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Urteil

26 O 463/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0912.26O463.21.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag geltend. Der Kläger schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit Wirkung zum 01.01.2008 ab (Nr. N01). Blatt 4 des Versicherungsscheins (Bl. 18 d.A.) enthielt folgende Widerrufsbelehrung: Wichtige Hinweise 1. Widerrufsrecht a) Widerruf Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen . Die Frist beginnt an dem Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die in unserem Vertragsvorschlag enthaltenen Vertragsbestimmungen Versicherungsbestimmungen, Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG (Kundeninformation nebst Anlagen) und Versicherungsbedingungen sowie diese Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform zugegangen sind. Sie können den Widerruf auch bereits vor Fristbeginn erklären. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist unserer Gesellschaft gegenüber zu erklären und zu richten an (…) Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2020 (Bl. 118, 119 d.A.) erklärte der Kläger den Rücktritt/Widerspruch und verlangte von der Beklagten die Rückabwicklung bis zum 18.11.2020, was diese mit Schreiben vom 23.12.2020 ablehnte. Der Kläger vertritt unter näherer Darlegung im Einzelnen die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Da dem Kläger eine Bezifferung des Zahlungsanspruchs nicht möglich sei, stehe ihm gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen: a. über die konkrete Höhe der von ihm in die fondsgebundene Rentenversicherung, C., Versicherungsschein-Nr.: N01, insgesamt eingezahlten Prämien, b. über die konkrete Höhe der auf diesen Vertrag entfallenen Abschlusskosten, c. über die konkrete Höhe der auf den Vertrag entfallenen Verwaltungs-/Managementkosten, d. über die von der Beklagten aus den Beiträgen gezogenen Nutzungen, e. über die tatsächlich entstandenen Risikokosten. 2. die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, die Richtigkeit der nach Ziffer 1 gemachten Angaben im Bedarfsfall an Eides statt zu versichern. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die in Ziffer 1. a. und d. genannten Beträge abzüglich der in Ziffer 1 e. bezifferten tatsächlichen Risikokosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2020 herauszugeben. 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 EUR zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei. Die geltend gemachten Auskünfte seien insofern nicht geschuldet. Zudem sei ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB nicht ersichtlich. Die Ansprüche seien zudem verwirkt, insbesondere im Hinblick auf die im Jahr 2016 erfolgte Änderung des Bezugsrechts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte (auf der ersten Stufe) keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. Ein entsprechender Anspruch aus § 242 BGB setzt voraus, dass ein Widerrufsrecht (noch) besteht, was vorliegend nicht der Fall ist. Gemäß §§ 8 Abs. 1, 152 Abs. 1 VVG (Fassung vom 23.11.2007) kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen durch eine Erklärung in Textform, die keiner Begründung bedarf, widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 VVG zu dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG zugegangen sind. Desweiteren muss er gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs erhalten, die ihm seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelungen des Abs. 1 S. 2 des § 8 VVG enthält. Vorliegend ist die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung, die nicht der Musterbelehrung entspricht, wirksam. Sie ist zunächst deutlich gestaltet i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG. Inhaltliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht. Der Kläger wurde durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ordnungsgemäß belehrt. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, explizit darauf hinzuweisen, dass nach einem wirksamen Widerruf ggf. Nutzungen herauszugeben sind. § 9 VVG, der die Rechtsfolgen des Widerrufs (allerdings nicht abschließend) regelt, erwähnt den Aspekt der Nutzungen nicht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierte auch noch keine Musterbelehrung, welche erst mit Wirkung vom 11.06.2010 in Kraft trat und welche eine Belehrung auch bezüglich der Nutzungen vorsah. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich bezüglich der Widerrufsbelehrung an dem Wortlaut der §§ 8, 9 VVG orientiert hat. 2. Aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen scheiden auch ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlungsansprüche aus. Ergibt bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs, dass dem Leistungsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann über sämtliche in einer Stufenklage verbundenen Ansprüche einheitlich entschieden werden (OLG Köln, Urteil vom 11.07.2014, 20 U 68/14). 3. Mangels Bestehens eines Anspruches in der Hauptsache kommt ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 15.900,00 €