurz in Großbritannien aufhielten und im Tatzeitraum keine längeren Reisen nach Großbritannien unternahmen, spricht dafür, dass sie am Absatz der Betäubungsmittel nicht beteiligt waren. Denn die jeweils kurzen Aufenthalte deuten darauf hin, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. in Großbritannien über die Abwicklung der Fahrten und die Übergabe des LKW hinaus keine Aktivitäten entfalteten. Auch der Umstand, dass der LKW auf der Rückreise in aller Regel in den Niederlanden zurückgelassen und dann bei der nächsten Fahrt dort wieder übernommen wurde, spricht dafür, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. lediglich den Transport organisierten und nicht in die Beschaffung der Betäubungsmittel eingebunden waren. Auch die Äußerungen des früheren Mitangeklagten K. gegenüber dem Zeugen KT. sprechen dafür, dass sich die Rolle der früheren Mitangeklagten K. und O. auf den Transport beschränkte. Denn diesem gegenüber hat der frühere Mitangeklagte K. lediglich von solchen Transporten, nicht aber von weiteren Aktivitäten berichtet. Auch deutet der Umstand, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. teilweise auch Transportfahrten zu Zeitpunkten, die für sie eher ungünstig waren, durchgeführt haben, auf eine Tätigkeit in einer insoweit untergeordneten Position hin. Dies gilt insbesondere für die beginnend ab dem 31.1.2016 begonnene Transportfahrt (Fall 11 der Feststellungen). Denn wären die früheren Mitangeklagten K. und O. in der Planung ihrer Taten frei gewesen, wäre es eher nicht zu erwarten gewesen, dass sie zeitgleich mit der Spoga horse, auf der tatsächlich eine Präsentation der M. stattfand, wie die hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von einem bei dem früheren Mitangeklagten O. sichergestellten USB-Stick belegen, eine Transportfahrt durchführten. Demgegenüber haben sich im Rahmen der umfassenden Ermittlungstätigkeit keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die früheren Mitangeklagten K. und O. in einer solchen Größenordnung wie sie Gegenstand der Transportfahrten nach Großbritannien war, mit Betäubungsmitteln selbst Handel getrieben haben. Hierzu fügt sich dann auch die Einlassung des früheren Mitangeklagten O., wonach sein Tatbeitrag sich auf eine Unterstützung der Transporte beschränkte und die Transportfahrten im Auftrage Dritter durchgeführt wurden, wenngleich insoweit nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der seitens des früheren Mitangeklagten O. eingeräumte Tatbeitrag hinter seiner seitens der Kammer festgestellten Tatbeteiligung zurückbleibt. Zusammengenommen führen diese Umstände zu der sicheren Überzeugung, dass sich die Rolle der früheren Mitangeklagten K. und O. auf den Transport der Betäubungsmittel beschränkte und sie diese im Auftrage Dritter durchführten. Die Kammer ist weiterhin aufgrund des gleichbleibenden Ablaufs der in enger zeitlicher Taktung durchgeführten Fahrten, die jeweils denselben Start- und Zielort hatten, im Einklang mit der Einlassung des früheren Mitangeklagten O. davon überzeugt, dass die Fahrten für einen gleichbleibenden Hintermann durchgeführt wurden. Hätte insoweit ein Wechsel stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass es zu Abweichungen insbesondere beim Ziel der Transporte gekommen wäre. Auch die zeitlich enge Taktung der Transporte bei gleichbleibenden Abläufen spricht für einen identischen Hintermann. Zudem hat auch der frühere Mitangeklagte O. sich dahingehend eingelassen, dass man für einen einzelnen Hintermann tätig geworden sei. Die Kammer ist dabei weiterhin davon überzeugt, dass sich die früheren Mitangeklagten K. und O. mit dem unbekannten Hintermann zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2015 zusammengeschlossen haben und mit diesem übereinkamen künftig, eine unbestimmte Vielzahl von Transportfahrten durchzuführen, und die im einzelnen festgestellten Taten in Ausfüllung dieser Vereinbarung begingen. Auch hierfür spricht die Vielzahl der in zeitlich enger Abfolge durchgeführten Fahrten. Hinzu kommt, dass bereits im Sommer des Jahres 2015 mit erheblichem Aufwand die Planung der Transportfahrten begonnen wurde, indem die M. GmbH etabliert und der LKW beschafft wurden. Dies spricht in erheblichem Maß gegen eine zunächst nur kurzfristig angelegte Zusammenarbeit und dafür, dass von vornherein beabsichtigt war, dauerhaft gemeinsam vergleichbare Taten zu begehen. Für einen solchen auf Dauer angelegten Zusammenschluss spricht auch, dass für den Zeitraum nach der Beschlagnahme bereits weitere Fahrten geplant waren. d) Die Feststellungen zur Beteiligung der Angeklagten an den Transportfahrten, ihres Kenntnisstandes vom Zweck der Fahrten und ihrer späteren Einbindung in die durch den unbekannten Hintermann sowie die früheren Mitangeklagten K. und O. gebildete Gruppierung beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass die Angeklagte sich an den einzelnen Transportfahrten entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen beteiligt hat. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagte den früheren Mitangeklagten K. bei sechs Gelegenheiten im November und Dezember 2016 bei den Betäubungsmitteltransporten begleitet hat, beruht dies zunächst auf den insoweit erhobenen Fährdaten, die für diese Transportfahrten belegen, dass die Angeklagte anlässlich dieser Fahrten gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten K. mit einem PKW parallel zu der Transportfahrt nach Großbritannien gereist ist. Auch die früheren Mitangeklagten BR. und KF. haben im Rahmen ihrer – wie oben ausgeführt glaubhaften - Angaben zum Ablauf der Transportfahrten angegeben, dass die Angeklagte den früheren Mitangeklagten K. teilweise begleitet habe. Auch die gesondert verfolgten ZP. und JH. haben hiervon berichtet. Dass die Rolle der Angeklagten sich bei diesen Fahrten im Wesentlichen auf eine Begleitung des früheren Mitangeklagten K. beschränkte, sie aber gleichwohl bei diesen Gelegenheiten die Fahrten insoweit unterstützte, als sie beim Umladen der Pferde half und insoweit auch Anweisungen erteilte, beruht ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. sowie der gesondert verfolgten ZP., JH. und JJ.. Dies deckt sich insoweit auch mit der Darstellung des früheren Mitangeklagten K.. Auch die Feststellung, dass die Angeklagte bei diesen Fahrten teilweise als Informationsmittlerin zwischen der früheren Mitangeklagten BR. und dem früheren Mitangeklagten K. fungierte, beruht auf den glaubhaften Angaben der früheren Mitangeklagten BR., die entsprechendes im Rahmen ihrer – wie oben dargestellt glaubhaften - Angaben zum Ablauf der Transportfahrten berichtet hat. Dass die Angeklagte insoweit weitere (auch im Rahmen der Anklageschrift nicht angeführte) Unterstützungshandlungen in Bezug auf die Transportfahrten erbracht hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Es erscheint dabei auch durchaus naheliegend, dass die Angeklagte und der frühere Mitangeklagte K. die Fahrten nach Großbritannien dazu nutzten, gemeinsam Zeit zu verbringen, da sie ihre Beziehung erst kurz zuvor aufgenommen hatten und ein Zusammensein in Deutschland wegen der fortbestehenden Beziehung des früheren Mitangeklagten K. zu der gesondert verfolgten LB., mit der er damals zusammenlebte, nur schwierig möglich war. Auch die Feststellung, dass die Angeklagte den früheren Mitangeklagten K. bei diesen Gelegenheiten teilweise begleitete, wenn er den LKW (allein oder zusammen mit dem früheren Mitangeklagten O.) vom Hof wegfuhr und zurückbrachte, beruht auf den glaubhaften Angaben der früheren Mitangeklagten BR. und KF. zum Ablauf der Transportfahrten. Dass die Angeklagte dies bei jeder Gelegenheit getan hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Denn weder die frühere Mitangeklagte BR. noch irgendeine der weiteren Personen aus dem Umfeld der Transportfahrten konnten hierzu konkrete Angaben machen. Die frühere Mitangeklagte BR. hat hierzu ausdrücklich erklärt, dass sie nicht sagen könne, ob die Angeklagte bei jeder Fahrt, bei der sie den früheren Mitangeklagten K. begleitet hat, mit diesem gemeinsam den Hof in R. G. mit dem LKW verlassen hat. Die Feststellung, dass die Angeklagte bei der beginnend ab dem 17.2.2016 durchgeführten Transportfahrt gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten BR. die bei dieser Fahrt als Tarnladung genutzten Pferde von dem Hof der gesondert verfolgten Y. in die Niederlande gefahren hat, beruht auf einer Zusammenschau folgender Beweise: Zunächst hat der frühere Mitangeklagte KF. im Rahmen seiner – wie oben dargestellt glaubhaften - Angaben zum Ablauf der Transportfahrten davon berichtet, dass es bei zwei Gelegenheiten so gewesen sei, dass er mit dem PKW in die Niederlande gefahren sei und dort den LKW übernommen habe. Dabei seien die Pferde dann jeweils von anderen Personen in die Niederlande verbracht worden. Bei einer Gelegenheit seien die Pferde von der hiesigen Angeklagten und der früheren Mitangeklagten BR. gebracht worden, wobei die Angeklagte den Crafter mit den Pferden gefahren habe, bei einer weiteren Gelegenheit sei der Crafter dann von einem ihm unbekannten „PN.“ - wiederum in Begleitung der früheren Mitangeklagten BR. - gefahren worden. Eine dieser Gelegenheiten sei 2015, die andere 2016 gewesen. Bei welcher der Fahrten „PN.“ und bei welcher der Fahrten die Angeklagte den Transporter geführt hätte, wisse er nicht mehr. Dass es sich bei der seitens des früheren Mitangeklagten KF. geschilderten Gelegenheit, bei der die Angeklagte den Crafter gefahren hat, um die beginnend ab dem 17.2.2016 durchgeführte Transportfahrt handelt, folgt sodann aus dem bereits mehrfach angeführten, bei der gesondert verfolgten Y. aufgefundenen Kalender. Denn dort heißt es für den 16.2.2016: YH. UK FH. Crafter LC.+ FP. Dies bedeutet zur Überzeugung der Kammer dass die frühere Mitangeklagte YH. BR. nach Großbritannien fuhr, während die Angeklagte FH. UK. mit dem VW Crafter die Pferde (LC. und FP.) transportierte. Hierzu fügt sich sodann weiter, dass es sich bei der Fahrt vom 17.2.2016 um eine solche handelte, bei der der frühere Mitangeklagte KF. bei der Überfahrt des LKW nach Großbritannien als Fahrer des LKWs angegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte bei dieser Gelegenheit die Pferde in die Niederlande verbracht hat. Dafür, dass die Angeklagte (wovon auch die Anklageschrift nicht ausgeht) sodann mit nach Großbritannien gefahren ist und weitere Unterstützungshandlungen in Bezug auf diese Fahrt erbracht hat, haben sich demgegenüber keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr spricht hiergegen maßgeblich, dass die Angeklagte in den zu dieser Fahrt vorliegenden Fährdaten nicht erwähnt wird. Die Feststellung, dass die Angeklagte bei den Fahrten beginnend ab dem 20.2.2016 (Fall 1 der Feststellungen) und beginnend ab dem 20.3.2016 (Fall 3 der Feststellungen) jeweils gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten KF. den mit dem Kokain beladenen LKW nach Großbritannien überführte, beruht auf den entsprechenden Fährdaten, aus denen sich ergibt, dass die Angeklagte bei diesen Gelegenheiten auf der Fähre als Passagierin des LKW registriert wurde. Hierzu fügt sich sodann auch, dass der frühere Mitangeklagte KF. berichtet hat, dass er teilweise nicht wie üblich durch die frühere Mitangeklagte BR. sondern durch die Angeklagte begleitet worden sei. Auf dessen glaubhaften Angaben beruht auch die Feststellung, dass die Angeklagte sich bei diesen Fahrten anstelle der früheren Mitangeklagten BR. um die Pferde kümmerte und dem früheren Mitangeklagten KF. hierzu auch Anweisungen erteilte. Auch der frühere Mitangeklagte K. hat dies im Rahmen seiner Einlassung bestätigt. Ebenso wird durch die Fährdaten belegt, dass die Angeklagte bei der beginnend ab dem 11.3.2016 durchgeführten Schmuggelfahrt (Fall 2 der Feststellungen) bei der Hinfahrt mit dem später in R. G. sichergestellten Mitsubishi begleitete und auf der Rückfahrt gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten BR. und JH. mit dem LKW zurückreiste. Dies hat überdies auch der frühere Mitangeklagte K. bestätigt. Die Feststellung, dass die Angeklagte bei der letzten Fahrt in dem LKW mitfuhr, wird belegt durch die Fährdaten sowie ihr Antreffen in dem Fahrzeug bei der späteren Kontrolle und wurde so auch von den früheren Mitangeklagten JJ., BR. und K. beschrieben. Die Feststellung, dass die Angeklagte bei diesen vier Fahrten die Durchführung der Fahrten koordinierte und stellvertretend für den bei diesen Fahrten nicht nach Großbritannien gereisten früheren Mitangeklagten K. für einen reibungslosen Ablauf der Fahrten sorgte und jeweils auch in die Übergabe des mit dem Kokain beladenen LKW an die unbekannten Hintermänner zum Zweck des späteren Ausbaus befasst war, beziehungsweise diese in Fall 4 vornehmen sollte, beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst haben die früheren Mitangeklagten BR. und KF. und auch der gesondert verfolgte JH. im Rahmen ihrer – wie oben dargestellt glaubhaften - Angaben zu den Abläufen der Transportfahrten geschildert, dass die Angeklagte in Abwesenheit des früheren Mitangeklagten K. Anweisungen erteilte. Für eine solche koordinierende Rolle bei diesen Fahrten spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte bei diesen Fahrten weitere Aufgaben übernommen hat, die sonst den früheren Mitangeklagten K. und O. zukamen. So ergibt sich aus einer Notiz in dem bei der Angeklagten sichergestellten Mobiltelefon, dass sie bei einer dieser Fahrten die Bezahlung des Fahrers übernommen hat. Auch handelt es sich bei den Fällen 2 und 3 um solche, bei denen ein Aufenthalt der früheren Mitangeklagten O. und K. in Großbritannien nicht festzustellen ist. Zwar ist nicht auszuschließen, dass entsprechende Reisen der früheren Mitangeklagten nach Großbritannien gleichwohl stattgefunden haben, jedoch spricht dies in der Zusammenschau mit dem Umstand, dass gerade bei diesen Fahrten die Angeklagte ohne unmittelbare Begleitung durch den früheren Mitangeklagten K. nach Großbritannien gereist ist, dafür, dass die Angeklagte bei diesen Fahrten die Rolle der früheren Mitangeklagten K. und O. bei der Abwicklung der Transporte in Großbritannien gänzlich übernommen hat, nachdem sie die Fahrt in Fall 1 zunächst noch gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten O. durchgeführt hat. Hiergegen mag zwar sprechen, dass der frühere Mitangeklagte O. sich dahingehend eingelassen hat, dass er anlässlich der letzten Fahrt geplant habe, nach Großbritannien zu fliegen. Denn dies würde nahelegen, dass die Angeklagte insoweit nicht vollständig die Aufgabe der früheren Mitangeklagten in Großbritannien übernommen hat. Die Kammer hält die diesbezüglichen Angaben des früheren Mitangeklagten O. indes für widerlegt. Zunächst haben sich in der Kreditkartenabrechnung und auch in den bei diversen Fluggesellschaften erhobenen