OffeneUrteileSuche
Urteil

33 O 39/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0901.33O39.21.00
2mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 28.04.2022 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 28.04.2022 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 06.02.2013 als Partei gegründet. Sie führt den Namen „Q. für Z.“ mit der Kurzbezeichnung „M.“. § 17 Abs. N04 der M.-Bundessatzung (nachfolgend: Bundessatzung der Klägerin) sieht vor, dass Vereinigungen innerhalb der Partei vom (Partei-) Konvent anerkannt werden können. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Vorschrift wird auf Anlage K1, S. 18 (Bl. 29 d. A.) verwiesen. Der Beklagte wurde am 25.08.2020 als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts E. eingetragen. § N04 der Satzung des Beklagten, die auf der Internetseite M..info abrufbar war, enthält den im Antrag zu I. 3. b) wiedergegebenen Passus (vgl. Anlage K5, Bl. 57 d. A.). Auf der vorgenannten Internetseite wird ebenfalls angeben, dass der Beklagte eine Vereinigung im Sinne von § 17 der Bundessatzung der Klägerin sei (vgl. Anlage K6, Bl. 64 d. A.). Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 07.10.2020 die Anerkennung als Vereinigung im Sinne des § 17 Bundessatzung der Klägerin (Anlage B6, Bl. 119 d. A.). Eine derartige Anerkennung durch den zuständigen Konvent der Klägerin erfolgte bislang nicht. Die Klägerin meint, dass der Beklagte mit seiner Bezeichnung bzw. Kurzbezeichnung ihr Namensrecht verletze. Die Abkürzung „M.“ werde wie auch andere Kurzbezeichnungen politischer Parteien (S., P., O., etc.) von den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung der Klägerin anerkannt. Der Beklagte begehe eine Namensanmaßung durch die Verwendung des Namens „N. in der M.“ und in der Kurzform „M.“. Es komme im Verkehr zu einer Zuordnungsverwirrung. Der Verkehr nehme an, dass es sich bei dem Beklagten um einer von der Klägerin anerkannte Organisation handele. Der Beklagte handele auch unbefugt. Die im Antrag zu 3. a) und b) wiedergegebenen Aussagen seien wahrheitswidrig, beeinträchtigten die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht und seien daher ebenfalls zu unterlassen. Die Klägerin hat vor dem Landgericht E.-K. wegen der Verletzung ihres Namensrechts den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht E.-K. hat den Antrag mit Beschluss vom 24.03.2021 mit der Begründung der fehlenden Dringlichkeit zurückgewiesen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, I. Der Beklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, N04. den Vereinsnamen „N. in der M.“ zu führen und/oder 2. die Kurzbezeichnung „M.“ zu führen; und/oder 3. wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen, a) „N. in der Q. für Z. – M. – gemäß § 17 M.-Bundessatzung“, wenn dies geschieht, wie nachstehend und in Anlage K6 wiedergegeben: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder b) „ Die ‚N. in der M.‘ (M.) als Vereinigung in der Q. für Z. (M.) , nachstehend Vereinigung genannt, hat ihren Sitz in E.“, wenn dies geschieht wie in der Vereinssatzung (Anlage K5). Im Verhandlungstermin vom 09.12.2021 hat der Beklagte die Rüge der fehlenden Vollmacht des Klägervertreters erhoben. Die Kammer hat sodann den Klägervertreter, Rechtsanwalt Dr. Y., im Beschlusswege einstweilen zugelassen und ihm zur Vorlage der Prozessvollmacht eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Im vorgenannten Termin hat der Beklagtenvertreter ferner erklärt, dass er den Vorsitzenden der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne. Die Kammer hat die Verhandlung anschließend gemäß § 47 Abs. 2 ZPO fortgesetzt. Der Beklagtenvertreter hat keinen Antrag gestellt. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 16.12.2021 eine Genehmigung der Prozessführung und Vollmacht vom 10.12.2021 im Original zur Akte gereicht (vgl. Bl. 232 f. d. A.). Mit Beschluss vom 01.02.2022 (Bl. 339 d. A.) hat die Kammer den Befangenheitsantrag des Beklagten zurückgewiesen und der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Beschluss v. N01.02.2022, Bl. 358 d. A.). Mit Schriftsatz vom 30.12.2021 hat der Beklagte die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2021 beantragt. Die Kammer hat diesen Antrag zurückgewiesen mit Beschluss vom 26.04.2022 (Bl. 341) und der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Beschluss vom 09.06.2022, Bl. 424 d. A.). Auf Antrag des Klägervertreters hat die Kammer am 28.04.2022 ein Versäumnisurteilurteil erlassen und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.04.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Einspruch eingelegt. Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 418 d. A.) wurde das Versäumnisurteil dem Beklagtenvertreter am 10.05.2022 unter der Anschrift G.-straße N01, N02 X. zugestellt. Das Oberlandesgericht J. hat die sofortigen Beschwerden des Beklagten gegen die vorgenannten Nichtabhilfebeschlüsse am N01.03.2022 (Az. N01 W 11/22) und 29.06.2022 (Az. N01 W 36/22) zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 28.04.2022 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.04.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. Das Landgericht E.-K. sei auch in der Hauptsache zuständig. Zudem sei die Klage dem Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Zustellung der Klage sei lediglich an den Geschäftsführer, nicht jedoch an den Vorstand des Beklagten erfolgt. Dieser sei zum Zeitpunkt der Zustellung zudem nicht handlungsfähig gewesen. Darüber hinaus handele es sich um eine parteiinterne Streitigkeit, die zunächst von parteiinternen Schiedsgerichten oder Schlichtungsstellen zu klären sei. Denn es werde um die Auslegung von § 17 der Bundessatzung der Klägerin gestritten. Ein parteiinternes Schiedsgericht oder aber der Konvent der Klägerin habe zu klären, ob der Beklagte anerkannt werden könne. Da die Klägerin nicht über die Anerkennung des Beklagten entschieden habe, habe der Beklagte jedenfalls von einer Duldung ausgehen können. Der Rechtsstreit sei jedenfalls bis zur Entscheidung des Konvents auszusetzen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass keine wirksame Prozessvollmacht vorliege, da Rechtsanwalt Dr. Y. nicht Sozius des Rechtsanwaltspartnerschaft, sondern nur zugehöriger Rechtsanwalt sei. Zudem habe es keinen Vorstandsbeschluss für die Bevollmächtigung der Kanzlei T. gegeben. Der Beklagte rügt außerdem, dass die Klägerin ihn nicht ordnungsgemäß abgemahnt habe. Der Beklagte habe sich ab dem 01.05.2021 als „N. Q. Für Z.“ bzw. „M.“ bezeichnet. Ab dem 28.08.2021 habe er sich in „N. V. Z.“ bzw. „M.“ umbenannt. Der ehemalige Vorsitzende des Beklagten – Herr H. A. - sei Inhaber der Rechte an dem Kurzlogo der Klägerin und habe dem Beklagten dessen Verwendung gestattet. Herr A. habe auch die von ihm betriebene und angemeldete Domain und Website zur Verfügung gestellt, nachdem er am 03.06.2021 aus dem Beklagten ausgetreten sei und als Vorsitzender zurückgetreten sei. Zuletzt behauptet er, das Versäumnisurteil vom 28.04.2022 sei dem Beklagtenvertreter aufgrund fehlerhafter Adressangabe nicht wirksam zugestellt worden. Außerdem sei der Sitz des Beklagten in die B.-straße N03 C. verlegt worden, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einspruch ist zwar zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Der Einspruch ist fristgerecht gemäß § 339 Abs. N04 ZPO eingegangen und erfüllt überdies die Anforderungen des § 340 Abs. 2 ZPO. Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 418 d. A.) wurde das Versäumnisurteil dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter der Anschrift G.