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Beschluss

84 O 79/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0614.84O79.22.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.6.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.6.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner kann nicht mit Erfolg auf Wettbewerbsrecht gestützt werden. Es fehlt an einer erforderlichen geschäftlichen Handlung des Antragsgegners, da diese rein hoheitlich tätig geworden ist. Darauf hat der Antragsgegner bereits in seiner Erwiderung auf die Abmahnung hingewiesen. Die beanstandete Vertragsgestaltung dient der Umsetzung des Gesetzes zur Sicherstellung der landärztlichen Versorgung im Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2018 (LAG NRW). Diese hoheitliche Zielsetzung folgt aus § 1 LAG NRW. Die Umsetzung durch Verträge mit Studenten beruht auf der Landarztverordnung Nordrhein-Westfalen vom 21.2.2019 (LAGVO), die auf Grundlage von § 6 LAG NRW erlassen worden ist. § 4 LAGVO sieht eine vertragliche Verpflichtung der Studenten vor, die zuständige Stelle ergibt sich aus § 3 LAGVO. Einzelne Modalitäten werden von der LAGVO vorgegeben. Auch soweit das nicht der Fall ist, ändert das nichts an dem hoheitlichen Charakter der Tätigkeit, da die gesetzliche Ermächtigung nicht alle Einzelheiten des Vollzugs vorgeben muss (BGH GRUR 2019, 741 - Durchleitungssystem). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Streitwert: 22.500 €