Urteil
105 Ks 2/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0906.105KS2.22.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
12 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, 2 Var. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, 2 Var. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB. Gründe: I. 1. a) zur Person Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Z. als jüngstes Kind seiner Eltern, der Geschädigten H. und T., geboren. Gemeinsam mit seiner sechs Jahre älteren Schwester wuchs der Angeklagte in P. auf. Sein Vater arbeitete als Maschinenbauingenieur. Nach seinem Renteneintritt vermietete er Arbeitsgeräte und Werkzeuge für handwerkliche Tätigkeiten sowie Wohnmobile, um seine Einkünfte aufzubessern. Mit sechs Jahren wurde der Angeklagte regelgerecht in die Grundschule eingeschult. Er fühlte sich dort aufgrund seines Äußeren ausgegrenzt. Auch nach seinem Wechsel auf die Realschule fühlte er sich nicht zum Klassenverband zugehörig. In seiner Freizeit traf sich der Angeklagte öfters mit seinen einzigen Freunden, den Zeugen U. und X., die er bereits in der Grundschule kennengelernt hatte, um gemeinsam in seinem Zimmer am Computer zu spielen. Andere Hobbys hatte der Angeklagte nicht. Nachdem er die Realschule mit der mittleren Reife verlassen hatte, legte er das Fachabitur ab und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Elektriker. Seine Freunde traf der Angeklagte zwar noch regelmäßig, allerdings wurden die Abstände zwischen den Treffen größer. Bereits während der Ausbildung stellte der Angeklagte fest, dass ihm der Beruf des Elektrikers nicht zusagte, weswegen er die Ausbildung abbrechen wollte. Er setzte sie jedoch auf Drängen seines Vaters, des Geschädigten H., fort und schloss sie erfolgreich ab. Im Jahr 0000 begann der Angeklagte ein Fachhochschulstudium des Maschinenbaus an einer Y. Fachhochschule. Bereits nach wenigen Semestern keimte in ihm der Gedanke auf, das Studium abzubrechen. Zum einen glaubte er, für das Studium nicht das nötige Talent zu besitzen, zum anderen empfand er die tägliche Fahrt von 2 ½ Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln pro Strecke – der Angeklagte wohnte weiterhin bei seinen Eltern in P. – als zu anstrengend. Sein Vater wirkte erfolglos auf ihn ein, sein Studium weiterzuführen. Der Angeklagte brach das Studium im Jahr 0000 ab. Sein Vater bot ihm daraufhin an, ihm eine weitere Ausbildung zu finanzieren; dies lehnte der Angeklagte ab. Er ging in der Folgezeit keiner Tätigkeit mehr nach; seinen Lebensunterhalt finanzierte er durch seine Ersparnisse. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte, in dem er sich gelegentlich mit den Zeugen X. und – jedoch nur ein bis zwei Mal im Jahr – mit dem Zeugen U. traf. Die meiste Zeit des Tages verbrachte der Angeklagte, der bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache in dem Haus seiner Eltern lebte, in seinem Zimmer mit Computerspielen; gelegentlich schaute er sich Pornos an. Dem Angeklagten gelang es nicht, eine Liebesbeziehung zu einer Frau aufzubauen; er nahm gelegentlich die Dienste von Prostituierten in Anspruch. b) Beziehung des Angeklagten zu den Geschädigten Der Angeklagte bewohnte gemeinsam mit seinen Eltern, den Geschädigten H. und T., seiner Schwester und seinem Schwager, dem Zeugen F., und deren Sohn ein Zweifamilienhaus in N.-straße in P.. Das Zweifamilienhaus besteht aus einem Altbau und einem Anbau. Im Erdgeschoss des Altbaus befinden sich Wohnzimmer, Esszimmer, Küche, Badezimmer und das Schlafzimmer der Geschädigten H. und T.; Wohnzimmer und Schlafzimmer sind durch einen Flur getrennt. Im Obergeschoss des Altbaus befindet sich zudem das Zimmer des Angeklagten. Im Anbau des Wohnhauses befindet sich im Erdgeschoss unter anderem das Büro des Geschädigten H.. Der Zeuge F. bewohnt mit der Schwester des Angeklagten und dem gemeinsamen Sohn eine Wohnung im Obergeschoss des Anbaus. Als der Angeklagte etwa 13 oder 14 Jahre alt war, kam es zu pubertären Auseinandersetzungen mit den Eltern. Er machte ihnen unter anderem Vorwürfe, dass diese nicht dafür Sorge tragen würden, dass er angemessen ärztlich versorgt und seine Kleidung gewaschen würde; er beklagte sich über das Essen seiner Mutter und die Strenge des Vaters. Obwohl der Angeklagte bei seinen Eltern wohnte, lehnte er es nach Beginn seiner Lehre ab, in seiner Urlaubs- bzw. Freizeit im Haus bzw. Garten mitzuhelfen; für Kost und Logis kam er nicht auf. Im Jahr 2013 erkrankte die Zeugin T. an Leukämie und COPD. Dass seine Mutter erkrankt war, kümmerte den Angeklagten wenig. Er weigerte sich, sie im Krankenhaus zu besuchen. Von dem Geschädigten H., der sich wünschte, dass er die Elektrikerlehre abschloss, fühlte er sich gegängelt. Bei ihm verfestigte sich schließlich die Ansicht, es seinen Eltern nicht recht machen zu können. Nachdem der Angeklagte im Jahr 2016 sein Studium abgebrochen hatte und nicht bereit war, eine weitere Ausbildung oder berufliche Tätigkeit aufzunehmen, kam es zum offenen Streit mit seinem Vater. Dieser kritisierte den Müßiggang des Angeklagten und das Fehlen von beruflichen Perspektiven. Im Rahmen dieser Streitgespräche forderte er den Angeklagten wiederholt auf, sich eine Arbeitsstelle zu suchen und für Kost und Logis aufzukommen. Es kam immer wieder zu lautstarken verbalen Auseinandersetzungen zwischen beiden. Die Mutter des Angeklagten mischte sich in diese Streitigkeiten nicht ein, sprang ihm aber auch nicht bei. Dies ärgerte den Angeklagten. Er empfand das Verhalten seiner Eltern als zutiefst ungerecht und verletzend; er fühlte sich ungeliebt und unverstanden. Er entwickelte ihnen gegenüber mit der Zeit Hassgefühle. Er reagierte auf die Streitigkeiten dergestalt, dass er den Kontakt zu seinen Eltern gänzlich vermied. Er fühlte sich aber nicht in der Lage, aus seinem Elternhaus auszuziehen. Er nahm in der Folge nicht mehr am gemeinsamen Abendessen teil und verbrachte nahezu den gesamten Tag in seinem Zimmer, welches er vermüllte, und spielte Computer. Da der Angeklagte seinen Eltern nicht begegnen wollte, aß er Fertiggerichte oder bestellte sich etwas beim Lieferservice, ohne die Verpackungen zu entsorgen. Diese sammelte er wie auch eine Vielzahl an Getränkeflaschen in seinem Zimmer. Auch den Kontakt zu seiner Schwester und seinem Schwager brach er ab; die Interaktion zwischen ihnen beschränkte sich schließlich auf das gegenseitige Grüßen. In der Folge verschärfte sich der Streit zwischen dem Geschädigten H. und dem Angeklagten weiter. Der Geschädigte H. forderte den Angeklagten auf, sich eine berufliche Tätigkeit zu suchen. Er drohte ihm wiederholt damit, ihn „rauszuschmeißen“, sagte aber auch, dass er ihn nicht im Winter vor die Tür setzen wolle. Keine dieser Drohungen machte der Geschädigte H. wahr. Im Jahr 2020 spitzte sich der Streit mit seinen Eltern weiter zu. Nachdem der Geschädigte H. den Angeklagten wiederholt vergeblich aufgefordert hatte, sich an den Nebenkosten für die ihm gewährte Unterkunft zu beteiligten, stellte er seinem Sohn das Internet ab. Hierauf reagierte der Angeklagte mit einem Brief, in dem er sich über das Verhalten seines Vaters beschwerte. Nach weiteren Auseinandersetzungen zahlte er schließlich einen monatlichen Betrag von 100,00 EUR; sein Verhalten änderte er ansonsten nicht. In der Folge kam es immer wieder zu Streitgesprächen mit dem Geschädigten H., in denen die Antriebslosigkeit des Angeklagten und sein Auszug aus dem Haus Thema waren. Dieser empfand seinen Eltern gegenüber nur noch tiefen Hass. Er gab ihnen die Schuld an seiner - gefühlt ausweglosen - Situation und warf ihnen vor, sein Leben kaputt zu machen. Trotz des Drucks, den sein Vater ausübte, konnte er sich nicht aufraffen, sein Leben zu ändern. 2. Drogen und Alkoholkonsum Der Angeklagte trinkt nur selten Alkohol, Drogen nimmt er nicht zu sich. Von schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen wusste er nicht zu berichten. 3. Vorstrafen Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. 1. Vortatgeschehen Am frühen Abend des 30.09.2021 kam es zwischen dem Geschädigten H. und dem Angeklagten erneut zu einem Streitgespräch. Beide schrien sich gegenseitig an. Der Zeuge H. drohte dem Angeklagten wiederum mit dem Rauswurf. Hierauf antwortete dieser, dass er sich keine Sorgen machen müsse, da er ohnehin plane, am Wochenende auszuziehen, obwohl er einen solchen Auszug nicht ernsthaft beabsichtigte und einen solchen auch nicht vorbereitet hatte. Der Angeklagte war nach dieser Auseinandersetzung wütend. Mehr denn je hatte er den Eindruck, dass seine Eltern sein Leben zerstören wollten. In seinem Hass fasste er den Entschluss, seine Eltern mit einer Axt zu töten. Er entwickelte den Plan, die Geschädigten, nachdem diese zu Bett gegangen waren, im Schlaf zu überraschen, deren Arg- und Wehrlosigkeit auszunutzen und sie durch Axthiebe gegen den Schädel umzubringen. Zu diesen Zweck bewaffnete er sich mit einer Spaltaxt der Marke „W.“, Modell I. M, mit einer Klingenlänge von etwa 10 cm, einer Gesamtlänge von etwa 65 cm, einem Kopfgewicht von 1,090 kg und einem Gesamtgewicht von 1,614 kg. Die Klinge besteht aus doppeltgehärtetem Stahl und der Spaltkopf ist konvex im 35°-Winkel geschliffen, um ein leichtes Eindringen in Holz zu ermöglichen. Der Griff ist ergonomisch geformt, damit die Axt gut und sicher in der Hand liegt. Wann und wo der Angeklagte die Axt erworben hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte hatte die Axt unter den leeren Getränkeflaschen und Verpackungen in seinem Zimmer versteckt. Sich selbst wollte der Angeklagte, nachdem er seine Eltern umgebracht hatte, durch einen Sturz von einer nahegelegenen Autobahnbrücke in der Erwartung, durch den Aufprall bzw. ein Verkehrsunfallgeschehen zu Tode zu kommen, töten. Nachdem seine Eltern in dem Vertrauen, dass ihnen nichts geschehen werde, zu Bett gegangen waren, suchte der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 01.10.2021 das Büro seines Vaters auf, nahm einen Notizzettel, ein Stück DIN-A4-Papier und einen Briefumschlag an sich und ging zurück in sein Zimmer. Dort verfasste er auf dem Stück Papier einen Abschiedsbrief mit folgendem Inhalt: „Hier ist die Quittung für alles, dass ihr mir in meinem Leben kaputt gemacht habt, sowohl Beruflich, als auch Gesundheitlich (physisch/psychisch): Nachdem ich so oft versucht habe mich euch und Verwandten zu reden und sich absolut nichts geändert hat, braucht sich jetzt niemand zu wundern. Fahrt zur Hölle ihr Bastarde!