Flugdaten des früheren Mitangeklagten O. keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser für diesen Transport eine Flugreise nach Großbritannien geplant hatte. Vielmehr liegt es nahe, dass der frühere Mitangeklagte dies nur deshalb erklärt hat, um die – wie oben dargelegt zur Überzeugung der Kammer unzutreffende - Behauptung aufrecht zu erhalten, dass seine Rolle lediglich in der Übergabe des mit den Drogen beladenen LKWs bestanden hätte. Mit dieser Rolle wäre es nämlich unvereinbar, wenn er anlässlich einer Fahrt, bei der Drogen transportiert wurden, nicht nach Großbritannien gereist wäre. Dafür, dass die Angeklagte bei den vier zur Aburteilung gelangten Taten in die Organisation und Durchführung der Fahrten eingebunden war, spricht auch das bereits erwähnte Lichtbild aus dem bei ihr in Großbritannien sichergestellten Mobiltelefon. Denn der Umstand, dass dort die hier gegenständlichen und weitere zukünftige Fahrten markiert waren, spricht dafür, dass die Angeklagte in die Organisation dieser und künftiger Fahrten einbezogen war. Überdies ist anderweitig auch kaum zu erklären, weshalb die Angeklagte bei zwei Fahrten anstelle der früheren Mitangeklagten BR. in dem LKW mitgefahren ist. Die Angaben des früheren Mitangeklagten K. hierzu im Rahmen seiner Einlassung und auch seine diesbezüglichen Bekundungen im vorliegenden Verfahren, die jeweils dahin gingen, die frühere Mitangeklagte sei kurzfristig ausgefallen, sind unzutreffend. Denn die frühere Mitangeklagte, die keinerlei Veranlassung hatte, insoweit die Unwahrheit zu sagen, hat hierzu erklärt, dass sie zu keiner Zeit ihr angebotene Fahrten abgelehnt habe, es auch nicht dazu gekommen sei, dass sie aufgrund eines „Alkoholabsturzes“ nicht in der Lage gewesen sei, an Fahrten teilzunehmen und sie erst Recht nicht zeitweise von dem Hof der gesondert verfolgten Y. zeitweilig verschwunden gewesen wäre, wie es dem früheren Mitangeklagten KF. dessen glaubhafter Darstellung nach erklärt wurde. Dass es sich bei der diesbezüglichen Darstellung des früheren Mitangeklagten K. um eine Schutzbehauptung gehandelt hat, wird auch dadurch deutlich, dass die Erklärung, die er in der Hauptverhandlung für die Unpässlichkeit der früheren Mitangeklagten gegeben hat, nämlich diese sei derart abgestürzt, dass sie nicht habe mitfahren können, von derjenigen, die er gegenüber dem früheren Mitangeklagten KF. damals abgegeben hat, nämlich die frühere Mitangeklagte BR. sei „verschwunden“, abweicht. Diese widersprüchlichen Angaben sprechen vielmehr dafür, dass die Angeklagte nunmehr in die Organisation der Fahrten eingebunden war, was der frühere Mitangeklagte K. indes gegenüber dem früheren Mitangeklagten KF. nicht offenbaren wollte. Auch die Mitfahrt der Angeklagten in Fall 4 ist ohne eine Einbindung in die Koordination und Durchführung der Schmuggelfahrten kaum zu erklären, zumal bei dieser Fahrt die frühere Mitangeklagte BR. anwesend war. Soweit der frühere Mitangeklagte K. hierzu erklärt hat, dass er einen kurzfristigen Ersatzfahrer benötigt habe und JJ. nur bereit gewesen sei zu fahren, wenn die Angeklagte mitfahre, handelt es sich insoweit abermals um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Insoweit hat nämlich der gesondert verfolgte JJ. seine Beauftragung gänzlich anders dargestellt. Er hat nämlich erklärt, dass er sich ohne weiteres auf Anordnung seines Chefs, des früheren Mitangeklagten K., bereit erklärt habe, die Fahrt durchzuführen. Dies steht der Erklärung des früheren Mitangeklagten K. nicht nur entgegen, sondern erscheint angesichts des durchaus autoritären Auftretens und des Über- / Unterordnungsverhältnisses zwischen beiden auch deutlich plausibler, zumal der gesondert verfolgte JJ. sich auch mit der Angeklagten, wie er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, kaum verständigen konnte. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die diesbezüglichen Angaben des früheren Mitangeklagten für unglaubhaft, zumal dieser – wie ausgeführt – bereits zu zahlreichen anderen Umständen unzutreffende und eindeutig widerlegte Schutzbehauptungen abgegeben hat. Gegen eine rein gelegentliche Vertretungstätigkeit spricht auch, dass einerseits für den Zeitraum nach der Sicherstellungsfahrt weitere Fahrten nach Großbritannien geplant waren, andererseits die frühere Mitangeklagte BR. für diese Fahrten nicht benötigt wurde, wie sich aus Nachrichten ergibt, die auf dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten Y. aufgefunden wurden und in denen der frühere Mitangeklagte K. dies auf Nachfrage der gesondert verfolgten Y. bestätigte. Auch der Umstand, dass die Angeklagte in Fall 2 den später auf dem Hof in R. G. sichergestellten PKW nach Großbritannien überführte, spricht dafür, dass sie nunmehr in den Schmuggel organisatorisch eingebunden war. Denn naheliegender Weise stand ihr dieses Fahrzeug zur Abwicklung der Aktivitäten in Großbritannien zur Verfügung. Soweit der frühere Mitangeklagte K. demgegenüber behauptet hat, das Fahrzeug sei für die Abwicklung von Pferdeankäufen bestimmt gewesen, bei denen man habe unauffällig auftreten wollen, stellt sich dies angesichts dessen, dass –wie oben ausgeführt – ein über wenige Einzelfälle hinausgehender Handel mit Pferden nicht stattfand, wiederum als unzutreffende Schutzbehauptung dar. Dafür, dass die Angeklagte entsprechend der getroffenen Feststellungen in die Taten einbezogen war, spricht weiterhin ihre Reaktion im Rahmen der polizeilichen Kontrolle. Denn dabei hat die Angeklagte, noch bevor die Behörden irgendetwas gefunden hatten, unzutreffende Angaben gemacht, die erkennbar den Zweck hatten, die Taten zu verschleiern und nur dann Sinn machen, wenn die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt in die Schmuggeltätigkeit eingebunden war. Denn wie oben ausgeführt, hat die Angeklagte gelogen, als sie im Rahmen der Kontrolle von einem regelmäßigen Training von Pferden gegen Entgelt für Dritte gesprochen hat und behauptet hat, sie sei bisher nur mit dem LKW nach Großbritannien gereist und niemals mit einem anderen Fahrzeug. Diese Angaben dienten erkennbar dazu, den Fahrten einerseits ein legales Antlitz zu verschaffen und andererseits die eigene Beteiligung an den Transportfahrten zu bagatellisieren. Hierzu hätte aber zu diesem Zeitpunkt für jemanden, der in den Schmuggel nicht eingebunden und von diesem keine Kenntnis hatte, keinerlei Veranlassung bestanden. Aufgrund einer Zusammenschau dieser Umstände, die sich dadurch auszeichnen, dass die Angeklagte bei diesen Fahrten nach außen hin die Rolle des Chefs übernommen hat, sie auch sonst Aufgaben wie etwa die Bezahlung wahrgenommen hat, die sonst K. oder O. innehatten, des Umstandes, dass ihre Beteiligung anderweitig kaum zu erklären ist, des weiteren Umstandes, dass bei drei der vier Fahrten gerade kein (geplanter) Großbritannienaufenthalt von Herrn K. oder Herrn O. nachvollziehbar ist, sowie im Hinblick auf die Reaktion der Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Kontrolle ist die Kammer daher davon überzeugt, dass die Angeklagte sich bei diesen vier Fahrten entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen beteiligt hat und erachtet die entgehenstehenden, ersichtlich von dem Bemühen, seine Lebensgefährtin vor einer Strafverfolgung, die er ihr selber aufgebürdet hat, zu schützen getragenen Behauptungen des früheren Mitangeklagten K. als widerlegt. Angesichts der ihr bei den vier Fahrten zukommenden Rolle, die insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Übergabe des LKWs zwecks Ausbaus der Drogen ohne Kenntnis des tatsächlichen Zwecks der Transporte kaum zu erfüllen war und im Hinblick auf ihre Reaktion auf die polizeiliche Kontrolle, die wie aufgezeigt nur zu erklären ist, wenn die Angeklagte den tatsächlichen Hintergrund der Fahrten kannte, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte im Vorfeld dieser Taten durch den Angeklagten K. in den tatsächlichen Hintergrund der Fahrten eingeweiht wurde und dieser sie unter Ausnutzung der zwischen beiden bestehenden Nähebeziehung und ihrer finanziellen und emotionalen Abhängigkeit zu der Tatbeteiligung veranlasst hat. Hierein fügt sich sodann auch, dass der frühere Mitangeklagte KF. erklärt hat, die Angeklagte habe auf ihn nervös gewirkt, als er mit ihr gemeinsam nach Großbritannien gefahren sei. Denn wenngleich dies für sich genommen auch anders zu erklären sein mag, spricht es dafür, dass die Angeklagte den tatsächlichen Zweck der Transporte und das damit verbundene Risiko kannte. Soweit demgegenüber der Angeklagte K. im Rahmen seiner Bekundungen als Zeuge im hiesigen Verfahren behauptet hat, die frühere Mitangeklagte sei über das Auffinden der Drogen überrascht gewesen, handelt es sich lediglich um eine weitere, mit der Reaktion der Angeklagten auf die Kontrolle nicht im Ansatz in Einklang zu bringende, Schutzbehauptung. Dabei ist die Kammer angesichts der in zeitlich enger Taktung begangenen Taten sowie des Umstandes, dass wie aufgezeigt weitere Taten unter Beteiligung der Angeklagten geplant waren, davon überzeugt, dass die Angeklagte bei Begehung dieser Taten bereits auf Dauer und für eine unbestimmte Vielzahl von Taten in die aus den früheren Mitangeklagten K. und O. sowie dem unbekannten Hintermann und Haupttäter bestehende Gruppierung eingebunden war. Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die Angeklagte, die den mit den Transportfahrten verbundenen Aufwand kannte und um den Umstand wusste, dass für die Durchführung der Schmuggelfahrten ein LKW genutzt wurde, entsprechende Mengen, wie sie tatsächlich transportiert wurden, für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, um ihre Beziehung zu dem früheren Mitangeklagten K. nicht zu gefährden. Demgegenüber konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Angeklagte bereits in den vorangegangenen Fällen den wahren Zweck der Taten kannte oder auch nur für möglich hielt. Dies gilt zunächst für die sechs angeklagten Fahrten im Jahre 2015. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch insoweit mehrere Umstände für eine Kenntnis der Angeklagten sprachen. Gleichwohl verblieben auch im Rahmen der insoweit gebotenen Zusammenschau konkrete Zweifel. Zunächst war insoweit die besondere Nähebeziehung zu dem früheren Mitangeklagten K. zu berücksichtigen, der um den tatsächlichen Hintergrund der Taten wusste. Dies mag zunächst dafür sprechen, dass die Angeklagte über den tatsächlichen Hintergrund der Fahrten informiert war. Hinzu kam, dass der Angeklagten zahlreiche Umstände bekannt waren, die - wie oben aufgezeigt - für einen illegalen Hintergrund der Taten sprachen. Denn die Angeklagte kannte die äußeren Umstände der Durchführung der Fahrten, die den Schluss nahelegen, dass den Transporten ein anderer Zweck zu Grunde lag, als der Transport von Pferden und insbesondere nahelegen, dass es um Schmuggeltätigkeiten ging. Hinzu kommt weiterhin, dass die Angeklagte an der Abholung des LKWs zwecks Übergabe an den Hintermann beziehungsweise dessen Mittelspersonen bereits damals jedenfalls bei einzelnen Gelegenheiten beteiligt war. Indes verbleiben bei der Kammer bei der gebotenen Zusammenschau erhebliche, nicht bloß theoretische Zweifel daran, dass die Angeklagte in den Schmuggel eingeweiht war oder einen solchen aufgrund der äußeren Umstände jedenfalls für möglich hielt. Insoweit ist zunächst anzuführen, dass die Nähebeziehung zu dem früheren Mitangeklagten K. nur in geringem Maße dafür spricht, dass die Angeklagte in die Taten eingeweiht war. Denn zunächst war insoweit zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu diesem Zeitpunkt erst kurze Zeit andauerte und die Angeklagte zudem gerade in dieser Zeit noch in erheblichem Maße Alkohol konsumierte und durch die vorangegangene Beziehung zu ihrem früheren Lebenspartner traumatisiert war. Dies sprach aus Sicht des früheren Mitangeklagten K. in erheblichem Maße dagegen, die Angeklagte einzuweihen. Gleichzeitig bestand hierzu für ihn auch keine Veranlassung, da die seitens der Angeklagten im Zusammenhang mit diesen frühen Fahrten erbrachten geringfügigen Hilfstätigkeiten gerade keine Kenntnis vom tatsächlichen Hintergrund der Fahrten voraussetzen. Dies gilt auch nicht vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Angeklagte den Hof bei diesen Fahrten jedenfalls teilweise gemeinsam mit dem Angeklagten K. verlassen hat, wenn er sich auf den Weg machte um (teils alleine teils mit O. gemeinsam) den LKW zwecks Ausbaus der Drogen zu übergeben. Insoweit bleibt unklar, was die Angeklagte hierbei mitbekommen hat. Dafür, dass sie bei dem Ausbau der Drogen selbst anwesend war, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Selbst wenn sie die Übergabe und anschließende Rückgabe des LKWs erlebt hat, bot dies für den Angeklagten K. keine Veranlassung, sie in die Taten einzuweihen. Die Kammer vermag aus dem Umstand, dass die Angeklagte diese Übergabe miterlebt hat und den weiteren – oben ausführlich dargestellten – äußeren Umständen der Betäubungsmitteltransporte auch nicht den Schluss zu ziehen, dass die Angeklagte den tatsächlichen Zweck von sich aus jedenfalls als möglich erkannt hat. Insoweit gilt, dass ihr vordergründiges Augenmerk auf der gerade erst aufgenommenen Beziehung zu dem früheren Mitangeklagten K. gelegen hat, mit dem sie in Deutschland deutlich weniger Zeit verbringen konnte, weil dieser damals noch mit der gesondert verfolgten LB. zusammenlebte. Auch bestand für die Angeklagte aufgrund ihrer emotionalen und auch finanziellen Abhängigkeit wenig Veranlassung, das Handeln ihres neuen Lebensgefährten zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass gerade in der Anfangszeit der Transporte, zu der die Angeklagte den früheren Mitangeklagten begleitete, noch häufiger auf einen legalen Hintergrund hindeutende Aktivitäten vorgenommen wurden. Denn die Pferdekäufe und auch das Training der Pferde bei der Zeugin FF. fielen in diese Anfangszeit. Daher drängte sich für die Angeklagte ein illegaler Hintergrund der Fahrten nicht so auf, wie wenn sie regelmäßig an späteren Fahrten teilgenommen hätte. Gleichzeitig fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Angeklagte bereits bei einer dieser Fahrten einen Rückschluss auf Betäubungsmitteltransporte gezogen hätte. So sind, anders als etwa bei den früheren Mitangeklagten KF. und BR., keine Gespräche über den tatsächlichen Hintergrund der Fahrten unter Beteiligung der Angeklagten bekannt geworden. Zusammengenommen erscheint es daher für die Kammer in Ansehung der Nähe der Angeklagten zu Herrn K., ihrer Beteiligung an der Abholung des LKWs in R. G. sowie dessen Übergabe an den Hintermann bzw. dessen Gewährsleute und der auch für sie sichtbaren Umstände der Transporte zwar möglich, dass die Angeklagte den tatsächlichen Zweck der Transporte kannte oder jedenfalls für möglich hielt. Einen hinreichend sicheren Schluss vermag die Kammer jedoch in Anbetracht der dargestellten Umstände nicht zu ziehen. Nichts anderes gilt für die Fahrt vom 17.2.2016. Insoweit haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Erkenntnislage der Angeklagten, die sich nach der Fahrt vom 28.12.2015 nicht mehr an Transportfahrten beteiligt hatte, bis zu diesem Zeitpunkt geändert hatte. Gleichzeitig war es für das Verbringen der später zu Tarnzwecken genutzten Pferde in die Niederlande auch nicht erforderlich, die Angeklagte einzuweihen. Insoweit mag für eine Kenntnis sprechen, dass die Angeklagte nur wenige Tage später in die Taten eingebunden war. Es bleibt aber ebenso die ernsthafte Möglichkeit, dass die Angeklagte erst nach dem 17.2.2016 und vor dem Beginn der Fahrt am 20.2.2016 in den Zweck der Fahrten eingeweiht wurde. d) Die Feststellungen zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens in Großbritannien beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der britischen Polizeibeamten hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung, insbesondere den glaubhaften Bekundungen des bis zu seiner Pensionierung mit der Leitung der Ermittlungen betrauten Zeugen QO., sowie den ergänzend verlesenen polizeilichen Vermerken der Ermittlungsbehörden. Die Feststellungen zu den Ermittlungen in Deutschland, insbesondere auch den durchgeführten Fahrzeuginnenraum- und Telefonüberwachungsmaßnahmen und dem Einsatz der Verdeckten Ermittler, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der hierzu vernommenen Polizeibeamten insbesondere den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK CA. zum allgemeinen Ablauf des Ermittlungsverfahrens, im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zum Einsatz der VP „II.“, deren Einsatz zunächst nicht aktenkundig gemacht worden war, weil einerseits aus Sicht der Ermittlungsbehörden bei deren Einsatz keine relevanten Erkenntnisse gewonnen werden konnten und man andererseits nicht Gefahr laufen wollte, deren Identität zu offenbaren, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der hierzu vernommenen Polizeibeamten, insbesondere den glaubhaften Bekundungen des Zeugen EKHK QS.. III. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. XT. und den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. QL., der auf Anregung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. XT. ein neuropsychologisches Zusatzgutachten erstellt hat. Danach lag bei der Angeklagten im Tatzeitraum keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Im Einzelnen: Wie der Sachverständige Dr. XT. zunächst überzeugend ausgeführt hat, fehlt es zunächst an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass bei der Angeklagten aufgrund eines Konsums berauschender Substanzen das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB begründet gewesen wäre. Angesichts dessen, dass die Angeklagte im Zeitraum der zur Aburteilung gelangten Taten nicht mehr in erheblichem Maße Alkohol und Tabletten konsumierte, ist der Sachverständige zu der überzeugenden Feststellung gelangt, dass diese Umstände für die Fähigkeit der Angeklagten das Unrecht ihres Handels einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, ohne Relevanz waren. Die Angeklagte beging die Taten nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation oder unter dem Einfluss schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen beziehungsweise aus Angst vor solchen unmittelbar bevorstehenden und in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten. Dies erscheint aufgrund des gestreckten Tatzeitraums bereits äußerst unwahrscheinlich und ist auch mit den – wie oben ausgeführt glaubhaften - Angaben der Angeklagten zu ihrem Substanzkonsum nicht zu vereinbaren. Erst Recht lag und liegt bei der Angeklagten keine Depravation oder eine vergleichbar schwere auf einen Substanzkonsum zurückzuführende Persönlichkeitsveränderung vor. Auch hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten bei der Angeklagten, die im Tatzeitraum die Beziehung zu dem früheren Mitangeklagten K. pflegte, und auch nach den Taten noch einer regulären Beschäftigung nachging. Auch ansonsten lag bei der Angeklagten keines der Eingangsmerkmale der § 20, 21 StGB vor: Die Angeklagte, die eine reguläre Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen hat, und bei der der Sachverständige Dr. QL. im Rahmen der Erstellung seines – insbesondere zur Frage der Haft- und Verhandlungsfähigkeit eingeholten – Zusatzgutachtens im Rahmen einer umfangreichen Testung keine kognitiven Einschränkungen feststellen konnte, leidet nicht unter einer Intelligenzminderung. Auch außerhalb des Substanzkonsums haben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bei der Angeklagten ergeben. Diese ist vielmehr angesichts der jeweils längere Zeit andauernden Taten sowie des für die Begehung der Taten erforderlichen Mindestmaßes an organisiertem und planerischem Vorgehen auszuschließen. Bei der Angeklagten lag im Tatzeitraum auch noch keine krankhafte seelische Störung vor. Dies gilt auch in Ansehung der im Rahmen der stationären Behandlung Ende 2021 bis Anfang 2022 bei der Angeklagten diagnostizierten paranoiden Schizophrenie. Wie der psychiatrische Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, fehlte es insoweit bei der Angeklagten an jeglichen bei Vorliegen einer solchen zu erwartenden Symptomen im Tatzeitraum oder auch nur zu Beginn der Hauptverhandlung, sodass auszuschließen ist, dass diese Erkrankung bereits im Tatzeitraum vorlag und im Einklang mit der im Rahmen der stationären Behandlung gestellten Diagnose von einer sogenannten spätauftretenden paranoiden Schizophrenie auszugehen ist, die sich erst kurz vor Beginn der stationären Behandlung der Angeklagten manifestiert hat. Der Sachverständige konnte sich hierfür auf die umfangreiche Exploration der Angeklagten, den von ihr an einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen gewonnenen Eindruck, sowie auf die Einlassungen der früheren Mitangeklagten K., O. und BR. sowie die Bekundungen zahlreicher Zeugen, die im maßgeblichen Zeitraum unmittelbaren Kontakt zu der Angeklagten hatten, stützen. Zudem konnte der Sachverständige auch Einblick in die Behandlungsunterlagen der in den mutmaßlichen Tatzeitraum fallenden Behandlung der Angeklagten nehmen. Auch die Ergebnisse der Begutachtung in dem vorangehenden Verfahren vor dem Landgericht Aachen standen ihm zur Verfügung. Zudem hatte der Sachverständige auch dort Gelegenheit, sich einen persönlichen Eindruck von der Angeklagten zu verschaffen. Aus diesen Erkenntnisquellen haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Angeklagten bereits im Tatzeitraum oder auch nur zu Beginn der Hauptverhandlung eines der insbesondere in akuten Phasen auftretenden Positivsymptome der paranoiden Schizophrenie vorlag. Diese äußern sich in wahnhaftem Erleben, (insbesondere akustischen) Halluzinationen, Ich-Störungen sowie formalen Denkstörungen oder bizarrem Verhalten. Die Angeklagte hat den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. KN. zufolge in der LVR-Klinik zwar davon berichtet, dass sie unter akustischen Halluzinationen leide. Diese seien aber erst deutlich nach Beginn der hiesigen Hauptverhandlung erstmals aufgetreten. Auch parathymes Verhalten der Angeklagten, welches auf das Vorliegen einer Schizophrenie hindeuten kann, zeigte sich und zwar in Form – auch für die Kammer wahrnehmbaren - unangemessenen Lächelns und Lachens erst, nachdem die Hauptverhandlung bereits geraume Zeit angedauert hatte. Gleiches gilt unabhängig davon, ob diese auf eine Schizophrenie hindeuten, auch für die Verhaltensauffälligkeiten der Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt, die sich in unangemessenen Berührungen weiblicher Mitgefangener, dem Anzünden von Papier in ihrem Haftraum und Widerstandshandlungen gegenüber Vollzugsbeamten äußerten. Alle diese Handlungen begannen erst, nachdem die Angeklagte bereits über einen ganz erheblichen Zeitraum inhaftiert war und die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren bereits geraume Zeit angedauert hatte. Das seitens des früheren Mitangeklagten K. beschriebene auffällige Verhalten der Angeklagten, dass sich darin geäußert hat, dass diese nachts im Bett geschrien hat, deutet nicht darauf hin, dass bei der Angeklagten bereits damals eine Psychose vorlag. Wie der Sachverständige Dr. XT. überzeugend dargestellt hat, ist dies vielmehr zwanglos mit einer gewissen Traumatisierung der Angeklagten durch die vorangegangene gewalttätige Beziehung zu erklären. Hierein fügt sich überzeugend, dass diese Verhaltensweise auch nach der Darstellung des früheren Mitangeklagten mit zunehmendem Zeitablauf weniger wurde und dann verschwand. Soweit der frühere Mitangeklagte K. im Rahmen seiner Bekundungen als Zeuge im vorliegenden Verfahren von tatsächlich bizarren Verhaltensweisen der Angeklagten bereits im Tatzeitraum berichtet hat, die sich in einem Gespräch mit Shampooflaschen und der durch sie geäußerten wahrheitswidrigen Behauptung, er habe die Angeklagte geschlagen, geäußert haben sollen, ist dies zur Überzeugung der Kammer unzutreffend. Hier fällt bereits der auffällige Widerspruch zu den vorangegangenen detaillierten Angaben des früheren Mitangeklagten ins Auge. So hat der frühere Mitangeklagte den Vorfall mit den Shampooflaschen bereits im Rahmen seiner Einlassung erwähnt und detailliert beschrieben, damals aber von einer „Unterhaltung“ der Angeklagten mit den Flaschen nichts berichtet. Den Vorfall mit der vermeintlichen Falschbezichtigung hatte er damals gar nicht erwähnt. Dabei ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass der frühere Angeklagte das Detail der „Unterhaltung“ und den Vorfall mit der Falschbezichtigung zwischenzeitlich vergessen haben könnte. Hiergegen spricht, dass es sich um ein prägnantes Detail und einen insgesamt prägnanten Vorfall handelte. Gleichzeitig hatte der frühere Mitangeklagte K. keine Veranlassung diesen Vorfall im Rahmen seiner Einlassung, in der er bemüht war, die Angeklagte in einem möglichst schlechten Zustand zu beschreiben und in deren Rahmen er auch intime Details nicht zurückgehalten hat, zu verschweigen. Auch handelt es sich bei der Darstellung mit der „Shampooflasche“ um ein klischeehaftes Geschehen. Bereits diese Umstände weisen eindeutig darauf hin, dass der frühere Mitangeklagte insoweit unzutreffende Angaben gemacht hat, um den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, die Angeklagte habe bereits im Tatzeitraum unter einer schweren psychischen Erkrankung gelitten. Hierfür spricht überdies auch eine Bemerkung des früheren Mitangeklagten K., die er im Zusammenhang mit der Schilderung des „Shampoo-Vorfalles“ gemacht hat. Denn dort sprach er davon, dass er sich ja „schlau gemacht“ habe über die der Angeklagten diagnostizierte Krankheit. Denn auch dies spricht im Lichte der vorangegangenen abweichenden Angaben des früheren Mitangeklagten dafür, dass er seine Angaben nunmehr angepasst hat, um die Voraussetzungen der § 20, 21 StGB als gegeben erscheinen zu lassen. Dies wird noch verdeutlicht dadurch, dass sonst niemand, der im Tatzeitraum Umgang mit der Angeklagten hatte, von solchen Verhaltensweisen berichtet hat. Auch eine Negativsympotmatik, welche insbesondere in den nicht akuten Phasen einer chronifizierten Schizophrenie auftritt, lag im Tatzeitraum und auch noch lange Zeit danach nicht vor. Erst im Verlauf der Hauptverhandlung zeigte sich als einziges von zahlreichen möglichen Symptomen eine Aufmerksamkeitsstörung der Angeklagten, die sich darin äußerte, dass die Angeklagte dem Verlauf der Hauptverhandlung mit zunehmender Verhandlungsdauer schwieriger folgen konnte. Außerhalb dieser eingeschränkten Aufmerksamkeitsspanne, die sich erst im Verlauf der Hauptverhandlung zeigte und die nach der durch den Sachverständigen Dr. QL. durchgeführten Testung nicht zu einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten führte, haben sich für eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Angeklagten oder andere im Rahme einer Negativsymptomatik zu erwartende Umstände bis zur Manifestation der Erkrankung im November 2021 keine Anhaltspunkte ergeben. Erst Recht waren die Kriterien für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nach den Leitlinien der ICD 10 nicht erfüllt. Diese setzen voraus, dass über mindestens einen Monat Ich-Störungen, Wahnphänomene, ein „bizarrer“ Wahn oder akustische Halluzinationen vorliegen oder aber mindestens zwei der folgenden Kriterien gegeben sind: andere anhaltende Halluzinationen, formale Denkstörungen, katatone Symptome, Negativsymptome. Die überzeugende Einschätzung des Sachverständigen wird zudem – ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - untermauert durch die Bekundungen des Zeugen Dr. KN.. Denn der Zeuge, der an der erstmaligen Diagnose der paranoiden Schizophrenie in der LVR Klinik beteiligt war, hat erklärt, dass ihm das im hiesigen Verfahren erstattete Gutachten bekannt sei und sich im Rahmen der dort erfolgten Befunderhebung keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie zu diesem Zeitpunkt ergeben hätten, sodass es sich bei der nunmehr aufgetretenen Erkrankung um eine auch seiner Einschätzung nach spät auftretende Schizophrenie handele. Für letzteres spricht auch, dass die Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung in einem guten, psychiatrisch unauffälligem Zustand war und sich dieser erst im Verlauf der mehrere Jahre andauernden Hauptverhandlung und der damit einhergehenden Untersuchungshaft deutlich verschlechtert hat. Hierein fügt sich dann auch, dass bei der im Tatzeitraum durchgeführten Behandlung gerade nicht der Verdacht auf das Vorliegen einer Schizophrenie entstand, wie die Zeugin Dr. KE. glaubhaft bekundet hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Sachverständige Dr. XT. auch im Verlauf des vor der hiesigen Hauptverhandlung begonnenen Verfahren vor dem Landgericht Aachen, an welchem er ebenfalls teilgenommen hat, keine Auffälligkeiten bei der Angeklagten feststellen konnte, die auf das Vorliegen einer Psychose schließen lassen würden. Die Angeklagte leidet auch nicht an einer hirnorganischen Erkrankung. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich hierfür auf der Grundlage der umfassenden Untersuchungen, welche bei der Angeklagten – zuletzt im Rahmen ihrer stationären Behandlung – keine Anhaltspunkte ergeben hätten, welche auf eine solche hindeuten würden, eine solche vielmehr auszuschließen sei. Soweit im Rahmen einer Untersuchung im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg, cerebrale Auffälligkeiten hinsichtlich der mit Flüssigkeit gefüllten Hohlräume im Hirn gab, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass solche Auffälligkeiten nicht zu einer Beeinträchtigung führen und häufig angeboren sind. Er hat insoweit auch darauf verwiesen, dass kognitive Einschränkungen der Angeklagten nicht festzustellen waren. Auch die umfangreiche Untersuchung im Rahmen der zuletzt erfolgten stationären Behandlung der Angeklagten hat – wie der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen Dr. KN. ausgeführt hat – keine Auffälligkeiten ergeben. Schließlich litt die Angeklagte im Tatzeitraum auch nicht an einer anderen schweren seelischen Störung. Insbesondere ist das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und erst Recht das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung bei der Angeklagten auszuschließen. Wie der Sachverständige Dr. XT. in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. QL. ausgeführt hat, liegen bei der Angeklagten zwar bestimmte Persönlichkeitszüge vor, diese überschreiten jedoch nicht das Maß einer Persönlichkeitsakzentuierung und sind daher nicht geeignet, eine Persönlichkeitsstörung zu begründen. So liegen bei der Angeklagten durchaus dependente Persönlicheitszüge vor, die sich insbesondere darin äußern, dass sie über lange Zeit an der belastenden Beziehung zu ihrem früheren Lebensgefährten festgehalten hat und auch im Rahmen der Beziehung zu dem früheren Mitangeklagten K. keine gleichwertige Rolle annahm. Gleichzeitig war die Angeklagte, wie der Sachverständige Dr. XT. überzeugend ausgeführt hat, jedoch in der Lage, sich von dem früheren Mitangeklagten abzugrenzen und hat sich nicht auf eine kritiklose Unterordnung beschränkt. Dies ist auch im Rahmen der Beweisaufnahme deutlich geworden. So hat der frühere Mitangeklagte O. im Rahmen seiner Bekundungen als Zeuge im hiesigen Verfahren berichtet, dass zwar grundsätzlich der frühere Mitangeklagte K. in der Beziehung zu der Angeklagten den Ton angegeben habe und den bestimmenden Part eingenommen habe. Gleichzeitig hat er aber davon berichtet, dass es durchaus auch in seiner Gegenwart zu Auseinandersetzungen zwischen beiden gekommen sei, bei denen die Angeklagte ihren eigenen Standpunkt vertreten habe. Auch aus den auf dem Telefon der Angeklagten befindlichen und in die Hauptverhandlung eingeführten Textnachrichten wird deutlich, dass die Angeklagte gegenüber dem früheren Mitangeklagte ihren eigenen Standpunkt eingenommen und dessen Vorgaben nicht einfach kritiklos übernommen hat. Auch sonst weist die Angeklagte Persönlichkeitszüge auf, die nicht das Merkmal einer Persönlichkeitsstörung erreichen. So neigt die Angeklagte zu Somatisierung und reagiert auf Belastungen damit, dass sie sich gedanklich „ausklinkt“ und zurückzieht. Gleichzeitig war sie aber im Tatzeitraum und auch noch danach leistungsfähig und in der Lage, sich wechselnden Situationen anzupassen, wie die Teilnahme an den Taten und auch die spätere reguläre Erwerbstätigkeit zeigen. Vor diesem Hintergrund konnten beide Sachverständige auch überzeugend ausschließen, dass die – auf die vorangegangene Beziehung und auch auf Ereignisse im Jugendalter zurückzuführende durchaus festzustellende Traumatisierung der Angeklagten das Vorliegen eines Eingangsmerkmales begründen könnte. Die im Verlauf der Hauptverhandlung mit fortschreitender Dauer der Inhaftierung bei der Angeklagten aufgetretenen Verschlechterungen ihres Zustandes haben die Sachverständigen überzeugend mit den mit der Inhaftierung einhergehenden Belastungen erklärt. So war die Haft für die Angeklagte nicht nur deshalb mit besonderen Belastungen verbunden, weil es sich um eine erstmalige und für einen langen Zeitraum vollstreckte Haft handelte. Vielmehr war diese für die Angeklagte, die außerhalb der Beziehung zu dem früheren Mitangeklagten nur über wenige Sozialkontakte verfügt und deren soziales Umfeld sich in deutlicher Entfernung zum Ort ihrer Inhaftierung befindet, mit einem überdurchschnittlichen Maß an sozialer Isolation verbunden. Unter diesen Bedingungen wirkten sich sodann die Persönlichkeitsmerkmale der Angeklagten und die bestehende Traumatisierung in besonderem Maße aus. D. Die Angeklagte hat sich in den vier festgestellten Fällen jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. BtMG, 27 StGB schuldig gemacht. Indem die Angeklagte in diesen Fällen am Transport der Drogen nach Großbritannien mitgewirkt hat, hat sie objektiv die Haupttat des unbekannten Hintermannes gefördert. Dabei war der Grenzwert zur nicht geringen Menge, die bei fünf Gramm des reinen Wirkstoffs Kokainhydrochlorid anzusetzen ist, in jedem Einzelfall ganz erheblich überschritten. Die Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da sie wusste, dass die Transporte dem Schmuggel von zum gewinnbringenden Verkauf durch einen Hintermann bestimmten Kokain dienten sowie die jeweils konkret transportierte Menge an Kokain für möglich hielt und diese billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte handelte dabei als Mitglied einer Bande, weil sie sich vor der ersten zur Aburteilung gelangten Tat der Gruppierung um den unbekannten Hintermann und die beiden früheren Mitangeklagten K. und O. zwecks dauerhafter gemeinsamer Begehung einer unbestimmten Vielzahl gleichartiger Taten angeschlossen und die einzelnen Taten in Ausübung dieser Abrede begangen hat. Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. E. Bei der Strafzumessung hatte die Kammer in jedem Fall vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Einen minderschweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer in keinem der zur Aburteilung gelangten Fälle angenommen. Denn die Taten wichen auch unter Berücksichtigung sämtlicher nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen näher darzustellender für die Angeklagte sprechender Umstände nicht dermaßen nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. der Beihilfe hierzu ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 30a Abs. BtMG unangemessen hart erschien. Dies gilt auch unter besonderer Berücksichtigung der nicht vorhandenen Vorstrafen, der im Rahmen und aufgrund des Vollzuges der Untersuchungshaft eingetretenen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Angeklagten und des Umstandes, dass die Angeklagte die Taten im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem früheren Mitangeklagten K. begangen hat. Dabei sprach maßgeblich gegen die Annahme minderschwerer Fälle, dass die Taten sich jeweils auf eine den Grenzwert zur nicht geringen Menge eklatant überschreitende Menge einer harten Droge bezogen. Dies galt auch unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe, zumal die Angeklagte zwar in untergeordneter Rolle tätig geworden ist, jedoch in den vier zur Aburteilung gelangten Fällen durchaus gewichtige und für das Gelingen der Taten wesentliche Tatbeiträge erbracht hat. Die Kammer hat jedoch in allen Fällen eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, sodass jeweils von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war. Eine weitere Strafrahmenverschiebung insbesondere eine solche gemäß §§ 21, 49 StGB kam nicht in Betracht, da die Angeklagte – wie oben ausgeführt - bei Begehung der Taten weder in ihrer Einsichts- noch in ihrer Steuerungsfähigkeit in einem im Sinne von § 21 StGB erheblichen Maße gemindert war. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen: Ganz erheblich zum Vorteil der Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass diese bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Sie ist als Erstverbüßerin sowie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in besonderem Maße haftempfindlich. Die Angeklagte hat angesichts der ernsthaften gesundheitlichen Auswirkungen der Haft deutlich über das übliche Maß hinaus unter der Untersuchungshaft gelitten. Dies wurde noch dadurch verstärkt, dass während des Vollzuges der Untersuchungshaft mit der Mutter der Angeklagten eine wesentliche soziale Bezugsperson der Angeklagten verstorben ist. Weiterhin hat die Kammer zum Vorteil der Angeklagten gewertet, dass sie angesichts ihrer desolaten persönlichen und finanziellen Situation sowie aufgrund ihrer finanziellen und emotionalen Abhängigkeit von dem früheren Mitangeklagten K., der die Angeklagte unter gezielter Ausnutzung ihrer Situation und der zwischen ihnen bestehenden Beziehung in das Unrecht seiner Taten eingebunden hat, eher geneigt war, sich auf eine Tatbegehung einzulassen. Auch war zu Gunsten der Angeklagten zu werten, dass sie durch die Taten keinen unmittelbaren Vorteil erlangt hat. Weiterhin hat die Angeklagte jeweils „lediglich“ als Gehilfin gehandelt und war in untergeordneter Position in die Taten eingebunden, wenngleich sie jeweils durchaus gewichtige und für das Gelingen der Taten wesentliche Tatbeiträge erbracht hat. Die Kammer hat weiterhin strafmildernd gewertet, dass die Betäubungsmittel im letzten Fall sichergestellt werden und daher ihre im Konsum liegende Gefährlichkeit nicht mehr entfalten konnten. Auch lagen die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehrere Jahre zurück. Die Kammer hat überdies auch nicht verkannt, dass das Verfahren sich über einen langen Zeitraum erstreckt hat und auch deshalb mit besonderen Belastungen einherging. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagten im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in dem Betrugsverfahren eine weitere Strafe droht. Demgegenüber fiel strafschärfend ins Gewicht, dass die Taten sich jeweils auf eine den Grenzwert zur nicht geringen Menge eklatant überschreitende Menge der sogenannten harten Droge Kokain bezogen, die ihrer Gefährlichkeit nach im oberen Bereich der verbotenen Betäubungsmittel einzuordnen ist, wenngleich die Angeklagte die konkrete Menge der transportierten Betäubungsmittel nicht kannte und auf diese auch keinen Einfluss hatte. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechender Umstände sowie unter Berücksichtigung ihrer Person und ihrer Lebensverhältnisse hat die Kammer in den vier zur Aburteilung gelangten Fällen jeweils eine Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als ausreichend aber auch erforderlich angesehen. Zwar bezog sich die letzte Tat auf eine deutlich größere Menge an Kokain, als in den vorangegangenen Fällen. Da aber die Angeklagte die genaue Menge des Kokains nicht kannte und sie auf diese auch keinerlei Einfluss hatte und die Drogen bei dieser Gelegenheit sichergestellt werden konnten, hat die Kammer auch hinsichtlich dieser Tat auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und sechs Monaten erkannt. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer eine Gesamtstrafe zu bilden, §§ 53, 55 StGB. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut umfassend alle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Nach dem Gesamtbild der Taten der Angeklagten und unter nochmaliger Würdigung ihrer Persönlichkeit hat die Kammer eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch in Ansehung der langen Verfahrensdauer liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, welche durch deren Feststellung im Tenor oder bei entsprechendem Umfang im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensieren wäre, nicht vor. Die über einen erheblichen Zeitraum hinweg in Deutschland verdeckt geführten Ermittlungen waren erforderlich, um das komplexe Tatgeschehen (soweit möglich) aufzuklären. Auch in dem Zeitraum zwischen dem Ende der verdeckt geführten Maßnahmen sowie der damit einhergehenden Inhaftierung der Angeklagten einerseits und der Anklageerhebung andererseits ist es nicht zu der Justiz zuzurechnenden Verzögerungen des Verfahrens gekommen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Eingang der Anklageschrift und dem Beginn der Hauptverhandlung. Sowohl die Anklageerhebung als auch die spätere Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Vorbereitung der Hauptverhandlung waren aufgrund des erheblichen Umfangs des Verfahrens mit einem massiven Aufwand verbunden. Insbesondere aber ist die lang andauernde Hauptverhandlung nicht Ausdruck einer der Justiz zuzurechnenden (rechtsstaatswidrigen) Verfahrensverzögerung. Hier gilt zunächst, dass eine Vielzahl von Verhandlungstagen für die umfangreiche Beweisaufnahme notwendig war. Weiterhin kam es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Angeklagten und auch der früheren Mitangeklagten K. und O., aufgrund derer eine Hauptverhandlung an anberaumten Sitzungstagen mehrfach entweder gar nicht oder nur verkürzt möglich war, zu zeitlichen Verzögerungen. Auch aufgrund der Coronapandemie kam es zu Verzögerungen der Hauptverhandlung. So mussten mehrere Hauptverhandlungstermine wegen Infektionen der Angeklagten und eines Kammermitgliedes aufgehoben werden. Zudem wurde der frühere Mitangeklagte K. mehrfach im Rahmen von Schnelltests (falsch) positiv auf das Coronavirus getestet. Da das Ergebnis des dann durchgeführten PCR-Tests nicht mehr rechtzeitig zu erlangen war, führte dies mehrfach zu einem Wegfall von Hauptverhandlungsterminen. Diese häufig erst am jeweiligen Hauptverhandlungstag selbst zu Tage getretenen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen der Hauptverhandlung. Dies insbesondere deshalb, weil die im vorliegenden Verfahren gebotene Vernehmung zahlreicher Auslandszeugen, unabhängig davon ob diese unmittelbar oder im Wege der audiovisuellen Vernehmung erfolgte, jeweils einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erforderte. F. Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hatte zu unterbleiben, weil bei der Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB, mithin eine eingeschliffene oder gar verwurzelte Neigung zum Konsum von Betäubungsmitteln, die sie als sozial gefährdet oder sozial gefährlich erscheinen ließe, nicht vorliegt. Einen solchen Hang konnte die Kammer im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XT. nicht feststellen. Zwar hat die Angeklagte gegen Ende ihrer Beziehung zu ihrem früheren Lebensgefährten und auch noch in den Monaten danach in erheblichem Maße Alkohol und Tabletten konsumiert, jedoch hatte dies einen episodenhaften Charakter, wie der Umstand zeigt, dass die Angeklagte den Tablettenkonsum in den folgenden Jahren nicht fortgesetzt hat und auch nicht mehr in erheblichem Maß Alkohol konsumiert hat. Vor diesem Hintergrund kann von einer eingeschliffenen oder gar verwurzelten Neigung, die sie als sozial gefährdet oder gefährlich erscheinen lassen würde, nicht die Rede sein. Selbst wenn man indes zu der Annahme gelangen würde, bei der Angeklagten liege aufgrund des zeitweise massiven Konsums ein Hang zum Konsum von Alkohol und Schmerzmitteln vor, ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten auszuschließen. Dafür, dass die Angeklagte handelte, um ihren Konsum finanzieren zu können, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der frühere Angeklagte K., auf dessen Betreiben sich die Angeklagte an den Taten beteiligte, dem Alkohol- und Tablettenkonsum der Angeklagten ablehnend gegenüber stand. G. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§465, 467 Abs. 1 StPO.