-straße N01, N02 X., am 10.05.2022 zugestellt. Soweit der Beklagte meint, eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils sei nicht erfolgt, da dies nicht an die im Schriftsatz vom 03.04.2022 angegebene Kanzleianschrift in U. erfolgt ist, so ist aufgrund der Einspruchseinlegung durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 28.04.2022, die im Übrigen auch wirksam im Sinne des § 130 d ZPO per beA (vgl. Prüfvermerk, Bl. 401 d. A.) erfolgt ist, sowie aufgrund der weiteren Reaktionen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf das Versäumnisurteil (vgl. etwa Schriftsatz vom 10.05.2022, in dem ausdrücklich von dem „Zugang der schriftlichen Gründe des Versäumnisurteils“ die Rede ist, Bl. 413 d. A.; oder Schriftsatz vom 31.05.22, Bl. 429 d. A.) jedenfalls von einer Heilung der Zustellung nach § 189 Abs. N04 ZPO auszugehen ( Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 18N03 Rn. 14). II. In der Sache hat der Einspruch keinen Erfolg, denn die Klage ist zulässig und begründet. N04. a) Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 32 ZPO. Der in dieser Vorschrift normierte deliktische Gerichtsstand gilt auch für Ansprüche aus Namensrecht (LG J., Urt. v. 08.03.2005 – 33 O 343/04, BeckRS 2005, 32635). Für die Zuständigkeit der vorgenannten Norm ist der Eintritt des Verletzungserfolges maßgeblich. Der Beklagte ist nach § 3 Abs. N04 der Satzung des Beklagten ein bundesweit agierender Verein. Er betrieb unter seinem Namen auch eine bundesweit abrufbare Internetseite M..info. Aus dem von der Klägerin als Screenshot vorgelegtem Impressum folgt, dass der Beklagte verantwortlich ist (vgl. Anlage KN03 Bl. 136 d. A.). Der Vortrag des Beklagten, dass Herr H. A. die Internetseite privat betrieben habe, ist, zumal Herr A. zumindest zeitweise Vorsitzender des Beklagten war (vgl. Anlage B19A, Bl. 190 f. d. A.), unsubstantiiert. Jedenfalls dem als Anlage K2 vorgelegtem Schreiben vom 03.06.2021 (Bl. 106 ff. d. A.) ist zu entnehmen, dass die Internetseite zumindest zeitweise mit Billigung des Beklagten betrieben wurde (vgl. insoweit auch Anlage B15; Bl. 180 d. A.). Soweit der Beklagte darauf verweist, dass unter der Domain M..info zwischenzeitlich darauf hingewiesen werde, dass die Seite „nicht mehr mit der M. zu tun“ habe, folgt daraus nichts anderes. Anders als der Beklagte meint, ist das Landgericht J. auch nicht deswegen unzuständig, weil die Klägerin zuvor erfolglos gegen den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht E.-K. vorgegangen ist. Denn das hiesige Verfahren betrifft einen anderen Streitgegenstand. Zudem besagt § 937 Abs. N04 ZPO lediglich, dass die Zuständigkeit im Eilverfahren der Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren folgt. Umgekehrt gilt das nicht. Die in einem Eilverfahren begründete Zuständigkeit hat auf die gesetzliche Zuständigkeitsregelung für das Hauptsacheverfahren keinen Einfluss (vgl. Teplitzky/Peifer/Leistner/ Schwippert , UWG, § 12, Rn. 5 m.w.N.), sodass die Klägerin durch den Antrag vor dem Landgericht E.-K. nicht ihr Wahlrecht nach § 35 ZPO verbraucht hat. b) Auch ist die Klageerhebung ordnungsgemäß im Sinne des § 253 ZPO erfolgt. aa) Gegen die Zulässigkeit der Klage spricht nicht, dass diese nicht wirksam im Sinne des § 253 Abs. N04 ZPO zugestellt worden sein soll. Es muss nicht entschieden werden, ob die Zustellung fehlerhaft war. Denn etwaige Mängel sind jedenfalls durch Kenntnisnahme des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach §189 ZPO geheilt. bb) Der Klägervertreter, Rechtsanwalt Dr. Y., hat zudem die Genehmigung der Prozessführung bzw. die Prozessvollmacht vom 10.12.2021 im Original mit Schriftsatz vom 16.12.2021 zur Akte gereicht. Zwar wurde auf diesem Schriftsatz das Datum des Eingangs bei Gericht nicht angebracht. Es kann jedoch dahinstehen, wann dieser Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist, denn die zur Nachreichung der Vollmacht durch das Gericht gemäß § 80 S. 2 Hs. 2 ZPO gesetzte Frist hat keine Ausschlusswirkung (Zöller/ Althammer , Zivilprozessordnung, § 80, Rn. 12). Wird die Vollmacht nicht innerhalb der Frist eingereicht, so kann sie noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beigebracht oder die bisherige Prozessführung durch die Partei oder ihren neuen Vertreter genehmigt werden (BGH, Beschl. v. 14.12.2011 – XII ZB 233/11, juris, Rn. 8). Damit ist jedenfalls eine wirksame Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch die Klägerin erfolgt. Der rechtsfähigen Partnerschaftsgesellschaft ist als solcher Prozessvollmacht zu erteilen (§ 7 Abs. 4 S. N04 PartGG). Die wirksame Beauftragung der Partnerschaft als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte setzt nach § 7 Abs. 4 S. 2 PartGG das