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Urteil

23 S 66/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0831.23S66.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 123 C 286/20 – insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen

1.     als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 753,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2021 und

2.     als festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.04.2019 bis zum 18.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat. den der Kläger auf die Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00000 im Tarif TG 042 in Höhe von monatlich 1,11 € für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 01.05.2019 gezahlt hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 123 C 286/20 – insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen 1. als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 753,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2021 und 2. als festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.04.2019 bis zum 18.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat. den der Kläger auf die Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00000 im Tarif TG 042 in Höhe von monatlich 1,11 € für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 01.05.2019 gezahlt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache lediglich insoweit (geringfügigen) Erfolg, als das Amtsgericht die Beklagte hinsichtlich der im Tarif TG 042 zum 01.04.2019 in Höhe von 1,11 € erfolgten Beitragsanpassung zur Zahlung eines Betrags von 1,11 € verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der aus diesem Betrag gezogenen Nutzungen festgestellt hat. 1. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Beitragsanpassung in dem Krankheitskostentarif des Klägers zum 01.04.2017 in Höhe von 17,66 € zzgl. einer Erhöhung des gesetzlichen Zuschlages von 1,65 € sei formell wirksam erfolgt. Nach der – der Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren – bekannten ständigen Rechtsprechung der Kammer sowie des Oberlandesgerichts Köln genügte das Mitteilungsschreiben aus Februar 2017 nicht den sich aus § 203 Abs. 5 VVG ergebenden Anforderungen. Diese tatrichterliche Würdigung ist durch das – bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene – Urteil des BGH vom 23.06.2021 (IV ZR 250/20) und 21.07.2021 (IV ZR 191/20) ausdrücklich auch für das streitgegenständliche Schreiben zum 01.04.2017 höchstrichterlich bestätigt worden. 2. Das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2019 betreffend die Beitragsanpassung im Krankentagegeldtarif TG 042 zum 01.04.2019 genügt hingegen den Anforderungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG. Das Anschreiben führt – insoweit entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – nicht den Rechnungszins als im Sinne des § 203 Abs. 2 VVG maßgeblichen Grund der Beitragsanpassung an. Unter der Überschrift „Warum ändert sich der Beitrag?“ wird zunächst auf steigende Ausgaben für Krankentagegeldversicherungen – wie den vorliegend angepassten Tarif TG 042 – aufgrund zunehmender langwieriger Krankheitsfälle hingewiesen. Die Auswirkungen der anhaltenden Niedrigzinsphase auf den Rechnungszins werden lediglich als zusätzlicher im Rahmen der Beitragsanpassung relevanter Aspekt aufgezeigt. In dem beiliegenden Informationsblatt „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung“ (Anlage BLD 6, Anlagenheft zur Klageerwiderung Bl. 306) wird unter der Überschrift „ Warum passen wir die Beiträge an? “ nach einer beispielhaften Erwähnung mehrerer für die Beitragskalkulation zu berücksichtigender Rechnungsgrundlagen auf den mindestens jährlich und für jede Beobachtungseinheit gesondert erfolgenden Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hingewiesen. Sofern dieser Vergleich eine nicht nur vorübergehende Abweichung von den definierten Grenzwerten – nach Auffassung der Kammer ein ausreichender Hinweis auf das Bestehen eines vorab festgelegten Schwellenwertes (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2022 – 20 U 238/21) – ergebe, sei die Beklagte zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Es folgt der Hinweis, dies sei bezeichnet „ als Anspringen des Auslösenden Faktors Schaden. In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall .“ Durch diese Ausführungen hat die Beklagte die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen in einer § 203 Abs. 5 VVG genügenden Weise als maßgeblichen Grund der Beitragsanpassung in dem – in der Tabelle an Ende des Informationsblattes namentlich bezeichneten – streitgegenständlichen Krankentagegeldtarif bezeichnet, mag auch die Tabelle allein – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – diesen Rückschluss nicht zulassen. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. Soweit der Kläger erstinstanzlich die materielle Wirksamkeit der Anpassung im Tarif TG 042 zum 01.04.2019 mit Blick auf das insoweit von der Beklagten in Anspruch genommene vertragliche Anpassungsrecht (auslösender Faktor 95,7) in Abrede gestellt hatte, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20) von der Wirksamkeit des § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 und damit einem vorliegend bestehenden Anpassungsrecht auszugehen. 3. Das angefochtene Urteil ist mithin lediglich in Höhe einer Verurteilung zur Zahlung von 1,11 € - entsprechend dem bis zur Tarifbeendigung für einen Monat gezahlten Erhöhungsbetrag – sowie hinsichtlich der Feststellung einer Pflicht zur Herausgabe der aus diesem Betrag gezogenen Nutzungen aufzuheben. 4. Die Kostenentscheidung beruht, da die Beklagte lediglich zu 0,15 % (1,11 € / 754,20 €) obsiegt, auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 10 ZPO. 5. Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Berufungsstreitwert : 754,20 € (entsprechend dem Wert des Zahlungstenors zu 1.; die weitergehende Verurteilung betrifft Nebenforderungen)