“ Außerdem verfasste er eine Notiz mit den Worten „ Danke für Alles “ und steckte diese zusammen mit 695,00 EUR, die er in seinem Kleiderschrank aufbewahrt hatte, in den Briefumschlag. Diesen wollte er vor seinem Tod dem Zeugen X. übergeben, um sich für dessen Freundschaft zu bedanken. Da der Angeklagte verhindern wollte, dass bei einer eventuellen Auswertung seines PCs nach seinem Tod Hinweise auf die von ihm aufgesuchten Prostituierten und geschauten Pornos gefunden werden würden, baute er die Festplatte aus und steckte sie in seinen Rucksack. Er holte die Axt unter dem Müll in seinem Zimmer hervor, befreite sie aus ihrer Verpackung und entfernte eine Plastikkappe, die sich als Schutz auf der Klinge befand. Die Verpackung und die Plastikkappe versteckte er wieder unter dem Müll. 2. Tatgeschehen (Fälle 1 und 2 der Anklage) Gegen 04:00 Uhr deponierte der Angeklagte seinen Abschiedsbrief, den Brief mit dem Geld sowie seinen Rucksack im Büro seines Vaters. Mit der Axt bewaffnet schlich er sich in das Schlafzimmer seiner Eltern. Zwar war das Schlafzimmerlicht ausgeschaltet, jedoch ließen die Lichtverhältnisse es zu, dass der Angeklagte die Umrisse der Geschädigten gut erkennen konnte. Der Angeklagte trat an das Ehebett seiner Eltern heran, in dem sein Vater auf der linken und seine Mutter auf der rechten Betthälfte schliefen. Der Geschädigte H. schlief in Seitenlage auf der linken Körperhälfte, die Geschädigte T. auf der rechten. Der Oberkörper des Geschädigten H. war mit einer Bettdecke bedeckt. Lediglich sein rechter Arm und sein Kopf schauten hervor. Die Geschädigten H. und T. waren in dem Vertrauen zu Bett gegangen, dass ihnen nichts geschehen werde; sie waren wehrlos. Dies war dem Angeklagten, der die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Eltern zur Begehung seiner Tat ausnutzen wollte, auch bewusst. In Umsetzung seines Tatplans begab sich der Angeklagte zu seinem schlafenden Vater. Am Bett stehend holte er mit der Axt aus und schlug gezielt und kraftvoll auf den Hinterkopf des Geschädigten H. ein. Dabei kam es dem Angeklagten darauf an, den Geschädigten H. zu töten. In schneller Reihenfolge hieb er – jeweils mit ausholender Bewegung – fünf Mal nach dem Hinterkopf seines Vaters. Insgesamt traf der Angeklagte vier Mal den Hinterkopf des Geschädigten H., wobei der Geschädigte jeweils hörbar aufstöhnte. Dabei zog sich der Geschädigte H. folgende Verletzungen zu: • drei jeweils 7 cm lange Wunden rechts am Hinterkopf in Längsrichtung, rechts am Schläfenbein verlaufend sowie eine quer verlaufende Wunde von 2 cm oberhalb dieser Verletzungen; • eine 7 cm lange Wunde am rechten Ohr; dieses war infolge der Verletzung quer gespalten; • ein offenes Schädelhirntrauma mit multiplen Impressionsfrakturen am Scheitel- und Schläfenbein mit Knocheneintritt; • eine subdurale Blutung im Schädel rechts temporal; • eine Blutung der weichen Hirnhaut des Schädels sowie • eine Lähmung der linken Körperhälfte infolge des Schädel-Hirntraumas. Die Schädelverletzungen waren akut lebensgefährlich; der Geschädigte H. wäre ohne ärztliche Intervention binnen kurzer Zeit verstorben. Ein Schlag verfehlte sein Ziel; der Angeklagte schlug rechts neben das Gesicht des Vaters und traf dort dessen rechte Hand. Der Geschädigte erlitt durch diesen Schlag eine etwa 10 cm lange Hautdurchtrennung daumen-streckseitig an der rechten Hand, einen Bruch zweier Handwurzelknochen der rechten Hand sowie eine Sehnenverletzung. Der Angeklagten realisierte nach dem letzten Hieb, dass sich sein Vater nicht mehr bewegte und nur noch ein Stöhnen von sich gab. Der Angeklagte, der davon ausging, dass er seinen Vater tödlich verletzt hatte und dieser ohne ärztliche Intervention sterben würde, er also alles Notwendige zur Verwirklichung seines Tatvorhabens getan hatte, wendete sich nunmehr nahtlos entsprechend seines Tatentschlusses der Geschädigten T. zu. Er ging zur anderen Seite des Bettes und schlug, seinem Tatplan folgend, mit Tötungsabsicht zwei Mal nach entsprechender Ausholbewegung kraftvoll mit der Axt auf den Kopf der Geschädigten T. ein. Dadurch verursachte er eine mehrfragmentäre Kalottenfraktur verbunden mit zwei 10 bzw. 5 cm langen Hautdurchtrennungen an der linken Kopfseite oberhalb des linken Ohres, die eine starke venöse Einblutung bewirkten sowie drei oberflächliche Hautdurchtrennungen der linken Ohrmuschel mit korrespondieren Hautunterblutungen an der Ohrrückseite. Die Geschädigte war kurz zuvor durch die Stöhngeräusche ihres Mannes wach geworden. Infolge der Kürze der Zeit und ihrer Schläfrigkeit hatte sie keine Möglichkeit, sich dem Geschehen zu entziehen. Auch Abwehrmaßnahmen oder Einwirkungsversuche auf ihren Sohn waren ihr in der Kürze der Zeit nicht möglich. Diese Umstände hatte der Angeklagte vor der Hiebabgabe realisiert; er wollte sie bewusst zur Tatdurchführung ausnutzen. Der Geschädigten gelang es nunmehr, den rechten Oberarm zu erheben und einen weiteren Hieb abzuwehren; ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits um Hilfe rief, konnte nicht geklärt werden. Der Angeklagte traf sie mit dem Stiel der Axt am Arm; dabei verursachte er eine Hautunterblutung. Bei weiteren Einwirkungen mit der Axt verletzte er die Geschädigte am linken Daumen; ferner kam es zu einer oberflächlichen Schürfwunde am Dekolleté. Aufgrund der erlittenen venösen Einblutung am Kopf drohte die Geschädigte T. zu verbluten; das von ihr genommene blutverdünnende Medikament verstärkte die Gefahr. Sie befand sich in akuter Lebensgefahr und drohte ohne ärztliche Behandlung zu versterben. Der Angeklagte gab die Tat zum Nachteil seiner Mutter aus autonomen Gründen auf. Dabei ging er davon aus, bei seiner Mutter, die noch Abwehrhandlungen ausführen konnte, nicht alles zur Realisierung seines Tatvorhabens Erforderliche getan zu haben. Bei Verlassen des Schlafzimmers nahm er wahr, dass sich sein Vater nach wie vor nicht bewegte und nur noch Stöhnlaute von sich gab. Er verließ das Schlafzimmer mit der Axt in dem Bewusstsein, seinen Vater tödlich verletzt zu haben. Der Angeklagte war bei der Deliktsbegehung fähig, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nicht aus einem der in §§ 20, 21 StGB genannten Gründe vermindert oder gar aufgehoben. 3. Nachtatgeschehen a) Nachdem der Angeklagte das Schlafzimmer verlassen hatte, ließ er die Axt vor der Bürotür seines Vaters fallen, ergriff den zuvor im Büro abgestellten Rucksack und den Briefumschlag und verließ das Wohnhaus. Daraufhin suchte er die etwa fünf Minuten entfernte Wohnanschrift des Zeugen X. auf. Dort befestigte er das Couvert mit dem darin enthaltenden Bargeld an die Windschutzscheibe des PKW des Zeugen X. und schrieb ihm um 04:21 Uhr eine WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt „ Danke für alles “. Anschließend suchte der Angeklagte die etwa 3,6 km entfernte, etwa 10 Meter hohe Autobahnbrücke über die Bundesautobahn A 1 in P. auf. Auf der etwa 45-minütigen Strecke warf der Angeklagte die von ihm mitgenommene Festplatte weg. Als er an der Autobahnbrücke ankam, verharrte er dort für einige Zeit und beobachtete das Verkehrsgeschehen. Er ging davon aus, bei dem Sprung von der Brücke entweder durch das Sturz- oder das Verkehrsunfallgeschehen zu Tode zu kommen. Schließlich stellte er seinen Rucksack ab und stieg auf das Geländer der Autobahnbrücke, welche aufgrund von Bauarbeiten zu diesem Zeitpunkt beidseitig mit einem Baugerüst versehen war. Gegen 07:35 Uhr sprang er von der vorgenannten Brücke. Er schlug auf dem zweiten Überholstreifen der Fahrspur in Fahrtrichtung Y. auf. Ein Fahrzeug, das sich unmittelbar vor dem Angeklagten befand, konnte nach rechts ausweichen. Ein weiteres Fahrzeug, welches sich hinter dem ausweichenden Fahrzeug befand, fuhr auf dieses Fahrzeug auf; ein weiteres Fahrzeug touchierte aufgrund eines Ausweichmanövers die Betonschrammbordwand des Fahrstreifens. Durch den Sturz zog sich der Angeklagte multiple, lebensgefährliche Verletzungen zu, die einen stationären Aufenthalt auf der Intensivstation im Klinikum Y.-C. bis zum 00.00.0000 notwendig machten. Er erlitt unter anderem ein Polytrauma der weichen Hirnhäute links, Mittelgesichtsfrakturen, Rippenserienfrakturen, einen Pneumothorax, eine Leberblutung sowie Brüche des fünften Lendenwirbelkörpers mit Verlegung des Spinalkanals und Einengung des Spinalkanals, des vierten Lendenwirbelkörpers, des Kreuzbeines, der rechten Hüftgelenkspfanne, beider Fersenbeine, des oberen und unteren Schambeinastes und des linken Unterschenkels. Außerdem kam es zu einem großen Blutverlust. Während seines Aufenthaltes in der Klinik musste der Angeklagte für mehrere Wochen im künstlichen Koma liegen und beatmet werden. Zudem wurde er mehrfach operiert. Dem Angeklagten, der bereits am 01.10.2021 festgenommen worden war, wurde am 15.10.2021 der Haftbefehl verkündet. Nach weiterer Stabilisierung seines Zustandes wurde er am 02.12.2021 in das Justizvollzugskrankenhaus G. verlegt, wo er bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Köln am 18.01.2022 weiterbehandelt wurde. In der Haftanstalt ist der Angeklagte nicht in der Lage, längere Strecken frei zu laufen, weswegen er insoweit auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Sowohl im Stehen als auch im Sitzen leidet er unter erheblichen Schmerzen; er muss auf einer speziellen Matratze schlafen. Er vergleicht die Situation in der Justizvollzugsanstalt mit der im Hause seiner Eltern. Er empfindet es als vorteilhaft, in der Inhaftierung – anders als im Hause seiner Eltern - „nicht beleidigt zu werden“. b) Nachdem der Angeklagte das Schlafzimmer verlassen hatte, erhob sich die Geschädigte T. aus dem Bett, schrie um Hilfe und lief in Richtung des Flures, der zum Wohnzimmer führt. Dort schaltete sie das Licht ein. Der Zeuge F., der sich im oberen Stockwerk in der dortigen Einliegerwohnung aufgehalten und dort geschlafen hatte, wurde durch die Schreie seiner Schwiegermutter geweckt. Er ging in das untere Stockwerk des Altbaus hinunter und begegnete im Flur zum Schlafzimmer der Zeugin T.. Als er sie fragte, was passiert sei, teilte sie ihm mit, dass der Angeklagte sie geschlagen habe. Der Zeuge F. begleitete die Zeugin T. ins Wohnzimmer, setzte sie auf einen Stuhl und gab ihr einen Lappen, um ihre Kopfwunde abzudecken. Da sich der Zeuge F. wunderte, dass sein Schwiegervater noch nicht aufgestanden war, ging er in das dunkle Schlafzimmer der Geschädigten. Er schaltete das Licht an und erblickte den Geschädigten H., der auf der linken Körperseite lag und bis auf Kopf bzw. den rechten Arm mit einer Bettdecke bedeckt war. Die Wunden des Geschädigten bluteten stark, so dass das Blut über das Gesicht und den Kopf des Geschädigten lief und sich mit der Zeit in Kopfhöhe auf dem Bettlaken eine große Blutlache gebildet hatte. Der Zeuge F. rief gegen 04:15 Uhr den Krankenwagen und die Polizei. Währenddessen versorgte er den Zeugen H., indem er ihm ein Handtuch auf seine Wunde am Hinterkopf drückte. Dabei erzählte der Geschädigte H., der noch ansprechbar war, dass er „Stromschläge“ am Hinterkopf gespürt habe. Als der Zeuge F. sich kurz entfernte, entdeckte er die Axt, die er ins Wohnzimmer trug, um sie dort sicher zu verwahren. Dort konnte die Axt, an der sich DNA-Anhaftungen des Angeklagten und der beiden Geschädigten befanden, sichergestellt werden. c) Der Geschädigte H. wurde zunächst in das O. Klinikum Z. gebracht, wo er erstversorgt wurde. Er wurde anschließend vom 01.10.2021 bis zum 05.10.2021 auf der Intensivstation des Städtischen Klinikums E. intensivmedizinisch behandelt. Zur Versorgung seiner Schädelverletzungen musste ein Knochendeckel aus dem Schädeldach ausgesägt werden. Anschließend wurde die darunterliegende Blutung gestillt und ein metallenes Netz, ein sogenanntes Mesh, welches die Hirnhaut ersetzt, aufgebracht. Schließlich wurde der ausgesägte Knochen reimplantiert und die Kopfwunden vernäht. Vom 06.10.2021 bis zum 07.11.2021 wurde der Geschädigte auf der neurochirurgischen Station des Klinikums E. behandelt. Vom 08.11.2021 bis zum 22.12.2021 nahm er an einer neurologischen Rehabilitationsbehandlung in der J. Fachklinik K. teil. Zu Beginn litt der Angeklagte unter deutlichen Einschränkungen der Feinmotorik im Bereich der rechten Hand und einem Sensibilitätsverlust im linken Bein. Stand und Gang waren unsicher. Er konnte lediglich kleine Strecken mit dem Rollator zurücklegen. Außerdem litt der Geschädigte H. unter Schlafstörungen, die medikamentös behandelt werden mussten. Nach seiner Entlassung war das Gehen zunächst nur mit Hilfe eines Rollators möglich. Inzwischen ist der Geschädigte in der Lage, mit einem Gehstock kleinere Strecken zurückzulegen. Der Sensibilitätsverlust im linken Bein, der mit Koordinationsstörungen und Kraftverlust einhergeht, hält weiter an. Auch leidet der Geschädigte weiterhin unter einem Verlust der Feinmotorik in der rechten Hand; es fällt ihm schwer, Gegenstände zu greifen. Seit der Tat kann der Geschädigte seine Nebentätigkeit, die darin bestand, Wohnmobile und Gartengeräte zu vermieten, nicht mehr ausüben. Er leidet unter Gedächtnislücken und kann Geschehnisse zeitlich nicht mehr korrekt einordnen. Er grübelt seit dem Tatgeschehen darüber, wie es zu dem Vorfall kommen konnte; dies belastet ihn sehr. Die Zeugin T. wurde vom 01.10.2021 bis zum 05.10.2021 intensivmedizinisch im Krankenhaus P. versorgt, bevor sie auf die Normalstation verlegt wurde, wo sie bis zum 11.10.2021 verblieb. Ihre Wunden wurden chirurgisch versorgt und die Blutungen gestillt; anschließend musste sie aufgrund ihrer Vorerkrankungen und der Einnahme von Blutverdünnern für mehrere Tage medizinisch überwacht werden. Nach ihrer Entlassung befand sich die Geschädigte für mehrere Wochen in einer Pflegeeinrichtung in Z.. Bleibende physische oder psychische Folgen beklagt die Geschädigte T. nicht. 4. Strafverfahren a) Der Angeklagte wurde am 22. und 23.06.2022 durch die psychiatrische Sachverständige Dr. A. exploriert. Dort machte der Angeklagte umfangreiche Angaben zu seiner Person und der Beziehung zu seinen Eltern, die sich mit den obigen Feststellungen decken. b) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer am achten Hauptverhandlungstag das Verfahren hinsichtlich des Brückensprungs des Angeklagten und des dadurch verursachten Unfallgeschehens gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO vorläufig eingestellt (Fall 3 der Anklage). III. 1. Einlassung Der Angeklagte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag wie festgestellt zur Person eingelassen. Zum Vor-, Tat-, und Nachtatgeschehen hat er sich wie folgt eingelassen: Zum Vortatgeschehen (Ziffer II. 1. der Feststellungen) hat er ausgeführt, dass es ihm am Tattag besonders schlecht gegangen sei, weswegen er sich im Internet nach Autobahnbrücken, von denen er sich hätte stürzen können, erkundigt habe. Allerdings habe er die Idee, sich zu suizidieren, kurze Zeit später verworfen. Es sei dann zu einem Streit mit seinem Vater gekommen, der damit geendet habe, dass sein Vater ihm angedroht habe, ihn nach Ende des Winters rauszuschmeißen. Er habe seinem Vater daraufhin mitgeteilt, dass er ausziehen werde, obwohl er nicht gewusst habe, wo er unterkommen könne. Nach dem Gespräch habe er sich entschieden, sein Leben zu beenden. Er sei in das Büro seines Vaters gegangen und habe dort ein DIN-A4-Blatt, einen Briefumschlag und einen Notizzettel geholt. Ihm sei die Idee gekommen, seine Eltern dafür zu bestrafen, was sie ihm psychisch und physisch angetan hätten. Da ihm seine Eltern in der Vergangenheit sehr wehgetan hätten, habe er ihnen auch wehtun wollen. Er habe einen Abschiedsbrief verfasst. Eine Notiz für seinen besten Freund habe er zusammen mit seinem restlichen Bargeld in einen Umschlag getan. Er habe die Sachen im Büro seines Vaters deponiert und sei dann in den Keller gegangen. Dort habe er eine Axt aus dem Gerätekeller geholt und sei mit dieser zurück in sein Zimmer gelaufen, da er noch die Festplatte aus seinem PC habe ausbauen wollen, um zu verhindern, dass jemand herausfinde, dass er Pornos geschaut und Prostituierte besucht habe. Als nächstes habe er die Schutzkappe und Verpackung von der Axt entfernt, die Festplatte in seinen Rucksack gesteckt und den Rucksack im Büro abgestellt. Zum Tatgeschehen (Ziffer II. 2.) hat er angegeben, dass er mit der Axt in das Schlafzimmer seiner Eltern gegangen sei. Er habe das Licht angemacht. Als er an seinen Vater herangetreten sei, habe dieser seinen Kopf etwa 3 bis 4 cm vom Kissen angehoben und ihn angeschaut. Er habe dann ausgeholt und mit der Axt auf den Kopf geschlagen, weil der Rest des Körpers mit einer Bettdecke bedeckt und der Kopf die erstbeste freie Stelle gewesen sei. Sein Vater habe vor Schmerzen gestöhnt. Anschließend sei er zu seiner Mutter gegangen. Er habe bemerkt, dass diese durch das Stöhnen des Geschädigten H. wach geworden sei. Sie habe versucht, den Schlag mit der Axt mit dem rechten Oberarm abzuwehren. Mit dem Stiehl der Axt habe er sie am Arm getroffen. Bei weiteren Axthieben habe er sie am Kopf getroffen. Irgendwann habe sie nur noch „leise gequietscht“. Er habe dann von ihr abgelassen. Er habe seine Eltern nicht töten, sondern ihnen durch die Tat und seinen Selbstmord wehtun wollen, da sie ihm psychisch und physisch wehgetan hätten. Er habe seine Mutter ebenso verachtet wie seinen Vater, da diese ihm nicht in den Auseinandersetzungen beigestanden habe. Dass seine Mutter blutverdünnende Medikamente eingenommen gehabt habe, habe er nicht gewusst. Auf Nachfrage, warum er von seinen Eltern abgelassen habe, hat er angegeben, dass er gedacht habe, dass er seinen Vater schwer verletzt gehabt habe; dieser habe vor Schmerzen gestöhnt. Dessen Tod habe er aber nicht gewollt. Er sei der Auffassung gewesen, dass er seine Mutter genug verletzt habe. Hinsichtlich des Nachtatgeschehens hat er ausgeführt (Ziffer II. 3.), dass er die Axt vor dem Büro gelassen und seine Sachen genommen habe. Er sei zu dem Zeugen X. gegangen, und habe den Briefumschlag mit dem Geld an der Windschutzscheibe von dessen Auto zurückgelassen. Er habe sich anschließend zu der Autobahnbrücke begeben, habe dort für einige Zeit verharrt und sei dann mit Selbsttötungsabsicht heruntergesprungen. 2. Äußeres Tatgeschehen a) Täterschaft Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Angeklagten um den Täter. Dieser hat sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich seiner Täterschaft geständig eingelassen und eingeräumt, seine Eltern mit einer Axt angegriffen zu haben. Die Kammer hat keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln. aa) Der Zeuge F. hat in der Hauptverhandlung bekundet, er sei durch die Schreie der Geschädigten T. geweckt worden und habe sich dann in die Wohnung seiner Schwiegereltern begeben, um nach dem Rechten zu sehen. Die Geschädigte sei ihm blutend auf dem Flur, der zum Schlafzimmer seiner Schwiegereltern führe, entgegengekommen und habe geschrien, dass der „D.