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Urteil

37 O 98/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0812.37O98.20.00
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Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg  - Az. 20-7153700-0-9 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für den Erlass des Vollstreckungsbescheids; diese trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist  vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg - Az. 20-7153700-0-9 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für den Erlass des Vollstreckungsbescheids; diese trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer Beschädigung eines in der Obhut des Beklagten befindlichen Mietfahrzeuges der Klägerin geltend. Die Klägerin betreibt ein Selbstfahrervermietwagengeschäft. Der Beklagte mietete am 02.08.2019 bei der Klägerin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 zur Nutzung als Mietfahrzeug. Vereinbart wurde zwischen den Parteien eine vertragliche Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer vertraglichen Selbstbeteiligung von 0,00 EUR pro Schadensfall. Der Beklagte startete am Abend des 02.08.2022 gegen 22.30 Uhr mit dem streitgegenständlichen Mietfahrzeug mit drei weiteren Insassen eine Fahrt nach A.. Am 03.08.2019 verunfallte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Mietwagen auf der Autobahn D. bei Kilometer 135 um circa 1:42 Uhr. Der Beklagte kam mit dem Kraftfahrzeug von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Verkehrszeichen. Die übrigen Insassen schliefen die gesamte Fahrt und bekamen von dem Unfall nichts mit. Mit Schreiben vom 17.01.2020 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Betrages in Höhe von 13.382,17 EUR auf. Der Beklagte lehnte die Zahlung am 3.01.2020 ab. Die Klägerin behauptet, dass der Unfall aufgrund der Übermüdung des Beklagten geschehen sei, da er am Steuer eingeschlafen sei. Hierfür spreche auch, dass er ungebremst von der Fahrbahn abgekommen sei. Da es keinerlei Gegenlenkbewegung gegeben habe, stünde fest, dass der Beklagte fest eingeschlafen sei. Das Fahren im übermüdeten Zustand sei ein schwerster Verkehrsverstoß, der den Vorwurf der objektiv grob fahrlässigen Schadensverursachung rechtfertige. Dem Einschlafen am Steuer würden auch stets eindeutige Beweisanzeichen einer Übermüdung vorausgehen. Für den Beklagten sei somit erkennbar gewesen, dass er nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht als wahr zu unterstellen sei, dass vor dem Einschlafen am Steuer Vorzeichen für den drohenden Sekundenschlaf vorausgegangen seien. Der Beklagte habe zu der späten Nachtzeit auch Müdigkeit verspüren müssen und das Verkennen dieser sei grob fahrlässig. Es bestehe auch eine subjektive Vorwerfbarkeit, denn der Beklagte sei um 22.30 Uhr in Q. losgefahren und habe bis zur Unfallverursachung keine Pause eingelegt. Übermüdungsanzeichen könnten über einen längeren Zeitraum subjektiv wahrgenommen werden und auch ihre Ursache, also einer fortschreitenden Ermüdung zugeordnet werden. Ein schlagartig eintretender Sekundenschlaf könne ausgeschlossen werden. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte noch vor der Fahrt geschlafen habe. Es bestehe zudem ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass einem Einschlafen stets unübersehbare Anzeichen einer Übermüdung vorausgehen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Verpflichtung zur Haftungsfreistellung aufgrund der grob fahrlässigen Schadensverursachung durch den Beklagten überwiegend entfalle. Dies folge aus den wirksam einbezogenen „Allgemeinen Vermietbedingungen“. Der Klägerin sei folgender Schaden entstanden: 1. Totalschaden netto 26.319,33 EUR 2. Sachverständigengebühren netto 45,00 EUR 3. Abschleppkosten netto 350,00 EUR 4. Unfallbedingte Auslagen netto 50,00 EUR Summe netto 26.764,33 EUR Vom Gesamtschaden seien von dem Beklagten 50% und somit eine Summe in Höhe von 13.382,17 EUR (netto) zu tragen. Eine Haftungsquote von 50% sei angemessen. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Coburg – Mahngericht – den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten beantragt. Den Anspruch hat die Klägerin mit 13.382,17 EUR beziffert und als Anspruchsgrund „Schadensersatz aus Unfall“ angegeben. Das Mahngericht hat am 04.02.2020 antragsgemäß einen Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 08.02.2020 zugestellt worden ist. Eine Reaktion des Beklagten ist nicht erfolgt. Am 06.03.2020 hat das Mahngericht antragsgemäß einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der dem Beklagten am 10.03.2020 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 12.03.2020 – Eingang beim Mahngericht am 12.03.2020 – hat der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 06.03.2020, Az. 207153700-0-9 AG Coburg Zentrales Mahngericht aufrecht zu halten. Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 06.03.2020, Az. 207153700-0-9 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass ein Sekundenschlaf nicht Unfallursache gewesen sei. Der Beklagte sei ausgeschlafen gewesen und habe sich auf die Fahrt vorbereitet. Gegen 1:00 Uhr nachts sei am 03.08.2020 eine Pause auf einem Rastplatz erfolgt. Der Beklagte habe im Rahmen der Fahrt weder Prodormal-Erscheinungen, noch andere Symptome oder Anzeichen einer Müdigkeit verspürt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Vorwurf eines leichtfertigen Handels nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Fahrer sich bewusst über erkannte deutliche Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt habe. Unfallursache sei eine Blendung des Beklagten gewesen. Der Fernlichtassistent des Mietwagens habe sich eingeschaltet und es sei auf ein Verkehrsschild getroffen. Hierdurch sei der Beklagte geblendet worden. Er habe hierdurch die rechte Fahrbahnbegrenzung nicht mehr erkennen können und sei ins Bankett geraten. Er ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Vermietbedingungen nicht wirksam einbezogen worden seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. P. E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Bl. 205 - 234 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.08.2021 und 08.07.2022 verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Rechtsstreit ist infolge des Einspruchs des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg nach §§ 700 I, 342 ZPO in die Lage vor Säumnis zurückversetzen, d.h. bei Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist daher gemäß § 700 III, IV ZPO im streitigen Verfahren fortzusetzen. Der Einspruch ist gemäß §§ 700 I, 338 ZPO statthafter Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid. Die Einspruchsfrist gemäß §§ 700 I, 339 I ZPO wurde eingehalten. Danach ist der Einspruch binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu erheben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf Grund der Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 10.03.2020 lief die Einspruchsfrist gemäß §§ 222 I ZPO, 187 ff. BGB am 24.03.2020 ab, so dass die Frist bei Eingang des Einspruchs am 12.03.2020 noch nicht abgelaufen war. Der Einspruch erfüllt auch die formalen und inhaltlichen Anforderungen gemäß §§ 700 I, 340 I, II 1 ZPO. Die Klage ist zulässig und begründet. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.382,17 EUR (netto). Ein solcher Anspruch folgt weder aus unerlaubter Handlung, noch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag. a) Ob die Allgemeinen Vertragsbedingungen wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag einbezogen worden sind und somit bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung die Verpflichtung der Klägerin zur Haftungsfreistellung entfällt, kann dahinstehen. Es steht jedenfalls nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die Unfallverursachung grob fahrlässig herbeigeführt hat. b) Der Beklagte haftet der Klägerin gegenüber nur dann für seinen Fahrfehler, wenn er die Unfallverursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Für die hier allein streitentscheidende und entscheidungserhebliche Frage, ob dem Beklagten die grob fahrlässige Unfallverursachung vorgeworfen werden kann, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (Saarländisches OLG, Urteil vom 15.09.2009 – 4 U 375/08). Hierauf wurde Sie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 08.07.2020 (Bl. 263 d. A.) hingewiesen. Der Beweis ist ihr nicht gelungen. Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Diese Voraussetzungen konnten im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden. (1) Es bereits fraglich, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Sekundenschlaf angenommen werden kann. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hält das Gericht einen Sekundenschlaf zwar für die wahrscheinlichste Unfallursache, ohne dass jedoch der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Grad von Gewissheit erreicht ist. Der Sachverständige hat aufgrund des ihm zur Verfügung gestellten Akteninhalts nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Unfallschilderung des Beklagten aus unfallanalytischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Aus technischer Sicht ist nicht nachvollziehbar, dass ein als grell empfundener Lichtpunkt in circa 100m Entfernung bei einem aufmerksamen Fahrer einen Schock auslöst. Aus diesen Feststellungen des Sachverständigen kann jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Beklagte am Steuer eingeschlafen ist. Ein Rechtsabkommen von der Fahrbahn kann nach der Lebenserfahrung zahlreiche andere Ursachen haben. So kommt nach dem Sachverständigengutachten ebenfalls in Betracht, dass die Wahrnehmung des Beklagten aufgrund einer Übermüdung eingeschränkt war oder lediglich seine Risikoabwägung falsch war, die auf seiner individuellen Wahrnehmung beruhte. (2) Selbst wenn man einen Sekundenschlaf als Unfallursache annimmt, fehlt es an dem erforderlichen Nachweis einer grob fahrlässigen Unfallverursachung. Ein Einschlafen am Steuer stellt nämlich nicht ohne weiteres eine grobe Fahrlässigkeit dar. Objektiv dürfte der Beklagte im Falle eines Sekundenschlafs grob fahrlässig gehandelt haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer während der Fahrt einschläft, stets deutliche Zeichen der Ermüdung an sich wahrnehme oder wenigstens wahrnehmen könne. Dies beruht auf der in Fachkreisen gesicherten Kenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird. Für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens bedarf es aber auch der Feststellung eines in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ein Sekundenschlaf begründet daher nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen Handels, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat (BGH, Urteil vom 31.02.2007 – I ZR 166/04; OLG Koblenz, Urteil vom 02.01.2007 – 10 U 949/96). Denn die Regeln des Anscheinsbeweises gelten insoweit nicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.09.2009 – 4 U 375/08). Ein Sekundenschlaf kann auch einfach fahrlässig nicht vorhergesehen worden sein (OLG Celle, Urteil vom 03.02.3005 – 8 U 82/04), weil objektive Übermüdungsanzeichen häufig subjektiv nicht wahrgenommen werden. Vorliegend lässt sich nicht aufklären, ob der Beklagte objektive Übermüdungsanzeichen ignoriert oder sich bewusst über diese hinweggesetzt hat. Er selbst bestreitet, überhaupt eingeschlafen zu sein. Ferner hat er erklärt, dass er ausgeschlafen gewesen sei und sich gut auf die Fahrt vorbereitet habe. Die Beifahrer haben ausweislich des Klägervortrages den Unfall nicht mitbekommen, sondern haben während der Fahrt und während des Unfalls geschlafen. Es ist deshalb auszuschließen, dass sie Angaben zu dem subjektiven Empfinden des Beklagten zu seinen etwaigen Übermüdungserscheinungen machen können. Unter diesen Umstände kann sich das Gericht nicht die gemäß § 286 ZPO unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels erforderliche Überzeugung bilden, der Beklagte habe den Unfall auch subjektiv grob fahrlässig verursacht, weil er unter Missachtung von objektiv vorhandenen Übermüdungserscheinungen eingeschlafen sei. (3) Auch die Dauer des Sekundenschlafs würde vorliegend nicht für einen subjektiv unentschuldbaren Sorgfaltsverstoß sprechen. Der Sachverständige hat anhand des ihm zur Verfügung gestellten Akteninhalts nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass aus unfallanalytischer Sicht ein Sekundenschlaf von circa 3 Sekunden nachvollzogen werden könne. Nach dem dargelegten Weg-Zeit-Diagramm begann das vom Kläger geführte Fahrzeug circa 74 m und 3,3 -4,4 Sekunden vor dem Kollisionspunkt die Fahrbahn zu verlassen. Circa 17m vor dem Kollisionspunkt und daher 0,8 – 1 Sekunde vor der Kollision kam es zu einer ersten und möglicherweise bewussten Kursänderung des Kraftfahrzeuges. Es ist nicht auszuschließen, dass diese auf eine aktive Handlung des Beklagten zurückzuführen ist. Die zurückgelegte Strecke bis zur Kollision (74m), bzw. ersten Lenkbewegen (57m) war für eine Fahrt auf einer Bundesautobahn kurz. Mangels Nachweises einer groben Fahrlässigkeit seitens des Beklagten ist die Klage abzuweisen. 3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Bei den Kosten eines Vollstreckungsbescheids handelt es sich nach zutreffender Ansicht um Kosten der Säumnis, die nach §§ 700 Abs. 1, 344 ZPO im nachfolgenden Rechtsstreit unabhängig von dessen Ausgang dem Antragsgegner aufzuerlegen sind. Denn ein Vollstreckungsbescheid steht gem. § 700 Absatz 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleich (OLG München, Beschluss vom 26. 9. 2001 - 28 W 2423/01; Norbert Schneider, NJW-Spezial 2013, S. 475 (S. 476)). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 13.382,17 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .