OffeneUrteileSuche
Urteil

12 O 15/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0701.12O15.22.00
1mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.                   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.239,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.0000 zu zahlen.

2.                   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.                   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.                   Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.239,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.0000 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche nach erklärtem Widerspruch gegen einen Rentenversicherungsvertrag geltend. Der Kläger beantragte am 09.03.0000 auf Grundlage des individuellen Vorschlags eines Finanzberaters der E C Privat- und Geschäftskunden AG den Abschluss einer Rentenversicherung „E“ bei der Beklagten. Eine Widerspruchsbelehrung enthielt der Vorschlag des Finanzberaters nicht. Der Vertrag wurde in der Folge von den Parteien unter der Nr. 00000 durchgeführt. Der Kläger zahlte während der Laufzeit Prämien in Höhe von 47.037,96 € mittels Lastschrift. Unter dem 24.03.0000 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Wertbestätigung, wonach sich dessen Guthaben zum 30.04.0000 auf 51.697,13 € belaufe. Seit 01.05.0000 bis einschließlich Februar 0000 hat die Beklagte Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 2.207,90 € an den Kläger geleistet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.0000 bat der Kläger um einen Nachweis über die ordnungsgemäß erfolgte Widerrufsbelehrung und um Übersendung des Textes der von der Beklagten verwendeten Widerspruchsbelehrung zwecks Prüfung. Andernfalls würde der Kläger den Widerspruch erklären und Rückzahlungsansprüche in Höhe von 54.000,00 € geltend machen. Mit Schreiben vom 22.09.0000 erklärte die Beklagte, dass der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei und dass sie den geltend gemachten Zahlungsanspruch endgültig und abschließend zurückweise. Im Rahmen der Klageschrift vom 27.01.0000 ließ der Kläger den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag erklären. Der Kläger meint, sein Widerspruch rechtzeitig erfolgt, da er nicht über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Hierzu behauptet er, dass er keine vollständigen Versicherungsunterlagen erhalten habe, insbesondere keinen Versicherungsschein und keine Widerspruchsbelehrung. Diese habe er erstmals im Rahmen der Klageerwiderung erhalten. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.460,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit seit dem 24.09.0000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger den fest zusammengefügten und auf 15 Seiten durchpaginierten Original-Versicherungsschein vom 21.03.0000, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Rentenversicherung - Basisversorgung (AVB), die Produktbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung - Basisversorgung und die weiteren Verbraucherinformationen übersandt. Die Generierung und Versendung der Versicherungsvertragsunterlagen sei vollautomatisiert erfolgt, dabei sei hinsichtlich des Versicherungsscheins des Klägers weder eine Fehlermeldung aufgetreten noch ein Postrückläufer verzeichnet worden. In dem Versicherungsschein sei der Kläger wirksam über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Ohnehin sei eine Ausübung des Widerspruchsrechts treuwidrig. Nach Zustimmung des Klägers vom 26.04.0000 (Bl. 168 d.A.) und der Beklagten vom 19.04.0000 (Bl. 163 d.A.) hat die Kammer mit Beschluss vom 06.05.0000 (Bl. 171 f. d.A.) das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 07.06.0000 angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 52.239,39 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger hat im Rahmen der Klageschrift wirksam den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag erklärt, sodass die Leistungen des Klägers ohne Rechtsgrund erfolgten. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht indes aufgrund der bis Februar 0000 geleisteten Rentenzahlungen der Beklagten nicht. 1. Der am 27.01.0000 erklärte Widerspruch erfolgte fristgemäß. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVGF a.F. (maßgeblich ist die Fassung vom 02.12.2004) beginnt die Widerspruchsfrist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorlagen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dabei dem Versicherer, § 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F. Zunächst hat der Kläger den Zugang der fristauslösenden Unterlagen wirksam bestritten. Soweit die Beklagte meint, das Bestreiten des Klägers wäre unbeachtlich, da er sich über eigene Handlungen und Wahrnehmungen nicht mit Nichtwissen erklären könne, ist dieses Vorbringen für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat sich zu keinem Zeitpunkt über den Zugang der Unterlagen mit Nichtwissen erklärt, sondern deren Zugang substantiiert bestritten. Die Beklagte ist für den Zugang der Unterlagen beim Kläger und somit für den Beginn der Widerspruchsfrist beweisfällig geblieben. Insbesondere lag kein tauglicher Beweisantritt in dem Angebot, notfalls das Zeugnis des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten einzuholen. Hierbei handelt es sich nicht um eine individualisierte Benennung, wie sie im Rahmen des § 373 ZPO erforderlich ist (vgl. Zöller/ Greger , ZPO § 373 Rn. 2). Das Beweisangebot entspricht vielmehr dem nicht spezifizierten Angebot eines „Zeugen NN“, das grundsätzlich unbeachtlich ist (BGH, Urteil vom 16.03.1983 - VIII ZR 346/81). Eines Hinweises darauf bedarf es nicht, da dieser Mangel für den Beweisführer klar auf der Hand liegt (vgl. Zöller/ Greger , ZPO § 356 Rn. 4 unter Verweis auf BGH NJW 1987, 3077, 3080). Es sprechen auch keine hinreichenden Indizien für den Zugang der Unterlagen (zu dieser Möglichkeit der Beweisführung Begr. RegE BT-Drs. 16/3945, 62; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2012 – 12 U 54/12; BeckOK VVG/ Brand , 15. Ed. 2.5.2022, VVG § 8 Rn. 56). Zwar hat die Beklagte umfassend zu ihrer Ablauforganisation betreffend der vollautomatisierten Generierung und anschließenden Versendung der Versicherungsvertragsunterlagen vorgetragen. Selbst wenn man diesen zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag als wahr unterstellt, beweist die Absendung eines Schriftstücks nicht dessen Zugang beim Empfänger (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1957 – II ZR 132/56). Insoweit bestehen auch keine Erfahrungssätze, dass und innerhalb welcher Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 - 20 U 272/06). Der Versicherer ist insoweit auch nicht schutzwürdig. Er kann z. B. durch Einschreiben mit Rückschein ohne Probleme den Zugang beweisen. Wenn er aus Kostengründen auf eine Versendung mit Nachweismöglichkeit des Zugangs verzichtet, kann dies nicht zulasten der anderen Vertragspartei gehen (vgl. OLG Hamm aaO). Weiter genügt es nicht, dass der Kläger über einen Zeitraum von über 14 Jahren Prämien hat abbuchen lassen (vgl. LG Offenburg VersR 2012, 1417; Langheid/Rixecker/ Rixecker , 7. Aufl. 2022, VVG §§ 8nF, 8 Rn. 17). Auch dass der Kläger die Beiträge zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag unstreitig steuerlich geltend gemacht hat spricht nicht für einen Zugang des Versicherungsscheins und der darin enthaltenen Widerspruchsbelehrung. Insoweit hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ein steuerlicher Ansatz der Beiträge ohne Versicherungsschein prinzipiell ausgeschlossen ist. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass sich aus der durch die Beklagte exemplarisch vorgelegten Beitragsbescheinigung nach § 10 Abs. 2a EStG vom 07.03.2011 ergibt, dass auch für die Jahre zuvor Beitragsbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt erstellt wurden. Anders ist die Formulierung „ (…) Aus diesem Grund ersetzt dieses Schreiben die Beitragsbescheinigung in der bisherigen Form. (…) “ nicht zu verstehen. Schließlich führt auch die vorprozessual geäußerte Unzufriedenheit des Klägers mit dem Umstand, dass im Rahmen der Basisrente keine Möglichkeit der Kapitalisierung besteht, nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der Kläger sich zunächst in seinem Schreiben vom 14.04.0000 und seiner E-Mail vom 26.04.0000 nicht darauf berufen hat, keine Unterlagen erhalten zu haben. Dies führt allerdings nicht zwingend zu der Schlussfolgerung, dass er diese Unterlagen doch erhalten hat. Es erscheint ebenso plausibel, dass der fehlende Erhalt der Unterlagen erst im Rahmen der sich anschließenden anwaltlichen Beratung bemerkt wurde und dem Kläger bis dahin schlicht nicht klar war, dass ihm Unterlagen fehlten. Auf Grundlage der gegebenen Indizien vermag die Kammer jedenfalls nicht, zu einem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit hinsichtlich des Erhalts der fristauslösenden Unterlagen zu gelangen. 2. Der Ausübung des Widerspruchs steht weder der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, noch ist dieser verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (stRspr, BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646 Rn. 39, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geltendmachung des Widerspruchsrechts bei Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder bei fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformationen nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn ausnahmsweise besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, da derjenige, der die Situation einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung selbst herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann. Solche Umstände können vorliegen, wenn nach tatrichterlicher Überzeugung der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19). Dass solche besonders gravierende Umstände vorliegen, ist weder durch die Beklagte vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dabei ergibt sich eine Treuwidrigkeit, entgegen der Auffassung der Beklagten, mangels Umstandsmoment nicht bereits durch die Vertragslaufzeit von 14 Jahren. Ein Umstandsmoment folgt insbesondere nicht aus allein der Vertragsverwaltung oder der regulären Vertragsdurchführung dienenden Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers wie der hier gegebenen Geltendmachung steuerlicher Vorteile aus dem Vertragsschluss (vgl. BeckOK VVG/ Schepers , 15. Ed. 2.5.2022, VVG § 5a Rn. 53). 3. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers auf 52.239,39 €. a. Unstreitig hat der Kläger Prämien iHv 47.037,96 € auf die streitgegenständliche Versicherung gezahlt. b. Hiervon abzuziehen sind die Kosten des genossenen Risikoschutzes, wohingegen nach § 818 Abs. 1 BGB die tatsächlich gezogenen Nutzungen hinzuzurechnen sind. Mit der Klägerseite geht die Kammer davon aus, dass der Risikoanteil sowie die tatsächlich gezogenen Nutzungen ihren Niederschlag in dem beklagtenseits mitgeteilten Vertragsguthaben zum 30.04.0000 iHv 51.697,13 € gefunden haben. Entsprechender Vortrag wurde von der Beklagten nicht bestritten und gilt somit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Aus den abstrakten Ausführungen der Beklagten auf S. 17 f. der Klageerwiderung zur Darlegungslast im Rahmen des Nutzungsersatzes geht nach Auffassung der Kammer auch nicht die Absicht hervor, den konkreten Vortrag des Klägers bestreiten zu wollen c. Ebenso hinzuzurechnen sind die Abschluss- und Verwaltungskosten. Diese schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf den von der Klägerseite angegebenen Betrag von insgesamt 2.750,16 € (Bl. 13 d.A.), der erfahrungsgemäß in vergleichbaren Fällen in ähnlicher Höhe anzusetzen ist. d. In Höhe von insgesamt 2.207,90 € ist der Anspruch jedoch durch Rentenzahlung der Beklagten nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Diese hat unbestritten vorgetragen, bis einschließlich Februar 0000, d.h. einen Monat länger als von der Klägerseite berücksichtigt, monatliche Zahlungen erbracht zu haben. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB analog, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.09.0000 die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der insoweit missverständliche Antrag der Klägerseite war so auszulegen, dass nicht nur Rechtshängigkeitszinsen sondern Verzugszinsen begehrt werden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Klageschrift, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO. III. Die mündliche Verhandlung war auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 07.06.0000 nicht wieder zu eröffnen, da dieser kein entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt. IV. Der Streitwert wird auf 52.460,18 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .