23 S 66/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 123 C 286/20 – insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen
1. als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 753,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2021 und
2. als festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.04.2019 bis zum 18.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat. den der Kläger auf die Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00000 im Tarif TG 042 in Höhe von monatlich 1,11 € für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 01.05.2019 gezahlt hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.