“ sie geschlagen habe. Die Aussage des Zeugen F. ist glaubhaft. Er hat widerspruchsfrei, detailreich und nachvollziehbar von den Geschehnissen am Tattag berichtet, ohne dabei Belastungstendenzen zu zeigen. bb) Die Täterschaft des Angeklagten wird durch an der sichergestellten Axt aufgefundene DNA-Spuren belegt. Diese stammen vom Angeklagten bzw. den beiden Geschädigten. Die Sachverständige Dr. B. hat in dem Behördengutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 23.11.2021 – eingeführt im Selbstleseverfahren – dargelegt, dass ihr unter anderem von der Spurensicherung gefertigte DNA-Abriebe vom Axthaupt und dem Axtknauf vorgelegen hätten. Diese Spuren seien in den 16 für die DNA-Analyse-Datei relevanten Merkmalsystemen typisiert worden. Vor der Untersuchung der genannten Abriebe habe sie aus einer Vergleichsspeichelprobe der beiden Geschädigten jeweils die DNA isoliert und dann in den für die DNA-Analyse-Datei relevanten 16 STR-Systemen typisiert. Das DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten sei in Form einer anonymisierten Meldebogenkopie übersandt worden. Sie habe die Untersuchung mithilfe der PCR-Methode vorgenommen und die biostatische Berechnung unter Verwendung der Produktregel mit dem Standardprogramm „biostat08“ des Bundeskriminalamtes, welches auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation der in Deutschland lebenden Personen erstellt worden sei, durchgeführt. Die zur Beurteilung herangezogenen DNA-Marker seien ungekoppelt, das heißt, sie werden unabhängig voneinander vererbt. Sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Hauptspur am Axtknauf dem Angeklagten und eine Beimengung der Geschädigten T. zuzuordnen sei. Die Spur am Axthaupt sei dem Geschädigten H. zuzuordnen. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass eine biostatistische Berechnung der Spur am Axtknauf zu dem Ergebnis geführt habe, dass die in der Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese, dass die Merkmale von dem Angeklagten stammten, mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten sei, als bei Zutreffen der Hypothese, dass die Merkmale von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person stammten. Wie der im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertung der PCR-Ergebnisse zu entnehmen ist, hat die Sachverständige 16 STR-Systeme untersucht. Dabei handelt es sich um die folgenden Merkmalsysteme: SE33, D21 S11, VWA, TH01, FIBRA, D3 S1358, D8 S1179, D18 S51, D1 S1656, D2 S441, D10 S1248, D12 S391, D22 S1045, D16 S539, D2 S1338 und D19 S433. Die für den Angeklagten charakteristischen DNA-Merkmale zeigen sich danach in der Spur am Axtknauf hinsichtlich der DNA-Merkmale SE33, D21 S11, TH01, D3 S1358, D18 S51, D1 S1656, D10 S1248, D22 S1045, D2 S1338 und D19 S433 vollständig, hinsichtlich der übrigen DNA-Merkmale unvollständig: es findet sich jeweils eine Übereinstimmung. Beimengungen zu der genannten Spur finden sich bei den Merkmalssystemen SE33, VWA, TH01, FIBRA, D8 S1179, D18 S51, D1 S1656, D2 S441, D 10 S1248, D12 S391, D22 S1045, D16 S539, D2 S1338 und D19 S433. Die für die Geschädigte T. charakteristischen DNA-Merkmale finden sich in der Beimengung unvollständig: Mit Ausnahme der Merkmalsysteme SE33, D3 S 1358 und D10 S 1248 findet sich jeweils nur eine Übereinstimmung. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Beimengung der Geschädigten T. zuzuordnen sei. Eine biostatistische Berechnung habe ergeben, dass die in der Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese, dass die Merkmale von der Geschädigten stammten, mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten sei, als bei Zutreffen der Hypothese, dass die Merkmale von einer unbekannten, mit der Geschädigten nicht blutsverwandten Person stammten. Mit dem gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad hat die Sachverständige die Spur am Axthaupt dem Geschädigten H. zugeordnet. Den Ausführungen der Sachverständigen, deren Sachkunde unzweifelhaft ist und die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, folgt die Kammer. b) Äußerer Tatablauf Der äußere Tatablauf (Ziffer II. 2.) steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und der übrigen Beweisaufnahme fest. aa) Es steht außer Zweifel, dass der Angeklagte – wie festgestellt - fünf Axthiebe auf den Kopf des Geschädigten H. ausgeführt hat, von denen vier trafen und einer sein Ziel verfehlte und den Geschädigten an der rechten Hand verletzte. (1) Dabei folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, an die Bettseite seines Vaters herangetreten und mit einer Axt auf dessen Kopf eingeschlagen zu haben. Die Kammer ist sich aufgrund des mündlichen Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen Q., Ärztin am Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Y., sicher, dass der Angeklagte vier Mal auf den Hinterkopf des Geschädigten H. eingeschlagen hat, während dieser auf seiner linken Körperhälfte gelegen hat, mit einer Bettdecke bis zum Kopf bedeckt gewesen ist und den rechten Arm herausgestreckt hat. Die Sachverständige hat zu den Grundlagen ihres Gutachtens ausgeführt, dass sie den Geschädigten H. am 02.10.2021 körperlich im Städtischen Krankenhaus E. auf der Intensivstation untersucht und an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Des Weiteren hätten ihr die Unterlagen der beiden Krankenhäuser, in denen der Geschädigte behandelt worden sei, und der Rehabilitationseinrichtung in K. vorgelegen. Unter Zuhilfenahme der während der Operationen aufgenommenen Lichtbilder sowie der angefertigten 3D- und CT-Aufnahmen des Schädels des Geschädigten H. und der Aussage des in der Hauptverhandlung gehörten Operateurs hat sie - wie unter Ziffer II. 2. festgestellt – zu den Verletzungen des Geschädigten ausgeführt. Sie hat erläutert, dass es sich bei den Wunden am Hinterkopf, wie man aus den glattrandigen Hautdurchtrennungen schließen könne, um scharfe Gewalteinwirkungen handele, die auf vier Einwirkungen zurückzuführen seien; auch die Verletzungen an der Hand seien die Folge einer scharfen Gewalteinwirkung. Die am Tatort sichergestellte Axt komme dabei für alle Verletzungen als Tatwerkzeug in Betracht. Die Länge der operativ versorgten Hautdurchtrennungen am Hinterkopf passe zu der Klingenlänge der Axt. Außerdem hat die Sachverständige dargetan, dass es sich um heftige, wuchtige Hiebe, die kraftvoll geführt worden seien, gehandelt habe. Weiter korrespondierten die Ergebnisse der von ihr am 02.10.2021 durchgeführten körperlichen Untersuchung des Angeklagten mit der Verwendung der Axt als Tatwerkzeug. Sie habe bei der körperlichen Untersuchung eine glattrandige Hautdurchtrennung am rechten Zeigefinger und eine glattrandige Hautdurchtrennung am linken Zeigefinger des Angeklagten festgestellt, die durch ein scharfes Werkzeug verursacht worden seien und nicht auf den Sprung von der Autobahnbrücke zurückgeführt werden könnten. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass insbesondere die Schädelfrakturen und Verletzungen im Schädelinneren des Geschädigten H. aufgrund der eingetretenen Hirnblutung und Hirnschwellung sowie der drohenden Einklemmung von Hirngewebe akut lebensgefährlich gewesen seien. Ohne ärztliche Intervention wäre der Geschädigte binnen weniger Stunden verstorben. Die Kammer folgt den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen. Zweifel an deren Sachkunde bestehen nicht. Diese ist von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die von ihr geschilderten Schlussfolgerungen sind einleuchtend und überzeugend und finden Bestätigung in den objektiven Beweismitteln. Dass es sich bei der sichergestellten Axt um das Tatwerkzeug handelt, steht aufgrund der hieran sichergestellten DNA-Spuren zweifelsfrei fest. Die Kammer hat die sichergestellte Axt in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und konnte sich hierdurch von dem erheblichen Gewicht und dem notwendigen Kraftaufwand, diese zu führen, eindrucksvoll ein Bild machen; dass ein Hieb nicht wie geplant den Hinterkopf, sondern die Hand trifft, lässt sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres erklären. Im Übrigen hat die Kammer bei den Feststellungen zu der Beschaffenheit der Axt (Klingenlänge, Schaftlänge, Gewicht, Ergonomie) auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tatwerkzeugs sowie die im Selbstleseverfahren eingeführte Produktbeschreibung des Herstellers „W.“ zurückgegriffen. (2) Die Kammer ist sicher, dass der Angeklagte den Geschädigten H. im Schlaf überrascht hat, als dieser auf der linken Körperhälfte lag und gezielt auf den Hinterkopf des Geschädigten mit der Axt eingeschlagen hat. Die Einlassung, der Geschädigte habe zuvor den Kopf drei bis vier cm vom Kissen gehoben und ihn angeschaut, bevor er zugeschlagen habe, ist widerlegt. Der Angeklagte hat eingeräumt, gezielt mit der Axt auf den Kopf des Geschädigten eingeschlagen zu haben. Dass er den Geschädigten anders als dargestellt im Schlaf angegriffen hat, folgt aus den Ausführungen der Sachverständigen Q.. Diese hat dargelegt, dass die Lokalisation der Wunden am Hinterkopf ausschließe, dass der Geschädigte H. den Angeklagten angeschaut habe, als dieser auf ihn eingeschlagen habe. Der Geschädigte H. habe sich nach den Schlägen auch nicht mehr bewegen und seine Position ändern können, da infolge des Schädel-Hirntraumas eine Halbseitenlähmung eingetreten sei. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen. Diese werden durch die Aussage des Zeugen F. untermauert. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass er bei Betreten des Schlafzimmers gesehen habe, dass sein Schwiegervater regungslos auf der linken Körperseite gelegen habe. Der Geschädigte H. hat damit in Einklang stehend in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass er bevorzugt auf der linken Körperhälfte schlafe. Soweit der Geschädigte H. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 angegeben hat, er habe sich die Bettdecke zurecht rücken wollen und sei dann angegriffen worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er sich an den Tathergang nicht mehr erinnern könne. Dies fügt sich zu der Aussage des Zeugen F., der in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass sein Schwiegervater seit der Tat unter Gedächtnislücken leide und nicht mehr wisse, was in der Tatnacht geschehen sei. (3) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es im Schlafzimmer während der Tatausführung dunkel war, anders als vom Angeklagten behauptet. Der Zeuge F. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert, dass es dunkel gewesen sei, als er die Wohnung seiner Schwiegereltern betreten habe. Als seine Schwiegermutter ihm aus dem zum Schlafzimmer führenden Flur entgegengekommen sei, sei er geblendet worden, da sie das Flurlicht angeschaltet habe. Nachdem er seine Schwiegermutter versorgt habe, sei er in das Schlafzimmer gegangen; das Licht sei ausgeschaltet gewesen. bb) Weiter ist erwiesen, dass sich der Angeklagte nach der Tat zum Nachteil seines Vaters der Zeugin T. zugewandt und zwei Mal mit der Axt auf deren Kopf eingeschlagen hat. (1) Die Kammer greift zunächst auf die Einlassung des Angeklagten zurück, der in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, im Anschluss an die Tat zum Nachteil seines Vaters mit der Axt auf den Kopf seiner Mutter eingeschlagen zu haben. Die Einlassung des Angeklagten findet eine Stützte in dem mündlichen Gutachten der Sachverständigen Q.. Zu den Grundlagen ihres Gutachtens hat sie ausgeführt, dass ihr die Unterlagen des behandelnden Krankenhauses zur Verfügung gestanden hätten, sie die Geschädigte am 02.10.2021 körperlich untersucht und an der Hauptverhandlung, insbesondere der Vernehmung des behandelnden Arztes der Geschädigten teilgenommen habe. Hinsichtlich der unter Ziffer II. 2. festgestellten Verletzungen der Geschädigten T. hat die Sachverständige wie festgestellt bekundet. Sie hat ausgeführt, dass es sich bei den beiden glattrandigen Hautdurchtrennungen an der linken Kopfseite oberhalb des linken Ohres um die Folgen einer scharfen Gewalteinwirkung handele. Aufgrund der Brüche der Schädeldecke müsse es sich um ein stabiles Tatwerkzeug gehandelt haben, welches kraftvoll und wuchtig geführt worden sein müsse; die sichergestellte Axt erachte sie als geeignet, die festgestellten Verletzungen zu verursachen. Aufgrund der venösen Blutung in der Schläfenregion habe das Risiko bestanden, ohne ärztliche Versorgung innerhalb kurzer Zeit zu verbluten; diese Situation sei konkret lebensgefährlich gewesen. Dass sie wegen ihrer Leukämieerkrankung ein blutverdünnendes Medikament habe einnehmen müssen, habe die akute Lebensgefahr noch vergrößert. Die Axt sei des Weiteren geeignet gewesen, auch die übrigen Verletzungen herbeizuführen. Die Kammer folgt auch diesen Ausführungen der Sachverständigen. Diese hat das Verletzungsbild anhand in Augenschein genommener CT-Bilder sowie von ihr gefertigten Lichtbilder nachvollziehbar erläutert. (2) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, dass die Geschädigte T. kurz bevor er sie angegriffen ist, erwacht und dies von ihm bemerkt worden ist. Die Angaben der Geschädigten T. bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 01.10.2022, von der der Zeuge KHK Y. glaubhaft berichtet hat, fügen sich zu der Erklärung des Angeklagten. Bei dieser Befragung hat die Geschädigte ausgesagt, dass sie infolge der „lauten Schreie“ ihres Mannes aufgewacht und anschließend angegriffen worden sei. Soweit die Zeugin T. in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass sie die zunächst gegen ihre Person ausgeführte Axtattacke verschlafen habe und erst aufgrund einer „göttlichen Fügung“ erwacht sei, als ihr Ehemann anschließend angegriffen worden sei, vermag die Kammer dem keinen Glauben zu schenken. Die Aussage der Geschädigten war betreffend das nähere Tatgeschehen im Schlafzimmer realitätsfremd und von dem Bestreben, ihren Sohn zu schonen, geprägt. Dieser Eindruck der Kammer ist durch die Aussage des Zeugen F. verstärkt worden. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass seine Schwiegermutter ihm im Laufe der Zeit drei verschiedene, sich widersprechende Sachverhaltsversionen erzählt habe: Zuerst habe seine Schwiegermutter berichtet, dass sie davon ausgehe, dass der Angeklagte eine fremde Person ins Haus gelassen habe, die sie angegriffen habe. Dann habe sie ihm gegenüber in Abrede gestellt, jemals gesagt zu haben, dass der Angeklagte sie geschlagen habe. Zuletzt habe sie ihm gegenüber geäußert, dass sie gar nicht mit der Axt verletzt worden sei. Schließlich hat die Sachverständige Q. in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erläutert, dass es nicht denkbar sei, dass die Geschädigte eine derart schwere Kopfverletzung „verschlafe“. Die Kammer folgt auch hier der Sachverständigen. (3) Entgegen der Einlassung des Angeklagten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Geschädigte erst im Anschluss an die beiden Hiebe auf den Kopf den rechten Oberarm zur – erfolgreichen – Abwehr eines weiteren Axthiebes heben konnte, wobei sie mit dem Stiel der Axt am rechten Oberarm getroffen wurde. Dass es zu Abwehrhandlungen der Geschädigten gekommen ist, ergibt sich sowohl aus der Einlassung des Angeklagten als auch aus den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen Q. in der Hauptverhandlung. Diese hat im Rahmen ihres Gutachtens ausgeführt, dass die Hautunterblutung am rechten Oberarm auf stumpfe Gewalt, wie beispielsweise dem vom Angeklagten im Rahmen der Einlassung geschilderten Schlag mit dem Stiel der Axt, zurückzuführen sei. Dass es zu der Abwehrhandlung erst im Anschluss an die Axthiebe auf den Kopf gekommen ist, folgt ebenfalls aus den Darlegungen der Sachverständigen Q.. Diese hat erläutert, dass die Lokalisation der Kopfwunden an der linken Schädelseite belege, dass die Axthiebe zugefügt worden seien, als die Geschädigte noch in Schlafposition auf ihrer rechten Körperseite gelegen habe. Die Verletzung am rechten Oberarm lasse sich nur mit einer anschließenden Positionsänderung zwecks Abwehr durch Anheben des rechten Armes erklären. Auch diese Ausführungen der Sachverständigen macht die Kammer sich zu Eigen. (4) Dass die Geschädigte T. unmittelbar nach den Axthieben angefangen hat, um Hilfe zu rufen, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, seine Mutter habe nach der Tat nur noch „leise gequietscht“. Die Geschädigte T. hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 01.10.2021 auf Befragen angegeben, dass sie „glaube“, geschrien zu haben. Der Zeuge F. hat geschildert, dass er durch die Schreie seiner Schwiegermutter aufgewacht sei; dazu, ob sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch im Schlafzimmer befunden hat, konnte der in der Anliegerwohnung aufhältige Zeuge naturgemäß nicht bekunden. Zwar liegt es nahe, dass die Geschädigte T. unmittelbar nach dem ersten Axthieb in einer Situation höchster Not geschrien hat. Auf der anderen Seite bleibt gut denkbar, dass es zu lautstarken verbalen Äußerungen erst gekommen ist, nachdem der Angeklagte abgelassen und das Schlafzimmer verlassen hat. c) Innere Tatseite aa) Tötungsabsicht Weiter ist sich die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Indizien sicher, dass der Angeklagte nicht nur mit Körperverletzungsvorsatz, sondern bei beiden Geschädigten mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) handelte. Diese liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt, sein Handlungswille also gerade auf diesen Erfolg gerichtet ist, es ihm also auf den Erfolg ankommt (Willenselement). Den Eintritt des Todes als tatbestandsmäßigem Erfolg muss er zumindest als möglich erachten (Wissenselement). Diese Vorsatzelemente liegen nach einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vor. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Geschädigten lediglich wehtun wollen, ist widerlegt. (1) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten H. als möglich betrachtet hat (Wissenselement). Hier liegt eine äußerst gefährliche Gewalthandlung vor. Bei dem von dem Angeklagten verwendeten Tatwerkzeug handelt es sich um eine Spaltaxt mit einer Gesamtlänge von 65 cm, einer Klingenlänge von 10 cm und einem Gesamtgewicht von 1,614 kg, wobei das Kopfgewicht gut 1 kg beträgt. Der Angeklagte hat vier Mal wuchtig, zielgerichtet und kraftvoll auf den Schädel des Geschädigten eingeschlagen. Die kognitiven Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten waren nicht beeinträchtigt (vgl. Ziffer. III. 3.). Dem Angeklagten kam es darauf, den Geschädigten H. zu töten (Wollenselement). Die Kammer hat vorsatzkritisch gewürdigt, dass es sich bei dem Tatgeschehen um eine Spontantat gehandelt hat. Für einen spontan gefassten Tatentschluss spricht, dass sich der Angeklagte nach dem Streitgespräch mit seinem Vater zur Tat entschlossen hat. Dass der Angeklagte das Tatwerkzeug im Vorfeld der Tat erworben hat (vgl. Ziffer III. 4. c.), steht dem nicht entgegen. Außerdem hat die Kammer gesehen, dass sich der Angeklagte bei der Tat in einem Zustand gewisser affektiver, nicht aber hochgradiger Erregung (vgl. Ziffer III. 3.) befunden hat. Gewichtige Aspekte sprechen demgegenüber für das Vorliegen der Tötungsabsicht. Der Handlungsantrieb des Angeklagten bestand in grenzenlosem Hass. Dieser wird durch eindrucksvoll durch den Abschiedsbrief des Angeklagten belegt, in dem er seine Eltern als Bastarde bezeichnet, die zur Hölle fahren sollen und ihnen vorwirft „sein Leben kaputt“ gemacht zu haben. Das Ausmaß des Hasses lässt sich auch aus der gegenüber der Sachverständigen Dr. A. gegenüber getätigten Äußerung entnehmen, dass es in der Justizvollzugsanstalt besser sei als zu Hause. Auch die Äußerungen in der Hauptverhandlung waren von haltlosen Vorwürfen gegen seine Eltern geprägt, in denen der Anklagte angeprangert hat, dass diese ihn gegängelt, schlecht behandelt und nicht angemessen versorgt hätten. Die Äußerung in dem Abschiedsbrief, seine Eltern mögen zur Hölle fahren, was notwendigerweise deren Tot voraussetzt, lässt sich ebenfalls für die Tötungsabsicht heranziehen. Unerheblich ist, dass der Angeklagte in seinem Abschiedsbrief seine Eltern direkt angesprochen hat („hier ist die Quittung...