Vorhandensein von Partnern oder angestellten Vertretern der Partnerschaft voraus, die selbst zur Erbringung der fraglichen rechtsbesorgenden Leistungen berechtigt sind. Insoweit können sie dann auch für die Partnerschaft auftreten und begründen für diese die jeweils erforderliche Postulationsfähigkeit. Sind mit anderen Worten einzelne Partner oder angestellte Vertreter der Partnerschaft vor dem Landgericht oder einem Oberlandesgericht postulationsfähig, so ist es auch die Partnerschaft selbst (MüKoBGB/ Schäfer , 8. Aufl. 2020, PartGG § 7 Rn. 21, 22; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 80, Rn. 6). Die Genehmigung der Prozessführung bzw. Vollmachtserteilung erfolgte gegenüber der T. Rechtsanwälte PartGmbB mit den in der Vollmacht benannten Rechtsanwälten, zu denen auch Rechtsanwalt Dr. Y. gehört (vgl. Bl. 233 d. A.). Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist somit nicht maßgeblich, ob Rechtsanwalt Dr. Y., kein eingetragener Partner der Gesellschaft war. Vielmehr reichte seine unstreitige Anstellung bei der T. Rechtsanwälte PartGmbB aus, da er in der Vollmachtsurkunde namentlich erwähnt worden ist. Demnach genügte zur ordnungsgemäßen Klageeinreichung die Klageeinreichung und Unterzeichnung der Klageschrift durch Rechtsanwalt Dr. Y.. Entgegen der Ausführungen des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Vollmacht bereits am 09.12.2021 existierte, da die Genehmigung der Prozessführung ausreicht. Die Fristsetzung im Verhandlungstermin vom 09.12.2021 an die Klägerin lautete zwar auf Nachreichung einer Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten. Zur Fristwahrung genügt aber auch jede der nachträglichen Mangelbehebung dienende Handlung, etwa die Ausstellung einer neuen Vollmacht durch die Partei in Verbindung mit einer Genehmigung der Prozessführung durch die Partei oder ihren neuen Vertreter (Zöller/ Althammer , Zivilprozessordnung, § 80, Rn. 12). Soweit der Beklagte moniert, dass kein wirksamer Beschluss durch den Bundesvorstand zur Bevollmächtigung gegeben sei, so ist ein solcher nicht erforderlich. Denn aus § 14 Abs. 3 S. N04 und S. 2 der Bundessatzung der Klägerin ergibt sich, dass der Bundesverband durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein Bundessprecher oder ein stellvertretender Bundessprecher oder der Schatzmeister, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten werde. Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden (S.2). Vorliegend gehörten Herr W. und Herr F., die die eingereichte Genehmigung bzw. Prozessvollmacht unterzeichneten, unstreitig dem Bundesvorstand an, sodass sie die Vollmacht wirksam erteilen konnten bzw. die Prozessführung wirksam genehmigen konnte. Ein Beschluss war nur im Innenverhältnis erforderlich. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, die Zweifel an der Echtheit der Unterschriften auf der zur Akte gereichten Vollmacht begründen. Die Anfechtung der Bundesparteitage der Klägerin in I. 2019 und R. 2020 und der dort erfolgten Wahl des Bundesvorstandes hat keine Auswirkung auf die Genehmigung bzw. Bevollmächtigung der T. Rechtsanwälte PartGmbB. Rechtskräftige Entscheidungen diesbezüglich sind noch nicht ergangen. Allerdings hätte auch eine etwaige wirksame Anfechtung vorliegend keine Folgen, da wie oben ausgeführt nach § 14 Abs. 3 S. 2 der Bundessatzung der Klägerin lediglich im Innenverhältnis rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines wirksamen Vorstandsbeschlusses eingegangen werden dürfen. Demnach ist eine Entscheidung des Bundesschiedsgerichts für das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich, sodass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt. d) Gegen die Zulässigkeit spricht auch nicht der Vorrang einer Schiedsvereinbarung (§ 1032 Abs. N04 ZPO) oder einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren. Die Parteischiedsgerichtsbarkeit dürfte erst dann eröffnet sein, wenn eine Vereinigung als Vereinigung im Sinne des § 17 der Bundessatzung der Klägerin anerkannt worden ist. Zwar besagt die von dem Beklagten vorgelegte Schiedsgerichtsordnung, dass auch Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung Gegenstand von Parteischiedsverfahren seien (vgl. Bl. 118 f. d. A.). Streit über die Auslegung von § 17 der Bundessatzung der Klägerin besteht indes nicht. Es ist nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin zuwarten müsste, bis ihr Parteikonvent über den Antrag des Beklagten befunden hat. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO war jedenfalls nicht angezeigt, da insoweit weder in einem anderen Rechtsstreit noch in einem Verwaltungsverfahren über ein Rechtsverhältnis zu entscheiden ist, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. 2. Die Klägerin kann von dem Beklagten Unterlassung wie mit dem Antrag zu I. N04. begehrt aus § 12 S .2 BGB verlangen. Aus der genannten Vorschrift folgt, dass der Inhaber des Namensrechtes für den Fall, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch das Interesse des Berechtigten verletzt, Unterlassung verlangen kann. a) Der Klägerin steht ein Namensrecht an der Bezeichnung „Q. für Z.“ zu. Der den Parteien nach Art. 21 GG garantierte verfassungsrechtliche Status ändert nichts an ihrer privatrechtlichen Verfasstheit und findet in § 12 BGB eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausgestaltung. Auch § 4 ParteiG steht der Anwendung von § 12 BGB nicht entgegen, weil diese Vorschrift nicht die Rechtsfolgen eines unbefugten Namensgebrauchs durch eine politische Partei regelt (vgl. zum Ganzen: MüKoBGB/ Säcker , 9. Aufl. 2021, § 12, Rn. 24). b) Der Beklagte hat auch eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB durch die Verwendung der Bezeichnung „N. in der Q. für Z.“ begangen. Denn er hat unbefugt den Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung verursacht und schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt. aa) Eine Zuordnungsverwirrung entsteht bereits dann, wenn zwischen der angegriffenen Bezeichnung und dem Namen des Verletzten eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne entsteht. Letzteres ist dann gegeben, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Namensverwendung als einen Hinweis auf den Namensträger ansehen. Genügend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierfür bereits, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH, Urt. v. 28.09.2011 – I ZR 188/0N03 GRUR 2012, 534, Rn. 12). So liegt der Fall hier. Der Verkehr wird angesichts der Bezeichnung des Beklagten annehmen, dass der Beklagte Teil der Parteiorganisation der Klägerin ist. Der Beklagte nutzte, im Internet abrufbar, den gesamten Namenszug der Klägerin, lediglich um den Zusatz „N.“ ergänzt. Der Beklagte ist aber, was zwischen den Parteien unstreitig ist, gerade nicht Teil der Parteiorganisation der Klägerin. bb) Die Nutzung des Namens der Klägerin durch den Beklagten erfolgte auch unbefugt. Eine Befugnis hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Vortrag des Beklagten, dass ihr ehemaliger Vorsitzender Inhaber eines „Logos“ der Klägerin sei, ist unsubstantiiert und überdies nicht maßgeblich. Denn auch wenn Urheber- oder sonstige Rechte des Herrn H. A. an einem „Logo“ der Klägerin bestünden und dieser dem Beklagten diese Rechte übertragen hätte, berechtigt dies den Beklagten nicht, sich das Namensrecht der Klägerin anzumaßen. cc) Der Beklagte hat auch schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt. Der Verkehr wird annehmen, dass dem Beklagten zurechenbare Äußerungen von der Klägerin im Wesentlichen gebilligt werden. Der Beklagte kann sich nicht auf geschützte Rechtspositionen im Rahmen der von ihm zurechenbaren Namensverwendung wie die Meinungsfreiheit berufen. c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht fort. Trotz etwaiger Umbenennung des Beklagten besteht die Gefahr fort, dass er den Namen der Klägerin durch erneute Umbenennung wieder nutzen wird. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte vorträgt, dass er Klage gegen Herrn H. A. auf Löschung der Inhalte auf der streitgegenständlichen Internetseite erhoben habe bzw. die Inhalte auf der streitgegenständlichen Seite mittlerweile gelöscht worden seien. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben. 3. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch Unterlassung wie mit dem Antrag zu I. 2. begehrt gemäß § 12 S. 2 BGB verlangen. Der Klägerin steht auch an dem Kürzel „M.“ ein Namensrecht zu. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gilt dieses Recht ebenfalls, sofern die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. LG J. Urt. v. 04.04.2017 – 31 O 44/17, BeckRS 2017, 109695). Der Beklagte hat durch unberechtigte Namensanmaßung das insoweit bestehende Namensrecht der Klägerin verletzt. Auch insoweit hat der Beklagte unbefugt, im Internet abrufbar, den Namen der Klägerin gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung verursacht und schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt. Es wird auf die Ausführungen unter Ziff. I. 2. b), c) verwiesen. 4. Der Klägerin steht auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten - wie mit dem Antrag zu I. 3. a) geltend gemacht - gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. N04 GG zu. a) Die Klägerin kann sich als politische Partei auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche berufen (BeckOGK /Specht-Riemenschneider , Stand: 01.07.2022, BGB, § 823, Rn. 1182). b) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – N04 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643). Die Abwägung fällt nach diesen Grundsätzen zulasten des Beklagten aus. Es handelt sich bei der im Internet abrufbaren, dem Beklagten zurechenbaren angegriffenen Aussage um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Der Rezipient der Aussage, dass der Beklagte eine Vereinigung im Sinne von § 17 M.-Bundessatzung sei, wird dieser eben dies entnehmen. Tatsächlich ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, der Beklagte aber nicht eine solche Vereinigung. Der Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Er hat auch kein sonstiges schutzwürdiges Interesse geltend gemacht. Ein solches ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Beklagte meint, dass er die Werte der Klägerin im Grundsatz teile. 5. Schließlich besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerin – wie mit dem Klageantrag zu I.3. b) begehrt - gemäß §§ 823, 1004 BGB. Auch die ebenfalls unstreitig im Internet abrufbare Aussage, dass der Beklagte eine Vereinigung in der Klägerin sei, stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die nicht gerechtfertigt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. 3 Bezug genommen. Es ist insoweit auch keine Erledigung eingetreten. Denn es ist bereits nicht dargetan, dass das laufende Verfahren zur Anmeldung und Anerkennung als Vereinigung durch den Konvent der Klägerin gemäß § 17 der Bundessatzung der Klägerin gemäß Antrag vom 07.10.2020 abgeschlossen ist und der Beklagte als eine Vereinigung im Sinne des § 17 der Bundessatzung der Klägerin zu qualifizieren ist. Der Beklagte hat lediglich behauptet, dass eine Verlegung seines Sitzes erfolgt sei und dieser sich nunmehr unter der Anschrift B.-straße N03 10785 C. befinde, was auch der Anschrift der Klägerin entspricht. Der in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Antrag an das Registergericht in D. vom 12.05.2022 auf Änderung des Sitzes reicht zum Nachweis der Sitzverlegung nicht aus. Denn ausweislich des von der Klägerin zur Akte gereichten Auszugs aus dem Vereinsregisters (Abruf vom 26.07.2022) befand sich der Sitz des Beklagten bis zum Zeitpunkt des Abrufs am 26.07.2022 in L. / HV. (Anlage K11, Bl. 464). Es ist somit weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Sitz des Beklagten verlegt worden ist oder das laufende Verfahren gemäß § 17 der Bundessatzung der Klägerin abgeschlossen ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. N04, 709 ZPO. Der Schriftsatz des Beklagten vom 29.08.2022 lag vor, gab indes keine Veranlassung zur Verlegung des Verkündungstermins oder zu einer abweichenden Entscheidung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen, steht einer klagezusprechenden Entscheidung nicht entgegen, zumal er noch nicht in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Streitwert: 80.000,00 EUR.