Beschluss
5 OH 5/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0707.5OH5.22.00
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Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostenrechnung des Antragsstellers vom 04.02.2020 – Kostenrechnung-Nr.: 00000 dahingehend abgeändert, dass die Betreuungsgebühr netto 4.327,50 € beträgt und ein Gesamtbetrag in Höhe von 12.924,29 € geschuldet wird.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostenrechnung des Antragsstellers vom 04.02.2020 – Kostenrechnung-Nr.: 00000 dahingehend abgeändert, dass die Betreuungsgebühr netto 4.327,50 € beträgt und ein Gesamtbetrag in Höhe von 12.924,29 € geschuldet wird. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt. Gründe: I. Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist die in der Kostenrechnung vom 04.02.2020 – Kostenrechnung-Nr.: 00000 von dem Antragsteller in Ansatz gebrachte Höhe der Betreuungsgebühr nach § 113 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit KV-Nr. 22200 für die Mitteilung der Fälligkeit. Der Antragsteller beurkundete am 17.10.2019 eine Übertragungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in welcher der Antragsgegner und seine damalige Ehefrau folgende Bestimmungen trafen: a) sie setzen sich über zwei ihnen hälftig zu Bruchteilsmiteigentum gehörende Immobilien in der Weise auseinander, dass Frau Prof. Dr. Q T A ihrem Ehemann Herrn Dipl.-Ing. N A ihren jeweiligen 1/2 Miteigentumsanteil an diesen Immobilien veräußerte (= Kauf-/Auseinandersetzungsvertrag mit Auflassung), b) sie setzen sich über den Kaufpreis einer dritten, bereits durch Urkunde eines anderen Notars veräußerten Immobilie, auseinander c) sie trafen familienrechtliche, scheidungsbezogene Vereinbarungen, nämlich im Einzelnen: aa) die Durchführung des Zugewinnausgleichs (= güterrechtliche Vereinbarungen), bb) Regelungen zum nachehelichen Unterhalt (= unterhaltsrechtliche Vereinbarungen), cc) Regelungen zum Trennungsunterhalt dd) Abreden zu Haushaltsgegenständen sowie einem Flügel und eines bestehenden Mietverhältnisses (= sonstige vermögensrechtliche Angelegenheiten). Die Berechnung der Kosten gemäß den von den Beteiligten getroffenen Regelungen führten zu einem – addierten – Geschäftswert für die Beurkundung von insgesamt 5.639.096,61 €. Der Antragsteller erhob eine Betreuungsgebühr für die Mitteilung der Fälligkeit von Kaufpreisteilbeträgen in Höhe von 475.000,00€ und 155.697,71 € aus dem Kauf-/Auseinandersetzungsvertrag über die Immobilien „H-Straße" und „I-Straße" (Seite 3 ff. der Urkunde) sowie des Zugewinnausgleichs in Höhe von 1.468.456,61 € einschließlich der vereinbarten Umschreibungsüberwachung für die Zahlung dieser Beträge aus der Summe der vorgenannten Beträge, nicht jedoch aus dem insgesamt – addierten – Verfahrenswert von 5.639.096,61 €. Diese Berechnung wurde durch die Dienstaufsicht mit dem Verweis auf § 35 Abs. 1 GNotKG beanstandet. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Übertragungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung den typischen Fall einer komplexen Scheidungsvereinbarung als Typenkombinationsvertrag darstelle. In einem solchen Vertrag würden regelmäßig vollkommen unterschiedliche Einzelfragen in einer Niederschrift geregelt. Einzelne Regelungsgegenstände beträfen nicht nur solche des Familienrechts im engeren Sinne beziehungsweise echte Scheidungsfolgen. Vielmehr würden auch Regelungen getroffen, wie sie unter Dritten nicht miteinander verheirateten Beteiligten vorkommen könnten. Würde man der herrschenden Auffassung folgen, hätte dies zur Folge, dass auseinandersetzungsbezogene Betreuungstätigkeiten über Sachwerte, die sich eindeutig abgrenzen lassen (hier Fälligkeitsmitteilung/Überwachung der Umschreibung aus der Auseinandersetzung H-Straße und I-Straße, Fälligkeit Zugewinnausgleichsforderung) durch Hinzurechnung völlig andersartiger, familienrechtlicher Regelungen unverhältnismäßig und für den Kostenschuldner intransparent „verteuert" würden. Der Notar müsste bei „hohen“ Einzelwerten aus dem rein familienrechtlichen Bereich den beteiligten Ehegatten empfehlen, dass durch eine Aufspaltung der Beurkundung in zwei Beurkundungsverfahren betreuungsrechtliche Gebühren erspart werden könnten. Im vorliegen Fall wären insbesondere die Regelungen zur Immobilien-Auseinandersetzung /Kauf H-Straße und I-Straße in einen eigenständigen Vertrag (= zweite Niederschrift) ausscheidbar gewesen, ohne dass dadurch das Zusammenfassen der einzelnen scheidungsveranlassten Gegenstände in einer Urkunde eine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG darstellen würde. Für die Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung hätte dann - ohne Kostenfolge - ein Verweis in der Scheidungsfolgenvereinbarung auf dem getrennt beurkundeten Kauf- und Auseinandersetzungsvertrag erfolgen können. Diese Vorgehensweise sei aber mit dem Vereinfachungsgrundsatz des § 113 Abs. 1 GNotKG nicht zu vereinbaren. Die Betreuungsgebühr sollte daher nur für diejenigen Teile des Vertrages in Ansatz gebracht werden, auf die sich die Betreuungstätigkeit eindeutig beziehe. Dem stehe auch der Wortlaut des § 113 Abs. 1 GNotKG nicht entgegen. Während nach § 112 Satz 1 GNotKG der Geschäftswert für den Vollzug zugleich der Geschäftswert des zugrundeliegenden Beurkundungsverfahrens sei, werde nach § 113 Abs. 1 GNotKG der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr wie bei der Beurkundung bestimmt. Es steht dort gerade nicht, dass der Geschäftswert der Betreuungsgebühr derjenige des Beurkundungsverfahrens sei. Der Gesetzgeber habe auch in § 113 Abs. 2 GNotkG eine Ausnahme von seinem vermeintlich pauschalierenden und vereinfachenden Ansatz gemacht, die auch gelten müsse, wenn es um abgrenzbare Betreuungstätigkeit gehe. Der Antragsteller hat auf Anweisung der Dienstaufsicht Anweisungsbeschwerde gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall eingelegt. Er beantragt, darauf zu erkennen, dass die Anweisungsbeschwerde nach § 130 Abs. 2 S. 1 1. Fall GNotKG unbegründet ist, dass keine gerichtliche Entscheidung zur Erhöhung der streitgegenständlichen Kostenrechnung vom 4. Februar 2020 -Kostenrechnung-Nr.: R 1706/0/1 — 2019 zur Übertragungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 17.10.2019 - UR.-Nr. R 1706 für 2019 erforderlich ist. Der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde des Antragsgegners ist gehört worden. Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 22.03.2022 wird Bezug genommen. II. Auf den nach § 130 Abs. 2 GNotKG zulässigen Antrag war die streitgegenständliche Kostenrechnung dahingehend abzuändern, dass auch für die Bemessung der Betreuungsgebühr ein Geschäftswert in Höhe von 5.639.096,61 € zugrundezulegen ist und für die Betreuungsgebühr dementsprechend ein Nettobetrag von 4.327,50 € in Ansatz zu bringen ist. Die Kammer folgt der herrschenden Auffassung, die den Geschäftswert für die Betreuungsgebühr nach § 113 Abs. 1 GNotKG mit dem Wert des Beurkundungsverfahrens im Sinne des § 35 Abs. 1 GNotKG bestimmt. Es ist für den Wertansatz nach § 113 Abs. 1 GNotKG nicht erforderlich, dass der Notar eine Betreuungstätigkeit zu allen oder mehreren der verschiedenen Beurkundungsgegenstände in dem Beurkundungsverfahren übernimmt (Streifzug durch das GNotKG, 13. Auflage 2021, Rn. 421). Umgekehrt ist der volle Wert auch dann anzusetzen, wenn sich die Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit nur auf einen Gegenstand oder einen Teil eines Gegenstands bezieht (BeckOK KostR/Berger, 37. Ed. 1.1.2022, GNotKG § 113 Rn. 10; Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 113 Rn. 9). Maßgebend für die Meinungsbildung der Kammer war der Umstand, dass sich aus den Gesetzesmaterialien der eindeutige Wille des Gesetzgebers ergibt, in jedem Fall den Wert des Beurkundungsverfahrens nach § 35 Abs. 1 GNotKG zugrundezulegen. Es heißt in der Gesetzesbegründung zu § 113 GNotKG: „Nach dem vorgeschlagenen Absatz 1 soll der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr entsprechend dem Geschäftswert für den Vollzug bestimmt werden. Insoweit wird auf die Begründung zu § 112 GNotKG-E verwiesen. Die derzeit übliche Bestimmung von Werten, die einem Bruchteil des Beurkundungsgegenstands entsprechen, soll es nicht