“), was implizieren könnte, dass er von ihrem Überleben ausgegangen ist. Die Formulierung „niemand muss sich wundern“, bringt indes deutlich zum Ausdruck, dass es sich um eine Erklärung der Tat für die Allgemeinheit handelt und nicht für seine Eltern. Auch die Tatumstände, nämlich, dass der Angeklagte seinen schlafenden Vater mitten in der Nacht angegriffen hat, sowie das mehrfache, gezielte Schlagen mit einer Spaltaxt sprechen für eine Tötungsabsicht. Dabei hat der Angeklagte bewusst ein Werkzeug gewählt, welches bereits optisch, aber auch haptisch – wie sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme selbst überzeugen konnte – seine innewohnende Todesgefahr offenbart, insbesondere, wenn hiermit gezielt, kraftvoll und wuchtig auf den Schädel eingewirkt wird. Hätte der Angeklagte den Geschädigten H. lediglich verletzen wollen, hätten sich Axthiebe auf eine andere Körperstelle angeboten. Es hätte auch keiner vier Hiebe auf den Kopf bedurft. (2) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte auch den Tod der Geschädigten T. ebenfalls für möglich gehalten hat (Wissenselement). Auch wenn der Angeklagte nur zweimal auf den Kopf seiner Mutter eingewirkt hat, handelt es sich aus den vorgenannten Gründen um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, bei der die Todesgefahr auf der Hand liegt. Die kognitiven Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten waren nicht beeinträchtigt. Die Kammer ist sich weiter sicher, dass der Angeklagte bezüglich der Geschädigten T. mit Tötungsabsicht gehandelt hat (Wollenselement). Auch hier hat die Kammer gewürdigt, dass es sich um eine Spontantat gehandelt hat, die der Angeklagte in einem Zustand gewisser affektiver Erregung begangen hat. Vorsatzkritisch hat die Kammer in die Abwägung eingestellt, dass der Angeklagte nur zwei Mal auf die Geschädigte T. eingewirkt hat. Dies lässt sich jedoch damit erklären, dass die Geschädigte, wie bereits ausgeführt, durch das Heben ihres rechten Arms weitere Schläge abwehren konnte und der Angeklagte die weitere Tatausführung wenig später aufgegeben hat. Die oben genannten gewichtigen Aspekte sprechen indes für die Annahme des Wollenselementes. Der Angeklagte hat seine Mutter nicht weniger gehasst als seinen Vater. Er hat diese, wie er in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dafür verachtet, dass sie ihm in den Auseinandersetzungen mit seinem Vater keinen Beistand geleistet hat. Den Hass, den er für seine Mutter empfunden hat, wird auch in dem oben genannten Brief deutlich: Er bezeichnet beide Elternteile als Bastarde („ihr Bastarde“), denen er wünscht, sie mögen zur Hölle fahren. Neben dem Inhalt des Abschiedsbriefes und den Tatumständen spricht die Verwendung der Axt aus den vorgenannten Gründen dafür, dass es dem Angeklagten auf die Tötung seiner Mutter ankam. (3) Aus dem vorstehenden folgt, dass der Angeklagte sowohl in Bezug auf seinen Vater als auch seine Mutter hinsichtlich des gefährlichen Werkzeugs (hier der Axt) als auch der das Leben gefährdenden Behandlung mit Absicht handelte. bb) Mordmerkmal Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin fest, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des Geschädigten H. als auch hinsichtlich der Geschädigten T. jeweils bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des jeweiligen Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzen wollte. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist danach, dass der Mörder das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Bei einem offen feindseligen Angriff ist erforderlich, dass dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt. Der Schlafende ist regelmäßig arg- und wehrlos. Er überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, dass ihm nichts geschehen werde, und in diesem Vertrauen überliefert er sich der Wehrlosigkeit. Für das Ausnutzungsbewusstsein ist erforderlich, dass der Täter sich im Tatzeitpunkt bewusst ist, einen ahnungslosen und deshalb schutzlosen Menschen zu überraschen und dass er sich die Bedeutung der Lage des Opfers vergegenwärtigt. (1) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Geschädigte H. im dem Zeitpunkt, als er sich zu Bett begeben hatte und eingeschlafen war, arglos war. Der verbale Streit zwischen ihm und dem Angeklagten endete mit dessen Ankündigung, er werde ausziehen; aus Sicht des Geschädigten H. war der Streit beendet. Gewalttätigkeiten bzw. körperliche Auseinandersetzungen hatte es zwischen ihm und seinem Sohn nie gegeben. Mit einem körperlichen Angriff auf seine Person rechnete er zu keinem Zeitpunkt. Dass der Angeklagte mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein handelte, steht für die Kammer außer Frage. Das Ausnutzungsbewusstsein ergibt sich hier zur Überzeugung der Kammer bereits aus dem objektiven Tatbild. Der Angeklagte hat gedanklich erfasst, dass er den schlafenden Geschädigten mit dem Angriff überraschen und dessen Wehrlosigkeit ausnützen würde. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für den Geschädigten realistisch wahrgenommen und eingeschätzt hat. Er wusste, dass der Geschädigte mit keinem Angriff auf seine Person rechnete. Dem Angeklagten war klar, dass der schlafende Geschädigte H. im Moment des ersten gegen ihn mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keine Möglichkeiten zur Gegenwehr hatte. Dass der Angeklagte den Tatentschluss spontan gefasst und in einem Zustand einer gewissen affektiven Erregung gehandelt hat, vermag die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten bewusst ausgenutzt, nicht infrage zu stellen; die kognitiven Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten waren nicht beeinträchtigt (vgl. Ziffer III. 3.). (2) Hinsichtlich der Geschädigten T. ist sich die Kammer ebenfalls sicher, dass diese im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz auf sie geführten Angriffs arglos war. Die Geschädigte H. ist zwar kurz vor dem Angriff auf ihre Person durch die Stöhngeräusche ihres Ehemannes aus dem Schlaf gerissen worden. Arglosigkeit ist indes auch dann anzunehmen, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, ihm etwas Wirkungsvolles entgegenzusetzen. Infolge der Kürze der Zeit, aber auch ihrer Schläfrigkeit war die Geschädigte nicht dazu in der Lage, der Gefahr für Leib und Leben zu begegnen, Maßnahmen zur Abwehr bzw. Flucht zu treffen und/oder verbal auf den Angeklagten einzuwirken. Dass es der Geschädigten gelungen ist, nach dem zweiten Schlag Abwehrbemühungen zu entfalten, steht der Annahme ihrer Arglosigkeit nicht entgegen; denn für die Frage der Arglosigkeit kommt es auf den ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff an. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte das Überraschungsmoment bewusst ausgenutzt und die Wehrlosigkeit der Geschädigten T. erkannt hat. Auch hier ergibt sich das Ausnutzungsbewusstsein aus dem objektiven Tatbild. Die Spontanität des Tatentschlusses und das Vorliegen einer gewissen affektiven Erregung stehen der Annahme des Ausnutzungsbewusstseins – wie zuvor ausgeführt – nicht entgegen. cc) Tataufgabe (1) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte – wie unter Ziffer II. 2. - festgestellt – nach der letzten Ausführungshandlung der Tat zum Nachtteil des Geschädigten H. aber auch bei Verlassen des Schlafzimmers davon ausging, alles zu Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben und die tatsächlichen Umstände, die den Taterfolg nahelegen, erkannt hat. Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, die für den Geschädigten mit einer hochgradigen Lebensgefahr einherging. Zum Zeitpunkt der letzten Einwirkungshandlung wusste der Angeklagte, dass er kurz zuvor wuchtig und kraftvoll mit einer Axt mit einem Kopfgewicht von gut 1 kg fünf Mal auf den Schädel seines Vaters eingeschlagen und diesen vier Mal getroffen hatte. Dass er dem Geschädigten schwere Verletzungen zugefügt hatte, die die Gefahr des Versterbens in sich bargen, hat der Angeklagte erkannt: Er hat in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, dass ihm klar gewesen sei, seinen Vater schwer verletzt zu haben. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte den Zustand seines Vaters zutreffend bewertet hat. Nach der letzten Ausführungshandlung lag der Geschädigte H. reglos auf dem Bett und war nur noch in der Lage, Stöhnlaute von sich zu geben. Ohne Belang ist indes, dass er angeblich den Tod seines Vaters nicht wollte, den er kurz zuvor erstrebte. Die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts hat er nach seinen eigenen Ausführungen erkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2017 – 2 StR 140/17). Bei Verlassen des Tatorts ist es nicht zu einer Korrektur des Rücktrittshorizonts gekommen. Der Geschädigte H. lag nach wie vor regungslos auf dem Bett und gab Stöhnlaute von sich. Für eine Bewusstseinsänderung fehlt es an entsprechenden Anhaltspunkten. (2) Hinsichtlich der Geschädigten T. steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte in Verkennung der tatsächlichen Umstände nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges gerechnet hat, gleichwohl aus seiner Sicht die Vollendung noch als möglich erachtet hat. In Anbetracht seiner Bewaffnung mit der Axt stand ihm vor Augen, dass er seinen Tatplan fortführen und den Widerstand der Geschädigten überwinden konnte. Nach seiner letzten Einwirkungshandlung nahm er wahr, dass die Geschädigte noch bei Bewusstsein und in der Lage war, ihre Position im Bett zu verändern und Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Diese Wahrnehmungen sind auch bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung geeignet, durchgreifende Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 401/08). Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser aus autonomen Gründen von der weiteren Tatausführung abgesehen hat. Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will. Der Angeklagte hat angegeben, dass er von seiner Mutter abgelassen habe, da es genug gewesen sei. Insoweit kommt ein Nachlassen des Zustandes der affektiven Erregung, in dem sich der Angeklagte befunden hat, in Betracht, mithin ein selbstgesetzte Motivlage. Die Kammer hat erwogen, ob nicht infolge der Gegenwehr der Geschädigten eine Risikoerhöhung (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2005 – 4 StR 216/05) eingetreten ist, welche eine äußere Zwangslage begründet hat, da der Angeklagte ein Eingreifen des Zeugen F. fürchten musste. Da sich Umstände für eine derartige Befürchtung des Angeklagten, etwa in Gestalt von Hilferufen der Geschädigten T. schon bei der letzten Ausführungshandlung, nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen ließen, geht die Kammer davon aus, dass aus autonomen Gründen von der weiteren Tatausführung abgesehen worden ist. 3. Schuldfähigkeit Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat weder aus einem der in §§ 20, 21 StGB genannten Gründe aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt war. Dabei hat die Kammer auf die gutachterlichen Darlegungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. A. in der Hauptverhandlung zurückgegriffen. Die Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass sie ihr Gutachten auf die Exploration des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Köln vom 22./23.06.2022, die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Kenntnis der Verfahrensakten stütze. Die Sachverständige hat erläutert, dass es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung gebe. Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter einer Psychose gelitten habe. Die Sachverständige hat weiter dargelegt, dass das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht gegeben sei. Zwar handele es sich bei dem Hass, den der Angeklagte empfunden habe, um eine Form der affektiven Erregung. Den für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erforderlichen Grad erreiche dieser Affekt jedoch nicht. Gegen einen hochgradigen Affekt spreche zunächst, dass es sich beim vorliegenden Tatgeschehen um ein komplexes Geschehen mit mehreren Etappen gehandelt habe. Die Tat habe sich räumlich und zeitlich länger hingezogen. Der Angeklagte habe zunächst einen Abschiedsbrief verfasst, Geld in einen Briefumschlag getan und die Festplatte ausgebaut. Dann habe er sich mit der Axt in das Schlafzimmer seiner Eltern begeben. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, seinem Tatplan zu verfolgen und mehrere Handlungsschritte auszuführen; seine kognitiven Fähigkeiten seien nicht aufgrund einer affektbedingten Informationsverarbeitungsstörung beeinträchtigt gewesen. Des Weiteren lasse das Nachtatgeschehen keine Anzeichen einer schweren Erschütterung, wie beispielsweise Fassungslosigkeit, erkennen. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, situationsadäquat zu reagieren und den Tatort zügig zu verlassen, anschließend den Zeugen X. aufzusuchen, die Festplatte wegzuschmeißen und dann die Autobahnbrücke aufzusuchen. Auf der Autobahnbrücke habe er zwar gezögert, sei aber in der Lage gewesen, verschiedene Willensziele – den Wunsch zu sterben und den Wunsch weiterzuleben – gegeneinander abzuwägen und zu antizipieren, dass die Möglichkeit bestünde, dass er gleich sterben werde. Des Weiteren sei das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung abzulehnen. Der Angeklagte verfüge über einen Schulabschluss und habe eine Berufsausbildung als Elektriker absolviert. Schließlich habe zur Tatzeit keine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vorgelegen. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte eine narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung aufweise, die jedoch den Grad einer Persönlichkeitsstörung nicht erreiche. Seine Persönlichkeit sei wenig gereift, er weise ein hohes, ausgeprägtes Maß an Selbstbezogenheit gepaart mit snobistischen Tendenzen auf und stelle hohe Ansprüche an andere. Aufgrund von Kritik und Misserfolg ziehe er sich zurück und isoliere sich. Ungeachtet dieser Tendenzen sei er in der Lage gewesen, mit den Zeugen X. und U. eine mehrjährige Freundschaft zu unterhalten. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. A. an. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Ihre Sachkunde ist unzweifelhaft. 4. Vortatgeschehen a) Die Feststellungen zu dem Streitgespräch am Abend des 30.09.2021 (Ziffer II. 1.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen F.. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, dass der Geschädigte am Vorabend der Tat gegen 21 Uhr davon berichtete habe, dass er sich zuvor mit dem Angeklagten gestritten habe. Der Geschädigte H. habe erzählt, dass er den Angeklagten aufgefordert habe, sein Leben zu ordnen; er habe dem Angeklagten gedroht, dass er ihn andernfalls rausschmeißen werde. Daraufhin habe der Angeklagte nach der Darstellung des Geschädigten geantwortet, dass er ohnehin ausziehen werde. Soweit der Zeuge H. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung behauptet hat, er habe sich nicht am Vorabend der Tat, sondern bereits zwei Tage zuvor mit dem Angeklagten gestritten, da dieser nicht gegen Corona geimpft gewesen sei, vermögen diese Äußerungen das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Das Erinnerungsvermögen des Zeugen ist infolge der Tat beeinträchtigt. b) Die Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat den Plan gefasst, sich in suizidaler Absicht von einer Autobahnbrücke zu stürzen (Ziffer II. 1.), findet eine Stütze in dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertebericht der KHKin S. vom 06.10.2021 betreffend dessen Mobiltelefon. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte am 01.10.2021 um 19:11:29 Uhr bei L. eine Suchanfrage zu dem Thema „autobahnbrücke a1 P.“ getätigt hat. Soweit in dem Bericht fälschlicherweise der 04.10.2021 als Datum der Suchanfrage angegeben ist, hat die Zeugin KHKin S. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung klargestellt, dass es sich hierbei um einen Tippfehler handele. c) Weiter ist erwiesen, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – die bei der Tat verwendete Axt im Vorfeld selber angeschafft hat (Ziffer II. 1.). Seiner Darstellung, er habe die Axt am Tattag aus dem Gerätekeller seines Vaters geholt, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Kammer stützt sich bei ihren Feststellungen auf die Bekundungen des Zeugen F.. Dieser hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er den Gerätekeller des gemeinsamen Wohnhauses gut kenne und ausschließen könne, die als Tatwerkzeug verwandte Axt dort jemals gesehen zu haben. Er selbst habe seinem Schwiegervater diese Axt nicht geschenkt. Er halte es für ausgeschlossen, dass der Geschädigte H. sich diese Axt selber gekauft habe, da es sich um ein Markenprodukt handele, sein Schwiegervater aber grundsätzlich nicht bereit sei, höheren Aufwendungen für ein Markenprodukt zu tätigen. Er habe die Verpackung der Axt und die Plastikschutzkappe in dem Zimmer des Angeklagten beim Aufräumen unter den Müllansammlungen gefunden. Die Kammer hat keinerlei Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Sie konnte sich anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Zimmer des Angeklagten davon überzeugen, dass der Boden mit Pfandflaschen, Essensresten, Verpackungsmaterial und Restmüll bedeckt war. Der Angeklagte konnte die von ihm erworbene Axt in verpacktem Zustand ohne Mühe unter dem angesammelten Müll verstecken. Für die Richtigkeit der Aussage sprechen weiter die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Gerätekellers des Geschädigten H.. Auf den Bildern sind ausschließlich Arbeitsgeräte, insbesondere Äxte, zu sehen, die erhebliche Gebrauchsspuren aufweisen. Keines der Geräte befindet sich in der Originalverpackung oder wird mit Schutzvorrichtung aufbewahrt. Auch die Geschädigte T. hat im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, dass die sichergestellte Axt aus dem Gerätekeller stamme. Der Geschädigte H. besitze keine neuwertigen, sondern nur gebrauchte Äxte. Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Aussage. Zwar hat die Geschädigte T. hinsichtlich des näheren Tatgeschehens realitätsfremde Angaben gemacht, dies gilt indes nicht für die Angaben zum Tatvorfeld. Schließlich decken sich ihre Angaben mit denen bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 01.10.2021. Dort habe die Geschädigte, so der Vernehmungsbeamte KHK Y., angegeben, dass sie die Axt nicht kenne und ihr Mann nur alte Äxte besitze. Dass der Geschädigte H. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 06.10.2021 behauptet hat, dass die sichergestellte Axt aus seinem Gerätekeller stamme, stellt vor Hintergrund der Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens das Beweisergebnis nicht infrage. d) Bei den Feststellungen zur Tatvorbereitung (Ziffer II. 1.), dem Verfassen des Abschiedsbriefes, dem Bestücken des Umschlages für den Zeugen X. mit der Notiz und dem Geld sowie dem Ausbauen der Festplatte, ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten gefolgt. 5. Nachtatgeschehen a) Die Feststellungen unter Ziffer II. 3. a) zum Verlassen des Tatortes, dem Aufsuchen der Wohnanschrift des Zeugen X., dem Hinterlassen des Briefumschlages mit dem Geld und der WhatsApp-Nachricht finden ihre Grundlage in der Einlassung des Angeklagten und der glaubhaften Aussage des genannten Zeugen. Die Feststellungen zu dem Sprung von der Autobahnbrücke und dem darauf folgenden Verkehrsunfallgeschehen (Ziffer II. 3. a)) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten Verkehrsunfallanzeige der PK’in V. vom 01.10.2021. Hinsichtlich der von dem Angeklagten erlittenen Verletzungen und des aktuellen Gesundheitszustandes des Angeklagten hat die Kammer auf das im Selbstleseverfahren eingeführte rechtsmedizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 30.03.2022 zurückgegriffen, der den Angeklagten am 28.03.2022 begutachtet hat. b) Die Feststellungen der Kammer zu den Hilfeschreien der Geschädigten T. und zum Tätigwerden des Zeugen F. (Ziffer II. 3. b)) basieren auf dem Zeugnis der beiden vorgenannten, die in der Hauptverhandlung übereinstimmend wie dargelegt bekundet haben. c) Bei den Feststellungen zur ärztlichen Versorgung des Geschädigten H. (Ziffer 3. c)) sowie seinem derzeitigen Zustand hat die Kammer auf dessen insoweit glaubhafte Aussage sowie auf die Angaben der Zeugen F. und R. IB. (Operateur des Geschädigten), der Sachverständigen Q. sowie auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Entlassungsbericht der J. Fachklinik K. vom 29.12.2021 zurückgegriffen. Die Feststellungen zu der ärztlichen Versorgung der Zeugin T. und dem Fehlen von Folgen der Tat (Ziffer 3. c)) gehen auf deren insoweit glaubhafte Angaben, denen des behandelnden Arztes, des Zeugen Dr. IM. und den Ausführungen der Sachverständigen Q. zurück. 6. Persönliche Verhältnisse a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Ziffer I. 1. a)) beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, den Bekundungen der Zeugen F., U. und X. und den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. QA.. b) Soweit die Kammer Feststellungen zu der Beziehung des Angeklagten zu seinen Eltern (Ziffer I. 1. b)), den Geschädigten H. und T., getroffen hat, hat sie auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dessen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. A. und die Angaben der Zeugen F., X., H., T. und U. zurückgegriffen. Die Feststellungen der Kammer zu den Wohnverhältnissen der Geschädigten sowie des Angeklagten (Ziffer I. 1. b)) beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Wohnhauses N.-straße in P. sowie den Angaben des Angeklagten und der Zeugen F., H. und T.. c) Bei den Feststellungen zu Drogen und Alkohol sowie dem Fehlen von schwerwiegenden Erkrankungen und Unfällen (Ziffer I. 2.) ist die Kammer den Angaben des Angeklagten gefolgt. d) Die Feststellung des Fehlens von Vorstrafen (Ziffer I. 3.) geht auf die Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 31.05.2022 zurück. IV. 1. Nach den vorstehend unter Ziffer II. 2. getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten H. schuldig. Nach seiner Vorstellung von der Tat hat der Angeklagte unmittelbar zur Tat angesetzt. Der Tatplan war auf die Verwirklichung eines heimtückischen Mordes i.S.v. § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB gerichtet. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Ein Rücktritt vom beendeten Versuch des Mordes gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StGB kommt nicht in Betracht. Für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten vorgenommenen Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) davon ausgeht, alles zu Verwirklichung des Tatbestands erforderliche getan zu haben und die tatsächlichen Umstände, die den Taterfolg nahelegen, erkannt hat. Dabei liegt ein beendeter Versuch bereits dann vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er den Erfolg weder will noch billigt. Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahe legen, reicht aus. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen der Fall. Ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch scheidet mangels ernsthaften Rettungsbemühungen des Angeklagten aus. Die Annahme eines Rücktritts aufgrund der Rettungsbemühungen des Zeugen F. nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt ebenfalls in Ermangelung von eigenen Rettungsbemühungen nicht in Betracht. Der Angeklagte kommt auch nicht unter Anwendung der Grundsätze zur Korrektur des Rücktrittshorizonts in den Genuss eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB. Eine derartige Korrektur hat nach den getroffenen Feststellungen nicht stattgefunden. Der Angeklagte hat sich weiter wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB zum Nachteil des Geschädigten H. strafbar gemacht. Die Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. 2. Hinsichtlich der Geschädigten T. ist der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB schuldig. Er ist mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Mordes nach §§ 22, 23, 211 Abs. 1, 2 Var. 5 StGB zurückgetreten. Es liegt nach den getroffenen Feststellungen ein unbeendeter Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB vor. Der Angeklagte hat freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. 3. Die Taten zu Lasten der Eltern des Angeklagten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. Greift der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu töten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erscheint. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor: Der Angeklagte hat die Geschädigten nacheinander angriffen; ein wechselseitiges oder zeitgleiches Angreifen lag gerade nicht vor. V . Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Geschädigter H. Auszugehen war von der Strafandrohung des Mordes gemäß § 211 StGB, mithin lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Kammer hat von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung aufgrund des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Die Annahme dieser Milderungsmöglichkeit ist das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsfaktoren, insbesondere der versuchsbezogenen, wie der Nähe der Tatvollendung, den Tatfolgen, der Gefährlichkeit des Versuchs, der eingesetzten kriminellen Energie und der Gründe für das Ausbleiben des Erfolgs. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die dem Versuch innewohnende Gefahr gewertet. Diese ergibt sich aus dem gewählten Tatmittel, der Axt, und dem Verletzungsziel (Kopf des Geschädigten). Die Tat weist Vollendungsnähe auf: Der Geschädigte konnte nur durch ärztliche Intervention gerettet werden und wäre andernfalls binnen weniger Stunden verstorben. Die Tat hat beim Geschädigten zu beträchtlichen Folgen geführt: Er musste sich einer stationären intensivmedizinischen sowie einer mehrwöchigen stationären Rehabilitationsbehandlung unterziehen. Er leidet infolge der Tat unter einem Verlust der Feinmotorik in der rechten Hand und einem Sensibilitätsverlust im linken Bein. Weiter hat er Gedächtnislücken und kann Geschehnisse zeitlich nicht mehr korrekt einordnen. Stand und Gang waren anfangs unsicher; er konnte lediglich kleine Strecken mit dem Rollator zurücklegen. Inzwischen ist der Geschädigte in der Lage, mit einem Gehstock kleinere Strecken zurückzulegen. Anfangs litt er unter Schlafstörungen, die medikamentös behandelt werden mussten; diese Störung hat sich gelegt; geblieben ist eine Neigung, über die Tat zu grübeln. Seit der Tat kann der Geschädigte seine Nebentätigkeit, die darin bestand, Wohnmobile und Gartengeräte zu vermieten, nicht mehr ausüben. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Strafgesetze verletzt hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer in die Abwägung eingestellt, dass dieser sich in der Hauptverhandlung teilgeständig gezeigt hat. Strafmildernd wirkt sich weiter aus, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat die Tat spontan im Zustand der affektiven Erregung begangen. Es handelt sich bei dem Angeklagten um einen jungen Menschen, der sein Leben noch vor sich hat. Außerdem ist dem Angeklagten zugute zu halten, dass er sich bei dem Geschädigten entschuldigt hat. Der Angeklagte ist aufgrund des Umstandes, dass er sich nur um Rollstuhl frei fortbewegen kann und sowohl im Sitzen, Stehen und beim Gehen unter starken Schmerzen leidet, als besonders haftempfindlich anzusehen. Mit besonderem Gewicht ist unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 60 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch den Selbsttötungsversuch selbst massive körperliche Schäden erlitten (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2005 – 5 StR 529/04). Aufgrund der obigen Strafrahmenverschiebung stand der Kammer zur Ahndung der Tat Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren zur Verfügung. Diesem Strafrahmen hat die Kammer gemäß § 52 StGB die konkrete Freiheitsstrafe entnommen, da bei tateinheitlicher Verletzung von Strafgesetzen die Strafe dem Delikt zu entnehmen ist, welches die schwerste Strafe androht. Im Verhältnis zum Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, beinhaltet der eingangs genannte Strafrahmen die schwere Strafe. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle für und gegen den Ange-klagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und eine Einzelstrafe von 11 Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. 2. Geschädigte T. Bei der Ahndung der Tat war von dem Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minder Fall nach § 224 Abs. 1 S. 1 a. E. StGB, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet hätte, liegt nicht vor. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Abermals hat die Kammer das Teilgeständnis, das Fehlen von Vorstrafen, das Alter des Angeklagten, dessen Haftempfindlichkeit, die infolge des Selbsttötungsversuches erlittenen massiven Verletzungen, die Spontanität des Tatentschlusses und die affektive Erregung strafmildernd berücksichtigt. Dass sich der Angeklagte bei der Geschädigten T. entschuldigt hat, hat die Kammer ebenso zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt wie den Umstand, dass die Geschädigte keine bleibenden Folgen infolge der Tat davon getragen hat. Zum Nachteil des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass sich die Geschädigte infolge der Tat nicht nur in abstrakter, sondern auch in konkreter Lebensgefahr befunden hat. Straferschwerend wirkte sich aus, dass der Angeklagte bei der Tatausführung zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Auch die Begehungsweise der Tat fiel strafschärfend ins Gewicht: der Angeklagte hat die Geschädigte T. für sie völlig überraschend angegriffen. Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Die Kammer hält eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafe Unter nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten sowie unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der beiden Taten hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt, welche erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.