mehr geben. Die im Rahmen der Anwendung des geltenden § 147 Absatz 2 KostO derzeit erforderliche Einzelfallbetrachtung bei der Geschäftswertbestimmung soll entfallen. Die durch den Vorschlag eintretende Pauschalierung erscheint im Hin- blick auf Praktikabilität und insbesondere im Hinblick auf § 93 Absatz 1 GNotKG-E vertretbar. Nach dieser Vorschrift soll auch die Betreuungsgebühr künftig in einem Beurkundungsverfahren nur einmal anfallen. Derzeit kann eine Gebühr nach § 147 Absatz 2 KostO im Rahmen desselben Beurkundungsverfahrens mehrfach entstehen“ (BT-Drs. 17/11471, 190). Es ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 113 GNotKG auch eine andere Auslegung zulässt und ein Vergleich mit der Formulierung in § 112 GNotKG diese auch nahelegt. Da aber der Wille des Gesetzgebers eindeutig in den Materialien formuliert ist und das vom Gesetzgeber intendierte Verständnis der Vorschrift noch mit deren Wortlaut vereinbar ist, muss dem Willen des Gesetzgebers Folge geleistet werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 9 W 96/19 –, Rn. 66, juris). Ob die Regelung sinnvoll oder als gerecht empfunden wird, hat der Rechtsanwender jedenfalls bei einem derart eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat schließlich auch in § 113 Abs. 2 GNotKG eine Ausnahme für die Regel des § 113 Abs. 1 GNotKG formuliert. Danach ist Geschäftswert für die Treuhandgebühr der Wert des Sicherungsinteresses. Diese Ausnahme wird in den Gesetzesmaterialien wie folgt begründet: „Eine Anknüpfung an den Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens, wie in Absatz 1 für die sonstigen Betreuungstätigkeiten vorgesehen, wäre problematisch, da es sich bei dem Treuhandauftrag z. B. durch einen Kreditgeber um ein eigenständiges notarielles Verfahren handelt, in dem Kostenschuldner auch der Treugeber ist. Dessen Sicherungsinteresse steht mit dem Beurkundungsverfahren in keinerlei Zusammenhang“ (BT-Drs. 17/11471, 190). Damit steht fest, dass der Gesetzgeber diese Ausnahme auf einen bestimmten Tatbestand begrenzen wollte, der vorliegend nicht gegeben ist. Der der Regelung des Absatzes 2 zugrundeliegende Gedanke kann damit gerade nicht für die Auslegung von Absatz 1 herangezogen werden. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass es aus kostenrechtlicher Sicht sinnvoll ist, mehrere Beurkundungsverfahren durchzuführen. Dies ist eine zwingende Folge des gesetzgeberischen Willens. Ob eine Aufspaltung in mehrere Beurkundungsverfahren zulässig ist, muss vorliegend nicht entschieden werden, da vorliegend nur eine Beurkundung vorgenommen wurde. Grundsätzlich sind zusammengehörige Sachverhalte auch dann in einer Urkunde zusammenzufassen, wenn sie kostenrechtlich verschiedene Beurkundungsgegenstände darstellen. Der Notar ist nicht gezwungen, aus rein kostenrechtlichen Aspekten von einer Zusammenbeurkundung zusammengehöriger Erklärungen abzusehen. Es gilt zwar nach wie vor der Grundsatz, dass der Notar den kostengünstigsten Weg zu wählen hat, wenn mehrere Gestaltungsalternativen bei gleicher Sicherheit zur Verfügung stehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Notar mehrere Beurkundungsgegenstände wegen einer sachlichen Verknüpfung zusammen beurkundet. Diese Auffassung wird auch durch § 93 Abs. 2 GNotKG gestützt. Dort wird nämlich bestimmt, dass bei Zusammenfassung mehrerer Gegenstände in einem Beurkundungsverfahren ohne Vorlage eines sachlichen Grundes, jeder Beurkundungsgegenstand trotz Zusammenbeurkundung als selbständiges Beurkundungsverfahren gilt. In diesem Falle müssen alle Gebühren (Verfahrensgebühr, Vollzugs- und Betreuungsgebühr) für jedes Verfahren getrennt werden. Die Gebühren entstehen dann in der Höhe, wie sie bei Errichtung mehrerer Niederschriften entstanden wären. (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 113 Rn. 11a). Nach alledem war die streitgegenständliche Kostenrechnung abzuändern und zu erhöhen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Notar hat weder Gerichtskosten noch Auslagen zu tragen, § 130 Abs. 2 Satz 3 und 4 GNotKG. Eine Kostenerstattung findet ohnehin nicht statt, § 81 Abs. 1 FamFG.